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Botschaft des

Bundesrates au die Bundesversammlung über die Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 19. Februar 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 31. Dezember 1953 sind in Paris zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der französischen Eepublik die folgenden Abkommen abgeschlossen worden: a. ein Abkommen besteuerung auf Vermögen; b. ein Abkommen besteuerung auf

(samt Schlussprotokoll) zur Vermeidung der Doppeldem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom (samt Schhissprotokoll) zur Vermeidung der Doppeldem Gebiete der Erbschaftssteuern.

Wir beehren uns, Ihnen diese Vereinbarungen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

Vorgeschichte und Gang der Verhandlungen 1. Am 13. Oktober 1937 ist zwischen der Schweiz und Frankreich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete- der direkten Steuern abgeschlossen worden, das am 1. Februar 1939 in Kraft getreten ist; nach ihm richtet sich heute noch die Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse im schweizerisch-französischen Verhältnis.

365 Das Abkommen von 1937 hat die frohere Lage wesentlich verbessert, indem es zahlreichen Doppelbelastungen ein Ende setzte und gewisse in der Schweiz als übersetzt betrachtete französische Steueransprüche beseitigte oder auf ein erträgliches Mass herabsetzte. In dieser Beziehung sei auf die Ausführungen in der Botschaft des Bundesrates vom 20. Dezember 1937 verwiesen, mit der das Abkommen der Bundesversammlung zur Genehmigung unterbreitet worden ist (BEI 1937, III, 500).

, ; In der Schweiz hat man indessen nie übersehen, dass das Abkommen von 1937 noch Lücken aufweist und nach wie vor gewisse Fälle von Doppelbesteuerung weiterbestehen lässt. Insbesondere hat man bei uns folgende Lücken und Mängel empfunden : dass das Abkommen die Doppelbesteuerung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen nicht beseitigte (Art. 9, ; § 3, behält jedem Staate das Eecht vor, solche Einkünfte an der Quelle zu besteuern) ; dass die doppelte Besteuerung der Erbschaften fortbestand (das Abkommen findet nur auf die Einkommens- und Vermögenssteuern Anwendung); dass Frankreich das Eecht vorbehalten blieb, die von schweizerischen Gesellschaften mit einer Betriebsstätte in Frankreich ausgeschütteten Gewinne zu besteuern (Art. 4, § 1) ; dass schweizerische Versicherungs-, besonders Bückversicherungsgesellschaften weiterhin der französischen Besteuerung unterworfen werden konnten, sobald sie in Frankreich Prämien einziehen oder,Eisiken auf französischem Gebiete versichern (Schlussprotokoll zu Art. 3, § l, Abs. 4). Auf schweizerischer Seite hoffte man deshalb, dass sich eines Tages, Gelegenheit · bieten werde, das Abkommen von 1937 zu verbessern.

2. Diese Gelegenheit hat sich erst im Frühling 1950 geboten, als die französischen Behörden unserer Gesandtschaft in Paris bekanntgaben, die Aufnahme von Verhandlungen mit der Schweiz über die Eevision des Abkommens von 1937 hinsichtlich der Frage der Besteuerung von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen wäre ihnen erwünscht.

' Wie bereits angedeutet, hat das Abkommen von 1937 zwar den Grundsatz der Besteuerung des Einkommens aus beweglichem Kapitalvermögen am "Wohnsitz des Empfängers aufgestellt, aber dem Wohnsitzstaat des Schuldners (ausser wenn dieser eine natürliche Person oder eine Kollektivgesellschaft ist; Art. 10) das Eecht vorbehalten, das gleiche Einkommen im
Abzugswege an der Quelle zu besteuern (Art. 9, § 3). Diese von unseren damaligen Unterhändlern vergeblich bekämpfte Bestimmung wirkte sich fast ausschliesslich zugunsten von Frankreich aus, da zu jener Zeit praktisch nur dieses Land in der Lage'war, das Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen an der Quelle zu besteuern; in der Tat kannte die Schweiz damals als St'euer solcher Art nur die massige Stempelabgabe auf Coupons (4% auf Obligationenzinsen und 6% auf Dividenden). Die Lage änderte sich jedoch von Grund auf mit der Einführung der eidgenössischen Verrechnungssteuer (zum Satze von 15% seit 1944 und von 25% ab 1945). Seit der Vereinheitlichung der Couponabgabesätze auf 5 Prozent, d. h. seit dem 1. Januar 1945, unterliegt das Einkommen einer in Frankreich wohnhaften Person aus in der Schweiz angelegtem bewegBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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lichem Kapitalvermögen einem Abzug an der Quelle von 30 Prozent (Couponund Verrechnungssteuer) oder von 25 Prozent im Falle der Zinsen von Bankguthaben (die nur der Verrechnungssteuer unterworfen sind).

Anlässlich des ersten Meinungsaustausches im Jahre 1950 haben die schweizerischen Behörden von allem Anfang an geltend gemacht, dass die von französischer Seite angestrebte Änderung (Besteuerung der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen) nur im Eahmen einer Gesamtrevision des Abkommens von 1937 in Erwägung gezogen werden könne. Ihrer Ansicht nach war nunmehr der Zeitpunkt gekommen, um die Auseinandersetzung über die verschiedenen Fragen wieder aufzunehmen, die neben derjenigen der Besteuerung des Einkommens aus beweglichem Kapitalvermögen im Abkommen von 1937 keine befriedigende Lösung gefunden hatten. Ausserdem musste die Gelegenheit wahrgenommen werden, um gewisse Bestimmungen der seinerzeitigen Vereinbarung in Auswertung der bei ihrer Anwendung gemachten Erfahrungen zu verbessern.

Nachdem sich die französischen Behörden zu Verhandlungen über eine Gesamtrevision bereit erklärt hatten, wurden die Ansichtsäusserungen der kantonalen Eegierurigen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und der interessierten Spitzenverbände der Wirtschaft eingeholt und zwei Entwürfe zu Abkommen über die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen einerseits und über die Erbschaftssteuern anderseits ausgearbeitet. Die beiden Entwürfe sind vom Bundesrat genehmigt und hierauf den zuständigen französischen Behörden als Diskussionsgrundlage für die in Aussicht genommenen Verhandlungen übermittelt worden.

3. Die Unterhändler der beiden Staaten sind zu drei Sessionen zusammengetreten, zuerst im März 1951 in Paris, dann im Juli desselben Jahres in Genf und schliesslich im April 1953 in Bern. Hervorzuheben ist, dass zwischen jeder Verhandlungsphase den Kantonsregierungen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und den Wirtschaftsverbänden Bericht erstattet und Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Ferner waren die Kantonsregierungen und Verbände in der Delegation selbst vertreten.

Wiewohl die Verhand'ungen in freundschaftlichstem Geiste geführt wurden, erwiesen sie sich als sehr schwierig; dies einerseits wegen der zahlreichen Bed ngungen, an die die schweizerische Delegation jedes Zugeständnis auf dem
Gebiete der Verrechnungssteuer knüpfen musste, und anderseits wegen der nachdrücklichen Forderung der französischen Delegation auf Einfügung einer --ausserordentlich weitgehenden Amtshilfeklausel in die Abkommenstexte (allgemeiner Informationsaustausch und Eechtshilfe bei der Steuereintreibung).

Nachdem die Meinungsverschiedenheiten von den beiden Delegationen ihren Eegierungen unterbreitet worden waren, konnten in den verschiedenen Fragen gegenseitig Zugeständnisse gemacht und die neuen Abkommenstexte am 16. April 1953 paraphiert werden. Die Unterzeichnung ist am 81. Dezember 1953 in Paris durch die Vertreter der beiden Eegierungen erfolgt.

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IL Das Abkommen zar Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Das Abkommen ist in seinen grossen Linien nach dem Vorbild des Vertrages von 1937 und unserer jüngsten Abkommen mit Schweden (AS 1949, 437) und mit den Niederlanden (AS 1952, 179) aufgebaut.

Wie in diesen Abkommen sind die grundlegenden Bestimmungen im Abkommen selbst enthalten, während die Anwendungsregeln und gewisse Spezialfragen in ein Schlussprotokoll verwiesen sind, das sachlich einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildet.

Artikel l umschreibt den Zweck des Abkommens, ferner die Steuern, auf die es Anwendung findet, und die Gebiete, in denen es Gültigkeit besitzt.

Artikel 2 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass Einkommen und Vermögen am Wohnsitz des Empfängers oder Besitzers steuerbar seien. Die Artikel 8-10 befassen sich mit den besondern Steuerdomizilen für bestimmte Arten von Einkommen und Vermögen. Die Artikel 11 und 12 enthalten Vorschriften über das Verständigungsverfahren zwischen den Verwaltungen der beiden Staaten und über den Austausch vqn Auskünften, die für die richtige Durchführung der Bestimmungen des Abkommens notwendig sind. In Artikel 13 wird die Möglichkeit einer Ausdehnung des territorialen Geltungsbereiches des Vertrages ins Auge gefasst. Die Artikel 14-16 enthalten die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Im .Gegensatz zum Vertrag von 1937 (Art. 13, § 1) regelt das neue Abkommen die Besteuerung des Vermögens gleichzeitig mit derjenigen der daraus fliessenden Einkünfte.

;Im folgenden beschränken wir uns darauf, die Punkte, in denen die durch das Abkommen ;von 1937 geschaffene Ordnung eine grundlegende Änderung erfahren hat, näher zu beleuchten.

Art

:

-!

' ' ' Art. l, Abs. 3. Gemäss Präzisierung im SP1) zu Artikel 13, § l, findet die Bezeichnung .«überseeische Departementè» derzeit'auf Guayana, Guadeloupe, Martinique und Béunion Anwendung.

' SP zu Art. l, § 5. Die Gleichbehandlungsklausel kann nicht nur bezüglich der im Abkommen genannten Einkommens- und Vermögenssteuern angerufen werden, sondern gemäss Absatz 3 auch bezüglich jeder irgendwie gearteten Steuer oder Abgabe, ohne Eücksicht auf ihre Natur, ihre Bezeichnung oder auf die Behörde, die sie erhebt.

'

Art. 2 " . · · . . ; · Art. 2, §§ 2 und 3. Die Definition des Wohnsitzes natürlicher Personen ist der in1 unseren Abkommen mit Schweden und den Niederlanden enthaltenen angeglichen. Der Wohnsitz juristischer Personen und der Personengesellschaften *) Schlussprotokoll.

:

·

·

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bestimmt sich in der Eegel nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten ; falls die Anwendung dieser Eegel dazu führen würde, dass eine Gesellschaft als in beiden Staaten zugleich domiziliert gilt, so soll die Gesellschaft in demjenigen der beiden Staaten als wohnhaft gelten, in dem sich der Sitz ihrer wirklichen Leitung befindet.

SP zu Art. 2, §4.. Diese Bestimmung betrifft die Besteuerung von Aufenthaltern, die im andern Vertragsstaat Wohnsitz haben. Sie geht zwar auf Absätze l und 2 von Artikel 12 des Abkommens von 1937 zurück, weicht aber von diesem erheblich ab.

Absatz l von Artikel 12 des Abkommens von 1937 bestimmt, dass «die persönliche Steuer auf dem Gesamteinkommen in jedem Staat nur die gemäss dem Abkommen in diesem Staat steuerbaren Einkünfte umfassen darf», und Absatz 2 sieht vor, dass «wenn die auf Grund des vorhergehenden Absatzes sich ergebende Besteuerungsgrundlage in einem Staate geringer ist als der fünffache Mietwert der Wohnung oder der Wohnungen, über die der Steuerpflichtige in diesem Staate verfügt, diese Summe, die, jedoch nicht höher sein darf als die Hälfte des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen, der Veranlagung zugrunde gelegt wird». Die zweite dieser Bestimmungen lehnt sich an das interne französische Eecht an. Die französischen Steuerbehörden haben, gestützt auf die Auslegung ihrer internen Eegel, das ihnen im Abkommen von 1937 vorbehaltene Eecht, in der Schweiz wohnhafte natürliche Personen in Frankreich einer Pauschalbesteuerung zu unterwerfen, sehr ausdehnend interpretiert. Bei den eidgenössischen Behörden sind deswegen häufig Klagen eingegangen, ohne dass es ihnen aber zumeist möglich war, auf Grund des Abkommens von 1937 die französische Besteuerung anzufechten. Daher musste die Gelegenheit neuer Verhandlungen auch dazu benützt werden, zu versuchen, die Pauschalbesteuerung zu beseitigen oder doch wenigstens die Fälle, in denen sie Anwendung finden kann, näher zu umschreiben und zu beschränken.

Unsere Unterhändler mussten sich zwar schliesslich mit der zweiten Lösung begnügen; trotzdem stellt die getroffene Vereinbarung im Vergleich zur Ordnung von 1937 unbestreitbar einen bedeutenden Fortschritt dar. Wenn auch die Pauschalbesteuerung nach dem Mietwert der Wohnung - und beschränkt auf die Hälfte des gesamten Einkommens des betroffenen Pflichtigen -
weiterhin zulässig sein soll, so soll sie doch nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen Anwendung finden können. Einmal genügt der blosse Besitz einer Wohnung nicht mehr, um die Pauschalbesteuerung zu begründen; der Steuerpflichtige muss sich auch tatsächlich während wenigstens 90 Tagen eines Steuerjahres im steuererhebenden Staat aufhalten. Ausserdem ist die Pauscbalsteuer nach der Dauer des Aufenthaltes zu bemessen. Endlich ist klargestellt, dass der eine Pauschalsteuer erhebende Staat dadurch das Eecht verwirkt, das Einkommen des Pflichtigen unter einem andern Titel zu besteuern. Zweifellos lässt die Beibehaltung der Pauschalbesteuerung die Möglichkeit einer Doppelbesteuerung fortbestehen, aber solche Doppelbelastungen werden dank den neuen Einschränkungen nicht schwer ins Gewicht fallen.

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SP zu Art. 2 bis 9 Die hier niedergelegten Eegeln sind unseren Abkommen mit Schweden und mit den Niederlanden, in deren Anwendung sie sich bewährt haben, entnommen.

Art. 3 SP zu Art. 3, § 4. Wie das neue Abkommen (Art. 8, § 1), so bestimmt schon dasjenige von 1937, dass das Einkommen aus unbeweglichem Vermögen in dem Staate, in dem das Vermögen liegt, steuerbar sein soll. Gestützt auf diese Klausel haben die französischen Steuerbehörden gemäss ihrer, Gesetzgebung die Einkünfte, welche in der Schweiz wohnhafte Personen aus der Ausübung des Weiderechtes auf französischem Gebiet, erzielten, besteuert, was zu Schwierigkeiten und zu Klagen der betroffenen Kreise Anlass gab. Hinfort verzichtet Frankreich auf jede dei artige Besteuerung.

Art. 4 Art. 4, § 4. Diese Bestimmung bezieht sich auf Beteiligungen an Unternehmungen, die von Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit betrieben werden. Zu diesen Personenvereinigungen gehören nach schweizerischem wie auch nach französischem Hecht die Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, ferner die einfachen Gesellschaften schweizerischen Eechts, denen die «sociétés de fait» des französischen Eechts entsprechen. Schliesslich zählen dazu auch die «associations en participation» und die «sociétés civiles» des französischen Eechts, sofern sie sich nicht, wie es ihnen die französische Steuergesetzgebung erlaubt, für die Besteuerung nach den für die juristischen Personen geltenden Segeln entschieden haben.

SP zu Art. 4. Schon das Abkommen von 1937 enthält im Schlussprotokoll zu Artikel 3 ziemlich ausführliche Bestimmungen über den Betriebsstättebegriff ; das neue, Abkommen bringt hiezu gewisse Klarstellungen und Änderungen, von denen im folgenden die wichtigsten erläutert werden.

a. Vermittlungsagent mit Warenlager (§2). Nach dem Abkommen von 1937 (SP zu Art. 8, § l, Abs. 3) begründet die Tatsache, dass ein in einem der beiden Staaten errichtetes Unternehmen im Gebiete des andern Staates einen Vermittlungsagenten unterhält, der nicht zum Abschluss von Geschäften ermächtigt ist, keine Betriebsstätte des Unternehmens, wenn der Vermittlungsagent nicht über ein Warenlager zur Ausführung der von ihm entgegengenommenen Bestellungen verfügt. Das neue Abkommen lässt diese Bedingung fallen, indem es erklärt, dass das Unterhalten eines vollständig unabhängigen Vertreters oder eines blossen Vermittlungsagenten für ein Unternehmen selbst dann keine Betriebsstätte begründe, wenn der Vertreter oder Agent über ein Muster-, Konsignation-
oder Auslieferungslager verfügt., b. Baustellen (§ 6). Das Abkommen von 1937 enthält nichts darüber, ob und wann eine Baustelle eine Betriebsstätte begründe. Die französischen Behörden wandten daher ihre interne Praxis an, nach der eine Baustelle in der

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Eegei eine Betriebsstätte begründet, sobald die Bauarbeiten länger als ein Jahr dauern. Schweizerischerseits ist diese Praxis unter Berufung darauf, dass der Betriebsstättebegriff dauernde Einrichtungen voraussetzt, bestritten worden.

Dient eine Baustelle einem nur vorübergehenden Zweck, ist sie nur mit Bezug auf ein bestimmtes Bauwerk errichtet worden, so begründet sie, vor allem nach der Bechtsprechung des Bundesgerichtes im interkantonalen Verhältnis, keine Betriebsstätte. Französischerseits glaubte man, dieser Auffassung nicht beipflichten zu können. In den Verhandlungen konnte jedoch eine mittlere Lösung in dem Sinne gefunden werden, dass Baustellen für die Errichtung eines bestimmten Werks erst bei einer drei Jahre übersteigenden Dauer der Bauarbeiten als Betriebsstätte gelten sollen (§ 6, Abs. 1).

Diese Beschränkung soll auch dann gelten, wenn ein Unternehmer in Gemeinschaft mit andern ein Werk erstellt. Es kommt öfters vor, dass schweizerische Bauunternehmungen den Auftrag erhalten, gemeinsam mit französischen Unternehmungen in Frankreich Arbeiten auszuführen. In diesem Fall pflegt ein Konsortium gebildet zu. werden, das nach französischem Steuerrecht als «société de fait» oder «association en participation» ein selbständiges Steuersubjekt darstellt. Daraus ergibt sich, dass die Gewinne, die eine an einer solchen Gesellschaft oder Vereinigung beteiligte schweizerische Unternehmung infolge dieser Beteiligung erzielt, nach französischem Eecht am Sitze der Gesellschaft oder Vereinigung steuerbar sind. Der Vermeidung dieser steuerlichen Folgen dient die in Absatz 2 von Paragraph 6 enthaltene Bestimmung.

c. Versicherungsunternelimungen (§ 8). Das Abkommen von 1937 (SP zu Art. 3, § l, Abs. 4) behandelt Versicherungsgesellschaften eines der beiden Vertragsstaaten, die im andern Staate Prämien einziehen oder dort belegene Bisiken versichern, wie Unternehmungen, die im andern Staat eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung richtet sich besonders gegen die Bückversicherungsgesellschaften, die, im Gegensatz zu den Direktversicherern, gewöhnlich keine Vertreter und demzufolge auch keine Betriebsstätten' auf dem Gebiete der fremden Staaten, in denen sie tätig sind, unterhalten. Mithin durchbricht die Bestimmung den Grundsatz der Besteuerung am Orte der Betriebsstätte (Art. 3 des Abkommens
von 1937) und unterwirft die Versicherungs-, insonderheit die Bückversicherungsgesellschaften, einer diskriminierenden Behandlung. Diese wurde Schweizerischerseits um so mehr empfunden, als die Schweiz auch die französischen Versicherungsunternehmungen nur bei.

Vorhandensein einer schweizerischen Betriebsstätte besteuert.

Das neue Abkommen beseitigt die erwähnte Diskriminierung. Der Vertragstext von 1937 ist durch die Worte «durch Vermittlung eines Vertreters» ergänzt worden. Die beiden Delegationen haben sich darauf geeinigt, dass unter dem Ausdruck «Vertreter» ein Bevollmächtigter (agent) zu verstehen ist, der befugt ist,, das Unternehmen zu verpflichten, oder der beim Fehlen einer solchen Vollmacht eine Tätigkeit ausübt, die ihrer Art und Bedeutung nach erlaubt, das Unternehmen als ein solches anzusehen, das durch Vermittlung seines Vertreters eine ordentliche Geschäftstätigkeit im betreffenden Lande ausübt.

371 Art. 5 Wenn auch schon die Artikel 5 und das Schlussprotokoll zu Artikel 5 des ·Abkommens von 1987 die Besteuerung der Schiff- oder Luftfahrtunternehmen dem Staate zuweisen, in dem sich die Leitung des Unternehmens befindet, so knüpfen sie doch die Anwendung dieser Eegei ari die Bedingung, dass die Schiffe oder Flugzeuge im betreffenden Staate immatrikuliert sein oder einem konzessionierten Unternehmen dieses Staates gehören müssen. Das neue Abkommen verzichtet auf diese Bedingungen und vermeidet damit jede mögliche Lücke.

SP zu Art. 5. Paragraph l ist aus dem Abkommen von 1937 übernommen worden. Paragraph 2 enthält die von den interessierten Kreisen gewünschten Klarstellungen, welche die Entwicklung in der Organisation des internationalen Luftverkehrs als angezeigt erscheinen lässt.

Art. 6 Art. 6, § 1. Im Abkommen von 1937 (Art. 4, § 1) hat sich Frankreich das Eecht vorbehalten, die Gewinnausschüttungen Schweizerischer Gesellschaften, welche auf französischem Gebiet gelegene Betriebsstätten unterhalten, seiner Steuer vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen zu unterwerfen.

Zwar ist die Besteuerung auf den Teil der Gewinnausschüttungen beschränkt, von dem angenommen wird, er entspreche dem von der französischen Betriebsstätte erzielten Ertrag, aber die Bemessung dieses Teiles (quotité imposable) ist ausschliesslich Sache der französischen Steuerbehörden. Wohl ist ausserdem bestimmt, dass das besteuerte Einkommen (quotité imposable) auf keinen Fall höher sein darf als der Betrag der von der französischen Betriebsstätte erzielten Gewinne aus Industrie und Handel. Trotzdem ist diese Besteuerung in der Schweiz immer als fiskalischer Übergriff betrachtet worden.

Da der vollständige Verzicht auf die französische Steuer (den Frankreich noch keinem Staate zugestanden hat) sich nicht durchsetzen .liess, wurde schweizerischerseits angestrebt, eine möglichst weitgehende Milderung dieser Besteuerung zu erreichen.

; .

· Die neue vertragliche Ordnung zielt darauf ab, die französische Besteuerung insoweit zu beseitigen, als die von der schweizerischen Gesellschaft ausgeschütteten Gewinne an in der Schweiz wohnhafte Personen fliessen. Sie geht von der Annahme aus, dass in allen Fällen mindestens drei Viertel der Dividenden solchen Personen anfallen. Deshalb soll die französische Steuer unter allen Umständen auf einen Viertel herabgesetzt werden (Abs. 2). Eine weitergehende Entlastung tritt in den wahrscheinlich seltenen Fällen ein, in denen die schweizerische Gesellschaft nachweisen kann, dass. mehr als drei Viertel ihrer Dividenden in der Schweiz wohnhaften Personen zufh'essen (Abs. S).

Darüber, wie der in Absatz 3 geforderte Nachweis von den schweizerischen Gesellschaften dem französischen Fiskus zu erbringen sei, sollen sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einzelfalle verständigen. Schwei-

372 zerischerseits wird man darauf bestehen müssen, dass, soweit nicht die Verhinderung von Missbräuchen strengere Massnahmen fordert, an die Beweisführung nicht Anforderungen gestellt werden, die die Anwendung von Absatz 3 von vornherein ausschliessen.

SP zu Art. 6. Paragraph l findet seine Eechtfertigung darin, dass nach französischem Becht die Steuer auf Gewinnausschüttungen ausländischer Gesellschaften, die Betriebsstätten in Frankreich unterhalten, nicht nur die von Kapitalgesellschaften ausgerichteten, sondern auch die den beschränkt haftenden Teilhabern von Kommanditgesellschaften anfallenden Gewinne erfasst.

Paragraph 2, der die Gegenseitigkeit gewährleistet, hat keine praktische Bedeutung, da die Schweiz, wenigstens derzeit, keine Steuer der in Bede stehenden Art kennt.

Art. 7 bis 9 Die in diesen drei Artikeln getroffene Ordnung der Besteuerungszuständigkeit entspricht der des Abkommens von 1937 (Art. 6-8): Einkünfte aus einem freien Beruf sind, soweit sie nicht unter Verwendung ständiger Einrichtungen im andern Staat erzielt werden, am Wohnsitz des Steuerpflichtigen steuerbar (Art. 7), solche aus unselbständiger Erwerbstätigkeit am Arbeitsort (Art. 8); die von Verwaltungsräten bezogenen Einkünfte (Tantiemen) sind am Sitze der schuldnerischen Gesellschaft zu versteuern (Art. 9). Besonderer Erwähnung bedürfen folgende neue Bestimmungen: a. Künstler u. dgl. (Art. 7, § 2). Unter der Herrschaft des Abkommens von 1937 gab die Besteuerung der selbständigen Künstler häufig zu Beschwerden Anlass, währenddem, die Besteuerung der unselbständig erwerbenden Künstler kaum Schwierigkeiten bereitet hat. Die Frage, ob z. B. ein in einem der beiden Staaten wohnhafter Schauspieler oder Musiker im andern Land für dort anlässlich von Tourneen, Badiovorträgen usw. erzielte Einkünfte besteuert werden könne, war oft streitig. Diese Besteuerungsbefugnis wird nunmehr ausdrücklich eingeräumt. Immerhin haben die beiden Delegationen, in Würdigung der Intensität und der Bedeutung des kulturellen Austausches zwischen der Schweiz und Frankreich, es für nützlich erachtet, den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten die Möglichkeit zu geben, sich nötigenfalls über die Bedingungen dieser Besteuerung zu verständigen.

6. Auf Schiffen und Flugzeugen beschäftigtes Personal (SP zu Art. 8, § 2).

Im Abkommen von 1937 wurde nichts darüber vereinbart, an welchem Orte Arbeitseinkünfte von Personen, die an Bord von Schiffen oder Flugzeugen eines Unternehmens der See-, Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten arbeiten, besteuert werden. In Zukunft sollen solche Einkünfte im schweizerisch-französischen Verhältnis in dem Staate steuerbar sein, in dem sich die wirkliche Leitung des Unternehmens befindet; es gilt mithin die gleiche Begelung wie für die Besteuerung des Geschäftsertrages der Unternehmung selbst.

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Art. 10 Wie hievor ausgeführt (Ziff. I, 2), hat vor 1937 nur Prankreich, nicht aber die Schweiz, eine Einkommenssteuer auf Kapitalerträgen ini Abzugswege an der Quelle erhoben. In den Verhandlungen über das Abkommen von 1937 lehnte es deshalb Frankreich ab, die Befugnis zur Erhebung solcher Steuern zu beschränken. Die Einführung der eidgenössischen Verrechnungssteuer hat indessen Frankreich bestimmt, selber anzuregen, dass über die Quellensteuern auf Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen eine staatsvertragliche Eegelung getroffen werde.

Die im neuen Abkommen enthaltene Ordnung lässt sich wie folgt zusammenfassen:, 1. Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen sind dem Grundsatz nach im Staate des Empfängers steuerbar (§ 1); vorbehalten bleiben jedoch die folgenden Fälle: 2. Die Schweiz wird ihre Quellensteuern weiter erheben, sie aber mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag dem in Frankreich wohnhaften Einkommensempfänger unter gewissen Bedingungen zurückerstatten. Die Schweiz wird somit, wenn die Voraussetzungen der Bückerstattung gegeben sind, beim gegenwärtigen Stand der Dinge in den Fällen, in denen die Belastung an der Quelle 30 Prozent beträgt (Einkünfte, die der Verrechnungssteuer und der Couponabgabe unterworfen sind), die volle Verrechnungssteuer und in den Fällen, in denen die Belastung an der Quelle nur 25 Prozent beträgt (Einkünfte, die nur der Verrechnungssteuer unterworfen sind, wie Zinsen aus Bankguthaben), vier Fünftel der Steuer zurückvergüten (§ 2).

.i 3. Frankreich seinerseits wird den in Frankreich wohnhaften Schuldner der Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen unter gewissen Bedingungen, die der in der Schweiz wohnhafte Einkommensempfänger zu erfüllen hat, vom Eückbehalt der französischen Quellensteuer befreien. Frankreich verzichtet somit unter den vereinbarten Voraussetzungen auf die ganze Quellensteuer (taxe proportionnelle) von derzeit 18 Prozent (in gewissen Fällen von 15 oder 10%), welche die Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen belastet (§3).

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: Die Voraussetzungen, an welche die in Ziffern 2 und 3 hievor genannten Vergünstigungen geknüpft sind, werden im Schlussprotokoll zu Artikel 10 und in einer besondern Vereinbarung zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten umschrieben.

SP zu Art. 10. Im wesentlichen entsprechen
die im Schlussprotokoll enthaltenen näheren Ausführungsbestimmungen denjenigen zu : ungern Abkommen mit Schweden und den Niederlanden.

Vereinbarung. In Ausführung von § 4, SP zu Artikel 10 haben die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten eine Vereinbarung über das in den

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Paragraphen 2 und 3 von Artikel 10 vorgesehene Verfahren für die Entlastung von Quellensteuern getroffen. Diese Vereinbarung ist in dieser Botschaft nach den Abkommen wiedergegeben. Sie stellt folgende wesentliche Verfahrensregeln auf: 1. Um in den Genuss der Eückerstattung der schweizerischen Quellensteuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen zu gelangen, muss der in Frankreich wohnhafte Einkommensempfänger dem zuständigen französischen Inspektor der direkten Steuern einen schriftlichen Antrag mit einer Aufstellung über. die einzelnen in der Schweiz an der Quelle besteuerten Einkünfte einreichen. Der Inspektor bescheinigt nach Prüfung der Aufstellung auf dem Antrag, dass der Antragsteller in Frankreich Wohnsitz hat' und dass die in Eede stehenden Einkünfte den französischen direkten Steuern unterliegen. Hierauf übermittelt er den Antrag der Generaldirektion der Steuern in Paris, die ihn an die eidgenössische Steuerverwaltung weiterleitet. Nach Prüfung des Antrages entscheidet die eidgenössische Steuerverwaltung über den Bückerstattungsanspruch. Wird diesem entsprochen, so erstattet sie dem in Frankreich wohnhaften Empfänger die in der Schweiz zuviel erhobene Steuer direkt zurück; von einem ablehnenden Entscheid gibt sie dem Einkommensempfänger Kenntnis; dieser kann die Verfügung im Wege der in der Bundesgesetzgebun'g vorgesehenen ordentlichen Eeohtsmittel weiterziehen.

2. Um zu erwirken, dass seine Einkünfte aus französischem beweglichem Kapitalvermögen nicht den französischen Quellensteuern unterworfen werden, muss der in der Schweiz wohnhafte Empfänger beim Inkasso der Einkünfte dem in Frankreich wohnhaften Schuldner einen Schriftlichen Antrag zustellen, in welchem er die in Eede stehenden Einkünfte einzeln aufführt und bestätigt, dass er in der Schweiz wohnhaft ist und dass diese Einkünfte sowie die Titel, von denen sie herrühren, den schweizerischen direkten Steuern unterliegen. Vor der Übermittlung an den Schuldner ist der Antrag der Steuerverwaltung des Wohnsitzkantons des Einkommensempfängers zum Visum zu unterbreiten; die Steuerverwaltung nimmt ein Doppel des Antrages zu ihren Akten. Die Übergabe des Antrages an den Schuldner befreit diesen von der Pflicht zum Eückbehalt der französischen Steuer. Anderseits überprüft die kantonale Steuerverwaltung anlässlich der Veranlagung
von Einkommen und Vermögen des Einkommensempfängers die Begründetheit und Eichtigkeit des Antrages.

Mithin kann im einen wie im andern Falle die Entlastung von Quellensteuern auf Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen nur unter der Bedingung eintreten, dass der Einkommensempfänger in seinem Wohnsitzstaate die direkte Steuer auf den erwähnten Einkünften entrichtet. Das im Abkommen vorgesehene und durch die Vereinbarung im einzelnen umschriebene Verfahren kann mithin einem Steuerpflichtigen nicht dazu verhelfen, seine Steuern in keinem der beiden Länder zu bezahlen.

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Art. 11 Die Bestimmungen über das Verständigungsverfahren entsprechen im wesentlichen denjenigen im Abkommen von 1937. Neu ist die ausdrückliche Erwähnung der Möglichkeit, dem Verständigungsverfahren die mündliche Aussprache in gemischten Kommissionen dienstbar zu machen. Die Erfahrung hat gezeigt, dass eine persönliche Fühlungnahme zwischen den Vertretern der obersten Verwaltungsbehörden der Verständigung über die; Interpretation der Doppelbesteuerungsabkommen im allgemeinen und der Erledigung von Streitfällen sehr förderlich ist..Die interessierten Wirtschaftskreise erwarten von der Einsetzung gemischter Kommissionen nicht nur eine Beschleunigung des Verständigungsverfahrens, sondern auch eine wirksamere Vertretung ihrer Anliegen.

Art. 12 Die Doppelbesteuerungsabkommen haben die Abgrenzung der Besteuerungsbefugnisse der vertrag'schliessenden Staaten zum Gegenstand. Ihre richtige Anwendung setzt im Einzelfalle oft einen Meinungsaustausch unter den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten voraus. Dieser macht häufig den Austausch von Auskünften über die Verhältnisse des Steuerpflichtigen notwendig, so z. B. wenn abgeklärt werden muss, welche Teile des Geschäftsertrages einer Unternehmung im einen und welche im andern Vertragsstaat zu besteuern sind, oder wenn der Anspruch auf Entlastung von Quellensteuern zweifelhaft ist.

Deshalb hat die Schweiz stets die Ansicht vertreten, dass die Vertragsstaaten gehalten sind, im Verständigungsverfahren und im Verfahren, in dem,die Entlastung von Quellensteuern angestrengt wird, Auskünfte auszutauschen. Wie manche andern Staaten, so legt auch Frankreich Wert darauf, in seinen Doppelbesteuerungsabkommen eine viel umfassendere Amtshilfe auszubedingén, nämlich die Verpflichtung zu gegenseitigen periodischen Spontanmeldungen und zur ,Hilfe beim Steuerbezug. Die Schweiz hat die Übernahme derartig weitgehender Verpflichtungen bisher stets abgelehnt. Dagegen bestand kein hinlänglicher Grund, sich bei der Eevision des Abkommens mit Frankreich der Aufnahme einer Bestimmung zu widersetzen, die wie Artikel XVI unseres Abkommens mit den Vereinigten Staaten (AS '1-951; 892) den Austausch von Auskünften vorsieht, die notwendig sind für die Anwendung der Vertragsbestimmungen in Einzelfällen. Selbstverständlich ist diese Bestimmung, die im Grunde genommen eine Ergänzung zu den Artikeln 4,10 und 11 des Abkommens bildet, mit allen nach der schweizerischen Praxis üblichen Vorbehalten versehen worden, so dass es verfehlt wäre, in dieser Bestimmung eine Abweichung von der bisherigen schweizerischen Haltung zu erblicken.

Gemäss Artikel 12 können die Steuerbehörden jedes der beiden Staaten a. nicht verhalten werden, den Steuerbehörden des andern Staates spontan Auskünfte zu erteilen ; '

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b. die Erteilung aller Auskünfte, die nach der Steuergesetzgebung und im Eahmen der normalen Verwaltungspraxis der beiden Staaten nicht erhältlich wären, verweigern; c. jede Auskunft, die ein Handels- oder Fabrikations-, Bank- oder Berufsgeheimnis offenbaren würde, ablehnen; d. jede Auskunft versagen, die der Souveränität, der Sicherheit, den allgemeinen Interessen oder dem Ordre public ihres Staates zuwiderläuft; e. endlich allgemein die Auskunftsbegehren zurückweisen, deren Erfüllung für die richtige Durchführung des Abkommens nicht notwendig ist.

Von diesen Vorbehalten könnte der letzterwähnte in der Praxis gewisse Schwierigkeiten bieten. Immerhin geht aus der Entstehungsgeschichte des Artikels 12 eindeutig hervor, dass Auskünfte nur in den Fällen ausgetauscht werden dürfen, in denen es sich darum handelt, den Zweck des Abkommens selbst zu verwirklichen, d. h. eine durch das Abkommen verbotene Doppelbesteuerung auszuschliessen. Die schweizerischen Unterhändler haben das französische Begehren, den Informationsaustausch für alle Fäl}e zu vereinbaren, in denen es sich um die Erhebung der im Abkommen vorgesehenen Steuern handelt, beharrlich zurückgewiesen. Sie haben überdies die Aufnahme der in Artikel XVI des schweizerisch-amerikanischen Abkommens enthaltenen Bestimmung abgelehnt, wonach auch die Auskünfte verlangt werden können, die notwendig sind für die Verhütung von Betrugsdelikten u. dgl., die unter das Abkommen fallende Steuern zum Gegenstande haben.

Art. 18 Der territoriale Geltungsbereich des neuen Abkommens soll sich, soweit Frankreich in Frage steht, zunächst nur auf das französische Mutterland sowie auf Guayana, Guadeloupe, Martinique und Eéunion erstrecken.

Indessen ist vorgesehen, dass das Abkommen (mit den allenfalls notwendigen Änderungen) auch in den verschiedenen Gebieten der französischen Union, mit Einschluss von Algier, anwendbar erklärt werden kann (SP zu Art. 13, § 2).

Man wird sich aber davon Rechenschaft geben müssen, dass eine derartige Ausdehnung des Geltungsbereichs nicht leicht zu verwirklichen sein dürfte, weil sie gewissen staatsrechtlichen Schwierigkeiten begegnet (mehr oder weniger weitgehende Fiskalautonomie der einzelnen Territorien oder Staaten), und weil die Steuergesetzgebung der überseeischen Länder von derjenigen des Mutterlandes oft sehr erheblich abweicht.

Art. 14-16 Das Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft. Es findet rückwirkend Anwendung auf die Quellensteuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das im Kalenderjahr 1958 anfällt (Art. 14, lit. a), sowie auf die für das gleiche Jahr erhobenen direkten französi-

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sehen und schweizerischen Steuern (Art. 14, lit. b und c). Auf diese Ordnung ist die Bestimmung des Schlussprotokolls zu Artikel 14 ausgerichtet, die das Ausserkrafttreten des Abkommens von 1937 regelt.

Die Kündigungs- und die Eatifikationsklauseln (Art. 15 und 16) entsprechen der schweizerischen Vertragspraxis.

III.

Das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern Dieses Abkommen ist wie dasjenige über die Einkommens- und Vermögenssteuern nach dem Vorbild unserer Abkommen mit Schweden (AS 1949, 449) und mit den Niederlanden (AS 1952, 194) aufgebaut.

Artikel l umschreibt den Zweck des Abkommens, ferner die Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, und die Gebiete, in .denen es Gültigkeit besitzt. Artikel 2 behandelt die Besteuerung des unbeweglichen Vermögens und gewisser beweglicher Vermögensteile. Artikel 3 stellt den allgemeinen Grundsatz auf, dass die Besteuerung aller nicht in Artikel 2 aufgeführten Vermögensteile, die Bestandteil einer Erbschaft bilden, dem Staate zustehen soll, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Artikel 4 regelt das Verständigungsverfahren und den Austausch von Auskünften, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind. Artikel 5 sieht die Möglichkeit der Ausdehnung des territorialen Anwendungsbereichs des Abkommens vor. Die Artikel 6 und 7 enthalten die Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Art. l Dieser Artikel weicht insofern von den Bestimmungen .unserer älteren Abkommen auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern ab, als sein Paragraph l, in Übereinstimmung mit der neuesten schweizerischen Vertragspraxis, die Anwendung des Abkommens auf die Nachlässe aller Personen vorsieht, die ihren letzten Wohnsitz in einem der beiden Staaten gehabt haben, und nicht nur auf die Nachlässe von Staatsangehörigen der beiden Vertragsstaaten. Anderseits gilt auf französischer Seite der Vertrag wie das Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen, vorbehaltlich einer allfälligen Ausdehnung seines territorialen Anwendungsbereichs (Art. 5, § 1), nur für das französische Mutterland und die unter Ziffer II, Artikel l und 13, hievor, erwähnten überseeischen Departemente.

Ferner ist zu bemerken, dass die Gleichbehandlungsklausel in Paragraph 5 des Schlussprotokolls zu Artikel l derjenigen im Abkommen über die Einkommensund Vermögenssteuern entspricht.

Art. 2 und 3 Unbewegliches Nachlassvermögen (Art. 2, § 1) soll der Besteuerung im Staate seiner Belegenheit unterliegen. Die Umschreibung des Begriffs des unbeweglichen Vermögens stimmt mit der in Artikel 3 des Einkommens- und Vermögenssteuerabkommens enthaltenen überein. ,

378

Abweichend von der Eegel, dass bewegliches Nachlassvermögen der Besteuerung am letzten Wohnsitz des Erblassers unterworfen sein soll (Art. 8), bestimmt Artikel 2 : a. bewegliche körperliche oder unkörperliche Sachen, die in einer nicht in der Form einer Kapitalgesellschaft, Genossenschaft oder Kommanditgesellschaft geführten Unternehmung angelegt sind, unterliegen den Erbschaftssteuern am Orte der Betriebsstätte, der sie zugehören (Art. 2, § 2) ; Z>. bewegliche körperliche oder .unkörperliche Sachen, die zu einer der Ausübung eines freien Berufes gewidmeten ständigen Einrichtung gehören, sind dort steuerbar, wo sich diese Einrichtung befindet (Art. 2, § 3) ; c. Hausrat ist dort steuerbar, wo er sich im Zeitpunkt des Todes des Erblassers befindet (Art. 2, §4); d. Schiffe und Elugzeuge unterliegen der Besteuerung dort, wo sie immatrikuliert sind (Art. 2, §5).

Besondere Erwähnung verdient, dass nach Artikel 8 auch die Besteuerung der in beweglichen Kapitalvermögen bestehenden Nachlassteile dem Staate zusteht, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte. Die Zustimmung zu dieser Begelung stellt ein beachtliches Zugeständnis Frankreichs dar. Denn nach der französischen Gesetzgebung wird das zu irgendeinem Nachlass gehörende bewegliche Kapitalvermögen, soweit es in französischen Wertpapieren oder in Guthaben bei französischen Schuldnern besteht oder in Frankreich verwaltet oder deponiert ist, von den französischen Erbschaftssteuern erfasst. Diese Ordnung ist in der Schweiz stets als stossend empfunden worden, weil sie zur Doppelbesteuerung führte und weil die schweizerischen Kantone bewegliches Kapitalvermögen auch dann, wenn es in schweizerischen Wertpapieren oder in Guthaben gegenüber schweizerischen Schuldnern besteht, den Erbschaftssteuern nur dann unterwerfen, wenn sich der letzte Wohnsitz des Erblassers in ihrem Staatsgebiet befand. Daran, dass Frankreich die Abweichung von seiner Gesetzgebung in diesem Bereich vordem ablehnte, sind frühere Bemühungen um eine staatsvertragliche Verständigung über die Ausübung der Erbschaftssteuerhoheit gescheitert ; dadurch, dass es nunmehr seine Haltung geändert hat, wurde der Abschluss des vorhegenden Abkommens erheblich erleichtert.

Das Schlussprotokoll zu den Artikeln 2 und 3 anerkennt die von der Schweiz stets in Anspruch genommene Befugnis jedes der
beiden Vertragsstaaten, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass (im Falle von Nachlaßsteuern) oder Erbteil (im Falle von Erbanfallsteuern oder von Todes wegen erhobenen Handänderungsabgaben) seiner Steuerhoheit unterläge,

Art. 4 und 5 Diese Artikel verweisen auf die im Einkommens- und Vermögenssteuerabkommen enthaltenen Bestimmungen über das Verständigungsverfahren, den

379

Austausch von Auskünften und über den territorialen Geltungsbereich (vgl. die Ausführungen unter Ziffer II, Artikel 11 bis 13).

;

Art. 6 und 7

Das Abkommen über die Erbschaftssteuern tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die nach diesem Austausch versterben (Art. 6, § 1). Im Falle der Kündigung:wird das Abkommen nur noch angewendet auf die Nachlässe von Personen, die vor Ablauf des Jahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, sterben (Art. 6, § 2). Diese Bestimmungen sowie Artikel 7 (Katifikationsverfahren) stehen in Einklang mit der schweizerischen Vertragspraxis.

Die vorliegenden Vereinbarungen haben Kreisen von Industrie und Handel eine gute tragen Ihnen deshalb, die beiden1 Abkommen durch Annahme des beiliegenden Entwurfes heissen.

bei den Kantonen und bei den Aufnahme gefunden. Wir beanund das Verhandlungsprotokoll eines Bundesbeschlusses gutzu-

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 19. Februar 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubatici Der Vizekanzler: F. Weber

380 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

, die Genehmigung der zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik unterzeichneten Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 1954, b'eschliesst : Einziger Artikel Die nachstehenden, am 31. Dezember 1953 unterzeichneten Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Eepublik zur Vermeidung der· Doppelbesteuerung werden genehmigt: a. das Abkommen über die Einkommens- und Vermögenssteuern; b. das Abkommen über die Erbschaftssteuern.

Der Bundesrat wird ermächtigt, diese Abkommen zu ratifizieren.

1390

381 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ',.

(Unterzeichnet am 31. Dezember 1958)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Bepublik haben, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu vermeiden, die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat : .

Herrn Pierre-Antoine de Salis, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigen Minister der Schweiz in Prankreich; . . i : Der Präsident der Französischen Republik: Herrn Georges Bidault, Minister für Auswärtige Angelegenheiten; die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben : '

. ; . Art. l

;

;

'.

-

§ 1. Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der schweizerischen und der französischen Gesetze über die Steuern vom Einkommen (Gesamteinkommen oder Teilen desselben) und vom Vermögen (Gesamtvermögen oder Teilen desselben) ; hierunter sind in diesem Abkommen auch die Steuern von Kapital- und Liegenschaftsgewinnen sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs verstanden.

§ 2. Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung eines der beiden Staaten, der Kantone, Departemente, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (schweizerische Gesetzgebung) und II (französische Gesetzgebung) angeführten Steuern Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

28

382

sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese Steuern oder an deren Stelle treten. Es gilt auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.

§ 8. "Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 13 findet dieses Abkommen, soweit die Französische Eepublik in Frage steht, nur auf das französische Mutterland (France métropolitaine) und auf die überseeischen Departemente (départements d'Outre-Mer) Anwendung.

Art. 2 § 1. Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, sind Vermögen und Einkommen nur in dem Staate steuerbar, in dem die Person, der das Vermögen oder das Einkommen zusteht, ihren Wohnsitz hat.

§ 2. Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person am Orte ihrer ständigen Wohnstätte, wobei dieser Ausdruck den Mittelpunkt der Lebensinteressen, d. h. den Ort bezeichnet, zu dem die engsten persönlichen Beziehungen bestehen.

Kann der Wohnsitz gemäss dem vorstehenden Absatz nicht bestimmt werden, so wird einer natürlichen Person Wohnsitz in demjenigen der beiden Staaten zugeschrieben, in dem sie sich hauptsächlich aufhält. Hält sich eine natürliche Person während gleich langer Zeit in jedem der beiden Staaten auf, so wird angenommen, sie habe ihren Wohnsitz in demjenigen der beiden Staaten, dem sie angehört ; gehört sie beiden oder keinem der beiden Staaten an, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

§ 3. Der Wohnsitz der juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit bestimmt sich bei Anwendung dieses Abkommens nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Wohnsitz in jedem der beiden Staaten, so wird auf den Ort des Sitzes der wirklichen Leitung abgestellt.

Art. 3 § 1. Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) sind nur in dem Staate steuerbar, in dem sich dieses Vermögen befindet.

§ 2. Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, werden als unbewegliches Vermögen angesehen.

§ 3. Ob eine Sache oder ein Eecht Grundstückcharakter habe oder als Zugehör zu einem Grundstück angesehen werden könne, beurteilt sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die betreffende Sache oder die Sache, auf welche sich das in Eede stehende Eecht bezieht, liegt.

383

Art. 4 § 1. Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art (einschliesslich Finanz-, Transport- und Versicherungsunternehmen) sowie Einkünfte daraus, mit Binschluss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, sind nur in demjenigen der beiden Staaten steuerbar, in dessen Gebiet das Unternehmen eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

§ 2. Als Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens .gilt eine ständige Geschäftseinrichtung des Unternehmens, in der die Tätigkeit dieses Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen : der Sitz des Unternehmens, der Ort der wirklichen Leitung, die Zweigniederlassungen, die: Fabrikations- und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die in Ausbeutung befindlichen Mineralvorkommen und Quellen sowie die ständigen Vertretungen.

§ 3. Unterhält das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so kann jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet gelegenen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

§ 4. Beteiligungen an Unternehmen, die in der Forni von einfachen Gesellschaften, von «sociétés de fait», oder von Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften errichtet sind, ferner die Beteiligungen an «associations en participation» oder «sociétés civiles» des französischen Eechts, sofern diese Vereinigungen der für Personengesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen, sind nur in dem Staate steuerbar, in dem die in Eede stehenden Unternehmen eine Betriebsstätte unterhalten. Diese Bestimmung steht, soweit es sich um Beteiligungen in Form von Kommanditeinlagen in Kommanditgesellschaften handelt, der Anwendung von § l des Schlussprotokolls zu Artikel 6 'und von § 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 10 nicht entgegen.

.

. Art. 5 ' In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 sind Unternehmen der Seeschiffahrt,: der Binnen-, der Flußschiffahrt oder der Luftfahrt sowie Einkünfte daraus nur in dem Staate steuerbar, in dem sich die Leitung des Unternehmens befindet.

Art. 6

'

§ 1. Gesellschaften mit Wohnsitz in der Schweiz, die in Frankreich eine Betriebsstätte besitzen, bleiben in Frankreich für ihre Gewinnausschüttungen der Steuer (taxe proportionnelle) auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen gemäss Artikel 109-2 und 1674 des Code général des Impôts unter: worfen.

384 \ Der gemäss Artikel 109-2 effektiv der französischen Steuer unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttungen darf jedoch einen Viertel des nach dem genannten Artikel steuerbaren Einkommens nicht übersteigen ; dabei darf dieses Einkommen selbst nicht höher sein als der Beirag der von der französischen Betriebsstätte erzielten gewerblichen und kaufmännischen Gewinne, die nach Artikel 4, dem zugehörigen Schlussprotokoll und § 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 dieses Abkommens für die Veranlagung der von der Betriebsstätte geschuldeten Gesellschaftssteuer (impôts sur les sociétés) in Eechnung gestellt werden.

Vermag die Gesellschaft in einer Weise, die den im gegenseitigen Einvernehmen der obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten gestellten Anforderungen genügt, darzutun, dass während des Geschäftsjahres mehr als drei Viertel der Gesamtheit ihrer Aktien, ihrer Gründeranteile (Genußscheine) oder ihrer Gesellschaftsanteile in der Schweiz wohnhaften Personen gehören, so wird der nach Absatz 2 der französischen Steuer unterliegende Teilbetrag der Gewinnausschüttungen entsprechend herabgesetzt.

§ 2. Gesellschaften, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben, dürfen in Frankreich nicht wegen ihrer Beteiligung an der Geschäftsführung oder am Kapital oder wegen irgendeiner andern Beziehung zu einer Gesellschaft mit Wohnsitz in Frankreich zur Steuer (taxe proportionnelle) auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen herangezogen werden ; zu den von der französischen Gesellschaft verteilten Gewinnen, die der Steuer (taxe proportionnelle) auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen unterliegen, werden aber gegebenenfalls die Gewinne oder der Nutzen hinzugerechnet, welche die schweizerische Gesellschaft unter den in § 10 des Schlussprotokolls zu Artikel 4 vorgesehenen Bedingungen mittelbar aus dem französischen Unternehmen gezogen hat. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 10, § 3, nicht entgegen.

§ 3. Gesellschaften mit Wohnsitz in der Schweiz, die nach § l dieses Artikels der Steuer (taxe proportionnelle) auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen unterworfen bleiben, haben diese Steuer auf den Zinsen der Obligationen und Darlehen, die von ihrem Hauptsitz oder von ihren ausserhalb Frankreichs gelegenen Betriebsstätten ausgegeben oder aufgenommen werden, nicht zu
entrichten.

Solche Gesellschaften schulden dagegen die genannte Steuer (taxe proportionnelle) für den Gesamtbetrag der Zinsen von Obligationen und Darlehen, die ihre Betriebsstätten in Frankreich im Eahmen ihres eigenen Geschäftsbereiches ausgegeben oder aufgenommen haben. Diese Bestimmung steht der Anwendung von Artikel 10, § 3, selbst dann nicht entgegen, wenn der schweizerische Hauptsitz die Obligationen übernommen oder die Darlehen gewährt hat.

Art. 7 § 1. Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, sind vorbehaltlich Artikel 9 im andern Staate nur

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insoweit steuerbar, als diese Personen dort ihre persönliche Erwerbstätigkeit unter Benützung einer ihnen regelmässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausüben.

.

§ 2. In Abweichung von § l sind die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Film-) Schauspielern, Musikern,, Artisten u. dgl. in diesem Staate ohne Bücksicht darauf steuerbar, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende · und ihm regelmässig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benütze.

Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über die Bedingungen dieser Besteuerung verständigen.

§ 3. Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes gewidmete bewegliche Vermögen unterliegt der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

§ 1. Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit (Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen) sind vorbehaltlich Artikel 9 nur in dem Staate steuerbar, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt wird, aus der sie herrühren.

§ 2. Hält sich indessen eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend im Gebiete des andern Staates auf, so ist sie hier von der Steuer auf ihrem Arbeitseinkommen befreit, sofern sie ihre Tätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers des ersten Staates ausübt. In diesem Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate des Arbeitgebers zu, und dies selbst dann, wenn das Arbeitsentgelt im andern Staate von einem Kunden oder Beauftragten des Arbeitgebers vorgeschossen wird.

§ 3. Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbenden Person gewährte Euhegehälter, Witwen- und Waisenpensionen, Leibrenten und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile sind nur im Wohnsitzstaate des Empfängers Steuerbar.

, . . . ' · ' Art. 9 · . ' ' . ' · ' § 1. Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die die Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften oder Genossenschaften oder die Geschäftsführer yon Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft erhalten, sind nur in demjenigen der beiden Staaten steuerbar, in dem die Gesellschaft, die sie aus: richtet, ihren Wohnsitz hat.

§ 2. Vergütungen, welche die in § l bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden je nach ihrer Natur nach Artikel 7 oder 8 besteuert.

Art. 10 § 1. Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen ist nur in dem Staate steuerbar; in dem der Einkommensempfänger seinen Wohnsitz hat. Der Staat,

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in dem der Schuldner seinen Wohnsitz hat, behält jedoch das Becht, solches Einkommen insoweit im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, als die Bestimmungen der nachstehenden §§2 und 3 nicht entgegenstehen.

§ 2. Die Schweiz verpflichtet sich, ihre an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, dessen Empfänger in Prankreich Wohnsitz hat, mit dem 5 Prozent des besteuerten Eoheinkommens übersteigenden Betrag zurückzuerstatten, sofern der Einkommensempfänger den schweizerischen Steuerbehörden durch Vermittlung der französischen Steuerbehörden eine Bescheinigung einreicht, welche die vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte bezeichnet und bestätigt, dass der Einkommensempfänger in Frankreich Wohnsitz hat und dass die in Eede stehenden Einkünfte den französischen direkten Steuern unterhegen.

§ 3. Frankreich verzichtet seinerseits auf jede an der Quelle erhobene Steuer vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, dessen Empfänger in der Schweiz Wohnsitz hat, sofern der Einkommensempfänger seinem in Frankreich wohnhaften Schuldner eine Bescheinigung einreicht, welche die vom Steuerabzug betroffenen Einkünfte bezeichnet und bestätigt, dass der Einkommensempfänger in der Schweiz Wohnsitz hat und dass die in Eede stehenden Einkünfte und die Titel, von denen sie herrühren, den schweizerischen direkten Steuern unterliegen.

Art. 11 § l. Ein Steuerpflichtiger, der geltend macht, dass die Massnahmen der Steuerbehörden der beiden Staaten für ihn mit Bezug auf die Steuern, auf welche sich dieses Abkommen bezieht, eine Doppelbesteuerung zur Folge haben, kann bei seinem Wohnsitzstaate Einspruch erheben. Wird der Einspruch als begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des andern Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise die Doppelbesteuerung zu verhüten.

§ 2. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten können sich auch verständigen, um die Doppelbesteuerung in Fällen zu beseitigen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie in Fällen, in denen die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens zu Schwierigkeiten führt oder zu Zweifeln Anlass gibt.

§ 8. Erscheinen zur Erzielung einer Verständigung Verhandlungen als zweckmässig, so sollen sie durch eine gemischte Kommission geführt werden, die aus von den obersten Verwaltungsbehörden ernannten Vertretern der beiden Staaten gebildet wird.

:

Art. 12 § 1. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten können auf Verlangen diejenigen (gemäss den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im

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Bahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheimgehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung oder dem Bezug der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.

§ 2. Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund ;seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 13 § 1. Dieses Abkommen kann mit den von beiden Staaten als notwendig erachteten Änderungen auf die verschiedenen Territorien der französischen Union, mit Ausnahme der angeschlossenen Staaten von Indochina, sowie auf Tunis und Marokko anwendbar erklärt werden, sofern diese Gebiete oder Staaten Steuern von wesentlich gleicher Art wie die in Artikel l bezeichneten erheben.

Die Bedingungen und Einzelheiten der Erweiterung des Geltungsbereiches werden in einem Notenaustausch zwischen den beiden Staaten festgelegt werden.

§ 2. Sofern die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 15 ausgesprochene Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung auf einen Staat oder ein Territorium, auf welche das Abkommen gemäss den in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen ausgedehnt worden ist.

Art. U Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Eatifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das im Kalenderjahre 1953 zahlbar wird; fe. auf andere französische Steuern, die für das Kalenderjahr 1953 veranlagt werden; c. auf andere schweizerische Steuern, die für das Kalenderjahr 1953 erhoben werden.

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Art. 15 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet : a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist, zahlbar wird; b. auf andere französische Steuern, die für das Kalenderjahr veranlagt werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist; c. auf andere schweizerische Steuern, die für das Kalenderjahr erhoben werden, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Art. 16 Dieses Abkommen soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 31. Dezember 1953.

(gez.) Salis.

(gez.) Bidault.

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Eepublik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt :

Zu Art. l § 1. Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Anlagen werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu Beginn jedes Jahres die im abgelaufenen Jahre in ihrer Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

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§ 2. Allfällige Zweifel über die Präge, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, sind im Einvernehnen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu klären.

§ 3. Das Abkommen bezieht sich nicht auf die an der Quelle erhobenen Steuern von'Lotteriegewinnen.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein. Es besteht insbesondere Übereinstimmung darüber, dass den schweizerischen Gesellschaften auch fernerhin in Frankreich die Verwaltungsvorschrift zugute kommen wird, die ihnen gegenwärtig gestattet, blosse Auszüge aus ihren Gründungsurkunden oder Urkunden über spätere Veränderungen einregistrieren zu lassen, wobei diese Auszüge lediglich die Bestimmungen zu enthalten brauchen, die für die verfolgten Zwecke notwendig sind.

§ 5. Die Angehörigen (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder andere Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit) eines der beiden Staaten sollen im anderen Staate nicht andern oder höheren Steuern unterworfen werden als denjenigen, die die Angehörigen dieses andern Staates treffen.

Insbesondere gemessen die Angehörigen eines der beiden Staaten, die im Gebiete des andern Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses andern Staates die Steuerbefreiungen, Herabsetzungen von Besteuerungsfaktoren, Abzüge und Steuerermässigungen wegen Familienlasten.

Unter den Ausdruck «Steuer» im Sinne dieses Paragraphen ist jede irgendwie geartete Steuer oder öffentliche Abgabe zu verstehen, ohne Eücksicht auf deren Natur oder Bezeichnung oder auf die Erhebungsbehörde.

Zu Art. 2 § 1. Einkünfte aus der Veräusserung von, oder aus der Überlassung des Gebrauchsrechtes (Lizenzen) an Urheber-, Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, Verfahren, Erfahrungen, Eezepten u, dgl., einschliesslich Vergütungen aus Filmverleih oder für den Gebrauch der industriellen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstung werden vorbehaltlich Artikel 4 nach Artikel 2, § l, besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Eechten bestehende Vermögen.

§ 2. Wenn ein Steuerpflichtiger seinen Wohnsitz endgültig vom einen in den andern Staat verlegt hat, endet seine Steuerpflicht, soweit:sie an den Wohnsitz anknüpft, im ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen worden ist. Im andern Staat beginnt die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, mit dem Beginn des folgenden Kalender!

monats.

: § 8. Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem

390

Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder von ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz im anderen Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

§ 4. Jeder der beiden Staaten behält die Befugnis, die Einkünfte natürlicher Personen, die auf seinem Gebiete verweilen, aber ihren Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens im andern Staate haben, nach seiner Gesetzgebung einer Pauschalbesteuerung zu unterwerfen.

Die Anwendung des vorstehenden Absatzes ist indessen für jedes Steuerjahr an folgende Einschränkungen geknüpft: a. der der Bemessung der Pauschalsteuer zugrunde gelegte Betrag darf weder die Summe übersteigen, welche dem fünffachen Mietwerte der Wohnstätte oder der Wohnstätten entspricht, über die der Steuerpflichtige im betreffenden Staate verfügt, noch über die Hälfte des Gesamteinkommens des Steuerpflichtigen hinausgehen; b. die Pauschalsteuer ist nach der Dauer des tatsächlichen Aufenthaltes zu bemessen und darf nur erhoben werden, wenn dieser Aufenthalt, sei es ununterbrochen oder mit Unterbrüchen, wenigstens 90 Tage gedauert hat; c. der die Pauschalsteuer erhebende Staat verzichtet damit auf jede andere Besteuerung der Einkünfte des Steuerpflichtigen.

Dieser Paragraph findet in den Fällen von Artikel 8, § 2, keine Anwendung.

§ 5. Leibrenten anderer als der in Artikel 8, § 3, bezeichneten Art werden ebenfalls nur im Wohnsitzstaat des Einkommensempfängers besteuert.

§ 6. Bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, ist nur in dem Staate steuerbar, in dem der Nutzniesser seinen Wohnsitz hat. .

Zu Art. 2-9 § 1. Vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 10 dürfen Einkünfte, die nach diesem Abkommen der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, im andern Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden.

§ 2. Jeder der beiden Staaten behält das Eecht, die direkten Steuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen des Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

Zu Art. 3 § 1. Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte; sie gelten auch für Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluss der' mitveräusserten Zugehör oder des

391

mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen ; Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars erzielt werden.

§ 2. Den Begeln von Artikel 3 unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmen der in Artikel 4, § l, bezeichneten Art.

§ 3. Der Wert des Hausrates wird in dem Staate besteuert, in dem sich die Wohnung befindet, deren Ausstattung der Hausrat dient.

§ 4. Abweichend von dem in Artikel 3 des Abkommens aufgestellten Grundsatze sind Einkünfte, die eine Person mit Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der Ausübung von Weidrechten auf dem Gebiete des andern Staates bezieht, in diesem andern Staate nicht steuerbar.

a

Zu Art. 4

,

§ 1. Der Sitz eines Unternehmens gilt grundsätzlich nur dann als Betriebsstätte, wenn daselbst eine gewinnbringende Geschäftstätigkeit ausgeübt wird.

§ 2. Unter den Begriff der Betriebsstätte fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und in eigenem Namen handelnden Vertreter (Makler, Kommissionär, Sachwalter, Tochtergesellschaft usw.). Keine Betriebsstätte begründet ferner das Unterhalten eines Vertreters (Agenten), der zwar ständig für ein Unternehmen des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Eechnung des Vertretenen bevollmächtigt zu sein.

Die Tätsache, dass ein Vertreter im Sinne des vorhergehenden Absatzes ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens unterhält, begründet für dieses keine Betriebsstätte im Staate des Vertreters.

§ 3. Die Tatsache, dass ein Unternehmen eines der beiden Staaten im Gebiete des andern Staates eine blosse Einkaufsstelle für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten dieses Unternehmens unterhält, begründet für das Unternehmen keine Betriebsstätte im andern Staate.

§ 4. Die Lagerung von Waren eines Unternehmens des einen Staates bei einem solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte des auftraggebenden Unternehmens.

§ 5. Die: Beteiligung an einem Unternehmen (Personen- oder Kapitalgesellschaft) in der Form von Wertpapieren aller Art, von Gesellschafts- oder von Kapitalanteilen begründet für den Beteiligungsinhaber1 eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit der Beteiligung ein Einfluss auf die Leitung des Unternehmens verbunden ist (zum Beispiel Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft) .

§ 6. Eine Baustelle, die für einen begrenzten Zweck, d. h. speziell für die Ausführung eines bestimmten Werkes errichtet worden ist, begründet keine Betriebsstätte, sofern die Ausführungsdauer der Arbeiten, denen'die Baustelle dient, drei Jahre nicht übersteigt.

392

In Abweichung von Artikel 4, § 4, wird festgestellt, dass die Bestimmung des vorhergehenden Absatzes auch dann massgebend ist, wenn eine Baustelle nicht unmittelbar von einem Unternehmer des andern Staates eröffnet wird, sondern durch eine einfache Gesellschaft des schweizerischen Eechts (bei Baustellen in der Schweiz) oder eine «société de fait» oder «association en participation» des französischen Eechts (bei Baustellen in Frankreich), an der der genannte Unternehmer beteiligt ist.

§ 7. Sind im Sinne von Artikel 4, § 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne aus gewerblicher oder kaufmännischer Tätigkeit einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zum Abzüge zugelassen werden.

§ 8. Für die Besteuerung ihrer Gewinne im Eahmen von Artikel 4 wird für Versicherungsgesellschaften eine Betriebsstätte in einem der beiden Staaten als begründet erachtet, sobald die Gesellschaften durch Vermittlung eines Vertreters (représentant) daselbst Prämien einziehen oder auf dem Gebiete dieses Staates liegende Èisiken versichern.

Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2 des Schlussprotokolls zu Artikels können Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, im Verhältnis der Prämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Prämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt werden. Der Gewinn kann auch in der Weise aufgeteilt werden, dass auf die Prämieneinnahmen der Betriebsstätte die Koeffizienten angewendet werden, die sich aus den durchschnittlichen Geschäftsergebnissen der ansehnlichsten im Betriebsstättestaat errichteten Unternehmungen des nämlichen Versicherungszweiges ergeben. In beiden Fällen ist die in § 7 enthaltene Vorschrift zu beachten.

§ 9. Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel und Gewerbe, gegebenenfalls einschliesslich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen
nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung, die einem Dritten .nicht zugestanden worden wäre.

§ 10. Wenn ein Unternehmen eines der beiden Staaten vermöge seiner Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital eines Unternehmens des andern Staates diesem Unternehmen in ihren gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen ändere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einem fremden Unternehmen gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der Bilanz eines der Unternehmen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf das andere Unternehmen übertragen worden sind, .unter

393 Vorbehalt der einschlägigen Rechtsmittel, den steuerbaren Gewinnen des ersten Unternehmens zugerechnet werden.

§ 11. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die von einem Unternehmen mit Sitz im Gebiete eines der beiden Staaten auf dem Gebiete des andern Staates unterhaltene kaufmännische; oder gewerbliche Anlage bei der Erhebung von Gewerbesteuern und Patenttaxen zu behandeln ist, wie wenn die Anlagei einem Unternehmen gleicher Art mit Sitz im Gebiete dieses andern Staates gehören würde. Im Falle einer Doppelbesteuerung ist Artikel 11 des Abkommens anwendbar.

§ 12. Im übrigen werden die: obersten Verwaltungsbehörden, soweit nötig, von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4, § 8, besondere Vereinbarungen treffen.

Zu Art. 5 § 1. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in Artikel 5 getroffene Ordnung auch Anwendung findet, sobald ein Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnen-, der Flußschiffahrt oder der Luftfahrt des einen Staates im Gebiete des andern Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt.

' ' · ' . .

§ 2. Die gleichen Bestimmungen sollen auch Anwendung finden, falls sich ein Luftfahrtunternehmen eines der beiden Staaten an einem Pool, an einer Betriebsgemeinschaft oder an einer internationalen Betriebsorganisation beteiligt.

.· ; : , .

· ' Zu Art. 6 !

§ l.,Die Bestimmung von Artikel 6, § l, findet sinngemässe Anwendung auf Gewinnverteilungen an in der Schweiz wohnhafte Kommanditäre durch Kommanditgesellschaften mit Wohnsitz in der Schweiz, die eine Betriebsstätte in Frankreich besitzen. In diesem Falle sind unter den in Absatz 3 des vorgenannten Paragraphen erwähnten Gesellschaftsanteilen ausschliesslich die den Kommanditären an der Gesellschaft zustehenden Anteile zu verstehen.

§ 2. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die Bestimmung von Artikel 6, § 8, mutatis mutandis auch auf Gesellschaften Anwendung findet, die ihren Wohnsitz in Frankreich haben und in der Schweiz eine Betriebsstätte unterhalten.

Zu Art. 7 Als freier Beruf gilt jede selbständige Erwerbstätigkeit, die sich nicht im Eahmen eines Unternehmens im: Sinne von Artikel 4, § l, abwickelt, wie die wissenschaftliche, künstlerische, .unterrichtende oder erzieherische sowie die selbständige Erwerbstätigkeit der Arzte, Eechtsanwälte, Architekten, Ingenieure, Bücherrevisoren u. dgl.

· · .

394 Zu Art. 8 § 1. In Abweichung von Artikel 8 richtet sich die Besteuerung der Erwerbseinkünfte der als Grenzgänger tätigen Arbeiter und Angestellten nach der schweizerisch-französischen Vereinbarung vom 18. Oktober 1985 über die Besteuerung der Grenzgänger sowie nach den darauf bezüglichen Notenwechseln.

§ 2. Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen, die durch ein Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnen- und der Flußschiffahrt oder der Luftfahrt eines der beiden Staaten betrieben werden, Dienst leisten, gelten bei Anwendung von Artikel 8 als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die Leitung des Unternehmens befindet.

Zu Art. 10 § 1. Der Ausdruck «Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen» umfasst sowohl die Einkünfte aus Wertpapieren (Guthaben gegenüber öffentlichen Körperschaften, Anleihens-, Gewinn- und andern Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit, Rentenschuldverschreibungen, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Genussaktien, Genußscheinen, Gründeranteilen oder andern Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform) als auch diejenigen aus Darlehen (mit oder ohne Grundpfandsicherheit), Depositen, Barkautionen und anderen Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften.

§ 2. Unterwirft einer der beiden Staaten Gewinnausschüttungen von einfachen Gesellschaften, «sociétés de fait», Kollektiv- oder Kommanditgesellschaften, oder von «associations en participation» oder «sociétés civiles» an im andern Staate wohnhafte Empfänger als Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen einer an der Quelle erhobenen Steuer, so können diese Empfänger unter Voraussetzungen, die den in Artikel 10, §§2 und 3, umschriebenen entsprechen, Entlastung von der genannten Steuer verlangen. Indessen soll sich die in diesen Bestimmungen vorgesehene Bescheinigung auf die Feststellung beschränken, dass der Einkommensempf änger in dem die Bescheinigung ausstellenden Staat wohnt und hier die ihm zufliessenden Gewinnausschüttungen zur Anzeige gebracht hat.

§ 3. Der in Artikel 10, § 2, vorgesehene Eückerstattungsantrag muss innert zwei Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der zuständigen französischen Behörde innert zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht,
in dem die steuerbare Leistung zahlbar geworden ist.

Der in Artikel 10, § 3, vorgesehene Antrag auf Befreiung muss beim Bezug der steuerbaren Einkünfte gestellt werden. Zahlt der in Frankreich wohnhafte Schuldner, entgegen den Bestimmungen des vorerwähnten Paragraphen, die in Bede stehenden Erträgnisse nur unter Abzug der an der Quelle erhobenen Steuer aus, so kann der in der Schweiz wohnhafte Gläubiger die Rückerstattung dieser Steuer beanspruchen, indem er vor Ablauf des auf das Jahr der Zahlung folgenden Kalenderjahres bei der gemäss § 4 hieriach bezeichneten französischen Verwaltungsbehörde Einsprache erhebt.

395

§ 4. Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über das Verfahren der in Artikel 10, §§2 und 3, vorgesehenen Entlastung, insbesondere über die Form der erforderlichen Bescheinigungen und Anträge, über die Art der beizubringenden Ausweise sowie über die gegen die missbräuchliche Geltendmachung von Entlastungsansprüchen zu treffenden Massnahmen verständigen.

§ 5. Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 10, §§2 und 3, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes : a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird ; ' 6. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten, sowie die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen: Vertretung eines dritten Staates, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung direkter Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern.

§ 6. Der steuererhebende Staat räumt den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die nämlichen Rechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

.

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§ 7. Steht dem Einkommensempfänger bereits nach der Gesetzgebung des steüererhebenden Staates ein Anspruch auf Entlastung von den Quellensteuern zu, so kann er die Entlastung nicht nach Artikel 10, §§ 2 und 3, dieses Abkommens, sondern nur nach der internen Gesetzgebung dieses Staates beanspruchen.

Zu Art. 11 § 1. Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 11, § l, ist von der Erschöpfung des Eechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig; sie hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

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§ 2. Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 11, § l, in der Regel innert, Jahresfrist
nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerrechnungen oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat.

§ 3. Als oberste Verwaltungsbehörde im Sinne des Abkommens gilt schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung, französischerseits die Generaldirektion der Steuern.

396

Zu Art. 13

§ 1. Es wird klargestellt, dass derzeit Guayana, Guadeloupe, Martinique und Kéunion die in Artikel l, § 3, dieses Abkommens erwähnten «überseeischen Departemente» (Départements d'Outre-Mer) bilden.

§ 2'. Anderseits wird klargestellt, dass die in Artikel 13, § l, dieses Abkommens erwähnten «Territorien der französischen Union» (Territoires de l'Union française) umfassen : 1. die französischen Departemente Algeriens; 2. die angeschlossenen Territorien (Territoires associés) (Togo, Kamerun); ,3. die überseeischen Territorien (Territoires d'Outre-Mer): a. Französisch West-Afrika: Senegal, Mauretanien, Sudan, Niger, Dahomey, Elfenbeinküste, Guinea, Ober-Volta; b. Französisch Äquatorial-Afrika : Mittel-Kongo, Gabon, Ubangi-Schari, Tschad; c. Madagaskar und zugehörige Gebiete (5 Provinzen) ;.

d. Territorium der Komoren; e. Französische Küste von Somaliland; /. Französische Niederlassungen in Indien; g. Französische Niederlassungen in Ozeanien, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Neue Hebriden; h. Saint-Pierre und Miquelon.

i Zu Art. U Die Vorschriften des schweizerisch-französischen Abkommens vom 13. Oktober 1937 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern finden letztmals Anwendung : a. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das im Kalenderjahr 1952 zahlbar ist; b. auf andere französische Steuern, die für das Kalenderjahr 1952 veranlagt werden ; c. auf andere schweizerische Steuern, die für das Kalenderjahr 1952 erhoben werden.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 31. Dezember 1953.

(gez.) Salis.

(gez-) Bidault.

397

Anlage I (Schweizerische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die folgenden schweizerischen Steuern: ' A. Steuern des Bundes: a. Wehrsteuer; ö. Stempelabgabe auf Coupons; c. Verrechnungssteuer; d. Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B^ Direkte Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden : a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkornruen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital.

Anlage II (Französische Steuergesetzgebung)

Das Abkommen bezieht sich namentlich auf die folgenden französischen Steuern: a. Steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen: Proportionaltaxe und progressive Zuschlagstaxe (Impôt sur le revenu des personnes physiques : taxe proportionnelle et' surtaxe progressive) ; b. Steuer auf den Gewinnen von Gesellschaften und andern juristischen Personen (Impôt sur les bénéfices des sociétés et autres personnes morales) ; o. Grundsteuer für bebautes und unbebautes Grundeigentum (Contribution ·foncière des propriétés bâties et contribution foncière des propriétés non bâties); d. Lehrlingsabgabe (Taxe d'apprentissage) ; e. .Spezialsteuer vom Mehrwert von Anleihen (Impôt spécial sur la plus-value1 de réévaluation provenant des emprunts).

Bundesblatt. 106. Jahrg. B d . I .

.

2

9

398

' Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern (Unterzeichnet am 31. Dezember 1958)

Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Französischen Bepublik haben, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern zu vermeiden, die Vereinbarung eines Abkommens beschlossen und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : .

Herrn Pierre-Antoine de Salis, ausserordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister der Schweiz in Frankreich; Der Präsident der Französischen Eepublik : Herrn Georges Bidault, Minister für Auswärtige Angelegenheiten ; die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgendes vereinbart haben:

Art. l § 1. Dieses Abkommen soll die Doppelbesteuerung vermeiden, die sich im Falle des Ablebens einer Person mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten aus der gleichzeitigen Erhebung schweizerischer und französischer Erbschaftssteuern ergeben könnte.

§ 2. Als Erbschaftssteuern im Sinne dieses Abkommens gelten solche Steuern, die auf Grund der schweizerischen oder der französischen Gesetzgebung von Todes wegen in Form von Nachlass-, Erbanfall- oder Handänderungssteuern erhoben werden.

· ; § 3. Das Abkommen bezieht sich namentlich : a. schweizerischerseits : auf die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftssteuern ;

.399 fe. französischerseits : auf die von Todes wegen erhobene Handänderungsabgabe.

i ,1 § 4. Das Abkommen bezieht sich auch auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben oder an die Stelle der im vorhergehenden Paragraphen erwähnten treten. Es gilt ferner für Steuern, die.in Form von Zuschlägen (centimes additionnels) erhoben werden.

§ 5. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 5 findet dieses Abkommen, soweit die Französische Republik in Frage steht, nur auf das französische Mutterland (France métropolitaine) und auf die überseeischen Departemente (départements d'Outre-Mer) Anwendung.

'

Art. 2

:

§ 1. Unbewegliches Vermögen (einschliesslich der Zugehör) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staate unterworfen, in dem es sich befindet; das einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienende lebende oder tote Inventar ist nur in dem Staate steuerbar, in dem sich der Betrieb befindet.

Berechtigungen, auf welche die piivatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, mit Ausnahme der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, werden als unbewegliches Vermögen angesehen..

Ob eine Sache oder ein Becht Grundstückcharakter habe oder als Zugehör zu einem Grundstück angesehen werden kann, beurteilt sich nach der Gesetzgebung des Staates, in dem die betreffende Sache oder die Sache, auf welche sich das in Rede stehende Becht bezieht, liegt.

.

§ 2. Bewegliche körperliche oder unkörperliche Sachen, die ein Erblasser mit letztem Wohnsitz in einem der beiden Staaten hinterlässt und die in einem Unternehmen des Handels, der Industrie oder des Gewerbes irgendwelcher Art angelegt sind, unterhegen den Erbschaftssteuern gemäss der nachstehenden Begeh a. besitzt das Unternehmen nur in einem, der beiden Staaten eine Betriebsstätte, so unterliegen diese Sachen der Steuer nur in diesem Staate; dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen seine Tätigkeit auf das Gebiet des anderen Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben; b. besitzt das Unternehmen Betriebsstätten in beiden Staaten, so werden die in Bede stehenden Sachen der Steuer in jedem Staate insoweit unterworfen, als sie einer auf dem. Gebiete dieses Staates gelegenen Betriebsstätte zugehören.

· ' · ' . ' .

Indessen finden die Bestimmungen dieses Paragraphen keine Anwendung auf Anlagen des Erblassers in Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genossenschaften, «sociétés civiles» des französischen Bechts, die der für Kapitalgesellschaften geltenden Steuerordnung unterstehen) oder in Form von Kommanditeinlagen bei Kommanditgesellschaften.

400

Wann eine Betriebsstätte im Sinne dieses Artikels gegeben sei, entscheidet sich nach den Vorschriften von Artikel 4, § 2, des am 31. Dezember 1953 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den zugehörigen Bestimmungen im Schlussprotokoll.

§ 3. Bewegliche körperliche oder unkörperliche Sachen, die zu einer der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten gewidmeten ständigen Einrichtung gehören, unterliegen den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem sich diese Einrichtung befindet.

§ 4. Der Hausrat, mit Einschluss der Wäsche und der Haushaltgegenstände, sowie Kunstgegenstände und Kunstsammlungen werden, sofern sie nicht nach §§2 oder 3 zu behandeln sind, der Steuer am Orte unterworfen, wo sie sich im Zeitpunkte des Todes befinden.

§ 5. Schiffe und Luftfahrzeuge sind im Staate, in welchem sie immatrikuliert worden sind, steuerbar.

Art. 3 § 1. Das nicht nach Artikel 2 zu bebändernde Nachlassvermögen, einschliesslich der grundpfändlich sichergestellten Forderungen jeder Art, unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz hatte.

§ 2. Als Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens gilt der Ort, wo der Erblasser im Zeitpunkte seines Todes seine ständige Wohnstätte im Sinne der in Artikel 2, § 2, Absatz l, des am 31. Dezember 1953 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen enthaltenen Umschreibung hatte.

Art. 4 Für die Zwecke dieses Abkommens finden die Bestimmungen von Artikel 11, Schlussprotokoll zu Artikel 11 und Artikel 12 des am 31. Dezember 1953 zwischen den beiden Staaten abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dein Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen entsprechende Anwendung.

Art. 5 § 1. Dieses Abkommen kann mit den von beiden Staaten als notwendig erachteten Änderungen auf die verschiedenen Territorien der französischen Union, mit Ausnahme der angeschlossenen Staaten von Indochina, sowie auf Tunis und Marokko anwendbar erklärt werden, sofern diese Gebiete oder Staaten eine Erbschaftssteuer erheben.

Die Bedingungen und Einzelheiten der Erweiterung des Geltungsbereiches werden in einem Notenaustausch zwischen den beiden Staaten festgelegt werden.

401 § 2. Sofern die beiden Staaten nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges vereinbaren, beendigt eine gestützt auf Artikel 6, § 2, ausgesprochene Kündigung dieses Abkommens auch dessen Anwendung auf einen Staat oder ein Territorium, auf welche das Abkommen gemäss den in diesem Artikel aufgestellten Bedingungen ausgedehnt worden ist. .

Art. 6 ; .

:

§ 1. Dieses Abkommen tritt mit dem Austausch der Batifikationsurkunden in Kraft, und seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung auf die Nachlässe von Personen, die nach diesem Austausch versterben.

§ 2. Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Ealle wird das Abkommen letztmals auf die Nachlässe von Personen angewendet, die vor Ablauf des ; Kalenderjahres versterben, auf dessen Ende die Kündigung ausgesprochen worden ist.

Art. ,7 Dieses. Abkommen soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihrem Siegel versehen.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am,31. Dezember 1953. .

(gez.) Salis.

(gez-) Bidault.

402

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen.Eidgenosschaft und der Französischen Eepublik abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern haben sich die unterzeichneten Bevollmächtigten auf die folgenden, einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bildenden Erklärungen geeinigt.

Zu Art. l § 1. Die in Artikel l, §§ 3 und 4, enthaltene Aufzählung der Erbschaftssteuern, auf die dieses Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend.

Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aufzählung werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu Beginn jedes Jahres die im abgelaufenen Jahre in ihrer Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

§ 2. Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das. Abkommen Anwendung zu finden habe, sind im Einvernehmen zwischen den obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten zu klären.

§ 3. Dieses Abkommen beeinträchtigt in keiner Weise die steuerlichen Befreiungen, deren nach den allgemeinen Eegeln des Völkerrechts die diplomatischen und konsularischen Agenten teilhaftig sind oder inskünftig werden können. Soweit auf Grund solcher steuerlicher Befreiungen Erbschaftssteuern im Staate, in welchem die genannten Agenten ihre Funktionen ausüben, nicht erhoben werden, bleibt gegebenenfalls die Besteuerung dem Absendestaat vorbehalten.

§ 4. Die Bestimmungen dieses Abkommens schränken die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden Staaten zukommen, nicht ein.

§ 5. Die Angehörigen (natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften oder andere Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit) eines der beiden Staaten sollen im andern Staate nicht anderen oder höheren Steuern unterworfen werden als denjenigen, die die Angehörigen dieses andern Staates treffen.

Insbesondere gemessen die Angehörigen eines der beiden Staaten, die im Gebiete des andern Staates steuerpflichtig sind, unter den gleichen Bedingungen wie die Angehörigen dieses andern Staates die Steuerbefreiungen, Herabsetzung von Steuerfaktoren, Abzüge und Steuerermässigungen wegen Familienlasten.

Unter dem Ausdruck «Steuer» im Sinne dieses Paragraphen ist jede irgendwie geartete Steuer oder öffentliche Abgabe zu verstehen, ohne Bücksicht auf deren Natur oder Bezeichnung oder auf die Erhebungsbehörde.

403

Zu Ari. 2 und 3 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis jedes Staates, die Erbschaftssteuern auf den ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dein Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erbteil in diesem Staate steuerbar wäre.

Zu Art. 3 Für den Fall, dass angenommen werden könnte, ein Erblasser habe seinen letzten Wohnsitz, im Sinne von Artikel 3, § 2, dieses Abkommens, in jedem der beiden Staaten gehabt, kommen diese überein, sich zur Überwindung der Schwierigkeit auf Artikel 2, § 2, Absatz 2, des am 31. Dezember 1953 zwischen ihnen abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der, Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu berufen.

Es bleibt ihnen stets anheimgestellt, dabei das Verfahren nach Artikel 11, § 2, dieses letztern Abkommens einzuleiten.

Zu Art. 5 § 1. Es wird klargestellt, dass derzeit Guayana, Guadeloupe, Martinique und Keunion die in Artikel l, § 5, dieses Abkommens erwähnten «überseeischen Departemente» (Départements d'Outre-Mer) bilden. · ' '.

§ 2..Anderseits wird klargestellt^ dass die in Artikel 5, § l, dieses Abkommens erwähnten «Territorien der französoschen Union» (Territoires de l'Union française) umfassen: 1. die französischen Departemente Algeriens; 2. die angeschlossenen Territorien (Territoires associés) (Togo, Kamerun); 3. die überseeischen Territorien (Territoires d'Outre-Mer) : a. Französisch West-Afrika: Senegal, Mauretanien, ISudan, Niger, Dahomey, Elfenbeinküste, Guinea, Ober-Volta ; o. Französisch Äquatorial-Afrika : Mittel-Kongo, Gabon, Ubangi-Schari, Tschad; c. Madagaskar und zugehörige Gebiete (5 Provinzen) ; d. Territorium der Komoren ; , .

e. Französische Küste von Somaliland; /. Französische Niederlassungen in Indien; ! ' g. · Französische Niederlassungen in Ozeanien, Neu-Kaledonien und zugehörige Gebiete, Neue Hebriden; h. Saint-Pierre und Miquelon.

' ,

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in Paris, am 31.; Dezember 1953.

(gez.) Salis.

..

, (gez.) Bidault.

404 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Vereinbarung zwischen

der Schweiz und Frankreich über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen 1) (Unterzeichnet am 31. Dezember 1953)

Das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern

und das Finanzministerium (Generaldirektion der Steuern) in Paris treffen, in Ausführung von § 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des am 31. Dezember 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die folgende Vereinbarung über die Durchführung der Entlastung von den im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen: 1. Teil Allgemeine Bestimmungen ' Art. l § 1. Als «im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen» im Sinne von Artikel 10, § § 2 und 3, des Abkommens gelten derzeit: a. schweizerischerseits die Couponabgabe von 5 Prozent und die Verrechnungssteuer von 25 Prozent; b. französischerseits die Proportionaltaxe (taxe proportionnelle) vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen von 18 (in gewissen Fällen von nur 15 oder 10) Prozent.

*) Unterliegt nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

405

§ 2. Der Anspruch auf Entlastung von den schweizerischen Quellensteuern, der einem in Prankreich wohnhaften Empfänger von Einkommen ausbe weglichem Kapitalvermögen zusteht, ; beläuft sich derzeit auf: a. 25 Prozent des Bruttoertrages der Einkünfte, die sowohl der Couponabgabe als auch der Verrechnungssteuer unterliegen; 6. 20 Prozent des Bruttoertrages der Einkünfte, die nur der Verrechnungssteuer unterliegen.

Diese Entlastung erfolgt im Wege der Bückerstattung, § 3. Der Anspruch auf Entlastung von der französischen Proportionaltaxe, der einem in der Schweiz wohnhaften Empfänger von Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen zusteht, geht auf den Gesamtbetrag der Taxe. Diese Entlastung erfolgt im Wege der Nichterhebung., § 4. Die Entlastung von den Quellensteuern auf Lotteriegewinnen ist ausgeschlossen (§ 3 des Schlussprotokolls zu Artikel l des Abkommens). -

Art. 2 § 1. Der Empfänger von Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, hat Anspruch auf Entlastung von dieser Steuer, sofern a. er im Zeitpunkt, in dem das Einkommen zahlbar wird, seinen Wohnsitz im Sinne von Artikel 2 des Abkommens im andern Staate hat; und b. die in Eede stehenden Einkünfte und gegebenenfalls die Titel, von denen sie herrühren, in diesem andern Staate den Direkten Steuern unterliegen.

§ 2. Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in einem, dritten Staate residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, ;gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung direkter Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird (§ 5, lit. a, des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

Art. 3 § 1. Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen und vom Vermögen bezahlen, weil sie aus in ihrer Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen und Vermögen die steuerfreien Beträge nicht überschreiten, können gleichwohl die Entlastung von den im andern Staate an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen verlangen, dessen Nutzung ihnen im Zeitpunkt zustand, in dem das Einkommen zahlbar wird.

§ 2. In Abweichung von § l haben internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie die Angehörigen einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, eines dritten Staates, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung direkter Steuern auf beweg-

406

licheni Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (§ 5, lit. b, des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

2. Teil Rückerstattung der schweizerischen Steuern Art. 4 § 1. Zum Zwecke der Rückerstattung der an der Quelle erhobenen schweizerischen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen hat der in Frankreich wohnhafte Einkommensempfänger oder dessen allfälliger Vertreter (Bankinstitut etc.) einen schriftlichen Antrag in dreifacher Ausfertigung (numeriert von l bis 3) auf Formular B 83, das von der Generaldirektion der Steuern geliefert wird, zu stellen. Dieser Antrag muss vom Aussteller innert der zwei dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte zahlbar geworden sind, folgenden Kalenderjahre dem zuständigen Inspektor der direkten Steuern eingereicht werden.

§ 2. Der Antrag soll alle im gleichen Jahre verfallenen Einkünfte enthalten; er kann sich auf ein oder zwei Jahre beziehen.

Art. 5 § 1. Der Inspektor der direkten Steuern, dem der Antrag eingereicht wird, prüft, ob die in Artikel 2 und 3, hievor, umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und stellt nötigenfalls ergänzende Erhebungen an.

§ 2. Ist der Antrag begründet, so bescheinigt dies der Inspektor auf der dritten Ausfertigung, die er der Generaldirektion der Steuern übermittelt. Die erste und zweite Ausfertigung werden von der französischen Steuerverwaltun'g in Verwahrung genommen und insonderheit dazu verwendet, die Erhebung der direkten Steuern auf den im Antrag erwähnten Einkünften in den Fällen sicherzustellen, wo diese Steuern im Zeitpunkt der Einreichung des Antrages nochnicht erhoben worden sind.

Art. 6 Die Generaldirektion der Steuern versieht die dritte Ausfertigung des Antrages mit ihrem Visum und stellt sie der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern zu.

· Art. 7 § 1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Richtigkeit. Notwendige ergänzende AuskünfteundBeweismittel holt sie direkt beim Antragsteller oder gegebenenfalls bei der Generaldirektion der Steuern ein. Sie entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung.

, · § 2. Sie eröffnet ihren schriftlichen Entscheid dem Antragsteller direkt und überweist diesem den geschuldeten Rückerstattungsbetrag unter Beachtung

407

alifälliger Vorschriften über den gebundenen Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

: § 3. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird der Entscheid mit einer Begründung und Eeehtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

§ 4. Gegen den Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltungkann innert 30 Tagen seit der Zustellung bei dieser selbst Einsprache erhoben werden. Gegen den Einspracheentscheid :der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innert 80 Tagen seit der Zustellung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

: ' "· ' Art. 8 ' : Das Verfahren nach Artikel 4 bis 7 findet keine Anwendung auf die Bückerstattung schweizerischer Quellensteuern, auf die in Frankreich wohnhafte Personen schon nach Massgabe der schweizerischen Gesetzgebung Anspruch haben ( § 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens), wenn sie a. schweizerische Trustzertifikate über Eigentumsrechte an nichtschweizerischen Wertpapieren, oder Ì). Obligationen besitzen, die von einer schweizerischen Körperschaft des öffentlichen Bechts mit dem Versprechen ausgegeben worden sind, dass die Zinsvergütung ohne jeden Steuerabzug irgendwelcher Art erfolge.

3. Teil

· .

Nichterhebung der französischen Steuern Art. 9 § 1. Zum Zwecke der Befreiung von den an der Quelle erhobenen französischen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen muss der in der Schweiz wohnhafte Einkommensempfänger beim Bezug der steuerbaren Einkünfte dem-in Frankreich wohnhaften Schuldner dieser Einkünfte oder seiner Zahlstelle einen schriftlichen Antrag einreichen.

§ 2.-Der Antrag soll die in Bede stehenden Titel und deren Erträgnisse einzeln angeben und kann sich nur auf Erträgnisse beziehen, die von gleichartigen, vom gleichen in Frankreich wohnhaften Schuldner ausgegebenen Titeln stammen.

' ' Art. 10 . . . .

§ 1. Der Antrag ist auf Formular B-F, das von der Eidgenössischen Steuerverwaltung geliefert wird, im Doppel auszufertigen.

§ 2. Der Antragsteller (oder sein allfälliger Vertreter: Bankinstitut u. dgl.)

hat darin zu bestätigen, dass die in Artikel 2 und 3, hievor, umschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind und hierauf die beiden Ausfertigungen der zuständigen kantonalen Steuerbehörde zu unterbreiten.

: § 3. Diese nimmt die eine Ausfertigung in Verwahrung und bescheinigt auf der andern, die sie dem Antragsteller zurückgibt, dass sie ein Doppel des Antrages

:

408

zum Zwecke der Heranziehung der darin aufgeführten Erträgnisse und Titel zu den direkten schweizerischen Steuern erhalten hat. Spätestens im Zeitpunkte der Heranziehung zu diesen Steuern prüft sie den Steuerbefreiungsantrag auf seine Berechtigung und seine Blchtigkeit.

Art. 11 § 1. Die Einreichung des Antrages auf Steuerbefreiung verpflichtet den in Frankreich "wohnhaften Ertragsschuldner oder dessen Zahlstelle, den gesamten Ertrag ohne Abzug der an der Quelle zu erhebenden französischen Steuer, unter Beachtung allfälliger Vorschriften über den Zahlungsverkehr, auszuzahlen.

§ 2. Der in Frankreich wohnhafte Schuldner hat nach erfolgter Überweisung des Ertrages den Steuerbefreiungsantrag unter Beachtung der von der Generaldirektion der Steuern festgesetzten Fristen und Bedingungen dem für die Erhebung der Proportionaltaxe auf dem Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen zuständigen Steueramte (bureau de l'enregistrement) einzureichen.

Art. 12 § 1. Zahlt der in Frankreich wohnhafte Schuldner oder dessen Zahlstelle, entgegen Artikel 11, § l, hievor, die in Eede stehenden Erträgnisse nur unter Abzug der französischen Proportionaltaxe aus, so kann der in der Schweiz wohnhafte Gläubiger bis zum 31. Dezember des auf das Jahr der Zahlung folgenden Kalenderjahres bei der Generaldirektion der Steuern in Paris Einsprache erheben.

§ 2. Diese Einsprache wird von der Generaldirektion der Steuern behandelt, die die zu diesem Zwecke notwendigen ergänzenden Auskünfte und Beweismittel direkt beim Einsprecher oder gegebenenfalls bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung einholen kann. Die Generaldirektion der Steuern entscheidet über die Durchführung der Rückerstattung. Die Bestimmungen .von Artikel 7, §§2 und 3, hievor, finden sinngemässe Anwendung.

§ 3. Der Entscheid der Generaldirektion der Steuern kann innert eines Monats, vom Empfang der Mitteilung an gerechnet beim Bat der Präfektur, (Conseil de Préfecture), der für das Gebiet, in dem der Schuldner wohnt, zuständig ist, angefochten werden. Der Entscheid des Eates der Präfektur kann seinerseits, innert zwei Monaten seit der Zustellung, an den Staatsrat (Conseil d'Etat), der als Eechtsmittelbehörde entscheidet, weitergezogen werden.

4. Teil Schlussbestimmungen Art. 13 § 1. Die Eidgenössische Steuerverwaltung und die Generaldirektion der Steuern verpflichten sich gegenseitig, dafür Sorge zu tragen, dass von den lokalen

409 Steuerbehörden jede irrtümliche Auslegung des Abkommens oder dieser Vereinbarung und jede: unrichtige Erklärung oder Bescheinigung vermieden wird.

§ 2. Sie unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung missbräuchlicher Anträge auf Steuerentlastung.

Insbesondere ist jede dieser beiden Steuerbehörden, die'nachträglich feststellt, dass eine Unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz oder die Besteuerung des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben worden ist, verpflichtet, dies der Steuerbehörde des andern Staates unverzüglich zu melden.

', Die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit einer von ihnen abgegebenen Erklärung oder Bescheinigung feststellen, sind ihrerseits zu deren Eichtigstellung gegenüber den in § l, hievor, bezeichneten Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Art. 14 § 1. Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern vom Einkommen aus beweglichem Kapitalvermögen, das im Kalenderjahr 1953 zahlbar wird (Artikel 14, lit. a, des Abkommens).

§ 2. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden.

§ 8. Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Ealle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Eückerstattungsoder Steuerbefreiungsanträge, die dem Adressaten vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind,, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung -aufgenommen werden.

5. Teil Übergangsbestimmungen

Art. 15 § 1. In Abweichung von den Bestimmungen von Artikel l, § 3, hievor, erfolgt die Entlastung von der französischen Proportionaltaxe auf dem Eückerstattungswege, wenn diese Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen erhoben worden ist, die von in der Schweiz wohnhaften Einkommens empfängern zwischen dem 1. Januar 1953 und dem Datum des Austausches der Eatifikationsurkunden vereinnahmt worden sind. Das gleiche gilt mit Bezug auf Einkünfte, die innert der drei auf dieses Datum folgenden Monate unter Abzug der in Eede stehenden Taxe vereinnahmt worden sind.

410 § 2. Die Bückerstattungsanträge sind nach den in den Artikeln 9-11, hievor, umschriebenen Bedingungen auszufertigen,, weiterzuleiten und zu behandeln.

Die französischen Schuldner werden solche Anträge bis zum 81. Dezember des auf das Jahr, in welchem der Austausch der Ratifikationsurkunden stattfindet, folgenden Kalenderjahres entgegennehmen. Weigert sich ein französischer Schuldner, einem solchen Antrag Folge zu geben, so findet Artikel 12 entsprechende Anwendung; die in § l von Artikel 12 vorgesehene Einsprache muss spätestens zu Ende des auf das Jahr, in welchem die Weigerung des Schuldners dem Gläubiger in der Schweiz zur Kenntnis gelangt ist, folgenden Kalenderjahres erhoben werden.

§ 3. Hat der Einkommensempfänger seine Einkünfte nicht direkt am Sitze des Schuldners bezogen, so muss er zur Unterstützung seines Antrages entweder die Aufstellung des Bankinstitutes, das den Nettobetrag der Einkünfte ausbezahlt hat, oder ein gleichwertiges Beweismittel dieses. Instituts vorlegen.

Bern, den 31. Dezember 1953.

Paris, den 31. Dezember 1953.

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Generaldirektion der Steuern,

Der Direktor: (gez.) Wyss.

Der Generaldirektor: (gez.) Allix.

,

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates au die Bundesversammlung über die Genehmigung der zwischen der Schweiz und Frankreich abgeschlossenen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 19. Februar 1954)

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1954

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08

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6587

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25.02.1954

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