520 Ablauf der Beferendumsfrist

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30. 'Juni 1954

Bundesgesetz zum

Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation (Vom 25. März 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, im Hinblick auf die Empfehlungen, die in der am 17. Juli 1948 von der ersten Weltgesundheitsversammlung gefassten Resolution enthalten sind, gestützt auf die Artikel 64 und 64Ms der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 1953 !), beschliesst :

Art. l 1

Jede Benützung des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation und irgendwelcher anderer damit verwechselbarer Zeichen oder Benennungen ist verboten, wenn sie nicht vom Generaldirektor der Weltgesundheitsorganisation gestattet wurde.

2 Das Zeichen der Weltgesundheitsorganisation besteht aus dem Zeichen der Vereinigten Nationen, das senkrecht geteilt ist durch den Caduceus (Äskulapstab mit Schlange) ; das Zeichen der Vereinigten Nationen wird wie folgt beschrieben : Ekie Weltkarte in äquidistanter Azimutalprojektion, mit dem Nordpol als Mittelpunkt; diese Karte eingefasst durch einen Kranz aus stilisierten und gekreuzten Olivenzweigen. Die Projektion erreicht den 60. südlichen Breitengrad und umfasst 5 Breitenkreise.

Art. 2 Das in Artikel l vorgesehene Verbot erstreckt sich auch auf die Benützung der Anfangsbuchstaben des Namens der, Weltgesundheitsorganisation in den schweizerischen Amtssprachen und in englischer Sprache, nämlich !) BEI 1958, m, 125.

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OMS (Organisation mondiale de la santé, Organizzazione mondiale della sanità) ; W GO (Weltgesundheitsorganisation) ; WHO (World Health Organization).

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Art. 3 1

Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2 Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

Art. 4 Wer vor dem 17. Juli 1948 ein Zeichen oder eine Benennung, welche unter dieses Gesetz fallen, zu benützen begonnen hat, darf diese Benützung fortsetzen, sofern daraus der Weltgesundheitsorganisation kein Nachteil erwächst.

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. Art. 5 .

; Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes das Zeichen, den Namen oder die Anfangsbuchstaben des Namens der Weltgesundheitsorganisation oder irgendwelche andere damit verwechselbare Zeichen oder Benennungen verwendet.

insbesondere wer solche Zeichen oder Benennungen auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt,, oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, : wird mit Gefängnis oder Busse bis zu zehntausend Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben anderseits strengere Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

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' Art. 6 1 Wird eine der in Artikel 5 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsoder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

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2 Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Gesellschafter, Direktoren,

522 Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

3 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet jedoch solidarisch für Busse und Kosten.

Art. 7 1

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen ist Sache der Kantone.

2 Urteile, Strafbescheide der Verwaltungsbehörden und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

Art. 8 1

Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem. Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2 Der Eichter verfügt ohne Eücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen, sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

3 Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpackungen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 9 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25. März 1954.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. März 1954.

Der Präsident: Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser

523 Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Das vorstehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes, vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. März 1954.

1295

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler : Ch. Oser

Datum der Veröffentlichung 1. April 1954.

Ablauf der Referendumsfrist 30. Juni 1954.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz zum Schutz des Zeichens und des Namens der Weltgesundheitsorganisation (Vom 25. März 1954)

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01.04.1954

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