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Burkde$t>l£kii 106. Jahrgang

Bern, den 25. November 1954

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 X"rnnken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Poscbestellungsgebühr EinrücTeungsgebühr: 50 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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671,6

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1955 (Vom 16. November 1954)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit Bericht und Antrag ;'zur Eegelung der Teuerungszulagen für das Bundespersonal im Jahre 1955 zu unterbreiten.

L Die gegenwärtige Ordnung Die dem Bundespersonal gegenwärtig zukommende Teuerungszulage ist durch Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1953 für die Dauer des laufenden Kalenderjahres geregelt worden. Sie beträgt für die aktiven Beamten, Angestellten und Arbeiter 4 Prozent der Besoldung, des Gehaltes oder Lohnes, mindestens jedoch 300 Franken für Verheiratete und 270 Franken für Ledige. Dieses Ausmass entspricht dem Teuerungsausgleich, der schon für die Vorjahre 1952 und 1953 gewährt worden ist.

Die gleiche prozentuale Zulage erhalten seit 1952 die Eentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen bei Gewährleistung eines Mindestbetrages von 162 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 102 Franken für die Bezüger von Witwenrenten und 34 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

Dieser Satz gilt sowohl für die Neurentner, deren Eentenansprüche nach den gegenwärtigen Kassenstatuten festgesetzt worden sind, als auch für die Altrentner, deren Eentenansprüche sich nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen richten.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

72

1006 Zugunsten der Altrentner wird daneben im geltenden Beschluss der Bundesversammlung auch der Ausgleich der Teuerung geregelt, die von 1939 bis 1949 eingetreten ist. Als Altrentner gelten Eentenbezüger, deren Ansprüche sich nach Statutenbestimmungen richten, die vor dem I.Januar 1949 gültig gewesen sind. Die für sie bestimmte «ordentliche Teuerungszulage» - so bezeichnet im Unterschied zu der «zusätzlichen Teuerungszulage», welche den Altrentnern zum Ausgleich der seit 1950 eingetretenen Teuerung ausgerichtet wird - kann nicht in die Rente eingebaut werden, weil das erforderliche Deckungskapital fehlt. Sie setzt sich zusammen aus einem Zuschlag von 20 Prozent und einer nach dem Zivilstand des Eentenbezügers bemessenen Kopfquote, wobei gleichzeitig auch ein Mindestbezug gewährleistet wird. Kopfquote und Mindestbezug sind durch den Beschluss der Bundesversammlung vom 22. Dezember 1953 etwas erhöht worden. Sonst konnte diese Regelung seit 1950 jeweilen unverändert fortgeführt werden.

u. Ausmass der Teuerung Bei der Bemessung der gegenwärtig massgebenden Teuerungszulagen gingen Bundesrat und Parlament davon aus, dass die Teuerung mit der Neufestsetzung der Besoldungen gemäss Beamtengesetz von 1949 bis zur Indexziffer 162,5 (1939 = 100) ausgeglichen sei. Diese Zahl entspricht dem Stand der Teuerung zur Zeit der Vorarbeiten für die Gesetzesrevision, und sie wird auch vom Personal als Grundlage der Verständigung über die neue Besoldungsskala betrachtet, die, zwischen Verwaltung und Vertretung des Bundespersonals im Jahre 1948 erzielt worden ist.

Seit 1950 zeigte der Index der Kosten der Lebenshaltung die folgenden Bewegungen an (1939 = 100) (siehe Tabelle auf folgender Seite): Wie aus dieser Tabelle hervorgeht, war der Teuerungsausgleich bis Ende 1951 hergestellt. Ungefähr seit Beginn des Jahres 1952 ist dies nicht mehr der Fall. .Die Zulage von 4 Prozent reicht aus, um die Erhöhung der Lebenskosten bis zu 169 Indexpunkten zu decken. Zu Beginn des Jahres 1952 war der Index bei 171 Punkten angelangt. Er hielt sich seither in der Nähe der Ziffern 170 und 171 mit einem Tiefstand von 168,8 im April 1953 und dem mit der jüngsten Indexziffer erreichten Höchststand von 172,5 Ende Oktober 1954. Bis zum Jahresende wird noch mit einem geringfügigen, jahreszeitlich bedingten Preisanstieg zu rechnen sein, so
namentlich für Nahrungsmittel. Er wird sich vermut lieh bis zum Frühjahr wieder etwas mildern. Das Mietpreisniveau wird sich infolge der bewilligten Mietzinsaufschläge für Altwohnungen ebenfalls etwas erhöhen, während bei andern Ausgabengruppen kaum eine Veränderung zu erwarten ist. Im Durchschnitt des Jahres 1954 wird sich der Landesindex vermutlich auf etwa 171 stellen. Die Teuerung wäre alsdann für dieses Jahr bis zu zwei Indexpunkten oder 1,2 Prozent nicht mehr ausgeglichen. Mit den bisher von Jahr zu Jahr getroffenen Ausgleichsmassnahmen ist der Gesetzgeber laufend recht nahe an den tatsächlichen Stand der Teuerung

1007 Die Bewegung der Lebenskosten nach dem schweizerischen Landesindex (August 1939 = 100)

Januar . . .

.

Februar . .

März .

April Mai . . . . . . . . .

Juni Juli August .

September . . .

November Dezember Jahresdurchschnitt . . .

Ausgleich der Teuerung für das Bundespersonal Realloohngewinn oder -verlust in Prozent . . . .

1950

1951

158 9 158 3 1581 157,5 158,2 1584 1584 1594 160,0 160,8 160,9 160,8

162 3 1628 1627 1645 166 1 1664 167 3 168 3 1688 1699 1708 171 0

1705 170 8 1708 170 1 170 8 171 3 170 9 171 3 171 6 171 1 171 2 171 0

159,3

166,7

171,0

169,8

170,6 1)

162,5

167,2

169,0

169,0

169,0

+ 2,0

+ 0,3

-- 1,2

-- 0,5

-- 1,0 1)

1952

1953

-1699 i 169 5 169 3 168 8 169 5 169 7 169 5 169 7 170 2 1704 1704 1701

1954

1

1698 1695 1694 169 6 1701 170 5 171 0 171 7 1720 1725

1

) Durschschnitt für 10 Monate.

herangegangen. Diese Feststellung gilt in noch vermehrtem Masse, wenn das Ergebnis gesamthaft, für die ganze Konjunkturphase von Anfang 1950 bis Ende September 1954 in Betracht gezogen wird. In dieser Zeit heben sich Reallohngewinne und -Verluste, die dem Bundespersonal infolge der Schwankungen in den Kosten ; der Lebenshaltung entstanden sind, gemäss vorstehender Tabelle praktisch fast vollständig auf. Dem Grundsatz des vollen Teuerungsausgleichs ist damit Rechnung getragen worden.

.

> ' in. Die Begehren der Personalorganisationen Von den Organisationen des Bundespersonals wird das Gesuch gestellt, die Teuerungszulagen ab 1.Januar 1955 zu erhöhen.

In erster Linie wird grundsätzlich die Ansicht vertreten, die P r o z e n t zulage sei restlos dem gegenwärtigen Stande der Kosten der Lebenshaltung anzupassen. Die Teuerung wird dabei unterschiedlich berechnet. Die Personalverbände anerkennen, wie bereits bemerkt, die Indexzahl 162,5 als Ausgangspunkt der auszugleichenden Teuerung, hingegen gehen ihre Ansichten auseinander in bezug auf die Entwicklung der Kosten der Lebenshaltung im nächsten Jahr. Von der Mehrzahl der Verbände wird an Stelle der bisherigen Zulage von 4 Prozent eine solche von 6 Prozent verlangt bei gleichzeitiger entsprechender Erhöhung der Mindestgarantie. Ein Verband beschränkt sich auf die Forderung

1008 von 5,5 Prozent, aber bei stärkerer Erhöhung der Mindestgarantie und des Zuschusses zur Kinderzulage.

Voller Teuerungsau sgieich wird Uuch bei den Ansprüchen auf Kinderzulagen gewünscht. Die Begehren gehen hier zum Teil noch weiter. Ein Verband beantragt, den Zuschuss zur Kinderzulage von bisher 12 Franken im Jahr auf 24 Franken im Jahr zu erhöhen, was einem Zuschuss von 10 Prozent zur Grundzulage entspräche.

Einzelne Personalvereinigungen halten es für richtig, den Teuerungsausgleich nicht nur zur Besoldung, sondern auch zum Ortszuschlag zu gewähren.

Das für das aktive Personal vorgesehene System des Teuerungsausgleichs wird ferner zugunsten der Rentenbezüger der beiden Personalversicherungskassen in Anspruch.genommen. Dem Begehren kommt jedoch keine grundsätzliche Tragweite zu, weil den Eentnern schon nach geltender Ordnung Teuerungszulagen im gleichen Verhältnis wie den aktiven Dienstpflichtigen ausgerichtet werden. Von einem Verband wird daneben beantragt, es sei die in der ordentlichen Teuerungszulage für Altrentner enthaltene Kopfquote zu erhöhen.

IV. Die Löhne in Handel, Industrie und Gewerbe sowie in den Verwaltungen der Kantone und Gemeinden Seit Juni 1950 bzw. seit Oktober 1949, der letzten von der Sektion für Sozialstatistik des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit durchgeführten Lohnerhebung vor Beginn der Feindseligkeiten in Korea, haben sich die effektiven Verdienste in Handel, Industrie und Gewerbe wie folgt entwickelt : Steigerung der Verdienste Steigerung der Lebenskosten seit Oktober 1949 in Prozenten seit Juni 1950 Arbeiterlöhne Angestelltengehälter In Prozenten

Oktober Oktober Oktober Oktober

1950.

1951.

1952.

1953.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

.

l 5 8 9

l 5 8 10

2 7 8 8

Nachdem zunächst die Verdienste hinter der indexmässigen Steigerung der Lebenskosten zurückgeblieben sind, wurde im Oktober 1952 der Teuerungsausgleich wieder erreicht. Im Oktober 1953 ist bei gleichbleibenden Lebenskosten eine kleine Eeallohnverbesserung eingetreten.

Diese Feststellungen stützen sich auf eine Lohnerhebung bei 30 228 Betrieben mit 484612 Arbeitern und 184160 Angestellten. Die Statistik über die Löhne verunfallter Arbeiter, welche von der Sektion für Sozialstatistik auf Grund der Unterlagen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erstellt wird, bestätigt diese Entwicklung. Sie lässt überdies Bückschlüsse auf die seit

1009 Oktober 1953 eingetretenen Veränderungen zu. Gegenüber dem Stand vom III. Quartal 1953 weisen die Lohnsätze im II. Quartal 1954 nominal eine Erhöhung um 0,5 Prozent Und real um 0,3 Prozent auf.

Im Gegensatz zu der Entwicklung, welche die Erhebung über die effektiven Verdienste aufzeigt, sind bei den nominellen Lohnsätzen für Arbeiter, verglichen mit dem Stand vor Ausbruch des Koreakonfliktes - Juni 1950 - eine Zunahme um bloss 6,7 Prozent und ein Eückgang der Eeallöhne um 0,9 Prozent festzustellen. Die dieser besondern vierteljährlichen Statistik zugrundeliegenden Angaben fussen auf Erhebungen in etwa 3700 Betrieben mit rund 25 900 Arbeitern.

In der Bundesverwaltung sind die beim Index von 162,5 stabilisierten Besoldungen, Gehälter und Löhne seit 1950 um die Teuerungszulage von 4 Prozent erhöht worden. Es kann aber nicht ausser acht gelassen werden, dass der durchschnittliche Bezug pro Arbeitskraft infolge anderer Umstände im ganzen 9,5 Prozent höher liegt als 1950. Das neue Besoldungsrecht hat sich erst seither stufenweise ausgewirkt. Ausserdem sind in der Zusammensetzung des Personalkörpers Veränderungen eingetreten. Seit Jahren können in der Bundeszentralverwaltung nur in geringem Ausmass neue Arbeitskräfte eingestellt werden, weshalb sich in ihrem Bereich das Durchschnittsalter der Beamten, Angestellten und Arbeiter erhöht. Ältere Arbeitskräfte beziehen aber durchschnittlich bessere Besoldungen als jüngere. Infolge des Personalabbaues sind ferner zahlreiche Hilfskräfte der tieferen Gehaltsklassen entlassen worden. Anderseits sind einzelne Verwaltungen in zunehmendem Masse auf qualifiziertes Berufspersonal angewiesen.

In den Kantonen und Gemeinden zeichnet sich zurzeit noch keine Tendenz nach einer Verbesserung des Teuerungsausgleichs ab. In den grössern Gemeinwesen reicht der gegenwärtig massgebende Teuerungsausgleich von 168,5 bis zu 171 Indexpunkten nach Landesindex. Der Kanton Basel-Stadt hat kürzlich ein neues Besoldungsgesetz erlassen, das weniger auf eine allgemeine Besoldungserhöhung abzielt als auf eine andere interne Bewertung der Stellen. Im Zusammenhang damit werden einzelne Gruppen von Dienstpflichtigen allerdings einer Verbesserung ihrer Bezüge teilhaftig.

Die Kantone Luzern, Glarus, Solothurn und Waadt sowie die Städte Luzern, Brugg und Biel wenden die gleitende Lohnskala
an, wobei die Teuerungszulage angepasst wird, sobald der gesetzlich oder reglementarisch bestimmte kritische Indexstand erreicht ist. Die Gesamtarbeitsverträge der Industrie kennen ähnliche Eegelungen. Je nach der Grundlage, auf der die Lohnabkommen beruhen, wird jeweilen eine Teuerung oder Lebenskostenverbilligung von 3 bis 6 Indexpunkten automatisch ausgeglichen.

Von Seiten des Bundespersonals wird dieser Automatismus abgelehnt und die Regelung von Fall zu Fall vorgezogen, wobei allerdings, wie auf Grund der Gesuche festzustellen ist, bei der Aufwärtsbewegung der Kosten der Lebenshaltung das Bestreben besteht, die Besoldungen möglichst .genau folgen zu lassen.

1010

V. Ausmass des für 1955 erforderlichen Teuerungsausgleichs ; Bemerkungen zum Beschlussesentwurf Seitdem kurz nach der Besoldungsrevision vom Jahre 1949 erneut ein allgemeiner Preisauftrieb einsetzte, haben sich die eidgenössischen Kate auf Antrag des Bundesrates hin wiederholt damit einverstanden erklärt, dem Bundespersonal grundsätzlich den vollen Teuerungsausgleich zuzubilligen. Die Verhältnisse haben nachträglich bewiesen, dass dieses Vorgehen richtig war.

Wie die Erfahrung zeigte, haben angesichts der Vollbeschäftigung und der verhältnismässig günstigen Verdienstmöglichkeiten in unserem Lande einzelne Verwaltungen Mühe, das erforderliche, gut geeignete Personal zu rekrutieren, weil die vom Bund angebotenen Besoldungen nicht durchwegs genügenden Anreiz bieten. Mit der bisher zugesprochenen Zulage von 4 Prozent blieb der Teuerungsausgleich seit 1952 um ein weniges hinter dem wirklichen Ausmass der Teuerung zurück. Umgekehrt ist es allerdings nicht möglich, die Löhne restlos den Indexschwankungen folgen zu lassen. Da aber' die Lebenskosten ' jetzt steigen, Ende Oktober bereits 172,5 Indexpunkte erreicht haben und, wie dargetan, gegen Ende 1954 auf 178 Indexpunkte gelangen werden, darf den Begehren des Personals nach Erhöhung dieser Zulage Verständnis entgegengebracht werden, obwohl zugegebenermassen auch gewichtige Gründe dagegen sprechen. Allgemeine Lohnerhöhungen können den Preisauftrieb fördern. Aber stabile Löhne vermögen diesen, soweit er nicht von der Lohnseite her bedingt ist, auch nicht ganz zu verhindern. Nachdem sich die Preise in den letzten Jahren nicht auf das Niveau zurückgebildet haben, das der gegenwärtigen Zulagenregelung zugrundegelegt wurde und die Lebenskosten statt dessen seit einem halben Jahr stärker ansteigen, lässt sich eine Anpassung der Teuerungszulage vertreten.

In erster Linie ist zu bestimmen, auf welchen Prozentsatz die Teuerungszulage erhöht werden soll. Unter Rücksichtnahme auf den Indexverlauf der letzten Zeit und die mutmassliche künftige Gestaltung der Lebenskosten erscheint eine Erhöhung auf mindestens 5 Prozent gerechtfertigt. Beim augenblicklichen Stand der Kosten der Lebenshaltung würde der volle Teuerungsausgleich erst mit einer Zulage von 6 Prozent ungefähr erreicht. Eine so bedeutende Erhöhung wäre jedoch nicht zu verantworten; bis zum Frühjahr werden
jedenfalls die. Preise einzelner Nahrungsmittel wieder sinken. In den wirtschaftlichen Verhältnissen kann je nach der Weltlage ein Umschwung eintreten, der andere Preissenkungen zur Folge hat. Wenn auch für eine solche Wendung vorderhand wenig Anhaltspunkte vorhanden sind, so darf sie doch nicht als völlig ausgeschlossen betrachtet werden.

Die Verbände des Bundespersonals sind jedoch mit der Festlegung der Teuerungszulage auf 5 Prozent in keiner Art und Weise befriedigt. Wenn sich deswegen der Bundesrat entschlossen hat, dem Parlament 5,5 Prozent zu beantragen, so ist dies ein Höchstsatz, welcher der zu erwartenden Indexentwicklung sicher entsprechen dürfte. Der Teuerungsausgleich wird damit bis zu

1011 171,4 Indexpunk,ten hergestellt und lediglich die Indexspitze über Jahresende nicht ausgeglichen.

· · Von den grösseren Personalorganisationen wird einer angemessenen Erhöhung der Mindestzulage für Bezüger tieferer Besoldungen besonderer Wert beigelegt,:Diese Art der Bemessung des Teuerungsausgleichs ist geeignet, das vom Gesetzgeber erst 1949 sorgfältig aufgebaute Lohhgefüge zu stören.

Eine gänzliche Abkehr von der bisherigen Begelung ist aber nicht möglich, weil sonst zahlreiche Beamte, Angestellte und Arbeiter der tiefsten Besoldungen die gleiche Zulage erhielten wie bis anhin. Eine Erhöhung der Mindestzulage von bisher 800 auf 380 Pranken für Verheiratete und von 270 auf 380 Franken für Ledige ist notwendig, um auch diese Dienstpflichtigen einer angemessenen Verbesserung des Teuerungsausgleichs teilhaftig werden zu lassen.

Nach bisheriger Ordnung wird zur Kinderzulage ein jährlicher Kiriderzuschuss von 12 Franken entsprechend 5 Prozent der gesetzlichen Zulage von 240 Franken ausgerichtet. Der Beschlussesentwurf sieht die Erhöhung des Zuschusses auf 18 Pranken, das sind iyz Prozent der gesetzlichen Kinderzulage, vor. Anlässlich der letztjährigen Beratungen über die Teuerungszulagen nahm der Nationalrat ein Postulat an, mit dem der Bundesrat eingeladen wird, die Frage zu prüfen, ob die gesetzliche Kinderzulage erhöht werden soll. Hierüber wird den eidgenössischen Bäten in einem andern Zusammenhang Bericht !

erstattet werden.

Die Teuerungszulage für Bentenbezüger der Personalversicherungskassen wird gemäss Beschlussesentwurf im. gleichen Verhältnis erhöht wie für die aktiven Dienstpflichtigen. Dieses Vorgehen entspricht der schon seit 1952 massgebenden Ordnung und verschafft den Bentenbezügern ebenfalls den vollen Ausgleich der seit der Statutenrevision von 1950 eingetretenen Teuerung.

.

VI. Die finanziellen Auswirkungen des Beschlussesentwurfes Die Aufwendungen für die gemäss Bundesbeschluss vom 22. Dezember 1953 gegenwärtig massgebenden Teuerungszulagen von 4 Prozent sind im Bereich der gesamten Bundesverwaltung auf 37,8 Millionen Franken berechnet worden. Dazu kommt der Aufwand von 29,2 Millionen Franken für die ordentliche Teuerungszulage an die Altrentner, der von, Jahr zu Jahr zurückgeht.

Diese Kosten vermehren sich infolge der mit beiliegendem Beschlussesentwurf vorgesehenen Begelung um folgende Beträge :

f ü r das aktive Personal 1,5 Prozent der Besoldungen, Gehälter und Löhne zuzüglich gewährleisteter Mindestbetra,g Kinderzuschuss

Millionen Franken

12,2 0,5

Zusammen

12,7

Übertrag

12,7

1012 Übertrag f ü r die Eentenbezüger der Personalversicherungskassen Eidgenössische Versicherungskasse Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen .

Zusammen Gesamte M e h r a u f w e n d u n g e n gegenüber 1954 für aktive Dienstpflichtige und Eentenbezüger

12,7

Diese Mehraufwendungen verteilen sich wie folgt auf die Verwaltungen und Betriebe: Bundeszentralverwaltung Militärwerkstätten und Alkoholverwaltung PTT-Verwaltung , SBB-Verwaltung Total Mehraufwendungen gegenüber 1954 . '

Millionen Franken 3,6 0,7 4,3 5,9 14,5

0,75 1,05 1,80 14,5

Gemäss Artikel 8 des Bundesbeschlusses vom 29. September 1950 über die Finanzordnung 1951 bis 1954 bedürfen Beschlüsse, durch die einmalige Ausgaben über 5 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken bewilligt oder beschlossene Ausgaben um den gleichen Betrag erhöht werden sollen, in jedem der'beiden Eäte der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann. Diese Bestimmung ist auch massgebend für den beiliegenden Beschlussesentwurf.

r Wir beantragen Ihnen, den Beschlussesentwurf zu genehmigen und benützen den Anlass, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, Sie unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 16. November 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubattel

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1018 (Entwurf)

Beschluss der Bundesversammlung über

die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1955

Die Bundesversammlung der Schweizerischen. E i d g e n o s s e n s c h a f t , gestützt auf Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 1952 betreffend Abänderung des Bundesgesetzes über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten und der Bundesbeschlüsse über Bezüge der Magistratspersonen, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 16. November 1954, beschliesst: I. Teuerungszulage an das aktive Personal

Art. l 1

Die Beamten des Bundes und der Bundesbahnen, die in der Schweiz wohnen, erhalten für das Jahr 1955 eine Teuerungszulage. Sie beträgt 5,5 Prozent der Besoldung nach Artikel 37, Absatz l, des Beamtengesetzes, mindestens jedoch 380 Franken für Verheiratete und 330 Franken für Ledige. Ausserdem wird ein Zuschuss von 18 Franken zur Kinderzulage ausgerichtet.

2 Verwitwete mit eigenem Haushalt und Geschiedene mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen ;gleichgestellt.

3 Den in der ausländischen Grenzzone wohnenden Beamten kann der Bundesrat eine Zulage im Eahmen von Absatz l ausrichten lassen.

4 Der Bundesrat regelt die Teuerungszulage im Sinne der vorangehenden Absätze für Arbeitskräfte des Bundes, die nicht die Eigenschaft von Beamten haben. Sie soll bei ununterbrochener Beschäftigung mit vollem Tagewerk nicht mehr betragen als 7,5 Prozent für Verheiratete und 6,5 Prozent für Ledige, jedoch nicht weniger als 260 Franken im Jahr.

1014 II. Teuerungszulagen an Rentenbezüger

Art. 2 Wer Anspruch auf wiederkehrende Leistungen der eidgenössischen Versicherungskasse oder der Pensions- und Hilfskasse der Bundesbahnen oder auf eine Haftpflichtrente der Bundesbahnen hat, erhält für das Jahr 1955 Teuerungszulagen.

A. Altrentner

Art. 3 Die Eentenbezüger, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen festgesetzt sind, erhalten eine ordentliche und eine zusätzliche Teuerungszulage.

Art. 4 1

Die ordentliche Teuerungszulage setzt sich zusammen aus:

a. einem Zuschlag von 20 Prozent der Eente und &. einer Kopfquote von 750 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner;.

470 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und für Bezüger von Witwenrenten, jedoch mindestens 1200 Franken jährlich für verheiratete Invalidenrentner und 750 Franken jährlich für ledige Invalidenrentner und.für Bezüger von Witwenrenten.

Die Teuerungszulage zur Waisenrente beträgt 320 Franken.

2

Die Teuerungszulage darf nicht mehr betragen als die Eente.

Verwitwete und geschiedene Invalidenrentner mit eigenem Haushalt sind den Verheirateten, solche ohne eigenen Haushalt den Ledigen gleichgestellt.

* Bezügern, die gleichzeitig Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt beziehen, wird die Zulage auf der Gesamtleistung berechnet und um den Betrag der von der Unfallversicherungsanstalt ausgerichteten Zulage herabgesetzt.

6 Hat der Eentenbezüger oder dessen Ehegatte Anspruch auf eine AHVEente, so ist die Zulage so zu kürzen, dass sie zusammen mit der Eente einer Personalversicherungskasse und der AHV-Eente nicht mehr ausmacht, als wenn die Eente im Jahre 1949 nach den neuen Kassenstatuten zugesprochen worden wäre.

3

1015 8

Bezieht ein Ehepaar von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Renten, so wird dem Ehegatten mit, dem höhern Anspruch die Zulage für Verheiratete, dem andern diejenige für Ledige ausgerichtet.

Art. 5 Die zusätzliche Teuerungszulage wird festgesetzt auf 6 Prozent der Eente.

Sie beträgt mindestens .

: 192 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 120 Fran'ken für die Bezüger von Witwenrenten, 40 Franken für die Bezüger von Waisenrenten, höchstens aber 6,5 Prozent der Eente und in keinem Fall weniger als 156 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 100 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 32 Franken für die Bezüger von Waisenrenten.

B. Neurentner Art. 6 1

Die nicht unter Artikel 3 fallenden Eentenbezüger erhalten eine Zulage von 5,5 Prozent der in Prozenten des versicherten Verdienstes festgesetzten Kassenleistung, 2 Die Zulage beträgt mindestens 192 Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, \ 120 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 40 Franken für die Bezüger von Waisenrenten, höchstens aber 6 Prozent, der maßgebenden Kassenleistung und in keinem Fall weniger als 156; Franken für die Bezüger von Invalidenrenten, 100 Franken für die Bezüger von Witwenrenten, 32 Franken fui die Bezüger von Waisenrenten.

3

Die in den Absätzen l und 2 enthaltenen Bestimmungen sind auch auf Fürsorgeleistungen des Bundes an ehemalige Mitglieder des Bundesrates und der eidgenössischen Gerichte bzw. deren Hinterbliebene, den ehemaligen Präsidenten des Schweizerischen Schulrates und ehemalige Professoren der Eidgenössischen Technischen Hochschule anzuwenden.

G. Kürzung und Wegfall der Zulage

, 1

Art. 7

Bezügern,; deren Eente auf einemVerdienst berechnet ist, der nicht einem vollen Tagewerk entspricht, oder die nicht ständig beschäftigt waren, sowie

1016 Bezügern, deren Eente nach Vereinbarung gekürzt ist, werden die Zulagen entsprechend herabgesetzt.

2 Bezieht eine Person von einer oder beiden Personalversicherungskassen verschiedene Renten, so werden nur auf der Eente mit dem höhern Anspruch auf Zulagen solche ausgerichtet.

3 Im Auslande wohnenden Eentenbezügern können die Teuerungszulagen herabgesetzt oder überhaupt nicht ausgerichtet werden, wenn die Lebenskosten am Wohnort dies rechtfertigen.

D. Besondere Verhältnisse Art. 8 1 Erwerbsunfähige Waisen im Alter von mehr als 18 Jahren, die Ermessensleistungen einer der beiden Kassen beziehen, sind den anspruchsberechtigten Waisen gleichgestellt.

2 Wird die Invalidenrente zum Teil an Drittpersonen ausbezahlt, so werden die Teuerungszulagen im gleichen Verhältnis verteilt, sofern beim Zuspruch des Eententeils an den Dritten der Teuerung nicht bereits Eechnung getragen wurde.

3 Auf die Bezüger von Ermessensleistungen der beiden Kassen sind die Bestimmungen der Artikel 4, Absatz l, Buchstabe a, Artikel 5, erster Satz, und Artikel 6, Absatz l, sinngemäss anzuwenden.

4 An Bezüger von wiederkehrenden Leistungen nach Artikel 56 des Beamtengesetzes, deren Ansprüche nach den Kassenstatuten vom Mai 1942 oder früheren Erlassen berechnet wurden, können Zulagen nach Artikel 4 gewährt werden. Sie dürfen drei Viertel der in jenem Artikel genannten Ansätze und ein Drittel der wiederkehrenden Leistungen nicht übersteigen. Im übrigen werden die Bestimmungen der Artikel 5, erster Satz, und Artikel 6, Absatz l, sinngemäss angewendet.

E. Kinder von Invalidenrentnern Art. 9 Dem Invalidenrentenbezüger wird für jedes Kind, das im Falle der Verwaisung Anspruch auf eine Waisenrente einer Personalversicherungskasse des Bundes hätte, eine Zulage von 30 Pranken vierteljährlich ausgerichtet. Leistungen nach Artikel 24, Absatz 6, der Kassenstatuten sind auf diese Zulage anzurechnen.

F. Berichtigung des Anspruches Art. 10

Wurde eine Teuerungszulage ganz oder teilweise zu Unrecht ausbezahlt, so ist sie nach den Grundsätzen von Artikel 7 der Kassenstatuten zu berichtigen.

1017 m. Schlussbestimmungen

Art. 11 1

Entscheidend für die Bemessung und Auszahlung der Zulagen sind die Verhältnisse am ersten Tag des Monats, in dem diese ausbezahlt werden.

2 Die Zulagen nach den Artikeln l, 5 und 6 werden vierteljährlich, die Zulage nach Artikel 4 wird monatlich ausgerichtet.

Art. 12 1 2

Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1955 in Kraft.

Der Bundesrat ist mit dem Vollzug beauftragt.

1870

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