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Erste Beilage

zu Nr. 151 des schweizerischen Bundesblattes.

Samstag, den 7. April 1849.

Gesezesvorschlag.

Die schweizerische B u n d e s v e r s a m m l u n g , in Vollziehung der Vorschriften der schweizerischen Bundesverfassung über die Zentralisation der Zölle, und

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschliesst: I. Abschnitt.

Zollpflichtigkeit im Allgemeinen lind besondere Ausnahmen.

§. 1. Alle durch §. 2 dieses Gesetzes nicht aitsgenommenen Gegenstände, welche in die Schweiz eingeführt, aus deren Gebiet ausgeführt, oder durch dieselbe vom Slusland nach dem Ausland durchgeführt werden, sind einer Eingangs-, Ausgangs- oder Durchgangsgebühr nach Anleitung des beiliegenden Tarifs unterworfen.

§. 2. Von der Bezahlung solcher Gebühren sind ansgenommen :

1) Alle zum Gebrauch der bei der Eidgenossenschaft beglaubigten fremden Gesandten, nicht zum Verkauf bestimmten Gegenstände.

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2 2) Die Effekten der ..Reisenden, welche zu deren eigenem Gebrauche bestimmt sind.

3) ..Die Reisewagen und Pferde, deren sich die Rei* senden ohne Absicht des Verkaufs bedienen, sowie die Güterwagen und Pferde fremder Fuhrleute. Leere Wagen bezahlen die tarifmäßige Gebühr.

4) Armenfuhren mit deren Gepäck.

5) Diejenigen Stosse und Erzeugnisse, welche innerhalb den Schranken des kleinen Grenzverkehrs, zur Veredlung ans der Nachbarschaft in die Schweiz oder aus derselben geführt und in einer angemessenen Frist vorn Aufgeber zurückgenommen werden.

6) Die rohen Landeserzeugnisse von denjenigen Grundstücken außerhalb der Schweiz, welche Einwohner der Eidgenossenschaft innerhalb einer Entfernung von höchstens zwei Stunden, von der Landgrenze an gerechnet, selbst bebauen.

7) Die rohen Landeeerzengnisse .oon denjenigen Grundstücken, welche nicht mehr als zwei Stunden landeinwärt...in der Schweiz liegen, und ...'on ihren auswärts wohnen-.den Eigentümern selbst bebaut werden, insofern deç Staat, den diese letztern bewohnen, der Schweiz darin Gegenrecht hält.

8) Paquete mit zollpflichtigen Waaren, welche durch die eidgenössische Post spedirt werden und die das Gewicht »on fünf Pfunden nicht übersteigen.

Schwerere Gegenstände haben das Zottbetreffni§ zu entrichten.

§. 3. Von jedem Eingangszoll sind ferner befreit: 1) Straßenmaterial, Kies, Sand, Schlacken, rohe gewöhnliche Bausteine, roher ungebrannter ©yps und

Kalkstein.

2) Buchenlaub und anderes Laub zur Streue und Fütterung, Streue aus Riedern, Dünger und rohe Düngmittel überhaupt.

3) Milch, Eier, Krebse, Frösche, Schnecken und frische Gartengewächse, insofern diefe Gegenstände für den Markt* »erkehr bestimmt sind, und von den Feilbietenden in die Schweiz getragen oder nur auf kleinen Handwägelchen selbst geführt werden.

4) Gemünztes Gold und Silber.

§. 4. Die in Folge der vorstehenden Artikel 2 und 3 von Bezahlung der Gebühren befreiten Gegenstände follen nichtsdestoweniger beim Ein- oder Ansgang den Grenzzollbeamteten angegeben und vorgewiesen werden.

§. 5. Betreffend das zur Sommerung oder Winte-

rung in die Schweiz eingeführte Groß- und Kleinvieh erläßt der Bundesrath, unter Berücksichtigung der besondern Lokalverhältniffe, die speziellen Vorschriften und Tarife.

§. 6. Die Gebühren für den Transport zu Wasser werden nach den gleichen Tarifen bezogen, welche für den Transport zu Land gelten, mit Ausnahme der Strecken, für welche bestehende Verträge mit dem Ausland erst nach einer erforderlichen Unterhandlung abgeändert werden können.

§. 7. Wenn Gegenstände, deren Gebühren in den Tarifen nach Zngthierlasten festgefetzt sind, zn Wasser ein-, ans- oder durchgeführt werden, fo ist je eine Last von zwölf Zentnern und für das Holz ein halbes Klafter

Nadelholz oder ein Drittelklafter Laubholz, oder es sind vierzig Kubikfuß Bau- oder Nutzholz, und für Kohlen oder Rinde ebenfalls vierzig Kubikfuß für eine Pfcrdelast zu rechnen.

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§. 8. Alle Waaren, 'deren Gebühr durch die Tarife nicht ausdrücklich für die Zugthierlast, den Werth oder für das Stück festgesetzt ist, bezahlen nach dem Gewicht, und es ist ein Schweizerzentner als Einheit für die Ansätze angenommen. Für jeden Brnchtheil eines Zentners &ezahlen die Waaren das betreffende Verhältniß möglichst: annähernd, und bei Bruchzahlen nie zu Ungunsten der.

Eidgenossenschaft.

. §. 9. Die im Tarif nach dem Zentner belegten Ge.ïwhren werden vom Bruttogewicht der Waaren bezogen.

§. 10. Güter oder Waarenstücke ohne Angabe ihrer 3lrt werden mit dem höchsten Zollansatz belegt.

§. 11. Güter, welche auf eine zweideutige Weise angegeben oder bezeichnet werden, unterliegen der höchsten Gebühr, welche ihnen nach Maßgabe ihrer Art auferlegt werden kann.

§. 12. Wenn Waaren verfchiedener Art, welche verîchiedene Gebühren zu bezahlen hätten, mit einander zusammen verpackt sind, und es erfolgt nicht vorher eine genügende Angabe über die Menge jeder einzelnen Waare, oder die Verifikation diefer Angabe wäre, der Verpackung und der Art der Waare wegen, zu umständlich und schwierig, so ist das ganze Frachtstück mit derjenigen Ge* fcühr zu belegen, welche es bezahlen müßte, wenn es nur von der in demselben am höchsten ; zu belegenden Waare enthielte.

n. Abschnitt.

- Eintheilung des Soßa^iets.

§. 13. Behufs des Zollbezugs wird die schweizerische Grenze in folgende fünf Zollgebiete eingetheilt: Erstes Zollgebiet, mit dem Hanpthüreau.in Basel,

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umfaßt die Grenzlinie der -.fantone Bern, ©olothwrn, Basel-Stadttheil, Basel*Landschaft und Aargau.

Zweites Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in "Schaffhausen, umfaßt die Grenzlinie der Kantone .Zürich, Schaffhaufen und Thurgau.

Drittes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in <îhur, umfaßt die Grenzlinie der Kantone St. Gallen und Graubünden.

Viertes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in Lug an o, umfaßt die Grenzlinie des Kantons Tefsin.

Fünftes Zollgebiet, mit dem Hauptbüreau in Laufanne, umfaßt die Grenzlinie der Kantone Walli..?, Waadt, Genf und Neuenburg.

III. Abschnitt.

Errichtung »on 3otfjïntten «nd Niederlagshäusern.

§. 14. Der Bundesrath bezeichnet die erforderlichen Haupt- und Nebenzollstätten, die Grenzen der zugestandenen Landungsplätze und die Niederlagshäufer.

§. 15. Die Zollstätten werden in Hauptzollstätten und in Nebenzollstätten getheilt. Die erstern sollen nur auf Haupthandelsstraßen, bei wichtigen Ein- und Ausgangspunkten, seien diese zu Wasser oder zu Land, errichtet i»erden. Die Nebenzollstätten sind auf den Verkehr des Orts und der nächsten Umgegend beschränkt.

§. 16. Niederlagshäuser sind solche, in welche zum .Zwischenhandel bestimmte Waaren auf eine gewisse Zeit unverzollt niedergelegt werden können. Ueber deren Ver»altang und Benutzung erläßt der Bundesrath die erforderlichen Vorschriften.

6 §. 17. Bei jedem Niederlagshauö ist eine Zollstatte erforderlich, die je nach Umständen einer Hauptzollstätte oder einer Nebenzollstätte gleich zu halten ist.

IV. Abschnitt.

SSorschristen für die Ein-, Ans' und Durchfuhr, 1. Allgemeine Bestimmungen.

§. 18. Die Einfuhr und Ausfuhr aller Waaren und Gegenstände darf nur bei den festgestellten Zollstätten geschehen. Auf Güterfuhren oder Frachtfchisse geladene Gegenstände können nur bei einer Hauptzollstätte eingeführt,, ausgeführt und abgefertigt werden.

Für Ausnahmen von diefen Regeln ist eine ausdrück-.liche Bewilligung des Bundesrathes nöthig.

§. 19. Die Zeit, während welcher die ZoKstätten zur Abfertigung gehalten sind, so wie die Abfertigungsordnung überhaupt werden durch das Reglement bestimmt.

§. 20. Jeder Waarenführer oder Waarenträger istgehalten, vor der Abfertigung dem Zollbeamteten einen genauen Ausweis seiner Waare zu geben, nach welchem der zu bezahlende Zollbetrag zu berechnen ist.

§. 21. Ebenso ist er verpflichtet, nicht nur die ganze Ladung Stuck sur Stück untersuchen, fondern auch jedes Frachtstück durch den Zollbeamteten öffnen zulassen, wenn eö dieser für nöthig findet.

Wird hiebei kein Betrug entdeckt, so ist die Ladung sofort und ohne Kosten für den Führer oder Träger, wieder in gehörigen Stand zu fetzen.

§. 22. Gegenstände, welche zu Wasser anlangen, dürfen nicht ausgeladen, oder eingeladene nicht abgeführt .»erden, bis ein Zonbeamteter sich »on der ..Richtigkeit der Ladung uherzeugt hat.

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§. 23. Wer nicht sofort den Zoll bezahlt oder dafür annehmbare Sicherheit leistet, kann seinen Weg mit der Waare nicht fortsetzen, sondern ist zur Umkehr anzuhalten.

2. A b f e r t i g u n g bei der E i n - und A u s f u h r .

§. 24. Ueber alle bei einer Hauptzollstätte zur Einfuhr oder Ausfuhr angemeldeten Gegenstände stellt der Zollpflichtige den Ausweis dem Zolleinnehmer zu und be-

zahlt diesem gegen eine detaillirte Abfertigungskarte den

Zoll. Mit der Abfertigungskarte begiebt er sich dann sogleich zum Kontroleur und empfängt von demfelben nach

gefchehener Unterfuchung und Richtigflnden der zollpflichtigen Gegenstände einen Ausweis über die gehörige Bezahlung des Zolls.

§. 25. Auf Nebenzollstätten gefchieht die Abfertigung durch den Zolleinnehmer allein in ähnlicher Weife. Waaren, deren Zollgebühr fünfzehn Batzen für den 3ent"er oder inehr beträgt, können nicht auf Nebenzollstätten abgesertigt werden, sondern deren Führer sind auf eine Hauptzollstätte zu iveifen.

§. 26. Güter, welche zur Niederlegung in ein Nieder agshaus bestimmt sind, können nur bei einem Hauptzollimt eingeführt werden. Dort werden sie als Niederlag sgüter angemeldet, verifizirt und mit einem Geleitfchein in 5as bezeichnete Niederlagshaus verfehen.

3. A b f e r t i g u n g für die Durchfuhr.

§. 27. Durchgangsgüter können nur bei Hauptzollstä ten ein- und ausgeführt werden. Waarenführer, die sicf mit solchen auf Nebenzollstätten melden, sind an die nä )ste Hauptzollstätte zu weifen.

§. 28. Güter zur Durchfuhr werden bei der Ankunft auf l der Zollstätte als solche angemeldet und über ihren

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Bestand ausgewiesen, ©leichzeitig wirb für den doppelten Betrag der betreffenden Eingangsgebühr genügende Sicherheit geleistet. Der Zollpflichtige läßt sich sodann vom Zolleinnehmer einen »om Kontroleur zu visirenden Geleitschein ausfertigen, in welchem die Natur und die Menge der Güter, die Ausgangsstation und die zur Durchfuhr bewilligte Zeit genau angegeben werden. Dieser Geleitschein ist auf dem zum Anstritt der Güter bezeichneten Hauptzollamt abzugeben unter gleichzeitiger Entrichtung der

Durchfuhrsgebühr.

§. 29. Eine zur Durchfuhr angemeldete Waare kann dem innern Verbrauch gegen Bezahlung der Eingangsgebühr übergeben, oder sie kann auch bei einer andern als der zuerst angegebenen Ausgangsstation ausgeführt

werden, es ist jedoch hierzu die ausdrückliche Bewilligung der Oberzolldirektion nöthig.

4. Abfertigung in Niederlagshäuser und aus denfelben.

§. 30. Will man Güter in ein Niederlagshans führen, so erhält der Zollpflichtige vom Grenzzollbeamteten unter den gleichen Bedingungen wie für die Durchfuhr einen Geleitfchein auf das bezeichnete Niederlagshaus. Bei der Ankunft dafelbst ist alsdann nur eine durch das Reglenient zu bestimmende Einfchreibgebühr für den Geleitschein zu bezahlen.

Werden dann später die Güter ans dem Niederlagehaus für den innern SBerkehr der Schweiz bezogen, so bezahlen sie den Eingangszoll, ©ollen sie aber wieder itf$ Ausland geführt werden, so wird die Durchgangsgebühr erst bei der wirklich erfolgenden Aussuhr an der Ausfuhrstation bezahlt, wohin von der SSerwaltung des Niederlagshauses ein neuer Geleitschein, ausgestellt wird.

§. 31. Der Transport von Gütern aus einem Nie* derlagshaus in ein anderes kann unter den gleichen Fori men geschehen, wie sie für die Durchfuhr vorgefchrieben sind. Doch können solche Güter nicht länger als ein Jahr im Lande bleiben, ohne dann die Eingangsgebühr zu be* zahlen, gleichviel, ob sie während dieser Zeit nur in einem Niederlagshaus oder in mehrern waren.

V. Abschnitt.

Bestimmungen über den Marktverkehr.

§. 32. Betreffend den Marktverkehr mit dem Ansland und die Bedingungen, unter welchen schweizerische Waaren, welche von fremden Märkten unverkauft in die Schweiz zurück gebracht werden wollen, ohne Bezahlung des Eingangszolls eingeführt werden können, wird der Bundesrath die erforderlichen Verfügungen treffen.

VI. Abschnitt.

Organisation der Sollöerwaltung.

1) Der Bundesrath.

§. 33. Die oberste vollziehende und leitende Behörde im Zollwefen ist der Bundesrath. Alle das Zollwesen betreffenden Verordnungen und Verfügungen gehen von ihm aus, so weit sie nicht von ihm an untergeordnete Beamtete übertragen werden.

§. 34. Jnsbesondere ist der Bundesrath befugt, unter außerordentlichen Umständen, namentlich hei größeren Beschränkungen des Verkehrs der Schweiz von Seite des Auslandes befondere Maßregeln zu treffen und die zweckmäßig erfcheinenden Abänderungen im Tarif vorzunehmen.

Er hat indessen der Bundesversammlung bei ihrer

10 nächsten Zusammenkunft »on solchen Verfügungen Kenntniß zu geben und dieselben können nur fortdauern, wenn die Bundesversammlung ihre Genehmigung ertheilt.

§. 35. Anstände über die richtige Anwendung des Zolltarifs werden, wenn bei den untergeordneten Behörden keine Verständigung möglich ist, vorn Bundesrath entschieden.

§. 36. Die Vorschläge zur Errichtung bleibender Beamtungen und zur Bestimmung ihrer Gehalte, bringt er zur Gutheißung vor die Bundesversammlung. Anstellungen oder provisorische Beamtungen kann er von sich aus einführen und deren Gehalte festfetzen.

§. 37. Jhm steht das Recht zu, die Zollbeamteten und Angestellten zu wählen; er kann aber diefes Recht an andere Beamtete übertragen.

2) Das Handels- und Zolldepartement.

§. 38. Die unmittelbare Aufsicht über das gesammte Zollwesen steht dem Handels- und Zolldepartement zu.

Dasselbe schlägt dein Bundesrath zweckmäßig erscheinende ...Serfügungen in Zollfachen vor, begutachtet die vom Bundesrath zu behandelnden Zollgeschäfte und forgt für die Vollziehung der in diefem Verwaltungszweig erlassenen Gesetze und Verfugungen.

3) ...Der Oberzolldirektor.

§. 39. Unter dem Handels» und Zolldepartement steht ein Oberzolldirektor.

§. 40. Jhm liegt zunächst die Leitung der gesammten Zollverwaltung in .allen ihren Zweigen ob.

§. 41. Es ist ihm ein Sekretär nebst den nöthigen Kopisten bewilligt.

11 4) Der Oberzollrevisor.

§. 42. Unter dem Oberzolldirektor steht ein OCerzolk revisor, welcher insbesondere dem ganzen Rechnungswesen der Zollverwaltung vorsteht und die Rechnungen der Revisoren empfängt, prüft und begutachtet.

5) 2>ie Zolldirektoren.

§. 43. Für jedes der fünf Zollgebiete ist ein Zolldirekter aufgestellt, welcher dem Oberzolldirektor unmittelbar untergeordnet ist.

§. 44. Jedem Zolldirektor ist ein Sekretär bewilligt.

6) Die Zollreviforen.

§. 45. Jedem Zolldirektor ist ein Revifor beigeordnet, welcher unter dessen Leitung die Kontrolle des Rechnungswefens aller Zollstätten des Gebiets besorgt.

7) Die Beamteten auf den Zollstatten.

§. 46. Auf jeder Hauptzollstätte befindet sich ein Zolleinnehmer und ein Kontrolleur. Wo wegen zu vielen Geschästeu Aushülse nöthig ist, kann der Bundesrath diefelbe

bewilligen.

§. 47. Der Zolleinnehmer nimmt die Zollgebühren in Empfang, liefert dieselben monatlich an die ihm be.-zeichnete Kasse ab und ist dafür verantwortlich.

§. 48. Der Kontroleur hat die zollpflichtigen Gegenstände und die Richtigkeit der Verzollung zu erwahren.

§. 49. Die Nebenzollämter werden mit einem möglichst einfachen Perfonal belegt; sie stehen unter einer nächstgelegenen Hauptzollstätte.

8) Wahl und Entlaffung der Zollbeamteten.

B e s o n d e r e V e r p f l i c h t u n g e n derselben.

§. 50. Alle Zollbeamteten werden auf eine Amtsdauer von drei Jahren erwählt, die Zollangestellten dagegen auf

12 unbestimmte Zeit. Ersetzungen in der Zwischenzeit finden nur noch für den Refi der Amtsdauer statt. Die erste 9lmtsdauer aller Zollbeamteten geht mit dem 31. Merz 1852 zu Ende.

§. 51. Diejenige Behörde, die wählt, hat zu jeder Zeit das Recht der Entlassung, wenn der Gewählte sich als untüchtig erzeigt, oder wenn er sia) grober Fehler schuldig macht. Der Oberzolldirektor und die Zolldirektoren sind auch ermächtigt, einen untergeordneten Beamten oder Angestellten provisorisch in seinen Verrichtungen ein« zustellen, unter sofortiger Anzeige an die obere Behörde,

der die endliche Verfügung zusteht.

Durch die verfügte Entlassung eines Fehlbaren wird dessen Ueberweisung an die Gerichte zur angemessenen weitern Bestrafung nicht verhindert.

§. 52. Kein Zollbeamteter darf ohne Bewilligung des Bundesrathes neben seiner Beamtung ein anderes Amt bekleiden, oder einen andern Beruf oder Gewerbe betreifcen, oder auf seine ...Rechnung betreiben lassen.

Die Betreibung eines Handelsgeschäftes oder einer Wirthschaft darf keinem bewilligt werden.

§. 53. Jeder Zolleinnehmer oder mit der Führung einer Kasse betraute Beamtete hat hinlängliche Sicherheit zu leisten.

VII. .aUbschnitt.

Polizeilicher Schutz und ...Berpslichtungen gegen die Polizei.

§. 54. Die Kantone sind zum polizeilichen Schutz der Sollbeamteten und ihrer Amtsgeschäfte verpflichtet. Uefcec

13 Besondere hierauf entstehende Auslagen wird sich der Bundesrath mit den Kantonen verständigen.

§. 55. Wer Fuhrwerke, Schisse, Flöße, Gepäck, Viel; oder zollpflichtige Gegenstände führt, ist verpflichtet, der Polizei die Ausweise der richtigen Verzollung oder An* meldung zum Transit oder in ein Niederlagshaus, oder des bloßen innern Verkehrs vorzuzeigen und alles zu unter« lassen, was sie an der Ausübung ihres Amtes hindern könnte. Beschwerden gegen die Polizei sind bei der nächsten Zollstätte oder bei einem Zolldirektor, oder beim eidgenossischen Oberzolldirektor anzubringen.

VJIL Abschnitt.

Aufhebung der Binnenzolle und Ausnahmen.

§. 56. Alle im Jnnern der Eidgenossenfchaft mit Bewilligung der Tagfatzung bestehenden Land- und Wasserzolle. Weg- und Brückengelder, verbindliche Kaufhaus-, Waag-, Geleit- und andere Gebühren diefer Art, mögen sie »on Kantonen, Gemeinden, Korporationen oder Privaten bezogen werden, hören -- mit Ausnahme der vom Bnndesrath ausdrücklich zu bezeichnenden -- vom Bezug der neuen Grenzzölle an gänzlich auf, wogegen die Kautone bundesgemäß entfchädigt werden, denen es hinwieder obliegt, alle Entfchädigungen an ihre Gemeinden, Korporationen oder Privaten für solche aufgehobene Gebühren zu leisten.

Ebenso sind sofort und ohne Entschädigung alle diejenigen Gebühren aufzuheben, deren Bezug nie von der Tagfatzung bewilliget worden, insoweit sie nicht unter den Artikel 32 der Bundesverfassung fallen.

§. 57. Der Bundesrath wird die in Folge des vorflehenden Artikels noch nicht aufzuhebenden Gebühren auf

14 die möglichst geringe Zahl beschränken, und für deren Fortbestand die nachträgliche Genehmigung der Bundesöersammlung einholen.

§. 58. Sind Zölle, Weg- und Brückengelder für

Tilgung eines Baukapitals oder eines Theils desselben bewilligt worden, so hört der Bezug derselben oder die

Entschädigung auf, sobald das betreffende Kapital, oder der bestimmte Theil desselben nebst Zinsen gedeckt ist.

§. 59. Andere von der Tagfatzung nur auf bestimmte Zeit zum Bezug bewilligte Gebühren, die nicht sosort aufgehoben werden, hören nach Ablauf der bestimmten Zeit auf, wenn die Bundesverfammlung nicht deren Bezug

bewilligt.

§. 60. Der Bezug der bisherigen eidgenössischen Grenzgebühren hört vom Augenblick an auf, an welchem die neuen Gebühren für die Eidgenossenschaft bezogen werden.

§. 61. Den in der Eidgenossenfchaft bereits abgefchlossenen Verträgen mit Eifenbahngesellschaften über Tran-

sitgebühren soll dnrch gegenwärtiges Gesetz kein Abbruch geschehen. Dagegen tritt der Bund in die durch solche Verträge den Kantonen in Beziehung auf die Transitgebühren vorbehaltenen Rechte ein. Neue derartige Verträge können nur mit dem Bunde abgefchlossen werden.

Ix. Abschnitt.

33on der Soßübertretung und ihrer Strase.

§. 62. Eine Zollübertretung begeht: 1) Wer zollpflichtige Gegenstände auf einer andern als auf einer unmittelbar zu einer Zollstätte führenden Straße, oder über einen zur Zollabfertigung nicht berech-

15 tigten Landungsplatz ein- oder ausbringt, oder dieses zu thun verfucht.

2) Wer von einer Nebenzollstätte zu einer Hanptzollstatte gewiesen, den vorgeschriebenen Weg nicht einschlägt.

3) Wer mehr als hundert Schritte über eine Grenz* zollstätte hinaus oder herein fährt oder geht, bevor er »on felbiger abgefertigt worden ist.

4) Wer seine Waaren ganz oder theilweise zur Verzollung anzuzeigen unterläßt.

4) Wer seine Waare unrichtig benennt, um dadurch den Zollbetrag zu verkürzen.

6) Wer eine Gewichtsangabe macht, die mehr als 5 Prozent unter dem wahren Gewichte steht.

7) Wer falfche oder betrügerische Angaben enthaltende Ausweise oder Ursprungszeugnisse vorweist.

§. 63. Jede dieser Zollübertretungen ist, neben der Bezahlung der unterschlagenen Gebühr, das erste Mal mit einer Buße zu belegen, welche dem zehn- bis dreißigfachen Zollbetrag gleichkömmt, welcher unterschlagen werden wollte. Jn Wiederholungsfällen soll immer das Maximum der Strafe ausgesprochen, und, unter besonders erschwer renden Umständen, Gesängnißstrafe bis auf ein Jahr damit verbunden werden.

§. 64. Jn den Fällen l, 2, 3, 7 und dem ersten Theil .oon 4, die im §. 62 aufgezählt sind, wird angenojnmeu, es habe die ganze Waarenmenge unterfchlagen werden wollen; in den Fällen 5 und 6 und dem letzten Theil von 4 ist die Buße nach der zu unterschlagen beab...

sichtigten Zollgebühr zu bemessen. Jm Fall 7 ist überdieß strafrechtlich wegen Fälschung zu verfahren.

§. 65. Hehler oder Gehülfen zu Zollübertretungen tt)erdeu wie die Thäter bestraft, und, wenn es Beamtete

16 oder Angestellte sind, stets mit der auf Wiederhohlungsfälle gefetzten Buße belegt und überdieß vor Gericht gestellt.

§. 66. Wer mitWaaren, welche zur Durchfuhr oder in ein Niederlagshaus abgefertigt worden sind, den vorgeschriebenen Weg nicht inne hält, oder die Waaren nicht, oder nicht rechtzeitig ausführt oder am Bestimmungsort

abliefert, ist zur Bezahlung der doppelten Eingangsgebühr

diefer Waaren zu verfallen.

§. 67. Wer bei der Abfertigung den Kontroleur umgeht, verfällt in eine Buße von zwei Franken.

§. 68. Fuhr- oderSchiffleute, in deren Frachtbriefen die Gewichtsangabe fehlt, verfallen in eine Buße von zwei Franken für jedes solches Frachtstück,

§. 69. Wer zollfreie Gegenstände ein- oder ausbringt, ohne sie bei der Zollstätte anzuzeigen, verfällt in eine Buße von mindestens zwei Franken; geschieht die Ausfuhr zu Wagen oder zu Schiff, so beträgt die Buße zwei Franken für jedes Zugthier oder für jede Zugthierlast.

§. 70. Von allen ausgesprochenen Bußen kommt ein

Dritttheil dem Verleider zu, der zweite Dritttheil fällt an den Kanton, in dessen Gebiet die Uebertretung statt fand und die Untersuchung waltete, den Rest bezieht die Bundeskasse.

§. 71. Wer Bestechungen von Zollheamten oder Angestellten auf irgend eine Art und Weise versucht oder vornimmt, sowie ein Zollbeamteter oder Angestellter, der

sich bestechen läßt, ist in eine Buße von fünfzig bis tausend Franken zu verfallen, und foll überdieß den gewohnlichen Strafgefetzen unterworfen werden.

17

x. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§. 72. Gegenwärtiges Gesetz tritt mit dem in Kraft.

§. 73. Der Bundesrath ist mit dessen Bekanntmachung und weiterer Vollziehung beauftragt.

Gegeben in B e r n . . . . . . .

Sttbalt des <..5ese£esentwurss.

I. Abschnitt. Zollpflichtigkeit im Allgemeinen und befondere Ausnahmen, §§. 1--12.

H.

,,

Eintheilung des Zollgebiets, §. 13.

HL

,,

Errichtung von Zollstätten und Nieder-

IV.

,,

lagshäusern, §§. 14--17.

Vorschriften für die Ein-, Ans- und Durchfuhr : 1. Allgemeine Bestimmungen, §§. 18--23.

2. Abfertigung bei der Ein- und Ausfuhr, §§. 24--26.

3. Abfertigung für die Durchfuhr, §§. 27 bis 29.

4. Abfertigung in Niederlagshäufer und V.

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" ,,

aus denselben, §§. 30 und 31.

Bestimmungen über den Marktverkehr, §.32.

Organisation der Zollverwaltung: 1. Der Bundesrath, §§. 33--37.

2. Das Handels- und Zolldepartement.

§. 38.

3. Der Oberzolldirektor, §§. 39-41.

4. Der Oberzollreöisor, §. 42.

(@rste Beilage.)

2

18 5. Sie Bolldirektoren. §§. 43 und 44.

6. Die Zollrevisoren, §. 45.

7. ..Die Beamteten auf den Zollstätten,

§§. 46--49.

8. Wahl, Entlassung der Zollbeamteten, fcesondere Vorschristen für dieselben, §§. 50-53.

VIL Abschnitt. Polizeilicher Schutz und Verpflichtungen

gegen die Polizei, §§. 54 und 55.

VIIL

,,

IX.

,,

X.

,,

Aushebung der Binnenzölle und Ausnahmen davon, §§. 56--61.

Von den Zollübertretungen und ihrer

Strafe, §§. 62--71.

Schluß - oder Vollziehungsbestimmung, §§. 72 und 73.

19

Cttttwîtf eines» $01ttarif$.

A. Zolltarif fur die Einfuhr.

A. Es wird bezahlt von jedem angespannten Zugthier Cvon der Zugthierlast) : I. Ein Batzen.

Bausteine, gemeine, behauene.

Brenn», Bau- und gemeines Nutzholz.

·Erze aller Art.

Oerberrinde und Lohkuchen.

Heu und grünes Futter.

Holzkohlen.

.Kartoffeln.

Lehm, Töpferthon und Huppererde.

Milch.

Steinkohlen, Braunkohlen und Eoke.

Stroh, Häkerling und Spreu.

Torf.

Treber, Trester und andere im Tarif nicht besonders bezeichnete Abfälle.

H. Drei Batzen.

Bretter, Latten, Schindeln und Rebstecken.

Dachziegel und Backsteine.

Kalk und Gyps, gebrannt.

Schieferplatten.

III. Fünf Batzen.

Abfälle von Thieren, als: Blut, Klauen, Flechsen u. dgl., ferner Hornfpäne, Abfchnitzel von Häuten und

Fellen u. dgl.

20 Bäume, junge. Sträucher und Reben.

Befen von Reisig.

Effekten und Geräthe von Einwanderern.

Eier, lebendes Geflügel, frifche Fische, Frosche, Krebse, Schnecken.

Faßholz und roh vorgearbeitetes gemeines Nutzholz.

Kleien.

Obst, frifches und frische Feld- und Gartengewächse.

Oelkuchen und Oelkuchenmehl.

Sagspäne.

IV.. Z w a n z i g Batzen.

Zu Schaustellungen bestimmte Gegenstände, als: Menagerien, Panorama's, Theatereffekten, Wachs-

siguren u. dgl.

B. Es wird bezahlt von jedem eingeführten Stück :

I. Ein Batzen.

Kälber, Ziegen, Schafe, Spanferkel.

Bienenstöcke mit lebenden Bienen, abgefehen vom Gewicht des befonders zu bezahlenden, allfällig darin enthaltenen Honigs.

n. Zwei Batzen.

Kleines Rindvieh unter einem Jahre alt, magere Schweine.

III. F ü n f Batzen.

Großes Rindvieh, Ochsen, Stiere, Kühe, Esel, fette Schweine.

IV. Z w e i F r a n k e n .

Pferde, Manlthiere, Maulesel.

V. V i e r F r a n k e n .

Fremde Thiere, die nicht auf Wagen geführt oder getragen werden.

21 VI. Zwolf Franken.

tSür jeden einspännigen Oekonomie- oder Frachtwagen.

VII. Zwanzig Franken.

t$ür jeden mehrspännigen Oekonomie- oder Frachtwagen.

VIII. Vierzig Franken.

$jür jede einspännige Shaise. Char-à-banc u. dgl.

IX. Sechszig Franken.

Für jede zwei- oder rnehrspännige Kutsche oder Reisewagen.

C. Es werden bezahlt »otn Werth: L Zwei Prozent.

Mühlsteine, sowohl Bodenstücke wie Laufer.

II. Fünf Prozent.

Bon Schiffen, Kähnen, Barken, Schaluppen, Gondeln, sowie von Schlitten.

D. Es werden bezahlt vom Schweizerzentner Brutto: I. Klasse. Ein Batzen.

Asphalt.

Getreide aller Art, ÜReis ausgenommen, als: Weizen, Korn (Spelt), Stoggen, Gerste, Hafer, Hirse, Mais :e.

Hülsenfrüchte aller Art: Bohnen, Erbsen, Linsen, Wicken, ·treide und andere rohe Farberden, als: Gelberde,

Umber u. dgl.

Lumpen und andere Abfälle zur Papierfabrikation, Makulatur u. dgl.

·Sali.

©chleif- und Wetzsteine, Feuersteine, Lithographirsteine.

Walker-, Porzellan- und Pfeiffenerde.

22

II. Klasse. Zwei und ein halber Batzen.

Alabaster und Marmor, roh.

Alaun.

Amlung.

Bast.

Baumwolle, rohe, und deren Abgänge.

Bimssteine.

Blei in Blöcken und altes.

Blutstein und Bolus.

Borsten.

Braunstein.

Buchsholz.

Chlorkalk.

Eichorienwurzeln, roh und getrocknet.

Därme.

Ebenistenholz, rohes.

Eifen, rohes, in Masseln, Briicheisen, Eifenfeile und Haminerfchlag.

Farbhölzer, ungemahlene, Farbkräuter, ^Farbbeeren und Far&wurzeln."

Felle, .ungeger&te, und rohe Häute.

Flachs, Hanf und Werg (Reiften), roh tmd gehechelt.

Gerstenmalz.

Glätte aller Art und Mennig.

Haare jeder Art, »on Menschen, Pferden, Haasen,.

Kameelen .?c.

Hafnererz, gemeines.

Harz, rohes, gemeines, Pech und Theer.

Käfela.3 (Kälbermagen).

Kienruß.

Knoppern.

Krapp und ..^rappwurzeln.

Leim aller ...Irt.

23 Mineralwasser.

Oel, gemeines, fettes, zum Fabrikgebrauch und zum Brennen, als: Repsöl, Baumöl, denaturirtes,

Kokosöl, Palmöl.

Packtuchgarn, rohes.

Potasche.

Reis.

Sämereien aller Art, als: Garten-, Acker-, Oel-, Wiesen- und Waldsamen.

Schmirgel, roh und gemahlen.

Schwefel, roher, in Stücken.

Schwerspath, roh und gemahlen.

Seegras.

Seideneocons.

Soda, roh und gereinigt.

Sumach.

Talg (Unschlitt).

Thierhörner.

Thran.

Trippel.

Vitriol aller Art.

Wasserblei (Graphit).

Weberdisteln.

Weberblätter von Schilfrohr.

Weinstein, roher.

Wolle, rohe und gekämmte, und Wollenabfälle, als: Flock-, Scheer- undZupfrcolle, .-.tuchtrüminer u. dgl.

Zink, in Blöcken.

Zinnasche.

m. Klasse. Fünf Batzen.

Beinschwarz.

Blei, gewalzt, in .Diöhren, und Schrot.

Brod.

24 Butter, süß, gesalzen, gesotten (Schmalz), und Schweine-

fchmalz.

Eifengußwaaren, grobe, als: Oefen, Platten u. dgl.

Erz, altes, als: Kanonen, Glockenspeise u. dgl.

Essig, roher, zum Fabrikgebrauch,

Galläpfel.

Gerste, gerollte (Ulmer), Hafergrütze und Gries.

Gummi, arabifcher.

Kastanien, frifche und gedörrte.

Korbwaaren, grobe.

Kümmel.

Kupfer, rohes und altes, zerfchnittne Münzen u. dgl.,

. Kupferfeile und Späne.

Leinöl.

Mehl.

Messing, rohes und altes. Messingfeile und Späne.

Nüsse, getrocknete (Wallnüsse).

Obst, getrocknetes und gedörrtes.

Packleinen, gemeines, rohes.

Salpeter, Kali und Natron.

Säuren aller Art.

Schmalte.

Seife.

Seidenabfälle (Struse, Strazza, Pettenntzi .e.).

Spießglanz (Antimonium).'

Terpentin, Terpentinöl und <2olophonium.

Wachholderbeeren.

Weinstein, gereinigter.

Zinn in Blöcken und altes.

IV. Klasse. Zehn Batzen.

Bier.

Bleiweiß.

Bleizucker.

25 Bücher und Musikalien.

Eaeao und Eaeaofchalen.

Ehemifche Produkte, nicht besonders benannte.

Eichorien.

Eisen, geschmiedet und gewalzt zu Stab und Reiseisen, und Eisenbahnschienen.

Elfenbein, rohes.

Essig, zum Tischgebrauch.

Farbhölzer, gemahlen, geschnitten, geraspelt.

Fifche, gedörrt, geräuchert, gesalzen oder marinirt.

Fischbein.

Holzgeflechte.

Holzwaaren, grobe, gemeine, als : Rechen, Leitern u. dgl.

Honig.

Kaffee.

Korkholz, rohes.

Küblerwaaren, gemeine, neue Fässer u. dgl.

Metalle und Metallkompositionen, nicht besonders benannte, roh in Blöcken und alt, deren Feile und

Späne.

Mineralfarben, chemifche, in Stücken.

Naturalien.

Nudeln aller Art (Fideli, Pasta).

Obstwein (Most).

Pappendeckel (Earton) und Preßfpäne, unbedrucktes Tapetenpapier.

Perlmutter, roh.

Ouecksifber, rohes.

Schildpatt, rohes.

Schwefel, gereinigter, in Stangen und Blüthe.

©eilerwaaren, gemeine.

Senf, roh und gestoßen.

Töpferwaaren, gemeine, unglasirte, als: Steingutkrüge

26 und Schüsseln, Schmelztiegel und irdene Pfeiffen

(Kölner).

Wachs.

Wallrath und Stearin.

Wein in Fässern.

Weingeist, denaturirt, zum Fabrikgebrauch.

Zündschwamin und Zunder aller 2lrt.

V. Klasse. Fünfzehn Batzen.

Baumwollenwatte.

Drechslerwaareen, gemeine, aus gemeinem Holz.

Eifenblech, rohes und weißes, und Eifendrath.

Eisenwaaren, gemeine und grobe, auch gestählte, als: Pflugfchaaren, Pickel, Schaufeln, Ketten, große Hämmer und 5lmboße, ferner: grobe Nägel.

Flachs-, Hanf- und Reistengarn.

Fournirholz, gefchnittenes.

Fleisch, Speck, Schinken und Würste, frifch, getrocknet, gesalzen.

Kardätschen, besteckte

Käse.

Leder, unverarbeitetes, gemeines.

Maschinen und deren Bestandtheile.

Pack- und Löschpapier, gemeines.

Stahl, roher, aller Art.

Töpserwaaren, gemeine, glasirte, als: Hafnergefchirr,

Ofenkacheln u. dgl.

Treibriemen aller Art.

Waffen für das Bundesheer.

Zink/ gewalztes, und Zinkwaaren.

Zinn, gewalztes (Staniol).

Zwilch, roher, grober.

Zucker, roher, Cassonade und Syrup.

27

VL Klasse. F ü n f u n d z w a n z i g Batzen.

Anis und Fenchel.

Apothekerwaaren, rohe, d. h. offizinelle Wurzeln, Krau1er, Rinden, Blüthe« und Blätter.

Apothekerpräparate, chemische und andere nicht besonders benannte.

Baumwollgarn, rohes.

Baumwolltücher, rohe.

Bettsedern und Flaum.

Bleiwaaren, nicht besonders benannte.

Bürstenwaaren, gemeine, und gemeine Siebmachers waaren.

Eaeao, gemahlener.

Dinte, gemeine, schwarze.

Drogueriewaaren, nicht besonders benannte.

Druckerschwärze.

Eisenwaaren, gemeine, als: Pfannen, Schrauben,

Pariferstifte u. dgl.

Farben, gemahlene, und zubereitete.

Fenster- und Hohlglas.

Firnisse.

Hopfen.

Jndigo.

Kautschuk, roher, in Flaschen- und Plattenform.

Korkwaaren und Korkzapfen.

Kupfer- lind Messingblech u. dgl., Platten und Drath.

Leder, gefärbtes, lakirtes, auch Juchten und Pergament.

Mandeln und Haselnüsse.

Olivenöl und andere seine Oele zum Küchen- und Tischgebrauch.

Pomeranzenschalen.

Schuhwichse, trockene und flüssige.

28 Seide und Floretfeide, roh und gedreht.

Senfen und Sicheln.

Stahldrath und Stahlblech.

Stecknadeln.

Strohwaaren, gemeine, Stroh- und Rohrgeflechte, gemeine.

Südfrüchte, frisch und getrocknet.

Taback in Blättern.

Talglichter.

Wasch- und Eßschwämme.

Wildprett.

Wollengarn, gemeines, Strickgarn und Karneelgarn.

Zinnwaaren.

Zucker, raffinirter, weißer, in Broden und gestoßen, auch Eandiszucker.

3ündholzd)en «nd Zündkapseln.

VII. Klasse. Vier Franken.

Austern, frische Meerfische und Meerkrebse.

Blechwaaren, unlakirte, aus Weißblech.

Blasbälge und Habersäcke.

Branntwein.

Buchbinderarbeit, gemeine, aus Papier und Earton, als: gemeine Schachteln u. dgl.

Bnchdruckerlettern.

(.Cochenille.

Gewürze aller Art, als: Pfeffer, Zimrnet, Muskat-

nüsse u. dgl.

Gypsfiguren.

Häfen, eherne und andere eherne Waaren.

Handwerkszeug von Eifen und Stahl, als: Hammer, Zangen, Feilen, Meißel u. dgl.

Kupferfchmidwaaren, als: Kessel, Häfen u. dgl.

29 Lederwaaren, gemeine, d. h. Schuster-, Sattler.-- und Tafchnerarbeiten.

Leinene Bänder.

Messingwaaren, gemeine, gegossene, als: Hahnen, Mörser, Thürfallen u. dgl.

Pelzwerk, unverarbeitetes.

Seide und Floretseide, gesärbt und ungezwirnt.

Topfgewächfe und Luxuspflanzen.

Uhren, hölzerne.

Wachsleinwand und Wachstaffet.

Wollenwaaren, gemeine, als: rohweiße Tücher, Bettund Pferddecken.

Zwirn und Faden, leinener und baumwollener.

VIII. Klaffe. Sechs Franken.

Blechwaaren und Klempnerarbeit, aus Kupfer- und

Messingblech, auch lakirte.

Drechslerwaaren von lakirtem Holz, Horn und Knochen.

Kammmacherwaaren von Horn und Holz.

Kappen aller Art.

Knöpfe, aus Knochen, Fischbein, Horn und Metall.

Krystallglas.

Leinwand und Leinenwaaren aller Art.

Malerbedürfnisse, nicht besonders benannte, als: Pinsel, preparirte Leinwand, farbige Stifte u. dgl.

Messerfchmidwaaren, gemeine.

Näh- und Stricknadeln.

Papier, d. h. Druck-, Schreib- und buntes Papier.

.Ouineaillerie (kurze Waaren), gemeine, nicht besonder..* benannte.

Ranch- und Schnupftaback und Carotten.

..Roßhaarstoffe.

Schlosserwaaren, gemeine, auch eiserne Möbeln «nd Bettstellen.

30

Schreibmaterial, nicht besonders benanntes, als: Federn

aller Art, Oblaten, Bleististe, Siegellak u. dgl.

Senf, zubereiteter.

Spiegel, gemeine, unter einem Ouadratfuß Oberfläche.

Spielzeug, gemeines (Nürnbergerwaare).

Steingut und Fayeneegeschirr, zum Hausgebrauch.

Tapeten.

Teppiche aller Art.

Tücher, fertige, und Wollenzeuge, gemeine wollene Shawls.

Waaren, die nicht im Tarif aufgeführt und keine Luxus-

artikel sind.

Wachs-, Wallrath- und Stearinkerzen.

IX. Klasse. Z e h n Franken.

Baumwollenwaaren, gebleichte, gefärbte, appretirte und gedruckte.

Baumwollengarn, gebleichtes und gefärbtes.

Blumenzwiebeln.

Ehocolade.

Betten, fertige, und gefüllte Federbetten.

Holzwaaren, feine, und Möbel.

Kautschukfabrikate.

Korbflechterwaaren, feine.

Kupferstiche, Lithographien und Landkarten.

Lebkuchen.

Lustfeuerwerkstücke.

Messerschmiedwaaren, seine, feine Stahlwaaren, chirurgische und mathematische Jnstrnmente.

Metallsiebe und Gewebe.

Musikalische Jnstrurnente.

Pelzwaaren, fertige.

Porzellanwaaren.

31

Regenschirme von Baumwollzeug.

Saiten aller Art.

©trumpfwirkerar&eit aller Art von Leinen, Baumwolle und Wolle.

Waffen zum Privatgebrauch.

Wein in Flaschen.

Weingeist, nicht denaturirter.

X. Klasse. Sechszehn Franken.

Bildhauer- und feine Bildfchnitzerarbeiten.

Bronze und andere Gußwaaren, feine.

Cigarren und parfümirte Schnnpftabacke (fogenannte Parifer, Macuba :e.)

Cartonnage, feine (Pariferarbeiten).

Drechslerwaaren, feine, von Elfenbein und andern fein en Stoffen.

Eßwaaren, feine, als: Caviar, eingemachte Früchte, Pasteten, Sago u. dgl.

Essenzen und ätherische Oele.

Gemälde, mit und ohne Rahmen.

G.aswaaren, farbige und vergoldete, ©old- und Silberwaaren, Bijouterie* (Galanterie-) und

feine Duincailleriewaaren.

Handschuhe, feine, lederne.

Hüte aller Art.

Kammmacherwaaren, feine, von Elfenbein und Schild.patt.

Kleider und Weißzeug, fertiges.

Licjueure und gebrannte Wasser, als: .Dìhurn, Cognac u. dgl., auch Dessertweine in Fässern.

Luxusartikel, nicht befonders benannte.

Nähfeide.

Neusilber und .plakirte Waaren.

32 Parfümerien aller Art,

als:

distillirte wohlriechende

Wasser, Toilettenseife n. dgl.

Perlen, Eorallen und feine Steine.

Perükenmacher- und Haararbeiten.

Posamentirarbeiten, als : Fransen, übersponnene Knöpfe

u. dgl.

Puder und Schminke.

Putzwaaren aller Art, künstliche Blumen, Schmuck-

federn u. dgl.

Regen- und Sonnenschirme von Seidenzeug.

Sattlerwaaren von feinem Leder, als: Sättel, Geschirre, Koffern, Nachtsäcke u. dgl.

Shawls, feine, von Seide, Wolle u. s. w.

Schuhmacherwaaren, feine.

Seidene und halbseidene Stoffe und Strumpfwirkerwaaren.

Spiegel und Spiegelglas über 1 Ouadratfnß groß.

Spielkarten.

Spitzen, Tüll und Flor.

Thee.

Uhren aller Art, ausgenommen hölzerne.

Wollengarn, feines, zum Sticken.

Zuckerwerk und Konfekte aller Art.

B. Ausgaugszott.

A. Von der Zugthierlast. Es wird bezahlt von jedem angefpamiten Zugthier : a. Ein Batzen.

Asche.

Erde, Thon.

Äalk, Ziegel, Backsteine, Schiefer, rohe und Gehauene Steine, Mühl- und Schleifsteine.

33 ©emeine Holzwaaren, als: Reche«, ©a&eln u. dgl.

Gemeine Korbwaaren.

Frisches Obst.

Gemeine Töpferwaaren.

b. Zwei Batzen.

Hausratl), alter, offen oder gepackt, bei Uebersiedlern.

Heu und Stroh, Eifenerz, Glasscherben.

Steinkohlen, Braunkohlen.

Kochsalz.

c. Drei Batzen.

d. SSier Batzen.

Dünger.

B. Vom Stuck: Saugkälber, Schafe, Ziegen, Faselschweine, »oin Stück zwei und ein halber Rappen.

Pferde, Ochsen, Rinder, Kühe, Schweine, vom Stück ein Batzen.

C. Vorn Werth: ·Holz aller Art, so wie Holzkohlen, fünf Prozent von ihrem Werth.

D. Nach dem Gewicht; Alle andern Waaren Bezahlen ohne Unterschied einen Slusgangszoll von einem Batzen vom Schweizerzen.ner brutto, mit Ausnahme »on: ©erfcerlol;, Fellen und Hauten, welche »om Zeutner zahlen 5 Batzen.

Baumrinde, welche vorn Zentner zahlt 10 ,, Campen ,, ,, ,, ,, 15 ,, (Crfle SJeffoge.)

,34

c. Durchgangszoll.

Für die Befahrung von Straßenstrecken von acht Stunden oder darunter bezahlen Durchgangsgüter vom Schweizerzentner brutto .

.

5 Rappen.

Für jede längere Strecke . . .

20 ,, Sür eine Stretfe .Süt eine »on acht Stunden, größere Streife.

Pferde und Maulthiere ,. Batzen 5 Batzen 20 Esel, Ochsen, Rinder, Kühe , , 2 , , 5

Kälber, Schafe, Ziegen, Schweine ,, V.2 », Faselschweine oder Spanferkel ,, -A .-, Jeder Baumstamm unter 60 Fuß Länge ·

bezahlt

2 l

, , 2

Jeder Stamm über 60 Fuß Länge bezahlt ,, Jeder Baum Bretter oder geschnittenes .

Holz überhaupt bezahlt . . .

,,

4 5

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Erste Beilage zu Nr. 15 des schweizerischen Bundesblattes. Samstag, den 7. April 1849.

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Bundesblatt

Dans

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Jahr

1849

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

15

Cahier Numero Geschäftsnummer

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.04.1849

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296-296

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