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Bvn\desl3l£kii 106. Jahrgang

Bern, den 21. Oktober 1954

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Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, Iß Franken im Salbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poscbestellungsgebühr , Einrückungsgebuhr : 50 Happen die Petitzeile oder deren Kaum, -- Inserate franko an Stampili & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (Vom 12. Oktober 1954) Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen mit dieser Botschaft das am 6. September 1952 in Genf abgeschlossene Welturheberrechtsabkommen zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Veranlassung und Entstehungsgeschichte des Welturheberrechtsabkommens

I.

Die Urheber von Werken der Literatur und Kunst haben den begreiflichen Wunsch, nicht nur im eigenen Land, sondern auch im Ausland gelesen oder zu Gehör gebracht zu werden und auf diese Weise an der allgemeinen kulturellen Entwicklung mitzuarbeiten. Daraus ergab sich zwangsläufig fast gleichzeitig mit der Entstehung der nationalen Urheberrechtsgesetzgebungen auch das Bedürfnis nach einem internationalen Urheberrechtsschutz. So entstanden schon früh zwei Staatenverbände, die dieses Ziel verwirklichen wollten: 1. Zuerst wurde 1886 in Bern die Berner Übereinkunft zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst unterzeichnet, die allen Staaten der Welt zum Beitritt offensteht. Zurzeit gehören ihr 43 Staaten.an, darunter alle europäischen, mit Ausnahme der Sowjetunion, sowie die folgenden aussereuropäischen Staaten: Australien, Brasilien, Indien, Israel, Japan, Kanada, Libanon, Marokko, Neu-Seeland, Pakistan, die Philippinen, die Südafrikanische Union, Syrien, Tunis, Thailand und die Türkei.

Die wichtigsten Vorschriften dieser Berner Übereinkunft verpflichten die Vertragsstaaten, die Angehörigen aller andern Vertragsländer hinBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

43

566 sichtlich des Urheberrechtsschutzes wie ihre eigenen Angehörigen zu behandeln (d. h. zur Einräumung des sogenannten traitement national) und den Schutz von keinerlei Formalitäten, wie Eegistrierung des Werkes, Gebührenzahlungen, Hinterlegung von Werkexemplaren oder dergleichen abhängig zu machen. Darüber hinaus enthält die Übereinkunft Bestimmungen über das von den Mitgliedstaaten zu gewährende Minimum an Schutz; diese Bestimmungen sind im Verlauf der Jahre wiederholt vermehrt und ausgebaut ' worden (Anerkennung ausschliesslicher Eechte der Urheber betreffend die Übersetzung in andere Sprachen, betreffend öffentliche Aufführung musikalischer Werke, betreffend Herstellung mechanischer Tonträger, betreffend die Radiosendung., betreffend die Verfilmung von Werken usw.).

2. Neben der Berner Übereinkunft besteht seit 1889 unter den Staaten des amerikanischen Kontinentes-ein Vertragswerk, das seither ebenfalls wiederholt revidiert worden ist, das aber, abgesehen von der ersten Fassung, nur Ländern des genannten Kontinentes offensteht. Der jüngste dieser panamerikanischen Verträge wurde 1946 in Washington von 21 Staaten, darunter den USA, unterzeichnet. Eatifiziertwurde erbishervon 11 Staaten; die USA ha'ben ihn bisher noch nicht ratifiziert. -- Diese panamerikanischen Verträge, namentlich derjenige von Washington, gehen in verschiedenen Punkten andere Wege als die Berner Übereinkunft. Insbesondere gestatten sie, dass Erwerb und Ausübung der Urheberrechte von der Erfüllung von Formalitäten abhängig gemacht werden. Solche Formalitäten sind namentlich in den USA zu erfüllen (Hinterlegung von Werkexemplaren, Bezahlung von Gebühren, Anbringung des Copyright-Vermerkes ; Druck in den USA, sofern es sich um literarische Werke in englischer Sprache handelt). Sodann lassen sie auch eine von der Berner Übereinkunft grundsätzlich abweichende Bemessung der Schutzdauer zu (Begrenzung auf eine gewisse Anzahl Jahre von der Veröffentlichung an).

3. Zwischen einzelnen Mitgliedern dieser beiden Verbände können noch Querverbindungen bestehen. So ist z. B. zwischen den Vereinigten Staaten und der Schweiz ein Gegenseitigkeitsverhältnis hergestellt in dem Sinn, dass die schweizerischen Staatsangehörigen den Urheberrechtsschutz in den Vereinigten Staaten zu den gleichen Bedingungen wie die Bürger der Vereinigten Staaten
erlangen können (also durch Erfüllung der Formalitäten), und dass die Angehörigen der Vereinigten Staaten den Schutz in der Schweiz zu den gleichen Bedingungen wie.die Schweizerbürger (also ohne Erfüllung irgendwelcher Formalitäten) erhalten.

II.

Zweifellos ist das bisher Erreichte wertvoll. Aber das Gebäude ist noch nicht vollendet. Immer noch gibt es Gebiete, wo entweder überhaupt kein Urheberrechtsschutz besteht oder wo ein solcher Schutz dem Ausländer gar nicht oder

567 nur zu erschwerten Bedingungen zugänglich ist. Schon lange bestehen Bestrebungen, um zu einem wirklichen internationalen Schutz zu gelangen. So hat die Konferenz von Born anlässlich der Bevision der Berner Übereinkunft im Jahre 1928 einen «Wunsch VI betreffend die Vereinheitlichung der Berner Übereinkunft und der in Havanna revidierten Verbandsübereinkunft vonBuenos Aires» m i t folgendem Inhalt beschlossen: ' i «In Anbetracht der Gleichheit der allgemeinen Grundsätze, welche die in Berlin und sodann in Rom revidierte Berner Übereinkunft und die von den amerikanischen Staaten im Jahre 1910 in Buenos Aires unterzeichnete, im Februar 1928 in Havanna revidierte Übereinkunft beherrschen, sowie der von diesen Übereinkünften verfolgten Ziele, ' __ in Anbetracht ferner der Übereinstimmung der meisten Vorschriften der beiden Übereinkünfte, .

spricht die Konferenz, entsprechend den Anregungen der brasilianischen und der französischen Abordnungen, den Wunsch aus, dass einerseits die amerikanischen Republiken, die eine Übereinkunft unterzeichnet haben, der die nichtamerikanischen Staaten nicht beitreten können, nach dem Beispiele Brasiliens der in Rom revidierten Übereinkunft beitreten, und dass anderseits alle beteiligten Regierungen sich verständigen, um eine allgemeine Einigung herbeizuführen, welche die gleichartigen Vorschriften beider Übereinkünfte zur Grundlage und die Vereinheitlichung der Gesetze zum Schutze geistiger Schöpfungen in der ganzen Welt zum Gegenstand hat.»

Dieser Wunsch hatte indessen keine praktischen Folgen. Infolgedessen hat die Konferenz von Brüssel ihn im Jahr 1948 in folgender Form erneuert: «Die Konferenz spricht den Wunsch aus, es möge ohne Verzug eine Verständigung unter den Staaten zustande kommen, welche den Schutz der Urheberrechte auf der ganzen Welt sicherstellt.» III.

Bald nach der Brüsseler Konferenz hat sich die Urheberrechtsabteilung der UNESCO dieses Postulates angenommen. Auf Grund einer Umfrage, die sie Ende 1949 an alle Länder richtete, erlangte sie einerseits einen Überblick über den gegenwärtigen Stand der Gesetzgebung in allen Teilen der Welt und anderseits eine Orientierung darüber, auf welcher Basis sich allenfalls ein Abkommen schaffen liesse, das Aussicht auf Annahme durch alle Länder der Welt hat. Hierauf wurde ein sachverständiges Komitee eingesetzt, in welchem 24 Staaten, darunter auch die Schweiz, vertreten waren. Als Vorsitzender wurde der schweizerische Vertreter, alt Bundesrichter Dr. Plinio Bolla, bezeichnet.

Dieses Komitee arbeitete einen Entwurf aus, welcher in der Folge einer vom Bundesrat auf Ersuchen der UNESCO auf den 18. August 1952 nach Genf einberufenen Konferenz vorgelegt wurde.

IV.

.

.

.

Zu dieser Konferenz von Genf sind 86 Staaten eingeladen worden. Der Einladung sind 48 Staaten gefolgt, darunter die Schweiz.

Die schweizerische Delegation bestand aus den Herren; alt Bundesrichter Dr. Plinio Bolla (Chef der Delegation); Dr. H. Morf, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum; .

568 Henri Thévenaz, Sektionschef im Eidgenössischen Politischen Departement; und den Experten: Dr. F. W. Beidler, Sekretär des Schweizerischen Schriftstellervereins; Dr. P. J. Pointet, Professor an der Universität Neuenburg; Dr. E. von Eeding, Eechtsberater der Schweizerischen Eundspruchgesellschaft ; Dr. A. Streuli, Honorarsekretär des Schweizerischen Tonkünstlervereins.

Überdies waren 9 intergouvernementale Organisationen und 6 private internationale Organisationen - durch Beobachter vertreten. Für Einzelheiten wird auf die Beilage 3 verwiesen.

Die Konferenz-wurde am 18. August 1952 eröffnet. Als Vorsitzender wurde der Chef der schweizerischen Delegation, alt Bundesrichter Dr. Plinio Bolla, gewählt. Am 6. September 1952 ging die Konferenz mit der Unterzeichnung folgender Vereinbarungen zu Ende: 1. Welturheberrechtsabkommen; zu diesem gehören eine «Zusatzerklärung zu Artikel XVII» und eine «Eesolution zu Artikel XI»; 2. Zusatzprotökoll Nr. l betreffend die Anwendung des Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen; 3. Zusatzprotokoll Nr. 2 betreffend die Anwendung des Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen; 4. Zusatzprotokoll Nr. 3 betreffend die bedingte Eatifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt zum Welturheberrechtsabkommen.

1.

2.

3.

4.

Schliesslich wurden noch folgende Wünsche beschlossen: betreffend die Anwendung des Abkommens auf das Gebiet von Tanger; betreffend die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Urheberrechtsentschädigungen ; betreffend die Devisengesetzgebung resp. den Transfer von Urheberrechtsentschädigungen ; betreffend das sogenannte domaine public payant.

B. Allgemeine Bemerkungen betreffend die Aufgabe der Konferenz von Genf Das Ziel der Konferenz war der Abschluss eines Abkommens, dessen Inhalt einer möglichst grossen Zahl> womöglich allen Ländern der Welt, den Beitritt ermöglichen sollte. Da jedoch erfahrungsgemäss Länder mit noch wenig entwickelter Kultur und geringer eigener Produktion von Werken der Literatur und Kunst keine Urheberrechte anerkennen möchten, welche ihnen im Weg stehen, wenn sie namentlich die wissenschaftliche und schöne Literatur derweiter fortgeschrittenen Nationen ihrer Bevölkerung zugänglich machen wollen, musste von vornherein darauf verzichtet werden, das neue Abkommen etwa auf den Stand der Berner Übereinkunft auszurichten; die gesuchte Breiten-

569 entwicklung liess sich nur durch einen Verzicht auf Vertiefung, d. h. durch ein geringes Schutzniveau erkaufen. Die Konferenz hatte daher diejenige Linie zu suchen, welche auch den Ländern mit noch schwach entwickelter Kultur anf nehmbar erschien, bei welcher anderseits aber auch noch von einem Urheberrechtsschutz gesprochen werden kann, der diesen Namen einigermassen verdient.

Gleichzeitig musste aber dafür gesorgt werden, dass insbesondere das bisher ini Eahmen der Berner Übereinkunft Erreichte durch das neue Abkommen nicht geschmälert oder gefährdet werde. Da; beabsichtigt war, im neuen Abkommen das traitement national vorzuschreiben, erschien es nicht als ausgeschlossen, dass einzelne Mitglieder der Berner Übereinkunft aus diesem Verband austraten und sich auf die Mitgliedschaft beim Welturheberrechtsabkommen beschränkten. Auf Grund des letztern hätten dann die Angehörigen eines solchen Staates in den Ländern der Berner Übereinkunft das traitement national, also den stark ausgebauten Urheberrechtsschutz beanspruchen können, während die Angehörigen der Berner Übereinkunft in diesem Land nach dessen Austritt aus der Berner Übereinkunft nur noch den schwachen Schutz, wie er sich aus dem Welturheberrechtsabkominen ergibt, hätten geltend machen können.

In den folgenden Ausführungen wird dargelegt, wie die Konferenz diese Aufgabe gelöst hat. Dabei wird jeweilen vergleichshalber mitgeteilt, wie die gleichen Fragen in der Berner Übereinkunft geregelt sind.

C. Bemerkungen zum Welturheberrechtsabkommen Zu Artikel I (Gegenstand des Schutzes) Hier wird allgemein die Verpflichtung der Vertragsstaaten zum Schutz der «Rechte der Urheber und anderer Inhaber von L'rheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst» statuiert, und zwar soll es sich um einen «ausreichenden und wirksamen Schutz» handeln. Li diesem Zusammenhang ist auf Artikel X hinzuweisen, wo verlangt wird, dass jeder ' Staat im Zeitpunkt seiner Eatifikation oder seines Beitrittes nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.

Eine Sanktion für diese Verpflichtung ist in Artikel XV insofern enthalten, als jede Streitfrage «über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abokmmens» dem internationalen Gerichtshof zur Entscheidung vorgelegt werden kann.

; Die beispielsweise
Aufzählung der geschützten Werkarten ist erheblich weniger umfangreich als diejenige in Artikel 2 der Berner Übereinkunft; erwähnt werden lediglich « Schriftwerke, musikalische, dramatische und kinematographische Werke, Werke der Malerei, Stiche und Werke der Bildhauerei». Die Landesgesetzgebung: ist selbstverständlich nicht gehalten, sich auf diese Beispiele zu beschränken. Anträge auf Erwähnung der Werke der Photographie und der Architektur wurden abgelehnt, aber nicht im Sinn i des Ausschlusses dieser Werke vom Schutz.

570 Abgelehnt wurde auch, ein Antrag a'uf Gewährleistung des «droit moral»' (vgl. Art. 6bls der Berner Übereinkunft, Text von Born-Brüssel) ; mehrere Staaten, insbesondere die USA, sind Gegner solcher Bestimmungen, welche leicht zu geschäftlichen Zwecken missbraucht werden können.

Zu Artikel II (Umfang des Schutzes) Hier wird wie in Artikel 4 der Berner Übereinkunft das sogenannte traitement national vorgeschrieben. Die Bestimmung geht jedoch hinsichtlich der veröffentlichten Werke noch über die Berner Übereinkunft (Art. 4, Abs. 1) hinaus insofern, als die Werke eines Urhebers, der einem Verbandsland angehört, den Schutz auch dann beanspruchen können, wenn sie zum erstenmal in einem nicht zum Verband gehörigen Land veröffentlicht wurden (Ziff. 1). Für nicht veröffentlichte Werke gilt die gleiche Eegel wie in Artikel 4, Absatz l, der Berner Übereinkunft: Gleichstellung der Verbandsangehörigen mit den eigenen Staatsangehörigen (Ziff. 2).

In Ziffer 3 werden die Vertragsstaaten ermächtigt, aber nicht verpflichtet, diejenigen Personen, die in ihrem Staatsgebiet wohnhaft sind, ihren eigenen Angehörigen gleichzustellen - eine Eegel, die sich von selbst versteht und eigentlich überflüssig ist.

Zu Artikel III

(Formalitäten)

Hier werden die Förmlichkeiten, von deren Erfüllung der Erwerb und die Ausübung von Urheberrechten abhängig gemacht werden dürfen, auf dasjenige Mindestmass herabgesetzt, das von den USA noch als für sie annehmbar erklärt wurde.

Unter den Förmlichkeiten, welche nun durch das Symbol ^^ in Verbindung mit dem Namen des Verfassers und der Jahreszahl der Veröffentlichung «abgegolten» werden können, sind vor allem zu nennen die Hinterlegung und Registrierung von Werkexemplaren, die Bezahlung von Gebühren und die Verpflichtung zur Vervielfältigung im Gebiet des Staates, in welchem der Schutz beansprucht wird (Manufacturmg clause). Die USA machten bisher den Schutz literarischer Werke, die in englischer Sprache abgefasst sind, davon abhängig,, dass sie in den USA gedruckt werden. Die Beseitigung dieser Verpflichtung war insbesondere für die britische Delegation von grösster Bedeutung.

Die erwähnten Erleichterungen gelten indessen nicht für Werke, die zuerst in dem Staat veröffentlicht wurden, wo der Schutz beansprucht wird, gleichgültig, ob der Urheber diesem Staat oder einem andern Verbandsland angehört ; sie gelten ferner nicht für Werke von Angehörigen dieses Staates, selbst wenn sie erstmals in einem andern Verbandsland veröffentlicht wurden (Ziff. 2).

Die USA lehnten es ausdrücklich ab, diese Erleichterungen auch für Werke einzuräumen, die von Angehörigen anderer Verbandsländer mit Wohnsitz in den USA erstmals in den USA veröffentlicht wurden.

, .

571 Die USA sehen in ihrer gegenwärtigen Gesetzgebung zwei aneinander anschliessende Schutzperioden von je 28 Jahren vor, mit Beginn von der ersten Veröffentlichung des Werkes an. [Nach Ziffer 5 sind die USA für die zweite dieser beiden Perioden von der Beobachtung von Ziffer l dieses Artikels befreit. Das ist eine bedauerliche Einschränkung des Gewinnes.

Unveröffentlichte Werke, sind ohne' Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten zu schützen (Ziff. 4).

Zu Artikel IV (Schutzdauer) Diese Bestimmung war Gegenstand langer Auseinandersetzungen. Verschiedene Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft widersetzten sich jeder Lösung, die den Schutz schon vor dem Tod des Urhebers beendigen lässt. Die USA verlangten anderseits, dass ihr gegenwärtiges System (zweimal 28 Jahre seit der Veröffentlichung) ebenfalls zugelassen werde. Es kam zu einem Kompromiss, welcher beide Lösungen gestattet : Der Schutz muss gewährt werden während mindestens 25 Jahren seit der ersten Veröffentlichung oder aber während des ganzen Lebens des Urhebers und den darauf folgenden 25 Jahren (Ziff. 2). Länder, die beim Inkrafttreten des Abkommens die Schutzdauer vom Tod des Urhebers an berechnen, dürfen indessen nicht zum andern System übergehen : der umgekehrte Fall wird dagegen zugelassen.

Für Werke der: Photographie und der angewandten Kunst darf die Schutzdauer kürzer bemessen werden; sie muss aber mindestens 10 Jahre seit der Veröffentlichung betragen (Ziff. 3).

Verschiedenen Delegationen erschien die Zulassung einer vor dem Tod des Urhebers ablaufenden Schutzdauer nur dann annehmbar, wenn ihnen das Eecht zugestanden wurde; in diesem Punkt statt des traitement national lediglich materielles Gegenrecht zu gewähren. Die hier erzielte Verständigung ist in Ziffer 4 niedergelegt.

Zu, Artikel V (Übersetzungsrecht) Hier spielten sich die hartnäckigsten .Kämpf e ab, die beinahe zum Scheitern der Konferenz führten und erst im allerletzten Augenblick durch folgenden Kompromiss beigelegt werden konnten: Grundsätzlich wird das ausschliessliche. Eecht des Urhebers anerkannt, sein Werk zu übersetzen oder übersetzen zu lassen und die Übersetzung zu veröff entlichen (Ziff. 1). In Ziffer 2 wird indessen den Vertragsstaaten gestattet, nach Ablauf von 7 Jahren seit der ersten Veröffentlichung Zwangslizenzen für die Übersetzung in : die Landessprache
zu erteilen, sofern in diesem Zeitpunkt noch keine solche Übersetzung veröffentlicht worden ist. Die Lizenz darf jedoch nur erteilt werden, wenn gewisse, im Abkommen präzis ; umschriebene Bedingungen erfüllt sind, die zum Zweck haben, die Interessen des Urhebers des Werkes nach Möglichkeit zu wahren und ihm insbesondere eine angemessene Entschädigung zu sichern. Die Wirkung einer solchen Lizenz beschränkt sich auf die Länder, welche in ihrer Gesetzgebung diese Lizenz vorsehen; in den

572 übrigen Ländern können daher Übersetzungsexemplare, die auf Grund der Zwangslizenz hergestellt wurden, als unerlaubt behandelt werden.

Innerhalb der Berner Übereinkunft besteht in diesem Punkt folgende Eegelung: Grundsätzlich ist das ausschliessliohe Übersetzungsrecht des Urhebers während der ganzen Schutzdauer anerkannt (Art. 8 der Berner Übereinkunft). Jeder Staat konnte indessen mit Bezug auf diesen in Berlin 1908 revidierten Text den frühern Artikel 5 in der Fassung der Pariser Zusatzakte von 1896 vorbehalten; danach besteht der Übersetzungsschutz nur unter der Voraussetzung, dass innerhalb von 10 Jahren seit der Veröffentlichung des Werkes eine Übersetzung in die betreffende Sprache veröffentlicht wurde; geschah dies nicht, so ist das Übersetzungsrecht bedingungslos und entschädigungslos freigegeben. Diese letztere Eegelung gilt gegenwärtig noch zugunsten von Griechenland, Japan, Irland, Island, Jugoslawien, Thailand und der Türkei.

Für diese Länder ist die Lösung des Welturheberrechtsabkommens im Vergleich zur Berner Übereinkunft günstiger hinsichtlich der Wartefrist, aber weniger günstig insofern, als auch nach Ablauf der Wartefrist keine volle Handlungsfreiheit besteht.

Dieser Artikel V mag als verständiger Kompromiss zwischen den Interessen der Urheber und den kulturellen Bedürfnissen zurückgebliebener Länder erscheinen. Ein endgültiges Urteil über seinen Wert muss jedoch aufgeschoben werden, bis man Erfahrungen über die praktische Durchführung hat.

Zu Artikel VI (Definition der « Veröffentlichung») In verschiedenen Bestimmungen des Abkommens wird auf die «Veröffentlichung» des Werkes abgestellt. Es war daher noch zu bestimmen, welcher Tatbestand darunter zu verstehen ist. Die gefundene Lösung weicht erheblich von derjenigen der Berner Übereinkunft ab. Nach Artikel 4, Absatz 4, der Berner Übereinkunft genügt zwar die öffentliche Aufführung eines musikalischen, musikalisch-dramatischen oder dramatischen Werkes oder die Vorführung eines kinematographischen Werkes nicht, wohl aber die Herstellung einer gewissen Anzahl von Werkstücken zwecks Abgabe an das Publikum.

Damit sind u. a. auch Schallplatten gemeint. Nach Artikel VI des Welturheberrechtsabkommens kommt dagegen nur die Herstellung von Vervielfältigungsexemplaren in Frage, welche es gestatten, das Werk mit dem Auge wahrzunehmen
(Buchdruck, Notendruck, Photopositive). Ein Vorschlag, die Wahrnehmung durch das Gehör ebenfalls genügen zu lassen, vermochte nicht durchzudringen; er stiess namentlich auf den Widerstand der USA, deren Gesetzgebung die Herausgabe von Schallplatten nicht als Veröffentlichung der auf der Platte festgehaltenen Werke behandelt.

In den Fällen, wo diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, also namentlich wo ein musikalisches Werk nur durch Schallplatten in den Verkehr gelangt, hat man es mit «unveröffentlichten» Werken im Sinn des Abkommens zu tun; diese sind gemäss Artikel III, Ziffer 4, ohne Erfüllung von Formalitäten geschützt.

573 Zu Artikel VII (Ausscliluss der Rückwirkung des Abkommens) Der hier aufgestellte Grundsatz war an sich unangefochten. Es wurde indessen versucht, seine Strenge zu durchbrechen zugunsten'derjenigen Werke, welche in dem Staat, in welchem der Schutz verlangt wird, nur deswegen nicht geschützt sind, weil die dort vorgeschriebenen Formalitäten nicht erfüllt wurden.

Man wollte erreichen, dass alle Werke, die im Bereich der Berner Übereinkunft noch geschützt sind, ebenfalls Anspruch auf den Schutz des Welturheberrechtsabkommens erhielten. Dieser liberale Vorschlag wurde indessen abgelehnt.

Zu Artikel VIII (Unterzeichnung, Ratifikation und Beitritt) Die Verwendung des Ausdruckes «Annahme» neben «Katifikation» wurde durch die Delegation der USA veranlagst; es soll damit gewissen verfassungsrechtlichen Besonderheiten dieses Landes Eechnung getragen werden.

In Ziffer l wurde noch die Möglichkeit der Unterzeichnung innerhalb von 120 Tagen seit dem offiziellen Unterzeichnungsakt vorgesehen. Verschiedene Delegationen hatten erklärt, keine Vollmacht zur Unterzeichnung zu besitzen, da ihre Eegierung zunächst einen Bericht über die Ergebnisse der Konferenz gewärtige. Belgien, Japan, Israel und Peru haben davon Gebrauch gemacht.

Über den Stand der Unterzeichnungen orientiert Beilage 3.

: Zu Artikel IX (Inkrafttreten) Mit der Bedingung, dass sich unter den 12 ratifizierenden, annehmenden oder beitretenden Staaten mindestens 4 Staaten befinden müssen, die der Berner Übereinkunft nicht angehören, soll Gewähr dafür geschaffen werden, dass das Abkommen gegenüber dem territorialen Bereich der Berner Übereinkunft einen Fortschritt bringe.

Zurzeit haben folgende Staaten ihre Batifikations- oder Beitrittsurkunden hinterlegt ; Andorra, Cambodscha, Costa Rica und Pakistan. Von diesen 4 Staaten gehört Pakistan der Berner Übereinkunft an. Die Bedingungen für das Inkrafttreten des Abkommens sind daher zurzeit noch nicht erfüllt.

Zu Artikel X (Ausführung des Abkommens) Nach Ziffer l haben die Vertragsstaaten die Pflicht, «im Einklang mit ihrer Verfassung» die zur Ausführung des Abkommens erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Für die Schweiz wird keine Änderung der Gesetzgebung notwendig werden (vgl. die Ausführungen unter lit. E, II, Seite 579).

Zu Artikel XI (Ausschuss von Regierungsvertretern) und dazugehörige Resolution Obwohl alle Delegationen der Ansicht waren, dass durch das Abkommen kein Staatenverband gegründet werden soll, wie er z.B. durch die Berner Über-

574

einkunft geschaffen wurde, hielt es die Konferenz für zweckmässig, ein Komitee, bestehend aus Vertretern von 12 Staaten, vorzusehen, dessen Aufgabe vor allem in der Prüfung der «Fragen, die sich auf die Anwendung und Durchführung des Abkommens beziehen», und in der Vorbereitung von Eevisionskonferenzen bestehen soll. Es ist eine ähnliche Aufgabe, wie sie dem von der Brüsseler Konferenz neu geschaffenen «Comité permanent» übertragen wurde. In der zum Artikel XI gehörigen Eesolution sind die 12 Staaten bezeichnet, die zu Beginn in diesem Komitee vertreten sein sollen; darunter befindet sich auch die Schweiz.

Ferner wird hier die Bildung des Ausschusses auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens verschoben ; ein Vorschlag, welcher den Ausschuss sofort an die Arbeit schicken wollte, wurde abgelehnt, doch wurde der Wunsch geäussert, die UNESCO möge ihre bisherige Tätigkeit bis zur Bildung des Ausschusses fortsetzen und sich dabei von einem provisorischen Komitee beraten lassen. Im Laufe dieses Jahres hat die UNESCO in der Tat einen solchen provisorischen Ausschuss, bestehend aus 6 Sachverständigen aus verschiedenen Ländern, bestellt und hiezu u. a. Herrn als Bundesrichter Bolla, den Vorsitzenden der Konferenz von Genf, berufen.

Im Anschluss an diese Eesolution hat die Konferenz noch einen weitern Wunsch beschlossen, gemäss welchem die UNESCO das Sekretariat dieses Ausschusses übernehmen soll. Dieses Sekretariat hat keine ständige Aufgabe erhalten; es wird von Fall zu Fall nach den Weisungen des Ausschusses arbeiten.

Damit ist die Schaffung eines ständigen Organs im Dienst. des Welturheberrechtsabkommens vermieden worden.

Zu Artikel XII (Revision des Abkommens) Eevisionskonferenzen sollen vom Ausschuss der Begierungsvertreter einberufen werden, wenn der Ausschuss es für nötig erachtet oder wenn 10 Staaten es verlangen.

Zur Frage, ob Änderungen des Abkommens mit Mehrheit der Stimmen oder nur mit Einstimmigkeit beschlossen werden können, wurde nicht Stellung genommen. Die nächste Konferenz wird darüber zu entscheiden haben. Die Einführung des Mehrheitsprinzips wird eines einstimmigen Beschlusses bedürfen.

Zu Artikel XIII (Anwendbarkeit des Abkommens auf Kolonien usw.)

Diese Bestimmung entspricht im wesentlichen dem Artikel 26, Absatz l, der Berner Übereinkunft, Text von Brüssel.

Zu Artikel
XIV (Kündigung) Im Gegensatz zu Artikel 29, Absatz 3, der Berner Übereinkunft, wo eine Kündigung erst nach Ablauf von 5 Jahren seit der Eatifikation oder dem Beitritt zugelassen wird, steht hier das Kündigungsrecht jederzeit offen.

i

'.

575

' i Zu Artikel XV (internationale Gerichtsbarkeit) Diese Bestimmung ist dem Artikel 27Ws der Berner Übereinkunft, Text von Brüssel, nachgebildet. Hinsichtlich der Tragweite dieser Bestimmung kann daher auf die Ausführungen der Botschaft betreffend die Genehmigung der Beschlüsse von Brüssel verwiesen werden.

Zu Artikel XVI

(Konventionssprachen)

Der massgebende Text wurde in französischer, englischer und spanischer Sprache abgefasst, wobei alle drei Texte als gleichwertig erklärt wurden. Ein Antrag, bei Differenzen unter den drei Texten den französischen als rnassgebend zu bezeichnen, unterlag nach einer recht leidenschaftlichen Debatte.

Nur diese drei Texte wurden unterzeichnet.

Auf das Drängen der portugiesischen Delegation wurde sodann beschlossen, einen «offiziellen Text* in portugiesischer Sprache zu erstellen, der indessen weder unterzeichnet noch den drei andern Texten gleichgestellt werden sollte ; und nachdem dies beschlossen war, wurden auch noch offizielleTexte in deutscher und italienischer Sprache vorgesehen (Ziff. 2).

Es ist nicht abgeklärt, was für eine Bedeutung einem solchen «offiziellen Text» zukommt. Sicher ist nur, dass ihm keine rechtliche Bedeutung zukommt; denn rechtliche Bedeutung haben nur die drei unterzeichneten Texte. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens konnten auch schon die drei «offiziellen Texte» vorgelegt werden. Der deutsche Text wurde von der deutschen, österreichischen und schweizerischen Delegation gemeinsam erstellt.

Zu Artikel XVII (Vorbehalt zugunsten der Berner Übereinkunft) und Zusatzerklärung Von Anfang an liessen die Delegationen zahlreicher ; Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft keinen Zweifel daran übrig, dass sie sich jeder Lösung widersetzen würden, welche denj bisher im Bahrnen der Berner Übereinkunft erreichten Urheberrechtsschutz beeinträchtigen könnte. Dieses Ziel der Sicherung der Berner Übereinkunft darf als erreicht angesehen werden. Unter den Mitgliedern der Berner Übereinkunft werden die Urheberrechtsbeziehungen nach wie vor durch die Berner Übereinkunft allein geregelt. Die Angehörigen von Staaten, welche am 1. Januar 1951 dem Berner Verband angehört haben und nach diesem Zeitpunkt aus diesem Verband austreten isollten, werden sich nach dem Austritt ihres Staates in den Ländern der Berner Übereinkunft weder auf die Berner Übereinkunft noch auf das Welturheberrechtsabkommen berufen können.

Zu Artikel XVIII (Vorbehalt zugunsten der Panamerikanischen Unionen) Diese Bestimmung regelt die nach dem Erwerb der Mitgliedschaft zum Welturheberrechtsabkommen bestehenden Beziehungen unter den Mitgliedern der Panamerikanischen Unionen und berührt die Schweiz weiter nicht.

576 Zu Artikel XIX (Vorbehalt anderer Verträge) Da die Artikel XVII und XVIII sich nur mit dem Verhältnis des neuen Abkommens zur Berner Übereinkunft und zu den panamerikanischen Verträgen befassen, erschien es noch als notwendig, die Beziehungen des neuen Abkommens zu Verträgen zu regeln, an welchen Staaten beteiligt sind, die keiner der beiden zuerst genannten Unionen angehören. Hier wurde dem Welturheberrechtsabkommen der Vorrang gegeben.

Zu Artikel XX (Ausschluss von Vorbehalten) Bei der Eevision der Berner Übereinkunft durch die Konferenz von Berlin 1908 wurde den Mitgliedstaaten das Eecht eingeräumt, bei Austausch der Batifikationsurkunden zu erklären, «dass sie hinsichtlich des einen oder des andern Punktes durch die Bestimmungen der Übereinkommen, die sie früher unterzeichnet hatten, gebunden zu bleiben wünschen». Diejenigen Staaten, welche davon Gebrauch gemacht hatten, konnten ihre Vorbehalte auch nach der Eatifikation der Texte von Eom oder Brüssel beibehalten, sofern sie dies bei der Eatifikation ausdrücklich erklärten (Art. 27, Abs. 2, der Berner Übereinkunft). Von dieser Möglichkeit hat eine Anzahl Staaten Gebrauch gemacht mit Bezug auf den Schutz von Werken der angewandten Kunst, mit Bezug auf die Übersetzungsrechte und mit Bezug auf die Aufführungsrechte.

Die Konferenz von Genf hat derartige Vorbehalte ausgeschlossen. Diese Entscheidung ist zu begrüssen; denn diese Vorbehalte erschweren im Bereich der Berner Übereinkunft die Orientierung über die Eechtslage.

Zu Artikel XXI (Mitteilungen von Ratifikationen und Beitritten) Keine Bemerkungen.

Zum Zusatzprotokoll Nr. l betreffend die Anwendung des Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen Von verschiedenen Delegationen, namentlich derjenigen des Heiligen Stuhls, wurde gewünscht, dass der Schutz des Abkommens auch den Staatenlosen und Flüchtlingen eingeräumt werde. Da dieser Vorschlag bei einzelnen Delegationen auf Widerstand stiess, wurde hiefür ein besonderes Protokoll vorgesehen, das die unterzeichnenden Staaten in gleicher Weise wie das Abkommen bindet. Praktisch wird dieses Protokoll keine grosse Eolle spielen; denn die Staatenlosen und Flüchtlinge werden den Schutz für ihre Werke, die erstmals im Gebiet eines Verbandslandes veröffentlicht wurden, ohne Eücksicht auf Staatszugehörigkeit und Wohnsitz auf Grund von Artikel II des Abkommens beanspruchen können. Das Protokoll wird daher nur für den Schutz von nicht veröffentlichten Werken solcher Personen aktuell werden.

:

'

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Zum Zusatzprotokoll Nr. 2 betreffend die Anwendung des Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen Die UNESCO legte Wert darauf, dass auch Werke, die von der UNO selbst und von den spezialisierten Institutionen der UNO veröffentlicht werden, Schutz gemessen. Da indessen von einzelnen Delegationen wegen der Exterritorialität dieser Organisationen Bedenken .gegen einen solchen Vorschlag geäussert wurden, verwies die Konferenz diese Bestimmung in ein besonderes Protokoll und dehnte sie gleichzeitig auf Werke aus, welche durch die Organisation der amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden. Es bestand dabei Übereinstimmung, dass damit keine Verpflichtung begründet wird, juristische Personen als Urheber anzuerkennen. Diese Organisationen werden daher, um den Schutz geltend machen zu können, die Eechte der Verfasser der betreffenden Werke erwerben müssen, sei es auf vertraglichem Weg, sei es auf Grund einer Eegelung, welche die Eechte des Verfassers ex lege auf sie übergehen lässt.

Zum Zusatzprotokoll Nr. 3 betreffend die bedingte Ratifikation oder Annahme oder den bedingten Beitritt Im Verlauf der Beratungen hatten verschiedene Delegationen erklärt, für ihr Land werde eine Beteiligung am Welturheberrechtsabkommen nur dann in Frage kommen, wenn auch die USA den Beitritt erklären. Damit solche Staaten ihre eigene Stellungnahme zur Präge des Beitrittes nicht aufschieben müssen, bis der Entscheid der USA vorliegt, wurde durch dieses Zusatzprotokoll die Möglichkeit eines bedingten Beitrittes geschaffen.

D. Allgemeine Würdigung der Konferenzergebnisse I. Das Abkommen Es steht ausser Zweifel, dass der durch das Abkommen gewährleistete Schutz erheblich Bunter dem Niveau der Berner Übereinkunft bleibt. Allein der Maßstab für die Beurteilung des Abkommens ist nicht der Berner Übereinkunft zu entnehmen, sondern dort, wo zurzeit noch wenig oder gar nichts besteht. Wenn man berücksichtigt, dass die Teilnehmer am Abkommen allgemein verpflichtet sind, einen wirksamen Urheberrechtsschutz zu schaffen (Art. I) und die Angehörigen der andern Arertragsstaaten wie die eigenen Angehörigen zu behandeln (Art. II), dass ihnen verboten ist, die Formalitäten für den Erwerb und die Ausübung der Eechte über ein gewisses Mass hinaus zu treiben (Art. III), dass ihnen eine Mindestschutzdauer vorgeschrieben ist
(Art. IV) und dass hinsichtlich der besonders wichtigen Übersetzungsrechte auf jeden Fall die Entschädigungsansprüche der Urheber gewahrt werden müssen (Art.. V), so wird sich doch ein beträchtlicher Fortschritt gegenüber dem heutigen Stand der Dinge ergeben. Voraussetzung ist dabei allerdings, dass möglichst viele Staaten, die bisher abseits geblieben sind, dem Abkommen beitreten werden. Die Zukunft wird zeigen, ob diese Erwartung erfüllt wird. Da die durch

578 das Abkommen vorgesehenen Pflichten zweifellos von keinem Staat als eine Behinderung seiner kulturellen Entwicklung empfunden werden können, besteht Grund zur Erwartung, dass der Erfolg dieses Versuches nicht ausbleiben werde.

II. Die Zusatzprotokolle Durch die Zusatzprotokolle Nrn. l und 2 werden die Vorteile des Abkommens auf Staatenlose und Flüchtlinge und auf gewisse internationale Organisationen ausgedehnt. In beiden Fällen hat man es mit einer liberalen Geste zu tun, die mit den Zielen des Hauptabkommens in Übereinstimmung steht.

Das Zusatzprotokoll Nr. 8 gestattet, die Wirkung einer Eatifikation oder Annahme oder eines Beitrittes von der Haltung eines bestimmt bezeichneten andern Staates abhängig zu machen. Die schweizerische Delegation hat dieses Protokoll nicht unterzeichnet, weil sie der Auffassung war, der Entscheid über Beitritt oder Ablehnung des Abkommens werde durch den Inhalt des Abkommens bestimmt und sei unabhängig vom Verhalten anderer Länder zu treffen. Wir sind mit dieser Stellungnahme der Delegation einverstanden.

E. Schlussîolgerungen I. Soll die Schweiz das Abkommen ratifizieren1?

Wir sind der Auffassung, dass die Schweiz dieses Welturheberrechtsabkommen ratifizieren sollte, und zwar aus folgenden Gründen: Durch das Abkommen wird der Gedanke des Urheberrechtsschutzes in Gebiete getragen, wo er sich ohne eine solche Hilfe nur mühsam entwickeln könnte. Die territoriale Ausdehnung des Schutzbereiches liegt ebenso wie die Vereinfachung der Formalitäten in den USA im Interesse aller Autoren und damit insbesondere auch der schweizerischen Autoren aller Arten. Zwar ist heute noch ungewiss, ob alle hier ins Gewicht fallenden Staaten, die der Berner Übereinkunft nicht angehören, in absehbarer Zeit diesem Abkommen beitreten werden. Allein die Schweiz sollte unseres Erachtens diesen Versuch, zu einer umfassenden Lösung zu gelangen, vorbehaltlos unterstützen. Nachdem die Interessen, die am ungeschmälerten Bestand der Berner Übereinkunft bestehen, im vollen Umfang gewahrt werden konnten, besteht keinerlei Veranlassung mehr, zuzuwarten; dies um so weniger, als, wie noch näher dargelegt wird, die Zustimmung zu diesem Abkommen keinerlei Änderungen unserer Gesetzgebung erforderlich macht. In der grossen Expertenkommission, die zum Vorentwurf für die Eevision des UEG Stellung zu nehmen
hatte, wurde die Eatifikation des Welturheberrechtsabkommens von den meisten Votanten empfohlen, immerhin mit der Massgabe, dass er erst nach einem Beitritt der USA vollzogen werden möge. Wir haben bereits ausgeführt, dass uns ein solcher Vorbehalt nicht als gerechtfertigt erscheint. Übrigens kann darauf hingewiesen werden, dass in den vom Justizministerium der Bundesrepublik

579 Deutschland im Frühjahr 1954 Yeröffentlichten «Beferentenent würfen zur Urheberrechtsreform» (auf S. 628) erklärt wird, das Welturheberrechtsabkommen werde dem Deutschen Bundestag unabhängig von der Eef orni des deutschen Urheberrechtes zur Eatifikation vorgelegt werden. Und in. den USA hat der Senat bereits. einem 'Gesetzesentwurf zugestimmt, welcher die Annahme des Abkommens erklärt. Der Beitritt der USA wird sodann den Weg namentlich für diejenigen Länder frei machen, welche ;am Wegfall der manufacturing clause der USA interessiert sind, insbesondere für Grossbritannien.

Wird dieses Welturheberrechtsabkommen von der Bundesversammlung gemäss unserem: Antrag genehmigt, so wird der Bundesrat das Abkommen ratifizieren, sobald der Beitritt der Schweiz zu der in Brüssel abgeänderten Berner Übereinkunft vollzogen ist. Die Mitgliedschaft der Schweiz bei der Berner Übereinkunft und namentlich ihre Stellung als Land, in welchem sich der Sitz des Büros der Berner Übereinkunft befindet, legen es nahe, der Genehmigung der Beschlüsse von Brüssel den Vorrang vor derjenigen des vier Jahre Jüngern Welturheberrechtsabkommens einzuräumen.

II. Einfluss des Abkommens auf die schweizerische Gesetzgebung Der Beitritt zum Abkommen nötigt zu keinerlei Änderungen der Bundesgesetzgebung. In der letztern sind heute schon alle Urheberrechte gewährleistet, deren Einräumung das Abkommen den Mitgliedstaaten vorschreibt.

Fragen kann sich höchstens, ob die Schweiz in den Fällen, wo das Welturheberrechtsabkommen es ausdrücklich gestattet, an Stelle des traitement national nur materielles Gegenrecht gewähren soll. Dies wäre nach den Bestimmungen des Abkommens zulässig mit Bezug auf die Schutzdauer (vgl. Art. IV, Ziff. 4, des Abkommens) und hinsichtlich des Übersetzungsrechtes (vgl., Art. V, Ziff. 2, des Abkommens). Eine Verpflichtung zu solchen Massnahmen besteht indessen auch nach dem internen Landesrecht nicht. Wohl sind nach Artikel 6, Absatz 2, UEG, die erstmals im Ausland herausgegebenen Werke von Ausländern nur geschützt, wenn und soweit das Land, in dem die Herausgabe erfolgt ist, den Schweizerbürgern für ihre erstmals in der Schweiz herausgegebenen Werke in ähnlichem Umfang Schutz gewährt. Allein nach Artikel 6, Absatz 3, bleiben die Bestimmungen von Staatsverträgen schlechtweg vorbehalten; es steht dem Gesetzgeber
daher frei, im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Staatsvertrages zu entscheiden, wie er es als zweckmässig erachtet. Wir sind nun der Auffassung, es sollte von solchen Vergeltungsmassnahmen grundsätzlich abgesehen werden. Eine solche liberale Haltung rechtfertigt sich insbesondere im Fall des Übersetzungsrechtes schon deswegen, weil die Schweiz im Eahmen der Berner Übereinkunft das Übersetzungsrecht auch gegenüber den Angehörigen von Ländern vorbehaltlos schützt, welche auf Grund von Vorbehalten das Übersetzungsrecht sogar ohne ;Entschädigung der Zwangslizenz unterstellen. Und gegenüber den USA hat der Bundesrat gestützt auf Artikel 6, Absatz 2, UEG, eine Gegenrechtserklärung abgegeben, obwohl dort die Schutzdauer im Vergleich zur Schweiz wesentlich kürzer angesetzt ist.

580 Wird nach unserem Vorschlag von der Forderung von materiellem Gegenrecht in bezug auf das Übersetzungsrecht abgesehen, so erübrigt sich auch die Bezeichnung einer für die Einräumung der Zwangslizenz gemäss Artikel V des Abkommens zuständigen Behörde. Anderseits werden sich die schweizerischen Autoren gemäss Artikel V, Ziffer 2, Absatz 6, des Abkommens der Einfuhr und dem Verkauf von Werkexemplaren, die auf Grund einer ausländischen Zwangslizenz hergestellt wurden, nach den Bestimmungen des UE G widersetzen können.

Auch die Bezeichnung einer Behörde oder privaten Organisation für die in Artikel V, Ziffer 2, Absatz 4, des Abkommens vorgesehene Aufgabe erscheint als überflüssig; die übrigen in dieser Bestimmung vorgesehenen Wege zur Erreichung des Inhabers des Übersetzungsrechtes sollten, was die Schweiz anbelangt, genügen.

Die einzige Massnahme, die nach einer Eatifikation des Abkommens vorzukehren sein wird, wird darin bestehen, auf das Inkrafttreten des Abkommens hin ein Mitglied und einen Ersatzmann für den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen «Ausschuss von Begierungsvertretern» zu ernennen. Diese Ernennung wird Sache des Bundesrates sein.

III.

Nach seinem Artikel XIV kann das Abkommen jederzeit gekündigt werden; die Kündigung wirkt nach Ablauf von 12 Monaten. Infolgedessen untersteht der Genehmigungsbeschmss dem in Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht.

Wir unterbreiten Urnen daher den Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend Genehmigung des am 6. September 1952 in Genf unterzeichneten Welturheberrscktsabkommens sowie der dazugehörigen Zusätze (mit Ausschluss des Zusatzprotokolls Nr. 3).

Genehmigen Sie, Herr Präsident und hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Oktober 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

· .; " (Entwurf)

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581

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Bundesbes chluss betreffend

die Genehmigung des am 6. September 1952 in Genf abgeschlossenen Welturheberrechtsabkommens

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 12. Oktober 1954, beschliesst:

Art. l Es werden genehmigt: a. das am 6. September 1952 in Genf abgeschlossene Welturheberrechtsabkommen; b. das Zusatzprotokoll Nr. l zum Welturheberrechtsabkommen betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flücht: lingen; · c. das Zusatzprotokoll Nr. 2 zum Welturheberrechtsabkommen betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen..1 · ) :.

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Art. 2

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Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen und die beiden Zusatzprotokolle zu ratifizieren.

' ; 1783

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Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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44

582

Welturheberrechts -Abkommen vom 6. September 1952

Die vertragschliessenden S t a a t e n , vom Wunsche beseelt, den Schutz des Urheberrechts an Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst in allen Ländern zu gewährleisten, überzeugt, dass eine Eegelung des Schutzes des Urheberrechts, die, allen Nationen angemessen, in einem Weltabkommen niedergelegt ist und die bisher in Kraft befindlichen zwischenstaatlichen Ordnungen ergänzt, ohne ihnen Abbruch zu tun, zur Sicherung der Achtung vor den Menschenrechten und zur Förderung der Entwicklung der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst beitragen wird, in der Gewissheit, dass eine' solche für die ganze Welt bestimmte Eegelung des Schutzes der Urheberrechte die Verbreitung der Geisteswerke erleichtern und zu einer besseren Verständigung unter den Nationen beitragen wird, haben das Folgende beschlossen: Artikel I Jeder vertragschliessende Staat verpflichtet sich, alle Bestimmungen zu treffen, die notwendig sind, um einen ausreichenden und wirksamen .Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, der Wissenschaft und der Kunst, wie beispielsweise an Schriftwerken, an musikalischen, dramatischen und kinematographischen Werken sowie an Werken der Malerei, an Stichen und an Werken der Bildhauerei, zu gewähren.

Artikel II 1. Die veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates sowie die zuerst in dem Gebiet eines solchen Staates veröffentlichten Werke gemessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den zuerst in seinem eigenen Gebiet veröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

2. Die nicht veröffentlichten Werke der Angehörigen eines vertragschliessenden Staates gemessen in jedem anderen vertragschliessenden Staat den gleichen Schutz, den dieser andere Staat den nichtveröffentlichten Werken seiner Staatsangehörigen gewährt.

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583

3. Für die Anwendung dieses Abkommens kann jeder vertragschliessende Staat durch seine Gesetzgebung seinen Staatsangehörigen die Personen gleichstellen, die ihren Wohnsitz in seinem Staatsgebiet haben.

Artikel III · , 1. Jeder vertragschliessende Staat, dessen Gesetzgebung als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz die Erfüllung von Förmlichkeiten wie beispielsweise Hinterlegung, Registrierung, Vermerk, notarielle Beglaubigungen, Gebührenzahlung, Herstellung oder Veröffentlichung im eigenen Staatsgebiet fordert, hat diese Anforderungen für jedes durch dieses Abkommen geschützte und zuerst ausserhalb seines Staatsgebietes veröffentlichte Werk, dessen Urheber nicht sein Staatsangehöriger ist, als erfüllt anzusehen, wenn alle Exemplare des Werkes, die mit Zustimmung des Urhebers oder eines anderen Inhabers des Urheberrechts veröffentlicht worden sind, von der ersten Veröffentlichung des Werkes an das Kennzeichen ^^ in Verbindung mit dem Namen des Inhabers des Urheberrechts und der Jahreszahl der ersten Veröffentlichung tragen; Kennzeichen, Name und Jahreszahl sind in einer Weise und an einer Stelle anzubringen, dass sie den Vorbehalt des Urheberrechts genügend zum Ausdruck bringen.

2. Die Bestimmungen der Ziffer l dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, Förmlichkeiten oder andere Voraussetzungen für den Erwerb und die Ausübung des Urheberrechts bei Werken zu fordern, die zuerst in seinem Staatsgebiet veröffentlicht wurden, sowie, ohne Eücksicht auf den Ort der Veröffentlichung, bei Werken seiner eigenen Angehörigen.

8. Die Bestimmungen der Ziffer l dieses Artikels hindern keinen vertragschliessenden Staat, von einer vor Gericht auftretenden Person zu verlangen, dass sie für die Durchführung des Rechtsstreites bestimmte Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise die Vertretung des Klägers durch einen einheimischen Rechtsbeistand oder die Hinterlegung eines Exemplares des Werkes durch den Kläger bei dem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde oder bei beiden, erfüllt. Jedoch wird der Bestand des Urheberrechts durch die Nichterfüllung dieser Anforderungen nicht berührt. Auch dürfen solche Anforderungen an Angehörige eines anderen vertragschliessenden Staates nur insoweit gestellt werden, als der Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, sie. auch an seine eigenen Angehörigen stellt.
4. Jeder vertragschliessende Staat ist verpflichtet, den unveröffentlichten Werken von Angehörigen der anderen vertragschliessenden Staaten Rechtsschutz ohne Erfüllung von Förmlichkeiten zu gewähren.

5. Wenn ein vertragschliessender Staat für die Schutzdauer mehr als eine Frist vorsieht und wenn die erste Frist eine der in Artikel IV vorgeschriebenen Mindestzeiten überschreitet, so ist dieser Staat nicht verpflichtet, die Bestimmung der Ziffer 1. des Artikels III auf die zweite und die folgenden Fristen anr zuwenden.

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584

' Artikel IV

1. Die Schutzdauer des Werkes wird durch das Gesetz des vertragschliessenden Staates, in dem der Schutz beansprucht wird, gemäss den in Artikel II enthaltenen und den nachfolgenden Bestimmungen geregelt.

2. Bei den durch dieses Abkommen geschützten Werken soll die Schutzdauer mindestens die Lebenszeit des Urhebers und 25 Jahre nach seinem Tode umfassen.

Jedoch kann ein vertragschliessender Staat, der bei dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens für sein Gebiet, unter Abweichung von der Eegel, die Schutzdauer für bestimmte Arten von Werken von der ersten Veröffentlichung des Werkes an berechnet, diese Ausnahmen aufrecht erhalten und sie auf andere Arten von Werken erstrecken. Für alle diese Arten darf die Schutzdauer nicht weniger als 25 Jahre nach der ersten Veröffentlichung betragen.

Jeder vertragschliessende Staat, der beim Inkrafttreten dieses Abkommens für sein Gebiet die Schutzdauer nicht vom Tode des Urhebers an berechnet, hat die Befugnis, sie von der ersten Veröffentlichung des Werkes oder gegebenenfalls/ von der der Veröffentlichung vorausgegangenen Eegistrierung an zu berechnen; die Schutzdauer darf nicht weniger als 25 Jahre seit der ersten Veröffentlichung oder gegebenenfalls der ihr vorausgegangenen Eegistrierung betragen.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden Staates zwei oder mehrere anschliessende Schutzfristen vorsieht, darf die Dauer der ersten Frist nicht weniger betragen als die Dauer einer der oben bestimmten Mindestzeiten.

3. Die Bestimmungen der Ziffer 2 dieses Artikels finden auf Werke der Photographie und der angewandten Kunst keine Anwendung. Jedoch darf in den vertragschliessenden Staaten, welche die Werke der Photographie schützen und den Werken der angewandten Kunst als Kunstwerken Schutz gewähren, die Schutzdauer dieser Werke nicht weniger als 10 Jahre betragen.

4. Kein vertragschliessender Staat ist verpflichtet, einem Werk einen längeren Schutz zu gewähren als den, der für Werke der betreffenden Art in dem vertragschliessenden Staat festgesetzt ist, in dem das Werk zuerst veröffentlicht wurde; ist das Werk nicht veröffentlicht, so braucht kein längerer Schutz gewährt zu werden als der, welcher in dem vertragschliessenden Staat, dem der Urheber angehört, für Werke der betreffenden Art festgesetzt ist.

Wenn die Gesetzgebung eines vertragschliessenden
Staates zwei oder mehrere ' anschliessende Schutzfristen vorsieht, wird für die Anwendung der vorstehenden Bestimmungen die Summe dieser Schutzfristen als die von diesem Staat gewährte Schutzdauer angesehen. Wenn jedoch, gleichviel aus welchem Grunde, ein bestimmtes Werk in dem betreffenden Staat während der zweiten oder einer der folgenden Fristen nicht geschützt wird, sind die anderen vertragschliessenden Staaten nicht verpflichtet, dieses 'Werk während der zweiten oder der folgenden Fristen zu schützen.

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585

5. Für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels wird das Werk eines Angehörigen eines vertragschliessenden Staates, das zuerst in einem nichts vertragschliessenden Staat veröffentlicht worden ist, so angesehen, als sei.es zuerst in dem vertragschliessenden Staat veröffentlicht worden, dem der Urheber angehört.

· · : ; 6. Im Falle der gleichzeitigen Veröffentlichung in zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten gilt das Werk für die Anwendung der Ziffer 4 dieses Artikels als zuerst in dem Staat veröffentlicht, der die kürzeste Schutzdauer gewährt. Als gleichzeitig in mehreren Staaten veröffentlicht gilt ein Werk, das in zwei oder mehreren Staaten innerhalb von dreissig Tagen nach seiner ersten Veröffentlichung erschienen ist.

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Artikel V

1. Das Urheberrecht an den durch das vorliegende Abkommen geschützten Werken umfasst das ausschliessliche Eecht, diese Werke zu übersetzen und die Übersetzung zu veröffentlichen sowie das Eecht, anderen die Übersetzung und die Veröffentlichung der Übersetzung zu gestatten.

2. Den vertragschliessenden Staaten bleibt es jedoch vorbehalten, durch ihre Gesetzgebung das Übersetzungsrecht an Schriftwerken einzuschränken, aber nur nach Massgabe der folgenden Bestimmungen: Wenn bis zum Ablauf von 7 Jahren nach der ersten Veröffentlichung eines Schriftwerkes keine Übersetzung dieses Werkes in die Landessprache oder gegebenenfalls in eine der Landessprachen eines vertragschliessenden Staates durch den Inhaber des Übersetzungsrechtes oder mit ; seiner Zustimmung veröffentlicht worden ist, kann jeder Angehörige des betreffenden Staates von der zuständigen Behörde dieses Staates eine nicht ausschliessliche Lizenz erhalten, das Werk in eine der Landessprachen zu übersetzen, in der das Werk noch nicht veröffentlicht ist, und diese Übersetzung zu veröffentlichen.

Die Lizenz kann nur erteilt werden, wenn der Antragsteller nach Massgabe der Bestimmungen des Staates, in dem er das Ersuchen einreicht, nachweist, dass er die Zustimmung des Inhabers des Übersetzungsrechtes einzuholen versucht', dass er aber trotz gehöriger Bemühungten ihn nicht ausfindig zu machen oder seine Zustimmung nicht zu erlangen vermocht hat. Unter denselben Bedingungen kann die Lizenz erteilt werden, wenn das Werk in der betreffenden Sprache zwar veröffentlicht worden ist, alle Ausgaben aber vergriffen sind.

Vermag der Antragsteller den Inhaber des Übersetzungsrechtes nicht ausfindig zu machen, so hat er eine Abschrift seines Ersuchens an den Verleger zu senden, dessen Name auf dem Werk angegeben ist. Ist die, Staatsangehörigkeit des Inhabers des Übersetzungsrechts bekannt, so hat er eine Abschrift auch an . den diplomatischen oder konsularischen Vertreter des Staates zu senden, dessen Angehöriger der Inhaber des Übersetzungsrechts ist, oder an eine besondere von der Eegierung dieses Staates bezeichnete Stelle. Die Lizenz kann nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Absendung der Abschriften des Ersuchens erteilt werden.

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586 Die vertragschliessenden Staaten haben in ihrer Gesetzgebung dafür zu sorgen, d'ass dem Inhaber des Übersetzungsrechts eine angemessene, der zwischenstaatlichen Übung entsprechende Vergütung bewilligt, die Zahlung und der Transfer dieser Vergütung bewirkt sowie eine einwandfreie Übersetzung des Werkes gewährleistet wird.

Der Titel des Originalwerkes und der Name seines Verfassers müssen auf allen Exemplaren der Ausgabe im Druck angegeben werden. Die Lizenz darf nur zur Herausgabe der Übersetzung im Gebiet des vertragschliessenden Staates berechtigen, in dem der Antrag gestellt wurde. Die Einfuhr der Exemplare in einen anderen vertragschliessenden Staat und ihr Verkauf in diesem Staat sind zulässig, wenn die Sprache, in die das Werk übersetzt worden ist, eine Landessprache dieses Staates ist und wenn dessen eigene Gesetzgebung die Lizenz vorsieht und keine Bestimmungen in diesem Staat der Einfuhr und dem Verkauf entgegenstehen. In einem vertragschliessenden Staat, für den die vorstehenden Bedingungen nicht zutreffen, sind für Einfuhr und Verkauf die Gesetzgebung dieses Staates und die von ihm geschlossenen Verträge massgebend.

Die Lizenz ist nicht übertragbar.

Die Lizenz ist zu versagen, wenn der Verfasser die Exemplare seines Werkes aus dem Verkehr zurückgezogen hat.

Artikel VI Eine «Veröffentlichung» im Sinne dieses Abkommens liegt vor, wenn das Werk in einer körperlichen Form vervielfältigt und der Öffentlichkeit durch Exemplare zugänglich gemacht wird, die es gestatten, das Werk zu lesen oder sonst mit dem Auge wahrzunehmen.

Artikel VII Dieses Abkommen findet keine Anwendung auf Werke oder auf Hechte an Werken, die beim Inkrafttreten des Abkommens in dem vertragschliessenden Staat, in dem der Schutz beansprucht wird, endgültig den Schutz verloren haben oder niemals geschützt waren.

Artikel VIII 1. Das vorliegende Akommen wird das Datum vom 6. September 1952 tragen. Es wird bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt und bleibt während eines Zeitraumes von 120 Tagen nach diesem Datum für die Unterzeichnung durch alle Staaten offen. Es soll durch die Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden.

2. Jeder Staat, der das anliegende Abkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm beitreten.

3. Eatifikation,
Annahme oder Beitritt wird durch die Hinterlegung einer entsprechenden Urkunde bei dem Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur bewirkt.

587 Artikel IX 1, Das vorliegende Abkommen tritt drei Monate nach der Hinterlegung, von« zwölf Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden in Kraft. Unter diesen müssen sich die Urkunden von vier Staaten befinden, die nicht Mitglieder des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sind.

, 2. In der Folgezeit tritt dieses Abkommen für jeden Staat drei Monate nach Hinterlegung seiner Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft.

: Artikel X .

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1. Jeder Mitgliedstaat des vorliegenden Abkommens verpflichtet sich, im Einklang mit seiner Verfassung die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die Anwendung dieses Abkommens zu gewährleisten.

2. Vorausgesetzt wird, dass jeder Staat im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde nach seiner Gesetzgebung in der Lage ist, die Bestimmungen dieses Abkommens anzuwenden.

Artikel XI 1. Es wird ein Ausschuss von Begierungsvertretern gebildet, dem folgende Aufgaben obliegen: a. Prüfung der Fragen,, die sich auf die Anwendung und Durchführung des vorliegenden Abkommens beziehen; b. Vorbereitung periodischer Bevisionen dieses Abkommens; c. Prüfung aller .anderen auf den zwischenstaatlichen Urheberrechtsschutz bezüglichen Fragen im Einvernehmen mit den verschiedenen interessierten zwischenstaatlichen Organisationen, insbesondere mit der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, mit dem Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie mit der Organisation der Amerikanischen Staaten; d. Unterrichtung der vertragschliessenden Staaten über seine Tätigkeit.

2. Der Ausschuss besteht aus Vertretern von zwölf vertragschliessenden Staaten, die im Hinblick auf eine angemessene Vertretung aller Teile der Welt und nach Massgabe der diesem Abkommen beigegebenen Entschliessung bestimmt werden.

Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, der Direktor des Büros des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst sowie der Generalsekretär der Organisation der Amerikanischen Staaten oder ihre Vertreter können an den Sitzungen des Ausschusses mit beratender Stimme teilnehmen.

588 Artikel XII Der Ausschuss der Kegierungsvertreter beruft Bevisionskonferenzen ein, wenn er es für notwendig erachtet oder wenn es von wenigstens zehn der vertragsehliessenden Staaten oder, solange deren Zahl unter zwanzig bleibt, von der Mehrheit der vertragschliessenden Staaten verlangt wird.

.

Artikel XIII Jeder vertragschliessende Staat kann im Zeitpunkt der Hinterlegung seiner Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde oder später durch eine an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur gerichtete Anzeige erklären, dass dieses Abkommen auf alle oder einen Teil der Länder oder Gebiete anwendbar ist, deren internationale Beziehungen er wahrnimmt. Das Abkommen ist sodann auf die in der Anzeige bezeichneten Länder oder Gebiete nach Ablauf der in Artikel IX vorgesehenen Frist von drei Monaten anwendbar. Mangels einer solchen Anzeige ist dieses Abkommen auf solche Länder oder Gebiete nicht anwendbar.

Artikel XIV 1. Jeder vertragschliessende Staat kann dieses Abkommen im eigenen Namen oder im Namen von allen oder von einem Teil der Länder oder Gebiete kündigen, die Gegenstand einer Anzeige gemäss Artikel XIII waren. Die Kündigung erfolgt durch Anzeige an den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur.

2. Eine solche Kündigung wirkt nur für den Staat oder für das Land oder für das Gebiet, in dessen Namen sie erklärt worden ist, und erst zwölf Monate nach dem Tage des Eingangs der Anzeige.

Artikel XV Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten über die Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Abkommens, die nicht auf dem Verhandlungswege beigelegt wird, soll zur Entscheidung vor den Internationalen Gerichtshof gebracht werden, sofern die beteiligten Staaten nicht eine andere Eegelung vereinbaren.

Artikel XVI 1. Das vorliegende Abkommen wird in englischer, französischer und spanischer Sprache abgefasst. Die drei Texte werden unterzeichnet und sind in gleicher Weise massgebend.

2. Offizielle Texte des vorliegenden Abkommens werden in deutscher, italienischer und portugiesischer Sprache abgefasst.

589 Jeder vertragschliessende Staat oder jede Gruppe von vertragschliessenden Staaten kann durch den Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, im Einvernehmen mit diesem, einen anderen Text in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.

Alle diese Texte werden dem unterzeichneten Text des Abkommens beigefügt.

Artikel XVII 1. Das vorliegende Abkommen berührt in keiner Weise, die Bestimmungen der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst und die Zugehörigkeit zu dem durch diese Übereinkunft geschaffenen Verband.

2. Zur Ausführung der vorstehenden Ziffer wird diesem Artikel eine Erklärung beigefügt. Diese Erklärung ist ein wesentlicher Bestandteil dieses Abkommens für die am 1. Januar 1951 durch die Berner Übereinkunft gebundenen sowie für die ihr später beigetretenen Staaten. Die Unterzeichnung des vorliegenden Abkommens durch solche Staaten gilt zugleich als Unterzeichnung der Erklärung. Eatifikation, Annahme oder Beitritt zu dem Abkommen durch solche Staaten bedeuten in gleicher Weise Eatifikation, Annahme oder,Beitritt zu dieser Erklärung.

Artikel XVIII Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die ausschliesslich zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Republiken in Kraft sind oder in Kraft treten werden. Weichen die Bestimmungen solcher bereits bestehenden Abkommen oder Vereinbarungen von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab oder weichen die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens von denen eines neuen Abkommens oder einer neuen Vereinbarung ab, die nach dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens zwischen zwei oder mehreren amerikanischen Eepubliken abgeschlossen werden, so hat unter den Vertragsteilen das zuletzt abgeschlossene Abkommen oder die zuletzt abgeschlossene Vereinbarung den Vorrang. Unberührt bleiben die Eechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist.

Artikel XIX

:

Das vorliegende Abkommen lässt den Bestand der mehrseitigen oder zweiseitigen Abkommen oder Vereinbarungen über das Urheberrecht unberührt, die zwischen zwei oder mehreren vertragschliessenden Staaten in Kraft sind.

Weichen die Bestimmungen eines solchen Abkommens oder einer solchen Ver-

590

einbarung von den Bestimmungen des vorliegenden Abkommens ab, so haben die Bestimmungen des vorliegenden Abkommens den Vorrang. Unberührt bleiben die Eechte an einem Werk, die in einem vertragschliessenden Staat auf Grund bestehender Abkommen oder Vereinbarungen erworben wurden, bevor das vorliegende Abkommen für diesen Staat in Kraft getreten ist. Die Bestimmungen der Artikel XVII und XVIII des vorliegenden Abkommens werden durch diesen Artikel in keiner Weise berührt.

Artikel XX Vorbehalte zu dem vorliegenden Abkommen sind nicht zulässig.

Artikel XXI Der Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur übermittelt gehörig beglaubigte Abschriften des vorliegenden Abkommens den interessierten Staaten, dem Schweizerischen Bundesrat und zum Zwecke der Registrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Er unterrichtet ausserdem alle interessierten Staaten über die Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunden, über den Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Abkommens, über die Anzeigen gemäss Artikel XIII des vorliegenden Abkommens und über die Kündigungen gemäss Artikel XIV.

Zusatzerklärung

zu Artikel XVII Die Mitgliedstaaten des Internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, die das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnen, haben in dem Wunsche, ihre gegenseitigen Beziehungen auf der Grundlage des genannten Verbandes enger zu gestalten und jeden Konflikt zu vermeiden, der sich aus dem Nebeneinanderbestehen der Berner Übereinkunft und des Weltabkommens ergeben könnte, in allseitiger Übereinstimmung folgende Erklärung angenommen: a. Die Werke, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land haben, das nach dem 1. Januar 1951 aus dem durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Verband ausgeschieden ist, werden durch das Welturheberrechtsabkommen in den Ländern des" Berner Verbandes nicht geschützt.

&. Das Welturhebefrechtsäbkommen ist in den Beziehungen zwischen den Ländern des Berner Verbandes auf den Schutz der Werke nicht anwendbar, die nach der Berner Übereinkunft als Ursprungsland ein Land des durch die genannte Übereinkunft geschaffenen Internationalen Verbandes haben.

591

Entschliessung zu Artikel XI Die Staatenkonferenz des Urheberrechtes hat die Fragen erwogen, die sich auf den in Artikel XI des Abkommens vorgesehenen Ausschuss von Eegierungsvertretern beziehen; sie fasst folgende Entschliessung : 1. Die ersten Mitglieder des Ausschusses .sind die Vertreter folgender zwölf Staaten, derart,, dass jeder dieser Staaten einen Vertreter und einen Stellvertreter bestellt: Argentinien, Brasilien, Deutschland, Frankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Japan, Mexico, Schweiz, Spanien, Vereinigte Staaten von Nordamerika.

2. Der Ausschuss wird gebildet-, sobald das Abkommen gemäss Artikel XI in Kraft tritt.

3. Der Ausschuss wählt einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Ergibt sich seine Geschäftsordnung, welche die Anwendung der nachstehenden Hegeln gewährleisten muss: a. Die gewöhnliche Dauer des Mandats der Vertreter beträgt sechs Jahre mit Auswechslung eines Drittels nach je zwei Jahren; '&. vor dem Erlöschen des Mandats eines jeden Mitglieds entscheidet der Ausschuss darüber, -welche Staaten nicht mehr in ihm vertreten sein sollen und welche Staaten aufgefordert werden, Vertreter1 zu bestellen. In erster Linie scheiden die Vertreter der Staaten aus, die das, Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen haben oder ihm nicht beigetreten sind; c. die verschiedenen Teile der Welt sollen in angemessener Weise vertreten sein; , und bringt den Wunsch zum Ausdruck, die Organisation, der Vereinten Nationen für Erziehung, , Wissenschaf t und Kultur möge die Sorge für das Sekretariat des Ausschusses übernehmen.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten nach Hinterlegung ihrer Vollmachten dieses Abkommen unterzeichnet.

' Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in einer einzigen Ausfertigung.

592 Zusatzprotokoll l zum Welturheberrechtsabkommen betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke von Staatenlosen und Flüchtlingen Die Mitgliedstaaten des Welturheberrechtsabkommens (im folgenden «Abkommen» genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: 1. Staatenlose und Flüchtlinge, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem vertragschliessenden Staat haben, werden für die Anwendung des Abkommens den Angehörigen dieses Staates gleichgestellt.

2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unterzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.

fe. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Eatifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist.

Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in, einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat, sowie zum Zwecke der Eegistrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

Zusatzprotokoll 2 zum Welturheberrechtsabkommen betreffend die Anwendung dieses Abkommens auf Werke bestimmter internationaler Organisationen Die Mitgliedstaaten dés Welturheberrechtsabkommens (im folgenden «Abkommen» genannt), die diesem Protokoll beitreten, haben die folgenden Bestimmungen vereinbart: 1. a. Der in Ziffer l des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die Werke Anwendung, die zuerst durch die Organisation der Vereinten Nationen, die ihnen angeschlossenen Sondereinrichtungen oder durch die Organisation der Amerikanischen Staaten veröffentlicht wurden.

b. Auch der in Ziffer 2 des Artikels II des Abkommens vorgesehene Schutz findet auf die genannten Organisationen oder Einrichtungen Anwendung.

593 2. a. Dieses Protokoll soll unterzeichnet und von den Unfierzeichnerstaaten ratifiziert oder angenommen werden, auch steht der Beitritt gemäss den Bestimmungen des Artikels VIII des Abkommens offen.

&. Dieses Protokoll tritt für jeden Staat mit der Hinterlegung der diesbezüglichen Batifikations-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft, sofern dieser Staat bereits Mitglied des Abkommens ist. .

: Zu Urkund dessen haben die Unterzeichneten, die hierzu gehörig bevollmächtigt sind, dieses Protokoll unterzeichnet.

Geschehen zu Genf am 6. September 1952 in englischer, französischer und spanischer Sprache, die in gleicher Weise massgebend sind, in einer einzigen Ausfertigung, die beim Generaldirektor der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur hinterlegt wird. Der Generaldirektor wird beglaubigte Abschriften den Unterzeichnerstaaten, dem Schweizerischen Bundesrat sowie zum Zwecke der Eegistrierung dem Generalsekretär der Vereinten Nationen übermitteln.

1783

594 Verzeichnis der Teilnehmer an der Konferenz von Genf Es haben unterzeichnet : A. Vertretene Staaten WUA ZP Nr. l ZP Nr. 2 ZP Nr. 3 Argentinien nein ja ja ja Australien ja ja ja ja Belgien ja ja ja ja Brasilien ja ja ja ja Bundesrepublik Deutschland ja ja ja j Canada ja ja ja ja nein nein Chile ja ja nein Columbien nein nein nein Cuba nein ja ja ja Dänemark ja ja ja ja nein nein nein nein Egypten El Salvador ja ja ja . Ja Finnland nein ja ja ja Frankreich ja ja ja ja Griechenland nein nein nein nein Grossbritannien und Nordirland ja ja ja Ja Guatemala ja ja ja ja Haiti ja ja ja ja Honduras ja ja ja ja Indien nein ja ja Ja.

Indonesien nein nein nein nein nein Iran nein nein nein Irland ja ja ja ja Israel ja ja ja ja Italien ja ja ja ja Japan ja ja ja ja.

Liberia nein ja ja ja Luxemburg ja ja ja ja nein Mexiko nein ja ja Monaco nein ja ja ja nein Niederlande nein ja ja Nicaragua ja ja ja ja Norwegen ja ja ja ja Österreich ja ja ja ja Peru ja ja ja ja Portugal ja ja ja ja San Marino ja ja ja ja nein Spanien nein ja ja Schweden ja ja ja ja nein Schweiz ja ja ja nein Thailand nein nein nein nein nein nein Türkei nein Uruguay ja ja ja ja Vatikan-Stadt ja ja ja ja nein nein nein nein Venezuela Vereinigte Staaten von Amerika ja ja ja ja nein nein Viet-Nam nein nein Jugoslawien ja ja ja NB.: a. Belgien, Israel, Japan und Peru haben nachträglich, innert der Frist des Artikels VIII, Ziffer l, unterzeichnet; die übrigen haben am 6. September 1952 unterzeichnet.

b. Die Namen der Mitglieder der Berner Übereinkunft sind in Kursiv gedruckt.

595 B. Durch Beobachter vertretene Organisationen I. Intergouvemementale: Vereinigte Nationen Internationale Arbeitsorganisation Internationale Organisation für Zivilluftfahrt Internationaler Verband für Fernverbindungen Weltpostverein Hochkommissar der Vereinigten Nationen für Flüchtlingsangelegenheiten Internationales Amt für geistiges Eigentum: Urheberrechtsverband.der Amerikanischen Staaten Internationales Institut für Vereinheitlichung des Privatrechts II. Private: Vereinigung für Internationales Recht " Internationale Vereinigung für Urheberrecht Internationaler Verband der Urhebervereinigungen (CISAC) Internationaler Verband der Zeitungsverleger Internationaler Verband der Schallplattenindustrie Internationaler Architektenverband C. Staaten, die zur Konferenz eingeladen waren, sich aber nicht vertreten Hessen Afghanistan Libyen Albanien Liechtenstein Andorra Nepal Äquator Neu-Seeland Äthiopien Pakistan Bolivien Panama Bulgarien Paraguay Burma Philippinen Cambodscha : .

Polen , : Ceylon Rumänien China Saudi-Arabien Corea Sowjet-Union Costa-Bica Südafrikanische Union Dominikanische Republik Syrien Irak Tschechoslowakei Island Ukraine i Jordanien Ungarn ' Laos · . Weissrussland : Libanon Yemen ; NB.: Die Namen der Mitglieder der Berner Übereinkunft sind in Kursiv gedruckt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Welturheberrechtsabkommen vom 6. September 1952 (Vom 12. Oktober 1954)

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Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

6707

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1954

Date Data Seite

565-595

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