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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbei tsverträges für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie ·

(Vom 16. Februar 1954)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst:

Art. l ' Der am 2. April 1952 ) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 11.Februar 19482) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie wird wieder in Kraft gesetzt. ; Art. 2 , ' Ziffer 7, Absätze l und 3, Ziffer 8, Absatz 8, und Ziffer 11 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : , Ziffer 7, Absatz 1: Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlte Ferien und zwar: vom 1. bis 5. Dienstjahr 6 Arbeitstage vom 6. bis 9. Dienstjahr 9 Arbeitstage , : vom 10. bis 19. Dienstjahr 12 Arbeitstage vom 20. bis 24. Dienstjahr 15 Arbeitstage vom 25. Dienstjahr an 18 Arbeitstage.

Ziffer 7,. Absatz 3: Die Vergütung für einen Ferientag entspricht dem sechsten Teil des normalen Wochenlohnes, bestehend aus Grund- oder Akkordlohn, Teuerungs-, Familien- und Kinderzulagen. Als normaler Wochenlohn gilt der Durchschnittslohn des letzten abgelaufenen Kalenderquartals.

1

!) BEI 1952, I, 694.

2 ) BEI 1948, I, 818.

Bundesbktt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Ziffer 8, Absatz 3: Für Betriebsabsenzen aus nachstehenden Gründen wird, sofern diese ordnungsgemäss gemeldet werden, der volle Stundenlohn, einschliesslich Teuerungs- und Kinderzulage, vergütet: l a. Waffen- und Bekleidungsinspektion /2 Tag b. Verehelichung.

l Tag c. Todesfall in der Familie (Ehegatte, Kinder, Eltern) . . . 2 Tage Ziffer 11: 1 Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmer auf seine Kosten gegen Betriebsunfälle zu versichern.

2 Die Arbeitnehmer haben eine Krankenversicherung abzuschliessen, welche die ärztliche Behandlung und Arznei sowie ein angemessenes Taggeld zu umfassen hat. Bestehen Betriebskrankenkassen, so haben die Arbeitnehmer diesen beizutreten. Der Arbeitgeber bezahlt 50 Prozent der Prämie für die Taggeldversicherung, monatlich jedoch höchstens Fr. 1.80 für Jugendliche, Fr. 3.-- für Frauen und Fr. 6.-- für Männer. Damit ist die Verpflichtung aus Artikel 835 des Obligationenrechts abgelöst.

Art. S Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

Bern den 16. Februar 1954.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Escher Der Vizekanzler : F. Weber

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Bürsten- und Pinselindustrie (Vom 16. Februar 1954)

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1954

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25.02.1954

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413-414

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