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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (Vom 15. Januar 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Die Gründung des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Auswanderung wurde am 5. Dezember 1951 anlässlich einer auf Antrag der Vereinigten Staaten von Amerika nach Brüssel einberufenen Konferenz, welche Delegierte und Beobachter aus 26 verschiedenen Ländern vereinigte, beschlossen.

Die Aufgabe dieser Organisation besteht darin, den Transport von Auswanderern zu gewährleisten, die sich in überseeischen Gebieten festzusetzen wünschen und dadurch mithelfen, das Problem der Übervölkerung einzelner europäischer Staaten im allgemeinen und dasjenige der Flüchtlinge im besondern zu lösen. Gegenwärtig beträgt die Anzahl der Mitgliedstaaten im.

Komitee 24, nämlich: Argentinien, Australien, Belgien, Brasilien, die Bundesrepublik Deutschland, Chile, Columbien, Costa-Bica, Dänemark, Frankreich, Griechenland, Israel, Italien, Kanada, Luxemburg, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Paraguay, Schweden, die Schweiz, Uruguay, die Vereinigten Staaten von Amerika und Venezuela.

Die Tätigkeitsdauer des Komitees war zunächst auf das Jahr 1952 beschränkt, wurde aber in der Folge bis Ende 1953 verlängert. Um über seine Zukunft zu entscheiden und den Entwurf zu einer Gründungsakte zu prüfen, sind im Oktober 1953 Delegierte aus 24 Mitgliedstaaten in Venedig zusammengetreten. Sie beschlossen die Tätigkeit des Komitees während 1954 fortzusetzen und genehmigten den Entwurf zu der ihnen unterbreiteten Gründungsakte.

Diese wird erst in Kraft treten, wenn sie von mindestens zwei Dritteln der Komiteemitglieder angenommen worden ist, die zumindest 75 Prozent der Bei-

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träge an das Verwaltungsbudget leisten. Wenn also Ende 1954 diese Bedingungen nicht erfüllt sind, -wird das Komitee erneut berufen sein, die Zeitdauer seiner Tätigkeit bis zum Inkrafttreten seiner Gründungsakte zu verlängern.

Dieses Dokument enthält die nachstehenden, wesentlichsten Bestimmungen : Ziele und Funktionen des Komitees Die Ziele und Funktionen des Komitees sind: a. «alles vorzukehren, um im Bahmen der von den interessierten Staaten verfolgten Einwanderungspolitik den Transport von Auswanderern, für welche die bestehenden Erleichterungen nicht genügen und die auf andere Weise nicht auswandern könnten, aus gewissen übervölkerten Staaten nach überseeischen Ländern, welche geregelte Einwanderungsmöglichkeiten bieten, zu ermöglichen; b. eine Zunahme der europäischen Auswanderung zu bewirken, indem es auf Begehren interessierter Begierungen und und in Übereinstimmung mit diesen, die für ein gutes Funktionieren des vorbereiteten Aufnahmeverfahrens, der ersten Unterbringung und der Ansiedelung der Auswanderer erforderlichen Dienste gewährleistet, die andere internationale Organisationen nicht bieten könnten, sowie Hilfeleistungen verrichtet, die mit den vom Komitee angestrebten Zielen vereinbar sind.

Das Komitee anerkennt, dass die Aufnahmebedingungen und die Zahl'der aufzunehmenden Einwanderer Fragen sind, die in den nationalenZuständigkeitsbereich der Staaten fallen; es wird sich bei der Ausübung seiner Funktionen an die Gesetze und Eeglemente sowie die Politik der interessierten Aus- und Einwanderungsländer halten.

Das Komitee wird sich mit der Auswanderung der Flüchtlinge befassen, für die Abreden zwischen dem Komitee und den Eegierungen der interessierten Länder getroffen werden können, einschliesslich jenen, die sich verpflichten, solche bei sich aufzunehmen.» Rechtliches Statut Das Komitee besitzt die Rechtspersönlichkeit. Es hat die Eigenschaft einer internationalen Organisation ohne ständigen Charakter.

Die Organe des Komitees Die Organe des Komitees sind: a. der Bat, aus Vertretern aller Mitgliedstaaten zusammengesetzt; 6. das Exekutivkomitee, aus Vertretern von neun Mitgliedstaaten zusammengesetzt ; c. die Verwaltung, bestehend aus einem Direktor, stellvertretenden Direktor, und dem Verwaltungspersonal.

Bimdesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Finanzen Die für die Verwaltungskosten des Komitees benötigten Mittel werden durch Geldbeiträge der Mitgliedstaaten beschafft; diejenigen für die Operationsauslagen ebenso durch Geldbeiträge oder Dienstleistungen der Mitgliedstaaten, anderer Staaten, Organisationen oder Privatpersonen.

Jeder Mitgliedstaat muss einen Beitrag an die Verwaltungskosten leisten, dessen Höhe zwischen dem Eat und dem interessierten Mitgliedstaat vereinbart wird.

Die Beiträge an die Operationsausgaben des Komitees sind freiwillig; jeder Beteiligte am Operationsfonds kann die Verwendungsbedingungen seines Beitrages bestimmen.

* * * Durch Bundesbeschluss vom 19. Juni 1952 haben Sie den 'Beitritt der Schweiz zum Komitee für 1952 gutgeheissen und am 20. März 1953 stimmten Sie der weitern Beteiligung unseres Landes an dieser Organisation im Jahre 1953 zu. Es handelt sich nunmehr darum, zu beschliessen, ob wir an dieser Institution auch weiterhin mitwirken wollen. Die gegenwärtigen Mitgliedstaaten sind eingeladen worden, die Gründungsakte zu genehmigen und ihre Eatifizierung dem Direktor möglichst bald anzuzeigen. Um ihre Mitgliedschaft aufrecht zu erhalten, muss die Schweiz nicht nur bereit sein, ihren Beitritt zum Komitee zu erneuern, sondern auch die Gründung ratifizieren. Sofern Sie diese Akte gutheissen, wird unser Land zum Mitglied des Komitees für die Dauer seines Bestehens. Die Schweiz wird indessen immer die Möglichkeit haben, sich auf Ende eines Geschäftsjahres zurückzuziehen, was durch eine mindestens vier Monate vorausgehende Kündigung erfolgen kann. Der beigefügte Beschlussentwurf unterliegt demnach nicht dem Eeferendum gemäss Artikel 89, Absatz 3, der Bundesverfassung, hinsichtlich der internationalen Verträge.

Im Verlaufe des Jahres 1952 gewährleistete das Komitee den Transport von 77 626 Auswanderern; es glaubt, im Jahre 1953 die Zahl von 82 000 Personen erreichen zu können. Allerdings sah der für dieses Jahr ausgearbeitete Plan 120 000 Personen vor. Das vom Komitee gesetzte Ziel dürfte demnach nicht ganz erreicht werden, was in der Hauptsache auf die verzögerte Durchführung mehrerer Auswanderungspläne zurückzuführen .ist. Die Tätigkeit des Komitees hängt in der Tat von den durch die Einwanderungsstaaten getroffenen Entscheidungen ab. Was die eigentlichen Flüchtlinge anbelangt, entfallen von den zwischen dem
1. Februar 1952 und 81. Juli 1953 transportierten 119 284 Emigranten 37 050 auf solche Flüchtlinge, die unter das Mandat des Hochkommissärs der Vereinigten Nationen für die Flüchtlinge fallen. Ausserdem ist über 25 000 Volksdeutschen die Auswanderung, aus Deutschland ermöglicht worden.

Zwischen dem 1. Januar und 81. Juli 1953 sind von der unter das Mandat des Hochkommissärs entfallenden Gesamtzahl von Flüchtlingen 9743 Personen übersiedelt worden, wobei 9000 Volksdeutsche, die von Deutschland auswanderten, nicht einberechnet sind.

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Das Komitee hat sich nicht auf den Transport von Auswanderern beschränkt. Es hat ihre Auswanderung so vorbereitet, dass eine Unterbringung zu möglichst guten Bedingungen erfolgen konnte. Unter anderem hat es : versucht: 1. die beruflichen Fähigkeiten und die Sprachkenntnisse der Auswanderer zu fördern, sie über ihren, neuen Eesidenzstaat zu orientieren zur Erleichterung ihrer Assimüierung und ihres Fortkommens in den Einwanderungsländern; .' .

,2. die Methoden der Auswahl zu verbessern, um lediglich solche Personen nach den Einwanderungsländern zu transportieren, die fähig sind, dort ein zufriedenstellendes Auskommen zu finden; 3. den Empfangs- und Arbeitsvermittlungsdienst der Einwanderer zu fördern und zu verbessern.

Das Komitee hat seine engen Beziehungen zu anderen internationalen Organisationen aufrechterhalten, wie z. B. zum Sekretariat der Vereinigten Nationen, Hochkommissär der Vereinigten Nationen für die Flüchtlinge, zur Internationalen Arbeitsorganisation, Organisation der Vereinigten Nationen für Ernährung und Landwirtschaft, Weltgesundheitsorganisation usw., um dadurch Doppelspurigkeiten und Übergriffe zu vermeiden.

' Anlässlich der Konferenz in Venedig ist für das Jahr 1954 die Übersiedlung von 117600 Personen beschlossen worden;'davon entfallen 118 400 auf europäische Länder und 4200 auf den Fernen und Nahen Osten ; 45 400 dieser Emigranten und Flüchtlinge stammen aus Italien, 38 700 aus Deutschland, 9000 aus Österreich, 6200 aus Griechenland, 4400 aus den Niederlanden, 4300 aus Triest, 3600 aus Shanghai und ungefähr 6000 aus andern Gebieten.

Unter den Aufnahmestaaten stehen die Vereinigten Staaten mit 30 000 Personen an der Spitze, gefolgt von Argentinien mit 25 000, Australien mit 20 000, Kanada und Brasilien mit je 15000, Venezuela mit 5200, Chile mit 3000 und verschiedenen Ländern mit 4400. An der 6. Session betonten die Delegierten von Argentinien, Chile und Venezuela, dass die Schätzungen der Einwanderung mit grosser Vorsicht yorgenommeu seien und im Laufe des nächsten Jahres bestimmt überschritten werden. Das in den Vereinigten Staaten angenommene neue Gesetz über die Flüchtlingshilfe trägt glücklicherweise insofern zur Lösung des Problems der europäischen Übervölkerung bei, als es im Laufe der drei nächsten Jahre die Einwanderung von Flüchtlingen nach Amerika über die
normalen Auswandererquoten hinaus vorsieht.

Die Anstrengungen des Zwischenstaatlichen Komitees für Europäische Aus' Wanderung werden sich im Jahre 1954 nicht nur auf den Transport von Auswanderern und Flüchtlingen aus Europa erstrecken, sondern auch auf jenen von europäischen, in China verbbebenen Flüchtlingen, in Zusammenarbeit mit dem Hochkommissär der Vereinigten Nationen. Diese Unglücklichen, ca. 15000 an der. Zahl, befinden sich zumeist in einer hoffnungslosen Lage. Die für diese Aktion benützten Spezialfonds werden am Jahresende erschöpft sein. Das Komitee liess daher einen Aufruf an die Mitgliedstaaten ergehen, um dieser

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Hilfstätigkeit freiwillige Beiträge zuzuführen. Zur Vermeidung einer Unterbrechung in diesem Operationsprogramm wurde, der Direktor durch das Komitee zur Abhebung eines Höchstbetrages von 900 000 Dollars aus dem Operationsfonds ermächtigt, sofern die Beiträge der Mitgliedstaaten nicht genügen oder verspätet eingehen sollten.

Wie ihnen bekannt ist, verteilt sich der Aufwand des Komitees auf Verwaltungskosten und Operationsausgaben, x, Die V e r w a l t u n g s k o s t e n sind für das Jahr 1954 auf 2401 862 Dollars festgesetzt worden. Zufolge des Beitritts von Columbien und Uruguay zum Komitee einerseits und einer weiteren Herabsetzung der Verwaltungskosten sowie des voraussichtlichen Übertrages eines Aktivsaldos aus der Verwaltungsabrechnung für 1953 anderseits, konnten die Beiträge an das Verwaltungsbudget für 1954 im Vergleich zu den Vorjahren vermindert werden. Der Beitrag der Schweiz wurde auf 40 100 Dollars festgesetzt (ca. Fr. 173 000), der 1,98 Prozent der gesamten Beiträge entspricht, während er im vergangenen Jahr 2,11 Prozent ausmachte.

Die Deckung der im Jahre 1954 sich auf 34 014 812 Dollars belaufenden O p e r a t i o n s a u s g a b e n ist wie folgt vorgesehen: 18 298 574 Dollars wären durch Eegierungen oder Organisationen zurückzuzahlen, die die Dienste des Komitees beansprucht haben; 4063847 Dollars werden sehr wahrscheinlich vom Geschäftsjahr 1953 übertragen.. Mit Bezug auf die Deckung des verbleibenden Saldos von 11 652 391 Dollars ist das Komitee völlig auf die freiwilligen Beiträge der Mitgliedstaaten angewiesen. Allein die Vereinigten Staaten und Australien haben bis jetzt feste Beträge von 6 865 692, beziehungsweise von 134 400 Dollars angemeldet. Somit verbleibt noch ein ungedeckter Fehlbetrag von 4 652 299 Dollars. Sofern die übrigen Mitgliedstaaten im Jahre 1954 nicht wiederum Beiträge in der Höhe der letztgenannten Summe an den Operationsfonds leisten, ist das Programm des Komitees gefährdet. Das Komitee richtete daher einen dringenden Aufruf an die sogenannten sympathisierenden Staaten, zu denen Belgien, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Norwegen, Schweden und die Schweiz gehören.

Im Jahre 1952 entrichteten folgende Länder freiwillige Beiträge an den Operationsfonds: die Vereinigten Staaten 8164433 Dollars und die Schweiz 94 057 Dollars. 1953 enthielt sich die Schweiz
einer Beitragsleistung. Wir fanden, dass zuerst noch andere Staaten ihr Interesse am Komitee bekunden sollten, bevor wir ihnen die Zahlung eines neuen Beitrages vorschlagen konnten. Bis November 1953 erreichten die Zahlungen der Vereinigten Staaten 4 262 448 Dollars ; Belgien leistete einen Beitrag von 100 000 Dollars, die Niederlande 131 579 Dollars, Australien 50 000 Dollars, Brasilien 35 000 Dollars und Luxemburg 2000 Dollars. Wie bereits erwähnt, haben sich die Vereinigten Staaten für 1954 mit 6 865 692 Dollars und Australien mit 134 400 Dollars verpflichtet. Andere Zahlungen stehen in Aussicht. Unter diesen Umständen erachten wir den Zeitpunkt als gegeben, an den Operationsfonds neuerdings einen

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Beitrag zu leisten. Diese Geste wird erwartet und wir sind der Auffassung, dass sich die Schweiz dem Appell des Komitees schwerlich entziehen könnte.

Die Zahlung unseres Beitrages im Jahre 1952 erfolgte unter der Bedingung, dass er ausschliesslich zur Finanzierung des Transportes von Flüchtlingen diene, die ohne Hilfe nicht auswandern könnten. Vom Gesamtbetrag von 400000 Franken sind 50 000 Franken für Flüchtlinge zurückgestellt worden, die sich in der Schweiz aufhalten und auszuwandern wünschen, während ein Betrag von 100 000 Franken für die Finanzierung des Transportes von in Europa, doch ausserhalb der Schweiz sich befindlichen Flüchtlingen bestimmt wurde, welche durch die Schweizer Europahilfe, in Ausführung ihres Programmes über die individuelle Auswanderung, ausgesucht worden sind.

Wir schlagen Urnen daher vor, 1954 den gleichen Betrag an den Operationsfonds zu leisten wie 1952, nämlich 400 000 Franken. Für seine Verwendung würden wir dieselben Bedingungen stellen wie damals, d. h., dass der Betrag ausschliesslich zur Finanzierung des Transportes von Flüchtlingen diene, die ohne Hilfe nicht auswandern könnten.

Ein. Teilbetrag könnte speziell für Transportkosten der in der Schweiz sich aufhaltenden Flüchtlinge oder allenfalls noch für andere Flüchtlingsgruppen zurückgestellt werden, die der Bundesrat besonders zu unterstützen beabsichtigt und die er später bezeichnen wird.

· Falls wir in kommenden Jahren angehalten würden, 'weitere Beiträge an den'Operationsfonds zu leisten, würden wir --- 'sofern sich dies als gerechtfertigt erweisen wird --· die erforderliche Summe dem für die Weiterführung der Internationalen Hilfswerke vorgesehenen Gesamtbetrag entnehmen.

Gestützt auf die vorliegenden Erwägungen empfehlen wir Ihnen, den bei: liegenden Beschlussentwurf zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 15. Januar 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Buiidespräsiden.t:

Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

70 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 1954, beschliesst: Art. l

Die Bundesversammlung stimmt der weitern Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung für die Zeit des Bestehens dieser nicht ständigen internationalen Organisation zu und ermächtigt den Bundesrat, ihre Gründungsakte zu ratifizieren.

Art. 2

Der Bundesrat ist ermächtigt, jedes Jahr einen Beitrag an das Verwaltungsbudget gemäss dem vom Komitee aufgestellten Verteilungsschlüssel zu leisten.

Für 1954 ist dieser Betrag auf den Gegenwert von 40 100 Dollars festgesetzt worden.

. .

Art. 3 Der Bundesrat ist ermächtigt, im Jahre 1954 den Betrag von 400 000 Franken an den Operationsfonds in Form eines freiwilligen Beitrages der Schweiz auszurichten. Diese Beitragsleistung dient ausschliesslich zur Finanzierung des Transportes von Flüchtlingen, die ohne Hilfe nicht auswandern könnten. Der Bundesrai wird die Flüchtlingsgruppen bezeichnen, die er besonders zu unterstützen beabsichtigt.

> Art. 4

Dieser Beschluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

UfiR

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (Vom 15.

Januar 1954)

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1954

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6547

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21.01.1954

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