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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 17. Juni 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im -fahr, Iß Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 60 Kappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & de. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der vorübergehenden Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- und SchifFahrtsunternehmungen (Vom 11. Juni 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Mit dem Bundesbeschluss vom 8. Oktober 1951 über eine vorübergehende Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen wurde für die Betriebsjahre 1951, 1952 und 1953 ein Gesamtbeitrag des Bundes von 3 Millionen Pranken zur Verfügung gestellt. Die Bemessung des Bundesbeitrages erfolgte auf Grund der Betriebsergebnisse der Bahnen des allgemeinen Verkehrs des Jahres 1949 und unter der Voraussetzung, dass die beteiligten Kantone in der regel die Hälfte der Hilfeleistung übernehmen. Mit Bücksicht auf die mannigfachen, einer Lösung harrenden Privatbahnprobleme, die erst im Rahmen einer allgemeinen Revision der Eisenbahngesetzgebung behandelt werden können, wurde diese Hilfe als Notlösung bezeichnet und auf die Dauer von 3 Jahren beschränkt.

Dank der immer noch guten Konjunktur, der sich unser Land seit dem Jahre 1951 erfreut, haben auch die privaten Transportanstalten im allgemeinen etwas bessere Betriebsergebnisse erzielt, so dass die jährliche Quote von durchschnittlich l Million Franken nur im folgenden Umfang in Anspruch genommen werden musste : 1951: 229731 Franken, 1952: 465577 Franken.

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Die Abschlüsse für das Betriebsjahr 1953 liegen noch nicht vor, doch kann heute schon gesagt werden, dass der Bundesbeitrag voraussichtlich den Betrag von rund 850 000 Franken nicht übersteigen wird. Unter diesen Umständen darf damit gerechnet werden, dass auf Ende 1953 vom bewilligten Gesamtbeitrag des Bundes gegen 2 Millionen Franken verbleiben werden.

Wiewohl in absehbarer Zeit ein bereinigter Entwurf für ein neues Eisenbahngesetz wird vorgelegt werden können und weitere Berichte des Bundesrates über Privatbahnprobleme vorbereitet werden, kann derzeit noch nicht vorausgesehen werden, auf welchen Zeitpunkt ein revidiertes Eisenbahngesetz wird in Kraft treten können. Es darf immerhin damit gerechnet werden, dass die Vorlage noch in diesem Jahr den Eäten überwiesen werden kann. Bis zur Inkraftsetzung dieses Gesetzes wird auch die vorübergehende Hilfe zur Aüfrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen weitergeführt werden müssen. Obschon die Hilfe gemäss Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1951 in einem engern als vorausgesehenen Eahmen gehalten werden konnte, hat sie von ihrer Bedeutung nichts, eingebüsst, weil sie sich darauf beschränkt, den in Frage kommenden Unternehmungen sozusagen bloss die reine Aufrechterhaltung des Betriebes zu gewährleisten. Der Wegfall einer solchen Hilfe müsste für die betreffenden Unternehmungen wie für die von ihnen be-.

diente Landesgegend von einschneidender Bedeutung sein. Glücklicherweise bedarf es für die vorübergehende Weiterführung dieser Hilfsaktion auch keines neuen Eahmenkredites.

Wir können uns deshalb darauf beschränken, Ihnen mit beiliegendem Beschlussesentwurf lediglich eine Erneuerung des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1951 bis zum Inkrafttreten des neuen Eisenbahngesetzes zu beantragen.

Wie der Bundesbeschluss vom 3. Oktober 1951, soll auch dieser Beschluss dem Eeferendum unterstellt werden.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 11. Juni 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

1015 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Verlängerung der vorübergehenden Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahnund Schiffahrtsunternehmungen

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 11. Juni 1954, beschliesst:

Art. l Der Bundesrat wird ermächtigt, die Hilfe gemäss Artikel 7 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 1951 über eine Verlängerung der vorübergehenden Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- xmd Schiffahrtsunternehmungen im Bahmen des Gesamtbeitrages des Bundes von 3 Millionen Franken auch für die Jahre 1954 luncl folgende zu gewähren.

Art. 2 Dieser Beschluss fällt mit der Inkraftsetzung eines neuen Eisenbahngesetzes dahin.

Art. 3 1

Dieser Beschluss ist gemäss Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

2 Der Bundesrat wird mit dem Vollzug beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Verlängerung der vorübergehenden Hilfe zur Aufrechterhaltung des Betriebes privater Eisenbahn- und Schiffahrtsunternehmungen (Vom 11. Juni 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

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Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

6652

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1954

Date Data Seite

1013-1015

Page Pagina Ref. No

10 038 666

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