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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe (Vom 21. August 1954)

Der Schweizerische

:

Bundesrat

beschliesst:

Art. l Der Bundesratsbeschluss vorn 7. März 1953 1) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages f ü r d a s Art. 2 \ Ziffer 5, Absatz l, sowie Ziffern 9 und 11 des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : , Ziff. 5, Abs.. 1: Der Mindestlohn einschliesslich Teuerungszulage beträgt : .

.

Zone I Fr.

Zone II Er.

Handlanger . .

; 2.-- 1.95 Gelernte bis 2 Jahre nach der Lehrzeit . . . . . .

2.20 2.05 Bad- und Gestellmacher 2.40 2.25 Kastenmacher 2.55 2.35 1 Ziff. 9: Der Arbeiter hat Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar: für das 1. bis und mit 4. Dienstjahr auf je . . . .

6 Arbeitstage für das 5. bis und mit 9. Dienstjahr auf je . . . .

9 Arbeitstage für das 10. bis und mit 14. Dienstjahr auf je . . . .

12 Arbeitstage für das 15. und jedes weitere Dienstjahr auf je. ...

15 Arbeitstage 2 Ein Ferientag ist als voller Arbeitstag zu bezahlen.

1) BEI 1953, I, 648.

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Fällt die Arbeit zufolge Betriebseinschränkung oder selbstverschuldeten Fernbleibens des Arbeiters länger als zwei Monate aus, so kann der Ferienanspruch entsprechend herabgesetzt werden.

4 Bei Auflösung des Dienstverhältnisses im Laufe des Dienstjahres hat der Arbeiter Anspruch auf Ferien im "Verhältnis zur abgelaufenen Zeitdauer. Dieser Anspruch besteht nicht bei Auflösung von Dienstverhältnissen, die weniger als drei Monate dauerten.

5 Für die Ferienberechnung ist das Eintrittsdatum massgebend. Bei Wiedereintritt nach unterbrochenem Dienstverhältnis ist die beim gleichen Arbeitgeber geleistete Dienstzeit anzurechnen, ausgenommen die Lehrzeit.

6 Eine Barentschädigung anstelle von Ferien ist nicht gestattet.

Ziff. 11: 1 Den Arbeitern wird für sechs Feiertage pro Jahr, die auf einen Werktag fallen, folgende Entschädigung je Feiertag bezahlt: an Verheiratete und Ledige mit gesetzlicher UnterStützungspflicht an Ledige ohne gesetzliche Unterstützungspflicht . .

TMj.

17.-- 15.--

TMr.

14.-- 12.--

2

Die Bezeichnung der zu bezahlenden Feiertage bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Er hat diese Bezeichnung alljährlich im voraus vorzunehmen und den Arbeitern bekanntzugeben.

3 Die in die Ferien fallenden bezahlten Feiertage gelten nicht als Ferientage. Für Feiertage, die in die Zeit fallen, während der der .Arbeiter zufolge Teilarbeitslosigkeit, Unfall, Krankheit oder Militärdienst an der Leistung seiner Arbeit verhindert ist, besteht kein Anspruch auf Bezahlung.

4 Die vom Arbeitgeber am 1. August angeordneten Ausfallstunden sind zu bezahlen.

5 Der 1. Mai ist auf Wunsch des Arbeiters ganz oder teilweise freizugeben. Für die ausfallende Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung.

. Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Juli 1956.

Bern, den 2l. August 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates 1764

Für den

Bundespräsidenten: Etter

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Wagnergewerbe (Vom 21. August 1954)

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Jahr

1954

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34

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

26.08.1954

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293-294

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