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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Änderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie (Vom 24. Februar 1954)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l 1

Der am 25.Februar 1952 ) abgeänderte und ergänzte Bundesratsbeschluss vom 13.Mai 19492) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Drechslergewerbe und die Holzwarenindustrie wird wieder in Kraft gesetzt.

Art. 2 Ziffern 9 und 10 des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt : Ziffer 9: 1 Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Entschädigung von 6 gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Werktag fallen.

2 Die Feiertage, für welche eine Entschädigung bezahlt werden soll, sind im voraus durch Verständigung zwischen Arbeitgeber und Belegschaft festzulegen.

3 Als Feiertagsentschädigtmg kommen folgende Pauschalansätze zur Auszahlung : Fr.

an verheiratete Arbeiter 14.-- an ledige Arbeiter und Arbeiterinnen, die das 18.Altersjahr erreicht haben 10.-- an jugendliche Arbeiter und Arbeiterinnen unter 18 Jahren .

6.-- *) BEI 1952, I. 502.

2 ) BEI 1949, I, 1045.

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Ziffer 10:1 Der versicherungsfähige Arbeitnehmer hat sich gegen die Folgen des Lohnausfalles bei Krankheit bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Krankengeld zu versichern. Die Prämie für die Krankengeldversicherung hat mindestens Fr. 1.95 pro Woche zu betragen.

2 Der Arbeitgeber hat an die Prämie der Krankengeldversicherung einen wöchentlichen Beitrag von Fr. 1.30 zu bezahlen.: : : .

3 Bezahlt der Arbeitgeber -wenigstens die Hälfte der tatsächlichen Prämie der Krankengeldversicherung, so darf er im Krankheitsfalle das von der Kasse gewährte Krankengeld von dem gemäss Artikel 835 des Obligationenrechts zu bezahlenden Lohn abziehen.

Art. 3 , Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

Bern, den 24.Februar 1954. -

. · ' . . . .

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, D e r Vizepräsident: Escher Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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1954

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04.03.1954

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432-433

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