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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie (Vom 2. Februar 1954)

i

Der Schweizerische Bundesrat .heschliesst :

Art. l Der am 25.Februar 1952 ) abgeänderte und ergänzte Bundesratsbeschluss vom Y.Mai 19482) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Holzindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Die Ziffern 6, 8, 9 und 10 des allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Ziffer 6: 1 Die Lohnzahlung findet alle 14 Tage innert der festgesetzten Arbeitszeit statt. Wo kürzere oder halbmonatliche Zahltagstermine bestehen, können dieselben beibehalten werden. Als Deckung werden im Maximum drei Taglöhne zurückbehalten, wobei der bisherige Zahlungsmodus möglichst beibehalten werden soll.

2 Bei Verstoss gegen Artikel 7 oder 11 des Gesamtarbeitsvertrages verfällt diese Deckung zugunsten des Arbeitgebers.

Ziffer 8:1 Den Arbeitern werden je nach Dienstalter bezahlte Ferien gewährt. Die Dauer derselben beträgt nach Ablauf des 1. Dienstjahres mindestens 6 Arbeitstage, des 4. Dienstjahres mindestens 8 Arbeitstage, des 8. Dienstjahres mindestens 10 Arbeitstage und des 10. Dienstjahres mindestens 12 Arbeitstage.

2 Ein Ferientag wird mit 8 Stunden bezahlt.

3 Arbeiter, die mindestens drei Monate im Betrieb tätig sind, haben schon im ersten Dienstjahr Anspruch auf bezahlte Ferien, und zwar auf einen halben Tag pro Monat der Beschäftigungsdauer.

1

J ) 2

BEI 1952, I, 500.

) BEI 1948, II, 280.

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Der Anspruch auf bezahlte Ferien wird nach der Dauer der Beschäftigung im betreffenden Jahr bemessen a. bei Auflösung des Dienstverhältnisses ; b. bei länger als zwei Monate im Jahr dauernder Betriebseinschränkung, Betriebsstillegung oder Arbeitsverhinderung des Arbeiters wegen Krankheit oder Unfall; c. bei länger als einem Monat im Jahr dauernder Unterbrechnung des Dienstverhältnisses durch den Arbeiter zur Ausführung eigener oder anderweitiger Arbeiten.

5 Während der Ferien und der Freizeit dürfen keine Berufsarbeiten für Drittpersonen ausgeführt werden.

6 Jeder Arbeiter hat sich über den Ferienantritt mit seinem Arbeitgeber zu verständigen und auf dringende Arbeiten Bücksicht zu nehmen.

7 Eine Barentschädigung anstelle der Ferien ist nicht gestattet.

Ziffer 9:1 Die Arbeitgeber sind gegenüber ihren Arbeitnehmern grundsätzlich zur Entschädigung von jährlich sechs Feiertagen, die auf einen Werktag fallen, verpflichtet. Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

2 Die Feiertagsentschädigung beträgt : Fr.

für verheiratete Arbeiter 15.-- für ledige Arbeiter 18.-- für Jugendliche unter 19 Jahren . . . .

7.-- 3 Die Feiertagsentschädigung ist den Arbeitnehmern jeweils mit dem laufenden Zahltag auszuzahlen.

Ziffer 10:1 Die Arbeitgeber sind verpflichtet, ihren Arbeitern einen wöchentlichen Beitrag von 1,40 Franken an die Krankengeldversicherung zu bezahlen.

2 Jeder Arbeiter hat nachzuweisen, dass er sich bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse zu einer wöchentlichen Prämie vonmindestens 2,10 Franken für ein Krankengeld versichert hat.

3 Durch die Beitragsleistung gemäss Absatz l werden die Arbeitgeber von den Verpflichtungen aus Artikel 335 des Obligationenrechts befreit.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit seiner amtlichen Veröffentlichung in Kraft und dauert bis 31. Dezember 1954.

Bern, den 2. Februar 1954.

1505

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident: Escher Der Bundeskanzler : Gh. Oser

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11.02.1954

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