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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 24. Juni 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jähr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gipsergewerbe der Ostschweiz (Vom 11. Juni 1954)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst: .

Art. l

;

.

1

Aus dem Gesamtarbeitsvertrag für das Gipsergewerbe der Ostschweiz vom 1. September 1953 werden die in der Beilage wiedergegebenen Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärt.

. !

, 2 Pur den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Dieser Beschluss gilt für das Gebiet der Kantone Glarus, Appenzell A.-Rh., Appenzell I.-Rh., St.Gallen, Graubünden (ausgenommen die Bezirke Bernina und Moësa sowie der Kreis Bergeil) und Thurgau.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Gipserarbeiten ausführenden Unternehmungen und ihren Gipsern und Gipserhandlangern, ausgenommen die Lehrlinge im Sinne des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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1034 Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

Bern, den 11. Juni 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Rubattel 1661

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1035 \

Beilage

Gesamtarbeitsvertrag für

das Gipsergewerbe der Ostschweiz abgeschlossen am I.September 1958 zwischen dem Gipsermeisterverband der Ostschweiz, einerseits, und dem Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband sowie dem Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz^ anderseits.

Allgemeinverbindlich erklärte Bestimmungen: Ziff. 2

:

Die normale wöchentliche Arbeitszeit soll nicht weniger als 48 Stunden .und nicht mehr als 52 Stunden betragen; sie wird örtlich fest-

Arbeitszeit

Ziff. 8 1

Die Betriebsdurchschnittslöhne, einschliesslich Teuerungszulage, betragen pro. Stunde: für Gipser in der Stadt St.Gallen Fr. 3.25 für Gipser im übrigen Vertragsgebiet » 3.15 für Gipserhandlanger in der Stadt St.Gallen . . » 2.45 für Gipserhandlanger im übrigen Vertragsgebiet . » 2.25 2 Vorarbeiter, Jugendliche, ältere und nicht voll leistungsfähige Arbeiter fallen für die Berechnung des Betriebsdurchschnittslohnes nicht in Betracht.

Ziff. 4 1 Für Überzeitarbeit ist ein Zuschlag von. 50 Prozent, für Nacht- und Sonntagsarbeit ein solcher von 100 Prozent zum Normallohn zu bezahlen.

2 Als Überzeit gelten die Tagesstunden, welche weder als Nörmalarbeitszeit noch als Nachtarbeitszeit bezeichnet werden sowie der .Samstagnachmittag bis 17 Uhr.

3 Als Nachtarbeit gilt die zwischen 20 und 6 Uhr sowie an Samstagen ab 17 Uhr geleistete Arbeit.

Ziff. 5 Bei auswärtiger Arbeit darf der Arbeiter nicht schlechter gestellt werden als am Domizil der Firma.

1

Arbeitslöhne

Zuschläge

Auswärtige Arbeit

1036 2

Die Kosten für die Fahrt zu einer auswärtigen Arbeitsstätte gehen zu Lasten des Meisters. Die Fahrzeit von über 40 Minuten täglich wird zum normalen Lohn bezahlt.

3 An die Kosten für auswärtige Verpflegung wird in der Kegel vergütet : für ein Mittagessen Fr. 3.50 für zwei Mahlzeiten ohne Übernachten Fr. 6.-- für die Mahlzeiten ohne tägliche Heimkehr . . . Fr. 10.-- an besonders teuern Orten die tatsächlichen Auslagen.

4 Arbeiter, die die Entschädigung für auswärtige Verpflegung beanspruchen, haben auf Verlangen des Meisters den Nachweis der zweckmässigen Ernährung beizubringen.

Ziff. 6 Verkehrs-und Den Arbeitern wird im Stadtgebiet St. Gallen eine wöchentliche entschadigüng Verkehrsentschädigung von Fr. 2.40 bezahlt. Den Gipsern wird in St. Gallen pro Woche Fr. l. -- und für das übrige Vertragsgebiet Fr. --. 50 als Geschirrentschädigung ausgerichtet. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, das komplette Gipsergeschirr zu beschaffen und bei Stellenantritt auf Verlangen dem Meister vorzuweisen. Ist dieses nicht vollständig, so wird dem Arbeitnehmer vom Meister das fehlende Geschirr verabreicht und der entsprechende Betrag vom Lohn abgezogen. Die Auszahlung erfolgt jeweilen mit dem Zahltag.

Zahltag

Ziff. 7 Der Zahltag wird alle 14 Tage während oder unmittelbar nach der Arbeitszeit in verschlossenem Zahltagstäschchen, mit detaillierter Ausrechnung versehen, auf der Baustelle ausgerichtet.

Ziff. 8 Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit auf Ende des der Kündigung folgenden Arbeitstages aufgelöst werden. Innerhalb einer dreitägigen Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf das Ende des Arbeitstages gekündigt werden.

2 Bei überjährigem Dienstverhältnis beträgt die Kündigungsfrist 14 Tage.

Ziff. 9.

Akkordarbeit Akkordarbeit ist verboten.

Kündigung

1

Ziff. 10 Schwarzarbeit Die Arbeitnehmer verpflichten sich, neben ihrer täglichen Arbeit keine Schwarzarbeit, das heisst keine Arbeiten bei Kunden direkt, gegen Entlöhnung in irgendwelcher Form auszuführen.

1

1037 2 Die .Verletzung dieser Vereinbarung berechtigt den Arbeitgeber zur sofortigen Auflösung des Dienstverhältnisses.

Ziff. 11 ; Für die Ferien erhält der Arbeiter mit jedem Zahltag 4 Prozent des Bruttolohnes, Inbegriffen die Lohnzuschläge, in Form von Ferienmarken.

2 Über den Ferienantritt und die Feriendauer hat sich der Arbeiter rechtzeitig, das heisst mindestens zwei Wochen vorher, mit dem Meister zu verständigen und auf dringende Arbeiten Rücksicht zu nehmen.

3 Eine Barentschädigung anstelle der Ferienmarken ist nicht gestattet.

4 Die Ferienkasse des ostschweizerischen Gipsergewerbes (Adresse : E. Fischer, Thundorferstrasse 12, Frauenfeld) ' stellt den Arbeitgebern gegen Entgelt Ferienmarken und Ferienhefte zur Verfügung und verpflichtet sich, die rechtmässige Einlösung der Marken werte zu vergüten.

1

Ziff. 12 Für sechs Feiertage im Jahr, i die auf einen Werktag fallen, werden dem Arbeiter jeden Zahltag- Ferienmarken im Werte von 2 Prozent des Bruttolohnes abgegeben.

Ziff. 13 1 Der Transport des Materials und des Gipserwerkzeuges nach und von den Arbeitsplätzen hat während der Arbeitszeit zu erfolgen.

2 Der Arbeiter ist für das ihm anvertraute Werkzeug persönlich verantwortlich. Zur Aufbewahrung von Werkzeug wird in Neubauten ein verschliessbarer Baum, zur Verfügung gestellt, der womöglich heizbar sein soll. Bei kalter Witterung sind die Bäume, in welchen gearbeitet wird, gegen Zugluft zu schützen.

3 In den Neubauten ist den Gipsern nach Möglichkeit während der Winterzeit ein Ofen samt Heizmaterial zur Verfügung zu stellen.

4 Das Umkleiden hat ausserhalb der Arbeitszeit zu erfolgen. , , Ziff. 14 Der Arbeitgeber hat an die Prämie der Krankengeldversicherung des Arbeiters einen Beitrag im Ausmass von 2 Prozent des Bruttolohnes zu bezahlen.

. · : 2 Durch die Bezahlung des Prämienbetrages gilt die dem Arbeitgeber gemäss Artikel 335 des Obligationenrechts obliegende Verpflichtung zur Lohnzahlung im Falle von Krankheit des Arbeitnehmers als abgegolten.

: 3 Der Arbeiter hat nachzuweisen, dass er sich mindestens zu einem Taggeld versichert hat, auf das ihm der Prämienbeitrag des Arbeitgebers Anspruch gibt.

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Besondere Bestimmungen

Krankengeldversicherung

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Jahr

1954

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25

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

24.06.1954

Date Data Seite

1033-1037

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