1844

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Bundesbeschluss über

die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder (Vom 20. Dezember 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 24. September 19541), beschliesst:

Art. l Die Schweiz beteiligt sich weiterhin am technischen Hilfsprogramm der Vereinigten Nationen zugunsten der ungenügend entwickelten Länder.

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Organisation der Vereinigten Nationen für diesen Zweck einen jährlichen Beitrag von einer Million Franken auszurichten.

Art. 2 Neben der in Artikel l angeführten multilateralen technischen Hilfe kann der Bundesrat auf bilateraler Basis Massnahmen zugunsten ungenügend entwickelter Länder durchführen; der Aufwand für diese Massnahmen darf 100 000 Franken jährlich nicht übersteigen.

Der Bundesrat bestimmt im Eahmen der verfügbaren Mittel das Ausmass dieser Massnahmen und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

Art. 3 Der jährliche Kreditbedarf ist in den Voranschlag einzustellen.

Art. 4 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Er ist bis Ende 1956 befristet.

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

!) BEI 1954, II, 441.

1345 Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 7. Dezember 1954.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: F. Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 20. Dezember 1954.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 20. Dezember 1954.

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1786

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser -

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Bundesbeschluss über die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder (Vom 20. Dezember 1954)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

52

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

30.12.1954

Date Data Seite

1344-1345

Page Pagina Ref. No

10 038 881

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