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Bundesbeschluss über

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die Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn in Schaff hausen

, Die Bundesversammlung .

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der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Eingabe des Stadtrates von Schaffhausen vom 8. Juli 1954, in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1954, beschliesst:

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. I.

Der Stadtgemeinde Schaffhausen wird zu den nachstehend angeführten Bedingungen eine neue Konzession für den Bau und Betrieb eines elektrischen Strassenbahnnetzes erteilt.

Art. l

Die jeweiligen Bundesgesetze sowie alle übrigen bundesrechtlichen Gesetzgebung Vorschriften über; Bau und Betrieb der schweizerischen : Eisenbahnen sind jederzeit zu beachten.

: " Art. 2

;

Die Bahn wird als Nebenbahn im Sinne des Bundesgesetzes vom ' Nebenbahn 21. Dezember 1899 erklärt.

Art. 3 Die Konzession wird für die Dauer von 25 Jahren, d. h. für die Zeit vom 1. Januar, 1955 bis 31. Dezember 1979, erteilt.

, Dauer

Art. 4

Die Konzession gilt für folgende Strecken: 1. Schaf Schaffhausen-Depot-Neuhausen, mit Abzweigung von der Scheidegg nachRheinhof;nhof; :

strecken

1308 2. Schaffhausen-Depot-Ebnat, mit Abzweigung von der Etzwiler Unterführung nach dem Güterbahnhof; 3. Schaffhausen-Bahnhof (Unterführung beimAdler)-Mühlental-BirchLogierhaus der Georg Fischer Aktiengesellschaft

Art. 5 Ermächtigung Der Bundesrat kann nach Anhörung der Eegierung des Kantons es nndesrates gchaffklausen unter den in der gegenwärtigen Konzession enthaltenen Bedingungen der Konzessionärin den Bau weiterer Linien und die Verlegung bestehender Linien im Gebiete der Stadt Schaffhausen und ihrer Umgebung bewilligen und ihr gestatten, den Betrieb auf einzelnen Strecken des Strassenbahnnetzes zu beschränken oder ganz aufzuheben und die Bahneinrichtungen zu beseitigen.

Art. 6 Strassenbenützung

In bezug auf die Benützung der öffentlichen Strassen für Anlage und Betrieb der Strassenbahn gelten die vom Begierungsrat des Kantons Schaffhausen und der Gemeinde Neuhausen am Bheinfall aufgestellten.

Vorschriften, soweit sie nicht mit den Bestimmungen der gegenwärtigen Konzession und der Bundesgesetzgebung in Widerspruch stehen.

Art. 7 Baupläne

Dem Betrieb dienende Anlagen sowie die Fahrzeuge dürfen erst erstellt werden, wenn die Pläne durch die Aufsichtsbehörde vorher genehmigt worden sind. Diese Behörde ist berechtigt, auch nach Erstellung der Anlagen und Fahrzeuge Änderungen zu verlangen, wenn die Betriebssicherheit es erfordert.

Art. 8 Beförderung

Die Konzessionärin übernimmt die Beförderung von Personen sowie von Handgepäck. Zum Viehtransport ist sie nicht verpflichtet. Über die Einrichtung eines Güterdienstes entscheidet die Aufsichtsbehörde.

Art. 9 Fahrpian

Wagenklasse

Die Zahl der täglichen Züge und deren Verkehrszeiten haben sich nach den Bedürfnissen zu richten. Die Fahrpläne sind nach den geltenden Bestimmungen aufzustellen und bedürfen vor ihrem Inkrafttreten der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 10 Die Wagen führen nur eine Klasse.

1309 Art. 11 Für die Beförderung von Personen darf eine Taxe von 25 Eappen für den ersten Kilometer und von 15 Eappen für jeden weitern Kilometer der Bahnlänge bezogen werden.

Es sind Abonnemente zu ermässigten Preisen auszugeben, Die Fahrpreisvergünstigungen für Kinder und Jugendliche sowie die taxfreie Beförderung von Handgepäck richten sich nach dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten Beglement über den Transport auf städtischen Verkehrsbetrieben und ähnlichen Unternehmungen.

Die Beförderungsbedingungen und Tarife bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Art. 12 Die Konzessionärin hat sich gegen die Folgen ihrer in der Bundesgesetzgebung über die Haftpflicht der Eisenbahn- und Dampfschiffahrtsunternehmungen und der Post umschriebenen Haftpflicht bei einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde anerkannten Einrichtung zu versichern.

Die Verträge .über die Haftpflichtversicherung bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Tarife

Haftpflichtversicherung

Art. 13 Die Konzessionärin hat für das ständige Personal eine, Dienstalterskasse oder eine Pensionskasse einzurichten oder es bei .einer in der Schweiz zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsuntemehrnung oder einer andern, von der Aufsichtsbehörde, anerkannten Einrichtung zu versichern. Die Eeglemente und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Konzessionärin hat dafür zu sorgen, dass das Personal gegen die wirtschaftlichen Folgen von Krankheit versichert ist.

Personalfürsorge

Art. 14 Den eidgenössischen Beamten, denen die Aufsicht über Bau und Betrieb der Strassenbahn obliegt, ist zu jeder Zeit freie Fahrt und freier Zutritt zu allen Teilen der Bahnanlagen zu gewähren. Das zur Vornahme von Untersuchungen nötige Personal und Material, mit Einschluss von Plänen, ist ihnen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Konzessionärin und ihr Personal haben ferner den mit der Kontrolle betrauten Organen alle hiefür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Aufsicht

1310 Art. 15 Dìazìplinarmassnahmen

Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass Beamte und Angestellte1 der Strassenbahn, die bei Ausübung ihres Dienstes zu begründeten Klagen Anlass geben und gegen die nicht von der Bahnverwaltung selbst eingeschritten wird, gemassregelt oder entlassen werden.,

Art. 16 Bückkauf

Für die Ausübung des Bückkaufsrechtes des Bundes oder, wenn er davon keinen Gebrauch macht, des Kantons Schaffhausen gelten folgende Bestimmungen: a. Der Eückkauf kann jederzeit erfolgen. Er ist der Konzessionärin drei Jahre zum voraus schriftlich anzukündigen.

b. Durch den Eückkauf wird der Bund Eigentümer der Bahn mit ihrem Betriebsmaterial und aller übrigen Zubehör. Die Eechte Dritter gegenüber Personalfürsorgeeinrichtungen der Konzessionärin bleiben vorbehalten. Die' Bahn ist samt Zubehör in gutem Zustande abzutreten, andernfalls ein verhältnismässiger Betrag von der Eückkauf summe abzuziehen ist.

c. Als Eückkaufspreis hat der Bund eine angemessene Entschädigung auf Grund des kommerziellen Wertes der Bahn zu entrichten.

d. Streitigkeiten über den Eückkauf und damit zusammenhängende Fragen entscheidet das Bundesgericht.

Art. 17 Rückkaufsiecht Hat der Kanton die Bahn erworben, so ist der Bund jederzeit beafm^anton fugt, sein Eückkaufsrecht gegenüber dem Kanton auszuüben, und der Kanton hat die Bahn dem Bunde unter den gleichen Eechten und Pflichten abzutreten, wie dieser es von der Konzessionärin zu fordern berechtigt gewesen wäre.

II.

Der Bundesrat ist mit dem Yollzug dieses Beschlusses beauftragt.

1892

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Bundesbeschluss über die Erteilung einer neuen Konzession für die Strassenbahn in Schaffhausen

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1954

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51

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23.12.1954

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