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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca zwischen Rossa und Buseno (Vom 3. September 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Das Bau- und Forstdepartement des Kantons Graubünden hat mit Schreiben vom 30. März 1953 dem Eidgenössischen Departement des Innern ein Projekt für die Verbauung der Calancasca und einiger ihrer Zuflüsse zwischen Eossa und Buseno unterbreitet mit dem Gesuch um dessen Genehmigung und um Zusicherung eines Bundesbeitrages an die vorgesehenen Arbeiten auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 über die Wasserbaupolizei und des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 über Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen. Der Kostenvoranschlag beläuft sich auf Fr. 5 630 000.

Wir beehren uns, Ihnen nachfolgend Bericht und Antrag über die Projektvorlage zu unterbreiten.

Allgemeines Die das wilde Calancatal durchfliessende Calancasca ist ein rechtsseitiger Zufluss der Moesa; sie entspringt am südlichen Abhang des Zapporthorns und mündet nördlich Eoveredo in die Moesa. Ihr Einzugsgebiet misst 135 km2 an der Staumauer des Calancascakraftwerkes in Buseno/Molina und 150 km2 an der Mündung in die Moesa. Die Talsohle ist sehr eng und wird von steilen, felsigen Hängen eingerahmt. Die häufigen Hochwasserkatastrophen der letzten fünfzig Jahre und grössere Lawinengänge haben mehrmals bedeutende Schäden am kargen Kulturland des Calancatales verursacht.

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Schon anfangs des 19. Jahrhunderts wurden an der Calancasca auf der in Frage stehenden Strecke sowie an ihren Seitenbächen Schutzbauten erstellt.

Seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Wasserbaupolizei wurden zugunsten solcher Bauten auch Bundesbeiträge zugesichert, so im besonderen nach den Hochwasserkatastrophen der Jahre 1944 und 1948 zugunsten weiterer Verbauungen der Calancasca zwischen Eossa und Selma (1945/1947) und ihrer drei Zuflüsse: Eiale di Eì bei Eossa (1945/1946), Eiale d'Ajone bei Gauco (1945/1947) und Eiale d'Arvigo in Arvigo (1950).

Die betreffenden Arbeiten, die für die Calancasca und den Eiale d'Arvigo mit 50 Prozent (37% Prozent ordentlich und 12% Prozent zusätzlich), für die Wildbäche Eiale di Eì und Eiale d'Ajone mit 55 Prozent (37% Prozent ordentlich und 17 % Prozent zusätzlich) vom Bunde subventioniert worden sind, gelangten jedoch wegen der Schwierigkeiten der Bestfinanzierung nicht oder nur zum Teil zur Ausführung.

Die Summe der Kostenvoranschläge aller bisherigen Projekte für die Verbauung der Calancasca zwischen Eossa und Selma beträgt 921 822 Franken; davon wurden rund 578 507 Franken verbaut.

In den Seitenbächen wurden Arbeiten im Betrage von rund 321 005 Franken ausgeführt gegenüber einem Kostenvoranschlag von 1103 587 Franken.

Das Hochwasser vom August 1951 Die Calancasca und ihre Zuflüsse zählen wegen ihrer Wildheit zu den gefährlichsten Wildbächen des Kantons Graubünden. Das ganz in Gneis liegende, bis zu 3149 rn über Meer steil aufsteigende Einzugsgebiet weist nur geringe Humusbedeckung auf. Deshalb besitzt auch die Bewaldung nur ein sehr schwaches natürliches Wasserzurückhaltungsvermögen. Intensive Niederschläge gelangen daher auf: der undurchlässigen Felsunterlage unverzögert zum Abfluss, was oft zur Entstehung katastrophaler Hochwasser im Sammler des Tales, der Calancasca, führt.

: Zwischen dem 7. und 9. August 1951 wurde bekanntlich das Misox und hauptsächlich das Calancatal von dem über den Kanton Tessin hereingebrochenen katastrophalen Unwetter heimgesucht. Das ausserordentliche Hochwasser der Calancasca und der Seitenbäche, das eine grosse Menge Geschiebe mitführte, verursachte im ganzen bewohnten Gebirgstal und in der hier im besondern in Frage stehenden Strecke Schäden ungewöhnlichen Ausmasses an den bestehenden Schutzbauten, an Strassen,
Brücken, Gebäuden und Kulturland.

Nach Angaben des Kantons Graubünden führt die Calancasca norrnälerweise nur eine bescheidene Wassermenge. Sogar während der Schneeschinelze übersteigt der Abfluss selten 40 m3/sek. Bei starken Unwettern wurden zwar Wassermengen bis 200 m3/sek gemessen. Während des Unwetters vom S.August 1951 erreichte jedoch an den Entlastungsanlagen der Staumauer Buseno/

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Molina des Calancascawerkes die Hochwassermenge einAusnaass von 480m3/sek, trotz der Rétention durch das dortige, allerdings nicht sehr grosse Staubecken, wo gewaltige Holzmengen aufgehalten worden sind. Das entspricht einer spezifischen Abflussmenge von rund 3,6 m3 pro Sekunde und kma, d.h. einem für ein Einzugsgebiet von 134 km2 hohen Werte. Bei dieser Wasserführung sind dann die katastrophalen Verheerungen von Eossa bis «Ponte nuovo» in Buseno, auf eine Länge des Tales von rund 11 km, sowie, wie Ihnen aus unserer Botschaft vom 9. September 1953 bekannt geworden ist, auch auf dem Schuttkegel der Calancasca im' Gebiet der Gemeinden Grono und Eoveredo, eingetreten.

Durch die Pendelbewegung des nur zum Teil verbauten Wildbaches entstanden am rechten und am linken Ufer der Calancasca grössere Anrisse, wodurch viel ohnehin spärliches Kulturland verloren ging. Die bestehenden Wuhre und Schutzbauten wurden längs der ganzen Strecke beschädigt, unterspült, zum Teil sogar weggerissen oder auch durch grosse Materialablagerung verschüttet. Die Ebenen zwischen Sta. Domenica und Cauco, zwischen Arvigo und dem Weiler Dabbio wurden stark überflutet und mit Schutt überdeckt.

Im ganzen Tale wurden 11 Brücken zerstört und fortgerissen, wovon 5 an der kantonalen Strasse. Diese selbst wurde auf verschiedenen, oft mehr als hundert Meter langen Strecken gänzlich zerstört und weggeschwemmt, so dass der Verkehr während einiger Zeit unterbrochen war.

Die am meisten von der Katastrophe betroffenen Ortschaften sind Arvigo und' Antiglio, wo eine Sägerei und verschiedene Wohnhäuser von den Fluten zerstört oder stark beschädigt wurden.

Von den Seitenbächen hat der Eiale d'Arvigo die grössten Schäden verursacht. Er ist ein rechtsufriger Zufluss der Calancasca, der unmittelbar südlich des Dorfes Arvigo in sie mündet. In diesem gefährlichsten Wildbach des ganzen Tales hat sich die Bachsohle infolge eines aussergewöhnlich starken Murganges bedeutend vertieft und es haben die grossen Kolkungen den Einsturz einer Wuhrraauer auf der rechten Seite des Baches in einer Länge von zirka 100 Metern verursacht. An dieser Stelle ist dann der steile Berghang stark unterspült worden, so dass ein mächtiger Erdrutsch zu Tale ging. Die Brücke der kantonalen Strasse wurde zerstört und weggerissen, die in der Nähe liegende Sägerei fast ganz
verschüttet. Dieser Murgang, der lawinenartig zu Tale ging, war jedenfalls auch der Urheber der grossen Verheerungen in der Talsohle des Abschnittes Arvigo-Buseno.

Angesichts der umfangreichen Schäden und der grossen Verletzbarkeit der Bachbette der Calancasca und ihrer Seitenbäche, als Folge der Hochwasserkatastrophe vom 8./9. August 1951, ist die systematische Verbauung der Calancasca in Oberlauf und Seitenbächen zu einer dringlichen Aufgabe geworden.

Das Verbauungs- und Korrektionsprojekt

Zum Schutze des in der Talsohle und längs des Unterlaufes der Seitenbäche noch verbliebenen spärlichen Kulturbodens der Dörfer sowie der Strassen

379 und Brücken einerseits, und zur Verhinderung weiterer Rutschungen, Erosionen und übermässiger Geschiebeführung anderseits, hat ider Kanton Graubünden in Fühlungnahme mit dem Oberbauinspektorat ein Projekt für die Verbauung und Körrektion der Calancasca, zwischen Eossa und Buseno und ihrer Seitenbäche Biale di Pighè in Bossa. Biale di Salto in Augio, Biale di Bodio in Cauco und Biale d'Arvigo in Arvigo in ihrem Unterlauf ausgearbeitet. Dieses Gesamtprojekt umfasst: An der Calancasca : 1. Die Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern und die Erstellung neuer Leitwerke in Trocken- und in Mörtelmauerwerk, 2. die Ergänzung und die Erstellung von Steinvorlagen und Bollwuhren, 3. .den Bau einer Eisenbetonbrücke über die Calancasca bei «Ponte nuovo» in Buseno.

An den Seitenbächen: 1. Die Wiederherstellung zerstörter Wuhrmauern und die Erstellung neuer Leitwerke in Mörtelmauerwerk, 2. Die Erstellung von Sperren mit Flügelmauern in Trockenmauerwerk und Sohlensicherung in Mörtelmauerwerk, 3. die Wiedererstellung verschiedener zerstörter Brücken.

Näheres ist aus den eingereichten Plänen ersichtlich. ; Alle Schutzarbeiten sind dringlicher Natur, weil bis zu ihrer Vollendung die Gefahr weiterer Zerstörungen an Ortschaften und der 'Vernichtung noch verbliebenen kostbaren Bodens bestehen wird. Aus diesem Grunde erteilte am I.Mai 1952, 13. und 26. Mai 1953 und am 22. Februar 1954 unser Oberbauinspektorat unter den üblichen Vorbehalten die provisorische Baubewilligung für Teilarbeiten, so dass der Kanton die Wiederherstellungsarbeiten zum Schutze der gefährdetsten Stellen sofort in Angriff nehmen konnte. ; Das Oberbauinspektorat ist mit der allgemeinen Anordnung des Projektes einverstanden, behält sich aber vor, im Einvernehmen mit dem Kanton .Projektabänderungen im Bahmen des Voranschlages vorzunehmen, um neuen Verhältnissen Bechnung tragen zu können, die allenfalls im Laufe der vorgesehenen zwölfjährigen Bauzeit eintreten.

Der Kostenvoranschlag für die Verbauung der Calancasca in ihrem Oberlauf und der vier genannten Seitenbäche umfasst, wie bereits erwähnt, ebenfalls die Wiedererstellung der Brücken der Calancastrasse. die durch das Hochwasser zerstört würden. Da indessen diese auf insgesamt 340 000 Franken veranschlagten Brückenbauten einer Kantonsstrasse angehören, der Kanton also für diese Arbeiten wie
für die Wiederherstellung der unterbrochenen Strasse selber der Hilfe aus dem Benzinzoll teilhaftig wird, sind sie aus der wasserbaupolizeilichen Vorlage auszuscheiden.

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Demgemäss lautet der Kostenvoranschlag, der für die Beitragsgewährung des Bundes in Betracht fällt: A. Bauarbeiten: 1. Schutzbauten an der Calancasca im Gebiete,, der Gemeinden Kossa, Augio, Sta. Domenica, Cauco, Selma, Arvigo und Buseno: Bauten am linken Ufer l 680 900 Bauten am rechten Ufer l 952 620 3 633 520 2. Verbauungen an den Wildbächen zwischen Eossa und Buseno: Eiale di Pighè, Gemeinde Eossa Eiale di Salto, Gemeinde Augio Eiale di Bodio, Gemeinde Cauco Eiale d'Arvigo, Gemeinde Arvigo B. Planaufnahmen, Projektierung, Ballführung und Unvorhergesehenes, rund 11 Prozent . . . .

Total

86 300 117 100 113 300 1128 700

l 440 400 556 080 5 630 000

Die von der Eidgenössischen Inspektion für Forstwesen, Jagd und Fischerei in ihrem Mitbericht vom 18. Juni 1953 beantragten Subventionsbedingungen sind unter Artikel 7 des nachfolgenden Beschlussesentwurfes berücksichtigt.

Die Bundeshilfe

Aus den uns vom Bau- und Forst département des Kantons Graubünden zur Verfügung gestellten Unterlagen ergibt sich folgendes: Das Calancatal ist eines der abgeschlossensten und ärmsten Täler des Kantons Graubünden.

Die an der Korrektion beteiligten Berggemeinden Eossa, Augio, Sta. Domenica, Cauco, Selma, Arvigo und Buseno geben sich im wesentlichen mit Viehzucht (Schafe, Ziegen) und Landwirtschaft ab. Diese Gemeinden zählen insgesamt auf Grund der Volkszählung von 1950 768 Einwohner. Die Männer sind auf auswärtige Arbeitsgelegenheiten angewiesen. Das Steueraufkommen ist im ganzen sehr niedrig. Nennenswerte Steuern juristischer Personen sind nur in Buseno (Calancascakraftwerk) zu verzeichnen. Die Wehrsteuerkopfquoten des am dünnsten bevölkerten Kreises Calanca sind, wie aus der von der Eidgenössischen Steuerverwaltung herausgegebenen Liste über die Wehrsteuer V. Periode ersichtlich ist, die niedrigsten nicht nur des Kantons Graubünden, sondern der ganzen Schweiz.

Im weitern ist festzuhalten, dass vier von den sieben an den Verbauungen beteiligten Gemeinden, nämlich Eossa, Sta. Domenica, Cauco und Arvigo, vom Kanton unterstützt werden müssen.

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Aus diesen Feststellungen erhellt zur Genüge, dass es sich hier um ein sehr finanzschwaches Bergtal handelt.

; Das kantonale Bau- und Forstdepartement ersucht, gestützt auf denBundesbeschluss vom l. Februar 1952, um Bewilligung der höchstmöglichen ordentlichen und zusätzlichen Beiträge.

, Vom Kanton und den Gemeinden sind, wie schon erwähnt, für die Verbauung der Calancasca zwischen Eossa und Buseno auf Grund früherer Beschlüsse 578 507 Franken, für die Verbauung der Seitenbäche seit 1891 321 005 Franken aufgewendet worden. Daran hat sich der Bund mit 278 685 bzw. 155 929 Franken beteiligt, was einem durchschnittlichen Beitragssatz von 48,2 bzw. 48,6 Prozent entspricht.

Die betroffenen Gemeinden sehen sich nun aber je länger desto weniger in der Lage, bei normalen kantonalen und eidgenössischen Subventionssätzen den unverhältnismässig grossen Kostenanteil, der auf sie und private Uferans'tösser entfallen müsste, aufzubringen. S.o haben sie denn auch die Beschlüsse aus den Jahren 1945/1947 für die Verbauung der Calancasca und jene aus den Jahren 1917 und 1950 für die Verbauung des Biale di Bodio und des Eiale d'Arvigo nicht oder nur in geringem Umfange in Anspruch genommen. Das Hochwasser vom August 1951 hat diese Bauvorhaben im weiteren hinfällig gemacht. Die fraglichen Subventionsbeschlüsse werden deshalb, soweit sie noch nicht zur Durchführung gelangten, gelöscht, und es findet die heutige Sachlage in der gegenwärtigen Vorlage ihre Berücksichtigung.

, Der Bund hat bisher bei allen Vorlagen grösseren Ausmasses für die Verbauung der Calancasca und ihrer Seitenbäche dem Kanton Beiträge von 50 Prozent gewährt.

Während die Hochwasserkatastrophe vom September 1927 in den Kantonen Graubünden und Tessin das. Misox und das Calancatal nicht in aussergewöhnlichem Masse traf, weshalb damals keine zusätzlichen Beiträge für Wiederherstellungsarbeiten in diesen Tälern erforderlich waren, sind die Schäden aus der Unwetterkatastrophe vom August 1951 nun derart, dass angesichts der Finanzlage des Kantons und im besonderen jener des betroffenen Bergtales von Seiten des Bundes nur dio Anwendung des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952 unter Gewährung der maximalen Hilfe in Betracht kommt.

Wir beantragen -Ihnen daher gemäss Artikel l und 2 des genannten Beschlusses einen ordentlichen Beitrag von 50 Prozent
und einen zusätzlichen von 20 Prozent an die wirklichen Kosten der Schutzbauten, jedoch höchstens bis zu einer Kostenvoranschlagssumme von 5 630 000 Franken zuzusichern.

Wir erwähnen hierzu noch, dass Sie mit Beschluss vom lo. Dezember 1953 dem Kanton Graubünden an die Verbauung der Calancasca im unteren Gebirgslauf und auf dem Schuttkegel, in den Gemeinden Grono und Eoveredo, einen ordentlichen Beitrag von 50 Prozent und einen zusätzlichen von 15 Prozent gewährt haben. Die Zusicherung der maximalen Bundeshilfe im eigentlichen, höher liegenden Gebirgstal erscheint auch aus diesem Grunde gegeben.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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Hinsichtlich der Bestfinanzierung der Vorlage durch den Kanton Graubünden bemerken wir noch folgendes: Der ordentliche kantonale Beitrag beläuft sich höchstens auf 20 Prozent.

Da die Staatsstrasse im Korrektionsbereich liegt und, wie die Ereignisse gezeigt haben, ebenfalls, geschützt werden muss, wird aus diesem Interessenbereich der Kanton weitere 3 Prozent zuschiessen. Gemäss Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 1. Eebruar 1952 sodann hat der Kanton zur Erhältlichmachung der zusätzlichen Bundessubvehtion einen ausserordentlichen kantonalen Beitrag von mindestens 5 Prozent aufzubringen, vorbehaltlich Absatz 2 des genannten Artikels. Die Anwendung des Absatzes 2 kommt nun aber schon deswegen nicht in Frage, weil der Bund gemäss unserem eben genannten Antrag an die Höchstgrenze seiner Hilfe geht. Der Kanton wird daher diese ausserordentliche Leistung von 5 Prozent aufbringen müssen. Die kantonale Gesamtleistung zugunsten dieser Korrektionsarbeiten kann daher zu 28 Prozent vorausgesehen werden. Es ergibt sich damit von Bund und Kanton zusammen eine Gesamthilfe von 98 Prozent der Kosten. Gemeinden und Grundbesitzer haben die verbleibenden 2 Prozent, das sind 120 000 Franken, zu decken. Ausserdem haben sie bekanntlich für die Kapitalbeschaffungskosten und die Bauzinsen aufzukommen. Von diesen Kostenanteilen wird der Kanton Graubünden in den von ihm schon bisher unterstützten Gemeinden des Calancatales auch noch einen Teil in der Form künftiger Unterstützungen zu übernehmen haben.

Der Kanton Graubünden wird unserm Departement des Innern gegenüber die Höhe seiner Leistungen noch nachzuweisen haben, als Voraussetzung der Rechtskraft der Zusicherung des ausserordentlichen Bundesbeitrages.

Wir erlauben uns daher, Ihnen den beigefügten Entwurf eines Bundesbeschlusses zu unterbreiten und zur Genehmigung zu empfehlen.

Wir versichern Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. September 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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(Entwurf)

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Bundesbeschluss über

die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca und ihrer Zuflüsse im Val Calanca zwischen Rossa und «Ponte nuovo» in Buseno

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , auf Grund des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1877 betreffend die Wasserbaupolizei, des Bundesbesohlusses vom 1. Februar 1952 über die Bundesbeiträge an die Kosten von Gewässerverbauungen und -korrektionen in den von Unwetterkatastrophen heimgesuchten Gebieten sowie von schwer finanzierbaren Gewässerverbauungen und -korrektionen, nach Einsicht in das Schreiben des Bau- und Forstdepartementes des.Kantons Graubünden vom 80. März 1953, .

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in eine Botschaft des Bundesrates vom 3. September 1954, beschliesst : .

Art. l Dem Kanton Graubünden wird für die Verbaunug der Calancasca und ihrer Zuflüsse im Val Calanca zwischen Eossa und «Ponte nuovo» in Buseno ein ordentlicher Beitrag von 50 Prozent der wirklichen Kosten zugesichert bis zum Maximum von 2 815 000 Franken als 50 Prozent des genehmigten Voranschlages von 5 630 000 Franken.

Überdies wird dem Kanton Graubünden auf Grund des Bundesbeschlusses vom 1. Februar 1952, Artikel 2, ein ausserordentlicher Zusatzbeitrag von 20 Prozent der wirklichem Kosten1 bis zum Maximum von l 126000 Franken als 20 Prozent des genehmigten Voranschlages von 5 630 000 Franken unter

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der Bedingung gewährt, dass auch der Kanton Graubünden, gemäss Artikel 8, Absatz l, des vorgenannten Beschlusses, über seinen ordentlichen Höchstbeitrag hinaus einen zusätzlichen Beitrag von mindestens 5 Prozent der Baukosten zuspricht.. Die Erfüllung dieser Bedingung ist dem Eidgenössischen Departement des Innern gegenüber anlässlich der Erklärung der Annahme dieses Bundesbeschlusses nachzuweisen.

Die Zusicherung des zusätzlichen Beitrages wird auf zwölf Jahre vom Datum dieses Beschlusses an befristet.

Die Beschlüsse von 1945 und 1947 betreffend die Calancasca auf dem Gebiet zwischen Eossa und Selma, von 1917 betreffend den Eiale di Bodio in der Gemeinde Cauco und von 1950 betreffend den Kiale d'Arvigo in der Gemeinde Arvigo fallen dahin, soweit von ihnen noch nicht Gebrauch gemacht worden ist.

Art. 2 Die Auszahlung des ordentlichen Beitrages erfolgt, nach Massgabe der dem Bundesrate zur Verfügung stehenden Mittel, im Verhältnis des Fortschreitens der Bauarbeiten gemäss den vom kantonalen Bau- und Forstdepartement eingesandten und vom Eidgenössischen Oberbauinspektorât geprüften Kostenausweisen. Der ordentliche jährliche Höchstbetrag beläuft sich auf 400 000 Franken.

Die Auszahlung des zusätzlichen Beitrages erfolgt im Verhältnis zum ordentlichen.

Art. 3 Bei der Berechnung der Bundessubvention werden berücksichtigt die eigentlichen Baukosten einschliesslich der Enteignungen und der unmittelbaren Bauaufsicht, die Kosten des Ausführungsprojektes, ferner die Aufnahme des Perimeters. Dagegen sind nicht in Anschlag zu bringen die Kosten irgendwelcher Vorverhandlungen, der Tätigkeit von Behörden, Kommissionen und Beamtungen (vom Kanton laut Art. 7, Abs. 2, lit.«, des Wasserbaupolizeigesetzes zu bestellende Organe), auch nicht die Kosten der Geldbeschaffung und die Verzinsung. Art. 4 Dem Eidgenössischen Oberbauinspektorât sind vor der Inangriffnahme der Arbeiten die jährlichen Bauprogramme mit entsprechenden Unterlagen zur Genehmigung einzureichen.

Bei der Aufstellung der Bauprogramme und der Anordnung der Arbeiten ist, soweit .mit der Dringlichkeit der Bauten vereinbar, die Arbeitsmarktlage zu berücksichtigen.

Ohne Bewilligung ausgeführte Arbeiten können von der Subventionierung ausgeschlossen werden.

385 Art, 5 Die planmässige Ausführung -wird vom Eidgenössischen Oberbauinspektorat überwacht. Die Kantonsregierung wird zu diesem Zwecke den Beamten dieser Amtsstelle die nötige Auskunft und Hilfeleistung zuteil werden lassen.

Fertiggestellte Teilarbeiten sind abzurechnen. Spätere Ausgaben für solche Bauten gehen zu Lasten des Unterhaltes.

Art. 6 Der Kanton sorgt unter der Oberaufsicht des Eidgenössischen Oberbauinspektorates für den Unterhalt der subventionierten Bauten.

Art. 7 Der Kanton Graubünden verpflichtet sich, die nachstehenden forstlichen und fischereiwirtschaftlichen Bedingungen zu erfüllen: I. Forstwesen: Der Kanton Graubünden wird innert zweier Jahren nach Genehmigung der bauamtlichen Vorlage Projekte für die Verbauung und Aufforstung des mittleren Teilstückes der gefährlichsten Seitenbäche der Calancasca (Eiale di Ei, Eiale di Eodè, Eiale del Piano und Eiale d'Arvigo) aufstellen und der Bundesbehörde vorlegen.

II. Fischerei: Den Wuhrmauern sind, soweit sie nicht ausserhalb des Mittelwasserprofils stehen werden, durchwegs Blöcke vorzulagern.

Dem Kanton Graubünden wird für die Erklärung der Annahme dieses Beschlusses eine Frist von einem Jahr gewährt.

Der Bundesbeschluss fällt dahin, wenn seine Annahme nicht innert dieser Frist erfolgt.

Art, 9 Dieser Beschluss ist nicht allgemein verbindlich und tritt sofort in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Bewilligung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Calancasca zwischen Rossa und Buseno (Vom 3. September 1954)

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09.09.1954

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