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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 1. Aprii 1954

Band I

Erscheint wöchentlich.

Preis 3O Franken im Jahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme? und. Postbestellungsgebühr ' Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Vom 26. März 1954)

:

Herr Präsident l Hochgeehrte Herren!

,

,

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesbeschluss über die Verlängerung des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen mit der nachstehenden Botschaft zu unterbreiten.

..

.

: · Der Bundesbeschluss vom 23. Juni 1948 (AS 59, 855), der an die Stelle des Beschlusses vom 1. Oktober 1941 (AS 57,1106) trat, war auf drei Jahre befristet.

Er wurde durch die Bundesbeschlüsse vom 30. August 1946 (AS 62, 1055), 8. Oktober 1948 (AS 1949, 17) und 15. Juni 1951 (AS 1951, 915) in seiner Geltungsdauer verlängert, zuletzt bis zum 31. Dezember 1954: Er soll nunmehr durch eine endgültige gesetzliche Eegelung abgelöst werden, wofür wir auf den Entwurf zu einem Bundesgesetz über den Gesamtarbéitsvertrag und dessen Allgemeinverbindlichkeit verweisen, den wir Ihnen mit Botschaft vom 29. Januar 1954 (BBI1954, I, 125) unterbreitet haben.

; Die Kommission des Nationalrates, die sich mit diesem Gesetzesentwurf zu befassen hat, beschloss an ihrer Tagung vom 25. bis 27. Februar 1954 einhellig, auf die Vorlage einzutreten. Sie hat indessen eine zweite Sitzung in AusBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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giclât genommen,, um verschiedene Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nochmals zu überprüfen. Infolgedessen wird der Nationalrat die Vorlage während der Märzsession noch nicht behandeln können, weshalb unter Berücksichtigung der Beferendumsfrist nicht mehr genügend Zeit übrig bleiben würde, um das Gesetz auf den I.Januar 1955 in Kraft zu setzen.

Sofern daher der Gesetzgeber nicht die nötigen Vorkehren treffen würde, ergäbe sich zwischen dem Dahinfallen des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 und dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes ein Unterbruch, so dass während dieser Zeit keine Allgemeinverbindlicherklärung ausgesprochen werden könnte und die bereits verbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge der Allgemeinverbindlichkeit verlustig gingen. Angesichts der sozialpolitischen Bedeutung der Allgemeinverbindlichkeit, auf die wir in der erwähnten Botschaft hingewiesen haben, sollte die Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung weiterhin bestehen. Es ist daher angezeigt, keinen Unterbruch eintreten zu lassen, weshalb wir Ihnen beantragen, den Bundesbeschlüss vom 23. Juni 1943 ohne irgendwelche Abänderung zu verlängern.

Auch wenn man mit der Möglichkeit rechnet, dass das im Wurfe liegende Gesetz auf den I.Januar 1956 in Kraft gesetzt werden kann, erscheint eine Verlängerung des Beschlusses um zwei Jahre, d. h. bis Ende 1956, wünschenswert, um allen Eventualitäten Eechnung zu tragen. Falls das neue Gesetz vor 1957 in Kraft treten sollte, so würde selbstverständlich der Bundesbeschlüss vom 23. Juni 1943 auf diesen früheren Zeitpunkt hin aufgehoben.

Aus den angeführten Gründen empfehlen wir Ihnen, dem beigelegten Beschlussesentwurf zuzustimmen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 26. März 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

519 (Entwurf)

-

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeits ver trägen

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 26. März 1954, beschliesst:

Art. l Die Geltungsdauer des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1943 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen wird bis zum 31. Dezember 1956 verlängert.

:

Art. 2 Der Bundesrat wird beauftragt, die Bekanntmachung dieses Beschlusses gemäss den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veranlassen.

!) AS 59, 855.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesbeschlusses betreffend die Verlängerung des Bundesbeschlusses über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen (Vom 26. März 1954)

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Jahr

1954

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1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

6593

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1954

Date Data Seite

517-519

Page Pagina Ref. No

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