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Kreisschreiben des

Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 24. Oktober 1954 über die Finanzordnung 1955 bis 1958 (Vom 20. Juli 1954)

Getreue, liebe Eidgenossen!

Wir beehren uns, Euch zur Kenntnis zu bringen, dass wir die Volksabstimmung über den Bundesbeschluss vom 25. Juni 1954 über die Finanzordnung 1955 bis 1958 auf Sonntag, den 24. Oktober 1954 und, wo nötig, auf den Vortag, den 23. Oktober 1954, festgesetzt haben.

Wir ersuchen Euch, alle Anordnungen zu treffen, damit die Abstimmung in gesetzlicher Weise vor sich gehen kann (vgl. Bundesgesetze vom 19. Juli 1872, ES l, 157; vom 30. März 1900, BS l, 163; sowie vom 27. Januar 1892, BS l, 169, und vom 17. Juni 1874, BS l, 173, sowie die Kreisschreiben des Bundesrates vom 16. März und 3. April 1925, BB1.1925,1, 809, II, 137, vom 4. Oktober 1987, BB1. 1937, III, 153, und vom 18.November 1938, BEI. 1938, II, 771).

Wie bisher, werden wir Euch von unserem Beschlüsse eine kleinere Anzahl Exemplare zustellen, dagegen haben wir, wie Euch bekannt ist, auf den öffentlichen Anschlag dieses Beschlusses verzichtet.

Insbesondere ermähnen wir Euch, dafür zu sorgen, dass die Abstimmungsvorlage spätestens vier Wochen vor dem Abstimmungstage an die Stimmberechtigten verteilt wird und dass die Protokolle gemeindeweise in vorgeschriebener Form angefertigt und binnen spätestens 1.0 Tagen, von der Abstimmung an gerechnet, an die Bundeskanzlei gesandt werden. Die Stimmzettel selbst sind gehörig versiegelt bis nach Erwahrung des Ergebnisses der Volksabstimmung durch die Bundesversammlung aufzubewahren.

Die Protokolle haben anzugeben : die Zahl der Stimmberechtigten, die Zahl aller eingelangten Stimmzettel,' die Zahl der ausser Betracht fallenden Stimmzettel (getrennt in leere und in ungültige), die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel und die Zahl der abgegebenen Ja und Nein. Die Zahl der in Betracht fallenden Stimmzettel ergibt sich, indem die Zahl der leeren und ungültigen Stimmzettel von der Zahl aller eingelangten Stimmzettel abgezogen wird, und bildet die Grundlage für die Berechnung des absoluten Mehrs, das ist die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen plus eins.

Für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses empfehlen wir Euch dringend, nachfolgendes Schema zu benützen.

197 Schema für die Zusammenstellung des Abstimmungsergebnisses in den Kantonen Gemeinde (Bezirk, Wahlkreis)

Stimm- Eingelangte berechtigte Stimmzettel

In Ausser Betracht Betracht fallende Stimmzettel fallende Stimmzettel ungültige leere

Finanzordnung Ja

K" ein

Abscdûtes Mehr:

Wir lassen Euch die gleiche Zahl von Vorlagen und Stimmzetteln zugehen wie an der letzten Abstimmung. Allfällige abweichende Wünsche wollt Ihr durch Vermittlung Eurer Staatskanzleien sofort beim Drucksachenbureau der Bundeskanzlei vorbringen.

Die Telegraphenverwaltung wird von uns angewiesen werden, die amtlichen Mitteilungen über die Ergebnisse der Volksabstimmung zur Festsetzung des Gesamtergebnisses so rasch als möglich zu befördern. Wir ersuchen Euch daher, die in Eurem Kanton hierfür bezeichneten Arntsstellen (Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden) zu beauftragen, die Stimmenzahlen sofort nach der Abstimmung telephonisch oder telegraphisch an Eure Staatskanzlei oder eine andere hierfür bestimmte Zentralstelle zu melden. Die Staatskanzlei oder die Zentralstelle hätte dann das Abstimmungsergebnis des Kantons telephonisch der Bundeskanzlei anzugeben und sofort brieflich zu bestätigen.

Die telegraphischen Meldungen, sowohl die der Gemeinde-, Kreis- oder Bezirksbehörden an die Kantonsbehörden als diejenigen an die Bundeskänzlei sind gebührenfrei, ebenso die telephonischen Meldungen, wenn die Verbindungen über handbediente Zentralen hergestellt werden.

Wir benützen diesen Anlass, um Euch, getreue, liebe Eidgenossen, samt uns in Gottes Machtschutz zu empfehlen.

B e r n , den 20. Juli 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubattel 1721

Der Vizekanzler: F.Weber

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Kreisschreiben des Bundesrates an sämtliche Kantonsregierungen betreffend die Volksabstimmung vom 24. Oktober 1954 über die Finanzordnung 1955 bis 1958 (Vom 20.

Juli 1954)

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29.07.1954

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