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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern,den 11. Februar 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Raum. -- Inserate franko an Stämpfli & de.in Bern ·

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XLVIII Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland '

. (Vorn 5. Februar 1954) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend von den weitem Massnahmen Kenntnis zu geben, die wir auf Grund des Bundesbeschlusses vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem. Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939, getroffen haben.

I. Einfuhrbeschränkungen Früchte und Gemüse; Drei-Phasen-System Wie wir im XLVII. Bericht dargelegt haben, wurde in den letzten Jahren ständig versucht, das bei der Durchführung der Einfuhrbeschränkungen für frische Früchte und Gemüse zur : Anwendung gelangende Drei-Phasen-System noch zu verfeinern. Diese Verfeinerung wurde vor allem durch rechtzeitige Beschränkungsmassnahmen und eine richtige Bemessung der Einfuhrkontingente in der zweiten Phase angestrebt, um derart speziell bei gewissen Früchten eine vorzeitige Sättigung des Marktes und Einlagerungen in Kühlhäusern zu verhindern.

Es hat sich indessen gezeigt, dass das Drei-Phasen-System insbesondere auf Grund der Fortschritte auf dem Gebiete der Einlagerungstechnik bis zu einem gewissen Grade durchlöchert werden kann, indem Einfuhren in der ersten Phase - namentlich auf dem Sektor der Früchte - erfolgen, um dem Markt erst in der Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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zweiten oder dritten Phase zugeführt zu werden. Damit wird zweifellos das durch das neue Landwirtschaftsgesetz gesteckte Ziel, die Einfuhren an den Verlauf der Inlandernten anzupassen, in einem gewissen Umfange durchkreuzt. Um solchen Erscheinungen in Zukunft in wirksamerer Weise als bisher entgegentreten zu können, ist im Sinne einer weiteren Verbesserung und Verfeinerung des DreiPhasen-Systems in Artikel 25, Absatz 4 der allgemeinen LandwirtschaftsVerordnung vom 21. Dezember 1953 die Bestimmung aufgenommen worden, dass bei der Eegelung der Einfuhr von frischen Früchten und Gemüsen nötigenfalls die Erteilung von Einfuhrbewilligungen mit der Auflage verbunden werden kann, dass-die eingeführten Produkte nicht über eine gewisse Zeit hinaus eingelagert werden. Es liegt nicht in der Absicht der Behörden, diese Auflage generell an alle Einfuhrbewilligungen za knüpfen, sondern von dieser Bestimmung soll nur in jenen Fällen Gebrauch gemacht werden, wo sich dies je nach Lage der Dinge als notwendig und zweckmässig erweist. Ein Vorgehen von Fall zu Fall drängt sich hier deshalb auf, weil die Verhältnisse je nach Beginn, Umfang und Verlauf der inländischen Ernte von Jahr zu Jahr ganz verschieden sein können.

Abgesehen von dieser Verbesserung des Drei-Phasen-Systems ist auch künftighin beabsichtigt, namentlich der Einfuhrregelung in der zweiten Phase alle Beachtung zu schenken, damit die für diese Phase festgelegten Einfuhrkontingente den Ernteaussichten sowie den Marktverhältnissen und nicht zuletzt auch den Konsumenteninteressen angemessen Rechnung tragen.

II. Zahlungsverkehr A. Allgemeines Kapitalverkehr mit Ländern des gebundenen Zahlungsverkehrs Die im XLVI. Bericht erwähnten Bemühungen, im Interesse einer Entlastung unserer EZU-Position nach Möglichkeit Kapitalüberweisungen nach Ländern der Europäischen Zahlungsunion über den gebundenen Zahlungsverkehr abzuwickeln, wurden systematisch fortgesetzt. Es gelang denn auch, eine Eeihe solcher Geschäfte über die EZU zu leiten, vorab nach Frankreich und nach dem Sterlinggebiet ; weitere sind in Prüfung begriffen. Es handelt sich dabei teils um Bankenkredite, Darlehen von Privaten oder Geschäftsbeziehungen zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften, teils um Beteiligungen an Finanz- oder Industrieunternehmen. Wie in der Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung vom 5. Mai 1953 betreffend die Verlängerung des zusätzlichen Kredites der Schweiz an die EZU näher dargelegt, bedarf es dabei jeweilen einer sorgfältigen Prüfung und Abwägung im Einzelfalle, u.a. mit Bezug auf Charakter und Dauer der Kapitalhingabe, die dem gebundenen Zahlungsverkehr daraus erwachsende Belastung, den Zeitpunkt der allfälligen Rückzahlung sowie insbesondere hinsichtlich der Frage der Erteilung von Zusicherungen für den Rücktransfer im Clearingwege, sei es an die Interessenten oder an das Partnerland.

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B. Verkehr mit den einzelnen Ländern 1. Argentinien Die Wirtschaftslage Argentiniens liât sich weiter gebessert, doch erklärten die argentinischen Behörden, noch nicht in der Lage zu sein, den schweizerischen Wünschen auf Berücksichtigung der traditionellen Exportstruktur und Aufnahme des Transfers im Invisibles-Sektor zu entsprechen.

Der Import hat sich in der zweiten Hälfte 1953 weiter gefestigt und betrug im ganzen Jahr 56,8 Millionen Franken. Die Exportaussichten dürfen insofern zuversichtlicher beurteilt werden, als Argentinien die Erteilung von Importlizenzen durch Veröffentlichung von Zentralbankzirkularen für verschiedene schweizerische Waren zusicherte, die während längerer Zeit nicht mehr zur Einfuhr zugelassen wurden.

2. Bulgarien Die Entwicklung des Warenaustausches im zweiten Halbjahr 1953 führte zu einem gewissen Ausgleich des sehr bescheidenen Ergebnisses im ersten Semester 1953. Die Einfuhren, aus Bulgarien im Jahre 1953 sind mit 4,4 Millionen Franken um 0,3 Millionen Franken höher als 1952, während die schweizerischen Exporte von 2 Millionen Franken im Jahre 1952 auf 3,1 Millionen Franken im Jahre 1953 anstiegen. Die Gesamteinzahlungen in den Clearing betrugen für das Jahr 1953 5,2 Millionen Franken (1952: 3,9 Millionen Franken).

Der, bulgarischen Eegierung ist durch Vermittlung unserer Gesandtschaft im Sommer 1952 wegen der Aufnahme von Verhandlungen eine Traktandenliste übergeben worden, die nebst der Überprüfung der geltenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen über den Warenaustausch und den Zahlungsverkehr namentlich auch die Frage der öffentlichen Schuld und der Regelung der aus den bulgarischen Verstaatlichungsmassnahmen herrührenden schweizerischen Ansprüche vorsieht. Erst kürzlich hat die bulgarische Regierung der Aufnahme von Verhandlungen auf dieser Basis zugestimmt.

3. Dänemark Durch Notenwechsel zwischen der Handelsabteilung und der Dänischen Gesandtschaft in Bern vom 24. Oktober/10. November 1953 wurde das am 30. September 1953 abgelaufene, bereits einmal verlängerte Abkommen vom 15. September 1951 über den Warenaustausch zwischen der Schweiz und Dänemark nochmals für die Dauer eines Jahres anwendbar erklärt..

Die gleichzeitig mit der Arertragsverlängerung angestrebten Kontingentserhöhungen auf der Ausfuhrseite konnten leider nicht durchgesetzt werden, da Dänemark
unsere Vorschläge unter Hinweis auf sein erhebliches Zahlungsbilanzdefizit gegenüber unserem Lande strikte ablehnte. Demgegenüber setzte sich auch im abgelaufenen Jahr die günstige Entwicklung der Ausfuhr liberalisierter Waren fort. Der Gesamtexport hat in der Berichtsperiode erneut zugenommen.

Auf der Einfuhrseite hat die Butter stark an Bedeutung verloren, während das

232 Schlachtvieh gänzlich ausgefallen ist. Dagegen ist. ein teilweiser Ausgleich durch grössere Importe anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse wie Saatgetreide, Heu und Stroh sowie Kartoffeln geschaffen worden.

Die am Anfang des Jahres auf 2000 dänische Kronen pro Kopf und pro Jahr erhöhte Eeisedevisenzahlung hat zu einer willkommenen Steigerung des Touristenverkehrs aus Dänemark geführt.

4. Deutschland Nach Ahlauf der in unserm letzten Bericht geschilderten kurzfristigen Eegelung des Warenverkehrs gemäss dem Zweiten Zusatzprotokoll vom 28.März 1953 zum Handelsabkommen vom 25. April 1952 ist am 10.November in Bern nach einlässlichen Verhandlungen eine neue umfassende Vertragsgrundlage mit der Bundesrepublik Deutschland geschaffen worden, die sich nicht auf den Warensektor beschränkt, sondern auch auf den Zahlungsverkehr einschliesslich den Finanzverkehr erstreckt. Damit ist in den schweizerisch-deutschen Wirtschaftsbeziehungen der Nachkriegsjahre eine entscheidende Etappe auf dem Wege zur völligen Normalisierung abgeschlossen worden.

Diesem Ergebnis liegt neben den durch das Londoner Schuldenabkommen geschaffenen Voraussetzungen für die Wiederaufnähme des Finanztransfers eine günstige Entwicklung des Austauschvolumens mit der Bundesrepublik Deutschland zugrunde, die durch den hohen Stand der gegenseitigen Liberalisierungsmassnahmen ermöglicht wurde. Die Einfuhr ist im vergangenen Jahr weiterhin leicht angestiegen und hat zum erstenmal die Milliardengrenze überschritten, womit die Bundesrepublik ihren Platz als erstes Lieferland der Schweiz behauptet hat. Aber auch die schweizerische Ausfuhr hat eine wesentliche Zunahme zu verzeichnen. Das folgende Zahlenbild bringt diese Entwicklung zum Ausdruck : In Millionen Franken Einfuhr Ausfuhr

II. Halbjahr 1952 II. Halbjahr 1953 Jahr 1951 Jahr 1952 Jahr 1953

457,5 534,7

260,8 307,9

887,5 940,3 1016,6

399,9 461,9 579,4

Obschon der Einfuhrüberschuss im Bahmen von 400-500 Millionen Franken ziemlich konstant geblieben ist, hat sich die Passivität der Zahlungsbilanz mit Deutschland wegen der starken Zunahme der Überweisungen nach der Schweiz für unsichtbare Exporte und vor allem für den Tourismus, der das Vorkriegsvolumen überschritten hat, um mehr als die Hälfte verringert. Dementsprechend hat der Zahlungsverkehr mit der Bundesrepublik im vergangenen Jahr weniger zur Entlastung der schweizerischen Kreditquote bei der Europäischen Zahlungsunion beigetragen, eine Entwicklung, die sich mit der Aufnahme des Finanztransfers fortsetzen wird.

(

233 a. Warenverkehr Das Handelsabkommen vom 10. November 1953, das rückwirkend auf den 1. Oktober in Kraft getreten ist, regelt den Warenverkehr bis zum 30. September 1954. ES enthält ausser gewissen Änderungen infolge der Verbesserung des immer noch recht umständlichen deutschen Einfuhrverfahrens keine grundsätzlich neuen Bestimmungen. In einer Anlage A sind die deutschen und in einer Anlage B die schweizerischen Kontingente für die Einfuhr nichtliberalisierter Waren festgesetzt. Da keine wesentlichen neuen deutschen Liberalisierungsmassnahmen mehr getroffen worden sind - der Stand der Liberalisierung der Bundesrepublik beträgt heute 90,1 Prozent der Gesamteinfuhr gegenüber 92 Prozent in der Schweiz - ist die .Zusammensetzung der Kontingente in der Mehrzahl der Fälle die gleiche geblieben.

Die Höhe der Kontingentsbeträge sollte die Ausnützung der bestehenden Absatzmöglichkeiten erlauben. Auch ist im Handelsabkommen vereinbart worden, dass nötigenfalls während der Vertragsdauer über die Aufstockung bestehender Kontingente verhandelt werden kann. Der Gesamtbetrag der Kontingente für die schweizerische Ausfuhr ist von 110,4 auf 119,9 .Millionen DM heraufgesetzt worden, wobei die Kontingente für chemische Erzeugnisse und Teerfarben eine Erhöhung um 1,8 auf rund 21 Millionen Franken, diejenigen für Textilien eine Erhöhung um 6 auf 41,1 Millionen Franken erfahren haben. Das Kontingent für Hochfrequenzgeräte wurde verdoppelt und ein neues Kontingent für Erzeugnisse aus Kautschuk und Asbest geschaffen. Auf dem Landwirtschaftssektor ist der Schweiz neben der bisherigen deutschen Einfuhrquote für Obst und Obstprodukte in Höhe von 12,6 Millionen DM ein neues Kontingent für alkoholfreie Traubensäfte im Betrag von 750 000 DM, ebenfalls mit Erhöhungsmöglichkeit, zugestanden worden. Die Schweiz hat ihrerseits das Einfuhrkontingent für deutsche Gebrauchspferde, die für die Armeebestände gekauft werden; erhöht. Eine wesentliche Heraufsetzung hat auch die Einfuhrquote für Automobile erfahren, so : dass sich der Gesamtwert der Kontingente für die Ausfuhr der Bundesrepublik nach der Schweiz von 261,1 auf 303,6 Millionen Franken erhöht hat.

, ; In einer Anlage G und D haben sich die Schweiz und die Bundesrepublik verpflichtet, Ausfuhrbewilligungen für die Lieferung von 150 000; Tonnen Gonzen- und Fricktalereisenerzen einerseits und l 400 000 Tonnen Kohle, 16 000 Tonnen Petrolkoks und 150 000 Tonnen Walzwerkserzeugnissen anderseits zu erteilen.

b. Zollfragen

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!

Bei Anlass der Wirtschaftsverhandlungen wurden auch eine Eeihe von Interpretationsschwierigkeiten erörtert, die bei der Durchführung des schweizerisch-deutschen Zollvertrages vom 20.Dezember 1951 entstanden waren. Über das Ergebnis dieser Abklärungen, das in einem Zweiten Zusatzabkommen vom 4. Dezember 1953 festgehalten ist und noch der Ratifikation durch den deutschen Bundestag bedarf, werden wir Sie im Geschäftsbericht der Handelsabteilung für das Jahr 1953 orientieren.

· ·

234 c. Zahlungsverkehr

Das am 27. August 1949 mit den Militärregierungen für Deutschland abgeschlossene und deshalb revisionsbedürftige Zahlungsabkommen ist durch ein neues Zahlungsabkommen vom 10. November 1953 ersetzt worden. Dieses enthält die bereits in unserm letzten Bericht erwähnte Neufassung der Kursklausel, die der Bindung der Deutschen Mark an eine Goldparität Eechnung trägt. Das Abkommen beruht wiederum auf dem Grundsatz, dass die Salden im gebundenen gegenseitigen Zahlungsverkehr im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion verrechnet werden und regelt den hiefür erforderlichen Zahlungsmechanismus. Durch Briefwechsel wurde festgelegt, dass Zahlungen für Lieferungen an die alliierten Truppen in Westdeutschland nicht unter das Zahlungsabkommen fallen; sie haben in freien Devisen zu erfolgen.

d. Reiseverkehr

Am 15. und 16. Oktober hat in Lugano eine Sitzung des Gemischten Konsultativen Ausschusses für Fragen des schweizerisch-deutschen Eeisezahlungsverkehrs stattgefunden, an der Massnahmen zur weiteren Liberalisierung des nichtgeschäftlichen Eeiseverkehrs besprochen wurden. Im Anschluss daran ist von der deutschen Bundesregierung für Eeisen zum Besuch von Wintersportplätzen während der Zeit vom I.Dezember 1953 bis 30. Apiil 1954 eine Sonderzuteilung von 500 DM über den Jahreshöchstbetrag von 800 DM hinaus zur Verfügung gestellt worden. Zudem können zusätzliche Devisenbeträge im Bedarfsfalle, auch für mehrere Beisen, besonders beantragt und in einem vereinfachten Verfahren genehmigt werden. Für die Benützung von Bergbahnen wird ein Betrag von 100 DM ohne Anrechnung auf die Kopfquote bewilligt.

Die Eegelung für Kurzfahrten im Bahmen von Gesellschaftsreisen ist auf vier Übernachtungen und 200 DM pro Teilnehmer ausgedehnt worden. Für Eeisen aus gesundheitlichen Gründen entfällt das Erfordernis eines amtsärztlichen Zeugnisses. Die Freigrenze für Barbeträge in deutscher Währung, die der deutsche Eeisende mit sich führen darf, ist auf 300 DM erhöht worden.

Als Auswirkung der bisherigen Liberalisierungsmassnahmen ist die Schweiz das erste Eeisezielland für den deutschen Tourismus geworden.

e. G-r&nzkraftwerkszdhlungen

Die mit der Bundesrepublik Deutschland am 11. Juli 1953 getroffene Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraftwerke am Ehein ist Ihnen mit Botschaft vom 21.August unterbreitet und von Ihnen am 15./2l. September genehmigt worden. In der Folge haben die Gläubigerversammlungen der Obliga,tionäre des Eheinkraftwerkes Albbruck-Dogern AG., Waldshut, und der Kraftübertragungswerke Eheinfelden, Eheinfelden/Baden, die entsprechenden Eegelungsvorschläge der deutschen Werke genehmigt, so dass neben dem Transfer der auf 4% Prozent reduzierten laufenden Zinsen nunmehr auch die vollen

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Zinsrückstände im Bahnten der durch das Londoner Abkommen festgesetzten Quote von jährlich 5 Millionen Pranken sukzessive abgetragen werden.

Um der Sonderstellung der Grenzkraftwerke in einem weiteren Umfang Eechnung zu tragen, haben1 sich die Schweiz und die Bundesrepublik in einem Protokoll zum Zahlungsabkommen vom 10. November 1953 den Transfer sämtlicher Zahlungen für Strornlieferungen, Jahreskosten, Steuern, Wasserrechtszinsen, Obligationenzinsen und -amortisationen, Dividenden usw. zugesichert.

/. Ülrige Dienstleistungen Die verschiedenen Protokolle über den Transfer von Zahlungen für Dienstleistungen sind in einem neuen Protokoll zum Zahlungsabkommen vom 10. November 1953 zusammengefasst worden. Dieses präzisiert die Transferzusage, die sich die vertragschliessenden Teile zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Liberalisierungskodex der Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit auf den für sie besonders wichtigen Gebieten erteilen. Es fallen darunter u. a. der private Versichemngs- und Eückversicherungsverkehr, die Lizenzen, die Regiespesen, Arbeitsentgelte für Grenzgänger und die Zahlungen zugunsten der Swissair.

g. Finanztransfer An den Wirtschaftsverhandlungen vom Oktober/November 1953 wurde auch der Finanzsektor einlässlich behandelt ; es konnte eine Eeihe von Vereinbarungen erzielt werden. Dabei sind zwei Gebiete zu unterscheiden: einerseits die dem Londoner Abkommen über Deutsche Auslandsschulden vom 27.Februar 1953 unterstehenden Forderungen, anderseits der laufende Transfer aus Kapitalanlagen und für andere durch das Londoner Abkommen nicht geregelte Forderungen.

.Bei Forderungen, die dem Londoner Schuldenabkommen unterstehen, handelte es sich darum, für den Zeitpunkt der Ratifikation durch den Schweizerischen Bundesrat die Bedingungen für den Transfer nach der Schweiz zu bestimmen. Unser Beitritt wurde, unmittelbar nach Ablauf der Referendumsfrist, am 31. Dezember 1953 vollzogen. Für deutsche Anleihen, die in der Schweiz begeben worden waren und auf Schweizerfranken lauten, wie,auch für Schweizer Tranchen der internationalen Anleihen konnte ein Verfahren! vereinbart werden, das unter den erforderlichen Sicherungsmassnahmen eine Bedienung ohne Affidavits erlaubt. Diese Regelung erfasst rund 40 Anleihen und erstreckt sich, gemäss der Londoner Regelung, auf
die Fälligkeiten ab 1953. Was den Schweizerbesitz an in Drittländern begebenen deutschen Anleihen oder Tranchen betrifft, so wird die Transferfrage näherer Prüfung mit den betreffenden Partnerländern bedürfen. Für Einzelforderungen (Kredite, Darlehen usw.) erfolgt die Bedienung, soweit im Schuldenabkommen vorgesehen, ebenfalls über das Zahlungsabkommen, vorbehaltlich der schweizerischen Zulassungsbedingungen und der hiefür erforderlichen Unterlagen (Affidavits). Für Stillhalte-Kredite gibt das Londoner

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Abkommen den Gläubigern verschiedene Auf tauungsmöglichkeiten : Umlagerung im Wege der sogenannten Eekoinmerzialisierung, oder allmähliche Eückzahlung der alten Kredite gegen Gewährung von neuen Krediten und schliesslich die Abgeltung in Deutscher Mark. Die an den Berner Verhandlungen erzielten Transferabsprachen sollen ein Anlaufen des Stillhalteabkommens für vorläufig ein Jahr ermöglichen.

Bei nicht dem Abkommen.über Deutsche Auslandsschulden unterstehenden Forderungen stand die transfermässige Behandlung der laufenden Erträgnisse auf alten Kapitalanlagen im Vordergrund (Dividenden, Miet- und Pachtzinse usw.). Von schweizerischer Seite wurde eine Erweiterung des Ende September 1953 durch die Bundesrepublik wieder aufgenommenen Transfers postuliert, indem damals vorerst bloss solche Daueranlagen, die dem Gläubiger schon bei Einführung der deutschen Devisenbewirtschaftung im Jahre 1931 zustanden, zum Transfer zugelassen wurden. Dabei konnte unsererseits auch auf das seit 1945 erhalten gebliebene Affidavitsystem verwiesen werden. Die weiteren deutschen Absichten zur graduellen Wiederherstellung eines normalen Transfers bilden gleichzeitig Gegenstand näherer multilateraler Erörterungen im Schosse der Organisation für Europäische Wirtschaftliche Zusammenarbeit. In Bonn ist inzwischen im Zuge zusätzlicher Liberalisierungsmassnahmen der Erträgnistransfer durch Verschiebung des Stichtages auf Kapitalanlagen erstreckt worden, die vor dem 8. August 1950 vorgenommen wurden.

Für Eückwanderer und in Härtefällen wurde deutscherseits ebenfalls ein Ausbau der bisher sehr beschränkten Transfermöglichkeiten zugesichert; für einzelne Fälle wurde ein Konsultationsverfahren zwischen der Bank deutscher Länder und der Schweizerischen Verrechnungsstelle vereinbart. Erörtert wurde ferner die Behandlung von Leistungen auf Grund der deutschen Wiedergutmachungs- Gesetzgebung.

Für den Kapitalverkehr gilt der Grundsatz, dass der gebundene Zahlungsverkehr nicht einseitig beansprucht werden darf. Neu-Investitionen, die ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs durchgeführt werden, sind ebenfalls ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs zu bedienen und zurückzuzahlen.

Damit dürfte die Wiederaufnahme des seit 1945 notleidend gebliebenen Finanztransfers in naher Aussicht stehen. Die technische Durchführung wird Gegenstand
von Erlassen und Weisungen der zuständigen Departemente bilden.

Dem deutschen Wunsche auf Einbeziehung des Niederlassungsregimes in das Handelsabkommen im Sinne eines klassischen Handelsvertrages - wozu nach deutscher Auffassung auch die Eegelung des Grenzverkehrs gehört konnte nicht entsprochen werden. Inzwischen haben über die Fragen der Niederlassung separate Verhandlungen stattgefunden.

5. Finnland Vom 10. bis 15. August 1953 fanden in Helsinki auf schweizerischen Wunsch hin Besprechungen im Eahmen der gemischten schweizerisch-finnischen Ee-

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gierungskommission statt. Diese Besprechungen sind mit der Unterzeichnung eines Protokolls zu Ende geführt worden, durch welches die Gültigkeitsdauer des am 18. Oktober 1952 abgeschlossenen Abkommens über den Warenverkehr zwischen der Schweiz und Finnland (vgl. unsern XLVI. Bericht) ohne Erhöhung der
Einzelne Dreieck-Transaktionen der erwähnten Art haben ; konkrete Form angenommmen und befinden sich bereits im Stadium der Abwicklung. Es gelang auf diese Weise, den auf über 4 Millionen Franken angewachsenen ClearingPassivsaldo wesentlich zu verringern.

6. Frankreich

Da die Handelsübereinkunft vom 11. April 1953, welche die Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich für die Periode vom April bis September 1953 regelte, am 30. September ablief, hatte die Schweiz den französischen Behörden den Antrag gestellt, schon anfangs September Verhandlungen für:die Verlängerung oder Erneuerung des Abkommens einzuleiten, damit kein Unterbruch in den schweizerisch-französischen Wirtschaftsbeziehungen eintrete. Die französischen Behörden schoben die Verhandlungen zu wiederholten Malen hinaus, anfänglich, weil das neue französische Importprogramm für die Zeit vom I.Oktober bis 31.März 1954 noch ! nicht ausgearbeitet war und in der! Folge wegen der Beunruhigung, die sich in den französischen landwirtschaftlichen Kreisen kundtat. Ab 1. Oktober stützten sich die Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und Frankreich auf eine provisorische Vereinbarung, durch die Frankreich der Schweiz Vorschusskontingente zu Lasten des zukünftigen Abkommens für eine Anzahl Produkte (Textilien, Schuhe, Uhren), deren Einfuhr Saisoncharakter trägt, eröffnete. Die Schweiz verpflichtete sich dagegen, das bis zum I.Oktober für die Einfuhr französischer Waren angewandte .Eegime nach diesem Datuni aufrechtzuerhalten. Die schweizerischen Behörden glaubten diese Verpflichtung zugestehen und einem Aufschub der Verhandlungen zustimmen zu können, da den der Schweiz gewährten Vorschusskontingenten besondere Wichtigkeit zukam, insbesondere für die Uhrenindustrie im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft und für die Textilindustrie, welche damit in die Lage versetzt wurde, noch im Herbst schweizerische Gewebe an die französische Haute Couture für die Herstellung der HerbstmotMle zu liefern. Anderseits war dem Umstand Eechnung zu tragen, dass die Schweiz automatisch im Genuss des von Frankreich den OECE-Ländern gegenüber für

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die früher liberalisierten Produkte angewandten Eegimes blieb und dass die zu Lasten der bilateralen Kontingente des Abkommens vom l I.April erteilten Einfuhrlizenzen nicht durchgehend vor dem 1. Oktober ausgenützt worden waren und weiterhin auch nach diesem Datum ihre Gültigkeit behielten. Zufolge verschiedener Schritte, insbesondere einer persönlichen Intervention von Herrn Bundesrat Petitpierre bei Herrn Laniel, Präsident des französischen Ministerrates - Herr Minister von Salis hat ebenfalls bei diesem letztern interveniert ist das Handelsabkommen vom 11. April 1953 schliesslich durch Briefwechsel vom 6. November 1953 für eine neue Periode von 6 Monaten bis zum 31. März 1954 verlängert worden. Das Kontingent für Schweizer Käse, das unverändert blieb, wird in drei gestaffelten Baten eröffnet; zwei Baten sind bereits freigegeben worden. Da in den Sommermonaten kein Äpfelexport stattfindet, sah das Abkommen vom 11. April 1953 kein Kontingent für die Ausfuhr von Schweizer Äpfeln nach Frankreich vor; der Briefwechsel vom 6. November enthält ein Apfelkontingent, das jedoch noch nicht eröffnet worden ist. Die übrigen Bestimmungen und Kontingente des Abkommens vom l I.April sind unverändert verlängert worden. Die Verlängerung des Abkommens vom l I.April stellt, was nicht zu verkennen ist, lediglich eine Verlegenheitslösung dar. Da jedoch das neue französische Einfuhrprogramm für die Periode vom 1. Oktober 1953 bis zum 31. März 1954 keine Verbesserung gegenüber dem vorhergehenden Programm enthält, stand ausser Zweifel; dass die Schweiz auch bei Abschluss eines neuen Abkommens nicht mit einer Änderung des Begimes ihrer Beziehungen mit Frankreich rechnen konnte. Bei dieser Sachlage war es die beste Lösung, durch Verlängerung des alten Abkommens einem in verschiedener, Hinsicht der vertraglichen Begelung entbehrenden Zustand, ohne länger zuzuwarten, ein Ende zu setzen.

Die Gültigkeitsdauer des Abkommens vom 8. Dezember 1951, das die allgemeine Grundlage für die Begelung der französisch-schweizerischen Handelsbeziehungen bildet, wurde ebenfalls bis zum 31. März 1954 verlängert.

Während das Zahlungsabkommen vom 29. November 1952 Ende 1953 stillschweigend verlängert wurde, war hinsichtlich der Bestimmungen über den Versicherungs- und Bückversicherungsverkehr, sowie für einige weitere Gebiete des laufenden
Transfers, eine ausdrückliche Fortführung der bisherigen Abmachungen erforderlich. Im weitern galt es, die letztjährigen Vereinbarungen über die Behandlung schweizerischer Kapitalüberweisungen nach Frankreich zu erneuern. Danach haben der Zinsen- und Tilgungsdienst auf dem selben Wege wie die Kapitalhingabe zu erfolgen ; die Abwicklung kann im beidseitigen Einvernehmen weiterhin über den gebundenen Zahlungsverkehr stattfinden. Auf diese Weise konnten im Jahre 1953, neben dem Bankenkredit an die Charbonnages de France, eine Beihe weiterer Kapitalüberweisungen, sei es für industrielle Investitionen oder ähnliche Beteiligungen, sei es als Kredite oder Darlehen, über den Clearing geleitet werden. Dabei stellte sich jeweils die Frage der Behandlung im Falle des Bücktransfers. Anderseits wurde für die Bedienung von fünf französischen Privatanleihen, mit zum grössten Teil nur noch

239 kleinem Umlauf, in Anlehnung an das bereits für die staatlichen französischen Außenanleihen angewandte System, ein forfaitäres Transferkontingent vereinbart.

Auf französischer Seite kamen im Jahre 1953 die sogenannten NichtfeindErklärungen in Wegfall. Ferner erfolgten auf den 1. Oktober 1953 verschiedene.

Änderungen im französischen Affidavit-System. Dies führte das Politische Departement ebenfalls zu einer Neuregelung, unter Schaffung eines schweizerischen Transferaffidavits mit Stichtag I.Dezember 1952 und entsprechendem Erlass einer neuen Verfügung des Politischen Departements über die Beurteilung und den Nachweis des schweizeiischen Charakters von Finanzforderungen im gebundenen Zahlungsverkehr mit Frankreich, vom 7. Dezember 1953. Diese Neuregelung brachte eine weitere Vereinfachung gegenüber dem früheren, auf das Jahr 1$45 zurückgehenden System.

7. Griechenland Der im XLVII. Bericht, erwähnten Drachmenabwertung folgten in Griechenland seither verschiedene Massnahrnen zur Erleichterung der Ein- luid Ausfuhr. So bewirkte die fast vollständige Liberalisierung der Einfuhr auch eine weitere Steigerung der schweizerischen Ausfuhr nach Griechenland. Mit 9,1 Millionen Franken im zweiten Halbjahr 1953 übertrifft sie das in der gleichen Zeit des Vorjahres erzielte Ergebnis uni 1,8 Millionen Franken, wobei die Exportstruktur wiederum eine angemessene Streuung aufweist. Auf die schweizerischen Bezüge aus Griechenland blieb dagegen die Abwertung der Drachme ohne fühlbaren Einfluss. Sie erreichten in der Berichtsperiode mit 5,5 Millionen Franken ungefähr den im zweiten Halbjahr 1952 ausgewiesenen Wert.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich im Eahmen der Europäischen Zahlungsunion befriedigend ab.

8. Grossbritannien und Sterlinggebiet Das am 30. Juni um 6 Monate verlängerte schweizerisch-britische Warenabkommen vom 19. Dezember 1952 ist Ende 1953 abgelaufen. Aus technischen Gründen mussten die Verhandlungen für die Neuregelung des Warenverkehrs im laufenden Jahr bis 19..Januar 1954 verschoben werden. Um einen Unterbruch zu vermeiden, wurde vereinbart, dass sich beide Parteien bis zum Abschluss eines neuen Vertrages an das alte Abkommen halten und pro rata temporis Einfuhrlizenzen nach den bisherigen Bestimmungen erteilen. Auf das Ergebnis- der gegenwärtig laufenden Verhandlungen werden wir irn nächsten
Bericht zurückkommen.

Im XLVII. Bericht wurde darauf hingewiesen, dass. das Monetary Agreement vom 12. März 1946 durch Notenwechsel vom 24. Juni 1953 für solange verlängert wurde, als die sich ergebenden bilateralen Saldi über die europäische Zahlungsunion ausgeglichen werden.

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Auf dem Gebiete des Keiseverkehrs ist vorderhand nicht mit weiteren Erleichterungen zu rechnen, nachdem die Kopfquote im November 1953 von 40 auf 50 Pfundsterling erhöht wurde.

India Die im vergangenen Jahr gewährten Einfuhrerleichterungen bleiben im wesentlichen auch im laufenden Semester in Kraft.

Pakistan Die pakistanische Eegierung hat mit Eücksicht auf die verbesserte Finanzlage die Einfuhrbestimmungen für das laufende Jahr etwas gelockert. Unter der neuen Eegelung werden u. a. auch wieder Uhren in einem bestimmten Ausmass zur Einfahr zugelassen, deren Import seit Juli 1952 verboten war.

Australien und Neuseeland haben kürzlich Einfubrerleichterungen verfügt. Die australischen Kontingente für den Import aus Weichwährungsländern wurden von 80 auf 90% für «essentials» und von 40 auf 50% für die übrigen Waren erhöht. Neuseeland hat die Einfuhrquoten für das laufende Jahr gegenüber 1953 um 35% erhöht.

Die Südafrikanische Union sah sich mit Eücksicht auf ihre Devisenlage gezwungen, die Einfuhr im laufenden Jahr gegenüber 1953 weiter zu drosseln.

9. Italien Der Verkehr mit Italien gibt zu keinen besondern Bemerkungen Anlass.

Der Warenverkehr hat eine weitere Ausdehnung erfahren. Die am 21. Oktober 1950 unterzeichneten Handels- und Zahlungsabkommen weisen eine bemerkenswerte Stabilität auf, nachdem sie wiederum stillschweigend um ein weiteres Jahr (bis Ende Oktober 1954) verlängert wurden.

10. Jugoslawien Die Einfuhren aus Jugoslawien waren im Jahre 1953, zum Teil beeinflusst durch die günstigeren Ernteergebnisse, um 3,1 Millionen Pranken höher als 1952 und erreichten rund 25 Millionen Franken. Die Einzahlungen in den Clearing betrugen rund 35 Millionen gegenüber 26,5 Millionen im Jahre 1952.

Diese verhältnismässig günstige Entwicklung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit Jugoslawien beruht u. a. auf besonderen Anstrengungen, dem Clearing zusätzliche Mittel aus dem Abschluss von Transitgeschäften zuzuführen. Wenn trotz des vermehrten Anfalls von Zahlungsmitteln unsere Ausfuhr nach Jugoslawien im Jahre 1953 auf 30,5 Millionen Franken zurückging gegenüber 36,3 Millionen im Vorjahre, so erklärt sich dies aus dem Umstand, dass im Jahre 1952 noch eine Eeihe langfristiger Exportgeschäfte abgewickelt wurden, die erst im Zeitpunkte der Ausfuhr in unserer Handelsstatistik erschienen, wofür aber der grösste Teil der Zahlungen schon in früheren Jahren zu Lasten des Clearings

241 geleistet worden war. Zudem ist der Clearing im Jahre 1953 mit rund 7 Millionen Pranken belastet worden für die Bückführung der im Jahre 1948 gewährten Kredite.

' · Nachdem einerseits die Exportmöglichkeiten für kurzfristig lieferbare schweizerische Erzeugnisse (Chemie, Instrumente usw.) nach Jugoslawien eher günstiger geworden sind, anderseits die starke Nachfrage für den Bezug von grösseren Investitionslieferungen andauert, ist damit zurechnen, dass die Finanzierung der letzteren zum Teil ausserhalb des zwischenstaatlichen Zahlungsverkehrs sichergestellt werden muss.

11. Niederlande Der Warenverkehr mit Holland und seinen Überseegebieten (Antillen.

Surinam und Niederländisch-Neu-Guinea) wickelt sich weiterhin auf der Grundlage des Handelsabkommens vom 1. Dezember 1952 ab, dessen Gültigkeit sich mangels Kündigung stillschweigend bis Ende September 1954 verlängert hat.

Zur Festsetzung neuer, vorn 1. Oktober 1953 bis zum 30. September 1954 gültiger Warenlisten fanden vom 28. August bis zum 3. September 1953 im Haag Verhandlungen im Bahruen der Gemischten Kommission statt. Diese .Listen wurden weitgehend dem neuesten Stande der beidseitigen Einfuhrliberalisierung (je rund 92%) angepasst und enthalten eine stark zusammengeschrumpfte Anzahl von Waren, deren Einfuhr noch kontingentiert verbleibt ; sie wurden in der Nr. 214 des Schweizerischen Handelsamtsblattes vom 15. September 1953 veröffentlicht: Auf dem Gebiete des Warenverkehrs, der eine stabile Entwicklung aufweist und ständig schweizerische Einfuhrüberschüsse ergibt, wurde die nun auch von Holland zunehmend praktizierte Liberalität -weiter ausgebaut und verankert.

Eine Ausnahme .bilden noch vereinzelte neuralgische Positionen auf holländischer Seite wegen der Stützung neuer Industrien. Besondere Verhältnisse bestehen nach wie1 vor beim Austausch landwirtschaftlicher Produkte, wofür entsprechende Abreden getroffen wurden. Von Interesse ist hier, dass Holland in einem Briefwechsel offiziell von der autonomen schweizerischen Einfuhrregelung für frische Früchte und Gemüse, dem sogenannten Dreiphasensystem, Kenntnis genommen hat.

l Im Eeiseverkehr bildet der normale Tourismus seit der letzten, Mitte Juni 1953 in Kraft getretenen holländischen Erleichterung bei der Devisenzuteilung für touristische und Geschäftsreisen kein Problem mehr. Die
Kopf quote (auch für-Kinder) für beliebig viele Reisen pro Jahr wurde auf je 1000 Gulden (= 1150 Franken) erhöht, wozu gegebenenfalls noch der Gegenwert von 400 Gulden (= 460 Franken) pro Motorfahrzeug kommt.

' Auf dem Gebiete des Finanzzahlungsverkehrs konnten einige Probleme, wie der Ersparnis-Transfer, die Behandlung von Bückwandererguthaben etc.

bereinigt oder einer Kegelung näher gebracht werden. Der DirektversicherungsZahlüngsverkehr erfuhr eine Neuordnung und weitere Liberalisierung im Sinne der 'OECE-Bestimmungen.

242

Der Warenverkehr zeigt im Jahr 1953 folgendes Bild : a. mit Holland: Einfuhr 237,7 (1952: 245,4) Millionen Franken, Ausfuhr 175,2 (156,7) Millionen Franken, ergebend einen Passivsaldo von 62,6 (88,7) Millionen Franken; 6. mit den Niederländischen Antillen (Curaçao, Aruba etc.): Einfuhr 58,1 (67,2) Millionen Franken, Ausfuhr 3,3 (3,1) Millionen Franken, ergebend einen Passivsaldo von 54,7 (64,1) Millionen Franken. Die Einfuhr betrifft fast ausschliesslich Mineralölprodukte, wogegen die Schweiz zur Hauptsache Uhren, Maschinen, Instrumente und Apparate sowie Gold- und Silberschmiedwaren und Bijouterie ausführt.

Mit Surinam (Niederländisch-Guayana) und Niederländisch-NeuGuinea ist der Warenverkehr unbedeutend.

Der Zahlungsverkehr mit der niederländischen Guldenzone (Holland und seine Überseegebiete sowie die Kepublik Indonesien) ist weiterhin geregelt durch das Zahlungsabkommen vom 24- Oktober 1945, dessen Gültigkeit sich mangels Kündigung stillschweigend um ein weiteres Jahr, d. h. bis zum 24. Oktober 1954, verlängert hat.

12. Österreich Nachdem Österreich bereits am I.Juli 1953 85% seiner Einfuhr aus den OECE-Ländern liberalisiert hatte, ist diese Quote mit Wirkung ab 15. Dezember 1953 auf 50 % erhöht worden. Die Auswirkungen dieser Massnahme auf unsern Export sind noch abzuwarten. Es darf mit einer weiteren Erhöhung dieses Liberalisierungssatzes in nächster Zeit gerechnet werden.

Die im XL VII. Bericht erwähnten Verhandlungen haben in der Zeit vom 28. Oktober bis 11. November 1953 in Bern stattgefunden. Es zeigte sich dabei, dass, insbesondere im Hinblick auf die noch nicht abgeschlossenen österreichischen Liberalisierungsmassnahmen, die Voraussetzungen für die beabsichtigte Neufassung der bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen - es gibt noch immer das Protokoll vom 17. August 1946 über die vorläufige Regelung des Waren- und Zahlungsverkehrs - nicht erfüllt waren. Immerhin wurde von der schweizerischen Delegation ein Entwurf für ein solches Abkommen ausgearbeitet, der für kommende Verhandlungen als Grundlage dienen wird. Im Hinblick auf die in beiden Ländern beabsichtigte Zolltarifrevision wurde auch die Frage des Abschlusses eines Handelsvertrages späteren Unterhandlungen vorbehalten.

Das Problem der Anwendung der GATT-Zollansätze auf die schweizerische Einfuhr in Österreich, die
zunächst bis 31. Januar 1954 zugesichert wurde, wird auf diplomatischem Wege weiterbehandelt werden.

Die noch bis 31. Januar 1954 gültige Kontingentsliste für die Einfuhr schweizerischer Waren in Österreich wurde zunächst bis 30. April 1954 und falls, nicht vor diesem Zeitpunkt von einer der beiden Eegierungen Verband-

243 lungert zur Neufestsetzung der Kontingente verlangt werden - weiter bis 81. Juli 1954 erneut anteilsmässig in Kraft gesetzt.

Was den Zahlungsverkehr betrifft, so wurde der in Artikel III des Protokolls vom 14. August 1946 enthaltene Katalog der zugelassenen Zahlungen entsprechend den in Österreich auf dem Gebiete der Invisibles bereits erfolgten oder bevorstehenden Liberalisierungsmassnahmen ergänzt. Ferner wurden die im Hinblick auf die Aufnahme des Anleihensdienstes der österreichischen Aussenschulden erforderlichen Dui'chführungsbestimmungen festgelegt.

In Ergänzung des am 12. Dezember 1949 abgeschlossenen vertraulichen Protokolls betreffend den Versicherungs- und Bückversicherungszahlungsyerkehr wurden die für die Geschäftsjahre 1950, 1951 und 1952 erforderlichen Bestimmungen vereinbart.

13. Polen Nachdem die Verhandlungen im Juni 1958, wie im XL VII. Bericht erwähnt, unterbrochen wurden, sind in der Zwischenzeit auf diplomatischem Wege verschiedene Versuche unternommen worden, die auf eine Verbesserung der Alimentierung des für die Nationalisierungsentschädigung vorgesehenen Kontos N hinzielten. Es war jedoch bis jetzt nicht möglich, die Verhandlungen wieder aufzunehmen. Der Warenaustausch wickelt sich vom I.Juli 1953 hinweg auf autonomer Grundlage ab.

14. Spanien Der Warenaustausch mit Spanien im Jahre 1953 konnte in beiden Eichtungen gesteigert werden; die Einfuhr stieg von 53 auf 59,3, die Ausfuhr von 92,4 auf 105,1 Millionen Franken.

Bei dieser Sachlage rechtfertigte es sich, das Abkommen vom 28. März 1953 auch für das Jahr 1954 in Kraft zu belassen. Ein entsprechender Notenwechsel fand am 9. Dezember 1953 in Madrid statt.

Der Zahlungsverkehr wickelte sich sowohl für Warentransaktionen als auch für den Einanzsektor weiterhin befriedigend ab.

15. Tschechoslowakei Die im letzten Bericht erwähnte rückläufige Entwicklung des Güteraustausches mit der Tschechoslowakei hielt weiter an. Die wertrnässige Einfuhr in den ersten 9 Monaten des Vertragsjahres 1953 betrug nur noch 36,6 Millionen Franken gegenüber 40 Millionen Franken im gleichen Zeitabschnitt des Vorjahres. Lediglich die beiden Einfuhrergebnisse der Monate November und Dezember 1953 brachten im Vergleich zu den Vormonaten mit je 7,5 Millionen Franken eine leichte Besserung, vor allem infolge grösserer Bezüge von Malz und Zucker.
Einen noch stärkeren Bückgang erlitt in der gleichen Zeit die Ausfuhr, und zwar von 40,3 auf 23,6 Millionen Franken. Die Mehrzahl der schweizerischen Ausfuhrkontingente wurde denn auch nur sehr schwach ausgenützt.

244

Der Zahlungsverkehr wickelte sich sowohl für die Warengeschäfte als auch im Finanzsektor ohne Störungen ab.

Im Oktober 1953 fanden in Bern mit Vertretern der tschechoslowakischen Begierung Verhandlungen statt, die am 24. November zum Abschlusä eines neiien schweizerisch-tschechoslowakischen Handelsvertrags führten, der nach Inkrafttreten denjenigen vom 16. Februar 1927 sowie die dazugehörenden 5 Zusatzprotokolle ersetzt. Der für die Dauer von 5 Jahren abgeschlossene neue Vertrag, dessen Bestimmungen den heutigen Verhältnissen angepasst wurden und der auch keine Zollbindungen mehr enthält, bedarf noch der Genehmigung durch die eidgenössischen Bäte, wofür Ihnen eine besondere Botschaft zugehen wird. Er tritt 30 Tage nach dem Austausch der Batifikationsurkunden in Kraft.

16. Türkei Die Belastungen, denen unser Warenexport nach der Türkei ausgesetzt ist vgl. XLVlI. Bericht - haben sich in der Berichtsperiode noch wesentlich ver schärft. Während die Einfuhr im Jahre 1953 noch auf 15,4 Millionen Franken (Vorjahr 16,8) gehalten werden konnte, fiel die Ausfuhr auf 43,5 Millionen Franken (Vorjahr 58,4) zurück.

Das im letzten Bericht erwähnte neue türkische Aussenhandelsregime wurde am 3. September 1953 veröffentlicht; in seinen wichtigsteh Teilen ist^es aber auch jetzt noch nicht in Kraft getreten. Die Liberalisierung der Einfuhr in der Türkei ist seit dem 22. September 1952 aufgehoben, und alle Bemühungen im Schosse der OEGE haben bis jetzt nicht vermocht, an diesem sehr unbefriedigenden Zustand etwas zu ändern.

Auch auf der Zahlungsseite sind die Schwierigkeiten noch grösser geworden.

Auf dem Finanzsektor und für die meisten übrigen Dienstleistungen sind zwar noch keine grössern Störungen sichtbar. Dagegen besteht für den Transfer von Exportforderungen ein völlig unbefriedigender Zustand. In Missachtung der Vorschriften in der Europäischen Zahlungsunion werden bei der Türkischen Zentralbank eingehende Deckungsbeträge nicht weitergeleitet, so dass schon jetzt ausserordentlich lange Wartefristen bestehen. Angesichts dieser schwierigen Situation wird sich ein weiterer stärker Bückgang unserer Exporte nach der Türkei nicht vermeiden lassen. Sowohl über Paris als auch durch direkte Fühungnahme mit der Türkei wird versucht, diesen unhaltbaren Zusta nd zu verbessern.

.

17. Ungarn Im zweiten Halbjahr 1953
ist der Warenverkehr mit Ungarn nochmals zurückgegangen. Die Einfuhr erreichte noch 8,7 und die Ausfuhr 11,2 Millionen Franken gegenüber 9,7 und 12,8 Millionen Franken in der gleichen Zeit des Vorjahres. Ungarn lieferte vor allem weniger landwirtschaftliche Produkte, während der Bückgang des schweizerischen Exportes sozusagen alle wichtigen

245 Zweige erfasste. Stark behindert war nach wie vor der Absatz von nicht dringend benötigten Waren, für die Ungarn angesichts der knappen Mittel im Clearing nur geringe Abnahmebereitschaft zeigte. Es bedarf daher weiterhin grösster Anstrengungen, um auch für diese Waren eine angemessene Berücksichtigung zu erreichen.

Im Zahlungsverkehr haben sich keine Schwierigkeiten ergeben.

Die nur bis 30. September 1953 gültigen Kontingentslisten für den gegenseitigen Güteraustausch wurden durch Notenwechsel für eine weitere einjährige Vertragsperiode bis Ende September 1954 ohne Änderungen verlängert.

Eine Unterkommission behandelte in Budapest die Frage der Liquidierung der schweizerisch-ungarischen Versicherungs- und Büekversicherungsbeziehungen. Die Verhandlungen führten am 5. Dezember 1953 zur Unterzeichnung eines Protokolls, das in Kraft tritt, sobald es von der gemischten Begierungskornrnission genehmigt worden ist.

18. Uruguay Gemäss einem im Jahre 1938 zwischen der Schweiz und Uruguay abgeschlossenen Abkommen hat Uruguay den Gegenwert seiner Exporte nach der Schweiz zum Bezug schweizerischer Erzeugnisse zu verwenden. Da seit einiger Zeit ein wesentlicher Teil der schweizerischen Importe aus Uruguay über Dritt länder abgewickelt wurde und daher Uruguay die Mittel für die Erteilung von Importlizenzen für unser Land fehlten, bestand die Gefahr, dass die Schweiz den uruguayischen Absatzmarkt verlieren würde. Um dies zu vermeiden, wurde nach Fühlungnahme mit den uruguayischen Behörden der Bundesratsbeschluss über den Zahlungsverkehr mit Uruguay am 28. Januar 1954 in Kraft gesetzt.

Nach diesem Beschluss sind inskünftig Zahlungen für uruguayische Waren sowie für die damit zusammenhängenden Nebenkosten an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Die bei;der Schweizerischen· Nationalbank eingehenden Mittel sind reserviert zur Begleichung von Forderungen aus schweizerischen Warenlieferungen, die nach dem 27. Januar 1954 entstanden sind. Gleichgestellt sind die mit den Warenlieferungen zusammenhängenden Nebenkosten. Geschäfte, die vor dem 28. Januar 1954 abgeschlossen wurden, sind ausserhalb der neuen Zahlungsregelung abzuwickeln, sofern eine uruguayische Importlizenz vorliegt, da Uruguay über die entsprechenden Zahlungsmittel aus seinen früheren Exporten nach der Schweiz verfügt.

Schweizerische Forderungen,1 die nicht die Warenausfuhr oder deren Nebenkosten betreffen, werden beidseitig ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs beglichen.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

19

246

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von den getroffenen Massnahmen in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben sollen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 5. Februar 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

Beilagen 1. Handelsabkommen vom 10. November 1953 zwischen ,der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland.

2. Zahlungsabkommen vom 10. November 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik Deutschland.

3. Protokoll vom 10. November 1953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Begierung der Bundesrepublik Deutschland betreffend den Transfer von Zahlungen für Dienstleistungen.

4. Protokoll betreffend den Transfer von im Abkommen über deutsche Auslandschulden vom 27. Februar 1953 geregelten Forderungen.

5. Protokoll vom 10. November 1953 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Begierung der Bundesrepublik Deutschland über den Transfer der gegenseitigen Zahlungen der Grenzkraftwerke am Bhein.

6. Briefwechsel vom 10. November 1953 zwischen den Vorsitzenden der schweizerischen und der deutschen Verhandlungsdelegation betreffend Zahlungen für Lieferungen an die alliierten Truppen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

7. Bundesratsbeschluss vom 30. Dezember 1953 über den Zahlungsverkehr mit Uruguay.

.:

. ,

'

247 Beilage l

:

Originaltext,

Handelsabkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossen in Bern am 10. November 1953 Datum des Inkrafttretens: 1. Oktober 1953

Der Schweizerische Bundesrat und 'die Regierung der Bundesrepublik Deutschland haben in dem Bestreben, den Handelsverkehr zwischen den beiden Ländern so freizügig wie möglich zu gestalten, folgendes vereinbart: Artikel l Für die in der Anlage «A» aufgeführten Waren schweizerischen Ursprungs werden die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Einfuhr- und Zahlungsbewilligungen und die schweizerischen Behörden Ausfuhrbewilligungen nach Massgabe1 der geltenden Vorschriften bis. zur Höhe der angegebenen Beträge erteilen.

, Die Kontingentsbeträge der Anlage «A» werden im Einverständnis zwischen den zuständigen Behörden beider Länder unter Berücksichtigung der Nachfrage und der saisonalen Bedürfnisse zur Verfügung gestellt werden.

:

,

,

Artikel 2

.

Für die in der Anlage «B» aufgeführten Waren, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Ursprung haben, werden die schweizerischen Behörden Einfuhrbewilligungen und die Behörden der Bundesrepublik Deutschland Ausfuhrbewilligungen nach Massgabe der geltenden Vorschriften bis zur Höhe der angegebenen Beträge erteilen.

Artikel 3 Die schweizerischen Behörden werden für die in der Anlage «C» und die Behörden der Bundesrepublik Deutschland für die in der Anlage «D» aufgeführten Waren Ausfuhrbewilligungen nach Massgabe der geltenden Vorschriften und bestehender internationaler Verpflichtungen bis zur Höhe der angegebenen Mengen erteilen.

248

Artikel 4 Beide vertragschliessenden Teile können jederzeit vereinbaren, dass für Waren, deren Einfuhr weder liberalisiert noch in den Anlagen «A» oder «B» vorgesehen ist, nachträglich Kontingente festgesetzt oder dass bestehende Kontingente während der Vertragsdauer erhöht werden.

Artikel 5 Die Vorschriften und Förmlichkeiten, die für die Erteilung von Einfuhroder Ausfuhrbewilligungen und Zahlungsbewilligungen bestehen, sowie ihre Durchführung sollen so- einfach wie möglich gestaltet werden.

Die zuständigen schweizerischen Behörden werden in dringenden Fällen auch ohne Bekanntgabe der Nummer der deutschen Einfuhr- und Zahlungsbewilligung Ausfuhrbewilligungen erteilen.

Artikel 6 Der Ursprung der Waren und Leistungen wird vom Ausfuhrlande, bzw. vom Lande, das die Leistungen erbringt, bestimmt.

Artikel 7 Gegenseitigkeits- und Kompensationsgeschäfte sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausnahmen bedürfen der beiderseitigen Zustimmung.

Artikel 8 Genehmigte, jedoch bei Ablauf dieses Abkommens nicht völlig durchgeführte Geschäfte werden nach den Bestimmungen dieses Abkommens abgewickelt.

Artikel 9 Die Zahlungsverpflichtungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft werden nach den Bestimmungen des Zahlungsabkommens vom 10.November 1958 abgewickelt.

Artikel 10 1. Die beiden Staaten werden einen Gemischten Eegierungsausschuss bestimmen, der auf Verlangen eines von ihnen zusammentritt, um a. die Entwicklung des Waren- und Zahlungsverkehrs zu überwachen, b. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung des Vertrages zu klären, c. Vorschläge auszuarbeiten, die geeignet erscheinen, die wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zwischen beiden Staaten weiter zu verbessern, d. andere ihm in diesem Vertrag übertragene Aufgaben zu lösen.

;

249

2. Er kann erforderlichenfalls Unterausschüsse bestimmen, die unter seiner Verantwortlichkeit die ihnen speziell übertragenen Fragen zu behandeln haben.

Artikel 11 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange dieses mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Artikel 12 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Schweizerischen Bundesrat innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 13 Dieses Abkommen tritt am Tage der Unterzeichnung mit Wirkung vom I.Oktober 1953 in Kraft und gilt bis zum SO.September 1954.

·Geschehen zu Bern ani 10. November 1953 in zwei-Ausfertigungen.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Schaffner

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland : .

i

(gez.) Lahr

250 Anlage A

Einfuhren aus der Schweiz in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (Nicht liberalisierte Waren) Pos. d e s d tsch. s t a t . W a r e n g r u p p e TM warenverzeichnisses Warengruppe

Kontingente in 1000 DM

L Ernährung und Landwirtschaft ex 0102 11, 21, 28, 31, 41, 010450

1. Nutzvieh und Ziegen . . . . .

030110,25,41,45

2. Süsswasserfische

100

0602 10, 20, 31, 35, ex 39, 91, 95

3. Jungpflanzen und sonstige lebende Pflanzen, einschl. Obstbäume

200

1203 30, 40 ex 0701 51

4. Gemüsesamen (davon Oberkohlrabi Sorte « Eoggli » 100 000 DM) Blumensamen, Obstsamen, ausser Apfelsamen, Steckzwiebeln

300

0806 11,19,31,39, 5. Obst und Obstprodukte. . . .

0807 10, 20, 30, 40, 90, 0808 10, 21, 29, 30, 50, 60, 70, 90,1104 00,1303 21, 25, 2005 10,19, ex 50, 2007 13, ex 19, 59, ex 2107 90, 2207 10, 30, 2210 01, 2210 09, 2306 11, 15, 50, 81, 85

1100

12600

200714

6. Alkoholfreie T r a u b e n s ä f t e . . .

750

2205 13,15

7. Wein zur industriellen Verwendung

P. M.

8. Verschiedenes

12 000

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Ernährungsgüter insgesamt:

27 050

II. Gewerbliche Wirtschaft 7310 60, 86, 7314 11,53,55,57, 7315 25,29, 59, 64, 66, 69, 93, 95, 99, 7341 94, 7342 11, 12,

1. Verschiedene Waren aus Bisen, Stahl undNE-B-Metallen. . . .

1200

251 POS; des dtsch. Stat.

W

Warenverzeichnisses

.

13,15,16,91,92,93,7345 11, 19,31,39,59,91,95,99, 820271, 820600, 831610, 9206 90, ex 9304 90, ex 9306 10, ex 9308 30, 980290

Warengruppe

.

.

Kontingente in 1000 DM

!

·

7341 92,96,97,98,99, 2. Kleinstschrauben und Präzi7342 14,19, 93, 95, 97, 98, 99 sionsdrehteile . . . . . . . .

2500

3. Feinmechanik und Optik a. fertige Taschen- und Armbanduhren b . lose Werke . . . . . . . .

14400 3600

4. Chemische Erzeugnisse a . Teerfarben . . . .

b. andere

14850 6100

9101 01-04,ex 05,ex 09

9109 00 3207 00 1208 21, 25, 1504 21, ex 1501 11, 19, ,ex 151050, 2501 11-90, 282110, 2825 00, 2833 10-50, 2862 20-90, 2865 51, 2866 10, 50, 2869 30, 2874 40, 2878 10-90,2888 10, 2889 10, 2893 20, 2897 00, ex 2905 41, ex 2909 10, ex 2914 15, 2916 51,99,2918 90, 2920 11-51,2920 59-70, 2921 90, 2922 25, 2922 39, 2925 11-51, ex 3103 50, 90, 3105 11-90, 3212 10, 40, 50, 90, 3213 00, 3214 71, 75, 3217 10, 20, ex 3304 00, ex 3306 10, ex 3306 20,ex 3306 30, ex 3306 40, ex 3306 50, ex 3306 90, 3401 11, 19.

ex 3401 31, 3401 39, 51, 90, 3406 00, 3407 10, 20, 3408 00, 3504 00, 3508 10,20,

2 9 2 5 5 5 , 2 9 2 5

59,2969 00,3

71,79,91,99,3402 10,30,50,,50,

252 Warengruppe

Kontingente in 1000 DM

5. Hochfrequenzgeräte

1000

6. Textilien a. Garne

1100

Pos. des dtsch. stat.

Warenverzeichnisses

30, 40, 50, 60, 90,3509 10, 80, 90, 3510 10, 30, 50, 90, 3511 00, 3601 00, 3602 00, 3603 00, 3604 00, 3605 00, 3607 10, 3702 30, 90, 3705 90, 3706 10,3707 10, 50,3708 10, 51, 59, 3802 00, 3809 00, 3816 10, 90, 3902 51, 59, 3903 20,31,32,3904 00, 3906 00, 4808 57 8522 11,21,25,70, ex 8534 81

5403 11-37, 5403 51-77, 5403 92-94, 5504 71-89, 5504 92,99,5606 11,15, 560700,560830 b. Baumwollgewebe und Tülle 5508 10-90, 5808 5809 21-29 c. andere 5010 20, ex 5107 29, ex 5107 69, ex 5110 10, 90, 5112 00, 5401 10-92, 5404 10, ex 5405 21, ex 24, ex 27, ex 51, ex 59, ex 91,ex 99,, 550510, 90, 5606 50, ex 5610 00, 5611 01-5612 10, ex 5612 50, 5801 94, ex 99, 5802 91, 94, ex 5809 71-ex 5809 79, 5810 00-5812 99, 5903 13-5905 59, 5906 94-96, 5909 00, 5912 10, 5924 73-90, 6002 10-90, 6003 51-59, 6102 21, 29, 6105 94, 95, 611110, 50, ex 6202 14, 6202 91, ex 6202 94, ex 6203 03, 6206 10, 6503 11-99, 6504 60, 90, ex 6505 50, 6701 00-6704 10, 6705 10, 6709 00

16000 24000

253 Pos. des dtsch. stat.

Warenverzeichnisses

Warengruppe

Kontingente in 1000 DM

4102 11,15,19, 41, 49, 50, 7. Leder 4103 80, ex 4103 90, 4104 70, 80, ex 90, 4110 10, 90 Papier sowie Papier- und graphi4801 18, 52, 53, 57, 63, 64, 65, 76, 83, 84, 85, 88, 89, 99, sche Erzeugnisse 4802 10, ex 4803 90, ex 4805 90,4807 50,90, 4808 61, 69, ex 4809 00, 4810 10, 50, 4812 91, 95, 4816 91, 99, 4817 10, 50, 4818 50, 4821 10, 90, 4905 00, 4910 10, 90, ex 4911 30, ex 4911 90 9. Erzeugnisse aus Kautschuk und 4007 30, 4011 15,17, 91, 93, Asbest 6813 35, 6814 00 10. Verschiedenes 11. Messen

600 1000 5000

Gewerbliche Wirtschaft insgesamt .

92 850

Insgesamt I und II:

900

600

119900

Anlage B

Einfuhren aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland in die Schweiz (Nicht liberalisierte Waren) Pos. des Schweiz.

Zolltarifs

Warengruppe

I. Ernährung und Landwirtschaft 8,4 1. Futtergetreidesaatgut . . . .

ex la, 2 a 2 . Brotgetreidesaatgut . . . . .

8,9 3. Saathülsenfrüchte 45 a 4. Saatkartoffeln 208 a-b 209, 210, 220 5. Baumschulerzeugnisse,- Pflanzen mit und ohne Topfballen 1

) Mit Erhöhungsmöglichkeit nach Bedarf.

Kontingente in 1000 sFr.

700 P.M.

100 1) l 250 200

254 Pos. des schweiz.

Zolltarifs

Warengruppe

Kontingente in 1000 sFr.

208b,209,210

6. Forstpflanzen

132a, 6

7. Pferde: Gebrauchspferde (Kalt- und Warmblutpferde, mit Ausnahme leichter Zugpferde). 800 Stück Zuchtpferde : P.M.

Schlachtpferde und -fohlen . 400 Stück

76 c

8. Bindfleisch (insbesondere Spezialstücke) 9. Anderes Fleisch und Fleischerzeugnisse

P.M.

23a2, 236, 24a1, 24b

10. Obst und Beerenfrüchte. . .

P.M.

40 a, 40 61, 62, 446 72,73,73a,74,75

11. Gemüse, auch verarbeitet . .

12. Speiseöl . . .

P.M.

P.M.

13. Verschiedenes

l 700

Landwirtschaftliche Erzeugnisse und Ernährungsgüter insgesamt.

5135

76a, 6, 77a-c, 78, 80b

85

1100

II. Gewerbliche Wirtschaft 177a, b, 179,181,185,188a, b, 193,194,195 a, b, c,d, 196, 197,198,199, 200, 201 ex250, ex 259,259 a, 260-268 b

1. Lederwaren insgesamt einschl.

Schuhe und Bauchwaren . .

8000

2. Holzwaren

2500

ex299, 301,306e, 307c,d, ex 308, ex 309 360-363, 364a, 365a, 366a, 867-370, 447d1-448, 470, 471-472, 474, 475 b, 479-480, 481-482, 530-534, 537-540, 546-552, 553, 554a-b, 571 b

3. Papier und Papierwaren. . .

8000

680b-681, 686 693, 693a, 694c,

4. Textilien

20000

5. Glas und Keramik

17000

703-704d

781 b, 7836, 7846, 787 c, 7886, 789b,790,810,834-837, 878a, 6, 874a, 6, c, 892

6. Eisen-, Stahl-, Blech- und Metallwaren, einschl. Schmuck- ' .

waren 36000

255 Pos. Zolltarifs des Schweiz.

Warengruppe Warengruppe

882 e-i, 889a, b, 893a, 6, 894c ex M6 , .

898b ex M9,948a1a2 948 &1, b2, b3, b4 ex 973,1109,1110,1113 913a, b, 914a-d, g, 004.,, 894c ? ex Mo, 915, 917, 917 a 898 0 954a, 1148,1149,1151a-d ex955, 955 a, 957 a-b 1152,1153,1160a-b

to

7.Maschinen

Kontingente 1000

sFr.

18000

8. Chemische Erzeugnisse . . .

9. Kraftfahrzeuge und Fahrräder

3 000 140 000

10. Elektrotechnische Erzeugnisse 11. Musikinstrumente 12. Spielzeug, Reiseartikel . . .

13. Verschiedenes, soweit oben nicht genannt Erzeugnisse der gewerblichen Wirtschaft insgesamt

13 000 2000 11000

298 500

Insgesamt I und II

303635

:

20 000

Anlage G

Schweizerische Lizenzierungszusagen für Waren, deren Einfuhr in der Bundesrepublik Deutschland liberalisiert ist Eisenerze

150 000 t

Anlage D Lizenzierungszusagen der Bundesrepublik Deutschland für Waren, deren Einfuhr in der Schweiz liberalisiert ist .

,

Feste fossile Brennstoffe der schweizerischen Zolltarifnrn.

643 a, 645, 646 a und 646 b .

Petrolkoks :. . .

Walzwerkserzeugnisse. . . . .

1 400 000tt 16 000 t 150 000 t

256 Beilage 2 Originaltext

Zahlungsabkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland Abgeschlossen in Bern am 10. November 1953 Datum des Inkrafttretens: I.Dezember 1953

Zur Eegelung des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland im. Eahmen des Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 haben die Schweizerische Eegierung und die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland folgende Vereinbarungen getroffen:

Art. I 1. Dieses Zahlungsabkommen findet Anwendung auf den Zahlungsverkehr zwischen dem Währungsgebiet der Deutschen Mark und dem Währungsgebiet des Schweizerfrankens.

2. Währungsgebiet der Deutschen Mark im Sinne dieses Abkommens ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Berlin. Währungsgebiet des Schweizerfrankens im Sinne dieses Abkommens sind die Gebiete der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein, solange das letztere mit der Schweiz durch einen Zollunionsvertrag verbunden ist.

Art. II Das Wertverhältnis (offizieller Kurs) zwischen dem Schweizerfranken und der Deutschen Mark bestimmt sich nach der US-Dollar-Parität des Schweizerfrankens und nach dem US-Dollar-Kurs in Deutscher Mark; der sich aus der gemäss dem Abkommen über den Internationalen Währungsfonds festgestellten Parität der deutschen Währung ergibt.

Art. III Die Bank deutscher Länder und die Schweizerische Nationalbank werden im gegenseitigen Einvernehmen für die Währung des Währungsgebietes des

257 Partnerlandes die beim Handel an den ihrem Einfluss unterliegenden Devisenmärkten zulässigen Spannen zwischen An- und Verkaufskursen festsetzen.

Art. IV Im Bahmen dieses Abkommens werden, unter Beachtung der jeweils in den beiden Ländern geltenden Vorschriften über den Zahlungsverkehr mit dem Ausland, laufende Zahlungen aus dem Währungsgebiet der Deutschen Mark nach dem Währungsgebiet des Schweizerfrankens und umgekehrt zur Überweisung zugelassen.

Art. V 1. Die Bank deutscher Länder führt für Bechnung der Schweizerischen Nationalbank ein Konto «G» in Deutscher Mark.

2. Die Schweizerische Nationalbank führt für Bechnung der Bank deutscher Länder ein Konto «C» in Schweizerfranken.

3. Deutsche und schweizerische Banken können für die Banken des andern Landes Deutsche-Mark-Konten «C» bzw. Schweizerfranken-Konten «C» führen, soweit die Banken hierzu durch die für sie zuständigen Stellen ermächtigt worden sind.

4. Über diese Konten werden die in Artikel IV erwähnten laufenden Zahlungen abgewickelt.

Art. VI Zur Abwicklung der laufenden Zahlungen nach Artikel IV werden zu dem in Artikel II genannten Kurs die Bank deutscher Länder der Schweizerischen Nationalbank Deutsche " Mark auf dem Deutsche-Mark-Konto «C» gegen Gutschrift auf dem Schweizerfranken-Konto « C» und die Schweizerische Nationalbank der Bank' deutscher Länder Schweizerfranken auf dem SchweizerfrankenKonto «C» gegen Gutschrift auf dem Deutsche-Mark-Konto «C» zur Verfügung stellen.

Art. VII Die Bank deutscher Länder einerseits und die Schweizerische Nationalbank und die Schweizerische Verrechnungsstelle andererseits regeln im gegenseitigen Einvernehmen die technischen Einzelheiten für die Durchführung dieses Abkommens.

Art. VIII Das Zahlungsabkommen zwischen den Militärregierungen für Deutschland (der Vereinigten Staaten, des Vereinigten Königreichs und Frankreichs) und der. Schweizerischen Begierung vom 27. August 1949'sowie die sich darauf beziehenden Zusatzvereinbarungen, Protokolle und Briefwechsel werden durch dieses Abkommen ersetzt.

258

Art. IX Dieses Abkommen tritt am 1. Dezember 1953 in Kraft und kann jederzeit von den vertragschliessenden Parteien mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

Sobald sich ergibt, dass das Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion keine Anwendung mehr finden wird, sei es allgemein, sei es gegenüber einem der beiden Vertragspartner, werden diese sich über die weitere Eegelung des Zahlungsverkehrs verständigen.

Geschehen zu Bern am 10. November 1953 in zwei Ausfertigungen.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Schaffner

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland : (gez.) Lahr

259 Beilage 3 Originaltext Protokoll betreffend den Transfer von Zahlungen für Dienstleistungen

Die beiden vertragschb'essenden Teile sind der Auffassung, dass die nachstehend genannten Transaktionen auf Grund der Verpflichtungen, die sich für sie aus ihrer Mitgliedschaft bei der «Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit» ergeben, "wie folgt au behandeln sind: I. Privater Versicherungsverkehr :

A. Direktversicherung

Die in der Bundesrepublik Deutschland und im. Land ^Berlin das direkte Versicherungsgeschäft betreibenden schweizerischen Versicherungsunternehmen sind befugt, aus den Mitteln ihrer dortigen Zweigniederlassungen oder selbständigen Agenturen Überweisungen nach der Schweiz im gebundenen Zahlungsverkehr vorzunehmen, um daraus die Kosten der Verwaltungsarbeiten am schweizerischen Hauptsitz für das deutsche Geschäft zu decken.

Für das : vierte Quartal 1953 wird ein Gesamtbetrag von l 100000 DM und für jedes Quartal 1954 ein Gesamtbetrag von je l 250 000 DM vereinbart.

Die Verteilung auf die einzelnen Gesellschaften erfolgt durch den Verband konzessionierter schweizerischer Versicherungsgesellschaften, Delegation für deutsche Angelegenheiten. Der Verteiluiigsplan wird dem Bundeswirtschaftsministerium übermittelt, das die Erteilung der erforderlichen Genehmigungen veranlasst.

, .

B. Rückversicherung · 1. Ziffer II, 2. Absatz l, der deutschen allgemeinen Eückversicherungsgenehmigung wird hinsichtlich der Schadenreserven für die DM-Bückversicherurigsabgaben deutscher an schweizerische Versicherungs- und Bückversicherungsgesellschaften in der nachstehend umschriebenen Weise an: gewandt.

2. Im'deutschen passiven Bückversicherungsgeschäft gilt ein Saldo dann als fällig, wenn mit Bezug auf den Einbehalt eines Schadenreservedepots die folgenden Bestimmungen beachtet werden: a. Vorbehaltlich abweichender privatrechtlicher Vereinbarungen brauchen in der Abrechnung für das 4. Quartal 1952 die von den schweizerischen Bückversicherern in der Abrechnung für das 4. Quartal 1951 gestellten Schaden-

260 reservedepots nicht mehr ergänzt zu werden. Für das ab 1. Januar 1952 neu an schweizerische Bückversicherer abgegebene DM-Bückversicherungsgeschäft brauchen, abweichende privatrechtliche Vereinbarungen vorbehalten, keine Schadenreservedepots mehr einbehalten zu werden, b. Die von den schweizerischen Bückversicherern für das aus Deutschland übernommene DM-Eückversicherungsgeschäft in der Abrechnung für das 4. Quartal 1951 gestellten Schadenreservedepots werden als vorläufig blockiert behandelt. Zu Lasten dieser Depots wird in der Abrechnung für das 4. Quartal 1952 ein Betrag von 331/3 Prozent auf das laufende Abrechnungskonto übertragen und nach den Bestimmungen für fällige Bückversicherungsguthaben behandelt; bei Einverständnis beider Bückverversicherungspartner kann der vorstehend erwähnte Prozentsatz erhöht werden. Über das Ausmass der in den folgenden Jahren zu Lasten der erwähnten Depots bis zu ihrer völligen Aufhebung freizugebenden Beträge soll zu gegebener Zeit zwischen den beiden Eegierungen verhandelt werden.

3. Das Eidgenössische Politische Departement übersendet der Bank deutscher Länder auf dem Wege über die Schweizerische Gesandtschaft in Köln bis zum 81. Dezember 1953 eine Liste derjenigen schweizerischen Versicherungsund Bückversicherungsgesellschaften, welche von den Möglichkeiten des Abschnittes B dieses Protokolls Gebrauch machen wollen, sowie ihrer DM-Schadenreservedepots bei den einzeln aufzuführenden deutschen Versicherungs- und Bückversicherungsgesellschaften per 31. Dezember 1951. Gleichzeitig ist zu melden, welche Prozentsätze zu Lasten der einzelnen Schadenreservedepots in der Abrechnung für das 4. Quartal 1952 freigegeben werden sollen. Die Bank deutscher Länder wird den in der Liste aufgeführten deutschen Versicherungsund Bückversicherungsgesellschaften auf deren Antrag die devisenrechtliche Genehmigung erteilen, die zur Durchführung der in dieser Begelung vorgesehenen Transaktionen erforderlich ist.

u. Nichtgeschäftlicher Reiseverkehr Deutscherseits können Devisen für nichtgeschäftliche Eeisen nach OEECLändern bis zum Betrage von zurzeit 800 DM je Person und Kalenderjahr bei allen Aussenhandelsbanken ohne behördliche Genehmigung erworben werden.

Die Zuteilung darüber hinausgehender Beträge wird zur Vermeidung von Missbräuchen von einer Genehmigung abhängig gemacht,
die von den zuständigen Devisenbehörden in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird.

Mit dieser Eegelung entfällt für Beisen aus gesundheitlichen Gründen das Erfordernis der Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses.

DM-Beträge für den Erwerb von Fahrausweisen zur Benutzung von Eisenbahnen und - bis zu 100 DM - für den Erwerb von Fahrausweisen zur Benutzung von Bergbahnen u. dgl. werden nicht auf den in Absatz l genannten Betrag angerechnet.

261 Es besteht Übereinstimmung, dass alle Fragen des Eeisezahlungsverkehrs periodisch in dem gemäss Artikel 10, Absatz 2 des Handelsabkommens gebildeten Gemischten Konsultativen Ausschuss für Fragen des deutsch-schweizerischen Eeisezahlungsverkehrs besprochen werden.

HI. Lizenzen Bei Verträgen, die vor dem 1. September 1989 abgeschlossen oder vor dem 1. Oktober 1950 genehmigt worden sind, beschränkt sich die Prüfung auf die Feststellung der Wirklichkeit der Lizenzverträge. Über die Zulassung zum Transfer von Lizenzgebühren aus Verträgen, die nach dem 1. September 1939 abgeschlossen und nicht vor dem 1. Oktober 1950 genehmigt worden sind, wird beiderseits im liberalen Sinne entschieden werden.

Falls Bedenken bestehen, einen Lizenzvertrag oder einen Transfer von Lizenzgebühren zu genehmigen, ·werden sich die zuständigen Behörden gegenseitig verständigen. Das gleiche gilt für die Ablehnung des Transfers von Beträgen, die auf Grund von aus einem dritten OEEC-Land stammenden ideellen Leistungen zu bezahlen sind.

Begiespesen (allgemeine Unkosten gemäss Kapitel I, B/7, Listen l und 2 des Liberalisierungskodex der OEEC vom 20. Juli 1951) sind die auf eine inländische Tochtergesellschaft irgendwelcher Eechtsform entfallenden anteiligen Aufwendungen einer ausländischen Muttergesellschaft, die von dieser im Interesse des inländischen Eegiebetriebes erbracht werden. Hierbei kommen insbesondere in Betracht Löhne und Gehälter, Ausgaben für organisatorische Einrichtungen und für Forschungsarbeiten.

Verpflichtungen der Tochtergesellschaft für die Benutzung von Patenten, Urheberrechten, Warenzeichen und Mustern der Muttergesellschaft fallen nicht unter den Begriff der Eegiespesen.

Bei der Ermittlung der Höhe der nach der Schweiz zu, überweisenden Beträge werden die für die Transfergenehmigungen zuständigen obersten Landesbehörden für Wirtschaft, in der Bundesrepublik Deutschland die Feststellungen der Schweizerischen Verrechnungsstelle berücksichtigen. Falls ihnen ein Transfer in der beantragten Höhe nicht gerechtfertigt erscheint, werden sie sich mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Verbindung setzen.

Die Eegiespesen sind im gebundenen Zahlungsverkehr zu überweisen. Die Überweisung kann zum Quartalsende vorgenommen werden.

V. Arbeitsentgelte (Gehälter, Löhne, Pensionen und Beuten) l. Auf einem Arbeitsverhältnis beruhende Arbeitsentgelte von Grenzgängern und zugewanderten Arbeitnehmern werden zum Transfer zugelassen, soweit sie Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

, 20

262

nicht für den Eigenverbrauch im Arbeitsland notwendig sind. Pensionsbeträge aus solchen Arbeitsverhältnissen werden in voller Höhe auch zugunsten von Hinterbliebenen zum Transfer zugelassen.

2. Arbeitsverdienste von Grenzgängern und zugewanderten Personen, die als selbständige Unternehmer oder freiberuflich tätig sind, werden nach gleichen Gesichtspunkten zum Transfer zugelassen..

3. Grenzgänger mit Wohnsitz in Deutschland und Arbeitsstätte in der Schweiz können über ihre Arbeitsentgelte für eigene Ausgaben im Arbeitsland verfügen bis zur Höhe von 2 /3, wenn sie schweizerische Staatsangehörige sind, 2 /5, wenn sie deutsche Staatsangehörige oder Angehörige eines Drittlandes sind.

4. Die Arbeitsentgelte sind im gebundenen Zahlungsverkehr zu überweisen.

VI. Zahlungen zugunsten der «SWISSAIB», Schweizerische LuftverkehrsGesellschaft Es besteht Einverständnis darüber, dass die Nettoeinnahmen der «SWISSAIB» in der Bundesrepublik Deutschland aus dem grenzüberschreitenden Fracht- und Passageverkehr im gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz transferierbar sind.

Ebenso1 können DM-Einnahmenüberschüsse aus dem innerdeutschen Verkehr (Saldobetrag nach Abzug der innerdeutschen Unkosten) weiterhin im gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz überwiesen werden.

VII. Filmgesehäfte Es besteht Übereinstimmung, die Einfuhr von Filmen beider Länder gegenseitig möglichst liberal zu handhaben und die jeweiligen Erträgnisse im gebundenen Zahlungsverkehr zu überweisen.

Vm. Geschäftstätigkeit der Stationen und Güterabfertigungen der Schweizerischen Bundesbahnen auf deutschem Gebiet Es besteht Übereinstimmung, dass der sich auf Grund der Geschäftstätigkeit der Stationen und Güterabfertigungen der Schweizerischen Bundesbahnen auf deutschem Gebiet in Singen/Hohentwiel, Konstanz, Altenburg-Rheinau, Jestetten, Lottstetten und Eielasingen aus Ein- und Auszahlungen ergebende DM-Saldo monatlich an die Deutsche Bundesbahn abgeliefert und im deutschschweizerischen Bahnabrechnungsverkehr verrechnet wird.

263

IX. Werkverrechnungsverkehr Es besteht Einverständnis darüber, dass schweizerischen und deutschen Firmen im Verhältnis von Mutter- und Tochtergesellschaft, deren Betriebsstätten in räumlich engen Beziehungen stehen, von den beiderseits zuständigen Stellen die Führung von «Werkverrechnungs-Konten» gestattet werden kann, sofern eine Firma oder Betriebsstätte auf die Ergänzung ihrer Produktion durch Lieferung von Waren und Dienstleistungen der anderen Firma oder Betriebsstätte aus Gründen der betriebstechnischen Aufteilung angewiesen ist.

Über diese Werkverrechnungs-Konten können im Eahmen der vorstehenden Bestimmungen Lieferungen von Waren schweizerischen oder deutschen Ursprungs und Vergütungen für unsichtbare Leistungen bis zu einem für jedes Konto im Einvernehmen der beiderseitig zuständigen Stellen festzulegenden Höchstbetrag unmittelbar verrechnet werden mit der Verpflichtung, den Saldo jeweils nach drei Monaten im gebundenen Zahlungsverkehr zu überweisen.

X. Überweisung von Beiträgen und Renten der freiwilligen Alters- und HinterlassenenVersicherung für Auslandschweizer

Es besteht Einverständnis darüber, dass Beiträge und Eenten der freiwilligen Alters- und Hinterlassenenversicherung für Ausländschweizer entsprechend der für die freiwillige Sozialversicherung in Artikel 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über Sozialversicherung vom 24. Oktober 1950 vorgesehenen Regelung weiterhin zum Transfer im gebundenen Zahlungsverkehr zugelassen werden.

Geschehen zu Bern am 10. November 1953 in zwei Ausfertigungen.

Für den Schweizerischen Bundesrat : (gez.) Schaffner

, ,

Für die Eegierung der Bundesrepublik Deutschland: · (gez.) Lahr

264 Beilage 4 Originaltext Protokoll betreffend den Transfer von im Abkommen über Deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 geregelten Forderungen Unterzeichnet in Beni und Paris am 10. /17. November 1953

Über den Transfer von Zahlungen auf Grund des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 wird folgendes vereinbart: 1. Zinsendienst auf Auslandsanleihen.

Die beiden Delegationen haben die verschiedenen in Betracht kommenden Systeme für die Bedienung der in der beiliegenden Liste aufgeführten Auslandsanleihen näher erörtert. Dieser Prüfung lag das von den beiden Seiten ermittelte Zahlenmaterial zugrunde.

Die deutsche Seite postulierte im Hinblick auf die allgemeine Londoner Konzeption die Anwendung des sogenannten Tranchenprinzips. Die schweizerische Seite legte dar, dass die schweizerischen gesetzlichen Bestimmungen über den gebundenen Zahlungsverkehr grundsätzlich auf dem Domizilprinzip beruhen, unter näherer Abgrenzung der Transferberechtigung im Wege von Affidavits. Demzufolge sei die schweizerische Seite darauf angewiesen, die Anwendung des Tranchenprinzips von gewissen Sicherungsmassnahmen abhängig zu machen; dies insbesondere bezüglich des Titelbesitzes von in der Bundesrepublik Deutschland domizilierten Personen (ausgenommen Titelbesitz von Schweizerbürgern).

Um den Besonderheiten der Schweizer Verhältnisse Keehnung zu tragen, erklärte sich die deutsche Seite bereit, grundsätzlich den Titelbesitz von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen in deutscher Währung zu bedienen und dies durch geeignete Massnahmen sicherzustellen.

Die beiden vertragschliessenden Teile stimmen überein, dass die Bedienung der in der beiliegenden Liste aufgeführten Anleihen auf Grund des Tranchenprinzips im gebundenen deutsch-schweizerischen Zahlungsverkehr erfolgt. Hiervon wird jedoch der Titelbesitz von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Personen mit der Massgabe ausgenommen, dass dieser in deutscher Währung bedient wird. Nicht ausgenommen sind Schweizerbürger und die hinsichtlich dieser Auslandsbonds von der Ablieferungs-

265

2.

3.

4.

.

5.

pflicht freigestellten Personen nichtdeutscher Staatsangehörigkeit. Dabei wird davon ausgegangen, dass, soweit dies auf Grund der Anleiheverträge erforderlich ist, das Einverständnis der Treuhänder und Zahlungsagenten mit der Bedienung der betreffenden Stücke in deutscher Währung erteilt wird, und zwar ohne dass dem Schuldner dadurch Mehrkosten erwachsen.

Auf Grund der vorhegenden Unterlagen haben beide Seiten übereinstimmend festgestellt, dass die Zinsfälligkeiten der Jahre 1953 und 1954 für die in der beiliegenden Liste aufgeführten Anleihen - unter Ausscheidung des oben bezeichneten deutschen Inlandsbesitzes - jährlich 12-18 Millionen Schweizerfranken betragen werden. Die Bedienung in der .Schweiz erfolgt ohne Vorlage von Affidavits.

Sollte sich wider Erwarten in den Jahren 1953 und 1954 ein Mehrbedarf ergeben, soll die Sachlage möglichst frühzeitig geprüft werden mit dem Ziel, die ununterbrochene Bedienung der fällig werdenden Zinscoupons sicherzustellen.

Die Durchführung des Anleihedienstes für die Jahre nach 1954 wird zu gegebener Zeit Gegenstand von Eegierungsbesprechungen bilden.

Nicht in diese Eegelung einbezogen sind die Anleihen der Grenzkraftwerke am Ehein.

Bückzaiilung kleiner Schuldbeträge gemäss Anlage II, Art. V, Ziff. 10, des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden.

Nach den Bestimmungen des Londoner Abkommens kommen 6-8 Anleihen mit neuen Kapitalbeträgen von insgesamt etwa 2 Millionen Schweizerfranken für eine vorzeitige Eückzahlung in Betracht (s. beiliegende Liste). Es besteht Einverständnis, dass diese Bückzahlungen im gebundenen Zahlungsverkehr erfolgen können.

Kosten in Verbindung mit der Wiederaufnahme und Durchführung des Anleihedienstes.

Es besteht Einverständnis darüber, dass Kosten in Verbindung mit der Wiederaufnahme und Durchführung des Anleihedienstes im gebundenen Zahlungsverkehr überwiegen werden können.

Schweizer Besitz an in Drittländern Gegebenen deutschen Ausländsanleihen.

Es besteht Einverständnis darüber, dass sich aus der Wiederaufnahme des Anleihedienstes gemäss Tranchenprinzip mit Drittländern ergebende Fragen in erster Linie Probleme des Zahlungsverkehrs zwischen der Schweiz und den beireffenden Drittländern darstellen; erforderlichenfalls werden die deutsche und die schweizerische Seite über diese Fragen Eücksprache nehmen.

Sonstige Zahlungen.
Die sonstigen, gemäss dem Abkommen über Deutsche Auslandsschulden nach der Schweiz zu leistenden Zahlungen werden im gebundenen Zahlungsverkehr abgewickelt. Hierzu wird vereinbart, dass zum Zwecke

266 des Ausschlusses missbräuchlicher oder wirtschaftlich ungerechtfertigter Ausnutzung der Bestimmungen des Londoner Abkommens, insbesondere im Hinblick auf die Konvertibilität der Schweizer Währung, die Schweizerische Verrechnungsstelle sich mit der Bank deutscher Länder in Verbindung setzen wird, falls sie die Zulassung von Forderungen zum gebundenen- Zahlungsverkehr auf Grund der schweizerischen Bestimmungen ablehnen will.

; ' Im Hinblick auf die Bestimmungen über den Gläubigerwechsel nach Anlage II, Artikel VI, Ziffer 2, und Anlage IV, Artikel 13, des Abkommens über Deutsche Auslandsschulden wird sich die Bank deutscher Länder mit der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Verbindung setzen, bevor sie die Abtretung einer Forderung durch eine Person, die nicht in der Schweiz ansässig ist, ari eine in der Schweiz ansässige Person genehmigt.

6. Deutsches Kreditabkommen von 1952.

a. E ü c k z a h l u n g e n auf Grund von Bekommerzialisierungen und Gewährung von neuen Krediten.

Um ein Anlaufen der Eekommerzialisierung und der Gewährung von neuen Krediten zu ermöglichen, werden von schweizerischer Seite in der Zeit bis zum 4. September 1954 für endgültige Bückzahlungen, die auf Grund der Eröffnung einer Ersatzlinie gemäss Ziffer 5 des Kreditabkommens oder der Gewährung von neuen Krediten gemäss Ziffer 9 des Kreditabkommens erfolgen, Zahlungen bis zum Betrage von 6 Millionen Schweizerfranken im gebundenen Zahlungsverkehr entgegengenommen werden.

Hierzu wurde vereinbart, dass auf den Betrag von 6 Millionen Schweizerfranken nicht angerechnet werden endgültige Bückzahlungen deutscher Schuldner, die auf Grund von Ziffern 5 und 9 des Kreditabkommens erfolgen, sofern die Überweisung der Kreditbeträge auf Grund der Ersatzlinien oder der neuen Kreditlinien über die EZU stattfindet.

Sollte erkennbar werden, dass der Betrag von 6 Millionen Schweizerfranken bis zum 4. September 1954 nicht ausreicht, so werden die Beteiligten Besprechungen aufnehmen.

b. E r ö f f n u n g von Ersatzlinien und Gewährung von neuen Krediten.

Verzinsung und Bückzahlung schweizerischer Kredite gemäss denZiffern 5 und 9 des Kreditabkommens können insoweit über den gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz erfolgen, als diese Kredite über die EZU der Bundesrepublik Deutschland zur Verfügung gestellt ·werden; andererseits hat
bei nicht über die EZU zur Verfügung gestellten schweizerischen Krediten deren Verzinsung und Bückzahlung nach der Schweiz ebenfalls ausserhalb des gebundenen Zahlungsverkehrs zu erfolgen.

267 c. Zinsen, Provisionen und Spesen.

Zinsen, Provisionen und Spesen auf alte Stillhalte-Kredite können über den gebundenen Zahlungsverkehr nach der Schweiz überwiesen .

werden ohne Anrechnung auf den in lit. a erwähnten Betrag.

d. Z i f f e r n 4, 11« (ii), 14 und 19 des K r e d i t a b k o m m e n s .

Sollten sich während der Laufzeit des Kreditabkommens aus den Bestimmungen der Ziffern 4, 11 a (ii) und 19 Transferfrägen ergeben, so werden die vertragschliessenden Teile Besprechungen aufnehmen.

Zu Ziffer 14 des Kreditabkommens erklärt die deutsche Seite, dass nach ihrer Auffassung die dort erwähnten Fälle in bezug auf den Transfer nicht anders behandelt werden, als wenn der Schuldner seine Verpflichtungen rechtzeitig erfüllt hätte oder erfüllen würde.

e. K r e d i t ü b e r t r a g u n g e n .

Zahlungen aus Krediten, die von einem ausserhalb der Schweiz domizilierten Gläubiger seit dem 8. Mai 1945 auf einen in der Schweiz domizilierten Gläubiger übertragen worden sind oder übertragen werden, dürfen über den gebundenen Zahlungsverkehr nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der zuständigen schweizerischen Stellen abgewickelt werden.

/. Verhältnis dieser Bestimmungen zum K r e d i t a b k o m m e n .

Durch die vorstehenden Vereinbarungen sollen die Bestimmungen des deutschen Kreditabkommens von 1952 nicht berührt werden.

Bern und^ Paris, den 10./17. November 1953.

Für den Schweizerischen , Bundesrat: sig. Schaffner 489-

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland: sig. Lahr

268

Liste der in der Schweiz begebenen deutschen Ausländsanleihen 5% 3% 5%

Deutsches Reich, äussere Anleihe von 1924, SFr. (Dawes-Anleihe).

Funding Bonds, SFr. (Dawes-Anleihe) Deutsches Eeich, äussere Anleihe von 1924, £ (Dawes-Anleihe SchweizerTranche) 3% Funding Bonds, £ (Dawes-Anleihe Schweizer-Tranche) 4 1/2% Deutsches Eeich, Internationale Anleihe von 1930, SFr. (Young-Anleihe) 3% Funding Bonds, SFr. (Young-Anleihe) 4% Konversionskasse für Deutsche Auslandsschulden, SFr. (Serien A und B) 3% Konversionskasse für Deutsche Auslandsschulden, SFr., 1936/87 47/8% Freistaat Baden, SFr., 1926 47/8% Badische Girozentrale, in Mannheim (jetzt: Badische Kommunale Landesbank-Girozentrale, in Mannheim), SFr., 1925 4 1/2% Badische Landeselektrizitätsversorgungs AG., in Karlsruhe (jetzt: Badenwerk AG., in Karlsruhe), SFr., 1928 und 1930 4% Bochum, Stadt, SFr., 1926 4% Dortmund, Stadt, SFr., 1926 1) 4% Freiburg i. Br., Stadt, SFr., 1926 4% Heidelberg, Stadt, SFr., 1926 4% Karlsrahe, Stadt, SFr., 1926 4% Krefeld, Stadt, SFr., 1926 1) 4% Nürnberg, Stadt, SFr., 1926 1) 4 1/2% Elektrizitäts AG. vorm. W. Lahmeyer & Co., in Frankfurt a. M., SFr., 1927 41/8% Feiten & Guilleaume Carlswerk AG., in Köln-Mülheim, SFr., 1927 4% Gewerkschaft des Steinkohlenbergwerks Graf Schwerin, in Bochum (jetzt: Bergbauaktiengesellschaft Lothringen, in Bochum), SFr., Verpflichtungs- und Zinstilgungsscheine, 1930 47/8% Hessische Bisenbahn AG. (Haag), in Darmstadt (jetzt: Hessische Elektrizitäts AG., in Darmstadt), SFr., 1929 4 1/2% Konstanz, Stadt, SFr., 1928 5 1/4% Lech-Elektrizitätswerke AG., in Augsburg, SFr., 1926 und 1929 4 1/2% Schluchseewerk AG., in Freiburg i. Br., SFr., 1929 4% «Siemens» Elektrische Betriebe AG., in Berlin (jetzt: Nordwestdeutsche Kraftwerke AG., in Hamburg), SFr., 1908, 1912 und 1913 4% Tuchfabrik Lörrach AG., in Lörrach, SFr., 1931 1) 4'/8% Untere Hier AG., in München, SFr., 1928 4% Kali-Industrie AG., in Berlin (jetzt: Wintershall AG., in Kassel), SFr., 1924 1) Die noch bestehende Schuld beträgt weniger als DM 600 000 und kommt deshalb als Kleinbetrag für die sofortige Rückzahlung in Betracht.

269

47/8% Württemberg, Freistaat, SFr., 1931 _ 4 1/2% Steinkohlenbergwerk Friedrich-Heinrich AG., in Linthfort. Kreis Mors, SFr., 1928 4% Bergwerkgesellschaft Diergardt-Mevissen m. b. H., in RheinhausenHochemmerich, SFr., 1913/1938 4% Essener Steinkohlenbergwerke AG., in Essen, SFr., 1934 1) 4% Evang. Diakonissenanstalt, in Karlsruhe, SFr., 1931 3 1/2% Evang. Kirchengemeinde Lörrach, in Lörrach, SFr., 1 9 1 ) a) 3% ' Generalrat der Kath. Gesellenvereine E. V., in Köln R.,E., SFr., 1 9 1 ) *) 4% Braunkohlen-Schwel-Kraftwerk Hessen-Frankfurt AG., in Wölfersheim, SFr., 1932 .

: 4% AG. Arthur Bieter, Konstanz (jetzt: Bieter Werke, Kom.-Ges., Inhaber dipi. Ing. Walter Handle, Konstanz) 1) 4% Deutsche Rentenbank-Kreditanstalt (Landwirtschaftliche Zentralbank), in Berlin, SFr., 19302) 5 1/2% Berliner Städtische Elektrizitätswerke AG., in Berlin (jetzt: Berliner Kraft und Licht [Bewag] AG., in Berlin), SFr., 1925 3) -1) Die noch bestehende Schuld beträgt weniger als DM ,600000 und kommt deshalb als Kleinbetrag für die sofortige Bückzahlung in Betracht.

2 ) Umfang des Zahlungsdienstes noch nicht festgelegt.

3 ) Aufnahme des Zahlungsdienstes in einem spätem Zeitpunkt.

270

, Beilage 5 Originaltext

Protokoll über den Transfer der gegenseitigen Zahlungen der Grenzkraftwerke am Rhein Unterzeichnet in Bern am 10. November 1953 Datum des Inkrafttretens 1. Dezember 1953

Um den besonderen wirtschaftlichen und rechtlichen Verhältnissen der Grenzkraftwerke am Ehein Eechnung zu tragen, insbesondere in der Absicht, den Zahlungsverkehr dieser Unternehmungen zu erleichtern, ist folgendes vereinbart worden: 1. Die vertragschliessenden Teile sichern sich den gegenseitigen Transfer der laufenden Zahlungen im Zusammenhang mit den bestehenden Grenzkraftwerken am Ehein (Kraftübertragungswerke Eheinfelden, Kraftwerk EyburgSchwörstadt, Kraftwerk Laufenburg, Eheinkraftwerk Albbruck-Dogern, Kraftwerk Eeckingen, Kraftwerk Eglisau) zu. Das gleiche gilt für die laufenden Zahlungen von Grenzkraftwerken, die im Bau befindlich sind oder künftig errichtet werden.

Solange zwischen den beiden vertragschliessenden Teilen ein gebundener Zahlungsverkehr besteht, sind die in Absatz l genannten laufenden Zahlungen auf diesem Wege durchzuführen.

2. Unter laufende Zahlungen gemäss Ziffer l fallen insbesondere: a. Zahlungen für Stromlieferungen auf Grund privater Verträge und Zahlungen zur Deckung der Jahreskosten; &. Zahlungen für Steuern, Abgaben, Wasserrechtszinsen, Betriebskosten einschliesslich Arbeitsentgelte; c. Zahlungen für Zinsen und Amortisationen auf Grund von Obligationenanleihen und Darlehen; d. Zahlungen für Dividenden; e. Zahlungen für Kosten, Spesen und Kommissionen im Zusammenhang mit Zahlungen gemäss c und d.

3. Dieses Protokoll tritt mit Wirkung auf den I.Dezember 1953 in Kraft und ist, unabhängig von der Laufzeit des Zahlungsabkommens, bis zum 31. De-

271 zember 1954 -wirksam. Seine Laufzeit verlängert sich automatisch jeweils um ein, Jahr, sofern es nicht von einem der beiden yertragschliessenden Teile mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Die deutsch-schweizerische Vereinbarung über den Schuldendienst der Grenzkraft-, werke am Rhein vom 11. Juli 1953 bleibt von einem Ausserkrafttreten unberührt.

Geschehen zu Bern am 10. November 1958 in zweifacher Ausfertigung.

Für den Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland:

(gez.) Schaffner

(gez.) Lahr

272 1

Beilage 6

Briefwechsel

Beim Abschluss des vorstehenden Zahlungsabkommens sind zwischen den Vorsitzenden der beiden Delegationen Briefe ausgewechselt worden. Der Wortlaut des deutschen Briefes, der auch den schweizerischen Brief wiedergibt, folgt hiernach.

Originaltext Herr Vorsitzender, Ich bestätige den Empfang Ihres heutigen Schreibens lautend wie folgt : «Anlässlich der heute abgeschlossenen Verhandlungen ist Einverständnis darüber erzielt worden, dass Zahlungen für Lieferungen aus dem Währungsgebiet des Schweizerfrankens nach dem Währungsgebiet der Deutschen Mark, bei denen es sich um Käufe durch oder für die alliierten Truppen handelt, nicht unter das heute unterzeichnete Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland fallen.

Ich bitte Sie, mir Ihr Einverständnis hierzu mitzuteilen.» Ich beehre mich, Ihnen mein Einverständnis mit Ihren Ausführungen mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Bern, den lO.November 1953.

(gez.) Lahr

273 Beilage 7

Bundesratsbeschluss über

den Zahlungsverkehr mit Uruguay (Vom 30. Dezember 1953)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf den Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 über wirtschaftliche Massnahmen gegenüber dem Ausland, in der Fassung vom 22. Juni 1939 1), verlängert durch den Bundesbeschluss vom 15. Juni 19512), beschliesst:

Art. l Zahlungen für in die Schweiz eingeführte oder einzuführende Waren uruguayischen Ursprungs sowie für im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr stehende, uruguayische Leistungen (Nebenkosten wie Provisionen, Kommissionen, Frachten, Versicherungszahlungen usw.) sind in Schweizerfranken an die Schweizerische Nationalbank zu leisten.

Auf fremde Währungen lautende Zahlungsverpflichtungen sind zu dem am Tage der Einzahlung gültigen Kurse in Schweizerfranken umzurechnen.

Art. 2 Die Zahlungen haben spätestens im Zeitpunkt der handelsüblichen Fälligkeit zu erfolgen.

Art. 3 Der Gegenwert von in die Schweiz eingeführten Waren, die ihren Ursprung in Uruguay'haben, und der im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr stehenden uruguayischen Leistungen (Nebenkosten wie Provisionen, Kömmissionen, Frachten, Versicherungszahlungen usw.) ist auch dann an die Schweizerische Nationalbank zu zahlen, wenn; keine privatrechtliche Schuldverpflichtung gegenüber einer in Uruguay domizilierten Person besteht. Die Einzahlungspflicht besteht insbesondere auch dann, wenn Waren über ein Drittland oder durch Vermittlung eines nicht in Uruguay domi*) BS 10, 539.

2 ) AS 1951, 913.

274

zilierten Zwischenhändlers geliefert werden. Bei Schiffen gilt die Eintragung in das schweizerische Schiffsregister als Einfuhr in die Schweiz im Sinne des vorliegenden Bundesratsbeschlusses.

Art. 4 Die Schweizerische Verrechnungsstelle kann Ausnahmen von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank bewilligen.

Art. 5 Zahlungen, die entgegen den Bestimmungen dieses Bundesratsbeschlusses geleistet werden, entbinden nicht von der Pflicht zur Einzahlung an die Schweizerische Nationalbank.

Art. 6 Die Zollverwaltung wird auf Verlangen dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement oder einer von diesem zu bestimmenden Stelle die Empfänger von Warensendungen aus Uruguay bekanntgeben.

Art. 7 Die Zollmeldepflichtigen (Art. 9 und 29 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925) sind.gehalten, auf allen Zollabfertigungsanträgen, Geleitscheinverkehr ausgenommen, für Waren aus Uruguay den Empfänger anzugeben. Die Zollverwaltung wird die Abfertigung dieser Waren von der Vorlage eines Doppels der Abfertigungsdeklaration abhängig machen.

Die Eidgenössische Oberzolldirektion ist ermächtigt, für die im Postverkehr eingehenden Sendungen Erleichterungen zu gewähren.

Art. 8 Die Zollämter haben die ihnen übergebenen Doppel der Zolldeklarationen unverzüglich der Schweizerischen Verrechnungsstelle, einzusenden.

Art. 9 Die Eidgenössische Oberzolldirektion, die Generaldirektion der Post-, Telegraphen- und Telephonverwaltung und die schweizerischen Transportanstalten haben die erforderlichen Massnahmeh anzuordnen, um gemäss den vorstehenden Bestimmungen bei der Sicherstellung der Einzahlung des Schuldners in der Schweiz an die Schweizerische Nationalbank mitzuwirken.

Art. 10 Überweisungen von Uruguay nach der Schweiz werden schweizerischerseits zur Auszahlung im gebundenen Zahlungsverkehr mit Uruguay zugelassen für

27:5 1. Forderungen aus der Lieferung von Waren schweizerischen Ursprungs, die auf Grund von nach dem 27. Januar 1954 abgeschlossenen Verträgen entstanden sind; 2. Forderungen aus im Zusammenhang mit dem gegenseitigen Warenverkehr stehenden schweizerischen Leistungen (Nebenkosten wie Provisionen, Kommissionen, Frachten, Versicherungszahlungen usw.), sofern sie nach dem 2 7 . Januar 1954 entstanden sind; ...'··''.

: 8. andere Forderungen, sofern die Schweizerische Verrechnungsstelle eine besondere Bewilligung erteilt.

· Überdies gelten die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses vom 12. Mai 1950 1) über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs sowie die gestützt darauf erlassenen Vorschriften. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Bundesratsbeschlusses :vom 22. Januar 19522) über die Zulassung von Forderungen aus schweizerischen, mit der Herstellung oder Lieferung von Kriegsmaterial im Zusammenhang stehenden Leistungen1 zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland.

. !

..

, Art. 11

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement ist ermächtigt, die zur Durchführung der Vereinbarungen zwischen der Schweiz und Uruguay über den Zahlungsverkehr und zur Durchführung des vorliegenden Bundesratsbeschlusses erforderlichen Verfügungen zu erlassen, soweit nicht gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1950 1) über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs eine andere Stelle zuständig ist.

Die Schweizerische Verrechnungsstelle überwacht die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und. der gestützt darauf erlassenen Vorschriften. Sie ist ermächtigt, von jedermann die für die Abklärung eines Tatbestandes erforderliche Auskunft zu verlangen, soweit- dieser Tatbestand für die Durchführung dieses Bundesratsbeschlusses und der gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Anordnungen von Bedeutung sein kann. Sie kann Bücherrevisionen und Kontrollen bei denjenigen Firmen und Personen vornehmen, die ihr gegenüber der Auskunftspflicht in bezug auf ihren Zahlungsverkehr mit Uruguay nicht oder nicht in genügender Weise nachkommen oder gegen die begründeter Verdacht besteht, dass sie Zuwiderhandlungen gegen diesen Bundesratsbeschluss oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen begangen haben.

!) AS 1950, 413.

2 ) AS 1952, 33.

276

Art. 12 Wer vorsätzlich oder fahrlässig auf eigene Bechmmg oder als Stellvertreter oder Beauftragter einer natürlichen oder juristischen Person des privaten oder des öffentlichen Eechts, Handelsgesellschaft oder Personengemeinschaft oder als Mitglied eines Organs einer juristischen Person des privaten oder öffentlichen Eechts eine unter diesen Bundesratsbeschluss fallende Zahlung anders als an die Schweizerische Nationalbank leistet, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine solche Zahlung, die er in einer deiin Absatz l genannten Eigenschaften angenommen hat, nicht unverzüglich an die Schweizerische Nationalbank abführt, wer sonstwie vorsätzlich oder fahrlässig diesem Bundesratsbeschluss oder den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Anordnungen zuwiderhandelt oder die zur Durchführung seiner Bestimmungen getroffenen behördlichen Massnahmen durch Auskunftsverweigerung, durch Erteilung falscher oder unvollständiger Auskünfte, durch missbräuchliche Ausstellung oder Verwendung von auf den gebundenen Zahlungsverkehr bezüglichen Dokumenten oder sonstwie hindert oder zu hindern versucht, wird, sofern nicht ein mit schwererer Strafe bedrohter Tatbestand erfüllt ist, mit Busse bis zu 10 000 Franken oder mit Gefängnis bis zu 12 Monaten bestraft; die beiden Strafen können miteinander verbunden werden.

Die allgemeinen Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches finden Anwendung. Die Anwendung der besonderen Bestimmungen bleibt im Sinne von Absatz 4 vorbehalten.

Werden die Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder des Inhabers der Einzelfirma für Busse und Kosten.

Art. 13 Die Verfolgung und die Beurteilung der Widerhandlungen liegen den kantonalen Behörden ob, soweit nicht der Bundesrat einzelne Fälle an das Bundesstrafgericht verweist.

Die Kantonsregierungen haben Gerichtsurteile, Einstellungsbeschlüsse und Strafbescheide der Verwaltungsbehörden sofort nach deren Erlass dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement und der Schweizerischen Verrechnungsstelle mitzuteilen.

Art. 14 Dieser Beschluss tritt am 28. Januar 1954 in Kraft.

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XLVIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die gemäss Bundesbeschluss vom 14. Oktober 1933 erlassenen wirtschaftlichen Massnahmen gegenüber dem Ausland (Vom 5. Februar 1954)

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1954

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06

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6584

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11.02.1954

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229-276

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