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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 8. Juli 1954

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli &Cie., in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel (Vom 2. Juli 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

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Die Schweiz hatte bereits am 19. März 1902 in Paris eine internationale Übereinkunft zum Schutze der der Landwirtschaft nützlichen Vögel mit den Staaten Deutschland, Österreich-Ungarn und Liechtenstein, Belgien, Spanien, Frankreich, Griechenland, Luxemburg, Monaco, Portugal und Schweden abgeschlossen. Später traten noch bei: die Niederlande (1917), Danzig und Ungarn (1922), die Tschechoslowakei (1924).

Im Oktober; 1950 fand auf Einladung Frankreichs in Paris eine Konferenz statt zum Zwecke der Beratung eines von der europäischen Sektion der Internationalen Vogelschutzkommission eingereichten Entwurfes betreffend die Eeyision der Übereinkunft von 1902. An der Tagung waren die folgenden Staaten vertreten: Belgien, Bulgarien (nur durch Beobachter), Dänemark, Frankreich, Grossbritannien, Monaco, Schweden, die Schweiz, Spanien und die Türkei. Die offizielle schweizerische Delegation bestand aus Herrn Dr. Zimmerli, damals Adjunkt der EidgenössischenInspektion für Forstwesen, Jagd und ; Fischerei» Das Ergebnis dieser Konferenz bildet die am 17. Juni 1954 durch unsern Gesandten in Paris unterzeichnete Übereinkunft, die wir den eidgenössischen : Eäten zur Genehmigung vorlegen. : Dieursprüngliche Übereinkunft von 1902 hatte nur die der Landwirtschaft nützlichen Vögel zum Gegenstand. Inzwischen haben sich aber die Auffassungen über die SchutzWürdigkeit der Vogelwelt gewandelt und gründen nicht mehr ausschliesslich auf dem Prinzip der direkt feststellbaren Nützlichkeit. In der vorliegenden neuen Übereinkunft wird daher die Unterscheidung zwischen Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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den nützlichen und den angeblich schädlichen Vögeln fallen gelassen. Vielmehr sollen grundsätzlich, geschützt werden : a. während der Fortpflanzungszeit alle Vögel; die Zugvögel ausserdem während ihrer Bückreise zu den Brutgebieten; 6. während des ganzen Jahres alle seltenen und alle wissenschaftlich besonders interessanten Vögel.

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Sodann ist das Verzeichnis der zu verbietenden Vogeljagdmethoden und Vogelfanggeräte erweitert worden.

Für den Schutz der Wasservögel gegen die Gewässerverschmutzung durch Öl und andere Stoffe sowie zur Schaffung von Vogelreservaten sind neue Bestimmungen aufgenommen worden.

. Anderseits sieht die neue Übereinkunft, noch mehr als die bisherige, zahlreiche Ausnahmen vom grundsätzlichen Schutz vor und zwar sowohl zugunsten der Landwirtschaft als auch zugunsten der Wissenschaft, der Jagd, der Vogelliebhaber, gewisser Volksbräuche und Gewohnheiten einzelner Länder.

. Diese Ausnahmebestimmungen sind im übrigen so weit gefasst, dass die geltende schweizerische Gesetzgebung praktisch bereits im Einklang mit der neuen Übereinkunft steht oder sogar schärfere Vorschriften hat. Divergenzen bestehen nur in zwei unwesentlichen Punkten. So ist in einigen Bevierkantoneii die Frühlingsjagd auf Schnepfen gesetzlich zugelassen und in ganz wenigen andern Kantonen findet noch gelegentlich die sogenannte Bntenkanone Verwendung. Einzig diese beiden Jagdarten, die übrigens in der Schweiz schon seit einiger Zeit Gegenstand von jagdlichen Erörterungen sind und an Umfang und Bedeutung abnehmen, wären nach dem Wortlaut der Übereinkunft aufzugeben.

Was insbesondere die Entenkanone anbelangt, gehört sie zu den in Artikel 5 aufgezählten Jagdgeräten, welche die durch die Übereinkunft, gebundenen Staaten sich lediglich .«schrittweise» zu verbieten oder «einzuschränken» verpflichten. · Der Beitritt unseres Landes zur Übereinkunft bringt also keine schwerwiegenden neuen Verpflichtungen. Im übrigen kann jede vertragsschliessende Partei 5 Jahre nach dem Inkrafttreten wiederum ihren Austritt erklären.

Wir wollen nicht verhehlen, dass die neue Übereinkunft, wie schon diebisherige, solange einen bedauerlichen Mangel hat und in ihrer Wirksamkeit, eingeschränkt, bleiben muss, als sie nicht von allen europäischen Staaten, d. h.

besonders auch von unserem südlichen Nachbarlande, unterzeichnet sein wird ;
das letztere blieb ihr bisher leider ferne. Aber sie weist in der neuen Form wenigstens in zahlreichen Einzelheiten doch eine wesentliche Verbesserung gegenüber der vor 50 Jahren aufgestellten Fassung auf, indem sie der seither eingetretenen Entwicklung in den Anschauungen über die Notwendigkeit eines ausgedehnteren Vogelschutzes Rechnung trägt. Aus diesem Grunde empfiehlt auch das.

Landeskomitee für Vogelschutz den Beitritt der Schweiz wärmstens.

81 Wir beehren uns, Ihnen nachstehend die Übereinkunft zur Kenntnis zu bringen und Ihnen den nachfolgenden Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Genehmigung der neuen internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel zur Annahme zu empfehlen.

Bern, den 2. Juli 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubatici ; Der Bundeskanzler : Ch. Oser

(Entwurf)

Bimdesbeschluss betreffend

die Genehmigung der internationalen Übereinkunft zum Schutze der Vögel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. Juli 1954, beschliesst:

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Einziger Artikel · , .': · · Die am 18. Oktober 1950 in Paris abgeschlossene internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel (Neufassung der internationalen Übereinkunft von 1902 betreffend den Schutz der der Landwirtschaft nützlichen Vögel) wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, die Übereinkunft zu ratifizieren.

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. Deutsche Übersetzung

Internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel

. Die vertragschliessenden Eegierungen, in Würdigung der Gefahr der Ausrottung bestimmter Vogelarten einerseits, beunruhigt durch den zahlenmässigen Rückgang anderer Arten, besonders aber der Zugvögel, anderseits, in Berücksichtigung, dass im Hinblick auf die Wissenschaft, den Naturschutz und die Volkswirtschaft jeder Nation grundsätzlich alle Vögel geschützt sein sollten, haben die Notwendigkeit erkannt, die am 19. März 1902 in Paris unterzeichnete «Internationale Übereinkunft zum Schutze der der Landwirtschaft nützlichen Vögel» abzuändern und haben sich auf folgende Bestimmungen geeinigt: Art. l Die gegenwärtige Übereinkunft bezweckt 'den Schutz der wildlebenden Vögel.

Art. 2 Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen sollen geschützt werden: a. zum mindesten während der Brutzeit alle Vögel und ausserdem die Zugvögel während ihres Eückfluges zu ihren Brutstätten in den Monaten März, April, Mai, Juni und Juli; b. während des ganzen Jahres die von der Ausrottung bedrohten sowie dio ein wissenschaftliches Interesse bietenden Arten.

· :· ; · ' ' · : '. . . . , · · ·· · · :· Art.a, . · · , ' .

Unter "Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft ist es verboten, sowohl lebende und tote Vögel als auch Teile von Vögeln, die, in Verletzung gegenwärtiger Übereinkunft,.getötet oder gefangen genommen worden waren, einzuführen, auszuführen, zu transportieren, zu verkaufen, feilzubieten, zu kaufen, zu verschenken oder während der Schonzeit der betreffenden Art gefangenzuhalten.

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' · . · ' Art. 4 ' ' ; · Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 umschriebenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft ist es verboten, während der Schonzeit einer bestimmten Art, besonders während ihrer Brützeit, die im Bau befindlichen oder .schon besetzten Nester zu entfernen oder zu zerstören, die Eier oder ihre Schalen wie auch die ausgeschlüpfte Brut wildlebender Vögel auszunehmen, zu beschädigen, zu transportieren, einzuführen oder auszuführen, zu verkaufen, feilzubieten, zu kaufen oder zu zerstören.

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Diese Verbote .beziehen sich einerseits nicht auf die erlaubterweise eingesammelten Eier, welche von einem Ausweis begleitet sind, aus dem hervorgeht, dass sie entweder für die Wiederbesiedelung bestimmt sind, wissenschaftlichen Zwecken dienen oder dass sie von gefangengehaltenen Vögeln stammen, anderseits auch nicht auf Kiebitzeier -- jedoch ! allein iür die Niederlande, wo besondere lokale Gründe eine schon früher anerkannte Ausnahme rechtfertigen.

; .

Art..5; , ' Unter Vorbehalt der in Artikel 6 und 7 vorgesehenen Ausnahmen der gegenwärtigen Übereinkunft verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, die nachstehend angeführten Verfahren zu verbieten, welche die Vernichtung oder den massenhaften Fang von Vögeln zur Folge: haben oder diesen unnötige Schmerzen zufügen.

Wo, solche Verfahren gegenwärtig noch gesetzlich erlaubt sind, verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, in ihre Gesetzgebung nach und nach Vorschriften aufzunehmen, die geeignet sind, den Gebrauch folgender Mittel zu verbieten oder einzuschränken : , a. Die Schlingen, die Leimruten, die Fallen, die Angeln, die Netze, die vergifteten Köder, die Betäubungsmittel, geblendete Lockvögel, 6 . D i e Entenkanonen u n d Netze, . ' · · · · · ; c.'Die Spiegel, die Fackeln und anderes künstliches Licht, '»· ' · d. Die Fischnetze oder Fischereigeräte für den Fang der Wasservögel, e. Repetier-Jagdgewehr e oder automatische Waffen, die mit mehr als 2 Pa; tronen geladen werden können, / . I m allgemeinen alle Feuerwaffen mit Ausnahme derjenigen, die ange-" schlagen werden können, g. Die Verfolgung und der Abschuss der Vögel unter Benützung von Motor-, booten auf Binnengewässern und vom 1. März bis 1. Oktober in den Territorial- und Küstengewässern, h. Der Gebrauch von Motor- und von Luftfahrzeugen, von denen aus Vögel abgeschossen oder mit deren Hilfe Treibjagden veranstaltet werden .

können, , , ; i. Die Gewährung von Fang- oder Abschussprämien,,

84 /c. Über das ohne Einschränkung ausgeübte Eecht der Jagd mit Feuerwaffen und mit Netzen werden für die Dauer des ganzen Jahres Vorschriften erlassen; während der Brutzeit ist dieses Eecht auf dem Meer und längs der Ufer und Küsten aufgehoben.

Art..6 Sollte in einem bestimmten Gebiet eine Vogelart die Entwicklung gewisser pflanzlicher und tierischer Erzeugnisse durch Schäden an Äckern, Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Wäldern, an Wild und an Fischen gefährden oder sollten eine oder mehrere andere Arten, deren Erhaltung wünschbar ist, vom Untergang oder auch nur vom Bückgang bedroht sein, so können die zuständigen Behörden durch Einzelbewilligungen die Verbote, gemäss Artikel 2 bis 5 für die betreffenden Arten aufheben. Es bleibt jedoch ungesetzlich, solcherart getötete Vögel zu kaufen oder zu verkaufen und sie ausserhalb des Gebietes zu bringen, wo sie getötet wurden.

Sollten in der Gesetzgebung der einzelnen Staaten andere Bestimmungen bestehen, welche gestatten, die Schäden gewisser Vogelarten zu begrenzen und die zugleich den Weiterbestand dieser Arten gewährleisten, so können diese Vorschriften mit Zustimmung der Hohen vertragschliessenden Parteien aufrecht erhalten werden.

Mit Rücksicht auf die besonderen wirtschaftlichen Bedingungen für Schweden, Norwegen, Finnland und die Färöer-Inseln können die zuständigen Behörden dieser Länder Ausnahmen zulassen und gewisse Abänderungen an den Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft gewähren. Falls Island dieser Übereinkunft beitreten würde, wären auch für dieses Land, auf sein Gesuch hin, die vorstehend angeführten Abänderungen anwendbar.

In keinem Land darf eine Massnahme getroffen Werden, die geeignet wäre, die vollständige Vernichtung der Stand- oder der Zugvogelarten, auf die sich dieser Artikel bezieht, herbeizuführen.

Art. 7 Ausnahmen von den .Bestimmungen gegenwärtiger Übereinkunft können von den zuständigen Behörden im Interesse der Wissenschaft, der Erziehung sowie der Wiederansiedelung und der Vermehrung des Federwildes sowie der Falknerei je nach den Umständen gewährt werden, allerdings unter dem Vorbehalt, dass alle Massnahmen zur Vermeidung von Missbräuchen getroffen werden.

Die Bestimmungen über den Transport gemäss Artikel 3 und 4 sind auf Grossbritannien nicht anwendbar.

, In allen Ländern sind die Verbote gemäss Artikel 3 nicht anwendbar auf die Federn der Vogelarten, die in jenen Ländern getötet werden dürfen.

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Art. 8 Jede vertragschliessende Partei verpflichtet sich, ein Verzeichnis der Vogelarten aufzustellen, die auf ihrem Territorium getötet oder gefangen genommen werden dürfen unter Vorbehalt der Bestimmungen der gegenwärtigen Übereinkunft.

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"": : ' : : ' Art. 9 ' '' ' Es steht jeder vertragschliessenden Partei frei, ein Verzeichnis derjenigen Stand- und Zugvogelarten aufzustellen, die durch Private gefangen gehalten werden können; für diesen Fall sollen die zulässigen Fangmethoden sowie die Bedingungen,, unter denen die Vögel transportiert Oder gefangengehalten werden können', umschrieben sein.

Jede vertragschliessende Partei soll den Handel mit den durch die gegenwärtige Übereinkunft geschützten Vögeln regeln und alle Massnahmen ergreifen, die geeignet sind, diesen Handel zu begrenzen.

Art. 10 Die Hohen vertragschliessenden Parteien übernehmen es, Mittel und Wege ausfindig zu machen bzw. anzuwenden, welche die Vernichtung von Vögeln durch Gewässerverschmutzung mit Kohlenwasserstoff u. a. m., durch Scheinwerfer, elektrische Leitungen, Insektizide,, Gifte und überhaupt durch jede andere, Ursache verhindern.

Die Erziehung der Jugend und die Beeinflussung der öffentlichen Meinung soll vom Grundsatz aus gehen, dass es notwendig ist, die Vögel zu erhalten und zu schützen; .

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Art. 11 Um die Folgen des durch Eingriffe des Menschen verursachten zunehmenden Verschwindens geeigneter Brutstätten zu mildern, verpflichten sich die Hohen vertragschliessenden Parteien, mit allen Mitteln die Schaffung von Wasser- und Landreservaten zu unterstützen und zu fördern; diese sollen in der Grosse und Lage den besonderen Anforderungen angepasst sein, damit die Vögel dort nisten und ihre Brut in Sicherheit aufziehen können und damit die Zugvögel sich allenfalls dort ausruhen und ihrer Nahrung ungestört nach: gehen können. ' : Die gegenwärtige Übereinkunft wird ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sind beim Aussenministerium der Französischen Eepublik zu hinterlegen, welche die Hinterlage allen Vertragsstaaten sowie allfällig noch beitretenden Staaten bekanntgibt.

; Jeder Staat, der die gegenwärtige Übereinkunft nicht unterzeichnet hat, kann ihr beitreten'. Die Beitritte sind dem Aussenministerium der Französischen Eepublik mitzuteilen, welches die Vertragsstaaten und die bereits beigetretenen Staaten davon in Kenntnis setzt.

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Die gegenwärtige Übereinkunft wird 90 Tage nach der Hinterlage der sechsten Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung in1 Kraft treten. Für jeden Staat, der .die Übereinkunft nach diesem Tag ratifiziert oder ihr bei-; tritt, wird sie 90 Tage nach dem Tag der Hinterlage der Ratifikationsurkunde oder Beitrittserklärung durch diesen Staat in Kraft treten.

Die Gültigkeit der gegenwärtigen Übereinkunft ist zeitlich nicht begrenzt ; aber jede vertragschliessende Partei kann, gemäss dem gegenwärtigen Artikel, nachdem fünf Jahre seit dem in Kraft erwachsenen Beitritt verflossen sind, jederzeit kündigen. Diese Kündigung wird ein Jahr nach ihrer Bekanntgabe beim Aussenministerium der Französischen Republik wirksam.

Die gegenwärtige Übereinkunft ersetzt für die Länder, die sie ratifizieren oder ihr beitreten, die Bestimmungen der Internationalen Übereinkunft von 1902.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Regierungen Bevollmächtigten die gegenwärtige Übereinkunft unterzeichnet.

Geschehen zu Paris, den 18. Oktober 1950.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die internationale Übereinkunft zum Schutze der Vögel (Vom 2. Juli 1954)

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