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Bundesrat sbeschluss betreffend

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die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Entschädigung für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im schweizerischen Baugewerbe (Vom 15. Mai 1954)

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Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 3, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 1) über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtärbeitsverträgen, beschliesst:

Art. l Die nachstehende Vereinbarung vom 2./29. März/3. Mai 1954 über die Entschädigung für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im schweizerischen Baugewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt.

Art. 2 Dieser Beschluss gilt unter Vorbehalt von Absatz 3 für das ganze Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Arbeitgebern, die Arbeiten des Hoch- und Tiefbau-, Zimmer-, Steinhauer- und Steinbruchgewerbes ausführen, und ihren Arbeitnehmern.

3 Er findet keine Anwendung auf das Zimmergewerbe: der Kantone Freiburg, Graubünden, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf sowie des Berner Jura.

: : Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt, unter Vorbehalt der Verlängerung der Geltungsdauer des Bundesbeschlusses: vom 23. Juni 1943 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtärbeitsverträgen, bis zum 81. März 1955.

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Bern, den 15. Mai 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der V i z e p r ä s i d e n t : Escher 1632

!) AS 59, 855.

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Vereinbarung über

die Entschädigung für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im schweizerischen Baugewerbe abgeschlossen am 2./29. März/3. Mai 1954 zwischen dem dem dem dem dem dem

Schweizerischen Baumeisterverband und Basler Volkswirtschaftsbund, einerseits, sowie Schweizerischen Bau- und Holzarbeiterverband, Christlichen Holz- und Bauarbeiterverband der Schweiz, Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter und Landesverband freier Schweizer Arbeiter, anderseits.

Ziff. l Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung für den witterungsbedingten Arbeitsausfall (Schlechtwetterentschädigung), sofern es sich um einzelne Ausfallstunden handelt, die, auch wenn sie zusammenhängen, nicht einen vollen halben Arbeitstag ausmachen.

2 Die Schlechtwetterentschädigung beträgt 80 Prozent des ordentlichen Stundenlohnes. Sie ist jeweils am Zahltag auszuzahlen.

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Ziff. 2 1

Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn die Arbeitsunterbrechung vom Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter angeordnet wird.

2 Der Arbeitnehmer hat sich während des Arbeitsunterbruchs zur Verfügung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters zu halten, um die Arbeit jederzeit wieder aufnehmen zu können.

3 Er hat ferner während des Arbeitsunterbruchs auf Anordnung des Arbeitgebers oder dessen Stellvertreters andere zurnutbare Arbeit zu leisten. Als zumutbar gilt jede Arbeit, die im Beruf allgemein üblich und den Fähigkeiten des Arbeitnehmers angemessen ist. Leistet der Arbeitnehmer solche Arbeit, so hat er Anspruch auf den ordentlichen Stundenlohn.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung einer Vereinbarung über die Entschädigung für witterungsbedingte Arbeitsausfälle im schweizerischen Baugewerbe (Vom 15. Mai 1954)

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1954

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20.05.1954

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927-928

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