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Bundesbes chluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calaneasca und ihrer Zuflüsse im Val Galanca zwischen Rossa und «Ponte nuovo» in Buseno (Vom 15. Dezember 1954)

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Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartementes des Kantons Graubünden vom 30. März 1953, in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 19541), beschliesst :

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Verbaunug der Calaneasca und ihrer Zuflüsse im Val Calanca zwischen Eossa und «Ponte nuovo » in Buseno ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 815 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 5 630 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom I.Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 20 Prozent der wirklichen Kosten bis zum Maximum von l 126 000 Franken als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages von 5 630 000 Franken unter J

) BEI 1954, II, 376.

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der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 3, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement dés Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zwölf Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Die Beschlüsse von 1945 und 1947 betreffend die Calancasca auf dem Gebiet zwischen Eossa und Selma, von 1917 betreffend den Eiale di Bodio in der Gemeinde Cauco und von' 1950 betreffend den Eiale d'Arvigo in der Gemeinde Arvigo fallen dahin, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht worden ist.

: Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Porstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Franken. ' . ' ' · · Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigent-.

liehen Baukosten einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (vom. Kanton laut Art. 7, Abs. 2, lit. a, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsungi : .

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Art. 4

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Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorat sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

, Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

[ Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

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1342 Art. 5 Die planmässige Ausführung wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Der Kanton Graubünden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen und fischereiwirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen: I. Forstwesen: Der Kanton Graubünden wird innert zweier Jahren nach Genehmigung der bauamtlichen Vorlage Projekte für die Verbauung und Aufforstung des mittleren Teilstückes der gefährlichsten Seitenbäche der Calancasca (Eiale di Ei, Eiale di Eodè, Eiale del Piano und Eiale d'Arvigo) aufstellen und der Bundesbehörde vorlegen.

II. Fischerei: Den Wuhrmauern sind, soweit sie nicht ausserhalb des Mittelwasserprofils stehen werden, durchwegs Blöcke vorzulagern.

Art. 8 Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art. 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

Also beschlossen vom ^Ständerat, Bern, den 7. Dezember 1954.

Der Präsident : A. Locher Der Protokollführer: P. Weber

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Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 15. Dezember 1954.

Der Präsident : Häberlin Der Protokollführer : Ch. Oser . , Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 15. Dezember 1954.

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Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, 1724

Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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1954

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30.12.1954

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