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Bundesratsbeschluss betreffend
die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie .
(Vorn 3. März 1954)
Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :.
Art. l
..
Artikel 2 des Bundesratsbeschlusses vom 25. Februar 1952 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie -wird aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt: , Art. 2:1 Dieser Beschluss gilt für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Ausgenommen ist der Kanton Freiburg, sofern für diesen Kanton ein dem Landesvertrag gleichwertiger, allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsvertrag für die Schreinereien, Zimmereien, Möbelschreinereien und Möbelfabriken besteht..
, , 2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Unternehmungen, die Grossmöbel, Kleinmöbel, Tische, Sitzmöbel, Polstergestelle oder Polstermöbel herstellen, mindestens acht Arbeitnehmer beschäftigen und ihre Erzeugnisse in der Hauptsache an Wiederverkäufer absetzen sowie ihren gelernten, angelernten und ungelernten Arbeitnehmern, mit Ausnahme der Lehrlinge.
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Art. 2 Ziffer 2, Absatz 6, Ziffer 6, Absatz 2 sowie Ziffer 8 des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: !) BEI 1952,1, 492.
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Ziffer 2, Absatz 6: Für Arbeitnehmer, die ira Akkord beschäftigt werden, wird der festgesetzte Stundenlohn garantiert. Massgebend ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis von zwei aufeinanderfolgenden Zahltagsperioden.
Ziffer 6, Absatz 2: Bin Ferientag wird zu 8 Stunden bezahlt. Für die Berechnung der Ferienentschädigung ist das durchschnittliche Lohnbetreffnis der zwei oder drei letzten Zahltagsperioden vor dem Ferienantritt massgebend.
Ziffer 8: * Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, eine Krankengeldversicherung abzuschliessen.
2 Der Arbeitgeber bezahlt dem Arbeitnehmer einen Beitrag an die Prämie der Krankengeldversicherung, und zwar wöchentlich Fr. 1.80 allen Arbeitern, welche das 20. Altersjahr erreicht haben, und die mit der Minimalprämie von Fr. 2.70 pro Woche versichert sind; Fr. 1.60 allen Arbeiterinnen und Arbeitern unter 20 Jahren, welche mit der Minimalprämie von Fr. 2.40 pro Woche versichert sind.
3 Der Arbeitgeber ist berechtigt, vor der Auszahlung des Prämienbeitrages vom Arbeitnehmer den Ausweis über die abgeschlossene Krankengeldversicherung zu verlangen.
4 Bei betriebseigenen anerkannten Krankenversicherungen kann 'an die Stelle der Ausrichtung von Prämienbeiträgen die Leistung an die eigene Kasse treten. Diese Leistung hat mindestens den Prämienbeiträgen gemäss Absatz 2 zu entsprechen.
5 Durch die Beitragsleistung werden die Arbeitgeber von den Verpflichtungen aus Artikel 335 des Obligationenrechts befreit.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum1 31. Dezember 1954.
1
Bern, den S.März 1954.
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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Escher Bundeska Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss betreffend die Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Engros-Möbelindustrie . (Vom 3. März 1954)
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Jahr
1954
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
10
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.03.1954
Date Data Seite
471-472
Page Pagina Ref. No
10 038 574
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