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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 33 der Verfassung des Kantons Baselstadt :

'

(Vom 29. Juli 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

.Die Stimmberechtigten des Kantons Baselstadt haben in der Volksabstimmung vom 20. Juni 1954 mit 10 339 Ja gegen 7166 Kein den vom Grossen Eat am 11. Februar 1954 gefassten Beschluss angenommen, wonach in § 33 der Kantonsver'fassung die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Eates von drei auf vier Jahre erhöht wird. Mit Schreiben vom 28. Juni 1954 ersucht der Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Der im übrigen unveränderte Text von § 33 lautet nunmehr: «Die Amtsdauer der Mitglieder des Grossen Eates ist auf vier Jahre festgesetzt. Zwischen wählen für erledigte Grossratsstellen sind jährlich einmal an einem gesetzlich zu bestimmenden Tage vorzunehmen.» Es ist klar, dass die Verlängerung der Anitsdauer der Mitglieder des Grossen Eates nur das kantonale öffentliche Eecht beschlägt und dem Bundesrecht nicht widerspricht. Wir beantragen. Urnen daher, der Verfassungsänderung durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 29. Juli 1954.

Im. ]\amen des Schweizerischen Bundesrates, Für den Bundespräsidenten: Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

216 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung des abgeänderten § 33 der Verfassung des Kantons Baselstadt

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung des Artikels 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 29. Juli 1954, in Erwägung, dass die vorliegende Verfassungsänderung nichts enthält, das dem Bundesrecht widerspricht, beschliesst:

Art. l Der in der Volksabstimmung vom 20. Juni 1954 beschlossenen Änderung des § 33 der Verfassung des Kantons Baselstadt wird die Genehmigung des Bundes erteilt.

Art. 2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung des abgeänderten § 33 der Verfassung des Kantons Baselstadt(Vom 29. Juli 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

31

Cahier Numero Geschäftsnummer

6682

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

05.08.1954

Date Data Seite

215-216

Page Pagina Ref. No

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