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Schweizerisches

Nro 19.

Samstag, den 21. April 1849.

Man abonnirt' ausfchließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i Srkn. 3.

Snferate find f r a n k i r t an die Expedition einzusenden. Gebühr l Batzen pex Zeile oder deren [Raum.

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Verhandlungen desBundesrathes.

Entwurf ein«

Militiirürganisatioiu

Die

Bundesversammlung der .schweizerifchlen Eidgenoffenschaft,

in der Absicht, das allgemeine Militärreglement vorn

20. August 1817 und 14. August 1845 durch zweckmäßißere Bestimmungen zu ersetzen;

gestützt auf Art. 20, Ziffer 1, der Bundesverfassung, und nach Einsicht des Vorfchlags des Bundesrathes,

befchließt: Bundesblatt L

29

354 Militärorganisatiou ber

schweijerischen Eidgenossenschast.

Erster Theil.

Militärpflicht, Aushebung, Eintheilung, Ernen* nung, Beförderung und Entlassung, -Besoldung, Verpflegung und Rechtspflege.

Erster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen über Militärpflicht, 'Waffen-

pflicht und Aushebung der Militärpflichtigen.

Art. 1. Jeder Schweizer ist wehrpflichtig (Art.. 18 der Bundesverfassung).

Art. 2. Jeder Schweizer, der die zur Erfüllung der Wehrpflicht erforderlichen körperlichen und geistigen Kräfte besitzt, ist verpflichtet, vom angetretenen 20. bis zum angetretenen 50. Altersjahre Militärdienst zu leisten.

Einem besondern Gesetze wird vorbehalten, die Ausnahmen von der allgemeinen Militärpflicht festzufetzen, und einem Reglement^, das Erforderliche über die Aushebung und die Eigenfchafteu der Wehrpflichtigen zu bestimmen.

Zweiter Abschnitt.

Besondere Bestimmungen über die waffenpflichtige Mannschast.

A. F o r m a t i o n und .Eintheilung.

I. Allgemeine.

Art. 3. Die wehrpflichtige Mannschast der schweizerischen Eidgenossenschast besteht:

355

a. aus dem Bundesauszug, b. aus der Reserve, c. aus der Landwehr.

Art. 4. Der Bundesauszug Besteht aus der Gesammtzahl der in jedem Kanton auf je 100 Seelen der Bevölïerung ausgehobenen 3 Mann, mindestens vom angetre.* tenen 22. Altersjahr und wenigstens von acht verschiedenen auf einander folgenden Altersklassen.

Art. 5. Die Reserve besteht aus wenigstens der Halste der Gesammtzahl der Mannschaft des Auszuges.

Um in die Reserve einzutreten, muß man die Dienstzeit in dem Bundesauszug beendigt haben.

Art. 6. Die Landwehr der Kantone besteht aue der wehrpflichtigen Mannfchaft, die nicht im Bundesauszuge oder in der Referve eingetheilt ist.

Art. 7. Nach Vollendung der Dienstzeit in der Reserve tritt der Wehrpflichtige in die Landwehr, wo er für Kriegs-

zeiten bis zum 50. Altersjahr zur Verfügung steht.

II. 23cfonbcrc ©intljetliutfl.

a. Jn v e r s c h i e d e n e SBaffen. .

Art. 8. Das Bundesheer Waffenarten : '

aus Genietruppen: Sappeuren, Pon'tonieren; aus Artillerie: Kanonieren, und Train ; aus Kavallerie: Dragonern, und Guiden;

besteht aus

folgenden

.

.

356 aus J n f a n t e r i e : Scharffchützen, Jägern, und Linie.

Art. 9. Der Bestand und die weitere Eintheilung der taktischen Einheiten der verschiedenen Waffen ist in der Tafel 1 enthalten.

Art. 10. Die Beiträge der Kantone an jede der verschiedenen Waffengattungen und an die Bedienung der beweglichen Feldspitäler, der Büchsenschmieden, der Feldposten und des Verpflegungsdienstes sind durch ein fcesonderes Gesetz festzufetzen. Die Mannschaftsskala, welche das Kontingent für jeden Kanton enthäft, ist alle zwanzig Jahre einer Revision zu unterwerfen (Art. 19 der Bundesverfassung).

b. Sintheilung in Äoxps.

Mehrere Batterien unter einem Kommandanten bilden eine Artilleriebrigade; mehrere Schwadronen unter einem Kommando eine Kavalleriebrigade ; mehrere Bataillone unter einem Kommando eine Jnfanteriebrigade.; mehrere Jnfanteriebrigaden nebst ©pezialwaffen unter einem Kominando eine Division, und mehrere Divisionen der Armee unter einem Kommando ein Armeekorps.

c. Bestand und © i n t h e i l u n g des Stabes.

Der eidgenössifche Stab besteht: A. A n s dem G e n e r a l s t a b , bestehend ans 35 Obersten, 25 Oberstlieutenanten, 25 Majoren,

und aus einer unbestimmten Anzahl von Hauptleuten und Oberlieutenanten.

357

· B. Aus dem ©eniestab, Bestehend aus 2 Obersten, 4 Oberstlieutenanten, 6 Majoren, und aus einer unbestimmten Anzahl Subalternoffizieren.

C. Aus dem Artilleriestab, bestehend aus

4 Obersten, 10 Oberstlieutenanten, 15 Majoren, und aus einer unbestimmten Anzahl Subalternoffizieren.

D. Aus dem Kavalleriestalv&estehend aus 1 Obersten, 2 Oberstlieutenanten, und 6 Majoren.

E. Aus dem Justizsta&e, bestehend ans 1 Oberauditor mit Oberstenrang, 6 Beamten mit Oberstenrang, 12 Beamten mit ..D&erstlieutenantsrang, 8 Beamten mit Majorsrang, und einer unbestimmten Anzahl Auditoren mit Hauptrnannsrang.

P. Aus dem Kommifsariatsstabe, bestehend ans dem Oberstkriegskommissär mit Oberstenrang und den erforderlichen Kommissariatsbeamten erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Klasse; aus dem Oberfeldarzt mit Oberstlieutenantsrang, 10 Divisionsärzten mit Majorsrang und einem Stabsarzt und Stabsapotheker mit Hauptmannsrang, und der erforderlichen Anzahl Ambulancenärzten der verschiedenen -Klassen; aus dem Oberpserdarzt mit Majorsrang und einer unbestimmten Anzahl Stabspferfcärztc mit Hauptmanns-,

358

Dberlientenants*, ersten Unterlieutenants « und zweiten llnterlieutenantsrang.

. G. Aus der erforderlichen Zahl von (Sta&ssekret a r e n mit Adjutant-Unteroffiziersrang.

B. E r n e n n u n g , B e f ö r d e r u n g u n d Entlassung.

Art. 11. Jn der .Kegel werden nad) erfolgtem Ausweis ihrer Befähigung und Kenntnisse alle Offiziere und Unteroffiziere der verschiedenen taktifchen Einheiten nach den Bestimmungen der Militargefetze ihres Kantons er» nannt und befördert. Ausnahmsweise steht in Kriegszeiten das Recht der Ernennung und Beförderung von Offizieren in den taktischen Einheiten dem Oberbefehlshaber zu.

Ein besonderes Reglement bestimmt die für die Offiziere und Unteroffiziere erforderlichen Eigenschaften und Kenntnisse.

Art. 12. Die Ernennung und Beförderung der Offiziere und Unteroffiziere im eidgenössifchen Stabe gefchehen durch den Bundesrath. Das Militärdepartement hat jedoch zuvor den Kantonen, und bezüglich der Spezialwaffen, der Justiz- und Kommissariatsbeamten, den Ehefs der respektiven Stäbe von den zu treffenden Ernennungen Kenntniß zu geben und ihre gutachtlichen Vorschläge einzuholen.

Art. 13. Jn der Regel darfNieraand zu einer Ossiziersstelle im eidgenössischen Stab ernannt oder befördert »·...erden, der nicht 1) das zweiundzwanzigste Altersjahr angetreten, und 2) entweder in oder außer der Schweiz eine Offiziersstelle bekleidet, oder zu irgend einer Zeit einen vollständigen Lehrkurs in einer Generalstabsfchule genossen und eine Prüfung über die geforderten Kenntnisse zur 3ufriedenheit fceftanden pat.'

359 Artv 14. Uefcerdieß hat ein bereits brevetirter Aspirant sur eine Offiziersstelle im eidgenössischen Stabe aufzutt>eisen : .

1) für die Erlangung des Grades eines SubalternOffiziers : daß er alle in der militärischen Stufenleiter fcestehenden Offiziersgrade unter demjenigen, auf den er aspirirt, jeweilen während zweier Jahre .bekleidet, oder im Ganzen wenigstens die diesem Verhältnisse entsprechende Slnzahl Jahre als Offizier gedient habe; 2) für die Erlangung des Grades eines Stabsoffiziers : a. zum Grade eines Majors: daß er wenigstens acht Jahre effektiven Dienst als Offizier zähle, wovon wenigstens zwei Jahre, als Hanptmann; : b. zum Grade eines Oberstlieutenants: daß er zehn Jahre effektiven Dienst als Offizier aufweise, und davon wenigstens vier Jahre als Major oder zwei Jahre als Kommandant oder Oberstlieutenant ; c. zum Grade eines Obersten: daß er zwölf Jahre effektiven Dienst als Offizier zähle, wovon vier Jahre als Kommandant,' als Oberstlieutenant oder als Oberst.

Art. 15. Die Beförderungen im eidgenössischen Stabe .bis und mit dem Grade eines Hauptmanns haben nach dem Dienstalter, und diejenigen .zu den höhern Graden nach freier Wahl, je aus dem unmittelbar darunter stehenden Grade statt.

Art. 16. Jn Slbweichung von den ..Bedingungen in den Art. 14 nnd 15 könnftt Ernennungen und Beförderungen, in Friedenszeiten, in Berücksichtigung geleisteter ..Dienste und ganz besonderer Fähigkeiten stattfinden.

360

Art. 17. Jeder höhere Offizier ist verpflichtet, Ins zu seinem fünfzigsten ..Mltersjahr, und jeder Subalternofsizier Bis zum sünfundvierzigsten Altersjahr im eidgenossischen "Stabe zu dienen. Doch soll einem solchen vor Ablauf der Dienstzeit die Entlassung gegeben werden, wenn er nachweist, daß er die mit seiner Stelle verfcundenen Obliegenheiten nicht mehr erfüllen kann.

C. B e w a f f n u n g und Ausrüstung.

1. 5it&tüi&ucHe.

Art. 18. Die Mannfchaft soll bewaffnet und ausgerüstet werden, wie folgt: a. Die Sappeure und Pontonniere mit einer Flinte sammt Bajonet, mit einem Seitengewehr und^ einer Patrontasche sannnt Zubehörde; b. Die Kanoniere und Trainsoldaten mit einem Seitengewehr; die Unteroffiziere, Korporale und Trompeter der ltefpannten Batterien, die zu Pferd dienen, nn't dem Kavalleriefäbel, der Reiterpatrontafche und einer Pistole; die Feldweibel, Fondere und Trompeter des Positionsgeschützes: mit dem Kavalleriefäbel und der Reiterpatrontasche (ohne Pistolen) und die Parkkanoniere mit einer, Flinte mit Bajonet, mit einer Patrontaschc fammt Zubehörde und einem Seitengewehr; c. Die Kavalleristen mit einem -Seitengewehr, einer Pistole und einer Reiterpatrontasche; d. ...Die Scharfschützen mit dem Stutzer mit Bajonet, mit dem Waidmesser und mit einer Tasche für den SchießBedarf sammt Zubehörde.

e. Die Jäger und die Linie mit einer Flinte mit Bajonet, mit einer Patrontasche.fammt Zubehörde, und die Unteroffiziere überdieß mit einem -Seitengewehre.

361 T>en Kantonen ist -unbenommen zu bewilligen, daß ihre Jäger uno Linie das Seitengewehr tragen.

f. Die Zimmerleute bei -der Jnfanterie mit einer Axt statt des Gewehrs und einem Seitengewehre; : g. Die Spielleute und Arbeiter der Jnfanterie, Sap.peure und Pontonniere mit dem Seitengewehre.

Art. 19. Die Offiziere zu Fuß tragen den kurzen

Säbel; die Offiziere im eidgenössischen Stabe, die Offiziere

der Artillerie, der Kavallerie und die berittenen Offiziere der Jnfanterie sind mit dem Kavalleriefäbel bewaffnet und die Offiziere der Artillerie und Kavallerie tragen die 9îeiterpatrontasche. Die Aerzte .haben den Degen und ihre Jnstrumententasche mit der erforderlichen Slnsrüstung. : Art. 20. Ein besondere.... Reglement wird das Nähere über die Bewaffnung und Ausrüstung feststellen.

Art. 21. Alles Lederzeug ist schwarz.

3.

.-.beC .SOfpÖ.

.3« .ittatcriclUm» a. 3m S I l f g c m c i n e n .

Art. 22. Die in eidgenössischen Dienst berufenen Trnppen sind mit dem Bedarf an Kochgeschirr und Feldgerätt) auszurüsten.

Art. 23. Jede taktische Einheit ist mit einer Feldapotheke und überdieß jede Batterie und Kavalleriekompagnie mit einer Pferdarztkiste zu versehen. ...Die weitere Aussührung bestimmt das Reglement.

Die Scharfschützenkompagnien erhalten die Medikamente con den ihnen jeweilen am nächsten liegenden Korps.

Art. 24. Den Truppenabtheilungen, die Fahnen tragen, ist ausfchließlich die eidgenössische Fahne zu liefern (Art. 20, 3. 5 der Bundesverfassung).

362 b. 3m @ p e 5 i e lie n.

Art. 25. Es wird im Fernern ausgerüstet: .

.Sie Jnfanterie: in die Linie: jedes Bataillon mit einem ganzen Kaisson, oder statt eines solchen zwei Halbkaissons und einem dreispännigen Fourgon für den Stab ; jede Scharfschützenkompagnie mit einem Halbkaisson; in den Diöisionspark: ebenso; in den Depotpark: je auf zwei Bataillone mit einem ganzen oder zwei halben Kaissons.

Uekrdieß ist die Jnfanterie mit einem Vorrathe von ©ewehrbestandtheilen und mit dem erforderlichen Büchsenmacherwerkzeuge zu versehen.

Die Kavallerie: in den ...Divisionspark: mit neun Halbkaissons und mit neun Feldschmieden.

...Die Artillerie mit: a. Vier Geschützen die Zwölfpfiinderkanonen- und die langen oder schweren Haubitzbatterien.

. b. Sechs Geschützen die Achtpsünderbatterien, nämlich »ier Achtpfünderkanonen und zwei Vierundzwanzigpfünder kurzen Haubitzen.

c. Sechs Geschützen die Sechspfünderbatterien, nämlich »ier Sechspfünderkanonen und zwei Zwölfpfünder kurzen Haubitzen.

d. Sechs Geschützen die Vierpfünderbatterien, nämlia) »ier Vierpfünderkanonen und zwei Zwölfpfünder kurzen Haubitzen.

e. Vier Gebirgsbaubitzen zu acht Pfund die Gebirgsbatterie.

f. Acht Böcken (Gestellen) die Raketenbatterie.

363 Auf je tausend Mann des Bundesheeres sind zwei Geschütze zu stellen. Von der ©esammtzahl der Geschütze .

soll ein Sechstheif von großem .taliber und ein ...Dritttheit

Haubitzen sein. Das Erganzungsgeschütz soll für die

Zwolfpfünderkanonen und langen Haubitzen ein Sechs» theil, für die leichtern Kaliber der bespannten Geschütze ein Fünstheil, und für die Gebirgshaubitzen ein Viertheil betragen.

Das Positionsgeschüg zur Bewaffnung der Befestigung

ist in Zahl und Kaliber dem Bedürfniß gemäß bereit zu halten.

K r i e g s f u h r w e r k e . Zu den feefpannten Batterien in folgendem Verhältniß: : Auf jede Z w ö l f p s ü n d e r k a n o n e und jede l a n g e o d e r schwere H a u b i t z b a t t e r i e : in Linie 6 Kaissous in den Divisionspark ; 2 H

in den Depotpark

2

,/

A u f jede A c h t p f ü n d e r b a t t e r i e : in die Linie 4 für Kanonen und 2 für Vierundzwanzigpfünderhaubitzen ; in den Divisionspark 1 für Kanonen und 2 für Vierundzwanzigpfünderhaubitzen ; in den Depotparï l für Kanonen und i für Vierund*

zwanzigpfünderhaubitzen.

Aus jede Sechs-psünder- u n d jede ..Oierpfüuder&atterie: in die Linie 4 sür Kanonen und 2 sür Haubitzen ; in · ·: den Divisionspark l für Kanonen und 1 für Hautitzen; in den Depotpark 1 für Kanonen und 1 für Haubitzen.

364 Aus jede G e b i r g s b a t t e r i e : in die Linie 40 tragbare Munitionskisten; in den Divisionspark 1 Kaisson.

Aus jede Raketentatterie: in die Linie 4 Kaissons in die Divisionsparks 2 ,, Für das Positionsgeschügwerden aufjede Sechszehnpfünder oder Zwölfpfünderkanone oder fchwere Haufeitze 2, und auf jedes kleinere Gefchütz 1 Kaisson geliefert.

S B o r r a t h s l a f f e t e n für jede Bespannte Batterie:

in die Linie

. 1 Stück

in den Divisionspark l ,, in den Depotpark l " , für kurze Haubitzen: in die Divisionsparks aus 4 Geschütze 1 Stück in die Depotparks ans 8 ,, 1 ,, für die Gebirgshaubitzen : in den Depotpark ,, 3 ,, An S l r t i l l e r i e f u p r w e r k e n verfchiedener Art: Zu jeder bespannten Batterie: l Rüstwagen, l Feldschmiede, 1. Fourgon für das Gepäck.

Für die ..Divisions- und D e p o t p a r k s : Die erforderliche ïflnzahl au Rüstwagen, Feldschmieden, Feiierwerkerwagen, Holzwagen, Wagen mit Borrathsrädern und Kaissons »erfchiedener Art.

Genie: Jede Sappeur- und Pontonnierkompagnie erhält die erforderlichen Wagen zum Trausporte des SchanzwerkSeugö.

365 Jede Pontonnierkompagnie erhält das erforderliche .Äriegsbrückenmaterial.

Generalstab.

Jede Abtheilung des großen ©eneralstabes und jeder ...Divisionsstab erhält einen Fourgon für den Transport und das Geräthe der Büreaux.

·ßifpanmmg lier ..ÊefcljiiljC imo .8rifg9ful)v.Drrl;f.

Art. 26. Die Zahl der zur Befpannung der verschiedeneu Geschütze und Kriegsfuhrwerke erforderlichen Pferde ist festgesetzt nach Jnhalt der Tafel-2.

Die Uebersicht des erforderlichen Bestandes von Reitund Zugpferden zu jeder bespannten Batterie, sowie der Saumthiere für die Gebirgsbatterien enthält, nebst der Verwendung der letztern, Tafel 3.

Die Trainpferde und Saumthiere sind, je nach dem Dienste, zu welchem sie verwendet werden sollen, mit Reitzeugen, Trainpferdgeschirren oder Packsättelu zu stellen.

Dliinition.

Art. 27. Au Munition sür die Handfeuerwaffen sind zu verabfolgen: a. Für jeden Jnfanteristen des Bundesheeres 160 Patronen, von denen in der Regel und mit Vorbehalt der fpeziellen Verfügung in einzelnen Fällen 40 Stück dem Mann gegeben, die übrigen theils in die Kaissons der Linie, der Refervedivisionsparks und des Depotparks verladen, theils zur Verfügung des Artilleriekommando's in den Kantonalzeughäufern bereit gehalten werden; b. Für jeden Scharfschützen des Bundesheeres 320 Schüsse (das Pfund Pulver Schweizergewicht zu 80 Schüssen berechnet), von denen der Mann im Feld in der Regel Pulver und Kugeln zu 40 Schüssen bei sich trägt; das Uebrige theils in den Kaissons zum Heere gebracht, theils in den Kantonen bereit gehalten wird.

366

c. Für jeden Kavalleristen 30 Patronen, wovon 20 als Tafchenmunition, die übrigen theils in die Kaissons, der Reserve- (Divisions-) Parks z« verladen, theils in den Zeughäusern bereit zu halten sind.

d. Für jeden berittenen Artilleristen 20 Patronen als Taschenmunition, für jedes Feuergewehr der Sappeurund Pontonnierkompagnien, sowie der Parkkompagnien der Artillerie 20 Patronen in die Patrontasche. .Der Mehrbedarf wird aus den Jnfanteriekaissons der .Dîefervedivisionsparks bezogen.

Der Bedarf an Zündkapfeln ist für die Jnfanterieund Kavalleriefeuergewehre im Verhältnisse von zwei Stück ans eine Patrone zu Berechnen.

' Den Scharffchützen sind die Zündkapseln im Verhältniß »on 100 Stück auf jedes Pfund Pulver zu liefern.

Der Etat der Munition für die Handfenerwassen ist in Tafel 4 enthalten.

Art. 28. An Geschützmunition ist erforderlich und theils in die Kaissons der Linie, der Reservedivisionsparks und des Depotparks verpackt zur Armee zu liefern, theils in den Zeughäufern zur Verfügung des Artilleriekommandos ....ereit z u halten: . . .

' a. für das .Gefchütz der befpannten Batterien, sowie für :

-

das Ergänzungsgeschütz:

;

auf jede Zwölfpfünderkanone 300 Schüsse;

auf jede Acht-, Sechs- und Vierpfünderkanone 400 Schüsse; · .: .

auf jede kurze Haubitze 400 Schüsse; auf jede lange Haubitze 300 Schüsse;

auf jeden Raketenbock 400 Schüsse;.

. anf jede Gebirgshanbitze 200 Schüsse; b. für das Positionsgefchütz: auf jedes Geschütz 150

Schüsse.

,

367

Ein besonderes Reglement tt..ird das SSerhältniß der Äartätfchenfchüsse, der Kartätfch'granaten und ber Brand* granaten zu den Kugelnschüssen i festfìellen.

i

Tafel 5 enthält die Uebersicht des Materiellen und der Munition jeder Batterie.

D. K l e i d u n g , U n t e r s c h e i d u n g s z e i c h e n .

.

, Perfoualausrüstung.

.,

Art. 29. Die Uniformkleidung besteht für alle Waffen-.

gattungen des Bundesheeres ans einem Waffenrocke, einer Aermelweste, langen weiten Beinkleidern und einem Kaput »on Tuch. ...Die Kavalleristen, die berittenen Unteroffiziere und Trompeter der Artillerie nnd die Trainfoldaten erhalten statt des Kapntes einen Reitermantel; ferner aus einer gleichförmigen Kopfbedeckung, einer schwarzen Halsbinde; Schuhen und ledernen Kamafchen für das Fußvolk, Halbstiefeln und Sporen für die Berittenen; ferner soll der Soldat mit einem Paar wollener, oder halbwollener Beinkleider und mit einer Polizeimüge versehen sein.

· .< Art. 30. Die Farben der Uniformkleidung, mit Ausnahme des Kaputes und des Reitermantels sind für alle Truppen von der nämlichen Waffengattung die gleichen, nämlich : für die Jnfanterie: dunkelblau mit Scharlachroth, Knöpfe weiß;

für die Scharffchützen: dunkelgrün mit Schwarz, Knöpfe gelb; für die Kavallerie: dunkelgrün mit Karmoisinroth, Knopfe weiß; · für die Artillerie und den T r a i n : dunkelblau mit

Scharlach, Knöpfe gelb, und

368

· ·

sur die ©enie.-.ru'.i.pen: ebenfo.

,die Uniform des eidgenofsifcheu Stabes ist dunkelgrün; für den Oberbefehlshaber und für, die Offiziere dee!

©eneralstabes mit Karmoisin, Knöpfe gelb; ."· für die Offiziere des Geniestabes mit Schwarz OSammet),

Knöpfe gelb;

für den 5lrtilleriesta.3 mit Scharlach und Schwarz (Sam-

met), Knöpfe gelb; für das Kriegskommissariat mit Hellblau, .knöpfe gelb; für den Jnstizstafc mit Orange, Knöpfe weiß.

...Die Uniformfarbe für die Militärärzte der Armee ist kornblumenblau mit Schwarz (Sammet), Knöpfe-gelb; für die Pferdärzte kornblumenblau mit Schwarz (Tuch), die ·ftnöpfe weiß.

Ein spezielles Reglement ertheilt über das Kleidungswesen im Allgemeinen und über die Eqnipirung der Osfiziere insbesondere die ausführlicheren Vorschriften.

'

Art. 31. Das allgemeine Distinktionszeichen für den Offizier ist die Schärpe, dasjenige für den Unteroffizier ·Schnüre auf den Rockärmeln.

Das Dienstzeichen der Offiziere besteht aus einer Auszeichnnng auf der Kopfbedeckung (Pompon). . ' .

Die nähern Bestimmungen über die Unterscheidung.^ zeichen für die verfchiedenen Grade und über die Dienst-

zeichen enthält das Reglement über das Kleidnngswefen.

.Alle Truppen tragen die Kokarde mit "den Farben der Eidgenossenfchaft, roth und weiß.

Art. 32. Jeder ohne Unterschied des Grades, der zu Fuß dient, soll mit einem Haberfack (Tornister) und" jeder Berittene mit einem Mantelsack versehen sein. Das betreffende Reglement schreibt vor, aus welchen Kleidungsund Ausrüstungsgegenständen das Gepäck eines jeden bestehen soll.

369

Die Trainmannschaft der Gebirgshaubitzen erhält statt.

Reitermantel, Halbstiefel und Mantelfack, Kaput, Schuhe mit Kamaschen und Tornister. Ebenso erhalten die Hufschmiede und Sattler der bespannten Artilleriebatterien

statt des Tornisters den Mantelsack. Die Feldweibel,

Fouriere und Trompeter der Positionsgeschützkompagnien sind mit dem Mantelsack statt mit dem Tornister zu versehen.

Es ist reglementarisch bestimmt,, wieviel Gepäck die.

Offiziere eines jeden Grades mitführen dürfen, und wie sie solches zu verpacken haben.

E.

Unterricht.

Art. 33. Jn der Regel sorgen die Kantone sür den vollständigen Unterricht der Jnfanterie. ihrer Kontingente, nach; den Vorschriften der eidgenöfsifchen Militärreglemente.

Die weitere Ansführung diefes Grundfatzes ist, mit folgenden Ausnahmen, den Kantonen überlassen: 1) Die Dauer des Rekrutenunterrichtes foll, ohne den Vorunterricht, wenigstens fünf Wochen betragen.

2) Die Bataillone des Bundesauszuges follen wenigstens alle zwei Jahre einmal als folche während mindestens einer Woche Wiederholungskurfe bestehen.

3) Jährlich follen die Eadres der Auszügerbataillone auf wenigstens eine Woche zur Jnstruktion einberufen werden.

4) Die Reserven sind durch entsprechende Uebungen

dienstfähig zu erhalten.

, 5) Diejenigen, welche zu Offizieren und Unteroffizieren bestimmt sind, follen in befondern Kursen unterrichtet werden.

6) Kein Jnstruktor soll in den Kantonen zur Ertheilung Bnndesblatt i.

30

370 des Unterrichtes zugelassen werden, der nicht ein Fähigkeitszeugniß der kompetenten Behörde anfzuweifen hat.

Art. 34. Der Bund übernimmt: 1) Den Unterricht der Genietruppen, der Artillerie und der Kavallerie, wobei jedoch den Kantonen, welche diese Waffengattung zu stellen haben, die Lieferung der Pferde obliegt.

2) Die Bildung der Jnstruktoren für die übrigen Waffengattungen, und, für alle Waffengattungen, den höhern Militärunterricht, wozu er namentlich Militärschulen errichtet und Zufammenzüge von Truppen anordnet. (Art. 20, Ziffer 1 und 2 der Bundesverfassung).

Art. 35. Alle zwei Jahre foll ein eidgenöfsifches Lager abgehalten werden.

Art. 36. Der Bund überwacht den Militärunterricht der Jnfanterie, die Scharfschützen inbegrissen. (Art. 20, Ziffer 3 der Bundesverfassung.)

Art. 37. Befondere Reglemente enthalten die weitere Ausführung obiger Grundfätze.

E. K r i e g s v e r w a l t u n g .

I.

.·BefoJöuttfl, ."Öcrantunfl, <8ttçfl.tQunQ, .HeqnifitionefuJjrctt uno @ntf$äbigungen.

B e s o l d u n g und 33ergiUnng.

Art. 38. Niemand ist berechtigt für Leistungen int Militärdienst irgend eine Besoldung oder Entschädigung anzusprechen, wenn sie ihm nicht durch Reglement, kompetente Verfügung oder Vertrag zugesichert ist.

Kompetente Verfügungen können immer in den in Reglementen vorgefehenen Fällen gültig getrossen werden.

Art. 39. Jn der Regel werden die Truppen nach Ausweis der Tafel 6 hefoldet.

371 Art. 40. Die im vorhergehenden Artikel enthaltene .Regel leidet folgende Ausnahmen: a. Die Offiziere, welche zu höhern Militärkursen berufen oder zu denfelben zugelassen werden, erhalten täglich, ohne Unterfchied des Grades, Franken 3 nebst Wohnung, oder für diese eine angemessene Entschädigung.

b. Offiziere, die ans freien Stücken mit Beistimmung des Bundesrathes oder infolge Befehls ausländifche Lager oder Militäranstalten befuchen, erhalten eine angemessene Entfchädignng.

c. Angehende Subalternofsiziere des eidgenössischen Stabe...

erhalten, sosern sie bereits Offiziere sind, die Waffen, Unterscheidungs- und Dienstzeichen und das Pferdéquipement oder dafür eine gleichmäßige Entfchädignng.

d. Nach zwei Monaten Dienstzeit im Felde erhält jeder Mann vom Feldweibel abwärts täglich eine Zulage von fünf Rappen.

e. Bei der Verpflegung durch Lieferanten oder durch Magazine erhalten die Truppen in Lagern oder Kafernen eine Zulage in Geld sür Salz und Gemüse

(Art. 49, c.)

f. Die kranken Militärs erhalten während ihres Ansent-

haltes im Spitale täglich: ein Offizier, einen Drittheil, ein U n t e r o f f i z i e r , zwei Batzen, und diejenigen, die unter diefem Grade stehen, einen Batzen weniger als den gewöhnlichen Sold.

g. Die Militärs, die einen Urlaub erhalten, beziehen von und mit dem Tage ihrer Abreise und während ihrer Abwesenheit keine Art von ...Bergütung oder

Sold.

h. Wenn die Requisitionspfcrdc länger als einen Tag bei einem Truppenkorps verbleiben müssen, fo erhalten

372 die Fahrknechte für jeden Tag die Besoldung eines Trainsoldaten und werden nebst den Fahrpserden verpflegt.

i. Einzelne reisende Militärs vom Adjntantnnteroffizier abwärts erhalten auf dem Marsche außer ihrem Solde eine Vergütung in Geld von acht Batzen taglich für Verpflegung und Logis, und zwar nur in folgenden Fällen: w e n n sie von einem Korps in ein anderes versetzt werden, in den Spital abgehen oder von dort zurückkommen,

gänzlich verabscheidet oder Nachzügler oder Rekrut find; w e n n sie Ordonnanzen find, die sich weiter als.drei Stunden Weges entfernen.

Ueberdieß wird jedem Berittenen die Pferderation vergütet.

k. Einzeln reisende Offiziere, die ohne Truppen von einem Korps zn einem andern, von Hanfe zum Korps oder zurückreisen, erhalten für ihr ©epäck bis auf zwei Batzen für jeden Zentner und jede Stunde

Weges, in der Weife, daß bis auf 25 Pfund fünf Rappen und von 26--50 Pfund zehn Rappen u. s. w.

bezahlt werden.

l. Wenn ein im eidgenösfischen Dienst und Sold stehender ..Offizier zur Erfüllung eines Auftrages feines Obern außerordentlicher Beförderungsmittel bedarf, wie: Ehaife, Pferd oder Schiffe, so ist er berechtigt, die Kosten derselben, sowie diejenigen für die zur Ausführung eines Auftrages allenfalls erforderlichen Expressen, Wegweiser u. s. w. zu »errechnen.

373 m. Wenn Duartiertneister oder Hauptleute angewiesen werden, nicht nnr für ihr eigenes, sondern auch für andere Korps die Gelder in einiger Entfernung vom Standquartier abzuholen, fo erhalten sie für den Transport derselben eine Vergütung von zehn Batzen

für die Stunde Weges ohne Zuzählung des Rückweges.

n. Werden Feldposten eingerichtet, so erhalten die Post-

kontroleurs für Sold und Verpflegung ein Taggeld von zehn Batzen, die Postläufer ein Wartgeld von fünf Batzen für jeden Tag, und für jeden Gang vier Batzen für jede Stunde Weges, ohne Rückweg, o. Den Mitgliedern eines Gerichtes, fowie den Beamteten derfelben soll sür die Unkosten, welche ihnen durch diese Stellen außerordentlich zuwachsen, eine mäßige Entschädigung bezahlt werden.

p. Die Mitglieder des Kassationsgerichtes, sowie dessen Kanzlei und Weibel beziehen die für eidgenöfsifche Kommissionen ausgesetzten Taggelder.

Wenn der Schreiber des Kriegsgerichtes aus dem Zivilstande genommen wird, so soll sein Gehalt jeweilen bestimmt werden.

q. Die Militärs, welche im eidgenössischen Dienste verwundet oder verstümmelt werden, und die Wittwen und Waisen oder andere bedürstige Hinterlassene von Gefallenen, erhalten, je nach ihrem Vermögen, eine angemessene Entfchädignng oder Unterstützung. Das Nämliche kann denjenigen geleistet werden, welche in Folge ihres Dienstes durch Krankheit in die Unmöglichkeit verseht sind, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen.

Art. 41. Vom Feldweibel abwärts hat jeder Militär »on feinem Solde täglich einen Batzen Dekompte für die Ausbesserung der Kleidungsstücke, oder durch fein Ver-

374 schulden Beschädigte Waffen stehen zu lassen. Bei dem Austritte aus dein .-Dienfi wird Jedem sein Guthaben ausbezahlt.

Auch die Zulagen (Art. 40, Litt, d, und Slrt. 51, Litt, b) sind zum Dekompte zu legen, sserpflegung.

Art. 42. Die Truppen erhalten ihre reglemcntarifche Verpflegung entweder durch die Einwohner, bei denen sie einquartirt werden, oder durch Lieferanten auf den ihnen angewiefenen Distributionsplätzen, oder dnrch Anstheilung aus Magazinen, oder auf Requisition von den Gemeinden.

Art. 43. a. Dnrch die Einwohner. Jn diesem Falle hat der Unteroffizier und Soldat Anspruch auf gewohnte Kost, Feuer und Licht, und in den Lagerstätten inindestens auf frisches Stroh. Der Offizier hat Anspruch auf Zimmer, Bett, Heizung und Licht. Falls die Truppen selbst Ordinäre machen, so sind sie befugt, von den Geineinden den erforderlichen Raum, das nöthige Holz, Kochgeschirr, Salz und Gemüse zu rnlangcn.

Die Verfügungen, in Folge welcher einzelne reisende Offiziere sich zum .Korps oder nach Hause begeben, ertheilen ihnen keinen Anspruch auf Duartierc, Verpflegung oder Fnhrleistnngen. Offiziere hingegen, die aus Auftrag eines Obern im Umfange ihrer Division reifen, sind fur sich und ihre Pferde zu freiem ..Duartier berechtigt, wenn

diefes im Befehl bemerkt ist.

b. Durch L i e f e r a n t e n auf Distributions-

platzen.

c. Durch A n s t h e i l u n g aus M a g a z i n e n .

Jn den unter Litt, b und c bezeichneten Fällen erhält der Militär in Kasernen oder Lagern Holzrationen und eine Zulage in Geld oder in Natura für Salz und ®s-

inüfe (Art. 40, Litt, c.)

375 d) Durch ..Requisition von den G e m e i n d e n .

Eine solche darf aber nur in ganz außerordentlichen Fällen von einem höhern Tmppenkommando angeordnet werden.

Art. 44. Jm Falle der Verpflegung in Natura besteht : a. Die Mundration aus: 1./2 Pfund Brod »on einzügig gemahlenem Waizen oder Kernen; s/s Pfund Rindfleisch oder Kuhfleisch.

b. Die Fourageration besteht:

für Reitpferde ans 8 Pfund Hafer und 12 ,, Heu; für Zugpferde aus 8 ,, Hafer und 15 ,, Heu.

c. Die Salzportion besteht aus einem Pfund auf 30 Mann.

d. Die Weinportion in einer Maaß anf 4 Mann.

e. Die Portion Branntwein in einer Maaß auf 16 Mann.

f. Die Portion Efsig in einer Maaß auf 20 Mann.

Die unter Litt, d, e und f bezeichneten Portionen sollen nnr in außerordentlichen Fällen auf kompetenten Befehl verabreicht werden.

g- Jn Lagern und Beiwachten werden Stroh geliefert: für die ersten fünf Tage Pfund 20 auf jeden Mann ; für fünf der folgenden Tage Pfund 5 für jeden Mann, jeweilen zum Voraus;

für jedes Pferd die ersten fünf Tage, täglich Pfund 10; für jeden folgenden Tag, täglich Pfund 5.

Die Gemeinden haben die erforderlichen Lokale anzu* weisen: für die Bureaux der Stäbe und die Wachtstuben und die Arrestzimmer nebst nöthigen Geräthen ; die Plätze

376 zum Aufführen und Aufstellen der Artillerieparks und einzelnen Kaissons, sowie die Lokale für Werkstätten der Büchsenschmiede der Kompagnien, Hnffchmiede und Schlosser und diejenigen für die übrigen Handwerker.

Art. 45.. Die Gemeinden liefern Stroh, Holz und Licht auf die Wachen.

Auf die Vorposten werden nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Mannschaft 20 Pfund Stroh für jeden Mann für die fünf ersten Tage, nachher alle fünf Tage 5 Pfund für jeden Mann-geliefert. Ferner alle 24 Stnnden für jedes bewilligte Wachtfeuer und im Verhältniß von 16 Mann per Feuer: a. im Winter oder in den Monaten November, Dezember, Januar unb Februar 10 Spälten = Vi2 Slafter ; b. im Frühling und Herbst oder für die Monate September, Oktober, März und April 6 Spälten = %0 -Slafter; c. im Sommer oder für die Monate Mai, Juni, Juli

und August: kein Holz.

Das Pfund Kerzen wird zu acht Stück berechnet und das Klafter Holz zu 6 Fuß Höhe, 6 Fuß Länge, 3 Fuß Tiefe. Es wird in 120 Spälten eingetheilt.

Art. 46. Auf die Stationswachen ist zu liefern : ; a. im Winter 5 Spälten = i/24 Klafter, 4 Kerzen und . Stroh in dem im Art. 45 ausgefetzten Verhältniß; b. im Frühling und Herbst 3 Spälten .= t/w Klafter

Holz und drei Kerzen;

'

-.

Für jede Stallwache eine Unze ·= >/« Maaß Oel sür jede Laterne.

Art. 47. Bei jeder Truppenaufstellung soll die erfor-

derliche Zahl Hauptspitäler und Feldlazarette eingerichtet werden. Die Kantone haben die zweckdienlichen Lokale anzuweisen.

.

.

'

_

.

-

·

377

Süeqntfitionsfuhren.

Art. 48. Die Gemeinden sind verpflichtet, die im · ..Reglement vorgefehenen Fuhren zu leisten.

Art. 49. Sie sind namentlich verpflichtet, auf Requisition zu liefern: 1) Die Bespannung für den Transport des Positionsund Ergänzungsgeschützes und aller unbekannten Kriegsfuhrwerke.

; 2) Die Wagen und die Bespannung zum Transport von Bagage und andern Gegenständen, für welche keine Armeefuhrwerke eingeführt sind, namentlich auch jeder einzelnen Kompagnie Genietruppen, Positionsartillerie, Kavallerie oder Scharffchützen einen einfpännigen Bagagewagen, jedem Jnfanteriebataillon zwei zweifpännige Bagagewagen und drei Pferde zur Befpannung des Fourgons, und jeder Abtheilung des Generalstabs und jeder bespannten Batterie zwei Pferde zum Transport des Fourgons.

Alle ..Sagen und die Befpannung werden auf Märschen, nach Ausweis der Marschroute, von Station zu Station requirirt und dürfen, Nothfälle ausgenommen, .nicht.weiter mitgenommen werden.

Statt der Requisitionsfuhrwerke können den Truppen je auf vier Offiziere ein, und für die Arztkisten die erforderlichen Packpferde oder andere Transportmittel bewilligt werden.

Art. 50. Die Jnhaber von Schiffen zum Ueberfetzen »on Personen und Sachen von einem User zum andern sind verpflichtet, auch Truppen überzusetzen.

Die Transportschiffe auf den Seen sind von den Gemeinden zu liefern.

Ebenfo, können auch die Eifenbahnen und die Dampfschiffe mit den mit letztern verbundenen Schleppschiffen,

378 wo solche sich vorfinden, sie wogen gehören, wem sie wollen, zum Trausport von Truppen und ihren Beweglichkeiten aller Art in Anspruch genommen werden.

Entschädigungen.

Art. 51. Die Eidgenossenfchaft leistet folgende Ent-

schädignngen: 1) An die K o r p s : a. Für den Unterhalt der Waffen, Trommeln, Leder-

zeug u. dgl. für je 100 Tage Folgendes: Für ein mit Flinten bewaffnetes Korps 40 Rappen auf jeden Mann; 50 Rappen für die Scharffchützen und 40 Rappen für jeden Kavalleristen und berittenen Artilleristen.

b. Zum Unterhalt der Reiterequipirung für jeden Kavalleristen und jeden berittenen Artilleristen vom Feldweibel abwärts täglich 3 Rappen, welche den Berechtigten zum Dekompte zu legen sind.

c. Für den Unterhalt und die Herstellung des Seilwerks, der Schmiede- und Schlosserarbeiten an den Lasfeten u. dgl., sowie für die Anschaffung der notwendigen Wagenschmiere, was folgt: für jedes Fuhrwerk, in der Linie: den Batterien für jede Laffete mit Prozen, jeden Artilleriekaisson, jeden Rüstwagen, jede Feldfchmiede und Batteriefourgon mit eisernen Achsen 580 Rp., mit hölzernen

Achsen 1040 Rp.

Für jedes andere Kriegsfuhrwerk, das einer Batterie zugetheilt ist, mit «fernen Achfen 350 Rp., mit hölzernen

Achfen 670 Rp.

Den Jnfanteriebataillonen und Genie- und Scharfschützenkompagnien für jeden Jnfanteriekaisson, Fourgon,

379 Sappeurwagen oder »orrathigen Munitionswagen 400 fcté

720 Rp.

Jn den Refervepark: für jedes Fuhrwerk 300 bis 620 Rp.

Für das Geschütz in den Depotparks, für das Positionsgeschntz, für die Brückeneqnipagen, für die Zeltwagen und andere Kriegsfuhrwerke, die durch Requisitionspferde

geführt werden, wird obige Entschädigung nicht geleistet, dagegen werden die Reparaturen, Wagenschmiere u. dgl.

vergütet.

e. Für den Unterhalt des Pferdegefchirres, für jedes

Pferd täglich 5 .Dîp. , und für den Unterhalt des Beschlags der Pferde täglich [für ein Reitpferd 7 Rp. und für ein

Zugpferd 8 Rp. Jm Winter kann für den Befchlag der Pferde eine angemessene Zulage verabreicht werden.

f. Für die im Felddienst effektiv gehaltenen Ossi'zierspferde, Trainpferde und Saumthiere wird am Ende des Feldzuges, oder bei der von kompetenter Behörde angeordneten Ablöfung der Korps bezahlt: an die Offiziere des eidgenöfsifchen Generalstabes für jedes Pferd Fr. 60; an die Offiziere aller übrigen Waffengattungen Fr. 40; für jedes Trainpferd und Saumthier Fr. 30.

Auf diefe Entfchädigung hat keinen Anfpruch: Wer unterläßt beimlDienfteintritt die vorgefchriebene Schätzung üornehmen zu lassen; wer das Pferd am Ende des Feldzuges nicht mehr Besitzt; wer im Fall des Abganges des beim Diensteneintritt geschätztenlPferdes unterläßt das Ersatzpferd schätzen zu lasse«; wer das Pferd (fei es das ursprüngliche oder das allfällige Ersatzpserd zusammengerechnet) nicht wahrend

380 wenigstens zwei Drittthcilen der Dauer seines Dienstes .fjeim Korps gehalten hat; wer wegen Privatsachen vor Beendigung des Feldzuges aus dem Dienst entlassen wird.

g. Für die beschädigten oder mit Tod abgegangenen Pferde höchstens: Fr. 400 für ein Trainpferd,

,, 480 " ,, Reitpferd, ,, 600 ,, ,, Offizierspferd.

Bis auf diefe Summe werden auch für gefallene, verwundete oder kranke Pferde Entfchädigungen bezahlt, wenn dieselben in Folge einer Requisition länger als einen Tag mitgenommen werden, und eine Anzeige an die kompetente Behörde inner vier Tagen und die Schätzung in den darauf folgenden acht Tagen vorgenommen wird.

h. Für Schreibmaterialien und Beleuchtung der Bureaus: jedem Jnfanteriebataillon monatlich für den Stab Fr. 8 und jeder Kompagnie Fr. 2; jeder befpannten Batterie, sowie jedem Parkkommandanten Fr. 8; jeder Kavalleriekompagnie, wenn sie den Ordonnanzdienst versieht. Fr. 4; jeder Genie- und jeder Artilleriekompagnie, für Bedienung des Positionsgeschützes, jeder Park-, Scharfschützenund Kavalleriekompagnie im Felddienste Fr. 2;

Allen übrigen Truppenkorps und Abtheilungen des

Generalstabes ihre Auslagen sür Büralkosten.

i. Die Auslagen für Kundfchaften u. s. w. ohne alle.

Spezifikation.

k. Die Auslagen für Beerdigungskosten.

2) An die G e m e i n d e n .

Für die Verpflegung der Truppen und Pferde für die ...Requisitionsfuhrwerke mit Gespann, erhalten die Gemein-

381 den Gutscheine, deren Einlösung sie verlangen können.

Diefe Gutfcheine werden nach folgendem Tarif bezahlt: Für die Einqnartirung und Verpflegung für jeden Unteroffizier und Soldaten täglich 40 Rp.

Für Einqnartirnng und Lieferung von Gemüfe, Salz, Licht und Holz, ohne Verpflegung: für jeden Mann täglich 5 Rp.

für die Pferderation täglich

100 "

Für ordentliche Requisitionsfuhren: für jedes Pferd

für jeden Fahrknecht für jeden Wagen

60 ,,

30 " 10 ,,

für jede Stunde Weges, Rückweg Inbegriffen.

Für außerordentliche Reqnisitionsfnhren, zum Transport von Lebensmitteln, Munition und stehende Parks, außer der reglementarifchen Verpflegung und Ration, ein Taggeld von 50 Rp. für jeden Knecht, 100 Rp. für jedes Pferd.

Außerdem erhalten die Fuhrleute in den genannten Fällen den in Art. 40 Litt. li. vorgefehenen Sold und Verpflegung und die im Art. 51 Litt, g, vorgesehene Entschädigung sür beschädigte oder gcsallene Pserde.

Für Schiffe von mehr als 25 Mann 40 Rp.; für Schiffe von 25 Mann nud darunter 30 Rp.; für jeden Schiffmann per Stunde ohne Rückkehr 40 Rp.

Für Dampfschiffe bei Expressenfahrtcn von jedem Mann für die Stunde Entfernung: a. bei einem Transport bis auf 100 Mann 10 Rp.

von ,, ,, "

101 " 201 " 401 " 601 "

200 400 600 1000

Darüber Bewaffnung und Gepäck inbegriffen.

,, ,, ,, "

8 ,, 6 ,, 4 ,, 3 ,, 2 ,,

382 b. von 1 Pferd für die Stunde c. für ein zweifpänniges Kriegsfuhrwerk

d. für ein mehr als zweispänniges Kriegsfuhr-

40 Rp.

40 ,,

werk für jede Stunde 80 ,, Bei ordinären Fahrten wird diefe Taxe nur zur Hälfte .oergütet.

Für Eisenbahnen wird bezahlt wie folgt: für Offiziere in der II. Wagenklasse 10 Rp.

für Unteroffiziere und Soldaten in der HI. Wagenklasse 6 ,, Für jeden Mann und jede Stunde Weges : . Den Trägern in Berggegenden für'jede Stunde 50 ,, ohne Rückweg.

Den Schneebrechern nach den örtlichen Taxen.

3) An die K a n t o n e .

Für den Abgang an Gefchützen, Kriegsfuhrwerken und Munition im Felddienste und bei dem nach der Organisation zu stellenden Kontingente nach den Bestimmungen

des darauf bezüglichen Reglements.

Für außerordentliche Befchädigungen in Gefechten, Bergmärschen u. dgl., und zwar in diesem Falle die voll-

ständige Herstellung oder Ersatzleistung für das Beschädigte.

Falls von einem Kanton ein Mehreres geleistet wird als sein Kontingent ausweist, so soll einem solchen dafür eine billige Entschädigung bezahlt und jeder erlittene Abgang gänzlich ersetzt werden. Die unter Ziffer 1 den Korps zugesicherten Entschädigungen werden entrichtet, sofern die dafür verlangten Leistungen nicht durch die Korps, fondern durch die Kantone stattfinden.

Slllgemeine Bestimmung.

Art. 52. Für den Schaden, der im Verfchnlden einer zu den Truppen gehörenden Person feinen Grund hat.

383 tt.tird keine Entschädigung geleistet. Dem Beschädigten bleibt der Rückgriff auf den vorbehalten, der den Schaden »erursacht hat.

II.

9led)t$viiC3t.

Art. 53. Die Rechtspflege wird nach den Strafgesetzen sür die eidgenöfsischen Truppen verwaltet.

Slrt. 54. Diefen Gefetzen ist jeder Militär unterworsen, der im eidgenössischen Dienst steht, oder sich in denselben begibt, oder aus demselben entlassen ist, so lange er die Unisorm nicht abgelegt hat; ferner Jeder, der

außerhalb des aktiven Dienstes in militärifcher Kleidung oder Hinsicht auf seine militärische Eigenschast Handlungen vornimmt, die durch das eidgenössische Strafgesetz mit Strafen bedroht sind.

..Buieiter Theil.

Militärbehörden.

Erster Abschnitt.

.Bleibende Behörden.

A. Z e n t r a l b e a m t e und Behörden.

Art. 55. Der Bundesrath leitet und beaufsichtigt die ..Bollziehung der eidgenössifchen Militärorganifation ; er unterfucht die Militärorganifationen der Kantone und genehmigt sie, wenn sie mit der eidgenössifchen Militärorganisation nicht im Widerspruch stehen (Art. 20, Ziffer 4, der Bundesversassung).

384 Er beaufsichtigt auch die Vollziehung der von den Kantonen erlassenen Militärgesetze, Réglemente und SSerordnungen.

Art. 56. Es liegt dem Bnndesrath ob, genaue Kenntniß von dem Stande und der Beschaffenheit der personellen und materiellen Streitmittel der Eidgenossenschaft und der Kantone zu nehmen. Die Kantone sind verpflichtet, dem Bundesrathe alljährlich bis zu Ende Januars die Etats einzureichen.

Art. 57. Der Bundesrath besorgt die erforderlichen Anordnungen über die Einrichtung der Militärunterrichtsaustalten, und trifft alle militärifchcn Wahlen, die nicht durch die Bundesverfassung der Bundesversammlung vorbehalten sind. Er schlägt der Bnndesversannnlung den General und den Chef des Stabes vor.

Art. 58. Der Bundesrath veranstaltet die auf Militärtopographie und Statistik, sowie überhaupt auf Sammlung wissenschaftlicher Hülfsmittel bezüglichen Arbeiten. .

Art. 59. Er erläßt alle Reglemente und Jnstruktionen, welche zur Durchführung der Militärorganisation, der Jnstruktlon, der Bewaffnung, der Ausrüstung und Kleidung der Truppen erforderlich sind.

Art. 60. Der Bundesrath vollzieht die Bundesbeschlösse rücksichtlich der Aufstellung einer Armee, ihm liegt .Mes ob, was auf das Aufgebot, die Ergänzung, die

Ablöfung und Entlassung der Truppen Bezug hat.

Art. 61. Der Bundesrath vertheilt das Personelle und Materielle der Aufstellung auf die Kantone; er be* stimmt den Zeitpunkt und Ort eines jeden Kantons, an welchen dessen Truppen zu versammeln sind, und den Tag

des Eintritts in eidgenössischen Dienst, Sold und Ver* pflegung.

385 Art. 62. Der Bnndesrath übt, wenn kein Oberbe-

fehlshaber bestellt ist, in Kriegs- und Friedenszeiten die Rechte und Pflichten desfelben aus.

Art. 63. Der Bundesratl) entfcheidet endlich alle Streitigkeiten, die aus der Befoldung und Vergütung der Einquartierung, der Verpflegung und der Requisition vo« Transportmitteln u. dgl. erhoben werden.

Art. 64 Das Mifitärdepartemcnt ist die vorberathende, vermittelnde und vollziehende Behörde zwischen dem Bundesrath und allen unter ihmstehendenBehörden-, Offizieren und Beamten.

Art. 65. Dem Militärdepartement liegt ob: 1) Die Organisation des eidgenössischen Wehrwesens überhaupt.

2) Die Anordnung und Beaufsichtigung des dem Bunde obliegenden militärischen Unterrichts.

3) Die Ueberwachung der den Kantonen obliegenden militärischen Pflichten und Leistungen gegen den Bund, sowie der Gesetzgebung der Kantone über das Wehrwesen.

4) Die Fürsorge für die Vervollkommnung des Wehrwefens und der Vertheidigungsmittel.

5) Die Anfchaffung, Aufbewahrung und Unterhalt des vom Bunde anzuschaffenden Kriegsmaterials.

6) Herstellung, Beaufsichtigung und Unterhalt der eidgenöffifchen Befestigungswerke.

. 7) Die topographischen Arbeiten der Eidgenossenschaft, sowie der Kantone, soweit diese dem Bunde zur.Aussührung.

oder zur Beaufsichtigung zustehen, nebst dem Stich der Karte der Eidgenossenfchaft.

.

8) Wahlvorfchläge in den eidgenöfsifchen Stab.

Buniesblatt I.

31

386,

Strt. 66. Unmittelbar unter dem Militärdepartemente stehen: ein 'Oberinspektor ; ein Oberauditor;

ein Oberkriegskommissär;

ein Oberfeldarzt, und ein Verwalter des Materiellen.

Art. 67. Der Oberinfpektor beforgt die Organifation und Formation der Truppen, er .überwacht ihre Jnstrnktion und beaufsichtigt ihre Kleidung, Ausrüstung und Bewaffnung.

Art. 68. Unter dem Oberinfpektor stehen: ein Kommandant des Genies; ein Kommandant der Artillerie; ein Kommandant der Kavallerie.

Art. 69. Der Kommandant des Genies besorgt Alles, was anf feine Waffe Bezug hat; er beaufsichtigt und stellt die Befestigungen der Eidgenossenfchaft her, er beaufsichtigt auch die topographischen Arbeiten der Eidgenossenfchaft, und -- so weit es dem Bunde zusteht -- der Kantone, und den Stich der Karte der Eidgenossenschaft.

Art. 70. Der Kommandant der Artillerie besorgt Alles,, was aus seine Waffe Bezug hat; er sorgt für die .-Bervollkommnung der Vertheidigungsmittel und wacht über die §lnfchaffung, den Bau, die Aufbewahrung und den Unterhalt des Kriegsmaterials der Eidgenossenfchaft und der Kantone.

Art. 71. Der Kommandant der Kavallerie besorgt Alles, was aus seine Waffe Bezug hat.

Art. 72. Dem Oberauditor liegt die Justizpflege bei den eidgenössischen Truppen nach Maßgabe des Militärstrafgefetzbuches ob.

Art. 73. Der Oberkriegskommissär beforgt Alles, was"

auf die Besoldung, Vergütung, die Verpflegung und die

387 Einauartirung der Truppen, das Fuhrwesen und'die militärischen Requisitionen Bezug hat; er entscheidet erstinstanzlich alle aus dem Besoldungs- und Vergütungs-, aus dem Verpflegungs- und Requisitionswesen entstehenden Streitigkeiten und Reklamationen; er beaufsichtigt die Kafernen und Spitalessekten ; er unterfucht alle Rechnungen anderer Militärbeamten und stellt die Bezahlungs- und Bezugsanweifungen aus. Er ertheilt den Unterricht über die Komptabilität an alle ihm untergeordneten Kommissariatsbeamten. Der Gesundheitsdienst steht unter feiner Oberleitung.

Art. 74. Der Oberfeldarzt hat die Aufsicht und Leitung der Gefundheitspflege der Truppen. Er ertheilt den Spital- und Feldärzten die erforderlichen technischen An«

leitungen bezüglich aus die Ausübung ihrer Pflichten. .

Art. 75. Der Verwalter des Materiellen beaufsichtigt und besorgt alles Materielle der Eidgenossenschast; er leitet und beanssichtigt die in den Werkstätten der Eidgenossenschast beschäftigten Arbeiter und die zu verfertigenden

Gegenstände, wie z. B. Wassen, Kriegsfuhrwerke n. dgl.

B.

Bezirks- und L o k a l b e a m t e und Behörden.

.Art. 76. Das Gebiet der Eidgenossenschast wird sür die'Militärverwaltung, die Ueberwachung der Jnstruktion und die Jnspektion der Truppen in sechs Kreise eingetheilt.

. Der Bundesrath ' ist mit der Aussührrntg dieser Eintheilitng beanstragt.

Art. 77. Jedem Kreis steht ein Jnspektor vor,'der die Organisation, die Formation, die Jnstrnktion, die Kleidung und die Bewaffnung der Truppen der Kantone wie des Bundes zu überwachen und.darüber dem OberInspektor Bericht zu erstatten und dessen Befehle zu vW: ziehen hat. .

.

388.

Sfllgemetne .-.Scftintmun-jen.

Art. 78. Die Jnfpektoren sind befugt, jeder Zeit von allen Kontrollen und Etats der Kantone über das Personelle und Materielle Einsicht zu nehmen.

Art. 79. Die Amtsdauer aller eidgenössischen Militärbeamten ist auf drei Jahre festgefetzt. Sie sind nach dem Ablaufe ihrer Amtsdauer wieder wählbar.

Art. 80. Die Militärbehörden und namentlich alle Kriegskommissariate der Kantone haben alle Anordnungen und Befehle kompetenter eidgenöfsischer Militärbehörden zu befolgen und zu vollziehen.

n. Abschnitt.

Militärkommando.

Art. 81. Die Kommandanten der größern Abtheilungen aller Waffen werden in der Regel aus dem eidgenöfsischen Stabe gezogen. Ausnahmsweise können sie and) aus andern Offizieren gewählt werden. Jn Ermangelung eines bestellten Kommandanten führt von den Chefs der vereinigten Theile der erste im Grade und Dienstalter das Kommando.

Art. 82. Bei Aufstellung eines Bundeöheeres theift

sich der Stab in: I. einen Generalstab; II. einen Divisionsstab für jede Division; IH. einen Brigadestab für jede Brigade.

Art. 83.

a. einem b. einem c. einein

Der G e n e r alstab für die Armee besteht ans: Oberbefehlshaber, Ehef des Generalstabes, .

.

©rneraladjutantcn.

.389 d. drei Adjutanten mit Oberstlieutenants- oder mit Majorsgrad und der erforderlichen Anzahl pon Stabsadjutanten mit Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad, c. einem Oberkommandanten des Genies und der erforderlichen Anzahl von Genieoffizieren der verschiedenen Grade, f. einem Oberkommandanten der Artillerie, einem Adjutanten der Artillerie mit Oberstlieutenants- oder Majorsgrad, einem Parkdirektor, einem Kommandanten des Depot und der ersorder.-lichen Anzahl von Offizieren des Artilleriestabs der vermiedenen Grade, g. einem Oberkommandanten der Kavallerie, einem Adjutanten mit Majorsgrad und der erforderlichen Anzahl von Offizieren des Kavalleriestabes der verschiedenen Grade, h. der, im Verhältniß der in den verschiedenen Bureaux zu machenden Arbeiten erforderlichen Anzahl eidgenössischer Stabssekretäre,

i. einem Oberanditor und der erforderlichen Anzahl von Justizbeamten, k. einem Oberkriegskommissär und der erforderlichen Zahl von Kriegskommissariatsbeamten, 1. einem Oberfeldarzt, und der erforderlichen Anzahl Slmbülancenärzte, m. einem Stabsarzt, n. einem Stabsapotheker, o. einem Oberpferdarzt mit der erforderlichen Zahl von

Stabspserdärzten.

.

390

Der Divifionsstab für eine ...Division Besteht; aus:

a. einem Divisionskommandanten, b. einem Divisionsadjutanten mit Ofcerstlientenants- oder Majorsgrad, c. zwei Adjutanten mit Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad, d. zwei Genieoffizieren, e. einem Kommandanten der Artillerie und dessen Adjutanten, einem Park- und einem Kommandanten des Bagage mit Hauptmannsgrad, f. einem Auditor, g. einem Divisionskriegskommissär und einem Gehülfen, h. einem Divisionsarzt, i. einem Stabspferdarzt und k. zwei Stabsfekretären.

Ein B r i g a d e s t a b besteht aus: a. einem Brigadekommandanten, b. zwei Adjutanten ny't Hauptmanns- oder Lieutenantsgrad, c.' einem -Kommandanten des Bagage mit LieutenantsSrafc/ d. einem Auditor, e. einem Kriegskomniissär und f. einem Stabsfekretär.

Wenn ein Armeekorps in der Armee gebildet wird, so wird der Stab des Kommandanten desselben mit dem erforderlichen Personale versehen.

Wenn eine Division oder Brigade einzig in den Dienst berufen, oder wenn eine solche tbei einer allgemeinen Be.waffnung vorübergehend selbstständig für sich zu handeln

391 angewiesen würde, so kann das Stabspersonale derselben ·um das Erforderliche vermehrt werden.

Außer dem verzeichneten Stabspersonale können der Oberbefehlshaber, die Divisions- und Brigadekommandanten O r d o n n a n z o f f i z i e r e anstellen. Ein Reglenient wird das Nähere hierüber vorfchreiben.

Art. 84. Der Oberbefehlshaber wird für die Bnndesarmee in Kriegszeiten durch die Bundesversammlung ernannt.

(Art. 74, Ziffer 3 der Bundesversassung).

Art. 85. Der Oberbesehlshaber erhält seine allge.meinen Jnstrnktionen jedesmal von der Bundesversamm-

lung.

Art. 86. Der Oberbefehlshaber verordnet alle militärifchen Maßregeln, welche er zur Erreichung des ihm bezeichneten Endzweckes für nothwendig und dienlich erachtet.

Er theilt die ihm zur Verfügung gestellten Streitkräfte in Brigaden, Divisionen oder Armeekorps ein, und l>estimmt deren Stärke; er erläßt die Armeebefehle; er übt über alle ihm unterstellten Jndividuen, nach Anleitung der bestehenden Militärgefetze und Réglemente die höchste Mi-

litärgewalt aus.

Art. 87. Er ernennt den Oberkommandanten des Genies, der Artillerie und Kavallerie; die Armeekorps-, Divisions- und Brigadekommandanten und den Generaladjutanten. Er ernennt ferner feine drei Adjutanten aus dem Majors- oder Oberstlieutenantsgrad der eidgenöfsifchen ·Stabsosfiziere.

Art. 88. Er macht die erforderlichen Ernennungen und Beförderungen in den Offiziers der taktischen Ein.heiten, die seinen Befehlen unterstellt sind.

392 Es steht ihm auch das Recht der Entlassung bezüglich solcher Offiziere zu, die sich als unfähig erweifcn, die mit ·ihrer Stelle verbundenen Pflichten zu erfüllen.

Art. 89. Dem Oberbefehlshaber steht innerhalb dem Bezirke der Eidgenossenschaft" auch das Recht zu, andere Truppenbefammlungen oder Bewegungen zu gestatten oder zu verbieten.

Art. 90. Jn dringenden Fällen hat der Oberbefehlshaber das Recht, außerordentliche Verpflegungen anzuordnen und dem Oberstkriegskommissär die Bewilligung zu ertheilen, Requisitionen an Lebensmitteln und Fourage auszuschreiben. Von jeder solchen Verfügung ist aber ohne Verzug sowohl dem Bundesrathe als den betreffenden Kantonsregierungen Kenntniß zu geben.

Art. 91. Der Chef des Generalstabs.

Der Ehef des Generalstabes wird durch die Bundesversammlnng erwählt, und ist die zweite Person der Armee.

Sllle Unterabtheilungen des Generalstabs stehen unter seinen unmittelbaren Befehlen. Er leitet nach den Befehlen des Oberbefehlshabers alles, was anf die Bewegung, Siellung und Bestimmung der Truppen aller Waffen Bezug hat, er ertheilt die daherigen Befehle und empfängt die dahin einklagenden Berichte. Die von ihm oder feinen Bevollmächtigten ausgestellten und unterzeichneten Marfchrouten haben durch die ganze Schweiz volle Gültigkeit.

Dem Oberkriegskommissär theilt er über die Bewegungen der Armee mit, tuas auf Beforgung der Subsistenz Bezug -hat. Er versaßt die Armeebefehle, führt das Tagebuch der Operationen und hat das Archiv in Verwahrung. Er leitet die geheime Korrespondenz und was auf Auskund-

schaft Bezug hat. Er ist in Verhinderungsfällen des Oberbefehlshabers: sein (Stellvertreter. .

393

Art. 92. Der G e n e r a l a d j u t a n t .

Der Generaladjutant ist unter den Befehlen des Ehefs des Generalstabes mit allem beauftragt, was auf den personellen Bestand, den Dienst, die Polizei und die Disziplin der Armee, ferner auf die Waffenübungen, die Bewaffnung und Ausrüstung der Jnfanterie Bezug hat.

Wenn der Oberbefehlshaber Waffenübungen vornehmen läßt, oder Heerschau hält, so hat er denselben zu begleiten. Jn Verhinderungsfällen des Ehefs des Stabs ist er fein Stellvertreter.

Art. 93. Der O & e r k o m r n a n d a n t des Genie..?.

Der Oberkommandant des Genies empfängt durch den Ehef des Generalstabs die Befehle des Oberbefehlshabers für Alles, was auf feine Waffe Bezug hat.

Er erstattet an denselben and.) seine daherigen Berichte.

Er leitet die von dem Oberbefehlshaber fcesonders anbefohlenen Befestigungsarbeiten und läßt sich über die im Auftrag der Divisionskommandanten aufgeführten Bericht erstatten.

Er hat die Oberaufsicht des Personellen und Materiellen seiner Waffe bei der Armee. Er ertheilt in seinem Namen und unmittelbar von sich aus den den Divisionen beigegebenen Offizieren des Genies die erforderlichen Befehle und Jnstruktionen hinsichtlich des technischen Theiles und der materiellen Bedürfnisse und empfängt die Berichte über diese vermiedenen Gegenstände, sowie über die Arfceiten und das Personelle des Genies.

Art. 94. Der O b e r k o m m a n d a n t der Artillerie.

Der Oberkommandant der ..Artillerie empfängt durch den Ehef des Generalstabs die Befehle des Oberbefehl^ habers für Alles, was auf seine Waffe Bezug hat. Er erstattet an denselben auch feine daherigen Berichte. Er

394 $at die Oberaufsicht über das Personelle und Materielle der Artillerie, über die Parks, die Werkstätten und Muuition aller Art. Er entwirft alle Vorschläge für die Slnfstellung des Gefchützes und für dessen verhältnißmäßige Repartition auf die verschiedenen Unterabtheilungen der Armee. Befehle und Weifungen über die wissenfchaftlichen Anordnungen und materiellen Bedürfnisse dieser Waffe ertheilt er in eigenem Namen unmittelbar an die Artillerieabtheilungen oder deren Stellvertreter bei den Divisionsstäben und empfängt von denselben die Rapporte. Der Parkdirektor und dessen Departement stehen unter seinen Befehlen.

Art. 95. Der O b e r k o m m a n d a n t der K a v a l lerie.

Der Oberkommandant der Kavallerie empfängt dura) den Chef des Generalstabs die Befehle des Oberbefehlsl;abers für Alles, was auf feine Waffe Bezug hat; er erstattet an denfelben seine Berichte. Er hat die Aufsicht über das Perfonelle und Materielle der Kavallerie.

Art. 96. Der O b e r a u d i t o r .

Dem Oberanditor liegt die Justizpflege nach Maßgabe des Militärstrafgesetzbuches und des Dienstreglementö für die Offiziere des Generalstabs ob.

..Divi'jtotto.ommattòo.

Art. 97. Der Divisionskommandant hat keinen andern Obern bei der Armee als den Oberbefehlshaber und den Ehef des Generalftabs. Er führt den unmittelbaren -Befehl über die unter ihm stehende Slrmeeabtheilung aller Waffen. Er ordnet die Aufstellung und den Dienst der ganzen Division nach Maßgabe der ihm »on seinen nuli·tarifchen Obern ertheilten Weisungen, korrespondirt direkt · mit den verschiedenen Abtheilungen des Generalstabs und

395 erläßt die angemessenen Divisionsbefehle. Ueber alle zu : seiner Division gehörenden Jndividuen übt er die ihm nach den Reglementen und dem Militärstrafgesetzbuch zustehende Militärgewalt aus.

.-B.ttgabc.fontinnni'...».

:

Slrt. 98. Der Brigadekommandant steht unter den unmittelbaren Befehlen des Divisionskommandanten. Ge* gen die feiner Brigade zugetheilten Truppenkorps steht er in gleichem Verhältniß wie der Divisionskommandant gegen

die zur Division gehörenden Abtheilungen. Er erläßt die

Brigadebefehle, ordnet den Dienst, die Bewegungen u. s. w.

feiner Brigade, handhabt die Disziplin und Polizei bei derfelben und übt über alle dazu gehörenden Jndividuen die ihm gebührende Militärgewalt aus.

Jnfofern sich bei einem Trnppenkorps Brigaden feefinden, welche keiner Division zugetheilt sind, fo steht der ·Kommandant einer solchen Brigade zu dem Generalkommando in den gleichen Verhältnissen wie ein Divisionär.

··Hrt. 99. Die Stabsadjutanten (mit Slusnahme derer, welche schon in Friedenszeiten bei den eidgenöfsifchen Obersten angestellt sind und denselben ohne weitere Einberusung folgen) werden ans den Vorschlag ihrer respektiven Ehess der verschiedenen Abtheilungen des Generalstabs aus der Zahl der eidgenössischen Ossiziere der vorhandenen Grade ·,und Waffen in Aktivität berufen.

......ügemetne ..Bestimmungen.

Art. 100. Jeder untergeordnete Ehef ist gehalten, den Befehlen höherer militärifcher Obern Folge zu leisten, wenn auch dieselben wegen der Dringlichkeit der Umstände ihm nicht durch seinen unmittelbaren .Obern zukommen ; so soll z. B.

der Brigadekommandant den Befehlen des OberbefehlsIjabers und Ehefs vom Generalstab, der Bataillonskoni-

396 mandant den Befehlen des Befehlshabers und jenem des Divisionärs gehorchen. Doch soll in einem solchen Falle derjenige, der den Befehl ertheilt, dem unmittelbaren Obern dessen, der ihn erhalten hat, davon unverzüglich Kenntnig geben, und derjenige Offizier, welcher den Befehl erhalten hat, soll sogleich feinem Obern Meldung erstatten.

Art. 101. Eine besondere Jnstruktion bestimmt die Berrichtungen der verschiedenen Glieder des Generalstabes der -.Armee.

Dritter Theil.

Allgemeine Vorschriften.

Uebergangs- und Vollziehungsbestimmungen.

A. .öcrljälttttjj ..»ct. et&rtcttpffifdK« STOtHtätöewaUung ja .Derjenigen ber Stantont.

Art. 102. Die Militärverordnungen der Kantone dürfen nichts enthalten, was der eidgenössifchen Militärorganisation und den den Kantonen obliegenden bundesgemäßen Verpflichtungen entgegen ist, und müssen zu dießfalsiger Prüfung dem Bundesrathe vorgelegt werden (Art. 20, Ziffer 4 der Bundesverfassung).

Art. 103. Die Eidgenossenfchaft ist berechtigt, über alles in den Kantonen vorhandene Kriegsmaterial, seiner Bestimmung gemäß, zu verfügen.

Art. 104. Jn jedem Kantone sollen die Kontingente zum Bundesheere stets vollständig in Bereitschaft gehalten

,,werden, und es foll dafür gesorgt fein, daß der Abgang 6eim Bundesheere ersetzt werden könne.

Art. 105. Die Kantone sind verpflichtet, jeden Abgang

397 an Materiellem, namentlich an Waffen, Munition, Pferden, Fuhrwerken u. dgl. zu erfetzen.

Art. 106. Die Mannschaft der verschiedenen Waffen rückt gleichförmig gekleidet, bewaffnet, gebildet und gerüstet in den eidgenöfsischen Dienst.

Beim Eintritt der Truppen in den eidgenössischen ..Dienst findet eine Jnspektion über die Bildung, Bewaffnung und Ausrüstung statt.

Dienstunfähige und kranke Militärs werden zur Verfügung der Kantone gestellt.

Das Schadhafte des Materiellen wird auf Kosten des respektive« Kantons ausgebessert und Unbrauchbares nicht angenommen.

Auch dars keine Truppenabtheilung in eidgenössischen Dienst und Sold ausgenommen werden, die nicht in Hinsicht auf Bildung, Bewaffnung und Ausrüstung dienst-

fähig ist.

Art. 107. Wenn ein Kanton die Jnstruktion oder die Ausrüstung feiner Truppen oder das Materielle vernachläßigt, fo ist der .Sund berechtigt, das Mangelnde auf Kosten des betreffenden Kantons zu ergänzen.

Art. 108. Jm Bereiche der eidgenössischen Kantonnemente im Felddienste dars, ohne Bewilligung des eidgenössischen Truppenkommando's, keine Besammlung oder Bewegung von andern Truppen stattfinden. Alle in Slktivität stehenden Kantonaltruppen erhalten von den eidgenössischen Kommandanten Losung und Paßwort und befolgen für die Polizei des betreffenden Dienstes die allgemeinen Vorfchriften.

Art. 109. Es darf kein Kanton eine im eidgenöfsifchen Dienste stehende Truppenabtheilung vor vier Monaten und ohne Sustitnmung dee Bundesrathes ablösen lassen. Aus

398 jeden Fall trägt der Kanton, der die Ablösung verlangt, die Kosten derselben, den Sold und Unterhalt der Ablösenden auf dem Marsche und der Abgelösten auf der Rückkehr.

Art. 110. Alle Militärpersonen im eidgenössischen Dienste, sowie alle für diefen Dienst erforderlichen Militäreffekten, Slrmeefuhrwerke, Requisitionssuhren, Lebensmittel und Getränke, sind von Bezahlung irgend einer Abgabe und namentlich der Weg- und Brückengelder und jeder Art von Zöllen und Konsumogebühren befreit.

Art. 111. Auf den Grenzen der Eidgenossenschaft und über hohe Gebirge dürfen, ohne Bewilligung des Bundesrathes, weder Straßen noch Pässe angelegt, noch Brücken über Flüsse gebaut werden. Eigenthümer und Unternehmer von Straßen und Brücken, welche ohne vorheriges Einverständniß mit dem eidgenössifchen Bundes* rathe, Anlagen und Bauten im Jnnern der Eidgenossen-

schaft ausführen, durch welche das eidgenössische Militärsystem gefährdet würde, verlieren, auf den Fall der Zerstörung, den Anspruch auf eine Entschädigung.

Art. 112. Die Kantone, Gemeinden, Korporationen und Privaten sind verpflichtet, das erforderliche Eigenthum

gegen eine billige Entfchädigung zu Militär- oder Kriegszwecken abzutreten oder zur Benutzung zu überlassen.

B.

9ßttf)ältni% ber 9SlaitavvetWaltnn$ -.»et Patitone unter fid).

Art. 113. Jn der Regel foll jeder Wehrpflichtige in dem Kantone Dienste leisten, in welchem er niedergclassen ist.

Ausnahmsweise kann Einer mit Bewilligung der Behörde des Kantons, in dem er niedergelassen ist, in einem andern Kantone Dienste thun.

399.

Jn dieser Beziehung sind namentlich Solche zu berücksichtigen, die nächst der Grenze ihres Heimathkanton...-' niedergelassen sind.

Die Bewilligung, in einein andern Kantone Dienste zu thun, kann nicht verweigert werden, wenn der Pflichtige' fcereits einer Waffe angehört, die der Kanton, in dem er niedergelassen ist, nicht Besitzt.

Art. 114. Jeder Wehrpflichtige, der aus Grund einer theilweisen oder gänzlichen Entlassung aus dem Militärdienst besteuert wird, hat die Steuer in demjenigen Kantone zu bezahlen, in dem er niedergelassen ist.

C. UtbcvQaiiQä: unì) »olljte^nngs&cfitmmmigett,

Art. 115. Alle Rechte und Pflichten, die in den noch in Kraft bestehenden Gefetzen, Reglejnenten, Verordnungen und Beschlüssen dem eidgenössischen Kriegsrath zngeschrieben sind, stehen dem Bundesrathe zu, oder liegen ihm ob.

Art. 116. Die in dieser Militärorganisation vorgeschriebenen Anordnungen in der Kleidung und Ausrüstung sollen nicht rückwirkend angewendet werden.

Art. 117. Auf die Landwehr der Kantone findet die Vorfchrift über die Bewaffnung, Kleidung und Ausrüstung und die Jnstruktion keine Anwendung.

Art. 118. Bis nach erfolgter Volkszählung bleiben die Bestimmungen über den Bestand des Bundesheeres und die Leistungen der Kantone an Perfonellem und Materiellem in Kraft. Unmittelbar nachher sind diefelben durch ein neues Gesetz festzustellen.

Art. 119. Mit-diesem Gesetze treten das allgemeine eidgenössische Reglement für die eidgenöfsischen Trnppen,

400 mit Ausnahme der Bestimmungen über den Bestand des Bundesheeres und die Leistungen der Kantone (Art. 118 dieses Gesetzes), sowie alle mit gegenwärtigem Gesetz in.

Widerspruch stehenden Bestimmungen der Réglemente außer Kraft.

Entwurf eine«

Gesetzes über die Besoldungen der Beamten der schweizerischen Eidgenossenschaft.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft,

in der Absicht, nach Art. 74, Ziffer 2, der Bundesverfassung die bleibenden Beamtungen und deren Gehalte festzustellen, nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt: Slrt. 1. Die bleibenden Beamtungen der Eidgenossenfchaft, insoweit sie nicht bereits durch die Bundesverfassung besonders bezeichnet sind, werden in nachstehendem Verzeichniß mit Angabe ihrer Gehalte festgesetzt.

Art. 2. Slußer dem ausgesetzten Betrage des Gehaltes .haben die Beamten keinen Anspruch auf befondere Vergütnngen oder auf Nebeneinnahmen irgend einer Art, mit Ausnahme der Reiseentschädigungen.

Art. 3. Die Gehalte, Löhnungen und Entschädigungen für bloß vorübergehende Beamtungen, für die Verwalter

40t der Festungswerke, des Kriegsmaterials, die Arbeiten des topographifchen Bureaus, sowie für untergeordnete Angestellte und Bedienstete, hat der Bundesrath inner den Schranken des Voranschlages zu bestimmen.

Art.. 4. Wenn eidgenössische Beamte mit fixem Gehalte in Amtsfachen außer ihrem Wohnort abwesend sein müssen, so haben sie ein Taggeld von Fr. 6 zu beziehen und werden für die Fahrkosten frei gehalten. Ein Reglement wird die Berechnungsart der Reifetage näher bestimmen.

Art. 5. Andere Personen, die von der Eidgenossenschast keinen fixen Gehalt beziehen, erhalten, wenn sie zu Kommissionen oder besondern Sendungen in Anspruch genommen werden, nebst Vergütung der Fahrkosten ein

Taggeld von Fr. 10.

Eidgenössische Repräsentanten oder Kommissarien, nebst Fahrkosten, ein Taggeld von Fr. 14.

Art. 6. Abgeordnete der Eidgenossenschaft, die in1....

Slusland reifen, beziehen nebst Vergütung der Fahrkosten ein Taggeld »on Fr. 16.

Art. 7. Bei Mifsionen in das Ausland hat der Bundesrath jeweilen die Entschädigung zu bestimmen.

Desgleichen die Vergütung für befondere technifche Arfceiten an solche Personen, die nicht eidgenössische Beamte sind.

I. Allgemeine Verwaltung.

Die Geschäftsträgerstelle in Paris Die Gefchäftsträgerstelle in Wien Staatsschreiber, nebst freier Wohnung

.

Archivar Registrator Bnnijesbratt I.

.

.

.

.

.

Zahl Der Personen.

©ehalt.

gr.

i.

16,000

1.

12,000

1.

2,400

1. 1,600-2,000 1. 1,600-2,000 32

402 Zahl der Personen.

Departementssekretär .

Kanzleisekretäre . .

.

.

.

.

.parlemente .

.

.

©ehalt.

Sr.

7 . 1,600--2,000 2 . 1,000--1,600

Uebersetzer . . . . . 3 . 1,200--1,600 Die erforderliche Anzahl Kopisten für die Bundeskanzlei und die DeWeibel

(Staatskassier

.

500--1,000

4.

720

II. Finanzverwaltung.

. . . . 1.

©taatsbuchhalter

2,400

. . . 1.

2,000

Kassiere in Zürich, Bern und Luzern 3.

nebst Provisionen, die vom Bundesrath festzufetzen sind.

Zündkapfelverwalter . . . 1.

III. Militärverwaltung.

Oberinspektor . . . . 1.

mit Zulage von Fr. 400 für die nöthigen Dienstpferde.

Oberkriegskommissär . . . 1 .

Oberinstrnktor der Artillerie . 1.

mit einer Pferderation.

Oberinstrnktoren der Kavallerie . 2.

nebst zwei Pferderationen.

IV. Zottvetttmltimg.

400 500 3,600 2,400 3,000 2,400

A. Zolldirektion.

Oberzolldirektor . .

Oberzollrevisor . . .

Oberzollsekretär . . .

B. Zolldirektionen.

aolldirekoren . . .

.3ollre.5isor-.-n . . .

.

.

.

1.

3,600 1.

2,400 1 . 1,600--2,000

.

.

5.

5.

1,600-2,400 1,000-1,500

403 C. Sollstatten.

Die erforderliche Anzahl Zolleinnehmer und Zollkontrolleure.

Der Bundesrath bestimmt für jeden SoUeinntymn eine fire Jahresbefoldung »on zehn bis eintaufend Franken, nebst einer Zulage in Prozenten von den auf der Zollstatte eingenommenen Geldern. Besoldung und Prozent-

»erhältniß sind je nach der Wichtigkeit der Zollstätte zu Gemessen. Der Gesamtbetrag darf auf den bedeutendsten Sollstätten bis auf diejenige Summe ansteigen, welche der Zolldirektor des Gebiets als feine Befoldung bezieht.

Die Zollkontrolleure sind mit 400 bis 1800 Fr. jährlich zu entschädigen.

V. Postverwaltting.

A.

Generalpostdirektion.

Zahl der Perfonen.

©ehalt.

gr.

3,600

Generalpostdirektor

.

.

.

1.

bureau .

Kursinspektoren .

.

.

.

.

.

.

1.

3,000 2 . 1,600--2,000

Oberpostkontroleur, Ehef des Rechnungsbüreau . . .

«Keviforen

1.

2,400 2. 1,600-2,000

Oberpostinspektor, Ehef des Kurs-

Oberpostsekretär, Ehef der Kanzlei

1. 1,600--2,000

B. Postdirektoren.

Postdirektoren

.

.

.

.11.

Postkassiere

.

.

.

.11. 1,000-2,000

C. Postfcüreaur und Ablagen.

Postverwalter . . . . 50.

Expeditoren erster Klasse . . 50.

1,600--2,400

800-1,600 800--1,600

404 Zahl itï

Personen.

Expeditoren zweiter Alasse . ., 320.

...Die erforderlichen Gehülfen, Sekretäre und Kopisten für sämmtliche ©pezialverwaltnngen ., .Hü? auf

©ehalt.

gr.

50--800 1000.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.04.1849

Date Data Seite

353-404

Page Pagina Ref. No

10 000 065

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Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.