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Schweizerisches

Nro. 13.

Samstag, den 31. März 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis für bas Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz p o r t o f r e i grkn. 3.

Snferate stnb fra n ki r t an die Expedition einzufenben. Gebühr l Batzen per Zeile oder deren 9iaum. .

# S T #

Verhandlungen des Bundesrathes.

(Fortsetzung.)

Maßnahmen jux

Aussührnng des Beschlusses der Bundesversammlung »om 28. November 1848, betreffend die lieber* nahme des Poßwesens ans den 1. 3anuar 1849.

(30. November 1848.)

5Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , aus den Antrag des Post- «nd Baudepartements, beschließt: §. 1. Es sind zwei Experten zu bezeichnen, die init dem Vorstände des Departements einen Entwurf der Organisation des Postwesens und der Grundsatze, nach welchen dasselbe geordnet werden soll, auszuarbeiten haben.

Bundesblatt I.

21

244 Die Entschädigung der Experten ist auf 10 Schweizerfranken täglich mit Reifevergütung bestimmt.

§. 2. Da die Postverwaltung fchon auf den 1. Januar 1849 übernommen werden foll, fo ist ein proviforischer Generalpostdirektor zu ernennen, dessen Ausgabe ist: 1) Die Leitung des gesammten Postwesens mittelst der Kantonalverwaltungen, die ihm unmittelbar untergeordnet sind.

2) Jnsbesondere die Jnspektion der drei Hauptzweige der Verwaltung: a. der Briefpost;

b. der Fahrpost;

c. des Rechnungswesens.

3) Jn der Regel wird er die gegenwärtigen Posteinrichtungen fortbestehen lassen. Wo er aber zum .-Bortheil der Postkasse oder des Publikums Verbesserungen einzuführen weiß, soll er seine Vorschläge dem Departement eingeben, das sie init seinem Gutachten dem Bundesrath vorlegen wird. Solche Verbesserungen sind insbesondere wünfchbar : a. in den Verträgen mit auswärtigen Staaten; b. in gegenseitigen Abrechnungen; c. in Einsührnng des Paketschlusses, wo dieses bisher wegen Kantonalinteressen verweigert worden war; d. in Kursänderungen; . in Gleichstellung der Taxen, für Perfonen, Gelder, Pakete und Briefe, Zeitungen, wo diefes ohne allzu große Einbuße für die Kantonalkassa und ohne wefentliche Störung des Gefchäftsganges bereits jetzt schon geschehen kann; f. in Anordnung der Portofreiheit für die Mitglieder des National- und Ständerathes und des Bundesrathes.

245 4) Er wird die Einführung der neuen Organisation und der neuen Grundsätze vorbereiten.

5) Er wird die nöthigen. Materialien für die Vorberathnng und Einführung des neuen Postgefetzes sammeln und sichten, wie namentlich die .-.Berträge der Kantone unter sich und mit dem Ausland, die Rechnungen, die Hebersichten über die Zahl der Briefe, Gelder, Pakete und ·Personen.

6) Wenn der Generalpostfcivektor ein weiteres Perfonale zu Lösung seiner Ausgabe nöthig hat, so wird er seine Anträge dem Departemeu.e eingeben, das sie dem Bundesrathe vorlegen wird.

7) Die Ertheilung weiter erforderlicher Weisungen und Jnstruktionen soll dem Vorsteher des4Postdepartement...i überlassen bleiben.

§. 3. Um den geordneten Gang der ...ßerwaftung in den Kantonen vorzubereiten, sind folgende Rundschreiben an die Kantonsregierungen zu erlassen: Erstes Kreisschreiben.

Den Kantonsregierungen ist der Beschluß der Bundesversammlung mitjulheilen.

Jm Weitern ist denselben anzuzeigen: der Bnndesrath

beabsichtige, die definitive Regulirung des Postwesens zu beschleunigen und habe zu diesem Zwecke zwei Experten bezeichnet, die mit dem Postdepartemente die Vorschläge zu künftiger Organisirung des^Postwefens auszuarbeiten haben. An letzteres mögen daher die Kantone ihre Wünsche und Ansichten direkte einsenden, insofern diefe die definitive Organisation und die Grundsätze, nach welchen das Postwesen geleitet werden soll, betreffen. Da jedoch die Einfuhrung der neuen Organisation längere Zeit erfordern kann, fo habe die Bundesversammlung nicht zögern wollen.

246 den Art. 33 der Bundesverfassung so bald als möglich in'* Leben zu rufen und hoffe dadurch namentlich den Uebergang in die neue Organisation zu erleichtern und zu befördern. Nach dem Beschlüsse der Bundesversammlung, beabsichtige nun der Bundesrath daß gegenwärtige Personale der Postverwaltungen und die gegenwärtigen Posteinrichiungen in der .Dîegel fortbestehen zu lassen und nur da,.

»o bereits jetzt schon ohne wesentliche Störung des Geschäftsganges und ohne erheblichen Nachtheil für den Postertrag oder zum Vortheil desselben Verbesserungen ein.geführt werden können, werden die nöthigen Anordnungen getroffen werden. Zu diefem Zweck und um überhaupt das Postwesen in allen seinen Zweigen zu beaufsichtigen, .habe der Bundesrath proviforifch einen Generalpostdirektor ernannt, der das Organ des Bundesrathes bilden wird, mit welchem sich die Postverwaltungen unmittelbar in Korrespondenz zu setzen haben; derselbe werde ihnen auch unmittelbar die nöthigen Weisungen ertheilen. Die Post»erwaltungen feien daher anzuweisen, die Rechnung des Jahres 1848 sogleich nach dem Schluß des Jahres beförderlich abzuschließen und in diefelbe alle Ausgaben vollständig aufzunehmen, die im Laufe des Jahres 1848 gemacht oder verursacht worden sind, indem solche Posten,, sowie überhaupt Pendenze), von Vergütungen und Entfchädignngen in der neuen Rechnung nicht anerkannt würden. Diese Rechnung wird noch der Kantonsregierung ·abgelegt. Die neuen Rechnungen vom 1. Januar 1849 an werden dagegen aus den Namen der Eidgenossenschaft geführt und der Generalpostdirektion abgegeben. Allen Beamten und Angestellten ist anzuzeigen, daß sie provisorifch im Dienste der Eidgenossenschaft stehen, und daß die Zentralbehörden freie Hand sich vorbehalten, sowoh!

Cei Einsührung der neuen Organisation das Personale

24T nach Gutfinfcen zu bestellen, als auch in der Zwischenzeit fcis dahin beliebige Aenderungen eintreten zu lassen. Die -Kantonsregierungen sind auch eingeladen, sämmtlichen Bürgen anzuzeigen, daß ihre Sicherheitsleistung von dein .Kanton ans die Eidgenossenfchaft übergeht und zu Gunsten derfelben als fortbestehend betrachtet würde. Allen denjenigen, die in Vertragsverhältnissen mit der Postverwaltung stehen, wie den Posthaltern, Miethsherren von ©ebäulichkeiten, Bureaux, Remisen, Privatunternehmern ist ebenfalls anzuzeigen, daß die Generalpostverwaltung die bisherigen Vertragsverhältnisse als fortbestehend betrachtet, sich aber freie Hand vor....ehält, bei Einführung der definitiven Organifation neue Verträge abzufchließen.

Es versteht sich nun unter solchen Verhältnissen, daß die Postverwaltungen angewiesen werden, ohne Konsens der -Generalpostdirektion keine Neuerungen zu treffen, die eine .Vermehrung der Ausgaben zur Folge hätten, daher keine .-.ßermehrung von Beamten oder Angestellten, keine Erhöhung »on Gehalten, keine ungünstigem Akkorde mit Posthaltern, Miethsherren n. s. w. anerkannt werden. Hinsichtlich der Postverbindungen, die erst seit dem 12. September, als dem Tage der Annahme der neuen Bundesverfassung, eingeführt worden sind, behalte sich der Bnndesrath jeden* falls den freien Entfcheid über deren Aufhebung oder fortbestand vor. Desgleichen ist den Postverwaltnngen zu unterfagen, ohne ausdrückliche Gutheißung der General-postdirektion neue Kurfe, neue Taxen für Perfonen, Effekten oder Briefe einzuführen, oder auch neue Wagen.bauten anzuordnen.

Um dann in Zukunft nach Vorschrift des Art. 33 der Bundesverfassung den richtigen Maßstab zu Verkeilung tes Nettoertrages der eidgenössischen Staatsverwaltung zu erhalten, sind die Kantone einzuladen, beförderlich die Post*

248 rechnungen der Jahre 1844, 1845 und 1846 in der Aus* führlichfeit, tvielsie den obern Behörden abgegeben worden sind, einzusenden und den Nettoertrag der drei Jahre zusammenzustellen und demnach diejenige Summe zu präzifjren, die der Kanton als feinen Maßstab zur Vertheiluna; ansprechen zu können glaubt.

Dieses Kreisfchreiben ist gleichsörmig zu erlassen an die Kantone Zürich, Bern,! Lnzern, Uri, Glarus, Freifcnrg, Solothurn, Basel-Stadt und Bafel-Land, Aargan,, Graubünden, Tefsin, Waadt, .Neuenburg, Wallis und Genf.

Uri hat statt der fpezisizirten Rechnungen die in den drei Jahren 1844, 1845 und 1846 bezogenen Pachtsummen einzugeben.

Einige Modifikationen treten dagegen ein bei Schaff.hausen, wegen des Lehensverhältnisses mit Thurn und Taxis. Es muß in diesem Schreiben bemerkt werden/ der Bundesrath behalte sich vor, zu untersuchen, ob der bisherigen Postverwaltnng von Thnrn und Taxis eine Entschädigung gebühre und welche, zu welchem Zwecke die Regierung eingeladen werde, die Lehensverträge und darauf bezügliche Beschlüsse des Großen Rathes mit allfälligen andern Akten, die zur Prüfung diefer Frage nothwendig sind, mit dem Gutachten der Kantonsregiernng dem Bundesrath zu übersenden. Was die provisorische Verwaltung vom 1. Januar 1848 an bis zu definitiver Regulirung des Postwesens in der Eibgenossenschaft betrifft, so ist die gegenwärtige Postverwaltnng anzufragen, ob sie geneigt sei, die Verwaltung provisorisch für Rechnung der Eidgenossenfchaft fortzuführen, in welchem Falle derfelben die gleichen Anordnungen, wie sie im allgemeinen Kreisschreiben enthalten sind, mitzntheilen wären. Würde die gegenwärtige Verwaltung siel) weigern, provisorisch fort-

249 zufunktioniren, so würde sich der Bundesrath vorbehalten, die Beamten und Angestellten, die nicht Schweizer sind, durch andere zu ersetzen. Statt der spezifizirten Rechnung der Jahre 1844, 1845 und 1846 hat die Regierung den Lehenzins anzugeben, den sie in diesen drei Jahren von Thurn und Taxis bezogen.

Die Regierung von Zürich ist einzuladen, die Post« verwaltnng für die Kantone Thnrgau, Zug, Ob- und Nidwalden provisorisch wie bis anhin sortzubesorgen. Jm Uebrigen ist das allgemeine Kreisschreiben auch für diefen Kanton anwendbar.

An die Regierung von St. Gallen ist in Bezug auf den Kanton Schwyz das Gleiche zu fchreiben, wie an Zürich wegen Thnrgan. Diefelbe ist im Fernern einzuladen, die proviforifche Postverwaltung für die Kantone Appenzell der äußern und der innern Rhoden zu übernehmen, neue Einrichtungen aber nur auf fpezielle Anordnung der Generalpostdirektion einzuführen.

Den Kantonen Thurgau, Zug, Ob- und Nidwalden, ·Schwyz und Appenzell beider Rhoden ist von den getroffenen Verfügungen Kenntniß zu' geben und diefelben sind einzuladen, die in den Jahren 1844, 1845 und 1846 bezogenen Pachtfummen anzugeben. Die Kantone Appenzell beider Rhoden, die keinen Pachtzins bezogen haben, find anzuweisen, wenn sie auf Anwendung des Art. 33, Nr. 4, Litt, b Anspruch machen, ihre Begehren mit Angabe der Gründe dem Bundesrath einzugeben. Letztere Bemerkung ist auch in den Schreiben an Uri, Ob- und Nidwalden anzuführen.

§. 4. Die Besoldung des Generalpostdirektors ist auf 300 Schweizerfranken monatlich, mit Vergütung der Spesen für Amtsreisen festgesetzt.

250

§. 5. Es ist eine Schatzungskommifsion von drei Mitgliedern zu bezeichnen und denselben der Auftrag zu ertheilen, sämmtliche Kantone, in denen sich besondere Postverwaltungen befinden, zu bereifen, sich das gesammte Postmaterial an Postwagen, Schlitten und andern Gegenständen vorweisen zu lassen und ihr Gutachten abzugeben: 1) Welches Material für den Postdienst tauglich angesehen werden kann.

2) Jn welchem Werthe dasfelbe zu tariren ist.

Um diefer Schatzungskommifsion ihre Aufgabe zu erleichtern, sind fäinmtliche Kantone, die eine eigene PostVerwaltung haben, in einem zweiten Kreisschreiben einzuladen, ihr fämmtliches Postmaterial, Fuhrwerke fammt Zngehörde, Mobilien, welche in den Postbüreaux gebraucht werden, als Uhren, Regulatoren jc., das sie zum Gebranch für den Postdienst tauglich erachten, sofort zu inventarisiren und bei jedem einzelnen Stück anzufetzen, welche billige

Entfchädignng sie, nach Art. 33, Nr. 4, Litt, d für

dasfelbe anfprechen. Es ist diefen Kantonen hiebei zu bemerken, daß der Bnndesrath eine unparteiische Schatzungskommission beauftragt habe, die Taration sämmtlicher Gegenstände beförderlich vorzunehmen, und daß die definitiv ansgemittelte Summe, als eine Schuld der Eidgenossenschaft, sogleich zahlbar, oder vom 1. Januar 1849 verzinslich anerkannt werde.

Beiznsügen ist auch, daß hinsichtlich der Uebernahme von Postgebäuden, oder deren miethweiser Benutzung, spätere Anordnungen getroffen werden sollen.

§. 6. Die Mitglieder der Schatznngskommission sind

ermächtigt, beim Untersuche der Tauglichkeit und des

Werthes von Posteffekten fachverständige Arbeitsleute bei-

znziehen.

251 Die Mitglieder dieser Kommission erhalten eine Entfchädigung von zwölf Franken täglich und Rückvergütung des Postgeldes.

§. 7. Jn einem dritten Kreisschreiben sind die Kan.tonsregierungen, die eigene Postverwaltungen haben, einzuladen, behufs der neuen Organisirung des Postwesens î>em Bundesrath beförderlich einzufenden : 1) Die Gefeie, Verordnungen und Befchlüsse, sowie die Jnstruktionen, die das Postwefen ihrer Kantone betreffen.

2) Die Verträge, die sie mit andern Kantonen und nu't auswärtigen Postverwaltungen abgefchlossen haben und ·die gegenwärtig noch in Kraft bestehen.

3) Eine Abschrift der Postrechnnng des Jahres 1847 und der drei Ouartale des Jahres 1848, und zwar mit

möglichst aussührlicher Spezifikation.

4) Ein Verzeichniß sämmtlicher Behörden, Beamten und Angestellten von den speziellen Kommissionen der Kantonsregierungen abwärts bis zu den Boten, Briesträgern und Packern, mit Angabe des Gehalts, den gegenwärtig jeder bezieht.

5) Uebersichten oder Tabellen über die beförderten Perfonen, Briefe, Gelder, Pakete, infofern solche Arbeiten vorhanden sind.

Diejenigen Kantone, die das Postwefen in andern Kantonen gepachtet haben, sind einzuladen, die verlangte Auskunft i--5 auch für die Postverhältnisse des gepachteten Kantons zu ertheilen.

Jn Vollziehung obiger Bestimmungen wurden folgende Wahlen getroffen: a. Als Generalpostdirektor: Herr Emanuel LarocheStehelin, von Bafel.

252 b. Als Experten: Herr Erpf, von St. Gallen und Herr Herzog, »on Aarau.

c. Als Mitglieder der Schatzungskommission: die Herren Bavier, von Ehur, Emery, von Lausanne und Schweizer, von Zürich.

Keines der in die Schatzungskommission gewählten Mit-

glieder darf jedoch in feinem Heimathkantone funktioniren.

Einleitung zur .Organisation des Sottwesens.

(6. Dezember 1848.)

D e r s c h w e i z e r i s c h eB u n d e s r a t h , in der Absicht, zur Regulirung des Zollwesens die erforderlichen Einleitungen zu treffen, hat, auf den Antrag des Handels- und Zolldepartements,

_ fcefchlossen: §. 1. Es sind vier Experte zu bezeichnen, welche als Kommission unter der Leitung des Vorstehers des Handels- und Zolldepartements die erforderlichen Vorschlage an den Bundesrath vorbereiten helfen, nämlich über die Organifation des Zollwesens, die Ausstellung und Jnstruktion der erforderlichen Aufsichts- und Rechnnngsbeamten, die Bestimmung der Gränzbnreaux und vor Allem die Festsetzung eines Zolltarifs, sowie dann auch über die Frage, welche von der Tagfatznng bewilligten oder anerkannten Gebühren in vermiedenen Kantonen nicht aufzuheben feien, oder wie lange deren Bezug noch zngegeben werden kann.

253

§. 2. Jnzwischen ist von den Kantonen zu erheben: · a. Wie groß der Reinertrag ihrer Zoffe- in den Jahren 1842 bis und mit 1846 gewesen sei. Diese Angaben wären gehörig zu belegen.

b. Wie viel von diesem Reinertrag etwa auf Brücken und Weggeldern erhoben worden fei und auf welchen Brücken oder Straßen.

c. Ob Vorrechte in Bezug aufden Transport von Waaren und Personen bei ihnen bestehen, und welche.

d. Zürich und Aargau hätten speziell anzugeben, welche Transitgebithren sie für die fchweizerifche Nordbahn

festgefetzt haben und in welchen Verhältnissen bezüglich

diefer Zollgebühren der Staat mit der Eifenbahngesellschaft stehe.

Das Taggeld der Experten ist auf 10 Franken nebst Reifeentfchädigung festgesetzt. Jm Falle aber ein Experte am Orte der Verhandlung selbst wohnhaft ist, foll er nur 5 Franken als Taggeld zu beziehen haben.

Als Experten sind gewählt worden: Herr Laharpe, Zollintendant in Laufanne; Herr Achilles Bischof, in Bafel; Herr Beyel, von Zürich, und Herr Oberst Anderegg, von St. Gallen.

Einleitung zur Organisation des Bundesgerichtes.

(26. Dezember 1848.)

Zum Behnfe der Organisation des Bundesgerichts und der Jury beschließt der fchweizerifche Bundesrath: 1) Es ist eine Kommifsion von Rechtsgelehrten zu ernennen, welche einen Gesetzesentwnrf über die Organi-

254 fation des Bundesgerichtes und der Jury bis zum nächsten Zusammentritt der Bundesversammlung auszuarbeiten hat.

2) Der Direktor des Justiz- und Polizeidepartements ist mit der Präsidirnng dieser Kommission, sowie mit der Leitung dieser Angelegenheit im Allgemeinen beauftragt.

3) Vorläufig ist ein Redaktor zu bezeichnen, welcher der Kommission einen Entwurf zur Berathung vorzulegen hat.

Slls Mitglieder dieser Kommission wurden gewählt die Herren:

Präsident Kern, aus Thnrgan; Regierungsrath Rüttimann, ans Zürich; Sastoldi, aus Genf; Mofchard, aus Bern.

Slls Redaktor wurde gewählt:

Herr ÜRegierungsrath .Mttimann, aus Zürich.

Einleitungen zur

Uebernahme des Pnlverregals aus Rechnung der Eidgenossenschaft.

(28. Dezember 1848.)

Auf Antrag des Finanzdepartements beschließt der Bundesrath, es seien den Ständen folgende hierauf Bezug habende Fragen vorzulegen: 1) Jst im Kanton die Pulverfabrikation betrieben worden und wo?

2) Gehören Gebäulichkeiten und Geräthe dem Kanton oder Partikularen und welchen?

3) Jst man geneigt, ©ebäulichkeiteu und Geräthschaften der Eidgenossenschaft abzutreten?

256 Fragen an die Kantone über

den dortigen Stand des höhern Unterrichtsweseris und über ihre Ansichten in Betress der Errichtung einer schweizerischen .-pochschnle.

Vom 4, Januar 1849.

Zum Behufe der Vorarbeiten und Berathungen bezüglich der Errichtung einer fchweizerifchen Hochfchule beschließt der schweizerische Bundesrath an die Kantone folgende Fragen zu richten: 1) Welche Anstalten besitzt der Kanton für das Studium

der Theologie, der Rechtswifsenschaft,

der M e d i z i n , der P h i l o f o p h i e und anderer wissenfchaftlicher Zweige, namentlich solcher, die in den Bereich einer polytechnischen Schule sallen.

2) Z a h l der S t u d i r e n d e n in den letzten drei Jahren in einem jeden der unter Ziffer 1 angeführten Fächer? und zwar insbefondere der S t u d i r e n d e n aus dem Kanton; derStudirenden aus a n d e r n K a n t o n e n und aus welchen, und endlich d e r j e n i g e n f r e m der H e r k u n f t und ans welchem Lande?

3) Name, Stand (weltlich oder geistlich) und

Heimath der Prosessoren. Gehalt derselben und zu-

fällige Einkünfte.

4) Welche Kosten sind zu bestreiten und wie werden sie beftritten, nämlich: aus befondern Fonds, oder aus S t a a t s u n t e r s t ü t z u n g e n oder Beiträgen der Gemeinden, oder aber aus Schulgeldern?

255 4) Zu welchem Preis? Nach einer ganz detaillirten ©chatzung : a. über die eigentlichen Fabrikationsgebäude; b. über die Gebäude zum Dörren; c. über die Magazine; d. über dazu gehörige Wohngebäude; e. über dazu gehöriges Land.

5) Zn welchen Zahlungsbedingungen?

6) Welcher Zins wird bis zur Abzahlung gefordert?

73 Jst die Wasserkraft jederzeit hinreichend und das

Recht dazu gesichert?

8) Jn welchem Zustand sind die Wasserwerke?

9) Hat der Kanton die Fabrikation felbst betrieben, oder 10) war diefelbe verpachtet?

11) Wurde der Salpeter im Kanton felbst gewonnen ?

Ganz oder nur theilweise?

12) Besitzt der Kanton Salpeterrafflnerien und wie viele ?

13) Wie viele Arbeiter wurden im Allgemeinen in diefen Raffinerien befchäftigt?

14) Waren dieselben im Taglohn und wie hoch belief

sich derselbe?

15) Wie wurde die Administration besorgt?

16) Welches Ouantum Pulver konnte jährlich geliefert werden?

17) Welche Nummern und zu welchem Preise?

18) War der Absatz gesichert?

19) Welcher Reinertrag resultirte jährlich im Durchschnitt, nach Abzug der Zinse des Betriebskapital^, als ©ebäulichkeiten je.?

20) Sind die Kantone im Falle, sachbezüglich noch andere Aufschlüsse zu ertheilen, die für den Bund »on Wichtigkeit sein können?

257 5) Welche Stipendienfonds und ähnliche Unterstütz unge n für diestndirendeJugend bestehen im dortigen , Kanton?

Welche reglementarifche Bestimmungen in Betreff der Z u th eilung und Benutzung dieser Unterstützungsgelder?

6) Sind allenfalls neue Bestimmungen im Sinne der Abänderung (Reform), Vermehrung oder Verrninderung der in den Artikeln 1, 4, 5 benannten Anstalten, Kosten und Fonds im Wurfe?

7) Welches ist die Zahl der Jünglinge ans dem K a n t o n , welche in den Jahren 1846, 1847 und

1848 die Lyceen, Akademien und Univerfitäten des A u s l a n d e s befucht haben?

Man wünscht Angabe:

a. der Fakultät, nämlich: der T h e o l o g i e , oder R e c h t s w i s s e n s c h a f t , oder M e d i z i n , oder der P h i l o s o p h i e , oder einer p o l y t e c h n i f c h e n Schule; b. des Namens der Hochschule (München oder Berlin je.)

Unter dem Ausdruck: ,,Jünglinge ans dem Kanton" sind bloß Söhne ans solchen Familien zu verstehen, die im Kanton ständigen Ansenthalt haben, und sonach ist auf solche junge Leute keine Rücksicht zu nehmen, die schweizerischen Familien angehören, welche ihren Wohnsitz im Ausland ausgeschlagen haben.

8) Man verlangt die A n g a b e der N a m e n derjenigen Kantonsbürger oder Angehörigen von ständig domizilt'rten Familien, welche in den obern Unterrichtsfächern angestellt sind: a. in e i n e m a n d e r n K a n t o n ; l>. im A u s l a n d .

258 Mit aller wünschBaren Genauigkeit soll bezeichnet werden ..

a. der Ort und die Unterrichtsanstalt; b. Die Art des Dienstes und der Anstellung.

Für die dießfällige Ausknnftsertheilnng gilt die unter Ziffer 7 angebrachte Bemerkung.

9) Welche Ansichten und Wünsche möchten die Kantonsregierungen nun im Falle sein, hinsichtlich der Gründ u n g e i n e r schweizerischen Hochschule o d e r e i n e r p o l y t e c h n i s c h e n Schule zu eröffnen?

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Verhandlungen des Bundesrathes. (Fortsetzung.)

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1849

Année Anno Band

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13

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

31.03.1849

Date Data Seite

243-258

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10 000 045

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