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Botschaft des

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Bundesrates an die Bundesversammlung über die periodische Durchführung von Betriebszählungen (Vom 5. März 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 26. März 1947 reichte Herr Nationalrat Dr. P. Gysler mit 18 Ratskollegen folgende Motion ein : «Mehr denn je ist die schweizerische Volkswirtschaft in voller Entwicklung und tiefgreifenden Strukturwandlungen begriffen. Nun ist es eine unumgängliche Voraussetzung jeder erfolgreichen Wirtschaftspolitik und Konjunkturpolitik, dass man diese Entwicklung und diese Wandlung kennt^ Deshalb liegt es im allgemeinen wie im besonderen gewerbepolitischen Interesse, über diese Vorgänge möglichst zuverlässigen zahlenmässigen Aufschluss zu erhalten. Diesen Aufschluss ermitteln am besten die Betriebszählungen, wie sie schon in den Jahren 1929 und 1939 zur Durchführung gelangten. Allerdings ist die Tatsache nicht zu übersehen, dass die Wirtschaft nach sechs Jahren intensiver Einflussnahme des Staates der Ausfüllung von Fragebogen überdrüssig geworden ist. Im Hinblick auf die Wichtigkeit der zu gewinnenden Unterlagen wird der Bundesrat dennoch ersucht, zu prüfen, ob nicht den Räten innert kurzer Frist 'Bericht und Antrag, über eine weitere Betriebszählung im Jahre 1949 vorzulegen sei.

Damit sei der Wünsch verbunden, dass bei der Anlage dieser Statistik im Einvernehmen mit den zuständigen Verbänden auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ebenfalls Rücksicht genommen werde.»: : Am 17. Juni 1947 begründete Herr Dr. Gysler im Nationalrat seine Motion, die nach Umwandlung in ein Postulat entgegengenommen wurde.

Unsere Stellungnahme haben wir Ihnen am 1. Oktober 1948 im Bericht über1 das Postulat des Nationalrates betreffend die 'Durchführung einer allgemeinen Betriebszählung im Jahre 1949 bekanntgegeben. Darin vertraten wir

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die Auffassung, es sei von der Durchführung einer allgemeinen Betriebszählung im Jahre 1949 abzusehen. Die Bedenken gegen eine Betriebszählung, deren Kosten damals allein für den Bund auf etwa 2,8 Millionen Franken geschätzt ·wurden, waren vor allem finanzieller Art. Der Sparexperte für das Statistische Amt erklärte, eine Betriebszählung sei nur alle 20 Jahre notwendig, deshalb könne mit der nächsten Bestandesaufnahme bis 1959 zugewartet werden. Dazu kam, dass mit Ausnahme des Schweizerischen Gewerbeverbandes alle Vertreter jener Kreise, welche die Fragebogen hätten beantworten müssen, sich gegen eine Betriebszählung im Jahre 1949 aussprachen. Auch die kantonalen Eegierungen lehnten, mit wenigen Ausnahmen, eine Erhebung im Jahre 1949 ab. Diese Ablehnung richtete sich nicht grundsätzlich gegen die Betriebszählung, denn die meisten kantonalen Regierungen und die Spitzenverbände der Wirtschaft anerkannten ausdrücklich deren Wert und wollten nur eine Verschiebung der Bestandesaufnahme der schweizerischen Wirtschaft um einige Jahre, bis spätestens 1955. Diesen Wünschen trugen wir Rechnung, indem wir in unserem Bericht in Aussicht stellten, anfangs der fünfziger Jahre die Frage einer allgemeinen Betriebszählung erneut zu prüfen.

Die Kommission des Nationalrates beschloss in ihrer Sitzung vom 15. November 1948 mehrheitlich, an einer Betriebszählung im Jahre 1949 festzuhalten.

Ein Minderheitsantrag der Kommission wollte den Bundesrat durch eine Motion einladen, den Räten einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen, wonach alle zehn Jahre, erstmals 1955, eine Betriebszählung durchzuführen sei.

Der Nationalrat entschied sich am S.Februar 1949 nach eingehender Diskussion mit 66 gegen 55 Stimmen für den Antrag der. Kommissionsminderheit. Am 9. Februar 1949 stimmte der Ständerat ohne Diskussion dem Entscheid des Nationalrates zu. Damit erklärten Sie folgende Motion erheblich: «Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten einen Entwurf zu einem Bundesbeschluss vorzulegen, wonach alle zehn Jahre, erstmals 1955, eine Betriebszählung durchzuführen ist.» Diesem Beschlüsse nachkommend, beehren wir uns, Ihnen Bericht und Antrag zu einem Beschluss der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Bisherige Betriebszählungen

In der Schweiz sind bis heute drei allgemeine Betriebszählungen durchgeführt worden, und zwar in den Jahren 1905, 1929 und 1939. Die Anregungen zu diesen grössten Wirtschaftserhebungen gingen stets von Vertretern des Gewerbes aus.

Schon bei der Gründung des Schweizerischen Gewerbevereins im Jahre 1879 war als besonders wichtige Aufgabe die Veranstaltung einer Gewerbezählung bezeichnet worden, die mit der Volkszählung 1880 verbunden werden sollte. Aus zähltechnischen und finanziellen Gründen ist aber 'diesem Begehren nicht entsprochen worden. Aus den gleichen Überlegungen wurde auf die Ver-

455 bindung einer Betriebszählung mit der Volkszählung 1900 verzichtet. Am 24. Juni 1904 beschloss dann die Bundesversammlung, im Jahre 1905 eine allgemeine Betriebszählung durchführen zu lassen, für die der 9. August als Stichtag festgesetzt wurde. Für 1915 war eine zweite Erhebung vorgesehen. Bereits lag ein gedruckter < Entwurf des Departementes des Innern zu einem Bundesgesetz vor, das die Wiederholung der Betriebszählung alle zehn Jahre festlegte.

Doch vereitelte; der Ausbruch des Weltkrieges die Verwirklichung dieses Planes.

. Am 3. April 1924 reichten der Gewerbevertreter Herr Odinga und 83 Mitunterzeichner im Nationalrat eine Motion ein, die eine Betriebszählung im Jahre 1925 forderte. Diese Motion wurde vom Nationalrat angenommen, vom Ständerat dagegen im Dezember 1924 einstimmig abgelehnt, zum Teil, weil für die Vorbereitung der Zählung zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden hätte. Die zweite allgemeine Betriebszählung wurde dann vom Bundesrat auf den 22. August 1929 angesetzt.

Auch für die dritte Erhebung gab wiederum der Gewerbeverband den Anstoss, und zwar durch ein Postulat seines Präsidenten, Herrn Nationalràt A. Schirmer, vom 10. Februar 1937. Die Betriebszählung fand auf Anordnung des Bundesrates am 24. August 1939 statt.

Dass die Anregungen für alle bisherigen Betriebszählungen aus Gewerbekreisen'Stammten, ist verständlich. Denn für das Gewerbe fehlen umfassende betriebsstatistische Angaben, während die Industrie durch die Fabrikzählungen und die Landwirtschaft durch die Viehzählungen und Anbauerhebungen wenigstens gewisse Unterlagen erhalten für die Beurteilung von Strukturverschiebungen. Die Fabrikzählung erfasst gegenwärtig allerdings nur 12 000 Betriebe, die Betriebszählung 1939 dagegen ermittelte in der Industrie, im Gewerbe, Handel, Gastgewerbe, Verkehr usw. insgesamt 244 000 Arbeitsstätten.

Zweck der allgemeinen Betriebszählungen Wenn auch in der Schweiz der Anstoss zu den Betriebszählungen stets vom Gewerbe ausging, so erstreckten sieh doch alle drei bisherigen Erhebungen dieser Art nicht nur auf die Betriebe des Gewerbes, sondern auch auf jene der Urproduktion, der Güterverteilung und bestimmter Dienstleistungen. Die Beschränkung der Betriebszählung auf einzelne Wirtschaftszweige, wie die Landwirtschaft, das Gewerbe, den Handel usw. könnte bei der starken Verflechtung
der Erwerbszweige in unserem Lande nur recht lückenhafte Aufschlüsse vermitteln. Zudem drängt sich die Erfassung aller Betriebe auch aus zähltechnischen Gründen auf.

Will man sich über den Wert einer Betriebszählung ein Bild machen, so muss man sich über ihren Zweck im klaren sein. Doch ist es nicht leicht, Ziel und Bedeutung einer allgemeinen Betriebszählung in einigen Worten zu umschreiben.

Werden doch die Ansprüche an die grossen statistischen Erhebungen immer zahlreicher und verschiedenartiger. So wenig sich eine Volkszählung heute damit begnügen kann, das Volk bloss zu zählen, so wenig würde eine Betriebszählung

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ihrem Zweck genügen, wenn sie die Betriebe in unserem Lande nur zählte. Gewiss tut sie das; damit ist ihre Aufgabe aber nicht erschöpft. Sie stellt zunächst die geographische Verteilung der Arbeitsstätten über das ganze Land fest und damit die Anhäufung in bestimmten Zentren. Sie gliedert die Betriebe nach rund 400 verschiedenen Brwerbszweigen und zeigt damit die wirtschaftliche Struktur und den Stand der Arbeitsteilung. Sie versucht, die wirtschaftliche Bedeutung -der einzelnen Erwerbsarten zu bestimmen, indem sie die Zahl der Beschäftigten und die motorischen Kräfte ermittelt. Sie fragt auch nach der Ausstattung der Betriebe, der Landwirtschafts- und Handwerksbetriebe mit Motoren und Arbeitsmaschinen, der Hotels mit Gastbetten, der Industrie- und Verkehrsbetriebe mit Motorfahrzeugen usw. Sie geht der Verflechtung der Betriebe, dem Nebeneinanderbestehen gleich- oder verschiedenartiger Betriebe in einer Unternehmung nach und untersucht Art und Häufigkeit dieser Betriebskombiriationen und die Eechtsform der Unternehmungen. Von grosser Bedeutung sind in unserem Lande die Verbindungen von bäuerlichen mit gewerblichen Betrieben und die landwirtschaftlichen Kleinbetriebe, die Fabrikarbeitern gehören.

Die Aufteilung des Personals nach der Stellung im Betriebe zeigt die soziale Schichtung der berufstätigen Bevölkerung. Man erfährt, wie stark die Selbständigen sowie die Unselbständigen und unter diesen die kaufmännischen und technischen Angestellten,, die gelernten, angelernten und ungelernten Arbeiter, die kaufmännischen, technischen und gewerblichen Lehrlinge in den verschiedenen Erwerbszweigen vertreten sind. Man lernt ferner die Zahl der ständig und gelegentlich mitarbeitenden Familienangehörigen des Betriebsinhabers kennen. Die Gliederung der Betriebsinhaber und deren Mitarbeiter nach dem Geschlecht gibt Aufschluss über die Frauenarbeit und jene nach der Heimat über den Grad der Überfremdung der werktätigen Bevölkerung insgesamt und in den verschiedenen Branchen.

Auch in der Landwirtschaft darf man sich selbstverständlich nicht mit der Ermittlung der Zahl der Betriebe und deren Personal zufrieden geben. Die Eigenart der bäuerlichen Betriebe verlangt sogar eine weitergehende und mannigfaltigere Fragestellung als dies für die gewerblichen Betriebe der Fall ist. Vor allem will man die Grössengliederung
der Betriebe, die Art der Bodenbenützung sowie Zahl und Gattungen der Nutztiere erfahren, um aus diesen Angaben die verschiedenartigen Bodenbenützungssysteme und deren Bedeutung im Eahmen der gesamten Landwirtschaft beschreiben zu können. Betriebswirtschaftlich überaus aufschlussreich sind die Parzellierungsverhältnisse, die verfügbaren Motoren, Arbeitsmaschinen, Transportmittel usw.

Die Ergebnisse der sogenannten gewerblichen Betriebszählung, welche sich auf die Industrie, den Handel, das Gewerbe, das Gastgewerbe, den Verkehr usw.

erstreckt, werden je in einem besonderen Band für die Gemeinden, die Kantone und die ganze Schweiz veröffentlicht. Ein Textband ist der Besprechung der Ergebnisse gewidmet. Auf Grund des Zählmaterials der Erhebung von 1939 sind die Betriebe zu Unternehmungen zusammengefasst worden, die Gegenstand einer eigenen Publikation bildeten.

457 In drei weiteren Bänden wurden damals die Kesultate der landwirtschaftlichen Betriebszählung festgehalten. Der erste Band enthielt eine Gliederung der Betriebe nach Grössenklassen für die Kantone und Gemeinden sowie eine Darstellung der Ausstattung mit Arbeitskräften, Motoren, : Maschinen und Geräten, der Eigentums- und Parzellierungsverhältnisse, der Hauptkulturen und des Nutztierbestandes. Im zweiten Band wurden die verschiedenen Bodenbenützungssysteme geschildert, und der dritte Band befasste sich mit den Gartenbau-, den Forstwirtschafts- und Fisohereibetrieben: Die Bestandesaufnahmen aller Art .während des zweiten Weltkrieges stützten sich zum grossen Teil auf das Zählmaterial der Betriebszählung 1939. Den Verbänden liefern die Ergebnisse wertvolle Unterlagen für die Erörterung von Standes- und Bränchenfragen ; : die einzelnen Firmen benützen sie für die Marktforschung und die Organisation des Absatzes. Eine sehr wichtige Aufgabe kommt der Betriebszählung bei der Abklärung von Standortsfragen und für die regionale Planung zu, da nur sie Auskunft geben kann über die geographische Verbreitung der verschiedenen Erwerbszweige und deren Betriebe. Wenn auch gewisse Fragen, wie die Ansiedluiig von Industrien in Berggebieten, an Ort und Stelle geprüft werden müssen, so bieten die Eesultate der Betriebszählung doch die Grundlage für eine allgemeine Orientierung. : Im Gewerbe haben sich in den letzten Jahrzehnten grundlegende Veränderungen vollzogen. Verschiedene Handwerkszweige sind durch die Ausdehnung der Industrie aus dem Gebiet der Herstellung fertiger Fabrikate in das der Eeparatur und der Dienstleistungen, zum Teil auch in den Handel mit fertigen Waren gedrängt worden. Erst die Einführung der Starkstromtechnik und die Verbreitung des Elektromotors ermöglichten es dem Handwerk, sich wieder in vermehrtem Masse der Produktion zuzuwenden. Auch ganz neue Handwerke kamen auf, zum Teil gefördert durch die industrielle Entwicklung. Einschneidende Strukturwandlungen zeigten sich ferner im Kleinhandel. Über das Ausmass dieser Vorgänge kann nur eine Betriebszählung Auskunft verschaffen.

Eine neue Erhebung ist auch für die Landwirtschaft besonders dringend, weil sich hier während der Kriegs- und Nachkriegszeit folgenschwere Umschichtungen vollzogen haben. Wie die · Viehzählungen zeigen, hat sich die Zahl
der Viehbesitzer seit 1939 beträchtlich vermindert. Wie stark der Kückgang in der gesamten Landwirtschaft war, wie sich diese Entwicklung auf die noch vorhandenen Betriebe, auf die Zahl der Arbeitskräfte und die Intensität der Bodenbewirtschaftung auswirkte, erfährt man nur durch eine Betriebszählung. In jüngster Zeit sind! in verschiedenen Landesteilen landwirtschaftliche Spezialbetriebe entstanden, deren Produkte grossen Ernte- und Preisschwankungen unterworfen sind. Die Bedeutung dieser Betriebe sollte man genauer kennen.

Während der «Anbauschlacht» dehnte sich der Ackerbau sehr stark aus, die Viehhaltung dagegen ging znrück. Wenn auch diese Entwicklung nach dem Kriege wieder umschlug, so ist doch anzunehmen, dass die Verteilung der Betriebe auf die Bodenbenützungssysteme sich gegenüber 1939 geändert hat. Über alle diese

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Verschiebungen gibt die landwirtschaftliche Betriebszählung zahlemnässigen Auf schiusa. Im Weinstatut sind die Eebf lachen in drei Zonen eingeteilt worden, die sich durch den Anspruch auf staatliche Hilfe bei Verwertungsaktionen und bei Bebbergerneuerungen unterscheiden. Eine Aufteilung des Eeblandes dieser Gebiete auf die Betriebe, wie sie die Betriebszählung ermöglicht, zeigt die .Tragweite dieser Vorkehren vom betriebswirtschaftlichen Standpunkt aus. Auch für die übrigen Produktionszweige sind Angaben über die Verteilung auf die Betriebsgrössenklassen wertvoll. Die Bestimmungen des neuen Landwirtschaftsgesetzes nehmen auf die besonderen Arbeits- und Lebensbedingungen in Berggebieten Kücksicht. Für die Vorbereitung von Hilfsmassnahmen und die Beurteilung von deren Auswirkungen ist deshalb eine neue Aufnahme der Betriebe notwendig. Seit längerer Zeit nahm die Zahl der Pachtbetriebe auf Kosten der Eigentümerbetriebe zu. Ob und wie diese Entwicklung die Besitzverhältnisse umgestaltet hat und durch das neue Bodenrecht beeinflusst wird, kann nur eine Betriebszählung feststellen. T.ausende von Bauernsöhnen und -töchtern sowie von schweizerischen Dienstboten sind in den letzten Jahren aus der Landwirtschaft abgewandert und durch ausländische Arbeitskräfte ersetzt worden. Das Ausmass der Landflucht und der Beanspruchung von Fremdarbeitern in den verschiedenen Betriebsgrössenklassen. zu kennen, ist für arbeitsorganisatorische und kriegswirtschaftliche Vorkehrungen von grösster Bedeutung. Allgemeines Interesse finden ferner die Antworten auf die Fragen, wie sich die zahlreichen Entwässerungen und Güterzusammenlegungen auf die Struktur der Landwirtschaft ausgewirkt haben, wie weit Mechanisierung und Motorisierung in der Landwirtschaft fortgeschritten sind und wie sich die Motoren, Traktoren, Maschinen usw. auf die verschiedenen Betriebsgrössenklassen verteilen.

Mit guten Gründen wird die Betriebszählung in der internationalen Literatur zur Grundlagenstatistik gerechnet. Geben ihre Ergebnisse doch einen Gesamtüberblick über die Wirtschaftsstruktur eines Landes, das heisst über Grosse, Art und geographische Verteilung der Betriebe. Ausserdem bilden sie eine unentbehrliche Grundlage für zahlreiche wirtschafts- und sozialpolitische Massnahmen, aber auch für eingehendere wissenschaftliche Forschungen. Immer
häufiger werden die Untersuchungen wirtschaftsstatistischer Art, welche auf Stichproben abstellen. Stichprobenerhebungen aber führen nur dann zu richtigen Ergebnissen, wenn Umfang und Struktur der Gesamtheit für die neueste Zeit bekannt sind, also möglichst aktuelle Betriebszählungsergebnisse vorliegen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Betriebszählung die Aufgabe zukommt, für einen bestimmten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse zahlenmässig festzuhalten und durch den Vergleich mit den Ergebnissen früherer Erhebungen die Entwicklung zu zeigen. Wie die Ergebnisse Aufschluss erteilen über die Wirksamkeit und den Erfolg früherer wirtschafts- und sozialpolitischer, rechtlicher und anderer Massnahmen, können sie den Anlass bilden für künftige Anordnungen dieser Art.

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Kosten der Betriebszählung Eine Aussprache über die Vornahme einer Betriebszählung darf die Kosten einer solchen .Erhebung nicht unberücksichtigt lassen. Nur dann ist es möglich, Aufwand und Ertrag, der allerdings nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann, gegeneinander abzuwägen. Die Betriebszählung 1939 kostete den Bund l,9Millionen Pranken, wovon 1384000 oder 70 Prozent auf Gehälter, ,13 Prozent auf Zählerentschädigungen, 4 Prozent auf den Druck der Formulare, 10 Prozent auf den Druck der Ergebnisse und 3 Prozent auf andere Auslagen (Miete der Zählmaschinen, Instruktionsversammlungen, Sitzungen der Expertenkommission usw.) entfielen.

Nimmt man an, dass die Fragestellung und die Veröffentlichung der Ergebnisse sich ungefähr im gleichen Rahmen halten werden wie 1939, so käme eine Betriebszählung bei Berücksichtigung der höheren Gehälter und Druckkosten heute auf etwa 3,3 Millionen Pranken zu stehen. Dieser Betrag setzt sich aus folgenden Posten zusammen : Franken

;

Gehälter Zählerentschädigungen' Druck der Formulare . Druck der Ergebnisse Verschiedenes Zusammen

2'310000 470 000 160000 1320000 40 000 3 300 000

In diesem Betrage sind die Aufwendungen der Kantone und Gemeinden, welche die Zählung durchzuführen haben, nicht enthalten. Die Ausgaben werden sich, das Zähljahr Inbegriffen, auf etwa vier Jahre verteilen.

Diese verhältnismässig hohen Beträge rufen sofort der Frage, ob eine solche Erhebung nicht billiger durchgeführt werden könnte.

Die Kosten jeder Erhebung hängen stark vom Umfang der Fragestellung ab, die in erster Linie die Zahl der Angestellten, welche das Zählmaterial aufzuarbeiten haben, und damit die Lohnsumme beeinflusst. Je mehr Fragen an die Betriebsinhaber gerichtet und nachher verarbeitet werden müssen, um so teurer wird die Ermittlung der Ergebnisse. Eine erhebliche Einschränkung der Fragestellung gegenüber den Betriebszählungen von 1929 und 1939 dürfte schon deswegen kaum in Frage kommen, weil der Wert einer Zählung weitgehend in der Vergleichbarkeit mit früheren gleichartigen ': Erhebungen liegt.

Auch lehrt die Erfahrung, dass die Ansprüche der Benutzer der Ergebnisse immer grösser werden. Erst wenn man alle Wünsche für die nächste Betriebszählung kennt, kann geprüft werden, welche Prägen bei der Vollerhebung zu stellen sind und ob Angaben auf dem Wege einer Stichprobenerhebung ermittelt werden sollen.

Die ganze Zählung als Stichprobenerhebung, also nur in gewissen Betrieben oder Gemeinden durchzuführen, ist nicht möglich. Um dieses Verfahren an-

460 wenden zu können, müsste man nämlich die Gesamtzahl der Betriebe, deren geographische Verteilung und deren Gliederung nach einigen Hauptmerkmalen, wie z. B. nach Erwerbszweigen, Betriebsgrösse, bereits kennen. Eine Bestandesaufnahme aller Betriebe ist somit unerlässlich. Wenn man zudem, wie dies bisher der Fall war, zutreffende Angaben über die Anzahl der Betriebe und der Beschäftigten nicht bloss kantonsweise, sondern auch gemeindeweise gewinnen will, so ist dies einzig, mit einer Vollerhebung möglich. Vorbereitungen von kriegswirtschaftlichen Massnahmen auf Grund der Ergebnisse der Betriebszählung beispielsweise können nur getroffen werden, wenn der Wirklichkeit entsprechende Zahlen auch für die kleinsten politischen Einheiten zur Verfügung stehen.

Sehr .unwahrscheinlich ist es auch, dass sich wesentliche Einsparungen erzielen lassen durch vermehrte Benützung von Lochkartenmaschinen. Solche wurden schon bei den Zählungen der Jahre 1929 und 1939 verwendet. Zwar werden immer leistungsfähigere Maschinen konstruiert, sie sind aber auch teurer. Ferner. stellt die Betriebszählung mehr und verwickeitere Fragen als etwa die Volkszählung, deren Zählmaterial ganz mit Maschinen aufgearbeitet wird. Verschiedene Teile des gewerblichen und des landwirtschaftlichen Fragebogens müssen deshalb auch in Zukunft «von Hand» ausgezählt werden.

Einen ansehnlichen Betrag machen die Zählerentschädigungen aus, das heisst die Beiträge des Bundes an die Gemeinden, welche die Zähler für ihre Arbeit entlöhnen. Wohl müssen nach dem Bundesgesetz betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen vom 23. Juli 1870 «die Kosten der direkten Erhebung von den Kantonen getragen werden, unter Vorbehalt ihrer eigenen Bestimmung über die Verteilung derselben». Doch erhielten die Gemeinden schon für die Betriebszählung im Jahre 1905 an die Bezahlung der Zähler einen Zuschuss von 5% Rappen für jeden Einwohner, der dann bei den Zählungen von 1929 und 1939 sechs Eappen betrug. Entsprechend den seit Kriegsbeginn gestiegenen Lebenskosten muss auch diese Entschädigung wesentlich erhöht werden, wenn sie ihren Zweck, die Gewinnung einer genügenden Zahl von tüchtigen Zählern, erfüllen soll. Mehr und mehr zeigt sich bei den bedeutenden Erhebungen die Notwendigkeit, die Zähler, die früher - vielleicht bei weniger grosser und weniger häufiger
Beanspruchung - vorwiegend ehrenamtlich tätig waren, für ihre Arbeit zu entlöhnen. Von der Zuverlässigkeit der Zähler und der verständnisvollen Mitarbeit der Gemeindeverwaltungen hängt das Gelingen der Zählung ab. Es wäre deshalb am falschen Ort gespart, wenn die Zähler ungenügend entschädigt oder die Kantone und Gemeinden entgegen dem bisherigen Brauch gezwungen würden, die Kosten der Betriebszählung ganz zu übernehmen.

Auch beim Druck der Ergebnisse, der nur einen relativ geringen Teil der Gesamtkosten beansprucht, wird sich kaum viel einsparen lassen. Bei einer allzu rigorosen Einschränkung der Veröffentlichungen hätte man den berechtigten Vorwurf zu gewärtigen, man führe teure Zählungen'durch, werte sie aber nicht gebührend aus. Übrigens darf darauf hingewiesen werden, dass der Umfang der

461 Publikationen gegenüber früher bereits stark zurückgegangen ist. Die Ergebnisse der Betriebszählung 1905 wurden in 12 Bänden auf 4338 Seiten veröffentlicht, jene der Erhebung von 1939 auf 2228 Seiten in 8 Bänden.

Im Laufe der parlamentarischen Beratungen des Postulates von Herrn :Nationalrat Dr. Gysler ist im Zusammenhang mit den Sparmöglichkeiten auch erörtert worden, ob die Betriebszählung nicht mit der Volkszählung verbunden werden könnte. Die Idee1 der Vereinigung dieser beiden Erhebungen ist nicht neu. Schon bei der Volkszählung 1870 versuchte man, betriebsstatistische Angaben zu erhalten, und zwar solche über die Zahl der Fabrikarbeiter, der Pferdekräfte, der Spindeln, der Webstühle, der Nadeln an Stickmaschinen und der Mahlgänge in Getreidemühlen. Dieser Teil der Zählung misslang jedoch vollständig, und auch die für 1880 und 1900 beabsichtigte Verbindung einer gewerblichen Betriebszählung mit der Volkszählung kam nicht zustande. Eine eigentliche Verschmelzung dieser beiden Erhebungen ist überhaupt nicht möglich, höchstens könnten sie mit dem gleichen Zählapparat nebeneinander durchgeführt werden. Deswegen nur nebeneinander, weil die Volkszählungen sich an den Haushaltungsvorstand in seiner Wohnung, die Betriebszählungen aber an den Betriebsinhaber in seinem Geschäft richten.

Trotzdem die beiden Bestandesaufnahmen die berufstätigen Personen erfassen, also zum Teil zu ähnlichen Feststellungen gelangen, weichen sie in verschiedener Hinsicht grundsätzlich voneinander ab. Die Volkszählungen zählen die Berufstätigen an ihrem Wohnort, die Betriebszählungen an ihrem Arbeitsort. So werden in den Grenzkantonen Ausländer, die täglich zur Arbeit in die Schweiz kommen, von der Betriebszählung erfasst, von der Volkszählung dagegen nicht. Aber auch im Innern des Landes stimmen die Ergebnisse der beiden Zählungen nicht überein. Beispielsweise ermittelte die Betriebszählung 1939 in Schönenwerd 4600 Beschäftigte, also mehr als diese Gemeinde im Jahre. 1941 . Einwohner zählte und fast dreimal mehr Berufstätige als die Volkszählung fest- : stellte. Je mehr Peridehvanderer eine Gemeinde aufweist, um so grösser sind die Unterschiede zwischen den beiden .Erhebungen.

Jede Zählung muss somit für sich durchgeführt und, was für die Kosten .ausschlaggebend ist, auch für sich aufgearbeitet werden. Gewisse
geringfügige Einsparungen Hessen sich durch eine Zusammenlegung nur insofern erzielen, als der ganze Zählapparat nur einmal .in Bewegung gesetzt werden müsste. Allerdings wären dann mehr Zähler erforderlich, weil diese ausser den Zählkarten der Volkszählung auch jene der Betriebszählung zu verteilen, einzuziehen und zu kontrollieren hätten. Diesem nicht bedeutenden Vorteil stehen schwerer wiegende; Nachteile gegenüber.-Müsste doch bei gleichzeitiger Durchführung der beiden Zählungen entweder die Volkszählung vom l. Dezember auf den Sommer oder die Betriebszählung vom August auf den Winter verlegt werden.

Eine Volkszählung im Sommer, während einer Zeit, da Tausende von Personen und Haushaltungen in den Ferien sind, viele von ihnen sogar im Ausland, würde zähltechnisch fast unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten. Anderseits wäre es geradezu^ unmöglich, eine landwirtschaftliche Betriebszählung, zu der unter

462 anderem die Erfassung der Anbauflächen gehört, im Winter durchzuführen, zu einer Zeit, in der auch das Baugewerbe, die Hôtellerie usw. den niedrigsten Stand der Beschäftigten aufweisen. Selbst wenn man sich für beide Zählungen auf einen neuen Stichtag einigen würde, darf nicht vergessen werden, dass jede Verschiebung des Stichtages die Vergleichbarkeit mit früheren Zählungen stört und dass jede Anhäufung von statistischen Erhebungen bei der Bevölkerung unbeliebt ist, und deshalb die Beantwortung der Fragen erschwert und die Qualität der Ergebnisse beeinträchtigt.

Die gleichzeitige Durchführung zweier grosser Zählungen würde auch technische und organisatorische Mängel mit sich bringen. Das Statistische Amt würde für einige Jahre übermässig belastet; es müsste nicht nur eine grosse Zahl von , Hilfskräften anstellen und in geeigneten Bäumen unterbringen, sondern - sofern dies überhaupt möglich wäre - den Stab an qualifizierten Statistikern vorübergehend verstärken.

Gesetzliche Verankerung der Betriebszählungen In dem durch die Motion verlangten Bundesbeschluss soll für die künftigen Betriebszählungen ein zehnjähriger Turnus gesetzlich festgelegt werden.

Allgemein ist zu sagen - dies gilt grundsätzlich für alle statistischen Erhebungen -, dass der Wert einer Zählung am grössten ist, wenn diese in angemessenen Zeitspannen wiederholt wird, und zwar nach der gleichen Anlage und mit der gleichen Fragestellung wie ihre Vorgängerinnen. Eine periodische Wiederholung drängt sich besonders bei jenen Erhebungen auf, welche allgemeine statistische Grundlagen beschaffen sollen. Will man sich über ganz bestimmte Zustände oder Erscheinungen orientieren, so mögen eine einmalige Untersuchung oder nach Bedarf angeordnete Wiederholungen genügen. Handelt es sich aber um eine ständige Beobachtung - bei Volkszählungen um die Entwicklung der Bevölkerung und bei den Betriebszählungen um den Aufbau der Wirtschaft -, so können nur periodische Erhebungen zum Ziele führen.

Gegen die Wiederholung der Betriebszählung in gleichen Zeitabständen ist schon der Einwand erhoben worden, der Vergleich der Ergebnisse könne beeinträchtigt werden, wenn die Zählungen nicht bei gleicher Wirtschaftslage durchgeführt würden oder nicht in wirtschaftlich normalen Zeiten stattfänden.

Es dürfte überaus schwierig sein, festzustellen, welche
Zeiten als normal anzusehen sind und sich für die Durchführung einer Betriebszählung eignen ; und noch schwerer wird es sein, diese normalen Zeiten 1% bis 2 Jahre im voraus zu bestimmen. Dazu kommt, dass die Wirtschaftslage im selben Zeitpunkt bei den verschiedenen Wirtschaftszweigen recht ungleich sein kann. Fruchtlose Diskussionen über den günstigsten Zeitpunkt einer Betriebszählung können vermieden werden, wenn diese, wie dies bei den Volkszählungen der Fall ist, in festgesetzten Intervallen, ohne Eücksicht auf die Wirtschaftslage einzelner Branchen, vorgenommen wird. Bei schwerwiegenden Störungen dm gesamten Wirtschaftsleben besteht die Möglichkeit, die Zählung zu verschieben. Auch der gesetzlich festgelegte Volkszählungstermin wurde schon zweimal verlegt.

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Hier darf daran erinnert werden, dass die Notwendigkeit der Betriebszählung im Jahre 1949 von verschiedenen Parlamentariern mit der Einhaltung eines zehnjährigen Turnus - 1929, 1939, 1949 -- begründet wurde.

Für internationale statistische Vergleiche wird mehr und mehr darnach getrachtet, die Zähltermirie zu vereinheitlichen. Die internationale Übereinkunft über Wirtschaftsstatistik von 1928, die von der Schweiz ratifiziert wurde, empfiehlt die Durchführung von Landwirtschafts-, Industrie- und Handelszählungen, die unseren Betriebszählungen entsprechen, wenn möglich einmal in jedem Jahrzehnt. Diese Konvention, die vom Völkerbund ausging und von den Vereinigten Nationen mit dem gleichen Wortlaut übernommen wurde, zeigt, dass die periodische Wiederholung von Erhebungen zur Beschaffung statistischer Grundlagen auch auf internationalem Gebiete angestrebt wird.

Mit dem zehnjährigen Turnus der Betriebszählung, so lautet Ihre Motion, soll im Jahre 1955 begonnen werden. Die vierte allgemeine Betriebszählung würde somit 16 Jahre nach der dritten gleichartigen Erhebung stattfinden.

Niemand wird ernsthaft bestreiten wollen, dass sich während der bewegten Kriegs- und Nachkriegsjahre tiefgreifende Strukturwandlungen in der schweizerischen Wirtschaft vollzogen haben, und dass es an der Zeit ist, diese Umschichtungen zahlenmässig festzuhalten.

Der, Hauptzweck der Verschiebung der Betriebszählung von 1949 auf 1955 ist erreicht worden. Eechnet man die damals veranschlagten Kosten yon 2,8 Millionen auf 10 Jahre um, so gibt dies eine jährliche Einsparung von 280 000 Franken oder von 1949 bis 1955 von l 680 000 Franken. Wie in einem späteren Abschnitt gezeigt wird, bestehen die Widerstände, die sich seinerzeit gegen eine Betriebszählung im Jahre 1949 erhoben, nicht mehr. Sowohl die Spitzenverbände der Wirtschaft als auch die kantonalen Regierungen .und die interessierten eidgenössischen Amtsstellen haben sich fast ausnahmslos und eindeutig für eine Betriebszählung im Jahre 1955 ausgesprochen. Die. Belastung der Gemeindeverwaltungen und der Bevölkerung mit statistischen Erhebungen war in letzter Zeit weniger gross als während der Kriegsjahre und kurz nachher.

Es fallen somit heute auch die vor sechs Jahren berechtigten Argumente psychologischer Art. dahin. _ Wie aus unserem Bericht über das Postulat des Nationalrates
betreffend die Durchführung einer allgemeinen Betriebszählung im Jahre 1949 (vom 1. Oktober 1948) hervorgeht, hatten wir schon damals nicht die Absicht, mit der nächsten Betriebszählung bis zum Jahre 1959 zuzuwarten, sondern die Frage der Wiederholung dieser Erhebung anfangs der fünfziger Jahre erneut zu prüfen. Auch die Spitzenverbände der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen haben sich im Jahre 1948 einstimmig gegen eine Verschiebung der Betriebszählung bis zum Jahre 1959 ausgesprochen, und von den kantonalen Eegierungen wollten damals nur vier mit einer Betriebszählung bis zum Jahre 1959 zuwarten. Allen diesen Stellen gegenüber besteht eine gewisse Verpflichtung, die Betriebszählung in nächster Zeit nachzuholen.

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Neben diesen Überlegungen allgemeiner Art und jenen, die im Abschnitt über den Zweck der allgemeinen Betriebszählungen dargelegt wurden, seien noch einige besondere Hinweise angebracht, die für eine Betriebszählung im Jahre 1955 sprechen. Die Internationale Organisation für Ernährung und Landwirtschaft (FAO), der auch die Schweiz angehört, empfahl im Jahre 1946, um das Jahr 1950 in der ganzen Welt eine landwirtschaftliche Zählung zu veranstalten. Diese Empfehlung ist von 78 Ländern und Territorien befolgt worden. Eine allgemeine Betriebszählung im Jahre 1955, welche auch die Landwirtschaft erfasst, würde dieser Aufforderung, wenn auch etwas verspätet, noch Rechnung tragen. Eine Konferenz europäischer Statistiker, welche im September 1951 von den Vereinigten Nationen einberufen wurde, wünschte alle zehn Jahre Zählungen in der Industrie und im Gewerbe und schlug die Bereitstellung von Zahlen für das Jahr 1955 vor. Die Ergebnisse einer schweizerischen Betriebszählung im Jahre 1955 könnten also voraussichtlich mit denen anderer europäischer Länder verglichen werden.

Auf den 1. Januar 1953 trat das Bundesgesetz über die Erhaltung des bäuerlichen Grundbesitzes und auf den 1. Januar 1954 das Bundesgesetz über die Förderung der Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes in Kraft. Die Auswirkungen dieser Gesetze können mit einiger Sicherheit nur verfolgt werden, wenn kurz nach ihrem Inkrafttreten der Stand der Landwirtschaft durch eine Betriebszählung festgehalten wird. Vertreter der Landwirtschaft erachten eine möglichst baldige Erhebung auch deswegen als notwendig, weil seit 1950 keine Anbauerhebung mehr stattgefunden hat. Dadurch seien die Unterlagen für die Ernteschätzungen, welchen durch das neue Landwirtschaftsgesetz erhöhte Bedeutung zukomme, äusserst unsicher geworden.

Die Arbeitnehmerverbände und das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit begründen die Dringlichkeit der Betriebszählung vor allem mit dem Fehlen von Unterlagen bei der Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit von Gesamtarbeitsverträgen.

Wenn auch, wie dargelegt wurde, die Ergebnisse der Betriebszählung nicht ohne weiteres mit jenen der Volkszählung verglichen-werden können, so lassen sich doch aus beiden Erhebungen Schlüsse ziehen über den Konjunkturverlauf im ganzen und in einzelnen Wirtschaftsgruppen. Die Möglichkeit,
alle fünf Jahre Angaben zu erhalten über die wirtschaftliche Lage, dürfte das Hauptargument bilden für die vorgesehene zeitliche Verteilung der beiden Erhebungen.

Aus diesem Grunde vertrat der Delegierte für wirtschaftliche Landesverteidigung schon 1948 die Auffassung, die Betriebszählungen sollten zwischen den Volkszählungen durchgeführt werden, um eine Zwischenbilanz und Zahlen zu erhalten, die nicht über fünf Jahre alt sind.

Die Festlegung der Betriebszählung auf die Fünfer Jahre böte auch verschiedene administrative und organisatorische Vorteile. Die Belastung des Eidgenössischen Statistischen Amtes, das über einen verhältnismässig kleinen Stab, von statistisch geschulten Beamten verfügt, ist zu gross, wenn, wie dies 1929 und 1989 der Fall war, die Volks- und die Betriebszählung fast

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gleichzeitig vorbereitet, durchgeführt, aufgearbeitet und ausgewertet werden müssen. Die Bekrutierung des Aushilfspersonals und die Beschaffung der notwendigen Arbeitsräume gestalten sich zweckmässiger und einfacher, wenn die beiden Zählungen sich nicht kurz aufeinander folgen. Vielleicht - es hängt dies von der jeweiligen Dauer der Ermittlung der Ergebnisse ab -.könnte bei der vorgesehenen zeitlichen Verteilung der Volks- und Betriebszählung eine kleine Gruppe von Spezialisten für die Schlüsselung der Erwerbszweige, welche bei beiden Zählungen grundsätzlich in gleicher Weise vor sich geht, im Dienste behalten werden. Dies würde sich nicht nur finanziell, sondern auch auf die Qualität der Ergebnisse'vorteilhaft auswirken.

Stellungnahme der Kantonsregierungen und der Spitzenverbände Die Kantone und-Gemeinden sind an einer Betriebszählung in zweifacher Hinsicht beteiligt. Einmal haben sie die Zählung mit nicht unbedeutenden Kosten, durchzuführen, und zweitens gehören sie zu den wichtigsten Konsumenten der Ergebnisse. Deshalb sind die kantonalen Regierungen im Auftrage des, Departementes. des Innern ersucht worden, sich zur Notwendigkeit einer Betriebszählung im Jahre 1955 und zur gesetzlichen Festlegung der periodischen Wiederholung der Betriebszählung in zehnjährigen Intervallen zu äussern.

Drei Kantone, Uri, Schwyz und Freiburg, haben gegen eine Betriebszählung in nächster Zeit Bedenken vor allem finanzieller Art geäussert. Die Regierungen ' aller andern Kantone dagegen erachten eine Betriebszählung im Jahre 1955 als wünschenswert, notwendig oder, sogar dringend.

Ihre Motion ist ferner mit den Vertretern der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen, der schweizerischen Konjunkturbeobachtungskommission sowie der an einer Betriebszählung interessierten Abteilungen der Bundesverwaltung besprochen worden. Mit einer Ausnahme setzten sich alle Teilnehmer, die meisten sehr eindringlich, für eine Betriebszählung im Jahre 1955 ein. Eine möglichst. baldige Bestandesaufnahme der schweizerischen Wirtschaft wurde auch von Verbänden verlangt, die im Jahre 1948 eine Verschiebung der Erhebung um einige Jahre befürworteten.

Die Vertreter des Z e n t r a l v e r b a n d e s Schweizerischer A r b e i t g e b e r organisationen und des Schweizerischen Handels-; und Industrievereins wiesen'darauf hin, dass:die
Betriebszählung für die Industrie zwar weniger dringend sei als für andere Wirtschaftsgruppen, weil die Fabrikzählungen' einen gewissen Ersatz böten;; dagegen lege der Handel grossen Wert auf eine Betriebszählung im Jahre 1955. Sie erklärten, ihr im Jahre 1948 abgegebenes Versprechen, die Betriebszählung in einem späteren Zeitpunkt zu unterstützen, nun einlösen zu wollen.

.'

Besonders eindrücklich setzten sich der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Gewerbeverband für eine Betriebszählung in allernächster Zeit ein. Ihre Argumente sind bereits erwähnt worden.

Nicht weniger überzeugend waren die Erklärungen, mit denen die Arbeitnehmerprganisationen die dringende Notwendigkeit einer Betriebszählung Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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im Jahre 1955 begründeten. Vor allem vermissen diese Kreise zahlenmässige Unterlagen beim Abschluss von Gesamtarbeitsverträgen und zuverlässige Nachweise über die in den letzten Jahren eingetretenen Verschiebungen im Verhältnis zwischen Angestellten- und Arbeiterschaft in den einzelnen Brwerbszweigen.

Die Ergebnisse der Betriebszähhmg werden in der B u n d e s v e r w a l t u n g vor allem benötigt vom Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, von der Abteilung für Landwirtschaft und dem Delegierten für wirtschaftliche Landesverteidigung; sie .alle verlangen für die Erfüllung ihrer Aufgaben eine Betriebszählung im Jahre 1955. Diese Auffassung teilt auch der Präsident der schweizerischen Konjunkturbeobachtungskommission. Im Gegensatz' zu den übrigen eidgenössischen Verwaltungsabteilungen glaubt die Finanzverwaltung, eine nochmalige Verschiebung der Betriebszählung bis zum Jahre 1957 würde der gespannten Finanzlage des Bundes Eechnung tragen und könnte auch aus sachlichen Gründen verantwortet werden.

Der Zeitpunkt der nächsten Betriebszählung ist ferner an der Jahresversammlung, des Verbandes Schweizerischer Statistischer Ämter eingehend erörtert worden, wobei als Ergebnis einstimmig die Auffassung zum Ausdruck kam, die Durchführung einer Betriebszählung im Jahre 1955 sei eine dringende Notwendigkeit. Dabei darf daran erinnert werden, dass der gleiche Verband im Jahre 1948 mit grosser Mehrheit vorschlug, es sei auf eine Betriebszählung im Jahre 1949 zu verzichten. Die statistischen Ämter sind jene Stellen, welche die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Verwaltungen sowie die Verbände und Private mit zahlenmässigen Unterlagen versorgen. Aus den Nachfragen nach wirtschaftsstatistischen Angaben können sie auf die Bedürfnisse der Benutzer der statistischen Quellenwerke schliessen und damit gewissermassen auch auf die. Dringlichkeit neuer Erhebungen.

Bestehen über, die Notwendigkeit einer Betriebszählung im Jahre 1955 sozusagen keine Meinungsverschiedenheiten, so wird die gesetzliche Verankerung des zehnjährigen Turnus nicht so allgemein als dringendes Bedürfnis empfunden.

Immerhin sprachen sich zwei Drittel der kantonalen Kegierungen eindeutig für eine gesetzliche Verankerung eines zehnjährigen Turnus aus. Drei Stände (Luzern, Appenzell A.-Eh., Waadt) anerkannten zwar die Vorteile einer
periodischen Wiederholung der Betriebszählung, schlugen aber trotzdem vor, von einer gesetzlichen Festlegung der Periodizität abzusehen. Sechs Kantone (Uri, Schwyz, Obwalden, Glarus, Freiburg, St. Gallen) haben sich zu dieser Frage nicht geäussert oder sind der Meinung, Betriebszählungen sollten nur im Falle eines Bedarfs angeordnet werden.

Während der Schweizerische Bauernverband und der Schweizerische Gewerbeverband sowie alle Spitzenverbände der Arbeitnehmer die Wiederholung der Betriebszählungen in zehnjährigen Abständen endgültig festlegen möchten, äusserten die Vertreter des Schweizerischen Handels- und Industrievereins und des Zentralverbandes Schweizerischer Arbeitgeberorganisatiohen gewisse Bedenken gegenüber diesem Teil der Motion. Ob im Jahre 1965 oder 1975 eine Betriebszählung notwendig sei, so argumentierten sie, hänge von der allgemeinen

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Wirtschaftslage, von der finanziellen Situation, von der sonstigen Belastung der Wirtschaft mit Statistik usw. ab. Man könne sich daher fragen, ob es nicht zweckmässiger und ratsamer wäre, die Notwendigkeit einer Betriebszählung alle zehn Jahre neu zu, beurteil en. Die Befürworter der gesetzlichen Verankerung dagegen, zu denen auch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit sowie die Abteilung für Landwirtschaf t .und alle Mitglieder des Verbandes Schweizerischer Statistischer Ämter gehören, wiesen darauf hin, dass der Wert statistischer Ergebnisse in engem Zusammenhang stehe mit der regelmässigen Wiederholung der Erhebung und dass eine ständige Beobachtung der wirtschaftlichen Entwicklung bei der Einhaltung eines bestimmten Turnus besser möglich sei.

Betriebszählungen im Ausland

Betrachtet -man die Betriebszählungen in andern Ländern, so zeigt sich im Gegensatz zu den Volkszählungen - eine überaus grosse Mannigfaltigkeit des Bereiches, der Fragestellung und des Zeitpunktes der Erhebungen. Von den einfachsten Zählungen nur in Betrieben von einiger Bedeutung bis zu eingehenden Erhebungen auch über die Produktion bestehen auf internationalem Gebiete in jeder Hinsicht die verschiedensten Übergänge. Doch lassen sich trotz der grossen Vielfalt gewisse Grundzüge in der Entwicklung dieser Erhebungen erkennen. In den meisten industriell fortgeschritteneren Ländern werden seit Jahrzehnten Betriebszählungen durchgeführt. Dabei wurden die gewerblichen Zählungen, die sich ursprünglich vielfach auf die Fabriken beschränkten, immer mehr auf alle iiichtlandwirtschaftlichen Betriebe ausgedehnt. Nicht überall wurden die Landund Forstwirtschaft und der Gartenbau in die Erhebung einbezogen.

Wenn sich auch eine regehnässige Wiederholung der Betriebszählung mehr und mehr durchzusetzen scheint, so werden die Zählungen doch in den meisten Ländern heute noch nach Bedarf angeordnet. Immerhin ist zu bemerken, dass die regehnässige 'Durchführung der Zählungen durch die beiden Weltkriege verhindert wurde und die Erhebungen nach den Kriegen den dringendsten Bedürfnissen für den Wiederaufbau der Wirtschaft oder für die Überleitung der Kriegs- zur Friedenswirtschaft angepasst werden mussten. Gesetzlich festgelegt sind die Intervalle für die Betriebszählungen in Holland, in den Vereinigten Staaten von Amerika und in Kanada. In Grossbritannien können jährlich solche Erhebungen durchgeführt werden.

, Erläuterungen zum Entwurf des Beschlusses des Bundesversammlung

Zu Artikel l : Die Zuständigkeit für die Anordnung von Zählungen und Erhebungen ist im Bundesgesetz betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz (vom 28. Juli 1870) festgelegt. Artikel l dieses Gesetzes lautet.: . «Amtliche statistische Aufnahmen und Zählungen, welche sich auf die ganze Schweiz erstrecken und in gewissen Perioden wiederkehren sollen, können nur durch Beschluss der Bundesversammlung angeordnet werden.

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Sofern dagegen eine aufzunehmende statistische Erhebung nur eine einmalige ist, oder eine solche, zu welcher das Material nicht neu gesammelt werden muss, steht die Anordnung derselben in der Befugnis des Bundesrates.» Der Bundesrat kann somit, wie er dies für die Zählungen 1929 und 1939 tat, eine Betriebszählung anordnen; dagegen darf nur die Bundesversammlung die periodische Wiederholung einer Zählung beschliessen.

Trotz der gesetzlichen Verankerung ist auch die Volkszählung schon zweimal verschoben worden, nämlich von 1890 auf 1888 und von 1940 auf 1941. Es ist durchaus denkbar, dass sich wegen der allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und finanziellen Lage des Landes oder aus besonderen Gründen (z. B. Beschaffung von Unterlagen für die Vorbereitung neuer Gesetze, Auftreten von Epidemien) eine Änderung des Zahljahres auch bei den Betriebszählungen als notwendig erweist. Dabei kann eine Vorverlegung oder eine Verschiebung auf einen späteren Zeitpunkt in Frage kommen. Die Viehzählung musste schon verlegt werden wegen des Ausbruches der Maul- und Klauenseuche in einzelnen Landesteilen. Sollte aus dem gleichen Grunde einmal eine Betriebszählung nicht zur vorgesehenen Zeit durchgeführt werden können, so wäre es aus zeitlichen Gründen nicht nur zweckmässig, sondern fast unerlässlich, dass der Bundesrat die Verschiebung anordnen könnte.

Zu Artikel 2 : Die bisherigen Betriebszählungen fanden im August statt.

Bei der Bestimmung des eigentlichen Stichtages ist Eücksicht zu nehmen auf die Wochentage, auf allfällige>kantonale oder regionale Feiertage usw. Der Stichtag muss somit für jede Zahlung vom Bundesrat neu festgesetzt werden.

Der Bundesrat umgrenzt ferner alle zehn Jahre den Bereich und das Frageschema der Zählung, das heisst er legt, wie dies immer üblich war, in einer Verordnung fest, welche Betriebskategorien von der Zählung zu erfassen und welche Fragen an die Betriebsinhaber zu stellen sind. Umfang und Frageschema richten sich nach den jeweiligen Bedürfnissen der Benutzer der Ergebnisse, wobei auch auf die Wünsche der Kantone und die Finanzlage des Bundes Eücksicht zu nehmen ist. Der Wortlaut der Erhebungsbogen der früheren Betriebszählungen muss nicht unbedingt massgebend sein für künftige Erhebungen. Je nach Umständen soll die Fragestellung beibehalten, erweitert oder eingeschränkt
werden können.

Zu Artikel 3: Die Verteilung der Kosten der Erhebungen auf den Bund und die Kantone ist ebenfalls im oben erwähnten Bundesgesetz vom 23. Juli 1870 geregelt, dessen Artikel 3 bestimmt: «Bei sämtlichen statistischen Aufnahmen und Zählungen der im Artikel l genannten Art werden die Kosten der allgemeinen Anordnungen, sowie der Zusammenstellung und Veröffentlichung vom Bunde, diejenigen der direkten Erhebung dagegen von den Kantonen getragen, unter Vorbehalt ihrer eigenen Bestimmung über die Verteilung derselben.

Bei statistischen Aufnahmen solcher Art, welche ihrer Natur nach nicht wohl von den, den Kantonsregierungen zur Verfügung stehenden Organen vorgenommen werden können, dürfen ausnahmsweise auch die Kosten der direkten Erhebung vom Bunde bestritten werden.»

469 Wie bereits ausgeführt wurde, zahlte der Bund schon ini Jahre 1905 einen Beitrag an die Entlöhnung der Zähler. Die Ausrichtung derartiger Vergütungen wurde in der Botschaft des Bundesrates vom 7. Dezember 1903 damit begründet, dass den Gemeinden durch die allgemeine Betriebszählung ausserordentliche Arbeiten entstünden, und es nur recht und billig sei, wenn man sie hiefür entschädige. Dies liege auch im Interesse einer exakten Durchführung der Betriebszählung, «indem die Gemeindebehörden durch die Schadloshaltung zu der intensivsten Mitwirkung ermuntert werden». Wenn die Zählbeamten nicht bezahlt werden könnten, so müsste die Erhebung mancherorts von unzuverlässigen Personen besorgt werden, wodurch der Erfolg der Zählung beeinträchtigt würde.

Diese Überlegungen gelten heute noch mehr als damals, und da der Bund schon bei den bisherigen drei Betriebszählungen Beiträge an die Zählerentschädigungen gewährte, wird diese finanzielle Hilfe auch bei der kommenden Erhebung nicht zu umgehen sein.

, Wir haben deshalb in Artikel 3 des vorliegenden Entwurfes vorgesehen, dass der Bund an die Entschädigung der Zähler auch bei den künftigen Betriebszählungen einen Beitrag leistet. Die Höhe des Beitrages soll sich nach der zeitlichen Beanspruchung der Zähler richten, die von der Organisation der Erhebung und der Art .der Fragestellung abhängt. ' Leider lässt sich nicht mehr feststellen, welche besonderen Überlegungen die eidgenössischen Bäte im Jahre 1870 bewogen - im Gesetzesentwurf fehlte dieser Passus noch -r, den Absatz 2 in den eben zitierten Artikel 3 aufzunehmen. Sicher darf angenommen: werden, dass durch diese Bestimmung die Kantone vor einer allzu grossen finanziellen Beanspruchung durch Zählungen und Erhebungen bewahrt werden sollten. So betrachtet, steht der Artikel 3^ den wir Ihnen im neuen Beschluss der Bundesversammlung vorschlagen, zum mindesten nicht im Widerspruch zum Bundesgesetz betreffend die amtlichen statistischen · Aufnahmen in der Schweiz vorn 23. Juli 1870.

Gestützt auf unseren Bericht empfehlen wir Ihnen, den nachfolgenden Entwurf zu einem Beschluss der Bundesversammlung über die periodische Durchführung von Betriebszählungen anzunehmen.

, : "Empfangen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung1 unserer vollkommenen Hochachtung.

* Bern, den 5. März 1954.

Ini Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die periodische Durchführung von Betriebszählungen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel l des Bundesgesetzes vom 23. Juli 1870, betreffend die amtlichen statistischen Aufnahmen in der Schweiz, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 5. März 1954, beschliesst:

Art. l Alle zehn Jahre, erstmals 1955, ist eine allgemeine Betriebszählung durchzuführen.

Wenn zwingende Gründe vorliegen, ist der Bundesrat befugt, die Betriebszählung zu verschieben.

Art. 2 Der Bundesrat bestimmt jeweilen in einer Verordnung den Stichtag, den Bereich und die Fragestellung der Betriebszählung.

Art. 8 An die Entschädigung der Zähler leistet der Bund einen Beitrag, dessen Höhe vom Bundesrat festgelegt wird;

Art. 4 Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die periodische Durchführung von Betriebszählungen (Vom 5. März 1954)

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1954

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11.03.1954

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453-470

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