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Bundesbeschluss über
den Ausbau des Regionalflughafens «Le« Eplatures» (Vom 24. März 1954)j
Die Bundesversammlung i der Schweizerischen Eidgenossenschaftj gestützt auf den Bundesbeschluss vom 22. Juni 1945 über den Ausbau der Zivilflugplätze und Artikel 101 des Bundesgesetzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 6. Oktober 1953,1) beschliesst:
Art. l Der Bund gewährt der Gemeinde La Chaux-de-Fonds für den Ausbau des Begionalflughafens «Les Eplatures» einen Beitrag von 30 Prozent der Baukosten, maximal 146 000 Franken.
Art. 2 Der Ausbau hat auf der Grundlage des den Bundesbehörden eingereichten generellen Projektes vom|29. Juni 1951 zu erfolgen.
Art. 3 Für die Berechnung des Bundesbeitrages werden berücksichtigt die reinen Baukosten sowie die Ingenieur- und Architektenhonorare für die Projektierung und Bauleitung bis und mit Abrechnung. Andere Kosten, wie insbesondere jene für die Tätigkeit von Behörden und Kommissionen sowie die Kosten der Geldbeschaffung und. die Bauzinsen, werden nicht subventioniert.
Art. 4 Das Bauprogramm, die Detailprojekte, die Kostenvoranschläge, die Submissionsresultate und die Vergebungsvorschläge sind : dem Eidgenössischen Post- und Eisenbahndeparteinent zur Genehmigung zu unterbreiten.
Pur allfällige wesentliche Projektänderungen ist rechtzeitig vor Inangriffnahme der Arbeiten die Genehmigung des Bundesrates einzuholen.
*) BEI 1953.. III, 281.
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Art. 5 Der Bundesrat beauftragt das Eidgenössische Post- und Eisenbahndepartement mit der Überwachung der planmässigen Bauausführung.
Die Gemeinde La Chaux-de-Fonds gewährt hierzu den Beamten dieses Departementes jede gewünschte Auskunft und Unterstützung.
Art. 6
Fertiggestellte Teilarbeiten sind separat abzurechnen. Die Bundesbeiträge werden gestützt auf die vorgelegten und vom Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartement genehmigten Abrechnungen bezahlt.
Art. 7 Dieser Beschluss tritt, als nicht allgemein verbindlicher Natur, in Kraft, sobald die Gemeinden La Chaux-de-Fonds und Le Lode erklären, dass sie die vorstehenden Bedingungen annehmen.
Erfolgt diese Erklärung nicht innert Jahresfrist, so fällt der Beschluss dahin.
Art. 8
Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.
'Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 16. März 1954.
Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 24. März 1954.
Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: P.Weber Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.
Bern, den 24. März :1954. ' 1332
Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser
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Bundesbeschluss über den Ausbau des Regionalflughafens «Les Eplatures» (Vom 24. März 1954)
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Jahr
1954
Année Anno Band
1
Volume Volume Heft
13
Cahier Numero Geschäftsnummer
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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum
01.04.1954
Date Data Seite
543-544
Page Pagina Ref. No
10 038 601
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