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5 0

Bundesblattt 106. Jahrgang

Bern, den 16. Dezember 1954

;

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im -fahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Happen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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6752

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 10. Dezember 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen den Entwurf zu einem Bundesgesetz über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe zu unterbreiten.

I. Anlass und Vorbereitung 1. Bückblick Die ersten Massnahmen des Bundes zugunsten des Hotelgewerbes wurden während des ersten Weltkrieges im November 1915 erlassen und beschränkten sich auf rechtliche Vorkehren, welche die Stundung von Kapitalien und Zinsen ermöglichten. Später kamen finanzielle Stützungsmassnahmen hinzu, und im Zusammenhang damit erfolgte 1921 die Gründung der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft. Die rechtlichen Schutzmassnahmen und die finanziellen Hilfsmassnahmen sind seither im Laufe von beinahe vierzig Jahren den sich ändernden Bedürfnissen angepasst, dabei zeitweise ausgebaut und dann wieder gelockert worden. Heute sind für die Hilfe des Bundes an die Hôtellerie massgebend das Bundesgesetz vom 21. September 1944 2)/23. Juni 19501) über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und Stickereiindustrie und der Beschluss der Bundesversammlung vom 18. Juni 19532) über die Erstreckung der Rechtswirksamkeit der rechtlichen Schutzmassnahmen für das Hotel-

!)

BS 10, 454; AS 1950, II, 963.

2 ) AS 1953, 509.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

84

1182 industrie sowie der Bundesbeschluss vo.m 19. Juni 1953 1) über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe, welche in den letzten Jahren auch die Grundlage bildeten für die Tätigkeit des Hilfsinstitutes des Bundes, der SchweizerischenHotel-Treuhand-Gesellschaft. In den Botschaften an die Bundesversammlung zu den gegenwärtig geltenden gesetzlichen Erlassen vom 19. Juni 1944 (BEI 1944, 533), vom 20. Februar 1953 (BB11953, I, 507) und vom 1. Mai 1953 (BEI 1953, II, 24) haben wir uns jeweils ausführlich über die Lage der Hôtellerie geäussert und die Gründe dargelegt, welche die Beibehaltung rechtlicher Schutzmassnahmen und finanzieller Hilfsmassnahmen notwendig machten; es sei hier, um Wiederholungen zu vermeiden, darauf verwiesen.

Die Grundlagen für die rechtlichen und finanziellen Hilfeleistungen an die Hôtellerie sind gemäss dem Beschïuss der Bundesversammlung vom 18. Juni 1953 und dem Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 in den entscheidenden Teilen bis Ende 1955 befristet. Es stellte sich daher die Frage, ob und inwiefern die bisherigen Vorschriften noch notwendig sind und deshalb weitergeführt werden müssen. Vor allem war abzuklären, ob angesichts der Entwicklung des Fremdenverkehrs in der Nachkriegszeit staatliche Hilfsmassnahmen weiterhin unerlässlich erscheinen und wieweit sich eine staatliche Intervention zugunsten der Hôtellerie im Bahmen der gesamten Wirtschaftspolitik unseres Landes noch rechtfertigt. In diesem Zusammenhang mussten auch die bisher noch nicht verwirklichten Vorschläge und Anregungen geprüft werden, welche in dem von der sogenannten Luzerner Konferenz zuhanden des Bundesrates erstatteten Bericht vom Mai 1952 «Die schweizerische Hôtellerie, ihre gegenwärtige Lageund die zu ihrer Stützung und Förderung notwendigen Massnahmen» hinsichtlich der zukünftigen Gestaltung der Staatshilfe an das Hotelgewerbe enthalten waren («Luzerner Bericht»: Sonderheft 56 der «Volkswirtschaft», Verlag des Schweizerischen Handelsamtsblattes).

2. Entstellung der Vorlage Mit der Abklärung aller die Neuordnung der Sondergesetzgebung zugunsten des Hotelgewerbes betreffenden Fragen wurde vorerst die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft betraut, als diejenige Institution, welche dank ihrer langjährigen Tätigkeit die Lage und die Bedürfnisse der Hôtellerie sehr gut kennt und objektiv
zu beurteilen in der Lage ist. In einem Bericht an das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement vom Oktober 1952 und Ende 1953 in einem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe fasste die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft die Grundzüge für die Neuordnung zusammen.

Zur Begutachtung dieses Vorentwurfes ernannte der Chef des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements eine Expertenkommission, die unter der Leitung des Direktors des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit stand und sich zusammensetzte aus Vertretern der Kantone, des Bundes!) AS 1953, 899.

1183 gerichtes, der Spitzenverbände der Wirtschaft, der Arbeitgeber und Arbeitnehmer des Hotelgewerbes sowie der Banken; zugeordnet waren ihr Vertreter der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft und der in Betracht fallenden Amtsstellen der Bundesverwalfrung. Die Expertenkommission kam ebenfalls zum Schiusa, dass gewisse Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten der Hotel1 lerie noch notwendig und gerechtfertigt seien, dass sich aber eine gründliche Neuordnung aufdränge, und erklärte sich in allen wesentlichen Punkten mit dem Vorentwurf einverstanden.

j Auf Grund des Ergebnisses der Kommissionsberatungen wurde von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft in Verbindung mit dem Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit ein Gesetzentwurf'ausgearbeitet, den das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement am 3. Mai: 1954 den Kantonsregierungen sowie den Wirtschaftsverbänden zur Vernehmlassung zustellte.

Die Kantonsregierungen sowie die meisten Verbände stimmten im grossen und ganzen,den Erwägungen, die für die vorgeschlagene Neuordnung der sonderrechtlichen Vorschriften für das Hotelgewerbe wegleitend waren, sowie dem Gesetzentwurf zu. Während in den Vernehmlassungen des Schweizer HotelierVereins und, vor allem des Schweizerischen Wirtevereins gegen den teilweisen Abbau des Sonderrechts Bedenken erhoben wurden, fand im allgemeinen gerade diese Tendenz eine beinahe einhellige Unterstützung, wobei nur ausnahmsweise ein noch weitergehender Abbau gefordert wurde. Wir werden, soweit notwendig, noch in anderem Zusammenhang auf einzelne Stellungnahmen, insbesondere auf besondere Anregungen, eintreten.

u. Bedeutung und Lage der schweizerischen Hôtellerie

In unseren .eingangs erwähnten Botschaften vom 19. Juni 1944 sowie vom 20. Februar und 1. Mai 1958, vor allem aber im sogenannten Luzerner, Bericht vom Mai 1952, welcher im Besitz der Mitglieder der Bundesversammlung ist, sind Bedeutung und Lage der schweizerischen Hôtellerie in umfassender Weise dargestellt worden. Wir beschränken uns daher auf nachfolgende Aus: führungen. . ' 1. Bedeutung der Hôtellerie

Fremdenverkehr und Hotelgewerbe gehören nicht bloss zu den ältesten und internatiorial bekanntesten, sondern auch heute noch zu den wichtigsten Wirtschaftszweigen unseres Landes.

Das Eidgenössische Statistische Amt, das Beherbergungsbetriebe mit 3 Betten und mehr erfasst, ermittelte auf Ende Juni 1954 6443 Betriebe mit 168 808 Gastbetten.,Die rund zwei Drittel dieser Unternehmungen, die zu den sogenannten Kleinst- und Kleinbetrieben mit weniger als 20 Gastbetten gehören, ; verfügen über lediglich einen Viertel der Gesamtbettenzahl.

Über 40 Prozent der Betriebe (über 3000) mit etwa 50 '.Prozent der Gastbetten (ca. 80 000) befinden sich in Ortschaften, die höher als 800 m über Meer

1184 gelegen sind, und zählen demnach zur Berghotellerie. Der Fremdenverkehr bildet denn auch in Berggegenden neben der Landwirtschaft häufig die hauptsächlichste Existenzgrundlage. Er vermittelt der Bergbevölkerung Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten mancher Art, belebt Handel, Gewerbe und Verkehr und ist auch für den Bergbauern als Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte bedeutsam. Die Erfahrungen der vergangenen Jahre und Jahrzehnte haben eindeutig gezeigt, dass in Berggegenden ein Eückgang des Fremdenverkehrs sich besonders ungünstig auf die ganze regionale Wirtschaft auswirkt. Die wirtschaftliche Grundlage vieler Bergtäler in der Zentralschweiz, im Berner und Waadtländer Oberland, in Graubünden, im Wallis und zum Teil auch im Tessin wäre ernstlich bedroht, und eine vermehrte Abwanderung müsste befürchtet werden, sollte die Hôtellerie dort verkümmern.

Aber auch im Eahmen der Gesamtwirtschaft unseres Landes kommt dem Fremdenverkehr und dem Hotelgewerbe erhebliche Bedeutung zu. Es sei zunächst daran erinnert, dass im schweizerischen Gastwirtschafts- und Beherbergungsgewerbe je nach der Jahreszeit zwischen 60 000 bis über 80 000 Arbeitnehmer beschäftigt werden (vergleichsweise sei erwähnt, dass in der Uhrenindustrie schätzungsweise 70000 Arbeitnehmer tätig sind). Da die schweizerische Hôtellerie in hohem Masse vom Besuch ausländischer Gäste .abhängt, kommt ihr eine besondere Eolle als Devisenbringer zu. Nach den Schätzungen der eidgenössischen Kommission für Konjunkturbeobachtung belief sich der Aktivsaldo des Fremdenverkehrs in unserer Ertragsbilanz im Jahr 1952 auf 360 Millionen Franken und im Jahr 1953 auf 460 Millionen Franken. Fremdenverkehr und Hotelgewerbe befruchten viele Wirtschaftszweige und vermitteln der Landwirtschaft, dem Handel und dem Gewerbe mannigfache Beschäftigungs- und Verdienstmöglichkeiten. Der Verlauf der inländischen Konjunktur wird denn auch jeweils stark durch die Entwicklung des Fremdenverkehrs beeinflusst.

2. Lage der Hôtellerie

Die Schwierigkeiten, mit denen die Hôtellerie i m m er wieder zu kämpfen hatte, dürften hinreichend bekannt sein. Mehr als andere Wirtschaftszweige unseres Landes ist sie von der allgemeinen Weltlage abhängig, und sie leidet jeweils als erste und am stärksten unter den schädigenden Einflüssen einer gestörten internationalen politischen und wirtschaftlichen Situation. Aber auch eine Besserung der Verhältnisse kommt ihr zugut. So nahmen besonders als Folge der fortschreitenden Gesundung der wirtschaftlichen Lage in den meisten der für unseren Tourismus wichtigen Staaten und der dadurch ermöglichten weitgehenden Liberalisierung des internationalen Eeiseverkehrs seit 1950 die Frequenzen Jahr für Jahr in erfreulicher Weise zu. Die Feststellung, dass gesamtschweizerisch betrachtet - die Logiernächtezahlen der Jahre 1952 und 1953, abgesehen von denjenigen des Jahres 1947, die höchsten seit dem zwanzigjährigen Bestehen der eidgenössischen Fremdenverkehrsstatistik sind, darf jedoch nicht darüber hinwegtäuschen, dass leider nicht alle Fremdenverkehrsgebiete unseres Landes an diesem Aufschwung gleichmässig beteiligt sind. Dazu

.

,

1185

kommt - im Vergleich zur Vorkriegszeit -, dass sich trotz der besseren Frequenzen die bereits im Luzerner Bericht eingehend behandelte ungünstige Entwicklung der Ertragslage der Hôtellerie nicht wesentlich geändert hat. Da diesen beiden Elementen, nämlich der Gästezahl und der Ertragslage, für die Beurteilung der Situation der schweizerischen Hôtellerie und der Frage, ob und wieweit staatliche Hilfsmassnahmen noch erforderlich sind, entscheidende Bedeutung beizumessen ist, soll im folgenden eingehender darüber berichtet werden.

.

SpezialUntersuchungen bestätigen, dass das auf Grund gesamtschweizerischer Statistiken ermittelte Bild der allgemeinen Entwicklung weder hinsichtlich der einzelnen Fremdenverkehrsgegenden und -platze noch bezüglich bestimmter Hotelkategorien unbedingt schlüssig ist. Auch die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat in ihren jährlichen Geschäftsberichten immer wieder auf die erheblichen Unterschiede zwischen der Hôtellerie unserer eigentlichen Saison- und Berggebiete und derjenigen des Mittellandes und der Städte hingewiesen, ebenso auf den ungleichen Saisonverlauf bei Sommer- und Winterhotels und auf die trotz höherer Frequenzen zufolge der Teuerung eingetretene Schmälerung der Ertragsbasis.

Es ist nicht zu leugnen, dass die seit einigen Jahren festgestellte Steigerung der Frequenzen für das Hotelgewerbe von hohem Nutzen war. Die Großstädte, einzelne bevorzugte Saisonplätze und auch ganze Fremdenverkehrsgegenden verspürten am stärksten die willkommene Neubelebung, die den einzelnen Betrieben das Durchhalten erleichterte und ihnen neue Hoffnung gab. Anderseits haben aber eine Eeihe von Ferienorten und Saisonplätzen besonders in Berggegenden trotz der günstigen allgemeinen Entwicklung noch, ständig Mühe, sich während der verhältnismässig kurzen Öffnungszeit zu behaupten oder auch nur die bisherige Zahl der Gäste zu erhalten.

Am ausgeprägtesten jedoch kommt die Notlage bestimmter Teile unserer schweizerischen Hôtellerie auf der Ertragsseite zum Ausdruck. Die seit dem letzten Krieg eingetretene Teuerung hat die Erträgnisse vieler Hotelunternehmungen trotz der teilweise höheren Frequenzen sinken lassen. Dabei sind wenn auch in unterschiedlichem Ausmass - an der Zunahme der Produktionskosten beinahe alle Ausgabengruppen beteiligt, von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen. Die
Rücksicht auf die internationalen Konkurrenzverhältnisse lässt es nicht zu, die Preise der Hôtellerie einfach entsprechend den angewachsenen Gestehungskosten zu erhöhen und damit den vollen Teuerungsausgleich herbeizuführen. Ebensowenig lassen sich aus denselben Rücksichten die Leistungen beliebig einschränken, um auf diese Weise die Produktionskosten namhaft zu senken.

Namentlich die Warenkosten, wie Fleisch, Gemüse, Früchte, landwirtschaftliche Produkte, Weine usw., sind seit Kriegsausbruch in starkem Masse angestiegen. Aber auch die Löhne und die durch die Sozialgesetzgebung bedingten Aufwendungen haben eine beträchtliche Ausweitung erfahren. Wohl

1186 am deutlichsten jedoch zeigen sich die Auswirkungen der Teuerung bei den Aufwendungen für den Unterhalt der Gebäude und Einrichtungen sowie für Ersatzanschaffungen. Es ist dies um. so schwerwiegender, als die Anlagen des schweizerischen Hotelgewerbes bereits vor dem Krieg einen bedeutenden Nachholbedarf an Unterhalt aufwiesen, der sich durch die Kriegs- und Nachkriegsjahre noch wesentlich erhöhte. Dazu kamen, nicht zuletzt wiederum mit Bücksicht auf die Konkurrenzfähigkeit mit dem Ausland, in den letzten zehn Jahren die Notwendigkeiten von Erneuerungen, sei es zur Eationalisierung der Betriebe, sei es, um den Ansprüchen der Gäste im Sinne der neuzeitlichen Bedürfnisse genügen zu können. Selbst wenn die Betriebsüberschüsse dank besserer Frequenzen und höherer Einnahmen gegenüber früher zahlenmässig eine Zunahme erfuhren, reichten sie doch nur selten aus, um den laufenden Unterhalt sowie die Erneuerungsvorhaben ausreichend zu dotieren.

Anhand der Ergebnisse von 600 Eevisionen in Hotelunternehmungen stellte die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t die Auswirkungen der Teuerung der Nachkrieggjahre im Sinne einer eigentlichen Ertragskrise fest.

Die Bruttogewinnmarge von durchschnittlich 25 Prozent, wie sie im Jahr 1938 bei einer nur 38prozentigen Bettenbesetzung erzielt worden war, konnte 1947 (als dem Jahr mit den höchsten Logiernächteziffern seit .1929) trotz einer Bettenbesetzung von 58 Prozent nicht gesteigert werden. Leider hat sich an dieser Tatsache auch in jüngster Zeit nicht viel geändert, obwohl die Frequenzen seit 1950 sich wieder aufwärts entwickelten und die einzelnen Betriebe sich nach Kräften bemühten, durch Eationalisierungs- und andere Selbsthilfemassnahmen die Kosten zu senken. Namentlich in der Saison- und Berghotellerie mit ihrer relativ kurzen Öffnungsdauer sind solchen Bemühungen verhältnismässig enge Grenzen gezogen.

Diese Ausführungen über die Lage der schweizerischen Hôtellerie werden verdeutlicht durch folgende statistische Zusammenstellungen, die namentlich die Entwicklung in den Nachkriegsjahren und die heutigen Verhältnisse in diesem Teil unserer Volkswirtschaft besonders anschaulich wiedergeben.

1187 1. Frequenzentwicklung in den Nachkriegsjahren (Zahl der Logiernächte in Tausend; Hotelbetriebe einschliesslich Sanatorien) Schweizer

Ausländer

14386 14862 14756 13675

3 185

17 571

!

6076 8449

20 938 29 205

i

12 564 11 656 11 774 11 972 11 689

Jahr

1945 1946 1947 1948

.

.

.

.

:

1949 1950 .'

1951 1952 1953

1 .1

8 060 7 778

6978 8519

9630

Total

21735 20 342 18 634

20293

10 638

21 602 22 327

8068 7607

16 177 15971

Zum Vergleich: 1937

8 109

:

1938

8364

2. Frequenzentwicklung in den Nachkriegsjahren nach Großstadtund übriger Hôtellerie !

.

.

(Zahl der Logiernächte in Tausend; Sanatorien und Kuranstalten nicht inbegriffen) ; Jahr 1937

1938 1945 1946 1947 1948 1949 1950 1951.

1952 1953

Großstädte

. . . .

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

. .

. .

. .

. .

. .

...

2922 3012 3 312

4006 4357 4400 4016

3800 4059 4199 4317

Index 100 103

113 137 149 151 137 130 139 144 148

Übrige Schweiz

Index

, 11 181

100

10863 11 046 13123

14932 13 491 12681 11 332

12746 13895 14628

97 102 121 137 127 118 107 119 124 131

3. Logiernächte in Hotels und Pensionen, nach Herkunftsländern der Gäste oo

(ohne Sanatorien und Kuranstalten)

Belgien, Luxemburg Deutschland .

Frankreich Grossbritannien, Wand Italien . . . .

Niederlande Österreich . . .

.

Skandinavien Übriges Europa Europa total USA Übriges Amerika Amerika total Übriges Ausland Ausland insgesamt Schweiz ßesamttotal

. .

.

. .

. .

00

1037

1947

1950

1951

338 881 1 200 697 1 338 235 1 958 261 234 427 901 481 147 094 84444 414 988 6 618 508 368 611 89 311 457 922 162 254 7 238 684 6 863 989 14 102 673

857 600 138 056 915 485 2 843 347 260 437 240 781 88 655 225 773 458 604 6 028 738 572 129 135 954 708 083 225 985 6 962 806 12 325 807 19 288 613

704 363 427 005 926 484 1 343 797 469 131 337 893 110 544 142 595 253 114 4 714 926 681 515 209 794 891 309 298 301 5 904 536 9 227 472 15 132 008

710 974 845 837 1 101 740 1 924 995 539 159 484449 136 093 213 611 240 602 6 197 460 597 236 194117 791 353 377 065 7 365 878 9 439 346 .16 805 224

1952

869 232 1 374 375 1 311 888 1 468 659 631 369 554 890 145 239 266 799 259 614 6 882 065 870 371 252 512 1 122 883 361 756 8 366 704 9 727 022 18 093 726

1953

851 528 1 824 502 1 443 851 1 773 752 643 189 597 054 155 118 332 129 260 564 7 881 687 927 649 254 247 1 181 896 334 665 9 398 248 9 546 873 18 945 121

4. Statistische Vergleichszahlen in den einzelnen Fremdenverkehrsgebieten (aufgestellt auf Grund von Erhebungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t aus dem Jahre 1951 in 659 Hotels mit über 48 000 Betten)

Umsatz Verschuldung Verhältnis : Umsatz zu Verschuldung . . .

Logiernächte .

.

.

Bettenbesetzung Betriebsergebnis I 1) (exkl. Unterhalt) Betriebsergebnis II 2) (inkl. Unterhalt) Verschuldung pro Bett (ohne Pachtbetriebe) .

. . .

. .

Durchschnitts-Hoteleinnahme pro Bett

Bern (ohne Stadt Bern t

Graubünden

Westschweiz und Wallis .

(ohne Städte Genf und Lausanne)

Nordest- und Zentralschweiz (ohne Städte Zürich und Basel)

Tessin

Schweiz total, exklusive Großstädte

(123 Hotels 8800 Betten)

(209 Hotels 15 900 Betten)

(90 Hotels 0700 Betten)

(129 Hotels 8900 Betten)

(34 Hotels 1800 Betten)

(591 Hotels 42 100 Betten)

Fr.

19 968 727 40 797 442

Fr.

36 636 540 112 463 41.5

Fr.

16 939 543 37 041 :l 21

Fr.

25 122 602 45 982 345

Fr.

· 6 840 581 10 326 777

Fr.

105 507 993 246 611 100

1 ": 2,04 632 038 38,4%

1 : 3,07 1 107 818 43,6%

1 : 2,19 626 819 41,6%

1 : 1,83 771 257 38,6%

1 : 1,51 298 873 51,2%

1 : 2,34 3 436 805 41,5%

20,6%

19,2%

18,9%

20,3%

26,5%

20,1%

14,0% Fr.

4809

10,8% Fr.

7225

11,3% Fr.

5 914

12,7% Fr.

5508

16,9% Fr.

6 304 3)

12,3% Fr.

6 125

1656

1 962

.

.2216

1 883

3 521

1989-

1189

1 ) Ergebnis vor Berücksichtigung der Un terhaltsaufwer ndungen, Priv atbezüge, Yenwaltungskosten , Steuern, Zinsen und Abschreibungen.

2 ) Ergebnis nach Abzug der Unterhaltsko sten, jedoch v or Berücksicht igung der Privarbezüge, Verwaltungskosten, Steuern, Zinsen und Absc hreibungen.

3 ) Die besseren Frequenzen, Einnahmen un d Erträgnisse (lange Saisomlauer) lassen iie höhere Ve rschuldung tragbar erscheinen.

1190

5. Statistische Vergleichszahlen in den einzelnen Fremdenverkehrsgebieten (Fortsetzung) (aufgestellt auf Grund von Erhebungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t aus dem Jahre 1951. in 659 Hotels mit über 48 000 Betten) Schweiz total, exklusive Großstädte

' Umsatz Vers chuldung Verhältnis : Umsatz zu Verschuldung . . .

Logiernächte .

.

Bettenbesetzung Betriebsergebnis I1) (exkl. Unterhalt) Betriebsergebnis II2) (inkl. Unterhalt) Verschuldung pro Bett (ohne Pachtbetriebe) . .

Durchschnitts-Hoteleinnahme pro Bett . . .

Großstädte Zürich, Basel, Bern, Genf, Laus inné Eigentürnerbetriebe Pachtbetriebe

(591 Hotels 42 100 Betten)

Schweiz total, inklusive Großstädte

(37 Hotels 3900 Betten)

(31 Hotels 2200 Betten)

(659 Hotels) 48 200 Betten)

Fr.

33 258 868 53 883 902

Fr.

26 677 982 4 730 857

Fr.

165444843 305 225 859

1 : 2,34 3 436 805 41,5%

1:1,62 893 212 63,4%

560 756 71,1%

1 : 2,17 3) 4 890 773 46,7%

20,1%

25,5%

27,2%

22,4%

12,3% Fr.

6125

16,8% Fr.

13956

20,8% Fr.

14,6% Fr.

6 816 3)

1989

6018

6218

Fr.

105 507 993 246 611 100

.

2 503

1 ) Ergebnis vor Berücksichtigjung der Unterhaltsaaufwendungen, Priva tbezüge, Verwaltung skosten, Steuern, Zinsen2 und Abschreibungen.

) Ergebnis nach Abzug der Jnterhaltskosten, jed och vor Berücksicht: gung der Privatbezü ge, Verwaltungskosten, Steuern, Zinsen und Absch reibungen.

3 ) Ohne Paohtbetriebe in den Großstädten.

1191 Auf Grund dieser Zahlenangaben und einer Auswertung weiteren statistischen Materials kann die gegenwärtige Lage der schweizerischen Hôtellerie wie folgt charakterisiert werden : .

: · a. Die allgemeine Lage hat sich seit dem Ende des zweiten Weltkrieges dank einer beachtlichen Zunahme der Frequenzen gebessert. Diese Besserung ist indessen nicht allen Gebieten der Schweiz und nicht allen Rangstufen des Hotelgewerbes in gleicher Weise zugute gekommen.

b. Die Einnahmen sind zwar in den letzten Jahren, absolut gesehen, erheblich gestiegen. Die infolge der Teuerung eingetretene Veränderung der Kostenstruktur hat aber trotz höherer Frequenzen und Einnahmen meistenteils zu einer Senkung der prozentualen Erträge der Hotelbetriebe geführt.

c. Der Unterschied im allgemeinen Geschäftsgang zwischen der Hôtellerie der Berg-" und Saisonplätze einerseits und derjenigen der übrigen Landesteile anderseits hat sich gegenüber der Lage vor dem zweiten Weltkrieg womöglich noch verstärkt. Nach wie vor kann das Hotelgewerbe unserer ausgesprochenen Ferienzentren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, die Anlagen nicht in genügendem Masse unterhalten und aus eigener Kraft erneuern.

d. Die kleiner gewordene Ertragsmarge, die eingetretenen Strukturwandlungen im Fremdenverkehr und die trotz aller Erleichterungen,noch bestehenden Schwierigkeiten zur Beschaffung schweizerischer Devisen lassen die Lage vor allem der Berg- und Saisonhotellerie unseres Landes immer noch als sehr labil erscheinen.

.e. Trotz allen diesen Schwierigkeiten hat die schweizerische Hôtellerie ihre Stellung im internationalen Konkurrenzkampf bewahren können. Die staatlichen Hilfsmassnahmen haben hiezu wesentlich beigetragen. ImZusammenwirken aller Selbsthilfemassnahmen des Hotelgewerbes mit geeigneten Vorkehren der Privatwirtschaft und massvoller staatlicher Hilfe sollte es auch weiterhin möglich sein, diesem Erwerbszweig jene wichtige Eolle zu sichern, die er als Arbeits- und Verdienstmittlerin im Gefüge unserer Wirtschaft innehat, sofern die Entwicklung nicht durch allgemeine politische oder wirtschaftliche Krisen gestört wird.

: /. Für die Gebirgsbevölkerung ist eine lebensfähige Hôtellerie von, grösster Bedeutung:;als,oft einzige Verdienstmöglichkeit, als Quelle notwendigen Nebenverdienstes, als Garant für Arbeit und Auskommen für das Kleinhandwerk
und als Abnehmer landwirtschaftlicher Produkte.

III. Die bisherige Hotelhilfsaktion des Bandes Wenn es gelang, die Hôtellerie unseres Landes im grossen und ganzen intakt und konkurrenzfähig durch zwei Weltkriege und lange Jahre der Krise hindurchzubringen, ist dies nicht zuletzt der Hilfe zu verdanken, welche der Bund bisher diesem notleidenden Wirtschaftszweig erwiesen hat, wobei insbesondere auch die umsichtige Tätigkeit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft

1192 anerkannt sei. Schon während des ersten Weltkrieges wurden Vorschriften erlassen, die einen gewissen Schutz der unverschuldet in Not geratenen Hoteleigentümer boten. Im Jahr 1921 sodann wurde, nach dem Muster regionaler Vorläufer in den Kantonen Graubünden und Bern, die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft mit Beteiligung des Bundes gegründet und damit ein zentrales Organ geschaffen, dem die Durchführung der rechtlichen und finanziellen Hilfsaktion überantwortet werden konnte.

Die Geschichte der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft in den vergangenen drei Jahrzehnten ist ein ziemlich getreues Spiegelbild der wechselvollen Entwicklung der Verhältnisse des schweizerischen Hotelgewerbes1).

Nach einer Periode erfolgreicher Arbeit anfangs der zwanziger Jahre zur Bekämpfung der Krisenfolgen der Kriegs- und Nachkriegsjahre war es gegen Ende der zwanziger Jahre dank dem Wiederaufblühen des Fremdenverkehrs möglich, einen beachtlichen Teil der Schutzmassnahmen abzubauen und von der mit Bundesmitteln geleisteten Finanzhilfe wesentliche Beträge wiederum hereinzubringen. Jene Periode schloss mit der faktischen und rechtlichen Einleitung des Liquidationsstadiums für das Bundeshilfsinstitut.

Die anfangs der dreissiger Jahre hereingebrochene Wirtschaftskrise führte jedoch zu einer Eeaktivierung der Hotelhilfsaktion und sogar zu einer neuen Phase des Ausbaues der rechtlichen und finanziellen Schutz- und Hilfsmassnahmen. Die Besserung, die 1936 mit der Frankenabwertung einsetzte, war nicht so durchschlagskräftig und anhaltend, dass ein zweites Mal an einen sukzessiven Abbau der staatlichen Intervention hätte gedacht werden können, um so weniger, als mit Ausbruch des zweiten Weltkrieges eine erneute und weit einschneidendere Verschärfung der Schwierigkeiten für das Hotelgewerbe eintrat.

Die Kriegsjahre 1939 bis 1945 bildeten denn auch in der Ausgestaltung sowohl der rechtlichen als auch der finanziellen Hotelhilfsaktion eine neue Etappe, die durch einen immer stärkeren, aber sich organisch entwickelnden Ausbau der Sondergesetzgebung des Bundes gekennzeichnet war.

Das Bundesgesetz vom 28. September 1944 bildete den Schlußstein einer jähre- und jahrzehntelangen Entwicklung der Hilfsgesetzgebung. In diesem Gesetz fanden sich alle Schutzmassnahmen vereinigt, die sich im Verlauf eines Vierteljahrhunderts
entsprechend den wechselnden Bedürfnissen herausgebildet hatten. Neben umfassenden - doch stets ihrem Charakter als temporären Vorschriften entsprechenden - kurzbemessenen Stundungsmöglichkeiten für langund kurzfristige Schulden, neben dem äusserst wirksamen Instrument der variablen Verzinsung und neben ergänzenden Bestimmungen nachlassrechtlicher Natur für Zinsen, Steuern und Kurrentforderungen enthielt das Gesetz von 1944 erstmals auch eingehende Normen über den Abbau ungedeckter Pfandkapitalforderungen. Damit wurde die Möglichkeit geboten, die schon lange als unerlässlich erachtete Entschuldung der Hôtellerie in Angriff zu nehmen und, wenn nötig, 1 ) Über die Tätigkeit des Hilfsinstitutes des Bundes gibt Auskunft das Werk «Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft 1921 bis 1946» von alt Bundesrichter Dr. 0. Jaeger.

' .

·

1193 zwangsrechtlich durchzuführen. Eine weitere Neuerung brachte das Gesetz in Form der sogenannten Meliorationshypothek, mit der man hoffte, die als ebenfalls dringlich befundene Erneuerung der Hotelbetriebe, wenn auch nicht gänzlich sichern, so doch wesentlich fördern zu können.

Gesamthaft betrachtet hat sich das Gesetz von 1944 gut bewährt. Im Ver lauf der vergangenen 9 Jahre mussten denn auch, ausser den jeweiligen Frist Verlängerungen, keinerlei entscheidende Änderungen vorgenommen werden, obwohl der Erlass noch aus den Jahren des Krieges stammte, also aus einer Zeit, in der die spätere Entwicklung der Verhältnisse nicht überblickt werden konnte.

Hand in Hand mit dem Ausbau der rechtlichen Schutzvorschriften gingen seit den zwanziger Jahren auch die zu ihrer Ergänzung unerlässlichen finanziellen Hilfsmassnahmen des Bundes. Abgesehen von der Belehnung vorgangsfreier Schuldbriefe - der sogenannten Amortisationspfandtitel - durch das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement erfolgte bis zum Jahr 1940 die Finanzierung der Hotelhilfsaktion ausschliesslich durch Gewährung von Subventionen an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft. Die letzte Subvention wurde 1942 zugesprochen, nachdem im Jahr 1940, als Folge der geänderten rechtlichen Bestimmungen, erstmals ein Betrag als Darlehen zur Verfügung gestellt worden war. Mit dem Erlass des Gesetzes von 1944 wurden die Finanzbedürfnisse des Hilfsinstituts zur Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben ausnahmslos nur noch darlehensweise befriedigt, wie dies aus dem Bundesratsbeschluss vom 28.Dezember 1945 und den Bundesbeschlüssen vom 26. Oktober 1950 sowie 19. Juni 1953 hervorgeht.

Im Hinblick auf die hohe Bedeutung, welche sowohl bisher als auch inskünftig der finanziellen Seite der Hotelhilfsaktion zukommt, und mit Bücksicht auf die immer wieder auftauchenden irrigen Auffassungen über Art und Umfang des bisher Geleisteten dürfte es sich rechtfertigen, an dieser Stelle einmal in umfassender Weise einen Überblick über die Zeit von 1922 bis 1953 zu vermitteln. , .

; Verhältnis des Bundes zur Schweizerischen Hotel- Treuhand-Gesellschaft 1. E m p f a n g e n e Bundesmittel , Fr.

Total der Bundessubventionen 1922-1942 21500000.-- zuzüglich Überlassung des Beservefonds (1933) . . . . .

108786.-- Fr.

Total der Amortisationspf andtitel. . . . . 11 420 646.19 abzüglich hievon ohne Inanspruchnahme des Bundes belehnt 867860.40 Vom Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement belehnte Amortisationspfandtitel 10552785.79 Kredite des Bundes 1940-1942 für Darlehen mit gesetzlichem Vorgangspfandrecht . . 5000000.-- Übertrag 37161571.79

1194 Vi.

Übertrag 37161571.79 Kredite des Bundes 1945-1953 : für Entschuldungen 12500000.-- für Erneuerungen (Meliorationsdarlehen) ·. 8500000.-- Sonderkredite des Bundes für Erziehungsinstitute und für Bädererneuerungen 1349000.-- Total der vom Bund der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft zugeflossenen Mittel 1922-1953 (ohne Aktienkapital) 59510571.79 2. An den Bund geleistete Rückzahlungen Auf Amortisationspfandtiteln (total vom Eidgenössischen Finanz- und Z o l l d e p a r t e m e n t F r . .

belehnt) .

10552785.79 Bilanzsaldo per Ende 1953 2053745.45 8499040.34 à conto Subventionen von 1927-1930 zurückbezahlt. . . . 2224852.33 Totalrückzahlungen der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft an den Bund von 1922-1953 (ohne Teilrückzahlung des Aktienkapitals) 10723892.67 B. E r l i t t e n e Verluste Stillegungsentschädigungen (Beiträge à fonds perdu) . . .

Verluste auf Darlehen Abschreibungen auf Amortisationspfandtitel-Zinsen (1940 bis 1942) Debitorenverluste, Gestionsbeiträge . ."

Eigentliche Verwaltungskostendefizite Totalverluste der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft 1922-1953

l 985 670.81 6185313.21 140854.95 944 099.27 1386122.06 10642060.30

4. Noch bestehende Guthaben -- aus Bundessubventionen 8862173.37 -- aus belehnten Amortisationspfandtiteln 2053745.45 -- aus Krediten 1940-1942 5000000.-- -- aus Krediten 1945-1953: für Entschuldungen 12382700.-- für Erneuerungen 8500000.-- -- aus Sonderkrediten für Erziehungsinstitute und Bädererneuerung . .

. 1346000.-- Totalguthaben des Bundes bei der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft Ende 1953 . . .

38144618.82

1195 5. R e k a p i t u l a t i o n (1922-1953)

:'

Fr.

Von den vom Bund der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft in den Jahren 1922-1953 gesamthaft zur Verfügung gestellten i . 59 510 571.79 1 Fr .

, wurden dem Bund bereits zurückbezahlt 10723892.67 gingen gesamthaft verloren 10 642 060.30 bestehen heute noch an Guthaben . . . 38144618.82 ! Total 59510571.79 Sowohl im Verhältnis zum Bund wie auch im Verhältnis zum unterstützten Hotelgewerbe entspricht es einem Gebot der Gerechtigkeit, liier festzuhalten, dass die vorgenannten Zahlen die wirklichen Hilfeleistungen an notleidende Hotelunternehmungen nicht vollumfänglich wiedergeben. Indem in sehr zahlreichen Fällen die Hotelschuldner die gewährten Darlehen innert angemessener Frist zurückzahlten oder indem es gelang, bestehende Guthaben ablösen bzw.

abfinden zu lassen, flössen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft Mittel zu, die sie ein zweites oder drittes Mal zum Einsatz bringen konnte, ohne vom Bund mehr Geld in Anspruch nehmen zu müssen. In welcher Weise diese Rückzahlungen der Hotelschuldner an das Hilfsinstitut dessen eigene Bückzahlungen an den Bund überstiegen und um welchen Betrag der Neubedarf an Bundesmitteln entlastet werden konnte, geht aus nachfolgender Zusammenstellung hervor: Verhältnis der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zur Hôtellerie 1. Auszahlungen der Schweizerischen schaft an die Hôtellerie Amortisationspfandtitel Hilfsdarlehen. . .

Hotel-Treuhand-Gesellpr 11420646.19 . 26966155.20

. . . . . . . . . . .

Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht: für Betrieb; Zinsabfindung . : für Erneuerungen ·. . . . . : Erneuerungsdarlehen im Nachgang .

Entschuldungsdarlehen . . .

Kredite für Erziehungsinstitute Darlehen für Bädererneuerung Stillegungsbeiträge (à fonds perdu)

i .

9181715.80 . 13249600.-- .

100 000 .-- · 13017030.-- . . . . . 433000.-- 952500.-- l 985670.81

Totalauszahlungen der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft an die Hôtellerie 1922-1953 . . . . . .

(Jahresdurchschnitt, ca. 2,41 Millionen Franken)

.

·

77306318.--

1196 2. Bückzahlungen der Hôtellerie an die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft _ Jfr.

auf Amortisationspfandtiteln auf Hilfsdarlehen

7526623.89 12298881.69

für Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht: für Betrieb, Zinsabfindung für Erneuerungen · · · auf Entschuldungsdarlehen auf Krediten für Erziehungsinstitute auf Bäderkrediten

5526804.85 5033442.90 889900.-- 110000.-- 116481.20

, Rückzahlungen total

31 502 134.03

Vom Gesamtbetrag von welcher in den Jahren 1922 bis 1953 von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft an die Hotelschuldner ausbezahlt worden ist, flössen in Form von Bückzahlungen an Fr.

das Hilfsinstitut zurück 31502134.03 gingen endgültig verloren (inklusive Stilllegungsbeiträge) 8170984.02 bestehen heute noch als Guthaben (laut Bilanz per Ende 1953) 37633200.--

77306318.05

Total wie oben

77 306 318.05

(Jahresdurchschnitt ca. Er. 984 440) 3.' Eekapitulation (1922-1953)

Mit diesen Zahlen, die sich über einen Zeitraum von mehr als 30 Jahren erstrecken, ist hinreichend dargetan, dass die Hotelhilfsaktion des Bundes mit einem wohl zu verantwortenden Aufwand und, dank vorsichtigen Dispositionen, insbesondere auch mit nicht übermässigen Verlusten durchgeführt worden ist.

Anhand der Sohuldenabbaustatistik ist ausgerechnet worden, dass mit den von 1922 bis Ende 1953 eingesetzten Hilfsgeldern insgesamt brutto nahezu 200 Millionen Franken Schulden abgebaut wurden, und zwar gegen 130 Millionen Franken Hypothekar- und Darlehensforderungen, rund 42 Millionen Franken aufgelaufene Zinsen und rund 27 Millionen Franken Kurrentschulden. Der NettoSchuldenabbau (unter Einrechnung der von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft hingegebenen Sanierungsgelder), der von den Gläubigern der verschiedensten Kategorien getragen werden musste, erreicht den ansehnlichen Betrag von 155 Millionen Franken. Zu diesem direkten Schuldenabbau muss noch hinzugerechnet werden, dass während vieler Jahre wesentliche Teile der

1197 auf den Hotels verbliebenen Hypothekarlast gestundet und unverzinslich oder variabel verzinslich blieben, sofern die Verhältnisse eine normale Verzinsung nicht erlaubten.

Mit diesen knappen Hinweisen ist das Saiiierungswerk der vergangenen drei Jahrzehnte keineswegs abschliessend geschildert. Es soll damit vielmehr nur die Feststellung erhärtet werden, dass sich der Aufwand im Verhältnis zum Nutzen vollauf rechtfertigte. Dabei hat die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft stets darauf Bedacht genommen, nur Unternehmungen, die sie als lebensfähig betrachtete, und Betriebsinhaber, welche sie als geeignet ansah, zu unterstützen.1 : : IV. Die Grundtendenzen des neuen Gesetzentwurfs A. Liberalisierung des Hotelsonderrechts Es ist schon bei der Schilderung der jüngsten Entwicklung des Hotelgewerbes sowie seiner gegenwärtigen Lage dargetan worden, dass sich seit Kriegsende im allgemeinen ein Frequenzaufschwung zeigte, !der in den letzten drei Jahren ziemlich konstant geblieben ist. Erfreulich ist dabei insbesondere, dass der Rückgang des Besuches schweizerischer, Feriengäste durch eine Zunahme der Logiernächte ausländischer Touristen mehr als ausgeglichen wurde.

Ohne Zweifel ist dies auf die zunehmende Liberalisierung des internationalen Eeiseverkehrs und auf die günstigen Auswirkungen der europäischen Zahlungsunion zurückzuführen. Wie anhand der in die Hunderte gehenden jährlichen Kontrollen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t :f estgestellt wurde, hat sich in zahlreichen Fällen die allgemeine Geschäftslage gebessert, auch wenn sie an ebensoviel andern Orten noch nicht zu einer :Stabilisierung auf gesunder Basis geführt hat. Die ermittelten Umsatzzahlen und die entsprechenden Betriebsergebnisse lassen den Schiusa zu, dass mancherorts die Unterstützung durch besondere rechtliche Vorkehren und durch finanzielle Leistungen des Bundes weniger dringlich geworden ist.

i In der Gesetzgebung des Bundes zugunsten der bedrängten Hôtellerie sind überdies seit Kriegsende schon Änderungen eingetreten, die sich aus dem Bestreben ergeben, nicht mehr absolut erforderliche Notmassnahmen und Eingriffe in das ordentliche Eecht sobald als möglich abzubauen. So sind beispielsweise die Sondervorschriften für die Anwendung der Gläubigergemeinschaft auf notleidende ; Wirtschaftszweige nach Neufassung
des entsprechenden Abschnittes des schweizerischen Obligationenrechts nicht mehr aufrechterhalten worden, und im Jahr 1952 fielen auch die Bestimmungen über die Bewilligungspflicht für die Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen dahin. Weiter:ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen der Bundesbeschluss vom,26. Oktober 1950 !) (Bereitstellung der Mittel zur Fortsetzung der Hotelhilfstätigkeit), der die Bestimmung aufstellte, dass Gesuche der Hoteleigentümer für Erneuerungsoder Entschuldungszwecke bis spätestens Ende 1953 eingereicht werden müssen.

*·) AS ,1951, 147.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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1198 Diese sogenannte Fatalfrist ist dann allerdings mit der Verlängerung und teilweisen Neuordnung der Hilfsmassnahmen im Juni 1953 bis Ende 1955 verlängert worden; am Sinn und Zweck wird aber dadurch nichts geändert: für die Beanspruchung der Bundeshilfe einen Endtermin zu setzen.

Dem Erfordernis der allmählichen Bückkehr zum ordentlichen Becht trägt auch die Neuordnung Bechnung. Ein Abbau der Sondervorschriften für das Hotelgewerbe ist um so mehr ani Platz, als eine Besserung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die hoffen lässt, dass die Belebung weiter anhält.

Der Gesetzentwurf gebt daher im Bemühen um eine Auflockerung des heutigen Hotelsonderrechts noch einen Schritt weiter. Die wichtigsten Neuerungen sind nachstehend kurz zusammengefasst.

1. Die Geltungsdauer i Artikel 75 des Gesetzentwurfs, der im Bahmen der Schluss- und Übergangsbestimmungen die Inkraftsetzung und Geltungsdauer regelt, enthält die Vorschrift, dass das Gesetz lediglich für eine Dauer von höchstens 10 Jahren, d.h. bis längstens Ende 1965, gelten soll. Für den Fall, dass die Entwicklung, der wirtschaftlichen Verhältnisse eine vorzeitige Ausserkraftsetzung des Gesetzes erlaubt und rechtfertigt, soll die Bundesversammlung dazu ermächtigt sein, womit die Bückkehr zum ordentlichen Becht weiter erleichtert würde.

Die bisherige Bechtsgrundlage für die rechtlichen Schutzvorschriften zugunsten des Hotelgewerbes, das Bundesgesetz vom 28/September 1944, war an sich von zeitlich unbeschränkter Dauer. Lediglich für einzelne Massnahmen, wie insbesondere Stundung und variable Verzinsung, wurde eine bestimmte Frist vorgesehen, welche aber in der Folge durch den Bundesrat und die Bundesversammlung dreimal verlängert werden musste. Mit der Befristung der Geltungsdauer des Gesetzes selbst gemäss Entwurf wird dokumentiert, dass die ganze Hotelhilfsaktion des Bundes bis zum Ablauf der höchstens zehnjährigen Geltungsdauer vollzogen und abgeschlossen sein soll.

2. Der Geltungsbereich In Artikel l des Gesetzentwurfs ist ein wichtiger neuer Grundsatz aufgestellt, der den Geltungsbereich des Hotelhilfswerks abweichend von der bisherigen Ordnung regelt. Nach dieser Bestimmung finden nämlich die rechtlichen Schutzvorschriften nur noch in Gebieten Anwendung, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind.

Mit dieser Vorschrift
wird verschiedenes bezweckt. Einmal trägt sie dem bereits erwähnten Bestreben auf Abbau des Sonderrechts Bechnung. Dieses soll nur noch dort Anwendung finden, wo sich die Lage der Hôtellerie noch nicht genügend gebessert hat. Bereits im zweiten Abschnitt dieses Berichtes wurde auf die augenfälligen Unterschiede in der jüngsten Entwicklung und in der Lage der Hôtellerie der Saisongebiete und Berggegenden einerseits und der übrigen Hôtellerie unseres Landes anderseits hingewiesen. Für die letztere, die

1199 in weit höherem Mass am Wiederaufschwung des Fremdenverkehrs teilhat, kann der Verzicht auf die besonderen Schutzbestimmungen heute verantwortet werden, ja er dürfte sogar von Vorteil sein. Für die Saison- und Berghotellerie dagegen, entspricht die Beibehaltung der Schutzbestimmungen noch einem Gebot wirtschaftlicher Notwendigkeit.

Sodann will die Beschränkung des Anwendungsbereichs auf Fremdenverkehrsgebiete noch ein weiteres erreichen. Es ist schon im sogenannten Luzerner Bericht darauf hingewiesen worden, dass in der normalen Kreditgewährung an die Hôtellerie äusserste Zurückhaltung geübt wird, nachdem in der Vergangenheit die Gläubiger schwere Verluste erlitten hatten und durch einschneidende Schutzbestimmungen in der Ausübung ihrer Rechte gehemmt waren. Die Eückkehr zu den ordentlichen Grundsätzen des Zivil- und Vollstreckungsrechts kann am ehesten eine Besserung bewirken. Die Befreiung jenes Teils der schweizerischen Hôtellerie, der sich dank günstigerer wirtschaftlicher Verhältnisse heute einer gewissen Prosperität erfreuen darf, von den hemmenden Einflüssen der rechtlichen Schutzvorschriften dürfte deshalb willkommen geheissen werden und der Normalisierung des Hotelkredits einen Impuls geben.

Der in Artikel l des Gesetzentwurfs enthaltene Grundsatz bedeutet übrigens insofern nichts Neues, als er schon im Bundesratsbeschluss vom 20. Juni 1948 1) betreffend Abänderung des Bundesratsbeschlusses vom 20. Dezember 1946 über die Bewilligungspflicht für Eröffnung und Erweiterung von Gasthöfen enthalten war. Das im Entwurf aufgestellte Prinzip der Beschränkung des Geltungsbereichs auf Fremdenverkehrsgebiete schafft die Möglichkeit, Ortschaften und Gegenden von vorwiegend touristischer Bedeutung und Struktiir des Schutzes teilhaftig werden zu lassen, andere Orte aber, die dieses Schutzes nicht oder nicht mehr bedürfen, von den allfälligen nachteiligen Auswirkungen zu befreien.

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3. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Schutzmassnahmen Im allgemeinen entsprechen die in Artikel 2 des Gesetzentwurfs umschriebenen allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendung der Schutzbestimmungen dem bisherigen Becht. Indessen liess man sich in verschiedener Hinsicht auch hier vom Bestreben leiten, die Vorbedingungen etwas zu verschärfen und den Kreis der vom Sonderrecht Begünstigten enger zu ziehen.
In persönlicher Beziehung muss der Hoteleigentümer unverschuldet in eine Notlage geraten und persönlich würdig sein, überdies muss er auch die Fähigkeit besitzen, einen Hotelbetrieb in einwandfreier Weise zu führen. Man wird verlangen müssen, dass er vor Beanspruchung der Schutzvorschriften alles in seiner Macht stehende getan hat, um aus eigener Kraft, mit letztem persönlichem Einsatz, unter Ausnützung aller sich bietenden Selbsthilfemassnahmen seiner Schwierigkeiten Herr zu werden.

!) AS 1948, 790.

1200 Auch die Hotelunternehmung als solche muss sich, an objektiven Maßstäben gemessen, als lebensfähig erweisen. Betriebe, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erhebungen über einen längeren Zeitraum nicht mehr als gegeben erachtet werden kann, bei denen also auch die beantragten Schutzmassnahmen die Fortführung eines lebensfähigen Hotelgeschäfts nicht mehr ermöglichen würden, müssen ausscheiden.

-Dazu kommt als weiteres objektives Moment, dass die unverschuldete Notlage auf «Einwirkungen der beiden Weltkriege oder der wirtschaftlichen Störungen im Fremdenverkehr, die auf sie gefolgt sind», zurückzuführen sein muss. Damit wird verdeutlicht, dass andere Ursachen einer Notlage,-'wie ungeeignete Geschäftsführung, übermässige Privatbezüge, zu kostspielige bauliche Veränderungen, einmaliges schlechtes Jahresergebnis usw., für eine Hilfeleistung ausser Betracht fallen.

Diese genauere und strengere Fassung der Voraussetzungen entspricht nicht nur einem Erfordernis wirtschaftlicher Vernunft und Notwendigkeit, sondern sie wird auch dazu beitragen, allfällige Bedenken gegen die Beibehaltung des Hotelschutzes zu zerstreuen. Wichtig ist insbesondere, dass dank diesen Bestimmungen keine ins Gewicht fallende Ungleichheit in der Wettbewerbsfähigkeit als Folge der staatlichen Hilfs- und Stützungsmassnahmen befürchtet werden muss.

4. Einschränkung der Schutzmassnahmen Im Vergleich zum heutigen Eecht enthält der Gesetzentwurf nicht mehr alle bisherigen Schutzmassnahmen. Fallen gelassen wurde insbesondere die Beschränkung des Zinsfusses für Kapitalforderungen auf den Satz von 3% Prozent, unter Vorbehalt der neuen Bestimmungen über die variable Verzinsung, sowie der Nachlass und die Abfindung von Hotelpachtzinsen. Diese Massnahmen wurden in den vergangenen Jahren teils überhaupt nie, teils äusserst selten in Anspruch genommen und entsprechen demzufolge keiner wirtschaftlichen Notwendigkeit mehr.

Eine wesentliche Umgestaltung erfuhren sodann die seit 1940 unverändert beibehaltenen Vorschriften über die sogenannte variable Verzinsung. Der vom Betriebsergebnis abhängige Zinsfuss ist als selbständige -- und im allgemeinen sehr bewährte, nach wie vor unentbehrliche - Massnahme beibehalten worden, jedoch in einer neuartigen Form, so dass sie einer Einschränkung bisheriger Schutzvorschriften gleichkommt. Sobald die
variable Verzinsung anbegehrt wird, muss nach dem Gesetzentwurf ein Hotel geschätzt werden. Diejenigen Grundpfandforderungen, welche die Hälfte der Ertragswertschätzung nicht übersteigen, bleiben festverzinslich, allerdings zum Höchstzinssatz von 3% Prozent. Die übrigen Hypotheken dagegen, welche die Hälfte des Schätzungswertes übersteigen, sollen als variabel verzinslich erklärt werden können. Damit ist das sogenannte Pfandrangprinzip des Sachenrechts gewahrt, die variable Verzinsung als Massnahme zur Verhütung neuer Verschuldungen bei schlechtem Geschäftsgang gesichert und der Eingriff in die verbrieften Eechte der Gläu-

1201 biger auf ein Mass herabgemildert, das verantwortet werden kann. Wo in Zukunft trotz Anwendung dieser Hilfsmöglichkeiten die Minimalverpflichtungen .nicht, erfüllt werden können, stellt sich ernstlich das Problem, ob der Betrieb auf die Dauer noch als lebensfähig betrachtet werden kann.

: Die bedeutungsvollste Änderung gegenüber dem geltenden Eecht besteht jedoch im Fallenlassen der sogenannten Entschuldungsvorschriften. Diese im Jahr 1944 in das Gesetz aufgenommenen Bestimmungen -- es sind die Artikel 36 bis 51 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 - stellten ein sehr weitgehendes Entgegenkommen gegenüber dem Schuldner dar, boten sie doch die Möglichkeit zur zwangsmässigen Pro-Saldo-Abfindung hypothekarisch gesicherter Forderungen.

; In Übereinstimmung mit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft' halten wir dafür,, dass. auf diese Bestimmungen sowohl aus juristischen als auch aus wirtschaftspolitischen Überlegungen verzichtet werden kann. Entsprechend der allgemeinen gesetzgebungspolitischen Tendenz wird damit ein ausserordentlicher Eingriff in das normale Gläubiger-Schuldner-Verhältnis aufgehoben. Es darf in diesem Zusammenhang daran erinnert werden, dass seinerzeit bei Neuregelung der Gläubigergemeinschaft für Anleihensobligationen der Gemeinden jeder zwangsmässige Abstrich am Kapital abgelehnt wurde und dass auch bei Erlass des Bundesgesetzes vom I.April 1949 *) betreffend Abänderung der Vorschriften des Obligationenrechts über die Gläubigergemeinschaft bei. Anleihensobligationen in Artikel'1170 kein Kapitalverzicht vorgesehen worden ist.

Angesichts der heutigen Eechtslage ist es indessen nicht möglich, die derzeit noch geltenden Entschuldungsvorschriften gänzlich wegfallen zu lassen.

Nach der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 25j September 1953 2) zum Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 können Gesuche um Gewährung von Entschuldungsdarlehen noch bis Ende 1955 eingereicht werden. Diese Gesuche müssen auch,nach Ende 1955 geprüft und behandelt werden, so dass es notwendig ist, für jene Fälle die materiell-rechtlichen und verfahrensmässigen Bestimmungen noch zur Anwendung zu bringen. Diesem Erfordernis entspricht Artikel 76 der Schluss- und Übergangsbestimmungen. Es handelt sich aber hiebei lediglich um eine Liquidationsperiode des heutigen Rechtszustandes, was in Artikel
76 des Gesetzentwurfs denn auch dadurch ] zum Ausdruck gelangt, dass die hängigen und bis Ende 1955 angemeldeten ; Entschuldungsverfahren beförderlich durchzuführen und bis längstens Ende 1959 abzusch'liessen sind.

' .

Über eine Reihe von weiteren Einzelheiten, die ebenfalls in der allgemeinen Linie der Auflockerungs- und Liberalisierungstendenzen liegen, soll bei der abschnittweisen! Besprechung des Gesetzentwurfs die .Rede sein.

Die Kantonsregierungen und sämtliche Verbände mit Ausnahme des.

Schweizerischen Wirtevereins haben vor, allem aus grundsätzlichen Erwägungen *) AS 1949, I, 791. .

, .

2 ) AS 1953, 902.

.

:

1202 unserer Absicht zugestimmt, das Hotelsonderrecht weitmöglichst abzubauen, um auch hier zum ordentlichen Recht zurückzukehren. Den vom Schweizer Hotelier-Verein geäusserten Bedenken wegen des Verzichtes auf die Zwangsentschuldung ist entgegenzuhalten, dass bisher schon und besonders in letzter Zeit'Von dieser Möglichkeit verhältnismässig wenig Gebrauch gemacht wurde und dass derartige Entschuldungen im übrigen noch bis Ende 1959 möglich sind, sofern die Hoteleigentümer vor Anfang 1956 ein entsprechendes Gesuch stellen. Überdies werden auch in Zukunft freiwillige Entschuldungen durchgeführt werden können. Wenn von Bankenseite die Frage aufgeworfen wurde, ob nicht ein noch weitergehender Abbau sonderrechtlicher Vorschriften angezeigt wäre, so ist festzustellen, dass dies wegen der immer noch nicht stabilisierten Lage der Saison- und Berghotellerie ausgeschlossen erscheint. Auf alle Fälle kann als Ergebnis der Beratungen der Expertenkommission und der schriftlichen Meinungsäusserungen der Beruf s verbände festgehalten werden, dass im grossen und ganzen eine beidseitige Zustimmung der Schuldner- und Gläubigerkreise zur Neuordnung der rechtlichen Schutzmassnahmen vorliegt.

B. Zusammenfassung der rechtlichen und finanziellen Massnahmen Eine formell bedeutsame Neuerung des Gesetzentwurfs besteht in der Zusammenfassung der Vorschriften über die rechtlichen Schutzmassnahmen und die finanziellen Hilfeleistungen zugunsten des Hotelgewerbes. Damit ist zugleich einem weiteren Wunsch der sogenannten Luzerner Konferenz Rechnung getragen, nämlich dem Begehren auf vermehrte Koordinierung der Gesetzgebung.

Bis heute ergänzten sich zwar die Erlasse betreffend die rechtlichen Schutzmassnahmen und diejenigen über die finanziellen Leistungen des Bundes gegenseitig, bildeten aber stets selbständige Beschlüsse. Dabei war es oft unvermeidlich gewesen, dass die zeitliche Geltungsdauer beider Arten von Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe nicht übereinstimmte, indem beispielsweise die Finanzbeschlüsse für eine längere Periode in Kraft standen als die rechtlichen Bestimmungen. Seit 1950 ist diese mangelnde zeitliche Übereinstimmung zwischen den rechtlichen und den finanziellen Normen zwar beseitigt, aber die Selbständigkeit und formelle Unabhängigkeit beider Erlasse blieben bestehen.

Während der erste Teil des
Gesetzentwurfs die rechtlichen Vorschriften enthält, werden in seinem zweiten Teil die finanziellen Hilfsmassnahmen behandelt und neu geordnet. In einem ersten Abschnitt wird das Verhältnis zwischen dem Bund und der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft geregelt entsprechend den bisherigen Finanzbeschlüssen. Der zweite Abschnitt enthält die Eichtlinien für die Ordnung des Verhältnisses der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft als Darlehensgeberin zu den einzelnen Hoteleigentümern als Darlehensempfängern. In diesen Abschnitt sind auch einzelne Vorschriften übernommen worden, die sich bis anhin im Bundesgesetz vom 28. September 1944 befanden, ihrer Natur nach aber eher die finanzielle Intervention innerhalb des Systems der Hotelhilfe betreffen.

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1203

Vier wichtige Punkte sollen zur Charakterisierung des finanziellen Teils des Gesetzentwurfs noch besonders hervorgehoben werden.

1. Darlehensgewährung des Bundes an die Schweizerische Ho t e l - T r e u h a n d - G e s e l l s c h a f t Wie schon bei der Darstellung der bisherigen Hotel-Hilfsaktion des Bundes erwähnt, vollzogen sich bis zum Ausbruch des zweiten Weltkrieges die finanziellen Interventionen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes -- von der Belehnung der vorgangsfreien Amortisationspfandtitel abgesehen ausschliesslich in Form von Subventionen an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft. In den Jahren 1940 und 1942 indessen, wurden ihr erstmals auch zwei Kredite von insgesamt 5 Millionen Franken zur Verfügung gestellt, um sie in die Lage zu versetzen, die in den rechtlichen Vorschriften vorgesehenen Darlehen mit gesetzlichem Vorgangspfandrecht an Hoteleigentümer auszurichten.

Als es in den Jahren 1944/45 galt, die zum Vollzug der Entschuldungsund Erneuerungsaktion notwendigen Mittel bereitzustellen, räumte der Bundesrat mit seinem Beschluss vom 28. Dezember 1945 dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement zu Lasten der Kapitalrechnung des Bundes einen Kredit von 65 Millionen Franken ein zwecks Gewährung von Darlehen an das Hilfsinstitut in den Jahren 1945 bis 1949. Von diesen 65 Millionen Franken wurden innert der genannten fünfjährigen Frist nur 18 Millionen, Franken bezogen; unbenutzt blieben also 47 Millionen Franken.

Bei Erneuerung der Rechtsgrundlagen für die .Fortsetzung der Entschnldungs- und Eenovationsaktion im Jahre 1950 beschlossen die eidgenössischen Bäte eine Kürzung der nicht ..benützten Kredittranche von 47 Millionen Franken um 12 Millionen Franken auf 35 Millionen Franken, die mit Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 für Darlehensgewährungen bis zum Jahr 1955 eingeräumt wurden.

Anlässlich der im Juni 1953 beschlossenen Verlängerung und Erweiterung der Grundlagen der Hotelhilfsaktion nahmen die eidgenössischen Bäte erneut eine Kürzung des Eahmenkredites um 12 Millionen Franken vor, waren doch zu den bisherigen, von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t beanspruchten 18 Millionen Franken nur weitere 3 Millionen Franken hinzugekommen und schien es höchst unwahrscheinlich, dass bis Ende 1955 die verbliebenen 32 Millionen Franken voll in
Anspruch genommen werden könnten.

Von den 20 Millionen Franken, die gemäss Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 zur Verfügung standen, hat die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft inzwischen weitere 2 Millionen Franken bezogen. Im Laufe des Jahres 1955 werden der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t mit Eücksicht auf ihren voraussichtlichen Finanzbedarf nochmals 2 Millionen Franken überwiesen werden müssen.

1204 Ende 1955 werden demnach, von den im Dezember 1945 für Entschuldungsund Erneuerungszwecke bereitgestellten 65 Millionen Franken insgesamt 25 .Millionen Franken beansprucht sein. Nachdem überdies das Parlament den ursprünglichen Kredit um 24 Millionen Franken kürzte, werden Anfang 1956 noch 16 Millionen Franken zur Verfügung stehen. Der Gesetzentwurf bekennt sich nun für die Zeit von 1956 bis 1965 zu dem Prinzip, dass über diese bereits bewilligten 16 Millionen Franken hinaus keine neuen Darlehen vom Bund mehr verlangt werden sollen (Art. 60). Anderseits sollen dem Hilf sinsti tut die aus den Jahren 1940 und 1942 stammenden Darlehensbeträge von 5 Millionen Franken sowie die für Entschuldungs- und Erneuerun gsdarlehen bis Ende 1955 bezogenen 25 Millionen Franken zur Fortführung seiner Hilfstätigkeit überlassen bleiben (Art. 61). Als gemeinsame Verwendungsbestimmung für den Einsatz sämtlicher Gelder gilt, dass sie nur in Form rückzahlbarer und in der Eegel grundpfändlich sicherzustellender Darlehen an würdige Hoteleigentümer, namentlich zu Entschuldungs- und Erneuerungszwecken, hingegeben werden dürfen (Art. 62).

2. Darlehensgewährung der Schweizerischen H o t e l - T r e u h a n d Gesellschaft in Fremdenverkehrsgebieten Nachdem inskünftig die rechtlichen Schutzbestimmungen nur noch Anwendung finden sollen in Gebieten, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind, darf die Gewährung von Darlehen mit gesetzlichem Vorgangspfandrecht auch nur noch in solchen Fremdenverkehrsregionen erfolgen.

Aber auch diejenigen Darlehen, welche durch Zwischenhypotheken oder im Nachgang zu bestehenden Grundpfandforderungen sichergestellt werden, müssen gemäss den neuen Vorschriften des Gesetzentwurfs innerhalb des Schätzungswertes des Unterpfandes Deckung finden. Mit dieser sichernden Vorschrift sollen die latenten Verlustgefahren bei der künftigen Hingabe von öffentlichen Mittern auf ein tragbares Mass reduziert werden.

3. Darlehensgewährung der Schweizerischen H o t e l - T r e u h a n d G e s e l l s c h a f t ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete Es unterliegt keinem Zweifel, dass sich vom Jahr 1956 an auf Grund der im Gesetzentwurf vorgesehenen Neugestaltung der Hotelschutzmassnahmen auch die finanzielle Hilfstätigkeit der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t vornehmlich oder beinahe
ausschliesslich auf Fremdenverkehrsgebiete konzentrieren wird.

Indessen ist leicht zu erkennen, dass sich aus der Abgrenzung der Fremdenverkehrsgebiete gegenüber den andern Eegionen namentlich dort gewisse Härten ergeben können, wo Ortschaften nahe beieinander liegen, jedoch verschiedenen Zonen im Sinne von Artikel l des Gesetzentwurfs angehören. Lässt sich aus grundsätzlichen Erwägungen diese Verschiedenheit bei den rechtlichen Schutzmassnahmen nicht mildern, so dürfte es doch einem Gebot wirtschaftlicher

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Billigkeit entsprechen, einen gewissen Ausgleich dafür bei den finanziellen Hilfsmöglichkeiten zu schaffen.

: Zudem ist für diejenigen Entschuldungsverfahren, die nach 1956 - auf Grund rechtzeitig ergangener Anmeldungen - noch abgewickelt werden müssen, die Notwendigkeit · gegeben, Darlehen auch noch in nicht vorwiegend vom Fremdenverkehr abhängigen Landesteilen zu gewähren.

Um nun allen diesen Bedürfnissen zu genügen, enthält1 der Gesetzentwurf in Artikel ,73 eine besondere Ermächtigungsvorschrift. Danach sollen auch ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete an würdige Eigentümer lebensfähiger Hotelunternehmungen Darlehen gewährt werden können, jedoch nur, sofern der zusätzliche Nachweis erbracht wird, dass von dritter Seite die unbedingt erforderlichen Mittel nicht beschafft werden können. Die Sicherstellung derartiger Darlehen hätte selbstverständlich ebenfalls innerhalb des Schätzungswertes zu erfolgen; für Verzinsung und Amortisation sollen überdies bankübliche Bedingungen zur Anwendung gelangen.

4. A r b e i t s b e s c h a f f u n g und H o t e l e r n e u e r u n g Wiederholt wurde von Vertretern der Hôtellerie und von den Eegieruugen einiger Bergkantone das Begehren gestellt, .die Hotelerneuerung sei von Bundes wegen im Bahmen der Arbeitsbeschaffung oder aber mit 'Beiträgen à fonds perdu besonders stark zu fördern.

Der Bundesrat. hat wiederholt erklärt, dass Arbeitsbeschaffungsniassnahmen solange nicht in Betracht gezogen werden können, als die gute Bescbäftigungslage in Industrie und Gewerbe anhält, so dass sogar in Berggegenden zeitweise Mangel an Arbeitskräften herrscht. Trotz der teilweise ungenügenden Beschäftigung des ortsansässigen Handwerks in Berggegenden kann gegenwärtig aus wirtschaftlichen undi rechtlichen Erwägungen eine umfassende Hotelerneuerung nicht im Eahmen einer Arbeitsbeschaffungsaktion, auch nicht einer solchen regionalen Charakters, durchgeführt werden. Dagegen besteht Einmütigkeit darüber, dass die Hotelerneuerung zu den Aufgaben der Arbeitsbeschaffung gehört, die bei einer allfälligen Konjunkturrückbildung in allererster Linie an die Hand zu nehmen ist. Der Bundesrat hat denn.auch in seinem Zwischenbericht vom 12. Juni 1950 (BEI 1950, II, 21) über Massnahmen der Arbeitsbeschaffung und neuerdings in seiner Botschaft vom 9. April 1954 (BEI 1954, I, 565) zum Entwurf
eines Bundesgesetzes über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung die Hotelerneuerung ausdrücklich als einen wichtigen Programmpunkt der Arbeitsbeschaffung bezeichnet.

Dem entspricht auch Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 30. September 1954 (BEI 1954, II, 466) über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung.

Dem Begehren, für Hotelerneuerungen à fonds perdu Beiträge ausserhalb einer Arbeitsbeschaffungsaktion bereitzustellen, kann aus allgemein politischen,

1206 volkswirtschaftlichen und vor allem finanziellen Erwägungen nicht entsprochen werden. So sehr an sich mit solchen Beiträgen die Hotelerneuerung gefördert werden könnte, Hesse sich eine derart weitgehende neue Hilfeleistung unter den gegebenen Verhältnissen nicht verantworten. Die wichtigsten und dringendsten Erneuerungsbedürfnisse werden sich im übrigen auch in Zukunft, soweit der private Kredit nicht ausreicht, mit Mitteln, welche die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft zur Verfügung stellt, befriedigen lassen.

V. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des Gesetzentwurfs A. Erster Teil: Rechtliche Massnahmen Im grossen und ganzen umfasst der erste Teil des Entwurfs den Inhalt des geltenden Gesetzes von 1944, jedoch infolge des Verzichts auf eine Eeihe von Massnahmen in wesentlicher Vereinfachung und Verkürzung. Namentlich fällt der ganze bisherige Unterabschnitt F über die Abfindung der ungedeckten Kapitalforderungen (Art. 36 bis 51) weg, ebenso einzelne, auf die Entschuldung sich beziehende Bestimmungen in andern Abschnitten. Der sechste Abschnitt des geltenden Gesetzes über die Vorschüsse der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t (Art. 74 bis 76) ist naturgemäss in den zweiten, die finanziellen Massnahmen ordnenden Teil des Entwurfs verwiesen. Weiterhin fehlen der siebente Abschnitt über die Stellung der Amortisationspfandtitel (Art. 77), der entbehrlich geworden ist, sowie der achte Abschnitt über Nachlass oder Stundung von Hotelpachtzinsen (Art. 78 bis 83) und der zehnte Abschnitt über die Anwendung der rechtlichen Massnahmen auf die Stickereiindustrie (Art. 87), da man auf beides in Zukunft glaubt verzichten zu können.

Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen An die Spitze des Gesetzes ist im neuen Artikel l die Einschränkung des örtlichen Geltungsbereichs der rechtlichen Massnahmen gestellt; diese sollen nur in Gebieten Anwendung finden, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind.

Der in Artikel l aufgestellte Grundsatz ist klar und unmissverständlich : die rechtlichen Schutzmassnahmen zugunsten des Hotelgewerbes sollen nicht mehr, wie bisher, im ganzen Gebiet der Eidgenossenschaft zur Anwendung gelangen, sondern nur noch dort, wo hiefür eine unbestreitbare Notwendigkeit besteht. Es sind dies die sogenannten Eremdenverkehrsgebiete, d. h. 'jene Eegionen
und Ortschaften unseres Landes, in denen die Hôtellerie einen wesentlichen Teil der Existenzgrundlage der Bevölkerung bildet und in denen der Fremdenverkehr zudem einen typischen Saisoncharakter aufweist.

Wie schon dargelegt worden ist, sind es vorab unsere Berggegenden mit ihren zahlreichen Kur- und Ferienplätzen, die nur während bestimmter Jahreszeiten von ausländischen sowie einheimischen Gästen besucht Werden und in denen Hôtellerie und anverwandte Gewerbe eine ausschlaggebende Holle spie-

1207 len. In den grossen Städten sowie im Unterland pflegt sich der Gästezustrom im allgemeinen weit gleichmässiger auf das ganze Jahr zu verteilen, und überdies ist für diese Gebiete die wirtschaftliche Bedeutung des Hotelgewerbes in der Eegel wesentlich geringer als an ausgesprochenen Ferienorten. Noch immer aber gibt es ganze Gegenden, Bergtäler und einzelne Plätze, die angesichts ihrer geographischen Lage, ihrer wirtschaftlichen Struktur und der Lebensbedingungen für ihre Einwohner entscheidend vom Fremdenverkehr abhängig sind.

Und hier besteht denn auch im Hotelgewerbe nach wie vor eine Notlage und Krisenempfindlichkeit; hier sind Frequenzen, Rentabilität oder bilanzmässige Festigung noch immer ungenügend, so dass die Notwendigkeit gewisser Schutzbestimmungen nach wie vor gegeben ist.

.

Es wird Sache der Vollzugsverordnung sein, den Grundsatz von Artikel l des Entwurfes näher auszuführen. Der Bundesrat hat nach Anhörung der Kantonsregierungen die Fremdenverkehrsgebiete festzulegen. Schon heute kann aber gesagt werden, dass die Ausführungs Vorschrift en die Gebietsumschreibung nach folgendem Prinzip ordnen werden: Als Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des .Gesetzes gelten nur diejenigen Ortschaften und Eegionen, deren Gaststätten vorwiegend der Beherbergung von Kur- oder Feriengästen dienen und in der Eegel nur während bestimmter Jahreszeiten geöffnet sind.

Die Befragung der Kantone und Wirtschafts verbände hat eine überwiegende Zustimmung zum Grundsatz der Einschränkung des Geltungsbereichs für die rechtlichen Schutzmassnahmen zugunsten des Hotelgewerbes ergeben.

Vielleicht hat dabei der Umstand mitgewirkt, dass schon von 1946 bis 1951 die inzwischen aufgehobene Bewilligungspflicht für Neubauten oder Erweiterungen von Hotels nur mehr in sogenannten Fremdenverkehrsgebieten gegolten hat. Die Kriterien, welche für die damalige Gebietsabgrenzung massgebend waren, dürften mehr oder weniger auch für die Umschreibung der Fremdenverkehrsgebiete nach Artikel l des Entwurfes bestimmend sein; das Hauptgewicht ist auf eine einfache und klare, dem Sinn und Zweck des neuen Gesetzentwurfes entsprechende Eegelung zu legen. : : Jeder Gebietseinteilung; wohnen naturgemäss gewisse ; Härten inné, die indessen nicht vermieden werden können, sofern man nicht den Grundsatz als solchen preisgeben will. Wenn aber
auch, inskünftig in jenen Teilen unseres Landes, die nicht vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind, die rechtlichen Schutzbestimmungen für das Hotelgewerbe keine Geltung mehr besitzen, so ist doch darauf hinzuweisen, dass der Artikel 73 des Entwurfes eine gewisse Milderung allfälliger Härten bringt, indem unter bestimmten Voraussetzungen auch ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete finanzielle Hilfeleistungen seitens der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t möglich sein sollen.

Der Artikel 2 umschreibt die Voraussetzungen für die Gewährung der rechtlichen Schutzmassnahmen. Auch hier erwies sich eine Abänderung gegenüber dem bisherigen Eecht als unerlässlich. Geblieben, aber präziser formuliert, sind die Erfordernisse der unverschuldeten Notlage, der persönlichen Hilfs-

1208 Würdigkeit sowie der fachlichen Eignung und Tüchtigkeit. Geblieben ist ferner der Nachweis, dass sich der Schuldner bereits erfolglos um eine gütliche Verständigung mit seinen Gläubigern bemüht haben muss.

Während aber bis anhin als ursächliches Moment für die Bedrängnis eines Hoteleigentümers nur die Wirtschaftskrise genannt wurde, will der Entwurf eine enge Beziehung zu den beiden Weltkriegen und der auf sie folgenden wirtschaftlichen Störungen im Fremdenverkehr schaffen. Das soll heissen, dass nur den schädigenden Nachwirkungen dieser Ereignisse im Gesetz durch bestimmte Erleichterungen Eechnung getragen wird, solange es noch als notwendig erscheint. Würden dagegen kommende Ereignisse zu neuen Krisen führen, wären diese durch den Wortlaut von Artikel 2, Absatz l, lit. a, nicht mehr gedeckt.

Man stünde alsdann vor einer neuen Situation, und es müsste für allfällig notwendige Massnahmen eine neue Rechtsgrundlage geschaffen werden.

Anderseits hat die erwähnte Bestimmung eine kleine Erweiterung erfahren, welche vornehmlich durch die nun schon lange Dauer der anormalen Verhältnisse bedingt ist: lit. a berücksichtigt nun auch den Fall, dass der Hoteleigentümer zwar seine Verbindlichkeiten zu erfüllen vermöchte, jedoch der notwendigen Mittel ermangelt, um sein Haus in jenen'Zustand zu bringen (oder in ihm zu erhalten), der den seinem Rang entsprechenden Anforderungen genügt. Noch immer gibt es nämlich zahlreiche Hotelbetriebe, die dringende Instandstellungen und Verbesserungen nicht vorzunehmen in der Lage waren, obgleich dies nach Rang- und Preisklasse sowie im Interesse der Wettbewerbsfähigkeit längst nötig gewesen wäre. Mit dieser Vorschrift sollen allerdings . Änderungen in der Kategoriezugehörigkeit eines Hotels dort, wo sie sich aus besonderen Gründen aufdrängen, keineswegs verunmöglicht Werden.

Neu ist sodann im Entwurf, dass das Erfordernis der Lebensfähigkeit des Hotelbetriebes ausdrücklich erwähnt wurde (Art. l, Abs. l, lit. c). Selbstverständlich wurde schon bei der bisherigen Anwendung der Hilfsrnassnahmen immer geprüft, ob das Unternehmen eines Gesuchstellers lebensfähig war; denn wenn es an dieser Voraussetzung gebrach, so konnte die Gewährung von Schutzmassnahmen nicht verantwortet werden. Bedeutet somit einerseits die Erwähnung dieses Erfordernisses nur eine textliche
Vervollständigung der Hilfsvoraussetzungen, so erhält sie doch anderseits im Hinblick auf weitere Bestimmungen des Entwurfes -- namentlich die neue Ausgestaltung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung - ein erhöhtes Gewicht. Als lebensfähig wird nämlich in Zukunft nur mehr ein Hotel angesehen werden dürfen, das imstande ist, neben den ordentlichen Betriebsausgaben und angemessenen Unterhaltskosten auch noch so viel herauszuwirtschaften, dass mindestens die Hälfte jener Grundpfandforderungen verzinst werden kann, die durch die Ertragswertschätzung als gedeckt erscheinen.

Artikel 8 des Entwurfs, der dem alten Artikel 4 entspricht, zählt die zulässigen rechtlichen Massnahmen auf. Es sind ihrer nur noch drei: Stundung, variabler Zins und Forderungsnachlass. Fortgefallen sind demnach die Stundung

1209 für Annuitätenzahlungen auf Amortisationspfandtiteln der Schweizerischen Hotel-Treuhand-'Gesellschaft (alt Ziff. l, lit. c), die praktisch nie benötigt worden ist, sodann die Herabsetzung des Zinsfusses auf Kapitalforderungen (Ziff. 2), ,vori der ebenfalls kern Gebrauch gemacht wurde, und schliesslich die Abfindung ungedeckter Kapitalforderungen (alt Ziff. 4, lit. c), die gemäss den Schluss- und Übergangsbestimmungen nur noch zur Erledigimg pendenter Palle während einiger weniger Jahre gelten soll.

Zweiter A b s c h n i t t :

Die einzelnen M a s s n a h m e n

Die Stundung. Der Unterabschnitt A über die Stundung ist in seiner Struktur unverändert geblieben, ·weist also in den Artikeln 6 bis 16 die nämlichen Möglichkeiten auf wie das geltende Gesetz. Durchgehend geändert ist dagegen die zeitliche Bemessung der Stundungen. Diese wurden in den bisherigen Erlassen durch ein Kalenderdatum begrenzt, das als Endpunkt des Fälligkeitsaufschubes dessen längste zulässige Dauer bezeichnete. So gestattete ursprünglich das Gesetz von 1944 alle Stundungen bis Ende 1947. Dieser Endtermin musste aber (gestützt auf Art. 91 des Gesetzes oder durch einen neuen selbständigen Erlass) mehrfach erstreckt werden, zuletzt durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 18. Juni 1953 bis Ende 1955.

Da nun für das, neue Gesetz eine Geltungsdauer von 10 Jahren vorgesehen wird, kommt die Bemessung der Stundungen nach festen Kalenderterminen nicht mehr in Frage. Vielmehr setzt der Entwurf für jede Stundung die maximale Dauer fest, wie das auch sonst in der Gesetzgebung üblich ist. Solange das Gesetz in Kraft stehen wird, können jeweilen Stundungen bis zu der, im Gesetz bestimmten längsten Dauer bewilligt werden. Als solche wurde im allgemeinen die Zeit von drei Jahren festgelegt. Eine Ausnahme schien lediglich mit Bezug auf grundpfändlich oder durch Faustpfand gesicherte Kapitalforderungen (Art. 5 und 9). notwendig, indem es sich hier in der Begel um langfristige und summenmässig bedeutende Schulden eines Hotelunternehmens handelt, deren Eückzahlung oder Umplacierung sich am schwersten bewerkstelligen lassen dürfte. Aus diesem Grunde setzte man. die Höchstdauer des .Fälligkeitsaufschubes für diese Kategorie von Forderungen auf 4 Jahre fest.

Besonders geprüft wurde die Frage, ob und wieweit einmal erteilte Stundungen vor ihrem Ablauf sollen verlängert werden können. Bei der Entscheidung dieses Problems.: sind einerseits das mögliche Bedürfnis des Schuldners nach einer Erstreckung und anderseits die Interessen des Gläubigers gegeneinander abzuwägen. Eine unbeschränkte Möglichkeit sogar mehrmaliger Verlängerung konnte nicht ins Auge gefasst werden; sie würde den Wert einer gesetzlich bestimmten Maximaldauer weitgehend illusorisch machen. Der Entwurf gibt nun bloss für die vierjährigen Kapitalstundungen (Art. 5 und 9) die Möglichkeit einer einmaligen Verlängerung um höchstens vier Jahre. Aus
dem Fehlen eines entsprechenden Zusatzes bei den übrigen Artikeln ergibt sich der Schluss, dass eine Erstreckung dort nicht statthaft ist; für Zinsen und Annuitäten sowie für

1210 Kurrentforderungen kann die Erstreckung einer Stundung über die dreijährige Dauer hinaus nicht in Frage kommen. Hinsichtlich der gesetzgeberischen Me-, thode erinnern wir an Artikel 1170 des Obligationenrechts in der Fassung des Bundesgesetzes vom 1. April 1949. Dort ist bei der Abgrenzung der Massnahmen, die in der Gläubigergemeinschaft getroffen werden können, die Möglichkeit einer Verlängerung für jede Kategorie festgesetzt (Ziff. l, 3, 4 und 5) und besteht nur in diesem Umfang.

Entsprechend einer Anregung aus dem Kreis der Kantone wurde in Artikel 11, der auch Steuern, Abgaben oder Gebühren der Stundung unterwirft, eine Ausnahme geschaffen: Abgaben, die von den beherbergten Personen bezahlt worden sind, können nicht der Stundung unterworfen werden.

Die variable Verzinsung. Im Unterabschnitt B über die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung (Art. 17 bis 28) mussten, der oben geschilderten grundsätzlichen Neuerung entsprechend, nur die beiden ersten Artikel (alt Art. 18 und 19) geändert werden. An ihre Stelle treten die neuen Artikel 17 bis 19. Eine Vereinfachung liegt darin, dass man auf die Aufstellung besonderer Voraussetzungen für die Bewilligung des variablen Zinses, wie sie Artikel 18 des geltenden Gesetzes formuliert, verzichten konnte; sie fallen im wesentlichen mit den verschärften allgemeinen Voraussetzungen des Artikels 2 zusammen und werden ohnehin im Einzelfall stets geprüft (insbesondere das Vorhandensein einer geordneten Buchführung).

Die Dauer der Gültigkeit der variablen Verzinsung ist, analog derjenigen der Zinsenstundung, auf maximal drei Jahre beschränkt. Eine Verlängerung ist nicht vorgesehen. Der Eingriff in die Eechte der Gläubiger ist dadurch auf ein Mass herabgemindert, das deutlich die Grundtendenz des Gesetzes auf möglichste Beschränkung der Abweichungen vom ordentlichen Eecht widerspiegelt.

Dieses Bestreben ist erkennbar auch in der näheren Ausgestaltung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung. Während nämlich bis anhin diese Erleichterung für jede Grundpfandforderung, also auch für erste Hypotheken gewährt werden konnte, zieht der Artikel 19 die Grenze der festen und der variablen Verzinslichkeit beim halben Schätzungswert des Grundpfandes. Was rangmässig innerhalb der Hälfte der Ertragswertschätzung sichergestellt ist, soll zum festen, jedoch auf
maximal 3% Prozent beschränkten Satz verzinst werden; nur die den halben Schätzungswert übersteigenden Hypotheken oder Hypothekenteile können einem vom Betriebsergebnis abhängigen Zinsfuss unterworfen werden.

Nachlass und A b f i n d u n g von K u r r e n t f o r d e r u n g e n , Zinsen, Steuern und Abgaben. Die beiden folgenden Unterabschnitte C und D über den Nachlass der Kurrentforderungen (Art. 29 bis 34) und über die Abfindung von Zinsen, Steuern und Abgaben (Art. 35) sind im wesentlichen unverändert aus dem bisherigen B.echt übernommen worden. Analog der neuen Kegelung bei der Stundung (Art. 11) sind nun auch vom Nachlass der Kurrent-

1211 forderungen jene Abgaben ausgenommen, die von den beherbergten Personen bezahlt wurden (Art. 30). Alsdann ist in Artikel 35 die Präzisierung enthalten, dass nur grundpfändlich gesicherte Steuern und Abgaben in derselben Weise wie grundpfändlich gesicherte Zinsen sollen abgegolten werden können; nicht hypothekarisch gesicherte Steuern oder Abgaben teilen das Schicksal der Kurrentforderungen.

Dritter A b s c h n i t t : Stellung der Bürgen Es ist klar, dass auch im künftigen Gesetz die Wirkungen der dem Hoteleigentümer als Schuldner gewährten rechtlichen Schutzmassnahmen auf die Haftung allfälliger Bürgen geordnet werden müssen. Dies geschieht im gleichen Sinne wie bisher. Der kurze, die Artikel 36 bis 41 umfassende Abschnitt wird insofern vereinfacht, als der bisherige Artikel 54 über die Haftung der Bürgen für den Ausfall bei Kapitalabfindung wegfällt.

Vierter Abschnitt : V e r f a h r e n Trotz dem Wegfall eines Teils der materiellrechtlichen Massnahmen müssen die Verfahrensvorschriften im wesentlichen beibehalten werden (Art. 42 bis 53).

Der Verzicht auf die Weiterführung der Entschuldung hat nur die Ausmerzung der bisherigen Artikel 63 über die Deckungsverfügung und 70 über nicht beigebrachte Pfandtitel sowie einzelner Stellen in andern Artikeln zur Folge.

Für die Schätzung der Hotelgrundstücke wird in Artikel 45 und 46 eine vom bisherigen Artikel 62 einigermassen abweichende Ordnung vorgesehen.

Einmal kann die Schätzung nicht mehr auf dem mittlern, bei rationeller Betriebsführung erzielbaren Ertrag der letzten neun Betriebsjahre vor Kriegsausbruch basieren, sondern es sind nun die letzten zehn Geschäftsjahre vor Gesuchseinreichung zugrunde zu legen. Da das Gesetz erst mit Beginn des Jahres 1956 in Kraft treten wird, sind somit für die Bemessung des Ertragswertes nur Jahresergebnisse aus der Zeit nach Beendigung des zweiten Weltkrieges zu berücksichtigen. Wichtig ist, dass hierbei nicht etwa nur auf die tatsächlich erzielten Ergebnisse abgestellt wird, sondern auf die bei guter Betriebs führung erzielbaren Überschüsse. Sofern also im Einzelfall die Kesultate ungenügend erscheinen, wird man sie für die Berechnung des Ertragswertes auf Grund von Vergleichen mit den Ergebnissen ähnlicher Unternehmungen erhöhen müssen.

Für das Schätzungsverfahren sodann schlagen wir, gestützt auf die
bisherigen Erfahrungen, eine Vereinfachung in dem Sinne vor, dass die Schätzung.

nicht in allen Fällen durch die eidgenössische Hotel-Schätzungskommission vorgenommen werden soll. Vielmehr wird mit dieser Aufgabe zunächst die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft selbst betraut. Die genannte Kommission hätte nur dann zu amten, wenn einer der Beteiligten dem von diesem Institut ermittelten Schätzungsergebnis nicht zustimmt. Mit dieser Ordnung wird im Grunde nur eine seit langem bestehende Praxis legalisiert, denn heute

1212 schon pflegt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft bei der Prüfung eines Hilfsgesuches die Hotelliegenschaften zu schätzen, und ihr Befund ist bis jetzt von der Kommission stets bestätigt worden.

Mit Artikel 52 haben wir eine Bestimmung übernommen, die durch Artikel 5 des das Gesetz von 1944 abändernden Bundesgesetzes vom 23. Juni 1950 eingeführt wurde. Die Gläubiger können jederzeit bei der Nachlassbehörde eine Überprüfung der Lage des Schuldners verlangen und eine Anpassung der getroffenen Schutzmassnahmen an die veränderten Verhältnisse beantragen.

Je länger der Schuldner im Genuss eines besondern rechtlichen Schutzes steht, desto mehr rechtfertigt sich diese Möglichkeit einer Korrektur im Interesse der Gläubiger.

F ü n f t e r A b s c h n i t t : Mässnahmen im V e r f a h r e n der Gläubigergemeinschaft Auch künftig können grosse Hotelunternehmungen, die Anleihensobligationen ausgegeben haben, in die Lage kommen, rechtliche Mässnahmen anbegehren zu müssen. Die Artikel 54 bis 56 des Entwurfs entsprechen den Artikeln 71 bis 73 des geltenden Gesetzes in der Fassung, die ihnen durch die Schlussbestimmungen des Bundesgesetzes vom I.April 1949 betreffend Abänderung der Vorschriften des Obligationenrechts über die Gläubigergemeinschaft bei Anleihensobligationen gegeben worden ist.

Sechster Abschnitt: Anwendung auf Erziehungsinstitute 1 Die bisherige Erfahrung hat gezeigt, dass die Anwendung des Hotelsonderrechts auf Erziehungsiustitute in bescheidenem Eahmen blieb. Man musste sich ernsthaft fragen, ob für diesen Teil des Gewerbes die bisherige Eegelung beibehalten oder aber aufgehoben werden sollte. Die Tatsache aber, dass in den Nachkriegsjahren einige recht bedeutende Internate · dank rechtlicher und finanzieller Mässnahmen mit Erfolg durchgehalten und einer besseren Entwicklung entgegengeführt werden konnten, sowie der Umstand, dass der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft noch weitere Unternehmungen bekannt sind, in denen eine hinreichende Konsolidierung noch nicht erfolgt ist, bewegen uns, das bisherige Regime der beschränkten Anwendbarkeit von Hotelschutzmassnahmen auf Erziehungsinstitute beizubehalten (Art. 57).

Siebenter A b s c h n i t t : K o s t e n u n d Gebühren Die Artikel 5.8 und 59 ordnen die Kosten und Gebühren des Verfahrens in der bisherigen Weise. Der Fall der Anpassung von Mässnahmen gemäss Artikel 52 ist einbezogen worden.

1213 B. Zweiter Teil: Finanzielle Massndlvmen E r s t e r A b s c h n i t t : Darlehensgewährung des Bundes an die Schweizerische H o t e l - T r e u h a n d - G e s e l l s c h a f t Die Beziehungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zum Bund und die Ausrichtung der nötigen Beiträge an diese Gesellschaft, deren sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedarf, sind bisher in zahlreichen Erlassen geregelt worden. Die Artikel 60 bis 63 fassen in möglichster! Kürze zusammen, was davon heute noch wichtig ist und als für die Zukunft bindende gesetzliche Norm festgehalten werden soll.

Die Bedeutung dieser Bestimmungen ergibt sich aus unsern frühem Ausführungen über die finanziellen Massnahmen und bedarf an dieser Stelle keiner weitern Erläuterung. Wir möchten lediglich den Artikel 62 hervorheben, der für alle vom Bund .zur Verfügung gestellten Mittel, die bisher gewährten wie die neuen Darlehen, unterschiedslos die Verwendung zu den in der Aufgabe des Hilfsinstituts liegenden Zwecken gestattet, d. h. für rückzahlbare und in der Begel grundpfändlich sicherzustellende Darlehen, insbesondere zu Entschuldungs- und Erneuerungszwecken sowie als Betriebskredite. Dass als Darlehensempfänger nur würdige Eigentümer lebensfähiger Hotelunternehmungen in Betracht fallen, wurde der Deutlichkeit halber noch besonders beigefügt.

Z w e i t e r A b s c h n i t t : .Darlehensgewährung der Schweizerischen H o t e l - T r e u h a n d - G e s e l l s c h a f t an Hoteleigentümer Einlässlicher mussten im Entwurf die Beziehungen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft zu ihren Schuldnern, also die Darlehensgewährung an die Hoteleigentümer, geordnet werden. Entsprechend der nach Artikel l hinsichtlich: der Anwendung der rechtlichen Massnahmen geltenden Ordnung sollen Darlehen in der Eegel nur an Hoteleigentümer eingeräumt werden, deren Betrieb sich in Gebieten befindet, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind; solchen Darlehen kommt auch das gesetzliche Pfandrecht als rechtliches Sicherungsmittel zugute. Ausnahmsweise kann aber eine, finanzielleHilfe, freilich ohne dieses besondere Sicherungsmittel, auch in den übrigen Gebieten des Landes Platz greifen (Art. 73).

, · ' Der Unterabschnitt A ordnet die Darlehensgewährung in Eremdenverkehrsgebieten; als solche gelten Begionen und Ortschaften im Sinne
von Artikel l des Gesetzes. In erster Linie war hier (Art. 64 bis 66) das gesetzliche Pfandrecht der Schweizerischen Hotel- Treuhand- Gesellschaf t für ihre Darlehen, entsprechend den Artikeln 74 bis 76 des geltenden Gesetzes, zu verankern. In Artikel 64, Absatz l, sind die unter lit. b und c genannten Darlehenszwecke in Anpassung an die heutige Situation leicht abweichend formuliert worden, und Absatz 3 enthält den durch die Gesetzesnovelle von 1950 eingeführten Vorbehalt, dass ,die der Belehnung gesetzten Grenzen mit Zustimmung aller Grundpfandgläubiger überschritten werden können.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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1214 Unter den Antworten der Kantone und Wirtschaftsverbände fehlte es nicht an vereinzelten Stimmen, welche das Instrument des gesetzlichen Pfandrechts als solches beseitigt oder doch seine Dauer - welche wie bis anhin auf 15 .Jahre begrenzt ist - eingeschränkt sehen wollten. Indessen sprechen gute Gründe für seine Beibehaltung in der bisherigen Form, zumal jenen kritischen Einwänden, die im Vorzugspfandrecht zugunsten der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft namentlich ein Hindernis für die Normalisierung des Hotelkredits sahen, durch die Möglichkeit der Gewährung von Nachgangs-Erneuerungsdarlehen (Art. 71 und 72) bereits hinlänglich Eechnung getragen worden ist.

Auch eine Kürzung der Pfandrechtsdauer, z. B. auf nur zehn Jahre, wäre nicht tunlich, weil dadurch die Eückzahlungspflichten der Darlehensempfänger einen Umfang annehmen, müssten, dass es wohl nur selten möglich wäre, sie tatsächlich auch zu erfüllen.

Die Vorschüsse nach Artikel 64, lit. c - welche die Hauptbedeutung dieser Vorschrift ausmachen - werden gemeinhin Meliorations- oder Erneuerungsdarlehen genannt. Sie sind eines der wichtigsten Mittel bei der Verwirklichung des Bestrebens, unsere schweizerische Hôtellerie konkurrenzfähig zu erhalten und ihr die Anpassung an die gewandelten Bedürfnisse der Kundschaft zu erleichtern. Im Vordergrund stehen hiebei jene Modernisierungen, welche Einsparungen an Ausgaben oder eine Vermehrung der Einnahmen ermöglichen, sich also rationalisierend und renditeverbessernd auswirken, die aber auch den Gästen dienen und eine Werterhöhung des Hotels darstellen. Ferner kommen ebenfalls Bauvorhaben und Anschaffungen zur Verbesserung der Arbeits- und Unterkunftsverhältnisse des Personals in Betracht, die unter diesem Titel schon bisher finanziert wurden, spielt doch dieser Punkt für die Lebensfähigkeit des Hotelgewerbes und die rationelle Betriebsführung eine grosse Eolle. In Anpassung an diese Praxis wurde deshalb der bisherige Gesetzestext dahin präzisiert, dass unter den werterhöhenden und die Wirtschaftlichkeit steigernden Erneuerungen auch jene zu verstehen seien, die eine Verbesserung der Arbeitsstätten und Personalunterkünfte bedeuteten.

Schon seit dem Jahre 1941 konnte die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft einen Teil ihrer Darlehen durch das gesetzliche Pfandrecht sichern.

Die gemachten
Erfahrungen haben allerdings gezeigt, dass die Eückleistung der vorgeschossenen Beträge selbst innert der .fünfzehnjährigen Frist, für welche die Grundpfandgarantie besteht, recht oft beim besten Willen nicht durchführbar war. Je länger also solche Pfandrechte im Einzelfall schon existieren, desto mehr wächst die Gefahr, dass sie durch Zeitablauf untergehen. Daher haben wir in den Entwurf neue Bestimmungen aufgenommen, um unter Umständen eine zeitliche Erstreckung des Pfandrechts zu ermöglichen. Und zwar sind hiefür drei Fälle vorgesehen. Einmal in Artikel 67 eine Erstreckung von Gesetzes wegen, wenn und solange die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft durch eine Verfügung der Nachlassbehörde an der Einleitung oder Fortsetzung einer Betreibung gehindert wird, sodann in Artikel 68 eine freiwillige Erstreckung mit Zustimmung sämtlicher Pfandgläubiger, und endlich

1215 in Artikel 69 eine Erstreckung durch die Nachlassbehörde, wenn nicht alle Gläubiger zustimmen.

Der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen ermächtigte die Schweizerische Hotel-Treuhand- Gesellschaft, gegenüber Dritten, die Erneuerungsmittel zur Verfügimg stellen, die verbindliche Erklärung, abzugeben, dass, sie künftig auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts für Erneuerungsdarlehen verzichte. Diese die Gewinnung neuer Geldmittel von dritter Seite erleichternde Bestimmung ist als Artikel 70 in den Entwurf übernommen worden.

Die finanzielle Stützung von Hoteleigentümern durch das Hilfsinstitut beschränkt sich nicht auf Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht, Soweit dieses nicht beansprucht werden kann oder tatsächlich nicht beansprucht wird, sind ihre Darlehen durch vertragliche Grundpfandrechte, ausnahmsweise in anderer Form, sicherzustellen. Nach Artikel 71 haben sich solche Darlehen innerhalb des Schätzungswertes zu bewegen, allfällig unter Hinzurechnung wertvermehrender Erneuerungen.

Der Entwurf bestrebt sich weiterhin, durch eine bewegliche Ordnung hinsichtlich des Pfandrangs die Kreditgewährung den Umständen des Einzelfalles anzupassen. So kann nach Artikel 72 die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaf t für Erneuerungsdarlehen auf das gesetzliche Pfandrecht ganz oder teilweise verzichten und sich mit einer hypothekarischen Sicherheit im Nachgang begnügen, und ferner kann sie bereits gewährte Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht in solche mit' nachgehender vertraglicher Pfandsicherung umwandeln, in der Regel allerdings nur, wenn von dritter Seite Erneuerungsdarlehen mit vorgehender Sicherheit gegeben werden. Diese Möglichkeit ist bereits durch den Bundesbeschluss vom 19j Juni 1953 eingeführt worden. Damit solche Nachgangshypotheken ihren Zweck erreichen, kann das Hilfsinstitut sie an die Bedingung knüpfen; dass die Hotelunternehmung gleichzeitig hinreichend entschuldet wird oder dass Dritte in angemessener Weise Geldmittel zur Verfügung stellen. · ; ' Artikel 72 stellt eine ebenso wichtige wie willkommene Ergänzung zum Artikel 64, lit. c, dar. Beide Bestimmungen wollen der Erneuerung der Hôtellerie dienen; sie können zudem einzeln oder auch miteinander verbunden zur Anwendung gebracht werden, je nach den individuellen Verhältnissen und
Bedürfnissen. Schon die kurze Zeit seit Mitte 1953, als die Nachgangs-Erneuerungshypotheken eingeführt und neben die vorgangsweise gesicherten Meliorationsvorschüsse gestellt wurden, hat bewiesen, dass mit diesen Möglichkeiten starke Impulse für die Rénovations- und Modernisierungsvorhaben des Hotel-, gewerbes ausgelöst werden können.

, !

Die oben (S. 1205) bereits begründete Notwendigkeit der Darlehensgewährung ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete wird als Unterabschnitt B in Artikel 73 geordnet. Nach dem Grundsatz von Artikel l des Gesetzes gelten in diesen Gebieten der Schweiz keinerlei rechtliche Schutzmassnahmen mehr; demzu-

1216 folge hat auch die finanzielle Hilfeleistung gänzlich auf freiwilliger Grundlage zu erfolgen. Dabei ist zu beachten, dass für die Verzinsung und Amortisation von Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft in Gebieten, die nicht vorwiegend vom Fremdenverkehr abhängig sind, jene Bedingungen Anwendung finden sollen, welche im Hypothekargeschäft der Kantonalbanken üblich sind.

Vom Gesetz werden naturgemäss die Bedingungen für bisher gewährte Darlehen nicht berührt; der Verwaltungsrat der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat in jedem einzelnen Fall diese Bedingungen festgelegt und ist berechtigt, die Fälligkeit der Darlehen jederzeit herbeizuführen, wenn der Schuldner, seine Verpflichtungen nicht innehält oder wenn die Verhältnisse sich sonstwie grundlegend geändert haben.

C. Dritter Teil: Schiusa- und Übergangsbestimmungen In diesem letzten Teil bestimmt Artikel 75 zunächst das Inkrafttreten und die zehnjährige, allfällig kürzere Geltungsdauer des Gesetzes, wie wir sie oben dargelegt haben.

Artikel 76 enthält das Übergangsrecht für die Durchführung der Entschuldungen. Gesuche um Abfindung der ungedeckten Kapitalforderungen können noch bis Ende des Jahres 1955 eingereicht werden. Eine abermalige Erstreckung dieser Frist - sie wurde bereits von Ende 1953 auf Ende 1955 verlegt - erachten wir weder als notwendig noch als zweckmässig. Da es aber unmöglich sein wird, alle Begehren noch innerhalb dieses Zeitraumes, d. h. vor Ausserkrafttreten des .geltenden Gesetzes, abschliessend zu behandeln, müssen die bisherigen Vorschriften über die Entschuldung auch nachher noch zu diesem Zwecke zur Verfügung stehen. Artikel 76 zählt die zutreffenden Artikel des geltenden Erlasses im einzelnen auf. Die Entschuldung erscheint also im künftigen Gesetz nur noch in Gestalt dieser Übergangsbestimmung.

Neu ist die Vorschrift von Artikel 78, der die weitere Verwendung jener Mittel regelt, die dem Hilfsinstitut in früheren Jahren durch Bundessubventionen zur Verfügung gestellt worden sind. Soweit diese Beträge noch vorhanden sind oder durch Bückzahlungen der Schuldner wieder eingehen, sollen sie auch inskünftig für individuelle Hilfeleistungen nach Massgabe der seinerzeitigen Verwendungsbestimmungen sowie der vom Bundesrat genehmigten. Statuten der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft
eingesetzt werden können.

Was schliesslich die Aufhebung des bisherigen Eechts in Artikel 79 betrifft,-wird sie durch zwei Erlasse wesentlich vereinfacht. Einerseits hat das Bundesgesetz vom 12. März 1948 über die Eechtskraft der bereinigten Sammlung der Bundesgesetze und Verordnungen für die Jahre 1848 bis 1947 alle nicht in diese Sammlung aufgenommenen Erlasse formell aufgehoben, und anderseits ist das nämliche der Fall hinsichtlich der Vollmachtenbeschlüsse des Bundesrates gemäss dem Bundesbeschluss vom 18. Dezember 1950 über die Aufhebung der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrates. Auf Grund

1217 der bereinigten Gesetzessammlung (AS 10, 487 ff.) ergibt sich, dass die Erlasse finanzieller Natur bis Ende 1947 in ihrer Mehrheit aus dem einen oder andern Grunde bereits weggefallen sind. Als fortgeltend wurden in der bereinigten Sammlung nur noch aufgenommen einmal der Bundesbeschluss vom 16. April 1921 betreffend die Beteiligung des Bundes an der zu gründenden Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft und sodann die meisten Bestimmungen des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes, dessen erster Artikel das Hilfsinstitut ermächtigte, den am 29. Mai 1931 bereits gefassten Liquidationsbeschluss aufzuheben und die Beteiligung des Bundes mit seinem Aktienbesitz bestätigte. Diese für die .Schaffung und Weiterexistenz der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t grundlegenden Bestimmungen müssen bestehen bleiben. Dagegen können die Artikel 2 ff. des Beschlusses von 1932, die eine weitere Subvention des Bundes zum Gegenstand hatten, nunmehr als überholt aufgehoben werden, wie es mit den früheren und späteren Subventionsbeschlüssen bereits geschah. Ferner ist ausser den in Artikel 79, lit. a bis e, genannten rechtlichen Erlassen auch der neueste finanzielle vom 19. Juni 1953 aufzuheben.

Artikel 79 enthält deshalb in der vorgeschlagenen Passung die vollständige Dérogation des Eechtsstoffes, der durch das künftige Gesetz abgelöst wird.

Gestützt auf diese Darlegungen beantragen wir Ihnen | die Annahme des Entwurfes zu einem Bundesgesetz über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe.

Bern, den 10. Dezember 1954.

:

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rabatte!

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1218 (Entwurf)

Bundesgesetz über

rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 31Ms und 64 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 10. Dezember 1954, beschliesst: · Erster Teil Rechtliche Massnahmen Erster Abschnitt Allgemeine Bestimmungen I. örtlicher Anwendungsbereich

Art. l (neu) Die Bestimmungen des ersten Teil dieses Gesetzes (Art. 2-59) finden in Gebieten Anwendung, die vorwiegend auf den Fremdenverkehr angewiesen sind.

2 Der Bundesrat bestimmt nach Anhörung der Kantonsregierungen die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne dieses Gesetzes.

1

Art. 2 (alt 1) II. Voraussetzungen für die Gewährung der Masanahmen

1

Die in Artikel 3 vorgesehenen Schutzraassnahnien können vom Eigentümer eines Hotels in Anspruch genommen werden, wenn er glaubhaft macht : a. dass er ohne eigenes Verschulden zufolge der Einwirkungen der beiden Weltkriege oder der wirtschaftlichen Störungen im Fremdenverkehr, die auf sie gefolgt sind, nicht in der Lage ist, seine VerbindAnmerkung. Hinter jeder Artikelzahl ist in Klammern angegeben, ob es sich um eine neue Bestimmung oder aber um die unveränderte oder bloss teilweise geänderte Übernahme von Bestimmungen früherer Erlasse handelt.

Wo nichts anderes gesagt ist, beziehen sich die Zahlen in den Klammern auf das Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickerei-Industrie.

1219 lichkeiten voll zu erfüllen oder die Hotelunternehmung in einen Zustand zu versetzen, der den ihrem Bang entsprechenden Anforderungen genügt1; , ..

' ; 6. dass er der Hilfe würdig erscheint und befähigt ist, einen Hotelbetrieb in einwandfreier Weise zu führen ; , fi. dass die Unternehmung lebensfähig ist und dass die beantragten Massnähmen geeignet sind, die Fortführung des Betriebes zu ermöglichen.

.

2 Überdies muss der Eigentümer nachweisen, dass er sich ohne Erfolg um eine gütliche Verständigung mit seinen Gläubigern bemüht hat.

3 Er und gegebenenfalls sein Ehegatte haben die Erklärung abzugeben, dass sowohl die Nachlassbehörde als die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft alle nötigen Auskünfte über ihr Vermögen einzuziehen berechtigt sind.

Art. 8 (alt 4) Folgende Massnähmen können einem Hoteleigentümer bewilligt werden: 1. Stundung: a. für grundpfandgesicherte Kapital- und Zinsforderuiigen ; b. für Forderungen, die durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesichert sind; c. für Kapital und Zinsen von ungesicherten Forderungen; d. für Steuern, Abgaben und Gebühren.

2. Vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung der Kapitalforderungen.

3. Naehlass und Abfindung von Kurrentforderungen, Zinsen, Steuern und Abgaben.

Art. 4 (alt 2) 1 Als grundpfandgesicherte Zinse gelten drei zur Zeit der Einreichung des Gesuches verfallene und der laufende Jahreszins.

: 2 Als grundpfandgesicherte Kapitalforderung gelten auch diejenigen Forderungen, für die eine auf dem Hotelgrundstück lastende Pfandforderung als Pfand haftet. Als mitverpfändet gelten dabei! drei zur Zeit der Bewilligung der Massnähmen verfallene und der laufende Jähreszins.

Zweiter Abschnitt

III. Zulässige Massnähmen

IV. Begriff der Pfandsicherung

\

Die einzelnen Massnähmen A. Stundung

'



Art. 5 (alt 5) Für grundpfändlich gesicherte Kapitalforderungen kann eine Stundung auf höchstens vier Jahre bewilligt werden, mit der Möglichkeit einer Verlängerung um höchstens vier Jahre.

I. Voraussetzungen und Dauer 1. Kapitalforderungen

1220

2. Zinse

3. Annuitäten

4. Amortisationspfandtitel

Art. 6 (alt 6) Für Zinse von grundpfandgesicherten Kapitalforderungen kann eine Stundung auf höchstens drei Jahre bewilligt werden. Sie kann die ganze Zinsforderung oder nur einen Teil umfassen.

2 Die Haftung des Grundpfandes wird in Abweichung von Artikel 818, Ziffer 3, des Zivilgesetzbuches um die Dauer der Stundung verlängert.

3 Für die gestundeten Zinsbeträge sind keine Verzugszinsen zu bezahlen.

Art. 7 (alt 7) 1 Den grundpfandgesicherten Zinsen sind Annuitäten, die neben dem Zins auch eine Kapitalabzahlungsrate in sich schliessen, gleichgestellt.

Die Stundung kann sich entweder nur auf die Zins- oder nur auf die Kapitalrate oder auf beide beziehen.

2 An Stelle der Stundung kann eine Einstellung der Bezahlung der Kapitalraten auf höchstens drei Jahre treten, mit der Wirkung, dass die Amortisationsdauer um die entsprechende Zeit verlängert wird.

3 Während der Dauer dieser Stundung oder Einstellung ist das Kapital unkündbar.

Art. 8 (alt 8) Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft ist ermächtigt, für die zu ihren Gunsten als Pfandgläubigerin ausgestellten Amortisationspf andtitel eine Stundung der Annuitäten oder eine Einstellung der Amortition auch ohne Zustimmung der nachgehenden Pfandgläubiger zu bewilligen, sofern der Schuldner eine weitere Stundung nicht notwendig hat.

1

Art. 9 (alt 9) 5. Durch Faustpfand oder Forderurigspfand gesicherte Forderungen

6. Kurrentforderungen

1

Durch Faustpfand oder Pfandrecht an Kurrentforderungen gesicherte Forderungen können auf höchstens,vier Jahre gestundet werden, wenn eine Verwertung des Pfandes im Zeitpunkt der Stellung des Gesuches voraussichtlich einen unverhältnismässigen Verlust ergeben würde.

Die Stundung kann um höchstens vier Jahre verlängert werden.

2 Die während der Stundung fällig werdenden Zinse einer verpfändeten Forderung gelten als mitverpfändet.

Art. 10 (alt 10) Ungesicherte Forderungen können auf höchstens drei Jahre gestundet werden.

2 Ausgenommen sind Lohnforderungen, Ansprüche auf Ausbezahlung von Bedienungsgeldanteilen, Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotel- und Gastgewerbe, an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, an die Familienausgleichs1

1221 kassén sowie periodische Unterhaltsbeiträge aus Dienstverhältnis oder familienrechtlicher Natur. Pur diese Forderungen ist jedoch auch gegenüber dem der Konkursbetreibung unterstehenden Schuldner nur die Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung zulässig.

3 Die Nachlassbehörde entscheidet, ob und zu welchem Satz Zinse berechnet werden können. Sie werden erst nach Ablauf der Stundung fällig.

Art. 11 (alt 11) 1

Die Stundung kann auch für verfallene oder noch fällig werdende Steuern, Abgaben und Gebühren, ohne Bücksicht darauf, ob sie pfandrechtlich gesichert sind oder nicht, auf höchstens drei Jahre bewilligt werden.

2 Ausgenommen sind Abgaben, die von den beherbergten Personen bezahlt wurden.

Art. 12 (alt 12)

7. Steuern und Gebühren

Die Bewilligung der Stundung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Schuldner Abschlagszahlungen leistet oder dem durch die Stundung betroffenen Gläubiger Sicherheit bestellt.

!

8. Abschlagszahlungen

Art, 13 (alt 13) 1

Während der Stundung kann eine Betreibung gegen den Schuldner für die gestundete Forderung weder angehoben noch fortgesetzt werden, und es ist der Lauf jeder Verjährungs- und Verwirkungsfrist gehemmt.

2 Hat der Gläubiger vor der Bewilligung der Stundung Betreibung auf Pfandverwertung angehoben, so bleiben ihm während der Dauer der Stundung die Eechte aus Artikel 806 des Zivilgesetzbuches gewahrt.

3 Die in Artikel 219, 286 und 287 des Schuldbetreibungsgesetzes ' vorgesehenen Fristen verlängern sich um die Dauer der Stundung.

Art. 14 (alt 14) 1

II. Wirkungen l. Auf Betreibungen

:

Während der Stundung darf der Schuldner keine Eechtshandlungen vornehmen, durch ;welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der andern begünstigt werden; solche Handlungen können gemäss Artikel 288 des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes angefochten werden.: 2 Er kann, bei Folge der Nichtigkeit, ohne Zustimmung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft weder Grundstücke ! veräussern oder belasten noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen, noch auch Zahlungen an einzelne Gläubiger ausrichten, deren Forderungen gestundet sind.

2. Auf die Verfügungsfähigkeit des Schuldners

1222 Art. 15 (alt 15)

.

'

1

3. Kontrolle

Der Schuldner unterstellt während der Dauer der Stundung der Kontrolle der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft.

2 Diese kann ihm nötigenfalls verbindliche Weisungen über die Buchund Geschäftsführung sowie über die Preisgestaltung erteilen.

III. Widerruf

Die Stundung ist auf Antrag der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft oder eines Gläubigers durch die Nachlassbehörde zu widerrufen : a. wenn der Schuldner die Weisungen der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft nicht beachtet oder Eechtshandlungen vorgenommen hat, die nach Artikel 14 nichtig oder anfechtbar sind; b. wenn sich erweist, dass die Nachlassbehörde bei der Bewilligung der Stundung von Voraussetzungen ausgegangen ist, die in Wirklichkeit nicht vorhanden waren oder nachträglich weggefallen sind; c. wenn der Schuldner oder ein Bürge der Nachlassbehörde oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft unwahre Angaben gemacht hat.

'

Art. 16 (alt 16)

B.. FOTO Betriebsergebnis abhängige Verzinsung Art. 17 (neu; alt'18) I. Grundsatz

II. Dauer, Zinssatz

An Stelle der Stundung der Kapitalzinse kann dem Eigentümer des Hotels auf den Grundpfandforderungen eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen gewährt werden.

Art. 18 (neu; alt 19, 20) Die Dauer der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung darf höchstens drei Jahre betragen.

2 Mit der Gewährung der vom- Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung wird für alle Grundpfandforderungen der höchstzulässige Zinssatz auf 31/2 Prozent festgesetzt.

1

Art. 19 (neu) III. Abgrenzung

1

Soweit die Grundpfandforderungen die Hälfte des Schätzungswertes des Grundpfandes gemäss Artikel 45 nicht übersteigen, sind sie nach Vertrag, höchstens jedoch zu 3% Prozent, zu verzinsen.

2 Die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung greift für diejenigen Forderungen oder Forderungsteile Platz, welche die Hälfte des Schätzungswertes übersteigen.

'

1223 Art. 20 (alt 2'0) 1

Mit: der Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung gemäss Artikel 19,. Absatz 2, werden für deren Dauer die Ansprüche der , betroffenen Kapitalgläubiger auf Verzinsung ihrer Forderungen auf denjenigen Betrag herabgesetzt, der nach Schluss des Betriebsjahres auf Grund der Feststellungen der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft hierfür zur Verfügung steht.

2 Die Pfandgläubiger haben darauf den ersten Anspruch in, der Eeihenfolge ihres Pfandranges.

' 3 Fällige grundpfändlich gesicherte Steuern und Abgaben des Betriebsjahres sind, soweit sie nicht gemäss Artikel 35 abgefunden werden, mit ihrem vollen Betrag zu berücksichtigen.

4 Soweit sich ein Überschuss über die Pfandforderuhgen ergibt, werden darauf zunächst die fällig gewordenen, nicht pfandgesicherten Steuern und Abgaben angewiesen.

, 5 Bis zur rechtskräftigen Feststellung der zu verteilenden Beträge sind sowohl die Zinsforderungen als die Steuern und Abgaben gestundet..

Soweit die Steuern und Abgaben ungedeckt bleiben, gelten sie ohne Zins als:weiter gestundet bis ein Jahr nach Ablauf der Periode der variablen Verzinsung.

IV. Wirkungen

Art. 21 (alt 21) Nach Anhörung des Schuldners setzt die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft in jedem Falle die Beträge fest,, die für Unterhalt der Gebäude und des Mobiliars und für Neuanschaffungen sowie als Entschädigung für die Führung des Betriebes verwendet werden dürfen.

V. Zulässige Ausgaben

Art. 22 (alt 22) 1

Spätestens zwei Monate nach Schluss des Bechnungsjahres hat der Schuldner der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t .die Betriebsrechnung zur Prüfung einzureichen.

.

. 2 Sie kann, wenn" nötig, die,Vorlage von Belegen verlangen und eine Untersuchung der Buch- und Kassaführung anordnen. Auch:jeder Dritte ist, soweit es die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft, als zur Feststellung des Tatbestandes erforderlich erachtet, zur Auskunftserteilung und zur Vorlage der Belege verpflichtet. Widerhandlungen fallen unter die Strafandrohung des Artikels 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

3 Nach Genehmigung der Eechnung stellt die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft fest, welche Beträge aus dem Jahresergebnis an die Pfandgläubiger ausbezahlt werden können.

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VI. Feststellung des Reinertrages

1224 Ait. 23 (alt 23) VII. Verteilungsliste 1. Aufstellung

1

Anhand eines vom Schuldner einzureichenden Gläubigerverzeichnisses stellt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t die auf jeden Kapitalgläubiger entfallenden Beträge in einer Verteilungsliste fest.

2 Diese wird nebst der genehmigten Jahresrechnung am Sitz der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft oder an einem andern von ihr bestimmten Orte zur Einsicht der Gläubiger und des Schuldners während zwanzig Tagen aufgelegt.

3 Hievon wird jedem bekannten Gläubiger und dem Schuldner durch eingeschriebenen Brief Mitteilung gemacht, unter gleichzeitiger Kenntnisgabe des auf ihn entfallenden Betreffnisses und unter Verweisung auf die in Artikel 24'bestimmte Möglichkeit der Weiterziehung.

Art. 24 (alt 24) 2. Welterziehung

1

Innert zehn Tagen nach Ablauf der Auflegungsfrist können der Schuldner und diejenigen Gläubiger, die weniger als 3% Prozent zugewiesen erhalten haben, die Verteilungsliste bei der Nachlassbehörde anfechten.

2 Die Anfechtung kann eine andere Festsetzung sowohl des zu verteilenden Eeinertrages wie der den einzelnen Gläubigern zugewiesenen Beträge zum Gegenstand haben.

3 Wird der Eeinertrag von der Nachlassbehörde anders bestimmt, so hat diese Verfügung Wirkung für den Schuldner und alle Gläubiger, auch wenn sich nur einzelne deswegen beschwert haben.

Art. 25 (alt 25) 3. Bestreitung der Zinsforderung

1

Wird die Zuweisung an einen einzelnen Gläubiger angefochten, weil die zugelassene Zinsforderung ihrem Betrage oder dem Eange nach nicht anerkannt wird, so entscheidet die Nachlassbehörde auch darüber.

2 Wird die Forderung eines Gläubigers dem Bestand oder Eange nach bestritten, so dient der Betrag, um welchen sein Anteil herabgesetzt wird, zur Befriedigung des Klägers bis zur Deckung seiner Zinsforderung. Bin allfälliger Überschuss fällt an den Schuldner.

Art. 26 (alt 26) VIII. Auszahlung

Die Zinsforderung wird vier Wochen nach der für den Gläubiger eingetretenen Eechtskraft der Verteilungsliste oder des sie abändernden letztinstanzlichen Entscheides fällig.

1225 Art. 27 (alt 27) 1

Während der Dauer der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist der Schuldner in seiner Verfügungsfähigkeit im Sinne von Artikel 14 hievor beschränkt und hat die von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft erteilten Weisungen für die Betriebsführung und die Preisgestaltung zu beachten.

2 Im Falle ihrer Nichtbefolgung oder der Vornahme der dem Schuldner untersagten Kechtshandlungen kann die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft bei der Nachlassbehörde den Widerruf der Bewilligung beantragen.

Art. 28 (alt 28) 1

Die Bewilligung der vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung ist bei Vorhandensein der in Artikeln 16 und 27, Absatz 2, angeführten Gründe auf Antrag der. Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t oder eines Gläubigers zu widerrufen.

..

, 2 Mit dem rechtskräftigen Widerruf lebt die laufende Zinsforderung mit allen ihren Nebenrechten wieder auf.

3 Liegen die Tatsachen, die zum Widerruf führen, in früheren Geschäftsjahren, so. bestimmt die Nachlassbehörde, von welchem Zeitpunkte an die vertraglichen Zinsforderungen mit ihren Nebenrechten wieder aufleben.

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IX. Einschränkung der; Verfügungsfähigkeit des Schuldners

X. Widerruf

C. Nachlass der Kurrentforderungen

Art. 29 (alt 29) 1

Ein Nachlass auf den bei Stellung des Gesuches bestehenden nicht privilegierten Kurrentforderungen kann von der Nachlassbehörde bewilligt werden, wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass eine spätere Vollzahlung nach, Lage der Verhältnisse als ausgeschlossen erscheint.

2 Als privilegierte Kurrentforderungen sind vom Nachlass ausgenommen Lohnforderungen, Ansprüche auf Ausbezahlung von Bedienungsgeldanteileh, Beiträge an die paritätische Arbeitslosenversicherungskasse für das schweizerische Hotel- und Gastgewerbe, an die Alters- und Hinterbliebenenversicherung, an die Familienausgleichskassen sowie periodische Unterhaltsbeiträge aus Dienstverhältnis oder familienrechtlicher Natur, ferner Abgaben, die von den beherbergten Personen bezahlt wurden. Für diese Forderungen ist jedoch nur eine Betreibung auf Pfändung oder Pfandverwertung möglich.

I. Voraussetzungen ; Ausnahmen vom Nachlass

Art. 30 (alt 30) 1

Erscheint das Gesuch nicht zum vornherein als aussichtslos, so bewilligt die Nachlassbehörde dem Schuldner eine Stundung der in Ar-

II. Nachlassstundung

1226 tikel 29, Absatz l, genannten Kurrentforderungen im Sinne von Artikel 297 des Schuldbetreibungsgesetzes bis zum Tage der Bestätigung des Nachlassvertrages.

2 Von der Stundung ist dem zuständigen Betreibungsamt und dem Grundbuchamt Kenntnis zu geben.

Art. 31 (alt 31) III. Kontrolle

IV. Nachlassvertrag

V. Bestätigung

Der Schuldner untersteht der Kontrolle der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft und kann die in Artikel 298 des Schuldbetreibungsgesetzes aufgezählten Verfügungshandlungen ohne ihre Zustimmung nicht mehr gültig vornehmen.

Art. 32 (alt 32) Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft stellt einen Plan über die Abfindung der Kurrentgläubiger auf und sucht deren freiwillige Zustimmung dazu zu erwirken. Beläuft sich der Forderungsbetrag der freiwillig zustimmenden Gläubiger auf mindestens 80 Prozent der Forderungssumme aller bekannten Gläu-biger, so gibt die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft der Nachlassbehörde davon Kenntnis zur Be-' Schlussfassung gemäss Artikel 47, Absatz 3. Erreicht die Forderungssumme der zustimmenden Gläubiger nicht 80 Prozent der sämtlichen Kurrentforderungen, so wird der Entwurf des Nachlassvertrages von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t mit ihrem Bericht und Antrag der Nachlassbehörde zur Bestätigung gemäss Artikel 48 vorgelegt.

Art. 33 (alt 33) Die Bestätigung ist auszusprechen ohne Bücksicht auf die Zahl der zustimmenden Gläubiger und den Betrag ihrer Forderungen, wenn: a. die angebotene Summe in richtigem Verhältnis zu den Hilfsmitteln des Schuldners steht, wobei die Nachlassbehörde auch seine Erbanwartschaften in Anschlag bringen kann; b. die Vollziehung des Nachlassvertrages und die vollständige Befriedigung der angemeldeten privilegierten Gläubiger hinreichend sichergestellt sind, soweit darauf nicht ausdrücklich verzichtet wird; c. der Nachlassvertrag den Interessen der Allgemeinheit der Gläubiger besser dient als eine Zwangsliquidation.

1

2

Die Artikel 310, 313, 314 und 315, Absatz l, des Schuldbetreibungsgesetzes sind anwendbar.

3 Der rechtskräftige Entscheid wird öffentlich bekanntgemacht und dem Betreibungsamt sowie dem Grundbuchamt mitgeteilt.

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Art. 34 (alt 34)

Der Nachlassvertrag wird auf Antrag eines: Gläubigers oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft von der Nachlassbehörde widerrufen, wenn nachgewiesen wird, dass der Schuldner: a. der Nachlassbehörde oder der Schweizerischen Hotel-Treuhand-, Gesellschaft unwahre Angaben gemacht, namentlich nicht alle Gläubiger angegeben hat; b. einem einzelnen Gläubiger mehr versprochen oder geleistet hat, als ihm nach dem Nachlassvertrage gebührt hätte.

:

VI. Widerruf

D. Abfindung von Zinsen, Steuern und Abgaben

Art. 35 (alt 35) 1

Für die ausstehenden und bis zum Entscheid der Nachlassbehörde auflaufenden Zinsen auf Grundpfandforderungen sowie für grundpfandversicherte Steuern und Abgaben kann die Nachlassbehörde die Bewilligung zur Abfindung mit höchstens 50 Prozent .erteilen. Ausgenommen sind Abgaben, die von den beherbergten Personen bezahlt wurden.

2 Der Abfindungsbetrag wird auf Vorschlag der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t, die sich vorher mit den Gläubigern in Verbindung setzt, durch die Nachlassbehörde festgestellt, unter Berücksichtigung der grösseren oder geringeren Pfanddeckung des Kapitals und der Höhe der .berechneten Zinsen.

3 Mit der Bezahlung dieses Betrages erlöschen die Forderung und das Pfandrecht für diese Zinsen, Steuern und Abgaben in vollem Umfange.

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Dritter Abschnitt Stellung der Bürgen

Art, 36 (alt 52) 1

Eine Stundung erstreckt sich auch auf die einfachen Bürgen.

Der Solidarbürge kann die Ausdehnung der Stundung auf sich verlangen, wenn er nachweist, dass er andernfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz gefährdet wird. Die Stundung kann von Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden, soweit sie -vom Bürgen ohne Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz geleistet werden kann; sie kann auch auf einen Teil der Forderung beschränkt werden.

3 Während der Stundung sind die den Bürgen nach Artikel 510 und 511 des Obligationenrechts zustehenden Eechte eingestellt. Auch können die Bürgen vom Hauptschuldner nicht Sicherstellung oder Befreiung von der Bürgschaft gemäss Artikel 506 des Obligationenrechts verlangen.

2

I. Haftung bei Stundung

1228 4 Für die während der Stundung einer Kapitalforderung auflaufenden Zinse haften die Bürgen auch dann, wenn ihre Haftung sich nach Artikel 499, Absatz 2, Ziffer 3, des Obligationenrechts nicht darauf erstrecken würde.

II. Haftung für Zinsausfall

Art. 37 (alt 53) Ist die vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung bewilligt, so sind die Eechte des betroffenen Gläubigers auch gegen die Solidarbürgen jeweilen bis zur Pestsetzung des geschuldeten Zinses nach Schluss des Betriebsjahres (Art. 20) eingestellt.

2 Für den Ausfall auf den durch Barzahlung abgefundenen Zinsen (Art. 35) und für den nicht bezahlten Teil der Zinse von Kapitalien, deren Zins variabel erklärt wurde (Art. 19), haften die Bürgen, sofern sie nicht nachweisen, dass sie durch deren Bezahlung in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet würden.

1

Art. 38 (alt 55) III. Entscheid

Der Entscheid der Nachlassbehörde über die Ausdehnung der Stundung oder des Nachlasses auf die Bürgen ergeht auf ihr besonderes Begehren gleichzeitig mit demjenigen über die betreffenden Massnahmen für den Schuldner.

Art. 39 (alt 56) 1

IV. Haftung im Nachlassvertrag der Kurrentgläubiger

Die Eechte gegenüber Bürgen einer in den Nachlassvertrag einbezogenen Kurrentforderung bleiben bestehen, auch wenn der Gläubiger zum Nachlassvertrag seine Zustimmung gegeben hat.

2 Bürgen können an Gläubigers Statt Einwendungen gegen den Nachlassvertrag nur erheben, wenn und soweit sie den Gläubiger vorher befriedigt haben.

V. Büctgriff

Die Eückgriffsforderungen der bezahlenden Bürgen gegenüber dem Schuldner können nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass dieser zu neuem Vermögen gekommen ist.

Art. 40 (alt 57)

Art. 41 (alt 58) VI. Allgemeine Bestimmungen

1

Wo dieses Gesetz von Bürgen spricht, finden die Bestimmungen auf alle Mitverpflichteten (Mitschuldner und Gewährspflichtige) Anwendung.

2 Auf die dem Bürgen in den Artikeln 36 und 37 eingeräumten Eechte kann er nicht zum voraus verzichten.

1229 Vierter Abschnitt Verfahren Art. 42 (alt 59) 1

Für die Behandlung der Gesuche um Bewilligung der in Artikel 3 erwähnten Massnahmen und für alle anderen der Nachlassbehörde zugewiesenen Entscheidungen ist als einzige kantonale Instanz die obere kantonale Nachlassbehörde zuständig.

2 Den Parteien stehen alle nach der kantonalen Zivilprozessordnung zulässigen Beweismittel zur Verfügung.

3 Die Entscheide unterliegen wegen Gesetzesverletzung, Kechtsverweigerung und Kechtsverzögerung der Weiterziehung an die Schuldbetreibungs- Und Konkurskanmier des Bundesgerichtes nach den für die Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden geltenden Vorschriften.

Art. 43 (alt 60)

I. Zuständige Instanz

Das Gesuch ist unter Angabe der zu bewilligenden Massnahmen und der Forderungen, auf welche sie sich beziehen sollen, der zuständigen Nachlassbehörde schriftlich einzureichen. Es sind ihm beizugeben: a. ein Verzeichnis der Gläubiger, mit Angabe von Art und Höhe ihrer Forderungen, der Zinsbedingungen, der Fälligkeitstermine sowie der Pf ander, und der Bürgen; b. ein Grundbuchauszug über die im Eigentum des Gesuchstellers stehenden Grundstücke; c. ein genaues Verzeichnis seines sonstigen Vermögens; d. die Eechnungsabschlüsse und Bilanzen der letzten drei Geschäftsjahre und eine Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben des laufenden Jahres.

II. Inhalt des Gesuches

Art. 44 (alt 61) Soweit nicht eine Stundung nach Artikel 30 eintritt, kann der III. Prüfung durch, die · Präsident der Nachlassbehörde nach Einreichung des Gesuches durch Schweizerische Hotel-Treuhandeinstweilige Verfügung anordnen, dass während der Dauer des Ver- Gesellschaft fahrens keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden können. Vorbehalten bleibt Artikel 13, Absatz 2.

2 Erscheint das Gesuch nicht zum vorneherein als aussichtslos, so holt die Nachlassbehörde darüber die Vernehmlassung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ein und veranlasst die : Schätzung, soweit eine solche erforderlich ist. Die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft prüft die finanzielle Lage des Schuldners und allfällig der Bürgen und ihre Ursache anhand der eingereichten Belege. Sie kann von ihnen und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

87 1

1230 Art. 45 (teilweise neu, alt 62) IV. Schätzung 1. Grundlagen

1

Der Ermittlung des Schätzungswertes ist in der Eegel der mittlere, bei rationeller Betriebsführung erzielbare Ertrag der letzten zehn Geschäftsjahre zugrunde zu legen. Die übrigen Faktoren, welche bei Vornahme der Schätzung zu berücksichtigen sind, werden durch ein vom Bundesrat zu erlassendes Eeglement bestimmt.

2 Der Schätzungswert darf nicht tiefer sein als der mutmassliche Liquidationswert.

Art. 46 (teilweise neu, alt 62)

2. Behörden

V. Freiwillige Zustimmung der Gläubiger

1

Die Schätzung wird nach Anhörung des Schuldners und der Grundpfandgläubiger von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t innerhalb von zwei Monaten nach der Auftragserteilung vorgenommen.

2 Wenn einer der Beteiligten erklart, dass er dem von der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ermittelten Ergebnis der Schätzung nicht zustimme, so wird mit ihrer Vornahme die Eidgenössische HotelSchätzungskommission beauftragt, die sich aus einem vom Bundesrat zu wählenden Präsidenten und zwei weiteren Sachverständigen zusammensetzt. Die letzteren werden für jeden einzelnen Fall durch den Präsidenten aus einer Liste von zwölf vom Bundesrat gewählten Experten bezeichnet.

3 Die Eidgenössische Hotel-Schätzungskommission hat die Schätzung ebenfalls innerhalb von zwei Monaten seit .Erteilung des Auftrages vorzunehmen und der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t, den Pfandgläubigern, dem Schuldner sowie allfälligen Bürgen schriftlich bekanntzugeben. Der Befund der Eidgenössischen Hotel-Schätzungskommission ist endgültig. Die Vorschriften für das Verfahren sowie die zu erhebenden Gebühren werden durch das vom Bundesrat zu erlassende Eeglement festgesetzt.

Art. 47 (alt 64) Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t sucht eine freiwillige Zustimmung der beteiligten Gläubiger und Bürgen zu den beantragten Massnahmen zu erreichen, soweit eine solche nicht zum vorneherein aussichtslos erscheint.

2 Gläubiger, welche auf die ihnen mit eingeschriebenem Briefe gemachte Offerte nicht innerhalb einer dafür angesetzten angemessenen Frist antworten, gelten als zustimmend. Sie sind auf diese Folge ausdrücklich hinzuweisen.

3 Hat die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft eine Einigung mit sämtlichen Pfandgläubigern und mit den Gläubigern von Kurrentforderungen, die mindestens 80 Prozent der Gesamtforderungen besitzen, 1

1231 erzielt, -so macht sie davon der Nachlassbehörde Mitteilung, welche die Massnahmen, ohne weitere Verhandlung für alle Gläubiger, verbindlich erklärt.

4 Wird eine Einigung mit sämtlichen Gläubigern erzielt iund infolgedessen das Gesuch von der Nachlassbehörde als erledigt abgeschrieben, so 'treten damit die gleichen Wirkungen ein wie bei gerichtlicher Bestätigung.

; Art. 48 (alt 65) ; 1 Kommt eine Einigung geniäss Artikel 47 nicht zustande, so übermittelt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t der Kachlassbehörde ihre Vernehmlassüng über das Gesuch und begleitet es, wenn nötig, mit dem .Entwurf eines Naohlassvertrages für die Kurrentgläubiger.

: ' : 2 Die Nachlassbehörde ordnet für die Behandlung des Gesuches eine mündliche Verhandlung an. Handelt es sich nur. um eine Stundung, um die Bewilligung einer vom Betriebsergebnis abhängigen Verzinsung oder um die Abfindung von Zinsen und Steuern, so werden der Schuldner, allfällige Bürgen und die Gläubiger hiezu persönlich vorgeladen.

3 Wird die Bestätigung eines Nachlassvertrages der Kurrentgläubiger verlangt, so ist die Verhandlung öffentlich bekanntzumachen.

4 Die Nachlassbehörde kann zur Abklärung des Tatbestandes allfällig noch weiter notwendige Erhebungen machen. Die Akten sind zehn Tage vor der Verhandlung zur Einsicht der Beteiligten öffentlich aufzulegen.

5 Den Beteiligten steht es frei, ihre Einwendungen gegen die beantragten Massnahmen vor der Verhandlung auch schriftlich einzureichen.

Art. 49 (alt 66) 1

,

'

VI. Verhandlungen mit den Gläubigern



Die Bestätigung des Nachlassvertrages der Kurrentgläübiger ist zu verweigern, wenn 'der Schuldner 'innerhalb der letzten fünf Jahre, vor Einreichung des .Gesuches: ' a. ohne Not Pfandrechte zur Sicherung bereits bestehender Verbindlichkeiten bestellt hat; b. sein Vermögen durch Zuwendungen ohne oder mit ungenügender Gegenleistung derart vermindert hat, dass seine Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt oder deren Eintritt beschleunigt wurde.

2 Bei Aktiengesellschaften und anderen juristischen Personen ist Voraussetzung der Bestätigung, dass das Eigenkapital in erster Linie durch angemessene Abschreibungen zur Sanierung herangezogen wird.

Die Vorschriften der Artikel 732 ff. des Obligationenrechts sind auf solche Kapitalherabsetzungen nicht anwendbar, auch wenn sie aussergerichtlich, aber unter Mitwirkung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t, zustande kommen.

VII. Verweigerung der Bestätigung

1232 ;

VIII. Entscheid

IX. Verfahren bei Widerruf einer Massnahme

X. Anpassung von Massnahmen

XI. Vollzug

Art. .50 (alt67) Der Entscheid der Naehlassbehörde hat die bewilligten Massnahmen genau zu umschreiben, bei Stundungen unter Angabe der betroffenen Forderungen, der Dauer und der daran allfällig geknüpften Bedingungen.

2 Für vom Schuldner bestrittene Kurrentforderungen wird den Gläubigern eine peremtorische Frist zur gerichtlichen Geltendmachung angesetzt und gleichzeitig bestimmt, ob und mit welchen Beträgen sie sicherzustellen sind, sofern nicht auf die Sicherstellung verzichtet wird.

3 Der Entscheid ist schriftlich zu eröffnen und in vollständiger Abschrift dem Schuldner, den allfälligen Bürgen, den am Verfahrenbeteiligten Gläubigern und.der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft mitzuteilen.

4 Dem Betreibungsamt und nötigenfalls dem Grundbuchamt wird eine Abschrift des Dispositi vs mitgeteilt.

1

Art. 51 (alt 68) Über ein Begehren um Abänderung der Verteilungsliste (Art. 24), um Widerruf einer Massnahme sowie um Feststellung des neuen Vermögens (Art. 40) ist der Schuldner oder die Gegenpartei mündlich oder schriftlich einzuvernehmen. Die Nachlassbehörde hat weitere ihr allfällig noch erforderlich erscheinende Erhebungen von Amtes wegen vorzunehmen.

2 Der Entscheid wird dem Schuldner, den beteiligten Bürgen und Gläubigern und der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t schriftlich in vollständiger Ausfertigung, allfällig dem Betreibungsamt und dem Grundbucharut, im Dispositiv mitgeteilt.

1

Art. 52 (BG vom 23. Juni 1950, Art. 5, Abs. 2 und 3) Die Gläubiger können jederzeit bei der Nachlassbehörde eine Überprüfung der Lage des Schuldners verlangen und eine Anpassung der getroffenen Schutzrnassnahmen an die veränderten Ä7erhältnisse beantragen.

2 Die Nachlassbehörde hat über solche Begehren die Vernehmlassung des Schuldners sowie der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft einzuholen. Sie kann weitere Erhebungen veranlassen und fällt hierauf ihren Entscheid ohne mündliche Verhandlungen auf Grund der Akten.

1

Art. 53 (alt 69 teilweise) Der rechtskräftige Entscheid ist von der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft auszuführen. Sie hat namentlich beim Grundbuchamt und in den Pfandtiteln allfällige Stundungen und eine variable

i

1233

Verzinsung vormerken zu lassen und für Auszahlung der Nachlassdividende sta, die Kurrentgläubiger zu sorgen.

Fünfter Abschnitt Massnahmen im Verfahren der Gläubigergemeinschaft Art. 54 (alt 71, Fassung BG vom I.April 1949) 1

Werden die Anleihensgläubiger des Eigentümers eines Hotels zwecks Beschlussfassung über den Verzicht auf Eechte zur Gläabigerversammlung einer Gläubigergemeinsehaft einberufen, so hat der Schuldner der Versammlung auf den Zeitpunkt der Einberufung einen Bericht der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t vorzulegen.

2 Diese prüft die finanzielle Lage des Gesuchstellers und ihre Ursachen anhand der eingereichten Belege und kann vom Schuldner und den Gläubigern ergänzende Aufschlüsse verlangen. Sie stellt gestützt darauf Anträge betreffend die zu ergreifenden Massnahmen.

I. Mitwirkung der Schweizerischen HotelTreuhandGesellschaft

Art. 55 (alt 72, Fassung BG vom I.April 1949) 1

Vom Zeitpunkt der Einleitung des Gläubigergemeinschaftsverfahrens bis zum endgültigen Entscheid über die Genehmigung der beschlossenen Massnahmen darf der Schuldner keine Bechtshandlungen vornehmen, durch welche die berechtigten Interessen der Gläubiger beeinträchtigt oder einzelne Gläubiger zum Nachteil der andern begünstigt werden.

2 Er kann ohne Zustimmung der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft gültig weder Grundstücke veräussern oder belasten noch Pfänder bestellen oder Bürgschaften und unentgeltliche Verpflichtungen eingehen.

II. Verfügungsbeschränkungen 1. Im allgemeinen

Art. 56 (alt 73, Fassung B G vom I.April 1949) Wenn und soweit eine vom Betriebsergebnis abhängige Verzinsung einzutreten hat, kommen die Bestimmungen dieses Gesetzes über die in diesem. Fall einsetzende Kontrolle der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft entsprechend zur Anwendung.

2.\Bei variablem Zins

Sechster Abschnitt Anwendung auf Erziehungsinstitute Art. 57 (alt 84, 86) Die Bestimmungen des ersten Teils dieses Gesetzes sind auf private Erziehungsinstitute und Pensionate anwendbar, die ihre Zöglinge selbst beherbergen, sofern diese Institute ausschhesslich oder ausschlaggebend vom Besuch ausländischer Zöglinge abhängig sind.

1

I. Voraussetzungen

1234 2

Über die Anwendbarkeit auf ein Erziehungsinstitut entscheidet im einzelnen Falle die Nachlassbehörde.

3 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t ist berechtigt, bei Prüfung des Gesuches eines solchen Institutes einen Vorentscheid der Nachlassbehörde über die Frage der Anwendbarkeit des Gesetzes zu verlangen.

Siebenter Abschnitt Kosten und Gebühren Art. 58 (alt 88) I. Kostentragung

II. Gerichtsgebühr

1

Die Kosten des Verfahrens, bestehend in den Auslagen (für Publikationen, Porti, Gutachten von Sachverständigen mit Einschluss derjenigen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gegellschaf t), den Schreibgebühren und einer Gerichtsgebühr, trägt der Schuldner, allfällig in Verbindung mit den Bürgen, die ein Gesuch um Entlastung gestellt hatten.

Sie sind auf Begehren des Präsidenten der Behörde sicherzustellen.

2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und des Verfahrens in den in Artikel 51, Absatz l, genannten Fällen trägt der Antragsteller, wenn er mit Beinern Begehren unterliegt, andernfalls der Schuldner.

3 Die Kosten des in Artikel 52 umschriebenen Verfahrens trägt der Schuldner, sofern nicht der Gläubiger von seinem Antragsrecht wider Treu und Glauben Gebrauch gemacht hat.

4 Eine aussergerichtliche Entschädigung an die Gläubiger und die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft für das Erscheinen vor der Nachlassbehörde kann dem Schuldner nicht auferlegt werden.

Art. 59 (alt 89) Die Nachlassbehörde bezieht für das Verfahren und den Entscheid eine Globalgebühr von 25 bis 100 Franken, das Bundesgericht für einen Beschwerdeentscheid eine solche von 50 bis 150 Franken.

Zweiter Teil Finanzielle Massnahmen Erster Abschnitt Darlehensgewährung des Bandes an die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaît

Art. 60 (neu) I. Neue Darlehen

Der Bundesrat wird ermächtigt, der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft zur Fortsetzung der Hotelhilfsmassnahmen Darlehen bis zum Höchstbetrage von sechzehn Millionen Franken zu gewähren.

1235 ;

Art. 61 (neu)

. ,· .

Der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft bleiben ferner die Darlehensbeträge gemäss Artikel l, Absatz 2, derBundesratsbeschlüsse vom 28. Dezember 1940 und 24. Februar 1942 sowie gemäss dem Bundesratsbeschluss vom 28. Dezember 1945 und dem Bundesbeschluss vom 26. Oktober 1950 zur Fortsetzung ihrer Hilfstätigkeit überlassen.

Art. 62 (neu)

II. Bisher gewährte Darlehen

i

Die gemäss Artikel 60 und 61 der Schweizerischen Hotel-TreuhandGesellschaft zu gewährenden oder bereits gewährten Mittel dürfen nur verwendet werden zur Bewilligung rückzahlbarer und in der Begel grundpfändlich sicherzustellender Darlehen an würdige Eigentümer lebensfähiger Hoteluntemehmungen, insbesondere zu Entschuldungs- und Erneuerungszwecken sowie als Betriebskredite.

III. Gemeinsame Verwendungsbestinnnungen

Art. 63 (neu) 1

Der Bundesrat bestimmt, wie die der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft gemäss Artikel 60 und 61 gewährten Darlehen von ihr verzinst und zurückbezahlt werden müssen. Er überwacht die bestimmungsgemässe Verwendung der Mittel und erlässt die erforderlichen Ausführungsvorschriften.

2 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft hat dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement alljährlich auf den 31. Dezember über die auf den Darlehen eingetretenen Verluste Bericht zu prstatten und über die abzuschreibenden Beträge Antrag zu stellen.

.Zweiter Abschnitt

',

IV. Verzinsung und Rückzahlung, Überwachung, Verluste

.

Darlehensgewährung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft an Hoteleigentümer :

A. In Fremdenverkehrsgebieten

' 1

-

Art. 64 (alt 74)

Soweit die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t nicht ausdrücklich darauf verzichtet, geniesst sie ein gesetzliches Pfandrecht für Darlehen, welche sie gestützt auf einen Beschluss ihres Verwaltungsrates dem Eigentümer eines Hotels macht, um : a. ausstehende g r u n d p f a n d v e r s i c h e r t e Kapitalzinsen, Steuern und Abgaben durch Barzahlung abzufinden; ; ' b. den Betrieb und die Betriebsbereitschaft des Hotels aufrechtzuerhalten;

1. Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht

a. Umfang, Dauer und Anmerkung

1236 c. über den ordentlichen Unterhalt hinausgehende Erneuerungen vorzunehmen, welche den Wert des Pfandobjekts verbessern oder die Wirtschaftlichkeit des Betriebes wesentlich erhöhen, worin inbegriffen ist die Erneuerung der Arbeitsstätten und Personalunterkünfte.

2 Dieses Pfandrecht besteht an dem Grundstück ohne Eintragung ins Grundbuch und geht jeder eingetragenen Belastung und allen nach eidgenössischem und kantonalem Eecht allfällig ohne Eintragung bestehenden Pfandrechten während einer Dauer von höchstens 15 Jahren, vom Tage der Ausrichtung des betreffenden Betrages an, vor. Es ist auf Begehren der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft im Grundbuch anzumerken.

3 Dieses Pfandrecht kann für die Darlehen gemäss lit. a und b zusammen bis zum Höchstbetrage von 10 Prozent, für die in lit. c genannten Zwecke bis zu maximal 15 Prozent der im Zeitpunkt der Bewilligung schon bestehenden grundpfändlichen Kapitalbelastung in Anspruch genommen werden: Insgesamt darf jedoch das Pfandrecht für diese Darlehen 20 Prozent der Belastung nicht übersteigen. Diese Höchtbeträge können überschritten werden, sofern hiefür sämtliche Grundpfandgläubiger ausdrücklich ihre Zustimmung erteilt haben.

4 Von solchen Darlehen sind die eingetragenen Grundpfandgläubiger vor der Ausrichtung zu benachrichtigen.

6. Amortisation, Verzinsung und Überwachung

e. Mitteilung an das Gruudbuchamt

Art. 65 (alt 75) Die Darlehen sind durch jährliche Zahlungen innert höchstens fünfzehn Jahren zu amortisieren. Die Schweizerische Hotel-TreuhandGesellschaft bestimmt unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Schuldners, in welchem Betrage und für welche Zeit daneben noch ein Zins zu entrichten ist.

2 Sie überwacht die Verwendung der Darlehen zu den angegebenen Zwecken.

1

Art. 66 (alt 76) Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft gibt von den ausbezahlten Beträgen jeweilen sofort dem zuständigen Grundbuchamt Kenntnis.

Art. 67 (neu)

d. Gesetzliche iJEratreckung

Wenn durch eine Verfügung der Nachlassbehörde die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft daran gehindert wird, für ihre Forderungen mit gesetzlichem Pfandrecht eine Betreibung einzuleiten oder fortzusetzen, wird das Pfandrecht von Gesetzes wegen um die Dauer dieser Verhinderung erstreckt.

1237 Art. 68 (neu) 1

Mit Zustimmung sämtlicher Pfandgläubiger ist die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft berechtigt, die Frist für die Amortisation ihrer Forderungen über die Dauer von 15 Jahren hinaus zu erstrecken und das gesetzliche Pfandrecht über diese Dauer hinaus in Anspruch zu nehmen.

2 Von dieser Absicht gibt die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft sämtlichen Pfandgläubigern durch eingeschriebenen Brief Kenntnis und setzt ihnen eine Frist für die Erklärung ihres Einverständnisses.

3 Stimmen alle Pfandgläubiger zu, so hat das Grundbuchamt auf Anweisung der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft die auf die Dauer des gesetzlichen Pfandrechts bezügliche Anmerkung entsprechend zu ergänzen.

Art. 69 (neu)

e .Freiwillige Erstreckvmg

1 Lehnt ein Pfandeläubiger die Zustimmung zur Erstreckung des gesetzlichen Pfandrechts der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaf t ausdrücklich ab oder antworten nicht alle binnen der ihnen gemäss Artikel 68, Absatz 2, gesetzten Frist, so weist die Schweizerische HotelTreuhand-Gesellschaft den Schuldner an, bei der Nachlassbehörde ein Gesuch um Erstreckung der Amortisationsfrist und des Pfandrechts zu stellen.

2 Nach Eingang dieses Gesuches prüft die Nachlassbehörde im summarischen Verfahren, ob die Voraussetzungen der Hilfeleistung an den Schuldner nach wie vor gegeben sind und ob der Schuldner ohne eigenes Verschulden die Amortisationen nicht zu leisten in der Lage war.

3 Die Nachlassbehörde entscheidet nach Anhören der Parteien, aber ohne mündliche Verhandlung. Sie kann die Amortisationsfrist und die Gültigkeit.des gesetzlichen Pfandrechts um höchstens 5 Jahre erstrecken.

Bewilligt sie eine solche Erstreckung, so ist ihr Entscheid auch für die nicht zustimmenden Pfandgläubiger verbindlich. Sie teilt den Entscheid dem Grundbuchamt behufs Ergänzung der Anmerkung im Grundbuch mit.

4 Artikel 42, Absatz 3, findet Anwendung.

/. Gerichtliche Erstreckung

Art. 70 (Art. 2, Abs. 8, Finanzbeschluss vom 19. Juni 1953) Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft kann gegenüber Dritten, die Erneuerungsmittel zur Verfügung stellen, die verbindliche Erklärung abgeben, dass sie künftighin auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts für Erneuerungsdarlehen verzichte.

2. Verzicht auf das gesetzliche Pfandrecht

1238 Art. 71 (neu) ,3. Darlehen mit vertraglichem Pfand- '· recht o. Allgemeines

1

Alle Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft, für welche das gesetzliche Pfandrecht gemäss Artikel 64 nicht beansprucht wird, sind durch vertragliche Grundpfandrechte zu sichern. Ausnahmsweise kann auch eine andere Form der Sicherstellung gewählt werden.

2 Die Darlehen der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft sind innerhalb des Schätzungswertes gemäss Artikel 45 sicherzustellen.

Zu diesem Schätzungswert ist die Wertvermehrung hinzuzurechnen, die durch allfällige Erneuerungen herbeigeführt wird.

3 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft bestimmt, wie die von ihr gewährten Darlehen verzinst und amortisiert werden müssen,

Art. 72 (neu; Art. 2 Finanzbeschluss vom 19. Juni 1953) b. Darlehen im Nachgang

1

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t kann, unter teilweisem oder gänzlichem Verzicht auf die Inanspruchnahme des gesetzlichen Pfandrechts gemäss Artikel 64, lit. c, Erneuerungsdarlehen auch gegen hypothekarische Sicherstellung im Nachgang gewähren, sofern besondere Umstände dies rechtfertigen, insbesondere, wenn andernfalls dringende Erneuerungsvorhaben nicht verwirklicht werden könnten.

2 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t kann auch bereits gewährte Darlehen mit gesetzlichem Pfandrecht in Darlehen mit nach-gehender vertraglicher Grundpfandsicherung umwandeln, in der Eegel jedoch nur, wenn Dritte bereit sind, Erneuerungskredite gegen vorgehende Grundpfandsicherheiten zu gewähren.

3 Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaf t kann ihre Mitwirkung im Sinne dieses Artikels davon abhängig machen, dass eine Hotelunternehmung gleichzeitig hinreichend entschuldet wird oder dass Dritte in angemessener Weise 'Geldmittel zur Verfügung stellen.

B. Ausserhalb der Fremdenverkehrsgebiete

Art. 73 (neu) 1

Die Schweizerische Hotel-Treuhand-Gesellschaft wird ermächtigt, auch ausserhalb der Eremdenverkehrsgebiete im Sinne von Artikel l dieses Gesetzes Darlehen an würdige Eigentümer lebensfähiger Hotelunternehmungen zu gewähren, soweit nachgewiesen ist, dass von Dritten die unbedingt erforderlichen Mittel nicht beschafft werden können.

* 2 Für solche, Darlehen kann das gesetzliche Pfandrecht nach Artikel 64 nicht beansprucht werden. Vertragliche Sicherstellungen durch Grundpfandrecht haben ausnahmslos innerhalb des gemäss Artikel 45

1239 ermittelten Schätzungswertes zu erfolgen. Für Verzinsung und Amortisation gelten die Bedingungen, welche im Hypothekargeschäft der Kantonalbanken üblich sind.

G. Anwendung auf Erziehungsinstitute Art. 74 (neu)

Die Bestimmungen des zweiten Teils dieses Gesetzes sind auf private Erziehungsinstitute und Pensionate anwendbar, die ihre Zöglinge selbst beherbergen, sofern diese Institute ausschliesslich oder ausschlaggebend vom Besuch ausländischer Zöglinge abhängig sind.

Dritter Teil

:

Schiusa- und Übergangsbestimmungen Art. 75 (neu)

.

;

1

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1956 in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1965.

2 Wenn die Verhältnisse es erlauben, kann die Bundesversammlung die frühere Aufhebung des Gesetzes beschliessen.

Art. 76 (neu) Hat der Eigentümer eines Hotels bis Ende des : Jahres 1955 der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft ein Gesuch um ein Entschuldungsdarlehen eingereicht, so gelten für die Behandlung die Vorschriften über die Abfindung der ungedeckten Pfandkapitälforderungen gemäss1 Artikel 2, Absatz 3, Artikel 3, 36 bis 51, 53 bis 55 und 57 bis 70 des Bundesgesetzes vom 28. September 1944 über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie weiter.

: 2 Die Schätzungen sind indessen gemäss Artikel 45 dieses Gesetzes vorzunehmen.

3 Die Entschuldungsverfahren sind beförderlich durchzuführen und sollen bis längstens Ende 1959 abgeschlossen sein.

: 1

I. Inkrafttreten und Geltungsdauer

II. Abfindung von Pfandkapitalforderungen

Art. 77 (neu) 1

Die der Schweizerischen Hotel- Treuhand- Gesellschaf t: zustehenden gesetzlichen Pfandrechte, welche in Anwendung der bundesrätlichen Verordnungen vom 22. Oktober 1940 und 19. Dezember 1941, der Bundesgesetze vom 28.: September 1944 und 23. Juni 1950 sowie des Beschlusses der Bundesversammlung vom 18. Juni 1953 begründet wurden, bleiben im bisherigen Umfang auf die Dauer von 15 Jahren seit dem Zeitpunkt der Auszahlung der betreffenden Darlehen gewahrt.

III. Rechtskraft früherer Massnahmen

1240 2

Ebenso bleiben Entscheide und Verfügungen, die auf Grund der erwähnten Erlasse getroffen worden sind und die Zeit nach dem 1. Januar 1956 betreffen, wirksam.

IV. Weitere Verwendung früherer Bundessubventionen

Art. 78 (neu) Die der Schweizerischen Hotel-Treuhand-Gesellschaft aus früheren Bundessubventionen zur Verfügung stehenden Mittel sind weiterhin ausschliesslich für individuelle Hilfeleistungen gemäss Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 30. September 1932 über die Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes sowie im Eahmen der vom Bundesrat genehmigten Statuten der Schweizerischen HotelTreuhand-Gesellschaft zu verwenden.

Art. 79 (neu)

V. Aufhebung früherer Erlasse

Auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens .dieses Gesetzes werden, unter Vorbehalt von Artikel 76 und 77, folgende Erlasse aufgehoben: a. der Bundesbeschluss vom 30. September 1932 über Hilfsmassnahmen des Bundes zugunsten des notleidenden Hotelgewerbes, mit Ausnahme der Artikel l und 31); b. das Bundesgesetz vom 28. September 1944 über rechtliche Sehutzmassnahmen für die Hotel- und die Stickerei-Industrie2); c. das Bundesgesetz vom 23. Juni 1950 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über rechtliche Schutzmassnahmen für die Hotelund die Stickerei-Industrie8); d. der Beschluss der Bundesversammlung vom 18. Juni 1953 über die Erstreckung der Bechtswirksamkeit der rechtlichen Schutzmassnahmen für die Hotelindustrie4); e. der Bundesbeschluss vom 19. Juni 1953 über die Fortsetzung der Hilfsmassnahmen für das Hotelgewerbe6).

!) ES 10, 488.

2 ) B S 10, 454.

3 ) AS 1950, II, 963.

4 ) AS 1953, 509.

5 ) AS 1953, 899.

1885

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über rechtliche und finanzielle Massnahmen für das Hotelgewerbe (Vom 10. Dezember 1954)

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1954

Année Anno Band

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50

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6752

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

16.12.1954

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1181-1240

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