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von höchstens zwei Monaten vor Beginn der Betriebsferien erfolgen, wobei der Lohn für diese Zeitkompensation erst unmittelbar vor Beginn der Betriebs. ferien ausbezahlt wird. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine anderweitige Beschäftigung oder eine Zeitkompensation, so erlischt jedes Anrecht auf Bezahlung der nicht durch Ferienanrecht gedeckten Ausfallzeit während der Betriebsferien.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.
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Bern, den 4. Februar 1954.
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 1507
Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesratsbeschluss betreffend
die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der AUgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 5. Februar 1954)
Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :
Art. l Der am 18. Februar 1953 *) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 14. November 1951 2) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.
!) BEI 1953, I, 548.
2 ) BEI 1951, III, 899.
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Art. 2 Ziffer 19, Absatz 2, lit. a und b, sowie Absatz 4, des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages wird aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: · Ziff. 19, Abs. 2, lit. a und b: Der Mindeststundenlohn (ohne Teuerungszulage) beträgt: a. für gelernte Arbeitnehmer des Karosseriegewerbes: im 1. Jahr nach bestandener Lehrabschlussprüfung . 1,40 Franken im 2. Jahr nach bestandener Lehrabschlussprüfung . 1,50 » im 3. Jahr nach bestandener Lehrabschlussprüfung . 1,60 » vom 4. Jahre an nach bestandener Lehrabschlussprüfung 1,70 » für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter . . . . 1,90 » b. für Hilfsarbeiter und Handlanger (einschliesslich Gelernte aus nicht verwandten Berufen) . . . . . . . . 1,20 » Ziff. 19, Abs. 4: Aus verwandten Berufen stammende gelernte Arbeitnehmer wie Huf- und Wagenschmiede, Bauschlosser, Bauspengler, Installateure, Heizungsmonteure, Wagner, Schreiner, Baumaler, Polsterer, Militärsattler haben während der Umlernzeit Anspruch auf folgende Mindeststundenlöhne.: während des 1.Halbjahres 1,20 bis 1,40 Franken während des 2. Halbjahres . 1,50 » während des 3. Halbjahres 1,60 » während des 4. Halbjahres 1,70 » - für qualifizierte, selbständige Berufsarbeiter nach der Umlernzeit 1,90 » Diese Lohnsätze kommen nur für umlernende Arbeitnehmer zur Anwendung, die entsprechend der geleisteten Dienstjahre nach bestandener Lehrabschlussprüfung gemäss Absatz 2, ht. a, einen höheren Lohn erhalten würden.
Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.
Bern, den 5. Februar 1954.
I
m Namen des Schweizerischen Bundesrates,
1508
Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 5. Februar 1954)
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Jahr
1954
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
06
Cahier Numero Geschäftsnummer
---
Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
11.02.1954
Date Data Seite
302-303
Page Pagina Ref. No
10 038 547
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