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Bundesbeschluss betreffend

die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (Vom 17. März 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 15. Januar 1954l), bßschliesst :

Art. l Die Bundesversammlung stimmt der weitern Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung für die Zeit des Bestehens dieser nicht ständigen internationalen Organisation zu und ermächtigt den Bundesrat, ihre Gründungsakte zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat ist ermächtigt, jedes Jahr einen Beitrag an das Verwaltungsbudget gemäss dem vom Komitee aufgestellten Verteilungsschlüssel zu leisten.

Für 1954 ist dieser Betrag auf den Gegenwert von 40 100 Dollars festgesetzt worden.

Art. 3 |!

Der Bundesrat ist ermächtigt, im Jahre 1954 den Betrag von 400 000 Franken an den Operationsfonds in Form eines freiwilligen Beitrages der Schweiz auszurichten. Diese Beitragsleistung dient ausschliesslich zur Finanzierung des Transportes von Flüchtlingen, die ohne Hilfe nicht auswandern könnten. Der Bundesrat wird die Flüchtlingsgruppen bezeichnen, die er besonders zu unterstützen beabsichtigt.

Art. 4 Dieser Besohluss ist nicht allgemeinverbindlich und tritt sofort in Kraft.

*) BEI 1954, I, 64.

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Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 16. März 1954.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 17. März 1954.

Der Präsident : Henri Perret Der Protokollführer: Ch. Oser

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst: Veröffentlichung des vorstehenden Bundesbeschlusses im Bundesblatt.

Bern, den 17. März 1954.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesbeschluss betreffend die weitere Beteiligung der Schweiz am Zwischenstaatlichen Komitee für Europäische Auswanderung (Vom 17. März 1954)

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Bundesblatt

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Jahr

1954

Année Anno Band

1

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13

Cahier Numero Geschäftsnummer

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01.04.1954

Date Data Seite

538-539

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