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Bekanntmachungen von Departementen imil andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Kreisschreiben des

Eidgenössischen Justiz- und Polizeideparteineiites an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerische Gesandtschaft und Konsulate in der Republik Österreich (Vom 17. Juni 1954)

Sehr geehrte Herren!

Am 9. Dezember 1953 ist zwischen der Schweiz und der Republik Österreich eine Vereinbarung über die erleichterte Beschaffung von Ehefähigkeitszeugnissen Sowie über den Austausch von Zivilstandsurkunden1) abgeschlossen worden, die am 1. Juli 1954 in Kraft tritt. Diese Vereinbarung bezweckt, wie diejenige, welche im Oktober 1952 von der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet wurde, eine Vereinfachung und Beschleunigung des bisherigen Verfahrens bei der Eheschliessung von Staatsangehörigen auf dem Territorium ;des andern Vertragsstaates. Ohne das materielle Eecht anzutasten, wurden: Hemmnisse formeller Natur aus dein Wege geschafft. Die Vereinfachung der Formalitäten besteht insbesondere: 1. Im d i r e k t e n Verkehr zwischen den schweizerischen Zivilstandsbeamten und den österreichischen Standesbeamten. Die höheren Verwaltungsinstanzen und die diplomatischen oder konsularischen Ver. tretungen werden nicht mehr in Anspruch genommen.

2. In der G e b ü h r e n f r e i h e i t . Es wird gegenseitig auf die Gebührenzahlung verzichtet. Das Ehefähigkeitszeugriis oder eine andere Stellungnahme zum Begehren auf dessen Ausstellung soll von Gebühren frei sein.

3. Im Verzicht auf jedwelche Beglaubigung (Légalisation) oder zusätzliche Bescheinigung. Die Unterschrift und der Amtsstempel des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten genügen.

1 )' Die Vereinbarung und die Anlagen sind in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze veröffentlicht (AS 1954, 639).

1040 4. In einer Z u s a m m e n s t e l l u n g der U r k u n d e n , die zur 1 Prüfung der Ehefähigkeit erforderlich sind. Dabei wurde zu vermeiden gesucht, dass wichtige Originalurkunden (Reisepass, Staatsangehörigkeitsnachweis) dem Begehren auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses beigefügt werden müssen (Anlage 1).

5. In der Einführung einheitlicher Formulare in unseren drei Amtssprachen zur Erlangung des Ehefähigkeitszeugnisses (Anlage 2).

Aus einer weiteren Beilage ist die örtliche Z u s t ä n d i g k e i t des Zivilstandsbeamten/Standesbeamten für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ersichtlich, um Fehlleitungen mit ihren verzögernden Folgen in Zukunft möglichst zu vermeiden (Anlage 3).

Die Vereinbarung enthält keine Bestimmung über die Abgabe der Erklärung betreffend die Beibehaltung ' des S c h w e i z e r b ü r g e r r e c h t s durch die schweizerische Braut (Art. 9 des Bundesgesetzes vom 29. September 1952 über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts und Kreisschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 30. Dezember 1952 an die kantonalen Aufsichtsbehörden im Zivilstandswesen und an die schweizerischen Gesandschaften und Konsulate betreffend das Bundesgesetz über Erwerb und Verlust des Schweizerbürgerrechts). Diese Erklärung kann vor dem österreichischen Standesbeamten nicht abgegeben werden. Wir haben deshalb folgendes Verfahren vorgesehen: Der Zivilstandsbeamte hat die schweizerische Braut nach Empfang des Begehrens auf Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses (Antragsformular) unverzüglich mittelst eingeschriebenen Briefes an ihre Wohnadresse auf die Möglichkeit der Abgabe einer Beibehaltungserklärung aufmerksam zu machen.

Es ist dabei ausdrücklich zu erwähnen, dass die Erklärung vor der Eheschliessung beim zuständigen schweizerischen Konsulat schriftlich abzugeben ist.

Die Zustellung der Beibehaltungserklärung an die schweizerischen Behörden erfolgt durch das Konsulat in üblicher Weise (Abschnitt IV, Ziffer 14, des erwähnten Kreisschreibens vom 30.Dezember 1952).

Bei der Durchführung des in Artikel 8 vereinbarten Zivilstandsaktenaustausches ist folgendes zu beachten: l. die zur Weiterleitung an die österreichischen Behörden bestimmten Begisterauszüge hat der Zivilstandsbeamte auf dem bisher eingehaltenen, in Artikel 122 der eidgenössischen
Zivilstandsverordnung vorgezeichneten Wege seiner kantonalen Aufsichtsbehörde zuzuleiten, welche sie an unser Amt für das Zivilstandswesen gelangen lässt, und zwar die Eheund Todesscheine ohne Verzug nach ihrem, Eintreffen (ohne Begleitbrief oder Verzeichnis), die übrigen Mitteilungen wie bisher einmal pro Monat (unter Mitgabe des üblichen Verzeichnisses). Die Ü b e r m i t t l u n g der D o k u m e n t e an die österreichische G e s a n d t s c h a f t besorgt nach wie vor das Eidgenössische Amt unter Innehaltung der v e r e i n b a r t e n Termine.

1041 2. Die den schweizerischen Vertretungen in Österreich von den österreichischen Standesamtsbehörden zugehenden Standesurkunden werden ausnahmslos an das genannte eidgenössische Amt geleitet, welches sie den kantonalen Aufsichtsbehörden wie üblich in monatlichen Sammelsendungen übermittelt. Eine direkte Übersendung fremder Zivilstandsdokumente an die schweizerischen Zivilstandsämter seitens unserer Konsulate ist unstatthaft, weil solche Dokumente ab und zu verlorengehen und ohnehin nur nach besonderer Ermächtigung des Zivilstandsbeamten durch seine kantonale Aufsichtsbehörde eingetragen werden dürfen.

3. Die in Ziffer 4 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben, welche im regulären Auszugstext nicht enthalten sind, hat der Zivilstandsbeamte auf der Eückseite des Auszuges anzubringen. Dessen eigentlicher Wortlaut selbst darf nicht erweitert werden und muss mit der Begistereintragung genau übereinstimmen.

Wir beehren uns, zur Durchführung dieser neuen zwischenstaatlichen Eegelung an Sie zu gelangen und geben Ihnen nachfolgend vom Wortlaut dei1 Vereinbarung sowie der Anlagen Kenntnis.

Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den 17. Juni-1954.

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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Feldmann

Änderungen im diplomatischen Korps vom 7. bis 19. Juni 1954 Ägypten. Herr Mostafa Zakaria El K h o d a r y , Attaché für Handelsangelegenheiten; hat die Schweiz verlassen.

· \ Brasilien. Herr Mario Loureiro Dias C o s t a , Zweiter Sekretär, ist in Bern angekommen! und hat seinen Posten angetreten.

China. Herr Shen I, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Grossbritannien. Herr Leonard Gibson H o l l i d a y , Botschaftsrat, der auf einen andern Posten berufen wurde, hat Bern verlassen.

Indien. Herr K.:B. Ivrishnaswarni, Attaché, der auf einen andern Posten berufen wurde, hat die Schweiz verlassen.

1042 Jugoslawien. Herr Vojin Krtolica, Handelsrat, hat die Schweiz verlassen.

Peru. Herr Minister Enrique P. Manchego Herrera hat die Schweiz verlassen.

Vereinigte Staaten von Amerika. Herr Merrill M. Blevins, Attaché, gehört diese Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Herr John M. Kane, Dritter Sekretär, wurde zum Zweiten Sekretär befördert.

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24.06.1954

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