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Verordnung über den

Verkauf von Schiesspulver.

Der Bundesrath der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschaft verordnet: 1) Das Schießpulver soll von den patentirten Verkäufern in der ganzen Eidgenossenschaft zu den gleichen Preifen und zwar nach folgendem Tarif verkauft werden : Tarif: Prima-Pulver.

Nr. 1 à 5 das Pfund à Btz. 10.

,, 6 à 8 ,,

,, à " 9.

,,

,,

.) a 10 ,,

a

,,

8.

Sekunda-Pulver.

Ohne Unterschied der Nummer zu 6 Btz.

2) Den Kantonsregierungen, die das Schießpulver unmittelbar von einem eidgenossischen Magazine zu beziehen haben, wird ein ermäßigter Preis festgesetzt werden.

3) Den patentirten Verkäusern werden für das faktnrirte Pulver 20 Prozent abgezogen.

4) Die Liefernngen werden baar bezahlt:, ausnahmsweise wird den Verkäusern gegen hinreichende Bürgschaft eine Zahlungsfrist von 11/2 Monaten bewilligt, für welche sie 11/2 Prozent zn vergüten haben.

5) Für weniger als 50 Pfund werden keine Zahlungstermine gestattet.

6) Fässer und Säcke werden besonders bezahlt; diese Verpackungsgegenstände können zum Wiederauffüllen franko zurückgeschickt werden.

198 ..) Die Fracht bezahlen die Verkäufer, nur wird ausnabmsweife für Sendungen in den Kanton Tessin, so lange in diesem Kantone keine eigene Magazinverwaltung ausgestellt ist, eine Frachtentschädigung von Fr. 2 per Zentner gestattet.

Bern, den 9. Juli 1849.

Jm Namen des schweizerischen Bundesrathes: (Folgen die Unterschriften.)

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Verordnung über den Verlauf von Schiesspulver.

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.07.1849

Date Data Seite

197-198

Page Pagina Ref. No

10 000 119

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