117

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Londoner Abkommen über

deutsche Auslandsschulden vom 27. Februar 1953 Ausübung gewisser Gläubiger-Wahlrechte nach Anlage IV des Abkommens

Durch Mitteilung der Schweizerischen Verrechnungsstelle ini Schweizerischen Handelsamtsblatt Nr. 276 vom 26. November 1953 und in der Tagespresse wurden die schweizerischen Gläubiger auf den Ablauf gewisser in Anlage IV des Londoner Abkommens vorgesehener Fristen aufmerksam gemacht. Es betrifft dies das Eecht des Gläubigers, in bestimmten Fällen vom-Schuldner die Abgeltung seiner Forderung in Deutscher Mark zu verlangen.

Bei den fraglichen Wahlrechten handelt es sich für den Kapitalverkehr um die Frist bis 30. Juni 1953 gemäss Artikel 34, Ziffer 7; für den kommerziellen Verkehr um die Frist bis 31. Dezember 1958 gemäss Artikel 26, Ziffer 2, Artikel 27, Ziffer 3, und Artikel 31, Ziffer 2, der Anlage IV. Nach Ablauf dieser Fristen bedarf es zur Abgeltung in Deutscher Mark der Zustimmung des Schuldners..

Nachdem am 31. Dezember 1953 durch die Hinterlegung der Eatifikationsurkunde: das Londoner Abkommen für die Schweiz in Kraft getreten ist, werden schweizerische Gläubiger, die bei der Geltendmachung der erwähnten Wahlrechte Schwierigkeiten begegnen oder begegnet sind, eingeladen, den Sachverhalt unter Beifügung der Unterlagen bis spätestens 28. Februar 1954 der Schweizerischen Verrechnungsstelle in Zürich, Abteilung Finanztransfer, zu unterbreiten. Dies soll es den schweizerischen Behörden ermöglichen, sich über die allenfalls betroffenen Interessen ein Bild zu machen..

Bern, den 22. Januar 1954.

Eidgenössisches Politisches Departement Politische Angelegenheiten Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

10

118

Änderungen ira diplomatischen Korps vom 18. bis 23. Januar 1954 Kanada. Herr John Clémence Gordon Brown, Zweiter Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Polen. Herr Stefan Pietrzak, Attaché, ist zum Zweiten Sekretär befördert worden.

Sowjetunion. Herr Karp P. Starikov, Erster Sekretär, ist in Bern eingetroffen und hat sein Amt übernommen.

Ungarn. Herr Kâroly K a p c s o s, Attaché, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten.

1495

Einnahmen der Zollverwaltung in tausend Franken 1953

Monat

Zölle

Übrige Einnahmen

Total 1953

Total 1952

Januar Februar März April Mai Juni Juli August September Oktober November Dezember

32,865 34,285 41,699 47,488 45,315 44,361 47,552 44,479 43,536 49,044 43,003 40,226

9,549 9,100 9,377 11,342 8,814 9,661 13,581 10,294 10,957 15,771 10,665 13,939

42,414 43,385 51,076 58,830 54,129 54,022 61,133 54,773 54,493 64,815 53,668 54,165

43,398

Total Jan./Dez. 1953

513,853

133,050

646,903

--

Total Jan./Dez. 1952

473,212

126,919

--

42,386 46,345 56,550 53,735 49,515 60,133 48,910 49,581 58,631 44,618 45,636

600,131

Mehreinnahmen

Mindereinnahmen

984 999 4,731

2,280 394 4,507, 307 5,863 4,912 6,184 9,050 8,529 46,772

'

119

Reglement über

die Durchführung interkantonaler Fachkurse für gehörlose Lehrlinge und Lehrtöchter des deutschsprachigen Landesteils (Vom 23. Dezember 1953)

Das B u n d e s a m t für Industrie, G e w e r b e und A r b e i t , gestützt auf Artikel 50, lit. d, und in sinngemässer Anwendung von Artikel 28, Absatz 3, des Bundesgesetzes vom 26. Juni 1930 über die berufliche Ausbildung und von Artikel 17 der zugehörigen Verordnung I vom 23. Dezember 1932/25. April 1950, erlässt nachstehendes Eeglement über die Durchführung interkantonaler Fachkurse für gehörlose Lehrlinge und Lehrtöchter des deutschsprachigen Landesteils : I. Grundsatz und Bundesbeiträge

Art. l Der' Bund leistet Beiträge an besondere interkantonale Fachkurse für Gehörlose, uni den vollständig oder teilweise gehörlosen '· Lehrlingen (Lehrtöchtern) den Besuch des Pflichtunterrichtes in den geschäftskundlichen Fächern auf dem Wege der Sonderschulung nach der Methode des Taubstummenunterrichts statt an der örtlich' zuständigen Berufsschule zu ermöglichen.

2 Die Beiträge des Bundes werden im Eahmen der gesetzlichen Bestimmungen und der zur Verfügung stehenden Kredite und unter der Voraussetzung ausgerichtet, dass die Kurse gernäss den nachstehenden Vorschriften durchgeführt werden.

1

u. Durchführung , 1

· '

Art. 2

Der Schweizerische Verband für Taubstummenhilfe ist Träger der Kurse.

Die Kurse stehen unter der Leitung einer Zentralkommission von 5--7 Mitgliedern, die sich aus 3-5 Vertretern des Schweizerischen Verbandes für Taubstummenhilfe und aus je einem Vertreter der Deutschschweizerischen Lehrlingsämterkonferenz und der, Sektion für berufliche Ausbildung des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit zusammensetzt.

. 3 Die für jeden Schulort zuständige kantonale Behörde bestellt im Einvernehmen mit der Zentralkommission eine Eegionalkommission von 5-7 Mit2

120

gliedern. Diese setzt sich zusammen aus 1-2 Vertretern der Zentralkommission, 1-3 Vertretern der regionalen Fürsorge und Taubstummenschulen sowie je einem Vertreter des betreffenden Kantons und der Berufsschule des Schulortes.

4 Die Zentralkommission und die Regionalkommissionen konstituieren sich selbst.

5 Die Zentralkommission regelt ihre Tätigkeit und diejenige der Regionalkommissionen sowie die schultechnischen Fragen in einer für alle Schulorte gültigen Schulordnung. Diese bedarf der Genehmigung durch das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit.

Art. 3 1

Sofern die Schülerzahl aus den betreff enden Einzugsgebieten die Führung einer Klasse von mindestens sechs Lehrlingen in einer Unter- oder Oberstufe ermöglicht, werden Kurse an nachstehenden Orten durchgeführt: Zürich für die Kantone Zürich, Schaffhausen, Thurgau, St. Gallen, Appenzell Ausser- und Innerrhoden, Glarus, Graubünden, Aargau, Baselstadt und Baselland.

Luzern für die Kantone Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Mdwalden und Zug.

Bern für die Kantone Bern und Solothurn und die deutschsprachigen Gebiete der Kantone Freiburg und Wallis.

2

Mit Rücksicht auf die wechselnden Gesamtbestände an gehörlosen Lehrlingen in den verschiedenen Landesteilen können auch an andern Orten mit günstiger Verkehrslage (z.B. St. Gallen und Ölten) Kurse durchgeführt werden, falls die voraussichtliche Schülerzahl die Bildung einer Unter-,oder Oberstufe erlaubt.

3 Die Zentralkommission kann Lehrlinge zu schwach besetzter Klassen einem andern Kursort zuteilen.

,,..···

Art. 4 1

Die Lehrvertragsparteien haben sich beim Abschluss des Lehrvertrages nach Fühlungnahme mit der örtlich zuständigen Berufsschule darüber schlüssig zu werden, ob der Lehrling zum Besuche der Berufsschule oder des Kurses für Gehörlose anzumelden sei.

2 Das Lehrverhältnis ist spätestens bei Beginn der Probezeit der.zuständigen kantonalen Behörde bekanntzugeben, welche für die Anmeldung zu den interkantonalen Fachkursen sorgt.

3 Der Betriebsinhaber (Lehrmeister) hat dem Lehrling für den Besuch der Kurse die nötige Zeit ohne Lohnabzug freizugeben. Ina Lehrvertrag ist eine Bestimmung über die Deckung der aus dem Kursbesuch erwachsenden Kosten aufzunehmen.

. . .

.

Ì21

Art. 5 1

Die Kurse vermitteln den Unterricht in folgenden P f l i c h t f ä c h e r n : Muttersprache und Korrespondenz, . ...

.

· Eechnen, , · - . . . · : Buchführung, Staats- und Wirtschaftskunde.

, :. ; 2 Die Lehrlinge sind verpflichtet, den Unterricht im Zeichnen und in Berufskunde - sofern sie dem letztern zu folgen vermögen - an den örtlichen Berufsschulen zu besuchen. Wenn eine Gruppe verwandter Berufe mindestens acht Lehrlinge aufweist, können sie zu einem interkantonalen Fachkurs für Berufskunde und gegebenenfalls für Fachzeichnen einberufen werden.

8

Die gesamte P f l i c h t s t u n d e n z a h l beträgt: Muttersprache u n d Korrespondenz . . . .

Eechnen Buchführung Staats- und Wirtschaftskunde . . . . . .

160, Stunden 140 » 60 » 80 »

Total

440 Stunden

Die Stundenzahl in allfälligen Fachkursen für Berufskünde richtet sich nach dem Umfang des Lehrstoffes.

* Die U n t e r r i c h t s z e i t beträgt im Jahr 40 Wochen zu je einem Schulhalbtag.

5 Der L e h r s t o f f wird auf Grund der Normallehrpläne für die gewerbliche Berufsschule vorn 18. August 1941 bearbeitet. Für die einzelnen Fächer werden besondere Lehrgänge erstellt, die in einem Lehrplan zusammenzufassen, sind, m. Beiträge der Kantone und des Verbandes

Art. 6 1

Die Kosten der Kurse werden nebst den Beiträgen des Bundes durch Beiträge der Kantone im Verhältnis zur Schülerzahl gedeckt. Der Schweizerische Verband,für Taubstummenhilfe kommt für allfällige Fehlbeträge auf..und beteiligt sich an der Beschaffung der Lehrmittel.

2 Der Beitrag der Kantone beträgt je Lehrling für den geschäftskundlichen Unterricht höchstens Fr. 200 für das Schuljahr, für Fachkurse in Berufskunde höchstens Fr. 50 je Kurs und Lehrling.

. .

3 Die Zentralkommission stellt den Kantonen Eechnung und diese ordnen gegebenenfalls die Verteilung der Beiträge zwischen sich und den Gemeinden.

4 Der Kursort stellt die notwendigen Eäume für den Unterricht unentgeltlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten für deren Wartung, Heizung und Beleuchtung.

122

IV. Inkrafttreten

Art. 7 Das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Beglementes, nachdem alle in Frage kommenden zuständigen kantonalen Behörden und diejenigen der Schulorte sich bereit erklärt haben, die Kurse für gehörlose Lehrlinge und Lehrtöchter im Sinne der vorstehenden Bestimmungen zu unterstützen.

Bern, den 23. Dezember 1953.

Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit: 1471

Kaufmann

# S T #

Wettbewerb- und Stellenausschreibnngen, sowie Anzeigen Urteil

Der Gerichtsausschuss des Kantons Obwalden hat in seiner Sitzung vom 14. Januar 1954 in der Strafsache gegen Bellelli Secondo, geb. 24. Juni 1921 in Correggio, Prov. Eeggio Emilia, Italien, von Eeggio Emilia, unbekannten Aufenthaltes, betreffend Entwendung von Fischen, in Anwendung von Artikel 138, 72, 109 StrGB sowie Artikel 164 und 165 StBV,

1. Von einer Bestrafung wird zufolge Verjährung Umgang genommen.

2. Bellelli hat solidarisch mit Blättler Alois die Untersuchungs- und Gerichtskosten im Betrage von zusammen 183,50 Franken zu bezahlen.

i Samen, den 14. Januar 1954.

1495

Für den Gerichtsausschuss Obwalden, Der Vorsitzende: Durrer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bekanntmachungen von Departementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

04

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

28.01.1954

Date Data Seite

117-122

Page Pagina Ref. No

10 038 531

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.