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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 22. April 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzuglich , Nachnahme- und Postbestellungsbebühr .

Einrückungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beitritt der Schweiz zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial (Vom 31. März 1954)

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Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Am 16. April 1953 übermittelte der Direktor der Justizabteilung der Vereinigten Nationen in New York dem Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes eine rechtsgültig unterzeichnete Kopie eines «Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und; Werbematerial», welche das Datum Genf, den 7.November 1952, trägt. Dem Begleitschreiben war zu entnehmen, dass neben den Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen und den Teilnehmerländern am Allgemeinen Abkommen über die Zolltarife und den Handel (GATT) auch allen denjenigen Staaten die Möglichkeit zur Unterzeichnung , des Abkommens eingeräumt werde, denen eine Kopie des Originaltextes zugestellt worden ist. Das Schreiben vom 16. April 1953 bildete somit die offizielle Einladung an die schweizerische Riegierung, sich dem Abkommen anzuschliessen.

Der Vorschlag zur völligen Befreiung der Handelsmuster und des Werbematerials von allen Zöllen und Abgaben wurde durch die Internationale HandelsBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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kammer der 7.GATT-Session unterbreitet, welche vom S.Oktober bis 10.November 1952 in Genf tagte. Durch ein besonderes Arbeitskomitee dieser Session wurde'ein Entwurf des «Internationalen Abkommens'zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial» ausgearbeitet, der nach verschiedenen Debatten und Abänderungen am T.November 1952 von den Vertretern der GATT-Mitgliedstaaten genehmigt worden ist.

Das Original des Abkommens lag vom I.Februar bis 30. Juni 1953 am Sitz der Vereinigten Nationen zur Unterzeichnung auf und wurde bis zu diesem Datum von den Eegierungen der folgenden 6 Nationen signiert : Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Vereinigte Staaten von Nordamerika, 'Griechenland, Vereinigtes Königreich von Grossbritannien und Nordirland, Schweden. Dem Abkommen können interessierte Staaten aber auch nachträglich beitreten, indem sie am Sitz der Vereinigten Nationen eine Beitrittsurkunde hinterlegen.

Seit dem 80. Juni hat einzig Pakistan eine solche Urkunde abgegeben. Das Abkommen wird in Kraft treten, sobald mindestens 15 Länder ihren Beitritt erklärt haben. Nachdem das Abkommen drei Jahre lang zu Eecht bestanden hat, kann es von jeder.Vertragspartei durch Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen gekündigt werden. Diese Kündigung wird sechs Monate nach Eintreffen dieser Mitteilung wirksam.

Das Abkommen sieht die vollständig zollfreie Einfuhr von Handelsm u s t e r n aller Art vor, sofern sie geringfügigen Wertes sind.und lediglich zur Erwirkung von Bestellungen für die betreffende Ware dienen (Artikel II), sowie die vorübergehende zollfreie Zulassung anderer Muster, sofern sie: a. in ausländischem Besitz sind und nur zu Demonstrationszwecken für die Erwirkung von Aufträgen eingeführt werden; Ì). weder verkauft noch für normalen Gebrauch verwendet werden; c. für die Wiederausfuhr innert nützlicher Frist bestimmt sind ; d. bei der Wiederausfuhr identifiziert werden können (Art. III).

Die Frist, die für die Wiederausfuhr der in den Genuss der Zollfreiheit kommenden Muster angesetzt wird, darf nicht kürzer als sechs Monate sein.

Was das W e r b e m a t e r i a l anbetrifft, bestimmt das Abkommen Einfuhrzollfreiheit für Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, welche sich auf Waren beziehen, die zum Verkaufe oder zur Vermietung angeboten werden, oder auf
Dienstleistungen, welche auf dem Gebiete des Transportgewerbes oder der kommerziellen Versicherung offeriert werden. Ausnahmen: Drucksachen, in denen der Name des ausländischen Herstellers der angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht deutlich in Erscheinung tritt ; Drucksachen, die zwecks Abgabe an Konsumenten in gruppierten Paketen zur Einfuhr deklariert werden, ·um hernach an verschiedene Empfänger im Importland versandt zu werden (Artikel IV).

Artikel V des Abkommens gewährt die vorübergehende zollfreie Zulassung von Werbefilmen von höchstens 16 mm Breite, in denen die Natur oder das

619 Funktionieren von zum Verkauf' oder Vermietung angebotenen Waren dargestellt ist, deren Eigenschäften sich an Hand von Mustern oder Katalogen nicht in geeigneter Weise zeigen lassen. Die Filme dürfen sich nicht zur Vorführung vor der Öffentlichkeit eignen und müssen in einer Verpackung eingeführt werden/ die von jedem Film höchstens eine Kopie enthält.

Durch den Beitritt zum Abkommen -würde sich die Schweiz verpflichten, keine Einfuhrverbote oder -beschränkungen auf Waren :einer anderen Vertragspartei anzuwenden, die Kraft der in Artikel II, III, IV und V enthaltenen Bestimmungen im Genüsse der Einfuhrzollfreiheit, oder vorübergehenden zollfreien Zulassung stehen (Artikel VI). Ausnahmen : Verbote und Beschränkungen, welche a. zum Schutze der öffentlichen Moral oder im wesentlichen Interesse der Sicherheit notwendig sind; b. zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren, Pflanzen nötig sind ; c. sich auf die Einfuhr von Gold und Silber beziehen; d, notwendig sind, um die Anwendung der Gesetze über die Durchführung der Zollmassnahmen, Erhaltung der Wirksamkeit der Staatsmonopole, Schutz vonPatenten, Fabrikmarken, Autoren- und Reproduktionsrechten sicherzustellen; e. zur Verhinderung irreführender Praktiken nötig sind; /. sich auf in Gefängnissen erzeugte Artikel beziehen; g. zur Anwendung von Normen oder Reglementen über Klassifizierung, Kontrolle der Qualität oder Angebot von bestimmten international gehandelten Waren nötig sind.

Ferner verpflichtet sich jede Vertragspartei, die Formalitäten, die zur Anwendung der im Abkommen vorgeschriebenen Erleichterungen notwendig sind, auf ein Minimum zu beschränken und alle in dieser Sache erlassenen Réglemente zu veröffentlichen (Artikel VII).

Anlässlich der Hinterlage der Beitritts-Urkunde oder später kann jede Regierung erklären, dass das Abkommen auf einem oder mehreren der in internationaler Beziehung von ihr vertretenen Gebiete zur Anwendung komme (Artikel VIII). Jede Regierung kann ferner erklären, dass sie sich durch gewisse, von ihr bezeichnete Bestimmungen des Abkommens nicht als verpflichtet betrachte (Artikel XIV).

Die Annahme des Abkommens hätte für die Schweiz keine Neuerungen zur Folge, da ihre Zollpraxis und Zollgesetzgebung bereits seinen Bestimmungen entsprechen. Die ausländischen Fabrikanten hatten somit schon immer
von den schweizerischeniErleichterungen bei der Einfuhr von Warenmustern und Werbe-1 material profitiert. Umgekehrt liegen die Gründe, die für einen Beitritt sprechen, vor allem darin, dass schweizerischen Exporteuren in Ländern, die das Abkommen unterzeichnen, die darin gebotenen Vorteile nicht verweigert werden können mit der Begründung, dass die Schweiz kein Gegenrecht halte. Durch den Beitritt könnte'in diesem Sinne auf einem schmalen Sektor den allgemeinen Bestrebungen der Exportindustrie Rechnung getragen werden. Überdies entspricht das Abkommen der von der Schweiz traditionell befürworteten Politik eines Abbaus der internationalen Handelsschranken, weshalb auch aus handelspolitischen Überlegungen der Beitritt wünschenswert ist.

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Gestützt auf diese Ausführungen beantragen wir Ihnen, dem Beitritt zum beiliegenden Abkommen Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 81,März 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

621 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des Internationalen Abkommens zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial

Die Bundes Versammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 81. März 1954,

b e s c h i e ss t : Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial zu erklären.

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622 (Übersetzung)

Internationales Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial

Die dieses Abkommen unterzeichnenden Regierungen, überzeugt, dass die Annahme einheitlicher Eegeln über die Einfuhr von Mustern von Waren aller Art, Naturprodukten oder Industrie-Erzeugnissen, und über die Einfuhr von Werbematerial die Ausdehnung des internationalen Handels fördern wird, haben folgendes vereinbart : Art. I Begriffsbestimmungen

Im vorliegenden Abkommen bedeutet : a. «Einfuhrzoll» ausser dem eigentlichen Einfuhrzoll auch alle anderen Abgaben und Steuern, welche bei Anlass oder im Zusammenhang mit der Einfuhr erhoben werden, unter Einschluss aller auf eingeführten Waren im Landesinnern erhobenen Steuern und Verbrauchssteuern, aber unter Ausschluss von Gebühren und Abgaben, deren Höhe auf die ungefähren Kosten der geleisteten Dienste begrenzt ist und bei denen es sich nicht um einen indirekten Schutz einheimischer Erzeugnisse oder um Einfuhrsteuern fiskalischer Natur handelt ; 6. «Personen» natürliche und juristische Personen; c. Bezugnahmen auf das Gebiet einer vertragschliessenden Partei (hiernach «Vertragspartei» genannt), umfassen das Mutterland dieser Partei und alle anderen Gebiete, die sie in internationaler Beziehung vertritt und auf welche das Abkommen gemäss Artikel XIII Anwendung findet.

Einfuhrzollfreiheit

Art. II für Muster von geringem Wert

1. Jede Vertragspartei gewährt für die in ihr Gebiet eingeführten Muster von Waren aller Art Zollfreiheit, wenn der Wert der Muster nur gering ist und sie nur zur Aufnahme von Bestellungen für Waren der bemusterten Art zwecks Einfuhr Verwendung finden können. Bei der Entscheidung, ob der Wert der Muster gering ist o4er nicht, können die Zollbehörden des Einfuhrgebietes den

623 Wert jedes einzelnen Musters oder den Gesamtwert aller zu einer Sendung gehörenden Muster in Betracht ziehen. Der Wert mehrerer vom selben Absender an verschiedene Empfänger gerichteten Sendungen darf bei Anwendung dieses Abschnittes nicht zusammen erfasst werden, auch wenn'die verschiedenen Sendungen gleichzeitig eingeführt werden.

2. Die Zollbehörden des Einfuhrgebietes können verlangen, dass die Muster; um auf Grund von Abschnitt l dieses Artikels in den Genuss der Zollfreiheit zu kommen, durch Markierung, Zerreissen, Durchlochen oder auf andere Weise als Handelsware unbrauchbar gemacht werden, jedoch ohne dass sie dadurch ihres Musterwertes beraubt werden.

Art. III 'Vorübergehende zollfreie Zulassung anderer Muster 1. Bei Anwendung dieses Artikels sind unter «Mustern» Artikel zu verstehen, die eine bestimmte Gattung von Waren verkörpern, welche .bereits erzeugt sind oder Modelle von Waren, deren Fabrikation in Aussicht genommen ist, vorausgesetzt, a. dass sie einer im Auslande ansässigen Person gehören und ausschliesslich eingeführt werden, um im Einfuhrgebiet zwecks Aufnahme von Bestellungen auf Waren gezeigt oder vorgeführt zu werden, .die aus dem Auslande eingeführt werden sollen, , · · · . . , : b. dass sie, solange sie sich im Einfuhrgebiet befinden, weder verkauft, noch, ausser zu Vorführungszwecken, zu ihrem normalen Gebrauch oder auf, irgendeine Weis6 vermietet oder gegen Entschädigung verwendet werden; c. dass sie zur Wiederausfuhr innert nützlicher Frist: bestimmt sind und d. dass :sie sich bei ihrer Wiederausfuhr wieder erkennen lassen. Dabei sind : gleiche Artikel ausgeschlossen, die von derselben Person in solchen,Mengen eingeführt oder an denselben Empfänger spediert werden, dass sie in ihrer Gesamtheit, nach normalem'Handelsgebrauch nicht mehr als Muster bezeichnet werden können.

, : 2. Die einfuhrzollpflichtigen Muster, die von im Gebiete irgendeiner Vertragspartei ansässigen Personen mit oder ohne Zutun eines Handelsreisenden aus .dem Gebiete einer Vertragspartei eingeführt werden, werden im Gebiete jeder Vertragspartei zur vorübergehenden Einfuhr zollfrei zugelassen, wenn der Betrag des Einfuhrzolles und alle übrigen gegebenenfalls zu erhebenden Beträge: hinterlegt oder ihre etwaige Zahlung durch Bürgschaftsverpflichtung sichergestellt wird. Die hinterlegten Beträge (mit Ausnahme der gemäss Artikel VI dieses Abkommens möglicherweise zu erhebenden) dürfen jedoch den um zehn Prozent erhöhten Betrag des Einfuhrzolles nicht überschreiten.

3. Um in den Genuss der in diesem Artikel vorgesehenen Erleichterungen zu kommen, müssen die in Betracht kommenden Personen sich den von den Behörden des Einfuhrlandes in diesem Zusammenhang erlassenen Gesetzen und Eeglementen und den in diesem Gebiete zu Recht bestehenden Zollformali-

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täten unterziehen. Was Industrie- und Landwirtschaftsmaterial und Transportfahrzeuge anbetrifft, deren Verzollungswert 1000 USA-Dollar (oder den Gegenwert in anderer Währung) übersteigt, können die Importeure zur Angabe des Bestimmungsortes dieses Materials bzw. dieser Fahrzeuge verpflichtet werden; sie können von den Zollbehörden des Einfuhrlandes überdies ersucht werden, jederzeit nachzuweisen, dass sich dieses Material bzw. diese Fahrzeuge am angegebenen Orte befinden. Die Zollbehörden des Einfuhrlandes können während der für die vorübergehende zollfreie Einfuhr festgesetzten Frist dieses Material bzw. diese Fahrzeuge plombieren oder sie auf andere Weise am Funktionieren hindern und die Orte begrenzen, wo sie zwecks Vorführung funktionieren dürfen.

4. Im allgemeinen werden die Zollbehörden des Einfuhrlandes die von den Zollbehörden einer Vertragspartei zwecks späterer Wiedererkennung der Muster daran angebrachten Kennzeichen als genügend betrachten, wenn diese Muster von einer beschreibenden Aufstellung begleitet sind, die von den Zollbehörden jener Vertragspartei.beglaubigt ist. Zusätzliche Kennzeichen sind an denMustern nur dann anzubringen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes dies zur Wiedererkennung der Muster bei ihrer Wiederausfuhr als notwendig erachten. Durch die an den Mustern angebrachten Kennzeichen dürfen dieMuster nicht unbrauchbar werden.

5. Die für die Wiederausfuhr der nach diesem Artikel einfuhrzollfreien Muster angesetzte Frist darf nicht kürzer als sechs Monate sein. Nach Ablauf der zur Wiederausfuhr eingeräumten Frist können der Einfuhrzoll und die anderen möglicherweise geschuldeten Beträge auf den nicht wieder ausgeführten Mustern erhoben werden. Desgleichen können sie ohne Rücksicht auf den Ablauf dieser Frist auf Mustern erhoben werden, die den im Abschnitt l dieses Artikels festgesetzten Bedingungen nicht mehr genügen.

6. Bei der fristgeruässen Wiederausfuhr der Muster, welche auf Grund der in diesem Artikel gestellten Bedingungen eingeführt wurden, sind die bei ihrer Einfuhr gemäss Abschnitt 2 dieses Artikels hinterlegten Beträge und bestellten Sicherheiten von einem dazu ermächtigten Zollamt an der Grenze oder im Innern des Gebietes unverzüglich zurückzuerstatten, gegebenenfalls unter Abzug des Zolles und anderer Beträge für nicht zur Wiederausfuhr deklarierte
Muster.

Unter gewissen besonderen Umständen können die Hinterlagen auf andere Weise zurückerstattet werden, wenn diese Rückerstattung rasch erfolgt. Jede Vertragspartei hat eine Liste der hiezu ermächtigten Zollämter zu veröffentlichen.

' Art. IV Zollfreie Einfuhr von Werbematerial

1. Jede Vertragspartei gewährt Einfuhrzollfreiheit für Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, welche sich a. auf Waren beziehen, die von einer im Gebiete einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zum Verkaufe oder zur Vermietung, angeboten werden oder

625 b. auf Dienstleistungen, die von einer solchen Person auf dem Gebiete des Transportgewerbes oder der kommerziellen Versicherung angeboten werden, wenn diese Drucksachen aus dem Gebiete irgendeiner Vertragspartei eingeführt werden und unter der Bedingung, dass jede Sendung i. nur aus einer Drucksache besteht, oder, ii. wenn sie aus mehreren Drucksachen besteht, von jeder nur ein Exemplar enthält, oder IM. ohne Bücksicht auf die Zahl der Drucksachen und! Exemplare bratto nicht mehr als ein Kilogramm wiegt.

Die gleichzeitige Spedition von mehreren Paketen an verschiedene Empfänger im Einfuhrgebiete gilt nicht als Grund zur Verweigerung; der Zollfreiheit für diese Pakete, wenn jeder Empfänger nur ein Paket erhält.

2. Ungeachtet der in Abschnitt l dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen ist eine Vertragspartei nicht verpflichtet, auf ihrem Gebiete Einfuhrzollfreiheit zu gewähren für a. Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, in denen nicht deutlich der Name des ausländischen Unternehmens erscheint, das die in diesen Katalogen, Preislisten und Geschäftsanzeigen genannten Waren erzeugt, verkauft oder vermietet oder die darin erwähnten Dienstleistungen auf dem Gebiete des Transportgewerbes oder der kommerziellen Versicherung anbietet; b. Kataloge, Preislisten und Geschäftsanzeigen, die den Zollbehörden des Einfuhrgebietes zwecks Abgabe an die Konsumenten in gruppierten Paketen deklariert werden, um hernach an verschiedene Empfänger in jenem Gebiete versandt zu werden.

:

Art. V

;

Zollfreie vorübergehende Zulassung von Werbefilmen Unter den in Artikel III dieses Abkommens festgelegten Bedingungen gewährt jede Vertragspartei für positive kinematographische Werbefilme von höchstens 16 mm Breite die in diesem Artikel genannten Erleichterungen,, wenn den Zollbehörden hinlänglich nachgewiesen ist, dass es sich bei den Filmen im wesentlichen um Eeproduktionen von Photographien (mit oder ohne Tonband) handelt, in denen die Natur oder das Funktionieren von Erzeugnissen oder Stoffen dargestellt ist, dessen Eigenschaften sich anhand von Mustern oder Katalogen/ nicht in geeigneter Weise zeigen lassen, vorausgesetzt, dass diese Filme a. sich auf Erzeugnisse oder Stoffe beziehen, die von einer im: Gebiete einer anderen Vertragspartei ansässigen Person zum Verkauf oder zur Vermietung ' angeboten werden; '·.

· ' b. sich zur Vorführung vor Kunden, nicht aber vor der Öffentlichkeit eignen, und

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e. in einer Verpackung eingeführt werden, die von jedem Film höchstens eine Kopie enthält und nicht Bestandteil einer grösseren Filmsendung ist.

Art. VI Vorübergehende Abweicliung von Verboten und Beschränkungen 1. Keine Vertragspartei wird Einfuhrverbote oder (vom Einfuhrzoll abgesehen) -beschränkungen, sei es in Form von Kontingenten, Einfuhrbewilligungen oder anderen Massnahmen, anwenden, die sich auf Waren aus dem Gebiete einer anderen Vertragspartei beziehen, die a. kraft der in Artikel II oder IV dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen im Genüsse der Einfuhrzollfreiheit stehen (oder ständen, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde); oder &. kraft der in Artikel III oder V dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen vorübergehend zollfrei zugelassen sind (oder wären, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde) ; vorausgesetzt, dass die Einfuhr dieser Waren keine andere Zahlung zur Folge hat als für Pracht, Versicherung und für Dienste, welche im Einfuhrgebiete von einer in diesem Gebiete ansässigen Person geleistet wurden.

2. Für Waren, welche kraft der in Artikel III oder V dieses Abkommens enthaltenen Bestimmungen im Genüsse der vorübergehenden zollfreien Einfuhr stehen (oder ständen, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde), gelangt die Aufhebung der Einfuhrverbote oder -beschränkungen nur für die Zeit zur Anwendung, während welcher die vorübergehende zollfreie Einfuhr gestattet ist (oder gestattet wäre, wenn es sich um zollpflichtige Waren handeln würde). Werden diese Waren während der Zeit, da die Anwendung der Verbote und Beschränkungen, kraft Abschnitt l dieses Artikels aufgehoben ist, nicht wieder ausgeführt, so können die Behörden des Einfuhrlandes die Massnahmen treffen, welche angewandt worden wären, wenn die Einfuhrverbote und Beschränkungen nicht aufgehoben worden wären. Zu diesem Zwecke können die Behörden des Einfuhrgebietes geeignete Sicherheiten verlangen, wie z. B. die Stellung einer besonderen, von der zur Sicherstellung der Bezahlung des Einfuhrzolles verschiedenen Bürgschaft.

3. Die Bestimmungen dieses Abkommens hindern die Vertragsparteien nicht, Einfuhrverbote oder -beschränkungen anzuwenden, welche a. zum Schutze der öffentlichen Moral oder im wesentlichen Interesse der Sicherheit notwendig sind; o. zum Schutze der Gesundheit und des Lebens von Menschen und Tieren und zur Erhaltung der Pflanzen nötig sind; c. sich auf die Einfuhr von Gold und Silber beziehen; d. notwendig sind,
um die Anwendung jener Gesetze und Eeglemente sicherzustellen, die sich auf die Durchführung von Zollmassnahmen, die Erhaltung der Wirksamkeit der Staatsmonopole und den Schutz der Patente, Fabrikmarken, Autoren- und Eeproduktionsrechte beziehen;

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e. zur Verhinderung irreführender Praktiken nötig sind; : /. sich auf in.' Gefängnissen erzeugte Artikel beziehen; g. zur Anwendung von Normen oder Eeglementen über:die Klassifizierung, die Kontrolle der Qualität oder das Angebot von für den internationalen Handel bestimmten Erzeugnissen nötig sind.

:

Art. VII Vereinfachung der Formalitäten 1. Jede Vertragspartei reduziert die Formalitäten, welche zur Anwendung der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen notwendig sind, auf ein Minimum.

2. Jede Vertragspartei veröffenthebt unverzüglich alle auf diesem Gebiete erlassenen Beglemente, damit die beteiligten Personen davon Kenntnis nehmen und sich vor dem .Schaden bewahren können, der ihnen aus der Anwendung ihnen unbekannter Formalitäten, erwachsen könnte.

:

Art. VIII

^

Schlichtung von Streitigkeiten

',

'

1. Jede Streitigkeit, welche zwischen zwei oder mehreren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen könnte, wird nach Möglichkeit in direkten Verhandlungen zwischen ihnen geschlichtet.

2. Jede Streitigkeit, welche nicht auf dem Verhandlungswege erledigt wird, wird einer Person oder Organisation unterbreitet, auf die sich die streitenden Vertragsparteien geeinigt haben; wenn sich diese Parteien in der Wahl einer solchen Person oder Organisation nicht einigen können, kann jede von ihnen den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes um Bezeichnung eines Schiedsrichters ersuchen.

3. Der Entscheid, welcher von der im Abschnitt 2 dieses Artikels bezeichneten Person oder; Organisation gefällt wird, ist für die beteiligten Vertragsparteien verbindlich.

Art. IX Unterzeichnung und Ratifikation

'

. ·

1. Dieses Abkommen steht bis zum 30. Juni 1953 zur Unterzeichnung durch die Begierungen offen, welche das Allgemeine Abkommen über Zolltarife und Handel («Accord général sur les tarifs douaniers et le commerce») unterzeichnet haben und femer zur Unterzeichnung durch die Begierungen aller Mitgliedstaaten der Vereinigten Nationen oder irgendeines anderen Staates, welcher der Generalsekretär der Vereinigten Nationen zu diesem Zwecke eine Kopie des vor: liegenden Abkommens zugestellt hat.

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2. Dieses Abkommen wird den Signatarregierungen zur Eatifikation oder Annahme in Übereinstimmung mit dem in ihrer Verfassung vorgesehenen Verfahren unterbreitet. Die Eatifikations- oder Annahme-Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt.

Art. X Beitritt 1. Dieses Abkommen steht zwecks Beitrittes den Eegierungen der in Abschnitt l von Artikel IX genannten Staaten offen.

2. Der Beitritt erfolgt durch Abgabe einer Beitritts-Urkunde an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen.

Art. XI Inkrafttreten Nachdem fünfzehn der im Artikel IX genannten Eegierungen ihre Eatifikations-, Annahme- oder Beitritts-Urkunden hinterlegt haben, tritt dieses Abkommen für diese fünfzehn Eegierungen am dreissigsten auf die Hinterlage der fünfzehnten Eatifikations-, Annahme- oder Beitritts-Urkunde folgenden Tage in Kraft. Für jede andere Eegierung tritt sie am dreissigsten auf die Hinterlage ihrer Eatifikations-, Annahme- oder Beitritts-Urkunde folgenden Tage in Kraft.

Art. XII Kündigung 1. Dieses Abkommen kann, wenn es drei Jahre lang zu Eecht bestanden hat, von jeder Vertragspartei durch entsprechende Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen gekündigt werden.

2. Die Kündigung wird sechs Monate, nachdem der Generalsekretär der Vereinigten Nationen davon Mitteilung erhalten hat, wirksam.

Art. XIII Gebietsweise Anwendung 1. Anlässlich der Hinterlage ihrer Eatifikations-, Annahme- oder BeitrittsUrkunde oder zu jedem späteren Zeitpunkt kann jede Eegierung in einer an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen gerichteten Mitteilung erklären, dass dieses Abkommen auf einem oder mehreren der in internationaler Beziehung von ihr vertretenen Gebiete zur Anwendung komme, worauf es sich vom dreissigsten Tage nach Eingang dieser Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen oder, wenn dieses Datum das spätere ist, vom Tage des Inkrafttretens der Vereinbarung gemäss Artikel XI an, auf die in der Mitteilung genannten Gebiete erstreckt.

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2. Jede Eegierung, welche gemäss Abschnitt l dieses Artikels eine Erklärung abgegeben hat, wonach sich dieses Abkommen auf ein in internationaler Beziehung von:ihr vertretenes Gebiet erstreckt, kann es für dieses besondere Gebiet nach den Bestimmungen von Artikel XII kündigen.

Art. XIV Vorbehalte 1. Bei Unterzeichnung oder bei der Hinterlage seiner Eatifikations-, Annahme- oder Beitritts-Urkunde kann jeder Staat erklären, dass er sich durch gewisse, von ihm bezeichnete Bestimmungen dieses Abkommens nicht als verpflichtet betrachtet.

2. Bei der Abgabe einer Mitteilung gemäss Artikel XIII dieses Abkommens, dass sie auf ein oder mehrere, in internationaler Beziehung von ihm vertretenen Gebiete Anwendung finde, kann jeder Staat für alle oder einzelne der in seiner Mitteilung genannten Gebiete eine Erklärung abgeben, wie sie in Abschnitt l dieses Artikels vorgesehen ist.

8. Wenn ein Staat zur Zeit der Unterzeichnung, der Eatifikation, der Annahme, des Beitrittes oder bei Abgabe einer Mitteilung gemäss vorstehendem Artikel XIII in bezug auf irgendeinen Artikel dieses Abkommens einen Vorbehalt macht, so gibt der Generalsekretär der Vereinigten Nationen vom Wortlaut dieses Vorbehaltes allen Staaten Kenntnis, welche diesem Abkommen beigetreten sind oder beitreten können. Jeder Staat, der dieses Abkommen unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist, bevor der Vorbehalt gemacht wurde (oder - wenn das Abkommen noch nicht in Kraft getreten ist der es am Tage ihres Inkrafttretens unterzeichnet, ratifiziert oder angenommen hat oder ihm beigetreten ist), hat das Eecht, gegen jeden beliebigen dieser Vorbehalte Einspruch zu erheben. Wenn spätestens am neunzigsten Tage nach dem Datum der Bekanntgabe des Vorbehaltes (oder - wenn dieses Datum das spätere ist - nach dem Inkrafttreten des Abkommens) kein einspruchsberechtigter Staat einen Einspruch an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen gerichtet hat, wird der Vorbehalt als genehmigt betrachtet. ' 4. Falls dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen von einem einspruchsberechtigten Staat ein Einspiuch mitgeteilt wird, gibt er davon dem Staate Kenntnis, der den Vorbehalt gemacht hat und ladet ihn ein, ihm mitzuteilen, ob er bereit ist, seinen Vorbehalt zu widerrufen oder, je nachdem, auf die Eatifikation oder auf die Annahme des Abkommens, auf den Beitritt oder auf seine Anwendung in dem Gebiete (oder den Gebieten), auf das sich der Vorbehalt bezog, zu verzichten.

: 5. Ein Staat, der einen Vorbehalt gemacht hat, gegen den gemäss Abschnitts dieses Artikels Einspruch erhoben worden ist, wird in bezug auf
dieses Abkommen nur Vertragspartei, nachdem der Einspruch widerrufen oder auf Grund der in Abschnitt 6 dieses Artikels enthaltenen Bestimmungen wirkungslos geworden ist ; er kann, in bezug auf ein Gebiet, das er in internationaler Beziehung ver-

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tritt und zu dessen Gunsten er einen Vorbehalt gemacht hat, der gemäss Abschnitt 3 dieses Artikels Gegenstand eines Einspruches ist, nicht beanspruchen, in den Genuss dieses Abkommens zu gelangen, solange dieser Einspruch nicht -widerrufen oder auf Grund der Bestimmungen des folgenden Abschnitts 6 verwirkt ist.

6. Alle Einsprüche von Staaten, welche das Abkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert oder angenommen haben, verlieren ihre Wirksamkeit, wenn der sie anmeldende Staat zwölf Monate nach ihrer Anmeldung das Abkommen nicht ratifiziert oder angenommen hat.

Art. XV Bekanntgabe von Unterzeichnung, Bonifikation, Annahme und Beitritt Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen gibt allen Signatar- und beitretenden Staaten sowie den übrigen darum ersuchenden Staaten von Unterzeichnung, Eatifikation und Annahme dieses Abkommens und von den Beitritten Kenntnis ; er teilt ihnen auch das Datum mit, an dem das Abkommen in Kraft tritt und gibt ihnen von den Mitteilungen Kenntnis, die er kraft Artikel XII und XIII erhält.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Genf, den siebten November tausendneunhundertzweiundfünfzig, in französischer und englischer Sprache, wobei beide Texte gleicherweise gültig sind, in einer einzigen Ausfertigung, verwahrt in den Archiven der Vereinigten Nationen. Der Generalsekretär der Vereinigten Nationen wird allen Signatarstaaten und Beitretenden beglaubigte Abschriften dieses Abkommens übermitteln.

Es folgen die Unterschriften.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend Beitritt der Schweiz zum Internationalen Abkommen zur Erleichterung der Einfuhr von Handelsmustern und Werbematerial (Vom 31. März 1954)

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1954

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6626

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

22.04.1954

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617-630

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