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Ans den Verhandlungen des Bundesrathes.

Angelegenheit der

deutfchen Flüchtlinge.

Kreisschreiben des schweizerischen Bundesr a t h e s an sämmtliche hohe eidgenössische Stände.

Bern, den 9. August 1849.

Getreue, liebe Eidgenossen!

Nachdem die französische Regierung die anfangs von ihr gestellten Bedingungen in Betreff der den politischen und

militärischen Chefs der letzten badifchen und rheinpfälzi-

schen Revolution, --welche in FolgeBeschlusses vom 16. Juli letzthin aus der Schweiz gewiesen wurden .-- gestatteten Durchreise durch Frankreich , einigermaßen abgeändert hat, sehen wir uns im Falle, die in unserm Kreisschreiben vom 27. gl. Mts. enthaltenen Weisungen ebenfalls abzuändern.

Die Pässe, mit welchen die Flüchtlinge dieser Kategorie zu versehen sind, um sich nach ihrem Bestimmnngsorte zu begeben, sollen nicht mehr von den Kantonalbehörden ausgestellt werden; es soll dieß vielmehr durch den Präfekten desjenigen französischen Departements geschehen, in welchem die Flüchtlinge bei ihrem Eintritte das Gebiet der Republik betreten werden. Bei Aus-

393 stellung des Passes wird ihnen der Präfekt den Weg vorfchreiben, den fie zu befolgen haben, um fich nach demjenigen Platze zu begeben, wo fie den franzöfifchen Boden verlassen werden. Diejenigen Flüchtlinge, welche sich nach Amerika zu begeben wünschen, werden nach Havre gewiesen.

Zur Aufnahme in Frankreich müssen die fraglichen Flüchtlinge Träger eines auf den Amtsfitz (chef-lieu) des ihnen bezeichneten Departements lautenden Laufzeddels sein.

Diese Laufzeddel oder provisorischen Pässe werden von unserm Iustiz- und Polizeidepartement ausgestellt, welches dann auch bekannt machen wird, an welcher Stelle jeder einzelne Flüchtling Frankreich zu betreten hat.

Ihr werdet daher eingeladen, getreue, liebe Eidgenossen, von dieser Entschließung der sranzöfischen Regierung den in unserm Beschlusse vom 16. Iuli 1849 erwähnten Flüchtlingen, die sich in Euerm Gebiet aufhalten, Kenntniß zu geben , mit dem Ersuchen , Euch das Land, nach welchem fie sich zu begeben wünschen, und die Stelle, wo sie Frankreich zu betreten gedenken, nennen zu wollen.

Nach erfolgter dießfälliger Erklärnng haben Eure Polizeibehörden von den betreffenden Individuen ein genaues Signalement zu entwerfen, welches diejenigen .Bezeichnungen enthalten soll, die das Justiz- und Polizeidepartement diesen Behörden noch mittheilen wird.

Eure höhern Polizeibehörden werden unserem Departement sofort die Liste der durch den Beschluß vom 16. Iuli

1849 aus der Schweiz ausgewiesenen Flüchtlinge, die sich in Enrem Kantone befinden, zugehen lassen, sowie auch die obenerwähnten Erklärungen und Signalemente.

Das schweizerische Iustiz- und Polizeidepartemeut wird die Laufzeddel oder provisorischen Pässe für Frankreich

394 ausfertigen und sie an Euere höhern Polizeibehörden senden, zum Behufe ihrer Unterzeichnung durch die Flücht-

linge, für welche sie bestimmt find, und der Einhändigung derselben im Augenblicke ihrer Abreise.

Gleichzeitig wird das nämliche Departement die Stelle,

an welcher jeder einzelne Flüchtling den franzöfifchen Boden zu betreten hat, sowie den Zeitpunkt der Abreise dieser Fremden aus der Schweiz, anzeigen.

Ferner ersuchen wir Euch, uns über die Ausführung der in gegenwärtigem Kreisschreiben enthaltenen Weisungen Bericht erstatten zu wollen.

Wir benutzen übrigens diesen Anlaß , Euch , getreue, liebe Eidgenossen, sammt uns dem Machtschutz Gottes zu empfehlen.

(Folgen die Unterschriften.)

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Aus den Verhandlungen des Bundesrathes.

In

Bundesblatt

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Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.08.1849

Date Data Seite

392-394

Page Pagina Ref. No

10 000 152

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