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Bericht des

Biuidesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend die Äusgabenbeschlüsse der Bundesversammlung (Vom 4. Mai 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen nachstehend unseren Bericht zum Volksbegehren betreffend die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung vorzulegen.

Diese Initiative ist mit 97460 gültigen Stimmen am 23. September 1953 der Bundeskanzlei eingereicht worden. Sie hat folgenden Wortlaut : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass die Bundesverfassung durch einen Artikel 89ter mit folgendem Wortlaut ergänzt Werden soll : Art. 89ter 1. Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.

2. Im Eahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in jedem der beiden Eäte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Eahinen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt.

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3. Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

4. Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.

5. Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, bleibt Artikel 89bls vorbehalten.

Les citoyens soussignés ayant le droit de vote demandent par la voie de l'initiative, conformément à l'article 121 de la constitution fédérale, que ladite constitution soit complétée par un article 89ter, rédigé comme suit : Article 89*er 1. En votant le budget et des crédits supplémentaires, l'Assemblée fédérale ne peut dépasser le total des dépenses proposées par le Conseil fédéral sans prévoir concurremment la couverture de ce dépassement sous forme d'économies ou de recettes nouvelles.

2. L'Assemblée fédérale ne peut décider une dépense nouvelle ou l'augmentation d'une dépense, par un arrêté soustrait au vote du peuple, qu'à la majorité de tous les membres de chacun des deux conseils. Cette disposition n'est toutefois pas applicable aux dépenses budgétaires qui ne dépassent pas de dix pour cent et de cinq mille francs au moins les dépenses correspondantes du budget précédent.

3. Tout arrêté fédéral entraînant une dépense nouvelle unique de plus de cinq millions de francs ou une dépense nouvelle périodique de plus d'un million de francs est soumis au vote du peuple lorsque la demande en est faite par 80 000 citoyens actifs ou par 8 cantons.

, 4. Toute loi fédérale ou tout arrêté fédéral entraînant une dépense nouvelle unique de plus de cent millions de: francs ou une dépense nouvelle périodique de plus de vingt millions de francs doit être soumis au vote du peuple.

5. L'article 89Ms demeure applicable aux arrêtés de portée générale dont l'entrée en vigueur ne souffre aucun retard.

I sottoscritti cittadini svizzeri, aventi diritto, di voto, chiedono per la via dell'iniziativa popolare, conformemente al l'articolo 121 della Costituzione
federale, che detta Costituzione sia integrata da un articolo 89ter del seguente tenore : Articolo 89*er 1. Deliberando in sede del preventivo annuo della Confederazione e di crediti suppletivi, l'Assemblea federale può superare l'insieme delle spese proposte dal

830 Consiglio federale soltanto se contemporaneamente provvede, con economie o con nuovi proventi, alla copertura dell'eccedenza.

2. L'Assemblea federale può decidere, con decreto non soggetto a votazione popolare, una nuova spesa o l'aumento di una spesa, soltanto se tale decisione è convalidata dalla maggioranza di tutti i membri di ciascun Consiglio. Deliberando in sede di preventivo annuo, la stessa maggioranza è richiesta per ogni nuova spesa che superi del 10 per cento l'insieme delle spese del preventivo precedente, ma non sia tuttavia interiore ai 5000 franchi.

3. Ogni decreto federale che determini .una nuova spesa unica superiore a cinque milioni di franchi, o una nuova spesa ricorrente! superiore a un milione di franchi, dovrà essere sottoposto al popolo per la votazione, quando ciò sia richiesto da 30 000 cittadini svizzeri, aventi diritto di voto, o da otto Cantoni.

4. Ogni legge o decreto federali che determinino una nuova spesa unica superiore a 100 milioni di franchi o una nuova spesa ricorrente superiore a 20 milioni di franchi dovranno essere sottoposti al popolo per la votazione.

5. E riservata l'applicazione dell'articolo 89bls ai decreti di carattere obligatorio generale, la cui entrata in vigore non può essere ritardata.» I. Stellungnahme zum Volksbegehren.

Die Initiative setzt sich zum Ziel, die Fassung von Bundesbeschlüssen, welehe Ausgaben zur Folge haben, im Parlamente zu erschweren und dem Volke bei der Beschlussfassung über neue Ausgaben grösseren.Umfangs ein vermehrtes Mitspracherecht einzuräumen. Dadurch sollen die Ausgaben hintangehalten und Einsparungen ermöglicht werden.

Ihr Ziel sucht die Initiative,zu erreichen durch eine Bindung der eidgenössischen Bäte an die Anträge des Bundesrates (Abs. 1), den Ausbau der sogenannten Ausgabenbremse (Abs. 2) und die Einführung des Finanzreferendums (Abs. 3 und 4).

1. Bindung der eidgenössischen Bäte an die Anträge des Bundesrates Die Initiative sieht eine solche Bindung bei der Beschlussfassung über Voranschlag und Nachtragskredite in dem Sinne vor, dass der vom Bundesrat beantragte Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschritten werden dürfe, wenn die Bundesversammlung gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.

An Versuchen, die Bundesversammlung auf dem Gebiete der Finanzpolitik in ein
Unterordnungsverhältnis zum Bundesrate zu setzen, hat es im Verlaufe der letzten 20 Jahre nicht gefehlt. Auch vom Bundesrate wurde verschiedentlich eine Bindung der Bundesversammlung an die bundesrätliohen Anträge in Vorschlag gebracht ; so in den Entwürfen vom 18. März 1938 und 19. Januar 1940 zur Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, in gemilderter Form auch in der Vorlage vom 22. Januar 1948. Als neuester Vorstoss in dieser Eichtung erinnern wir an die Motion von Nationalrat Borei vom 10. März 1953, die am 9. Dezember 1953 vom Nationalrat verworfen wurde.

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831 Nach Artikel 71 der Bundesverfassung wird die oberste Gewalt des Bundes unter "Vorbehalt der Eechte des Volkes und der Kantone - von der Bundesversammlung ausgeübt. Sie in Abweichung von diesem Grundsatze bei der Beschlussfassung über den Voranschlag in ein Abhängigkeitsverhältnis zum Bundesrate zu bringen, besteht um so weniger Anlass, als sie seit Jahren nicht über den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben hinausgegangen ist. Seit 1946 erhöhte die Bundesversammlung ein einziges Mal den vom Bundesrate beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben, nämlich im Voranschlag 1951.

Diese Mehrausgaben waren jedoch durch das Inkrafttreten der 'Übergangsordnung zum Finanzhaushalt bedingt. Im übrigen ergibt sich folgendes Bild: 1

1946.

1947 1948 1949. . / 1950 '.

1951 1 9 5 2 . . . . . . . . .

1953 1954.

Ausgaben nach Voranschlag Antrag Beschluss Bundesrat Bundesversammlung in Millionen Franken

2368 1941 1801 1429 1466 1854 2092 1937 1924

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2353 1709 1787 1424 1413 1902 2073 1931 1923

. Missbräuche, welche nach einer Änderung der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung riefen, liegen somit offenbar nicht vor.

Abgesehen davon ist die vorgeschlagene Fassung der in Aussicht genommenen Vorschrift widerspruchsvoll.. Scheinbar lässt sie den eidgenössischen Bäten zwei Möglichkeiten offen, den Gesamtbetrag der vom Bundesrat beantragten Kredite zu erhöhen. Bei näherer Prüfung zeigt sich zunächst, dass die Worte «Einsparungen oder» in diesem Zusammenhang keinen Sinn haben. Werden die Erhöhungen einzelner Posten durch Einsparungen gedeckt, so erhöht sich der Gesamtbetrag der Ausgaben nicht. Eine Erhöhung tritt nur. ein, soweit die Mehrausgaben nicht durch Abstriche auf anderen Posten wettgemacht werden. Nur in diesem Falle wäre also für Deckung zu sorgen.

. Die Erhöhung der Ausgaben soll zulässig sein, wenn durch Mehreinnahmen für Deckung gesorgt wird. Da für die Einnahmenseite der Voranschlag nur, die Bedeutung einer Schätzung hat, aber keine Rechtsgrundlage der Einforderung bildet, ist es rechtlich ausgeschlossen, auf dem Wege des Voranschlages Mehreinnahmen zu beschliessen. Höchstens kann der Ertrag bestehender Einnahmen optimistischer geschätzt werden. Damit wird aber keine Deckung einer Mehrausgabe erreicht. Die neue Schätzung kann richtiger sein, das wird die Zukunft weisen, auf den tatsächlichen Eingang jedoch ist sie ohnejede Bedeutung.

Aus diesen Überlegungen halten wir Ziffer l des Volksbegehrens nicht für durchführbar.

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832 2. Das qualifizierte Mehr Ziffer 2 des Initiativbegehrens übernimmt in ihrem ersten Satz die sogenannte Ausgabenbremse, will indessen die heutigen ziffernmässigen Begrenzungen aufheben. Der zweite Satz statuiert die grundsätzliche Unterstellung der im Eahmen des jährlichen Voranschlages gefassten Beschlüsse unter die Ausgabenbremse, wobei indessen spezielle Kriterien aufgestellt werden.

Nachdem bereits in den beiden letzten Vorlagen über eine Bundesfinanzreform vorgesehen war, dass gewisse Beschlüsse der Annahme durch die Mehrheit aller Mitglieder in jedem der beiden Bäte bedürfen, kann dem Begehren der Initianten grundsätzlich beigepflichtet werden. In der Ausgestaltung dagegen erachten wir die Formulierung der Initianten als wenig glücklich; wir unterbreiten Ihnen daher zu diesem Punkt einen Gegenvorschlag.

Das qualifizierte Mehr ist nach unserer Auffassung nur für Beschlüsse zu fordern, die eine grössere finanzielle Tragweite haben. Dadurch, dass nur ausnahmsweise von den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 87 und 88 BV über die Beschlussfassung in den eidgenössischen Bäten abgewichen wird, wird einerseits diesen Bestimmungen ihr Charakter als Norm gewahrt und andererseits auf die erhöhte Bedeutung eines Beschlusses und die damit verbundene gesteigerte Verantwortung hingewiesen. Die Vorschrift würde ihren wesentlichen Zweck verlieren, würde sie zur alltäglichen Formalität.

Die Initianten wenden dagegen ein, die bisherige Ausgestaltung habe sich als zu wenig wirksam erwiesen, und zwar gerade wegen der Höhe des Betrages, von welchem an ein Beschluss der Annahme durch ein qualifiziertes Mehr bedarf. Diese Auffassung ist sicher nicht richtig. Wenn die Ausgabenbremse keine besondere Bedeutung erlangte, so deshalb, weil einfache Finanzbeschlüsse im Bundeshaushalt, abgesehen vom Bereich des Militärwesens, keine wesentliche Eolle spielen und, wo sie vorkamen, in der Eegel ohne weiteres das erforderliche Quorum fanden.

Wir beantragen aus diesem Grunde, die bisher gültigen Grenzen von 5 Millionen Franken für einmalige und von 250 000 Franken für wiederkehrende Ausgaben beizubehalten.

Entgegen den Initianten sehen wir keine besondere Ausgestaltung der Ausgabenbremse für Beschlüsse im Eahmen desVoranschlages vor, möchten indessen im Verfassungstext ausdrücklich erklären, dass sie auch auf diese
Anwendung findet.

Der Budgetbeschluss ist ein Beschluss, über welchen die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, und die einzelnen Budgetposten sind Teile eines solchen. In der Eegel ist zwar der Budgetbeschluss nicht Eechtsgrundlage für eine Ausgabe, sondern enthält bloss die Schätzung des aus dem Vollzug der geltenden Eechtsordnung erwachsenden Aufwandes. Indessen gibt es doch recht zahlreiche Erlasse, welche dem Ermessen der anwendenden Behörden Spielraum lassen und wo die Kreditbewilligung damit einen unmittelbaren Einfluss auf die

833 Gestaltung der Ausgaben haben kann. Jedenfalls besteht kein grundlegender Unterschied zwischen der Bewilligung einer Ausgabe im Voranschlag oder in einem einfachen Bundesbeschluss. Eine Sonderbehandlung von Ausgaben, die im Eahmen des Voranschlages beschlossen werden, gegenüber Ausgaben, die mit einfachen Bundesbeschlüssen bewilligt werden, erscheint uns daher nicht gerechtfertigt. Allerdings war die Praxis der eidgenössischen Kate unter der Herrschaft des geltenden Artikels 8 der Übergangsordnung schwankend.

So haben sich die eidgenössischen Eäte zeitweise auf den Standpunkt gestellt, die Ausgabenbremse finde auf den Voranschlag keine Anwendung. Wir haben diese Auslegung stets bedauert, lässt sie sich doch weder aus der Entstehungsgeschichte noch aus der Auslegung des Gesetzestextes begründen. Im Gegenteil: In ihrer heutigen Fassung geht die Ausgabenbremse im wesentlichen auf den Beschluss des Nationalrates vom Februar 1949 zurück. Sie fand dann mit geringen Änderungen Eingang im Bundesbeschluss vom 21. Dezember 1949 (Finanzordnung 1950/51) und im Bundesbeschluss vom 2,9. September 1950 (Finanzordnung11951 bis 1954). Bei den parlamentarischen .Beratungen wurde mit allem Nachdruck darauf hingewiesen, dass die vorgeschlagene Fassung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates gewisse Milderungen bringe, dass sie aber andererseits auch beim Voranschlag zur Anwendung komme (vgl. die Voten von Bundesrat Nobs vom 8. Februar 1949, Sten. B. NE 1949, 169, sowie der Nationalräte Obrecht, Favre und Müller-Amriswil vom 26. Oktober 1949, Sten.

B. NE 1949, 846/47). Dass eine andere Auslegung auch rechtlich unhaltbar ist, ist ebenfalls wiederholt dargelegt worden (Gutachten der eidg. Justizabteilung vom 18.Dezember 1951 und 2. Juli 1952; Gutachten des eidgenössischen Finanzund Zolldepartementes an die Finanzkommissionen der eidgenössischen Eäte vom 16. Februar 1952).

Wie erwähnt halten wir die Anwendung der Ausgabenbremse auf Ausgabenbeschlüsse im Eahmen des Voranschlages auch als sachlich richtig. Jedenfalls ist sie dem von den Initianten vorgesehenen schematischen Abstellen auf das vorjährige Budget vorzuziehen. Eine ! Anwendung kommt beim Voranschlag ja nur dort in Frage, wo mit einem Budgetposten dem Bundesrati die Kompetenz zu einer Ausgabe gegeben und nicht nur der sich aus der Gesetzesvollziehung ergebende
Aufwand geschätzt wird, wo also Eaum für das freie Ermessen bleibt.

In solchen Fällen muss verlangt werden, dass der einzelne Posten jährlich wieder nach Grundsatz und Höhe überprüft und nicht leichter bewilligt werde, als wenn er in einer Sondervorlage enthalten wäre. Dabei ist noch darauf hinzuweisen, dass der Voranschlag seiner Natur nach nur für das Budgetjahr Gültigkeit hat. Mit dem Voranschlag können daher rechtlich nur einmalige, nicht aber wiederkehrende Ausgaben beschlossen werden, auch wenn sich gewisse Ausgaben faktisch immer wieder finden. Wo die Ausgabe nicht durch eine ausserhalb des Budgets liegende.Eechtsgrundlage vorgeschrieben ist, entscheiden die eidgenössischen Eäte stets wieder frei, ob sie.sie, und, wenn ja, in welchem Umfange, bewilligen wollen. Im Eahmen des Voranschlages hat daher die Beschlussfassung mit qualifiziertem Mehr zu erfolgen, wenn in einzelnen Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Budgetposten im Bahmen des freien Ermessens Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken bewilligt werden.

3. Das Finanzreferendum In den Absätzen 3 und 4 sehen die Initianten die Einführung des fakultativen und des obligatorischen Finanzreferendums vor.

Das Finanzreferendum ist der Mehrzahl der Kantone bekannt. Seine Einführung war auch beim Bunde bereits erörtert worden. So hatte es der Ständerat anfänglich in der dann gescheiterten Verfassungsrevision von .1872 vorgesehen. .

Ferner war es in Artikel 2 des Bundesbeschlusses vom 11. April 1940 über Massnahmen zur Tilgung der ausserordentlichen Wehraufwendungen und zur Ordnung des Finanzhaushaltes des Bundes, der dann infolge der kriegerischen Ereignisse zurückgezogen wurde, für gewisse Beschlüsse enthalten.

Die Einführung eines allgemeinen Finanzreferendums liegt im Zuge der Entwicklung. - Angesichts der damit in den Kantonen und Gemeinden gesammelten Erfahrungen und der vom Schweizervolk schon so oft bewiesenen staatspolitischen Reife besteht kein Anlass, diesen Ausbau der Volksrechte abzulehnen, umso weniger, als mit dem Verfassungs- und Gesetzesreferendum viel entscheidendere Fragen dem Volke vorzulegen sind als blosse Finanzbeschlüsse, denen normalerweise auf dem Gebiet des Bundes weder politisch noch finanziell eine grosse Bedeutung zukommt.

Wenn wir somit die Einführung des Finanzreferendums befürworten, so vermag anderseits die von den Initianten vorgeschlagene Ausgestaltung in verschiedener Hinsicht nicht ganz zu befriedigen.

Zunächst ist die Zweiteilung in ein fakultatives und ein obligatorisches Finanzreferendum, welchem neben den Finanzbeschlüssen auch Bundesgesetze und allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse unterliegen sollen, wenn sie neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 oder wiederkehrende von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, abzulehnen.

Die Kantone, welche das obligatorische Finanzreferendum kennen (z. B.

Bern), besitzen auch das obligatorische Gesetzesreferendum, so dass dort weittragende Finanzbeschlüsse formell Gesetzen gleichgestellt werden. Nirgends indessen bestehen für formelle Gesetze zwei Arten von Eeferendum, je nach den Kosten, welche der Vollzug des Gesetzes nach sich zieht. Der wesentliche Zweck eines Gesetzes ist die Setzung von Eecht, von Normen, denen für eine lange Zeit Geltung zukommen
soll. Welche Kosten ihre Anwendung mit sich bringen wird, lässt sich daher häufig nicht für die ganze Dauer ihrer Gültigkeit voraussagen, sondern hängt von der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, des Geldwertes und der internationalen Lage ab, also von Faktoern, die sich bei Erlass des Gesetzes kaum oder überhaupt nicht abschätzen lassen. Im Verlaufe der Zeit könnte sich daher recht häufig zeigen, dass ein Gesetz, das seinerzeit bloss dem fakultativen Eeferendum unterstellt wurde, wiederkehrende Ausgaben von

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mehr ala 20 Millionen Pranken verursacht. Damit würde sich die Frage stellen, ob nun nachträglich noch das obligatorische Referendum anzuordnen sei, ob das Gesetz einfach ausser Eraft trete, oder ob für die Frage der Unterstellung schlechtweg die ursprüngliche Schätzung massgebend bleibe. Ohne die Bedeutung der finanziellen Konsequenzen eines Gesetzes für den Staatshaushalt und damit für das ganze Land zu verkennen, widerstrebt es uns doch, darin das alleinige Kriterium füi seine Wichtigkeit- und damit für die Form seines Zustandekommens zu erblicken. Es gibt zweifellos Gesetze, die für das ganze Land und jeden einzelnen Bürger viel wichtiger sind als manches, dessen Vollzug jährlich 20 Millionen Franken kostet'. Wir erwähnen nur das Zivilgesetzbuch und das Obligationenrecht, das Strafrecht und die Gesetzgebung über die Wehrpflicht, alles Erlasse, welche direkt durch ihre Rechtsnormen das tägliche Leben jedes Bürgers beeinflussen. Endlich berühren auch die Gesetze über Steuern, Taxen und andere Abgaben, den Bürger viel unmittelbarer, trotzdem unterlägen sie nach dem Vorschlag der Initianten dem obligatorischen Referendum nur dann, wenn die Kosten der Veranlagung und des Steuerbezuges jährlich 20 Millionen Franken über: steigen würden.; ' Aus diesen Gründen sieht unser Gegenvorschlag lediglich die Einführung des fakultativen Finanzreferendums vor, womit wichtige Finanzbeschlüsse formell den Gesetzen und allgemein verbindlichen Bundesbeschlüsseii gleichgestellt werden.

Ferner ist das fakultative Referendum nur für Finanzbeschlüsse vorzusehen, denen im Rahmen des Bundeshaushaltes eine erhebliche Bedeutung zukommt.

Das bedingt eine beträchtliche Erhöhung der massgebenden Beträge gegenüber dem Initiativbegehren. Es ist hier daran zu erinnern, dass, wie bereits erwähnt, in normalen Zeiten den Finanzbeschlüssen im Rahmen des1 Bundeshaushaltes keine überragende Bedeutung zukommt. Meistens handelt es sich dabei um den Erwerb von Liegenschaften oder die Erstellung von Gebäuden (militärische Anlagen, Bauten der PTT, Gesandtschaftsgebäude). Daneben! und besonders in unsicheren Zeiten und unter außerordentlichen Verhältnissen sind Finanzbeschlüsse von grosser politischer und finanzieller Tragweite zu fassen. Wir erinnern vorab an: das Rüstungsprogramm. Hier hat die Einführung des Finanzreferendums ihren guten
Sinn, wird damit doch'die letzte Verantwortung für Vorlagen, welche den Finanzbedarf des Staates nachhaltig: beeinflussen, dem Volke übertragen.

, ; Es ist weitgehend eine Frage des Ermessens, wann ein Beschluss von solcher Tragweite sei, dass sich seine Unterstellung, unter das Referendum, von rein finanziellen Gesichtspunkten aus betrachtet, rechtfertigt. Geht man davon aus, dass ein wirkliches Verlangen nach vermehrtem Mitspracherecht wohl nur dort besteht, wo einmalige oder wiederkehrende Ausgaben in Frage stehen, die einen - nachhaltigen Einfluss auf : den staatlichen Finanzbedarf auszuüben vermögen, so scheint es uns richtig, dem fakultativen Finanzreferendum 'diejenigen Beschlüsse zu unterstellen, welche einmalige Ausgaben von mehr als 30 oder wiederkehrende von mehr als 5 Millionen Franken zur Folge haben.

836 4. Der Vorbehalt der Dringlicherklärung In Ziffer 5 des Initiativtextes wird für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, die Dringlicherklärung geniäss Artikel 89bls BV vorbehalten.

Dieser Vorbehalt ist unvollständig.

Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse braucht Artikel 89Ms nicht ausdrücklich vorbehalten zu werden, wird doch in diesem Artikel gerade für sie die Möglichkeit der sofortigen Inkraftsetzung vorgesehen. Dagegen stellt sich die Frage, ob die nämliche Möglichkeit auch für Beschlüsse vorgesehen werden soll, die nicht wegen ihres allgemein verbindlichen Chai akters, sondern wegen ihrer finanziellen Tragweite dem Eeferendum unterstehen.

Diese Frage soll offenbar Absatz 5 des Initiativtextes bejahen. Sachlich ist es ohne weiteres gerechtfertigt, dass auch dringliche Ausgabenbeschlüsse sofort in Kraft gesetzt werden können. Dem in Artikel 89bls vorgesehenen nachträglichen Eeferendum kommt dabei naturgemäss nicht die nämliche Bedeutung zu wie bei allgemein verbindlichen Beschlüssen. Die nachträgliche Ausserkraftsetzung, wenn ein Beschluss, gegen den das Eeferendum ergriffen wurde, nicht binnen Jahresfrist vom Volke gutgeheissen wird, ist ohne rechtliche Bedeutung, soweit der Beschluss in diesem Zeitpunkt bereits vollzogen isti Bei dringlichen Ausgabenbeschlüssen wird dies die Eegel sein.

In der Formulierung des Gegenvorschlages ist deshalb klar zum Ausdruck zu bringen, dass die dem Finanzreferendum unterstehenden Beschlüsse gleich wie allgemein verbindliche Beschlüsse dringlich erklärt werden können.

5. Der Vorbehalt der Ausführungsgesetzgebung Wie wir bereits in unserer Botschaft vom 20. Januar 1953 über eine verfassungsmässige Neuordnung des Finanzhaushaltes des Bundes bezüglich der Ausgabenbremse darlegten, halten wir dafür, dass sich der Erlass eines Ausführungsgesetzes als notwendig erweist. Im Verfassungstext selbst lassen sich nicht alle notwendigen Präzisierungen vornehmen. Wir erwähnen bloss den Begriff der Ausgabe, der durchaus nicht eindeutig ist, wie gerade ein Blick auf die divergierenden kantonalen Auslegungen zeigt.

u. Der Beschlussesentwurf 1. Allgemeines Bei der Erörterung des Initiativvorschlages unter Ziffer I haben wir bereits ausgeführt, zu welchen Punkten und in welcher Weise wir Ihnen einen Gegenvorschlag
unterbreiten. Wir können uns im folgenden somit darauf beschränken, die gewählte Formulierung zu begründen. Allgemein Hessen wir uns bei der Ausarbeitung des Gegenvorschlages vom Grundsatze leiten, wo immer möglich an

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·bereits bestehendes Bundesrecht anzuknüpfen und Eeformen nur dort vorzuschlagen, wo sich im Lichte der Erfahrungen ein sachliches Bedürfnis begründen ·lässt.

2. Das qualifizierte Mehr Abgesehen von der ausdrücklichen Erwähnung des Voranschlages haben wir die gleiche Formulierung gewählt, wie sie Artikel 42ter, Absatz 2, der am 6. Dezember 1953 verworfenen Vorlage enthalten hatte.

Im Gegensatz zu der heute gemäss Artikel 8 der Übergangsordnung geltenden Passung wird nicht ausdrücklich gesagt, dass auch die Erhöhung bereits beschlossener Ausgaben um den massgebenden Betrag der Zustimmung des qualifizierten Mehrs bedarf. Das versteht sich von selbst, handelt es sich doch: dabei um Beschlüsse, welche die entsprechenden Ausgaben zur Folge haben.

Ein weiterer Unterschied zur heute geltenden Fassung besteht ferner darin, dass nicht nur Beschlüsse, mit welchen Ausgaben bewilligt, sondern alle, welche Ausgaben in der entsprechenden Höhe zur Folge haben, dem qualifizierten Mehr unterliegen. Neben den eigentlichen Kreditbewilligungen sollen somit auch Beschlüsse darunter fallen, die Anordnungen treffen, deren Vollzug mit entsprechenden Kosten verbunden ist.

Das Initiativbegehren verlangt ausdrücklich nur für Bundesbeschlüsse, d. h.

die von der Bundesversammlung ausgehenden Erlasse ein qualifiziertes Mehr. Es lässt damit die Möglichkeit offen, dass der Bundesrat selbst in eigener Kompetenz Beschlüsse fasst, welche Ausgaben von grosser Tragweite zur Folge haben. Die von uns vorgeschlagene Formulierung, wonach Beschlüsse, die einmalige oder wiederkehrende Ausgaben einer bestimmten Höhe zur Folge haben, in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, hat dagegen eine doppelte Bedeutung. Einerseits heisst dies, dass derartige IBeschlüsse nur von den eidgenössischen Eäten, nicht etwa vom Bundesrat oder einer Verwaltung gefasst werden dürfen, oder doch nur, nachdem vorgängig der dazu erforderliche Kredit bewilligt wurde. Anderseits wird das in den eidgenössischen Eäten anzuwendende Verfahren vorgeschrieben.

Nach dem Initiativtext findet das qualifizierte Mehr, wie auch das Finanzreferendum, nur Anwendung auf Beschlüsse über neue Ausgaben. Von der Aufnahme des Begriffes der Neuheit haben wir, wie in der, bisherigen
Ordnung, abgesehen. Er ist nur. geeignet, die Auslegungsschwierigkeiten zu vermehren. Dem qualifizierten Mehr oder dem Finanzreferendum soll jeder Beschluss unterstehen, welcher Ausgaben'in einem gewissen Betrag zur Folge hat, der also ihre Eechtsgrundlage bildet. Negativ ergibt sich, dass Ausgaben, welche auf Grund eines Bundesgesetzes, eines allgemeinverbindlichen Bundesbeschlusses oder eines auf solcher Grundlage beruhenden Vollzugserlasses getätigt werden sollen, nicht dem qualifizierten Mehr oder dem Finanzreferendum unterliegen. Andernfalls käme man zu dem Ergebnis,1 dass auf dem Wege über Ausgabenbremse oder

838 Finanzreferendum der Vollzug von Bundesgesetzen verhindert werden Könnte, ohne dass sie formell abgeändert oder aufgehoben werden.

3. Das Finanzreferendum Die Formulierung des Gegenentwurfes lehnt sich eng an jene über das qualifizierte Mehr an. Was zu diesem ausgeführt wurde, gilt entsprechend auch hier. Eine Ausnahme ist hinsichtlich des Voranschlages zu machen. Seine Verabschiedung fällt nach Artikel 85, Ziffer 10, der Bundesverfassung in die endgültige Kompetenz der Bundesversammlung. An dieser Ordnung soll nichts geändert werden, schon aus zeitlichen Gründen erweist es sich als ausgeschlossen, den Voranschlag gesamthaft oder einzelne seiner Positionen dem Beferendum zu unterstellen.

Für Beschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, wird die entsprechende Anwendung von Artikel 89Ms BV vorbehalten. Sie können somit sofort in Kraft gesetzt und vollzogen werden. Wird gegen einen dringlich erklärten Beschluss das Eeferendum ergriffen, so tritt er ein Jahr nach seiner Annahme ausser Kraft, sofern er innerhalb dieser Frist 'nicht vom Volke gutgeheissen wird. Die Erneuerung eines dergestalt ausser Kraft getretenen Beschlusses ist unzulässig. Wesentlich ist, dass der Beschluss nicht rückwirkend ausser Kraft tritt. Nur.für die Zukunft kann er keine Wirkungen mehr entfalten. Soweit der Beschluss bereits vollzogen, die vorgesehenen Ausgaben getätigt sind, ist dies rechtmässig geschehen. Das muss auch gelten, wo zwar kassenmässig noch nicht alle bewilligten Ausgaben vollzogen sind, wo aber gestützt auf den Beschluss z.B. Lieferverträge abgeschlossen wurden. Diese behalten ihre Gültigkeit und der Bund bleibt auch nach der Ausserkraftsetzung des Beschlusses zur Abnahme und Bezahlung der bestellten Waren verpflichtet. Das wird im vorgesehenen Ausführungsgesetz ausdrücklich festgehalten werden müssen. Eine andere Auffassung hätte unhaltbare Auswirkungen auf die zivilrechtliche Vertragsfähigkeit des Bundes.

4. Der Vorbehalt der Ausführyngsgesetzgebung Wir haben bereits unter Ziffer I begründet, weshalb der Erlass eines Ausführungsgesetzes notwendig ist. Hier ist vorab noch festzuhalten, dass schon bevor das vorgesehene Gesetz in Kraft tritt, die materiellen Verfassungsnormen über Ausgabenbeschlüsse zu befolgen sind. Es handelt sich um unmittelbar wirkendes Verfassungsrecht, und nicht bloss um
die Begründung einer Gesetzgebungskompetenz.

III. Schlussbemerkungen Gestützt auf die vorstehenden Darlegungen empfehlen wir Ihnen, das Volksbegehren abzulehnen und es gemäss dem nachstehenden Beschlussesentwurf dem Volk und den Ständen mit dem Antrag auf Verwerfung zur Abstim-

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mung zu unterbreiten. Wir empfehlen Ihnen statt dessen, dem Gegenvorschlag des Bundesrates zuzustimmen. , ; Dergestalt wird in Anknüpfung an das bestehende Bundesrecht ein weiterer Ausbau der Volksrechte erzielt und eine erhöhte Garantie geschaffen, dass Ausgabenbeschlüsse von grösserer Tragweite, welche dem Beferendurn nicht unterliegen, in einem besonders sorgfältigen Verfahren zustande kommen und blosse Zufallsentscheide vermieden werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Mai 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Bundeskanzler: Ch. Oser

840 (Entwurf)

Bimdesbeschluss über

das Volksbegehren betreffend Ausgabenbeschlüsse ; der Bundesversammlung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Prüfung des Volksbegehrens vom 23. September 1953 über die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung, nach Einsicht in einen Bericht des Bundesrates vom 4. Mai 1954, gestützt auf Artikel 121 ff. der Bundesverfassung und Artikel 8 ff. des Bundesgesetzes vom 27. Januar 1892/5. Oktober 1950 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmungen betreffend die Eevision der Bundesverfassung, beschliesst:

Art. l Es werden der Abstimmung des Volkes und der Stände unterbreitet : 1. Das Volksbegehren betreffend die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung.

Dieses Volksbegehren lautet : «Die unterzeichneten stimmberechtigten Schweizerbürger verlangen auf dem Wege der Volksinitiative, dass die Bundesverfassung durch einen Artikel 89ter mit folgendem Wortlaut ergänzt werden soll : Art. 89*er 1. Bei der Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag und die Nachtragskredite darf die Bundesversammlung den vom Bundesrat beantragten Gesamtbetrag der Ausgaben nur überschreiten, wenn sie gleichzeitig durch Einsparungen oder Mehreinnahmen für Deckung sorgt.

2. Im Eahmen von Bundesbeschlüssen, über welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann, darf die Bundesversammlung eine neue Ausgabe oder die Erhöhung einer Ausgabe nur mit dem Stimmenmehr aller Mitglieder in

8.41' jedem der beiden Eäte beschliessen. Für eine Ausgabenerhöhung jedoch, die im Eahmen des Beschlusses über den jährlichen Voranschlag bewilligt wird, gilt die Vorschrift des absoluten Stimmenmehrs nur, sofern die Erhöhung der betreffenden Ausgabe gegenüber dem Voranschlag des Vorjahres mehr als 10 Prozent und mindestens 5000 Franken beträgt. , 3. Alle Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als einer Million Franken zur Folge haben, unterliegen der Volksabstimmung, wenn es von 30 000 stimmberechtigten Schweizerbürgern oder von acht Kantonen verlangt wird.

4. Alle Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 100 Millionen Franken oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken zur Folge haben, sind dem'Volke zur Abstimmung zu unterbreiten.

5. Für allgemein verbindliche Bundesbeschlüsse, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt,;bleibt Artikel 89Ws vorbehalten.» 2. Der Gegenentwurf der Bundesversammlung, der folgende Fassung hat : « In die Bundesverfassung ist folgender Artikel 89ter aufzunehmen : Art. 89ter Beschlüsse, Inbegriffen diejenigen über die einzelnen Posten des Voranschlages, die einmalige Ausgaben von mehr als 5 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 250 000 Franken zur Folge haben, bedürfen in jedem der beiden Eäte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder, wenn über sie die Volksabstimmung nicht verlangt werden kann.

Beschlüsse' ausgenommen diejenigen über den Voranschlag, die einmalige Ausgaben von mehr als dreissig Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als fünf Millionen Franken zur Folge haben, sind dem Volke zur Annahme oder Verwerfung vorzulegen, wenn dies von ; 30 000 Stimmberechtigten oder von acht Kantonen verlangt wird. Erträgt ihr Inkrafttreten keinen Aufschub, so findet Artikel 89M? entsprechend Anwendung.

Ein Bundesgesetz wird über die Anwendung dieser Vorschriften die näheren Bestimmungen aufstellen.» · Art. 2 :· Es wird Volk und Ständen beantragt, das Volksbegehren zu verwerfen, dagegen den Gegenentwurf der Bundesversammlung anzunehmen.

Art. 3 Der Bundesrat ist mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

1613

Anhang

Verzeichnis der Aasgabenbeschlüsse der Bundesversammlung seit 1. Januar 1951, für welche die Volksabstimmung nicht verlangt werden konnte Ausgaben Datum

Titel

Zweck Einmalige

26. 4.51 7. 6.51

2.10.51

I. Politisches Departement BB über Beiträge des Bundes an die Unterstützung von Flüchtlingen .

."

. .

unbestimmt

BB betreffend die Gewährung eines jährlichen festen Bundesbeitrages an das Internationale Komitee vom Boten Kreuz BB über die Gewährung einer Subvention an das Internationale Bureau des Weltpostvereins für die Erstellung eines Verwaltungsgebäudes . .

500 000

400 000

18.12.51

BB über die Weiterführung der internationalen Hilfstätigkeit

19. 6.52

BB über die technische Hilfe der Schweiz an wirtschaftlich ungenügend entwickelte Länder

19. 6.52

BB betreffend den Erwerb von Stockwerken für .- die Schweizerische Gesandtschaft in Bio de Janeiro . . .

625 000

BB betreffend den Beitritt der Schweiz zur provisorischen zwischenstaatlichen "Kommission für Migrationsbewegungen in Europa . . . .

668345

19. 6.52

Wiederkehrende Betrag

1952 und 1953 zusammen: 7 000 000 1 000 000 · + 100000

Dauer

co *-

Ausgaben Datum

Titel

Zweck Einmalige

20. 8.53

20. 3.53 17. 354

BB betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europaische Auswanderung

45 301 $

BB über den Kauf eines G e s a n d t s c h a f t s e e b ä u d e s in Lissabon

460 000

BB betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz arn Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung

400 000

17. 3.54

BB über die Weiterführung der internationalen Hilfstätigkeit

4. 4.51

BB über den Landerwerb für den Bau des Dienst-

Wiederkehrende Betrag

Dauer

40 100 $

Für die Jahre 1954 und 1955: 7000000

II. Departement des Innern gebäudes «Sihlhof» in Zürich 2.10.51

BB über die Gewährung einer Subvention an die Zentralstelle für Kriegsgefangene für die Erstellung eines Archivgebäudes

28. 1.52

BB über den Beitrag der Schweiz an das Internationale Erziehungsamt

17. 3.52

BB über die Errichtung einer technischen Versuchsanlage der Eidgenossischen Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz auf der Tüffenwies in Zürich

2 100 000

75000 1951-1960: 50000

l 200 000

00 CO

00

Ausgaben Datum

25. 3.52

6. 6.52

11. 6.52

25. 9.52

30. 9.52

1.12.52

Titel

Zweck

Einmalige

i*t4~

Wiederkehrende Betrag

Dauer

BB über die Subventionierung des Universitätsinstituts für Höhere Internationale Studien (Institut universitaire de hautes études internationales) in Genf

max.

100 000

1952-1961

BB betreffend die Gewährung eines jährlichen Beitrages an die Stiftung «Schweizer FilmWochenschau»

300 000

BB über die Erweiterung des Fernheizkraftwerkes der Eidgenössischen Technischen Hochschule in Zürich

BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Verbauung der Moesa in den Gemeinden Roveredo und San Vittore

3 500 000

1. Ordentlicher Bei-

max. 720 000 2. Ausserordentlicher Zusatzbeitrag max. 270 000

BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dein Wald für die Verbauung des Lauibaches und seiner Zuflüsse in der Gemeinde Giswil

max. I 250 000

BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Unterwaiden ob dem Wald für die Verbauung der Kleinen Schlieren bei Alpnach

max. I 000 000

Ausgaben Titel

Datum

Zweck Einmalige

9.12.52 17.12.52

BB über den Erwerb der Liegenschaft Viktoriastrasse 85 in Bern

2 830 000

BB betreffend die Unterstützung von Schulen für soziale Arbeit

25% der jährlichen Aufwendungen einer Schule für die Besoldung ihrer Lehrkräfte und ihres Vorstehers, jedoch im Maximum die Gesamtsumme, die eine Schule von Kanton und Gemeinden an Beiträgen erhalt.

-

18. 6.53

15. 9.53

BB über den Ankauf von Liegenschaften in Dübendorf für den Neubau der Eidgenössischen Materialprüfungs- und Versuchsanstalt . . .

BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubünden für die Korrektion des Hinterrheins zwischen Thusis und Rothenbrunnen.

Wiederkeh rende Betrag

-|-

1 552 000 160 000

1. Ordenti. Beitrag max. 2 025 000 2. Ausserordentl Zusatzbeitrag max. 675 000

Dauer

00

Ausgaben Datum

15.12.53

Titel

BB über die Zusicherung eines Bundesbeitrages an den Kanton Graubunden für die Verbauung der Calancasca in den Gemeinden Grono und Roveredo

12. 4.51

III. Militärdepartement BB über die Beschaffung von Kampfflugzeugen

12. 4.51

BB über das Rüstungsprogramm

1.10.51

Zweck

BB über die Beschaffung von Panzern . . . .

18. 9.52

BB betreffend armeetaugliche Motorfahrzeuge schweizerischer Herkunft . . .

Wiederkehrende Betrag

Dauer

1. Ordenti. Beitrag max. 1 150 000 2. Ausserordentl.

Zusatzbeitrag max. S45 000

175 000 000 1 464 000 000

BB über Erweiterung, Ausbau und Erwerb von Waffenplätzen

11.12.51

Einmalige

SO 542 800 120 000 000 Franken zu Lasten des im Rustungsprogramm von den eidgenossischen Raten bewilligten Betrages von 400 Millionen Pranken für Panzerbeschaffung.

Zur Hebung der Armeetauglichkeit der zu requirierenden Motorfahrzeuge.

Einmalige und jahrliche Beiträge.

Art und Hohe dieser Beitrage werden durch den Bundesrat festgesetzt.

Ausgaben Datum

Titel

Zweck

Einmalige

Wiederkehre nde Betrag

Dauer

IV. Finanz- und Zolldepartement

25. 4.51

BB über den Anschluss des Personals der Schweizerischen Verrechnungsstelle an die Eidgenossische Versicherungskasse . . .

max. 3500000

BB über die Ausrichtung einer zusätzlichen Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1952

ca. 37 800 000

16.12.52

BB über die Abnahmepreise für Inlandgetreide der Ernte 1952

Mohraufwand ca. 3 000 000

13. 3.53

BB über die Erstellung von Zollgebäuden in Basel- Freiburgerstrasse . . .

27. 3.53

Bß über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 195!) .

17.12.53

BB über die Erstellung eines Spritlagers mit Rektifikationsanstalt in Delsborg

6 500 000

22.12.53

BB über die Ausrichtung einer Teuerungszulage an das Bundespersonal für das Jahr 1954 .

ca. 66 000 000

25. 3.54

BB über die Erstellung eines Anbaues am Eidgenossischen Amt für Mass und Gewicht . .

680 000

27. 3.52

1 720 000 ca.

GG 000 000

4-

00

Ausgaben Datum

Titel

Zweck Einmalige

27. 9.51

6.12.51

24. 9.52

11.12.52

10. 4.51

13.12.51

V, Volkswirtschaftsdepartement BB über die Bewilligung einer weiteren Nachsubvention an dio Melioration der Linthebene in den Kantonen Schwyz und St. Gallen . .

max. 5 700 000

BB über die Aufhebung dort Abbaues von Bundesbeiträgen an die Kosion für Aufforstungen, Verbauungen und Meliorationen in lawinengefährdeten Gegenden

unbestimmt

BB über die Bewilligung einer Nachsubvention an die Melioration der Rheinebene im Kanton St.Gallen

max. 7 680 000

BB über den Ankauf eines Versuchsgutes für die eidgenössischen landwirtschaftlichen Versuchsund Untersuchungsanstalten Lausanne als Ersatz für Beau-Cèdre

1 565 000

VI. Post- und Eisenbahndepartement BB über die Hilfeleistung des Bundes bei der Abschreibung und Erneuerung des Flugzeugparkes der Swissair Schweizerische LuftverkehrAktiengesellschaft BB über die Erstellung und den Ankauf von PTT-Betriebsgebäuden und -anlagen in Basel, Bern-Ostermundigen, Herzogenbuchsee, Sankt Gallen, Sursee und Wädenswil

Wiederkehrende Betrag

1 500 000 jedoch im Maximum 15 Millionen Franken Gesamtsumme.

10 053 000

Dauer

Ausgaben td

Datum

Titel

Zweck

Wiederkehrende

Einmalige

Bettag

CD

19.12.51

BB über die Gewährung eines ausserordentlichen Bundesbeitrages zur Verbilligung der SkischulundBergführertarifee im Winter 1951/52 und im Sommer 1952 . .

81. 1.52

BB über die Finanzierung des schweizerischen Fernseh-Veersuchsbeiricbes . .

O

P

l

td &

20. 3.52

20. 3.52

to

Dauer

670 000 Auf 3 Jahre verteilt insgesamt 2 400 000

BB über die Gewährung eines ausserordentlichen Zur Durch800 000 Bundesbeitrages an die Schweizerische Zen- führung der trale für Verkehrsforderung für das Jahr 1952 laufenden Sonderwerbung in den Vereinigten Staaten von Amerika.

BB über die Hilfeleistung an lawinen- und hoch1. Beitrag an die wassergeschädigte private Eisenbahngesell Kosten für die Wiederherstellun der durch die ausserordentliche Lawinengange im Winter 1950/51 beschädigten Anlagen: a. an die Rhätischen Bahnen höchstens 1 Million Franken ; b. an die Furka-Oberalpbahn höchstens 325000 Franken.

Zusammen höchstens 1 325 000

-

00

00 Vf

Aus gaben Datum

Titel

Zweck

Einmalige

Wiederkehrende Betrag

2. Beitrag an die Kosten für die Wiederherstellung der durch die ausserordentlichen Hochwasser beschädigten Anlagen höchstens 1 400 000 11.12.53

24. 3.54 24. 3.54

BB über die Erstellung und den Ankauf von PTTBetriebsgebäuden in Männedorf, Meilen-, Horgen, Stäfa, Frauenfeld, Lausanne-Pully, Chur und Sitten

8 965 000

BB über den Ausbau des Regionalflughafens Sitten.

max.

86 000

BB über den Ausbau des Regionalflughafens «Les Eplatures» .

max.

146 000

o Dauer

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend die Ausgabenbeschlüsse der Bundesversammlung (Vom 4. Mai 1954)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

19

Cahier Numero Geschäftsnummer

6591

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

13.05.1954

Date Data Seite

828-850

Page Pagina Ref. No

10 038 636

Das Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv digitalisiert.

Le document a été digitalisé par les. Archives Fédérales Suisses.

Il documento è stato digitalizzato dell'Archivio federale svizzero.