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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung l

(Vom 2. November 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen das am 21. Mai 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark unterzeichnete Abkommen über Sozialversicherung , (im folgenden «Abkommen» genannt) zur Genehmigung zu unterbreiten.

A. Allgemeines 1. Seit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung hat sich die Frage des Abschlusses eines Sozialversicherungsabkommens mit dem Königreich Dänemark ·wiederholt gestellt. Im Königreich Dänemark leben heute rund 550 Schweizer, während die Zahl der sich in der Schweiz aufhaltenden dänischen Staatsangehörigen gemäss Volkszählung 1950 etwa 700 beträgt. Wenn auch die beiderseitigen Kolonien zahlenmässig nicht sehr bedeutend sind, so war es dennoch für beide Staaten wichtig, die gegenseitigen Beziehungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung vertraglich zu regeln: für die Schweiz namentlich deshalb, weil die Schweizerbürger überhaupt nur durch den Abschluss eines Staatsvertrages in den Genuss der Lei. stungen der dänischen Alters- und Invalidenversicherung gelangen können; für das Königreich Dänemark wegen der zum Teil die Eechte der Ausländer empfindlich einschränkenden Klauseln der schweizerischen Sozialversicherungsgesetzgebung.

2. Die offiziellen Verhandlungen zwischen einer schweizerischen Delegation, geleitet von Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozial-

808 Versicherung, und einer dänischen Delegation, geleitet von Herrn H. H. Koch, Departementschef, des Sozialministeriums, wurden am 25. Februar 1954 in Bern eröffnet. Sie dauerten bis zum 4. März und führten zur Ausarbeitung von Grundsätzen für einen Abkommensentwurf. Gestützt hierauf wurde von der schweizerischen Delegation ein Abkommensentwurf aufgestellt, der die Grundlage für die Fortsetzung bzw. den Abschluss der Verhandlungen bildete, der in Kopenhagen vom 17. bis 21. Mai 1954 stattfand. Das Abkommen wurde schweizerischerseits durch den schweizerischen Delegationschef, Herrn Direktor Dr. A. Saxer, dänischerseits durch den Sozialminister, Herrn Johan Ström, unterzeichnet.

3. Das Abkommen bezieht sich schweizerischerseits auf die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie auf die Versicherung gegen Betriebsunfälle, Berufskrankheiten und Nichtbetriebsunfälle, dänischerseits auf die Altersrenten, die Invalidenversicherung, die Hilfe an Vollwaisen und Halbwaisen sowie auf die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Entsprechend der heutigen allgemeinen Tendenz auf dem Gebiet der zwischenstaatlichen Sozialversicherung ist auch im vorliegenden Abkommen der Grundsatz der Gleichbehandlung weitgehend verwirklicht worden. So sieht Artikel 2 vor, dass, soweit im Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, die schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen in den Eechten und Pflichten aus den vom Abkommen erfassten Versicherungszweigen einander gleichgestellt sind.

B. Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenversicherung I. Die dänische Alters- und Invalidenversicherung Zum bessern Verständnis der Probleme, die sich hinsichtlich dieser Versicherungszweige für die Schweiz stellen, wie auch für die Beurteilung der Frage der Gleichwertigkeit der dänischen Alters- und Invalidenversicherung scheint es zweckmässig, vorerst eine kurze Darstellung dieser beiden Sparten der dänischen Sozialversicherung zu vermitteln. Das Königreich Dänemark besitzt keine eigentliche Alters- und Hinterlassenenversicherung, sondern eine Altersrentenordnung, eine Waisenbeihilfenördnung und neben diesen eine selbständige Invalidenversicherung. Der Einfachheit halber werden wir im folgenden immer von der dänischen Alters- und Invalidenversicherung sprechen, weil diese beiden Zweige im Eahmen des Abkommens eine Einheit bilden.

Die heutige dänische Alters- und Invalidenversicherung fusst auf dem Gesetz Nr. 182 vom 20. Mai 1983 über die Volksversicherung und den seither hiezu ergangenen Abänderungs- und Ergänzungsgesetzen. Damit ist, ähnlich wie in den übrigen nordischen Staaten, in Weiterentwicklung der kommunalen Armenund Altersversorgung eine allgemeine Volksversicherung eingeführt worden.

Das insbesondere von den nordischen Staaten bevorzugte System der Volkspensionen unterscheidet sich von den namentlich in Mitteleuropa vorherrschen-

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den Systemen der Sozialversicherung im wesentlichen dadurch, dass der Versicherte keine oder nur ganz geringfügige Beiträge bezahlt, und dass die Leistungen von der Beitragshöhe und -dauer unabhängig, im wesentlichen aus öffentlichen Mitteln finanziert und allenfalls durch das Bestehen einer Bedarfsklausel abgestuft sind.

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1. Der Kreis der Versicherten

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Die dänische Alters- und Invalidenversicherung erfasst die gesamte dänische Wohnbevölkerung unter Ausschluss der Ausländer. Das Volksversicherungsgesetz sieht indessen vor, dass durch den Abschluss von Staatsverträgen auch Ausländer in die dänische Versicherung einbezogen werden können. Eine Besonderheit, der dänischen Gesetzgebung liegt darin, dass die Zugehörigkeit zu einer anerkannten dänischen, Krankenkasse Voraussetzung ist, um gegen Invalidität versichert zu sein und um Anspruch auf eine Altersrente zu haben.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der innerstaatlichen dänischen Gesetzgebung die Ausländer von der Krankenversicherung nicht .ausgeschlossen sind. Im Gegensatz zum dänischen, Staatsangehörigen hat der Ausländer das Recht, nicht aber die Pflicht, der dänischen Krankenversicherung beizutreten; hingegen bleibt der Ausländer auch nach dem Beitritt zur Krankenversicherung von der Alters- und Invalidenversicherung ausgeschlossen.

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2. Die Beiträge

Für die Altersversicherung werden keine Beiträge erhoben. An die Invalidenversicherung zahlt der Versicherte jährlich vom 18. bis 60. Altersjahr: vor Vollendung des .21. Altersjahres 8,40 Kronen, nach Vollendung des 21. Altersjahres 9,60 Kronen. Von den Arbeitgebern wird für jeden ganzjährig beschäftigten Arbeitnehmer ein jährlicher Betrag von 6 Kronen entrichtet. Nach dem derzeitigen offiziellen Kurs von 100 Kronen gleich 63 Schweizerfranken beträgt demnach der Jahresbeitrag der Versicherten an die Invalidenversicherung 5,30 Franken bzw. 6,05 Franken und derjenige der Arbeitgeber 3,80 Franken.

3. Die Leistungen

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Die dänische Alters- und Invalidenversicherung kennt Altersrenten (einfache und Ehepaar-Altersrenten) und Invalidenrenten (einfache und Ehepaar-Invalidenrenten). Da keine eigentliche Hinterlassenenversicherung besteht, fehlen Witwen- und Waisenrenten. Hingegen werden zu den Alters- und Invalidenrenten Kinderzulagen gewährt. Daneben sind i im Eahmen einer Sonderordnung, die ebenfalls in das Abkommen einbezogen wurde, Beihilfen an Halbwaisen und Vollwaisen vorgesehen, Dagegen bestehen keine Leistungen an Witwen. Diese Lücke .wird teilweise dadurch geschlossen, dass die Altersgrenze für Frauen schon bei 60 Jahren liegt.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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a. Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch Die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch sind für die Alters- und Invalidenrenten gemeinsam: dänische Staatsbürgerschaft, Wohnsitz im Königreich Dänemark, Zugehörigkeit .zur Krankenversicherung bzw. für Personen, die wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes nicht in die Krankenversicherung aufgenommen werden können, die offiziell festgestellte Aufnahmeunfähigkeit, und endlich die Erfüllung bestimmter wirtschaftlicher Voraussetzungen.

Daneben bestehen gewisse Würdigkeitsbedingungen, die jedoch schon so weitgehend gemildert worden sind und demnächst noch weiter gemildert werden sollen, dass sie heute praktisch kaum mehr eine Eolle spielen.

Die Altersrenten werden Männern nach Vollendung des 65. und den Frauen nach Vollendung des 60. Altersjahres ausgerichtet. Bei schlechter Gesundheit oder beim Vorliegen anderer ausserordentlicher Umstände kann die Altersrente auch von Männern schon vom 60. Altersjahr an bezogen werden. Um Anspruch auf eine Invalidenrente zu haben, muss der Versicherte nicht mehr imstande sein, ein Drittel dessen zu verdienen, was eine gesunde Person mit ähnlicher Ausbildung in einer dieser Ausbildung entsprechenden Tätigkeit in der gleichen Gegend zu verdienen pflegt. Dagegen ist der Anspruch auf die Alters- und Invalidenrenten weder von der Erfüllung einer Mindestbeitragsdauer noch von einer Mindestaufenthaltszeit abhängig.

Die Benten setzen sich aus einem Grundbetrag und mehreren Zulagen zusammen. Der Grundbetrag ist in der Alters- und Invalidenversicherung gleich hoch und nach drei Ortsklassen (Kopenhagen - Provinzstädte - übrige Landesteile) abgestuft. In der Alters- und Invalidenversicherung sind folgende gemeinsame Zulagen vorgesehen: die Kinderzulage für Kinder unter 15 Jahren bzw.

unter 18 Jahren, wenn sie in Ausbildung begriffen sind; die Zulage für Ehegatten, wenn.nur einer der Ehegatten eine Alters- oder Invalidenrente bezieht; die Zulage für Heizungsmaterial, sofern der Bentenbezüger nicht in 'einem Altersheim oder in einer Altersrentnerwohnung untergebracht ist; die Bekleidungszulage; die Bentenzulage in der Höhe von 7 Prozent des Grundbetrages bzw. von 4 Prozent dieses Betrages für Altersrentner, die in einer Altersrentnerwohnung untergebracht sind und endlich die persönliche Eentenzulage in der Höhe von
maximal 7% Prozent des Grundbetrages für Eentner, die sich in einer besonders schwierigen finanziellen Lage befinden.

In jedem der beiden Versicherungszweige bestehen daneben noch besondere Zulagen und zwar in der Altersversicherung : die Zulage bei A u f s c h u b d e s Eentengenusses bis zur Vollendung des 67. oder des 70. Altersjahres und die Alterszulage in der Höhe von 8 Prozent des Grundbetrages, die Altersrentnern nach Vollendung des 80. Altersjahres ausgerichtet wird; in der Invalidenversicherung: die allgemeine Invalidenzulage, die Hilflosenzulage für Invalidenrentner, die ständig auf den Beistand einer Drittperson angewiesen sind, und die Blindenzuläge für jeden blinden oder hochgradig schwachsichtigen Invalidenrentner. Bei Vollendung des 65. Altersjahres für Männer bzw.

811 des 60. Altersjahres für Frauen wandelt sich die Invalidenrente automatisch in eine Altersrente um, wobei dem Berechtigten die besonderen Invalidenzulagen erhalten bleiben. Der Grundbetrag und die Zulagen werden gegebenenfalls jährlich ein- bis zweimal dem veränderten offiziellen Lebenskostenindex angepasst.

b. Die Höhe der L e i s t u n g e n Die nachstehende Tabelle (vgl. S.812) vermittelt ein Bild der im April 1954 gültigen Grundbeträge und Zulagen.

Wie bereits vorstehend erwähnt, ist die Höhe der Benten von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Eentenanwärters abhängig. Damit der Versicherte die volle Eente beanspruchen kann, darf sein Nettoeinkommen 50 Prozent des Grundbetrages nicht übersteigen. Übersteigt sein Einkommen die Hälfte des Grundbetrages, so werden 60 Prozent des die Hälfte des Grundbetrages übersteigenden Einkommensbetrages von der Eente (Grundbetrag einschliesslich zugehörige Zulagen) abgezogen. Sinkt die Altersrente dadurch unter einen Zwölftel des Grundbetrages, so wird keine Eente ausbezahlt. Die Invalidenrente beträgt dagegen immer mindestens ein Drittel des Grundbetrages. Nachstehend einige Eentenbeispiele: Für ein Ehepaar ohne Kinder unter 18 Jahren, bei dem beide Gatten altersrentenberechtigt sind, beträgt die ungekürzte Altersrente in Kopenhagen 3828 Kronen (Fr. 2412), in den Provinzstädten 3511 Kronen (Fr. 2212) und in den übrigen Landesteilen 3087 Kronen (Fr. 1945). - Für ein Ehepaar mit zwei Kindern unter 15 Jahren bzw. 18 Jahren, bei dem nur der eine Ehegatte altersrentenberechtigt ist, beträgt die ungekürzte Altersrente in den drei Ortsklassen 4738 Kronen (Fr. 2985), 4256 Kronen (Fr. 2681) und 3683 Kronen (Fr. 2320). Für ein nicht altersrentenberechtigtes Ehepaar mit zwei Kindern unter 15 bzw. 18 Jahren,^ bei dem der Ehemann invalid und blind ist, beträgt die ungekürzte Invalidenrente in den drei Ortsklassen 5806 Kronen (Fr. 3658), 5264 Kronen (Fr. 3316) und 4619 Kronen (Fr. 2910). - Für einen ledigen Invaliden, der auf .die ständige Hilfe einer Drittperson angewiesen ist, beträgt die ungekürzte Invalidenrente in den drei Ortsklassen 4162 Kronen (Fr. 2622), 3872 Kronen (Fr. 2439) und 3455 Kronen (Fr. 2177). -. Zum Vergleich diene, dass'der Jahreslohn eines gelernten Arbeiters 6000-7000 Kronen und derjenige eines qualifizierten Angestellten 10 000-12 000 Kronen
beträgt. Die vorstehend angeführten Beträge unterliegen je nach den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des Berechtigten einer schwächeren oder stärkeren Kürzung, die bereits bei einem Einkommen in der Höhe des halben Grundbetrages einsetzt.

Das Absinken der Eente unter den ungekürzten Betrag erfolgt jedoch gemäss einer langsamen Progression.

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4. Vergleich mit der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Vergleichen wir die dänische Alters- und Invalidenversicherung mit der schweizerischen Alters-und Hinterlassenenversicherung, so stellen wir im wesentlichen folgendes fest. Die dänische Versicherung hat den Vorzug, dass sie neben

Zusammensetzung der Renten

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to Kopenhagen

Komponenten der Renten

Ehepaare

Alters- und Invalidenrenten Grundbetrag Kinderzulage 1) Zulage für Ehegatten Zulage für Heizmaterial . . . .

Bekleidungszulage Rentenzulage (7%) Zulagen zur Invalidenrente Invalidenzulage .

Hilflosenzulage

. . .

Blindenzulage .

Sonderzulagen -- bei Aufschub des Rentengenusses bis 6 7 Jahre . . . . . . .

bis 70 Jahre -- bei Vollendung des 80. Altersiahres (8%) -- persönliche Zulage bei ausserordentlich prekärer Situation (max. 7 1/2%) · · ·

Kr. Fr.2)

3060 828 -- 200 340 228

Kr.

Fr. 2))

(1928-) 2040 (1285) ( 522) 828 ( 522) 516 ( 325) ( -) ( 126) 200 ( 126) ( 214) 170 ( 107) ( 144) 156 ( 98)

552 ( 348) 1980 (1247) 1188 ( 748)

Übrige Landesteile

Provinzstädte

Einzelperson

Ehepaare Kr. Fr.2)

Einzelperson Kr.

Fr.2)

Ehepaare

Einzelperson

Kr. Fr.2)

Kr. Fr.3)

2796 (1761) 1872(1179) 2436 (1535) 1620 (1021) 720 ( 454) 720 ( 454) 612 ( 886) 612 ( 386) ?

\ 444 ( 280) 384 ( 242) -) 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) 200 ( 126) 311 ( 196) 156 ( 98) 135 ( 85) 271 (. 171) 120 ( 76) 204 ( 129) 144 ( 91) 180 ( 113)

276 ( 174) 528 ( 333) 1320 ( 832) 1860 (1172) 792 ( 499) 1116 ( 703)

264 ( 166) 1236 ( 779) 744 ( 469)

504 ( 318) 252 ( 159) 1692 (1066) 1128 ( 711) 1032 ( 650 684 ( 431)

156 ( 98) 312 ( 197)

108 ( 68) 216 ( 136)

144 ( 91) 276 ( 174) -

96 ( 60) 180 ( 113)

108 ( 68) 216 ( 136)

72 ( 45) 156 ( 98)

240 ( 151)

168 ( 106)

228 ( 144)

144 ( 91)

192 ( 121).

132 ( 83)

228 ( 144)

156 ( 98)

204 ( 129)

144 ( 91)

180 ( 113)

120 ( 76)

' -

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) Kinderzulage für Kinder bis zu 2 Jahren : bzw.Kr. 996 (Fr. 6 28), Kr. 864 (Fr. 544) und Kr . 732 (Fr. 461) im Jahre, ) Dem vergleichsweise in Klamme rn beigefügten Schweizerfrar kenwert liegt der offizielle B[urs von 63 Fr. anken für 100 Kronen zugrunde.

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den Eisikeii des Alters und des Todes auch das Eisiko der Invalidität bzw. der Berufsunfähigkeit deckt. In der dänischen Altersversicherung liegt die Altersgrenze für Frauen schon bei 60 Jahren; ferner werden die Ehepaar-Altersrenten ohne Bücksicht auf das Alter der Ehefrau ausgerichtet. Dagegen besteht im Königreich Dänemark keine eigentliche Witwen- und Waisenversicherung. Diese Lücke wird weitgehend durch die tiefere Altersgrenze für Frauen und die Entrichtung von Kinderzulagen zu den Alters- und Invalidenrenten sowie durch die Beihilfen an Halb- und Vollwaisen geschlossen. Der Kreis der Versicherten deckt sich, abgesehen von den Ausländern, mit demjenigen der schweizerischen Alters- und Hiriterlassenenversicherung. Die Leistungen der dänischen Altersversicherung sind grosso modo denjenigen der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung ebenbürtig; bei kurzen Versicherungszeiten sind sie diesen sogar überlegen. Der Nachteil des dänischen Leistungssystems liegt darin, dass der Eentenanspruch und die Höhe der Eente von den wirtschaftlichen Verhältnissen des Versicherten abhängig sind. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, dass an die dänische Altersversicherung keine und an die Invalidenversicherung äusserst geringe Beiträge bezahlt werden, dass die Höhe der dänischen Leistungen von der Dauer des Versicherungsverhältnisses unabhängig ist und dass die dänischen Leistungen laufend dem veränderten Lebenskostenindex angepasst werden. WÜgen wir die beiden Versicherungen gegeneinander ab, so können wir trotz der Verschiedenheit der Systeme alles in allem ihre ungefähre Gleichwertigkeit feststellen.

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i u. Der Inhalt des Abkommens ' ' 1. Der Leistungsanspruch · Es war für beide Staaten von vornherein klar, dass eine völlige Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen hinsichtlich der Voraussetzungen für den Eentenanspruch nicht in Betracht gezogen werden konnte, da das schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetz für die Schweizerbürger eine Mindestbeitragsdauer von nur einem Jahr und die dänische Gesetzgebung für dänische Staatsangehörige überhaupt keine Mindestbeitrags- oder Aufenthaltsdauer vorsieht. Vielmehr schien es zweckmässig, angemessene Mindestbeitrags- bzw. Aufenthaltszeiten vorzusehen, wobei es für die Schweiz gegeben war, sich an die Linie der übrigen von ihr bisher abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen zu halten. Dementsprechend ist der Leistungsanspruoh der dänischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung im Abkommen wie folgt geregelt worden: Ordentliche Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung . Die dänischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten haben, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles ; .

814 - insgesamt während mindestens fünf vollen Jahren Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben oder - insgesamt während zehn Jahren - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlt haben.

Ebenso sollen die Hinterlassenen eines dänischen Staatsangehörigen, der eine der vorstehenden Bedingungen erfüllt, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Versicherung haben (Art. 6, Abs. l und 2, des Abkommens) .

Ferner wird in Aussicht genommen, die Kürzung der Eenten um ein Drittel gemäss Artikel 40 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes fallen zu lassen. Da sich die Aufhebung der Drittelkürzung aus dem allgemeinen Grundr satz der Gleichbehandlung ergibt, wird sie im Abkommen selbst nicht erwähnt, sondern lediglich im zugehörigen Schlussprotokoll, das weitgehend erläuternden Charakter hat, festgehalten (Schlussprotokoll Ziffer l, lit. o).

Die Herabsetzung der in Artikel 18, Absatz 2 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes vorgesehenen 10jährigen Karenzfrist auf 5 Jahre, die zuvor schon Frankreich, Österreich, der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und Grossbritannien zugestanden worden ist, ist auch dem Königreich Dänemark gegenüber am Platze und entspricht im übrigen der dänischerseits für den Anspruch der schweizerischen Staatsangehörigen auf die dänischen Altersrenten vorgesehenen Mindestaufenthaltsdauer im Königreich Dänemark. Ebenso ist auch die Gleichstellung der in der Schweiz niedergelassenen dänischen Staatsangehörigen mit den in unserm Lande lebenden Angehörigen der übrigen Vertragsstaaten gegeben: sie sollen, sofern sie sich mindestens 10 Jahre in der Schweiz aufgehalten' haben, schon nach einjähriger Beitragsdauer Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Versicherung haben. Diese Eegelung, die ohnehin nur transitorischen Charakter hat, wird, nachdem die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung nun schon über 6 Jahre in Kraft steht, zwangsläufig immer, mehr an Bedeutung verlieren. Die Aufhebung der Drittelkürzung ergibt sich aus der Bejahung der Gleichwertigkeit der dänischen
Alters- und Invalidenversicherung.

Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist schweizerischerseits auch auf die Übergangsrenten ausgedehnt worden. Der Einbezug dieser Eenten war insofern gegeben, als sich das Königreich Dänemark bereit erklärt hat, seine Altersrenten auch jenen Sehweizerbürgern zu gewähren, die bei Inkrafttreten des Abkommens im Königreich Dänemark wohnen und das 60. Altersjahr bereits vollendet haben oder die erst nach Vollendung des 60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach

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dem Königreich Dänemark verlegen (vgl. hiezu den Abschnitt hiernach: allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch von Schweizerbürgern auf dänische Leistungen).

Entsprechend den Aufenthaltsvoraussetzungen, die ein Schweizerbürger erfüllen muss, um Anspruch auf die dänischen Altersrenten zu haben, sollen die .dänischen Staatsangehörigen, welche die Voraussetzungen für den Bezug von ordentlichen Alters- und Hinterlassenenversicherungsrenten nicht erfüllen, unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger :Anspruch auf die schweizerischen Übergangsrenten haben, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Rückerstattung von Beiträgen erfolgt ist (Art. 7 des Abkommens).

Dänische A l t e r s r e n t e n Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die dänischen Altersrenten haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs seit mindestens 5 Jahren ununterbrochen im Königreich Dänemark gewohnt haben (Art. 8, Abs. l, des Abkommens).

Dänische Invalidenrenten Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen immer dann Anspruch auf die dänischen Invalidenrenten haben, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruchs: - seit mindestens 5 Jahren im Königreich Dänemark gewohnt haben oder - seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt haben und während dieses Aufenthaltes mindestens ein Jahr gesundheitlich in der Lage waren, normale Arbeit zu verrichten.

Erwähnenswert ist, dass das Abkommen den Schweizerbürgern unter den gleichen Bedingungen wie dänischen Staatsangehörigen die automatische Umwandlung der Invalidenrente in eine Altersrente gewährleistet. Dies bedeutet, dass ein Schweizerbürger gegebenenfalls schon nach einem einzigen Aufenthaltsjahr im Königreich Dänemark eine Altersrente beanspruchen kann, wobei ihm die Sonderzulagen der Invalidenrente erhalten bleiben (Art. 8, Abs. l, letzter Satz, und Abs. 2, des Abkommens).

Dänische I n v a l i d e n u n t e r s t ü t z u n g Die schweizerischen Staatsangehörigen sollen unter den gleichen Aufenthaltsbedingungen wie für die Invalidenrenten gegebenenfalls auch Anspruch auf Invalidenunterstützung gemäss der dänischen Gesetzgebung über die öffentliche Fürsorge haben (Art. 8, Abs. 3, des Abkommens).

Hiermit verhält es sich wie folgt: Wie wir bei der Schilderung der dänischen Alters- und Invalidenversicherung dargelegt haben, setzt der Anspruch

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auf die Invalidenrente die Zugehörigkeit zur dänischen Krankenversicherung voraus. Dänische Staatsangehörige, die wegen ihres Gesundheitszustandes 'nicht in die Krankenversicherung und damit auch nicht in die Invalidenversicherung aufgenommen werden können, haben nach dem staatlichen Fürsorgegesetz .

Anspruch auf die gleichen Leistungen (die sogenannte Invalidenunterstützung), die sie bei Zugehörigkeit zur Invalidenversicherung von dieser Versicherung erhalten hätten. Mit dem vorliegenden Abkommen wird dieser Vorteil auch den Schweizerbürgern gewährleistet.

Dänische Beihilfen an Waisen Bndlich sollen die Waisen von schweizerischen Staatsangehörigen Anspruch auf die dänischen Beihilfen an Halbwaisen und Vollwaisen haben, wenn der verstorbene Elternteil unmittelbar vor seinem Tode mindestens ein Jahr im Königreich Dänemark gewohnt hat.

Allgemeine Voraussetzungen f ü r den A n s p r u c h von Schweizerbürgern auf dänische Leistungen Bei der Betrachtung der Vorteile des Abkommens für unsere Landsleute ist die Peststellung von Bedeutung, dass auch nach dem Inkrafttreten des Abkommens für die Schweizerbürger im Königreich Dänemark der Beitritt zur dänischen Krankenversicherung wie auch zur dänischen Invalidenversicherung fakultativ sein wird. Der Schweizerbürger wird demnach selbst bestimmen können, ob er der dänischen Krankenversicherung und der dänischen Invalidenversicherung beit'reten und. sich damit den Anspruch auf die dänischen Altersund Invalidenrenten sichern will. Es kann vielleicht verwundern, dass dieser Entscheid dem Gutdünken des einzelnen Schweizerbürgers überlassen bleibt.

Hiezu ist zu bemerken, dass nach dänischer Auffassung auch mit einem Staatsvertrag keine Versicherungspflicht für ausländische Staatsangehörige eingeführt werden kann, da dies mit den Grundsätzen der innerstaatlichen dänischen Gesetzgebung nicht vereinbar ist (vgl. die Erklärung der dänischen Delegation in Ziffer 8 des Schlussprotokolls). Anderseits dürfte es zum mindesten fraglich sein, ob es für die schweizerischen Behörden angängig wäre, beim Abschluss eines Staatsvertrages auf die obligatorische Unterstellung von Schweizerbürgern unter eine ausländische Versicherung hinzuwirken, wenn nach der innerstaatlichen Gesetzgebung ihres ausländischen Aufenthaltsstaates für diese keine Versicherungspflicht besteht. Sicherlich
ist es sozial betrachtet wünschenswert, dass alle heute im Königreich Dänemark lebenden oder in Zukunft nach diesem Lande übersiedelnden Schweizerbürger der dänischen Krankenund Invalidenversicherung beitreten und sich damit mit ätisserst bescheidenen Beiträgen die mannigfachen Vorteile der dänischen Kranken-, Invaliden- und Altersversicherung sichern. Es wird Sache der Aufklärung sein, in dieser Eichtung zu wirken. So ist die Herausgabe eines Merkblattes beabsichtigt, das an alle im Königreich Dänemark lebenden oder dorthin übersiedelnden Schweizer-

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bürger abgegeben -werden wird und worin diese unter Hinweis auf die vielfachen damit verbundenen Vorteile zum Beitritt zur dänischen Sozialversicherung ermuntert werden sollen.

Was den Zeitpunkt des Beitritts anbetrifft, ist darauf hinzuweisen, dass der Schweizerbürger jederzeit bis zu seinem vollendeten 60. Altersjahr der dänischen Krankenversicherung beitreten kann. Bis zu diesem Zeitpunkt muss gegebenenfalls auch die offizielle, Feststellung der Aufnahmeunfähigkeit in die Krankenversicherung beigeholt werden. Damit auch jene Schweizerbürger, die bei Inkrafttreten des Abkommens das' 60. Altersjahr bereits vollendet haben werden, dennoch in den Genuss 'der dänischen Altersrenten gelangen können, ist im Schlussprotokoll zum Abkommen bestimmt worden, dass diese Schweizer auch dann Anspruch auf die dänischen Altersrenten haben sollen, wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, vorausgesetzt, dass sie die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllen (Schlussprotokoll Ziffer 9, lit. a).

' Da auch damit gerechnet werden muss, dass eine gewisse Zeit verstreichen wird, bis allen im Königreich Dänemark wohnhaften Schweizerbürgern die Bedeutung des Beitrittes zur dänischen Krankenversicherung bekannt wird, hat der dänische Delegationschef im Interesse jener Schweizerbürger, die kurz nach Inkrafttreten des Abkommens das 60. Altersjahr vollenden werden und damit nur eine knappe Frist hätten, um noch der dänischen Krankenversicherung beizutreten, in einem Schreiben an den schweizerischen Delegationschef entgegenkommenderweise die Erklärung abgegeben, dass die zuständigen dänischen Behörden, im Sinne einer Übergangslösung, allen im Königreich Dänemark wohnhaften Schweizerbürgern, die, innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten des Abkommens das 60. Altersjahr vollenden, die dänischen Altersrenten gewähren werden, auch wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, sofern sie sonst die übrigen Voraussetzungen des Abkommens erfüllen.

Dank der verständnisvollen Mitarbeit der wichtigsten anerkannten schweizerischen Krankenkassen, deren Tätigkeit sich über das ganze Gebiet der Schweiz erstreckt, konnte überdies der Übertritt von der Krankenversicherung des einen in diejenige des andern Staates in der Weise erleichtert werden, dass in der Eegel auch noch alle jene
schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen, die erst nach Vollendung des 60. Altersjahres ihren Wohnsitz nach dem Königreich Dänemark verlegen, in den Genuss der dänischen Altersrenten gelangen können.

Nach der getroffenen Regelung sollen solche schweizerische und dänische Staatsangehörige ohne Bücksicht auf ihr Alter und ohne Zurücklegung einer Wartezeit die Mitgliedschaft bei einer staatlich anerkannten dänischen Krankenkasse erwerben können, sofern sie unmittelbar vor ihrer Übersiedelung einer schweizerischen Krankenkasse angehört haben und sich innert 3 Monaten seit ihrem Ausscheiden aus der schweizerischen um die Aufnahnie in die dänische Kasse bewerben. Umgekehrt sollen schweizerische und dänische Staatsangehö-

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2. Die Eückerstattung der Beiträge Die Eückerstattung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsbeiträgen an dänische Staatsangehörige ist schweizerischerseits auf die vom Versicherten selbst bezahlten Beiträge beschränkt worden. Eine Eückerstattung der vollen Beiträge, d. h. gegebenenfalls auch der Arbeitgeberbeiträge, konnte nicht in Betracht fallen, da das Königreich Dänemark, das keine Beiträge zur Altersversicherung erhebt, nicht in der Lage war, Gegenrecht zu halten. Anderseits konnten die dänischen Staatsangehörigen nicht schlechter gestellt werden als die Angehörigen eines Nichtvertragsstaates, die auf Grund von Artikel-18, Absatz 3 des Alters- und Hinterlassenenversicherungsgesetzes und der Verordnung des Bundesrates vom 14. März 1952 die Eückvergütung der persönlich an, die schweizerische Alters- und Hinterlassenenyersicherung bezahlten Beiträge verlangen können.

Nach dem Abkommen sollen also die dänischen Staatsangehörigen sowie ihre Hinterlassenen bei Fehlen eines Eentenanspruchs die Eückerstattung der vom Versicherten persönlich an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge verlangen können, und zwar soll die Eückerstattung, die direkt an den Versicherten erfolgt, bei Eintritt des Versicherungsfalles oder beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz erfolgen können.

Neu ist gegenüber den bisherigen Sozialversicherungsabkommen, dass die Eückvergütung der Beiträge auch schon beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz verlangt werden kann. Diese Eegelung rechtfertigt sich insofern, als - wie wir im nächsten Abschnitt noch näher darlegen werden mit dem Königreich Dänemark keine Auszahlung der Eenten nach dem Ausland vereinbart werden konnte, so dass der dänische Staatsangehörige, der sich ausserhalb der Schweiz aufhält, auch wenn er die Beitragsvoraussetzungen des Abkommens erfüllt, keine Eente, sondern nur die Eückerstattung der Beiträge verlangen kann. Selbstverständlich steht es dem Versicherten frei,
die Beiträge bis zum Eintritt des Versicherungsfalles in der schweizerischen Versicherung stehen zu lassen. Ist dagegen die Eückerstattung der Beiträge vor Eintritt des Versicherungsfalles erfolgt, dann soll der Versicherte nur noch dann Anspruch auf eine Alters- und Hinterlassenenversicherungsrente haben, wenn er die Bedingungen für die Eentenberechtigung gemäss Artikel 6, Absatz l, Buchstabe a, des Abkommens (5jährige Beitragsdauer) in einem späteren Zeitraum als demjenigen, für den die rückerstatteten Beiträge entrichtet wurden, erfüllt (Abkommen Art. 6, Absatz 3, in fine).

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819 3. Die Zahlung der Renten nach dem Ausland Wie "wir in den Botschaften zu den früheren Sozialversicherungsabkommen wiederholt dargelegt haben, ist, neben der Gleichbehandlung, eines der Hauptziele der zwischenstaatlichen Verhandlungen die Gewährung der uneingeschränkten Überweisung der Leistungen von einem Vertragsstaat iin den andern und möglicherweise auch in Drittstaaten. Wegen des besonderen Aufbaus seiner Alters- und Invalidenversicherung sah sich jedoch das Königreich Dänemark - das auch den eigenen Angehörigen die Alters- und Invalidenrenten ausschliesslich bei Aufenthalt im eigenen : Staatsgebiet gewährt - ausserstande, dem schweizerischen Begehren nach Auszahlung der dänischen Leistungen nach der Schweiz und nach Drittländern, zum mindesten aber nach der Schweiz, zu entsprechen. Es wäre indessen unseres Erachtens nicht zu verantworten gewesen, wegen dieser Einschränkung die Verhandlungen scheitern zu lassen, denn mit dem Abschluss des vorliegenden Abkommens - und nur damit -- wird die Schweizerkolonie im Königreich Dänemark der bedeutenden Vorteile der dänischen Sozialversicherung teilhaftig werden können, von denen sie heute ausgeschlossen ist.

Bei der geschilderten Sachlage konnte schweizerischerseits eine Auszahlung von Alters- und Hinterlassenenversicherungsleistungen an dänische Staatsangehörige im Ausland auch nicht in Betracht gezogen werden. Somit bleibt die Auszahlung der Leistungen an die Angehörigen des andern Staates für beide Teile auf das.eigene Staatsgebiet beschränkt.

4. Die freiwillige Versicherung .

'. .

.

Die Erleichterung der Durchführung der freiwilligen schweizerischen Altersund Hinterlassenenversicherung im Königreich Dänemark stiess auf keine Schwierigkeiten. In Artikel 13 des Abkommens, worin sich die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten bei der Durchführung des Abkommens ihre gegenseitige Hilfe zusichern, wird festgestellt, dass dies auch hinsichtlich der Durchführung der freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer im Königreich Dänemark gilt.

In diesem Zusammenhang ist die Erklärung der dänischen Delegation in Ziffer 6 des Schlussprotokolls von Bedeutung, wonach die Eente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ein Schweizer im Königreich Dänemark bezieht, bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Gewährung einer dänischen Alters- oder Invalidenrente zwar angerechnet wird, jedoch nicht,zu ihrem vollen Betrag, sondern nach den für Pensionen bestehenden Anrechnungsvorschriften, die besonders günstig sind. Damit wird ein Schweizerbürger gegebenenfalls neben einer Eente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung die volle oder eine nur unwesentlich gekürzte dänische Alters- oder Invalidenrente beziehen können.

820

C. Die Unfallversicherung I. Die dänische Unfallversicherung 1. Der Kreis der Versicherten umfasst die Arbeitnehmer in Industrie, Gewerbe, Handel, Hausdienst, Schiffahrt'und Fischerei, Land-und Forstwirtschaft sowie öffentlichen Verwaltungen. ..

2. Der sachliche Geltungsbereich erstreckt sich auf Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten. Unter Arbeitsunfällen werden die Unfälle verstanden, die sich während der Arbeit ereignen und jene, die auf die Arbeitsbedingungen zurückzuführen sind. Den Arbeitsunfällen sind die Arbeitsschädigungen gleichgestellt. Die Unfälle, die sich auf dem Wege von und zur Arbeit ereignen, sind nicht eingeschlossen. Als Berufskrankheiten gelten jene Krankheiten, die auf einen bestimmten, in einem Verzeichnis aufgeführten Giftstoff und auf eine im gleichen Verzeichnis erwähnte Tätigkeit zurückzuführen sind.

8. Die Beiträge an die Versicherung, die durch staatlich beaufsichtigte private Versicherungsgesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung durchgeführt wird, sind vom Arbeitgeber zu tragen. Lediglich für Arbeitgeber mit verhältnismässig geringem Einkommen richtet der Staat einen Beitrag in der Höhe von 2/5 des Prämienbetrages aus.

4. Die Versicherungsleistungen stehen wie nach der schweizerischen Begelung in Belation zum versicherten Verdienst. Der Höchstbetrag des anrechenbaren Verdienstes wird alljährlich entsprechend der Änderung des Lebenskostenindexes neu festgesetzt. Es werden die folgenden Leistungen gewährt: a. Das Taggeld beträgt 75 Prozent des anrechenbaren Tagesverdienstes von maximal 20,80 Kronen/13,10 Franken und kann somit 15,60 Kronen/9,85 Franken nicht übersteigen. Es wird vom 7. Tage nach dem Unfall an ausgerichtet.

b. Die Invaliditätsentschädigung wird, sofern die Invalidität geringer ist als 50 Prozent, in der Begel als Kapitalleistung ausgerichtet. Bei einer Invalidität von 15 Prozent entspricht die.Kapitalentschädigung beispielsweise dem 71/2fachen Jahresrentenbetrag. Bei einer Invalidität von über 50 bis 100 Prozent wird in der Begel eine Bente gewährt. Diese beträgt bei Totalinvalidität 70 Prozent des versicherten Jahresverdienstes von maximal 6250 Kronen/3937,50 Franken. Bei Teilinvalidität entsprechend weniger. Eine Invalidität von weniger als 5 Prozent wird nicht entschädigt.

c. Die Todesfallentschädigungen bestehen in Kapitalleistungen:
Die Witwe erhält den 4fachen versicherten Jahresverdienst (also maximal 25 000 Kronen/15 750 Franken), der Witwer die gleiche Summe, sofern die verunfallte Ehefrau in erheblichem Masse zum Unterhalt der Familie beigetragen hat.

Jeder Waise wird der l%fache Betrag des versicherten Jahresverdienstes (also maximal 9375 Kronen/5906 Franken) ausgerichtet, den Doppelwaisen der 3fache versicherte Jahresverdienst. Gesamthaft dürfen die Todesfallentschädigungen den 7fachen Jahresverdienst (von maximal 43 750 Kronen/27 562 Franken) nicht übersteigen. Eltern, Grosseltem und Geschwister erhalten keine

.

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821

Todesfallentschädigungen. Die Bestattungskosten werden mit 430 Kronen/270 Franken entschädigt. Dieser Betrag wird entsprechend den Teuerungsverhältnissen jährlich neu festgesetzt.

d. Die K r a n k e n p f l e g e k o s t e n sind in erster Linie1 von den Krankenkassen zu vergüten; sie werden von den Unfallversicherungsträgern nur bezahlt, soweit die Krankenkassen nicht dafür aufkommen oder nicht aufzukommen haben (z. B. für ärztliche Spezialbehandlungen).

II. Der Inhalt des Abkommens Sowohl das Königreich Dänemark als auch die Schweiz haben das Liternationale Abkommen über die Gleichbehandlung einheimischer und ausländischer Arbeitnehmer in der Entschädigung bei Betriebsunfällen vom Jahre 1925 ratifiziert, so dass sich das Abkommen hinsichtlich der Betriebsunfälle auf die Auszahlung der Versicherungsleistungen ins Vertragsland beschränken konnte.

Das gleiche gilt auch für die Berufskrankheiten, da sowohl die dänische als auch die schweizerische Gesetzgebung die Berufskrankheiten den Betriebsunfällen gleichstellt.

' Die schweizerische Gesetzgebung über die obligatorische Unfallversicherung stellt den Betriebsunfällen auch die Nichtbetriebsunfälle gleich, wobei das Gesetz eine Kürzungsbestimmung für Ausländer enthält. Artikel 90 des Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes vom 13. Juni 191Ì sieht vor, dass die Invalidenund Hinterlassenenrenten der Angehörigen von fremden Staaten,,deren Gesetzgebung den Schweizerbürgern nicht Vorteile bietet, die denjenigen des schweizerischen Gesetzes ungefähr gleichwertig sind, um einen Viertel gekürzt werden.

Die dänische Gesetzgebung, entschädigt die ausserbetrieblichen Unfälle, wie die meisten anderen Staaten, auf dem Wege über die Krankenversicherung, deren Leistungen niedriger sind als diejenigen unserer Unfallversicherung. Wenn die Aufhebung der erwähnten Kürzungsbestimmung für dänische Staatsangehörige vorgesehen wird, so geschah dies mit Eücksicht auf den grösseren Geltungsbereich der dänischen Krankenversicherung. Das gleiche Zugeständnis ist auch allen anderen Ländern gemacht worden, mit denen Verträge über die Unfallversicherungi abgeschlossen wurden.

Im Bundesbeschluss vom 27. März 1958 über die Teuerungszulagen an Beniner der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt und des militärischen und zivilen Arbeitsdienstes wurde bezüglich der Augrichtung
der Teuerungszulagen auf die bisherige Wohnsitzklausel verzichtet. Die im Abkommen vorgesehene Gewährung dieser Zulagen an dänische Staatsangehörige entspricht somit dem erwähnten Bundesbeschluss.

' ,

D. Die finanziellen Auswirkungen des Abkommens Die rund 700 in der Schweiz liebenden dänischen Staatsangehörigen stellen nur etwa zwei Promille des Gesamtbestandes aller in unserem Lande ansässigen Ausländer dar. Schon aus dieser Verhältniszahl erhellt, dass die finanziellen

822

,

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"

Auswirkungen für die durch das Abkommen berührten beiden Zweige der schweizerischen Sozialversicherung nur gering sein können.

Bezüglich des Zweiges der Alters- und Hinterlassenenversicherung kanii die durch die Herabsetzung der Karenzfrist und durch die Aufhebung der Drittelskürzung verursachte Mehrbelastung auf rund 50 000 Franken im Jahresdurchschnitt geschätzt werden, also ein im Verhältnis zu den in der technischen Bilanz ausgewiesenen durchschnittlichen Gesamtverpflichtungen von 850 Millionen Franken im Jahr verschwindend kleiner Betrag. Die zusätzliche Belastung ist übrigens bei Erstellung der technischen Bilanz bereits miteinbezogen worden und wird dadurch vermindert, dass die Benten an dänische Staatsangehörige weder in ihre Heimat noch nach Drittstaaten überwiesen werden.

Noch geringfügiger sind die Auswirkungen in bezug auf die Unfallversicherung. Eine Mehrbelastung kann hier lediglich durch die Aufhebung der Viertelskürzung (Art. 90, KUVG) bei den Nichtbetriebsunfällen entstehen. Es lässt sich nicht feststellen, wieviele solcher Benten an dänische Staatsangehörige in'der Schweiz ausbezahlt werden. Hingegen wissen wir, dass gegenwärtig keine nichtbetriebliche Unfallrenten an dänische Staatsangehörige nach Dänemark ausbezahlt werden; auch die in Zukunft entstehenden neuen Fälle dürften selten bleiben.

E. Inkrafttreten des Abkommens Das Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Batifikationsurkunden folgenden Monats mit Wirkung von diesem Tage an in Kraft. Anderseits finden seine Bestimmungen auch auf Versicherungsfälle Anwendung, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Damit werden mit Wirkung vom Inkrafttreten des Abkommens an auch für alle diese Fälle die Leistungen gemäss Abkommen gewährt werden.

Das Abkommen ist zunächst für die Dauer eines Jahres abgeschlossen. Es gilt jeweils als stillschweigend für die Dauer eines weiteren Jahres verlängert, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf einer Jahresfrist gekündigt wird. Wird das Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Bechte erhalten.

F. Schlussbetrachtungen Wie wir eingangs dargelegt haben, entspricht der Abschluss eiries Gegenseitigkeitsabkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark einem beiderseitigen Bedürfnis. Das vorliegende Abkommen trägt den berechtigten Interessen unserer Landsleute gegenüber der dänischen Sozialversicherung, soweit dies bei den Besonderheiten der dänischen Gesetzgebung möglich war, in grosszügiger und fortschrittlicher Weise Eechnung. Wenn auch, im Gegensatz zu den übrigen bisher von der Schweiz abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen, mit dem Königreich Dänemark, wegen des besondern Aufbaus der dortigen Sozialversicherung, die gegenseitige Auszahlung der Leistungen nach dem Ausland --mit Ausnahme der Unfallversicherung - nicht

;

'823

.

vereinbart werden konnte, so bringt das Abkommen doch für die beiderseitigen Staatsangehörigen eine ganz erhebliche Besserstellung. Dies gilt insbesondere für die Schweizerkolonie im Königreich Dänemark, die mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens erstmals in den Genuss der mannigfachen Vorteile der dänischen Sozialversicherung gelangen wird. Dies ist um so erfreulicher, als nach Berichten unserer diplomatischen Vertretung im Königreich Dänemark gerade die Tatsache, dass die Ausländer nach der innerstaatlichen dänischen Sozialgesetzgebung von der Alters- und Invalidenversicherung ausgeschlossen sind, manche Schweizerbürger veranlagst hat, die dänische Staatsbürgerschaft zu erwerben, um in den Genuss der dänischen Sozialleistungen gelangen zu können. Es ist daher verständlich, dass sowohl unsere diplomatische Vertretung wie auch die Schweizerkolonie im'Königreich Dänemark, mit denen vor und während den Verhandlungen Fühlung genommen wurde, das vorhegende Abkommen wärmstens begrüsst haben, da damit deren Wünsche weitestgehend erfüllt werden konnten.

Wir sind überzeugt, dass das Vertragswerk, das auch die Stellung der dänischen Staatsangehörigen gegenüber der schweizerischen Sozialversicherung in nicht minder entgegenkommender Weise regelt, die freundschaftlichen Bande, die uns mit dem Königreich Dänemark verbinden, festigen und vertiefen wird.

Gestützt auf vorstehende Ausführungen, beehren wir uns, Ihnen zu beantragen, es sei das am 21.Mai 1954 zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossene Abkommen über Sozialversicherung durch die Annahme des beiliegenden Entwurf es eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 2. November 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubane!

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

824

(Entwurf)

Bundesbes chluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 2. November 1954, beschliesst:

Art. l Das am 21. Mai 1954 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

Art. 2 Der Bundesrat wird ermächtigt, die für die Anwendung des Abkommens notwendigen Vorschriften zu erlassen.

1828

825

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Königreich Dänemark sind, vom Wunsche geleitet, den Angehörigen beider Staaten nach Möglichkeit die Vorteile der schweizerischen und der dänischen Gesetzgebung über die Sozialversicherung zu gewährleisten, übereingekommen, ein iAbkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt : Der Schweizerische Bundesrat : Herrn Dr. Arnold Saxer, Direktor des Bundesamtes für Sozialversicherung.

Seine Majestät der König von Dänemark: Herrn Johan Ström, Sozialminister.

Die Bevollmächtigten haben, nach gegenseitigem Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, die nachstehenden Bestimmungen vereinbart: , .

I. Abschnitt ;

Allgemeine Bestimmungen Artikel l

1

Dieses Abkommen findet auf folgende Gesetzgebungen Anwendung: 1. In der Schweiz: a. die Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung; b. die Bundesgesetzgebung über die Versicherung gegen Betriebsunfälle und Berufskrankheiten sowie gegen Nichtbetriebsunfälle.

2. Im Königreich Dänemark: a. die Gesetzgebung über die Altersrente; i), die Gesetzgebung über die Invalidenversicherung; Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

60

826 e. die Gesetzgebung über die Hilfe für Vollwaisen und Halbwaisen; d. die Gesetzgebung über die Unfallversicherung (Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten).

2 Dieses Abkommen findet auch auf alle Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche die in Absatz l dieses Artikels angeführten Gesetzgebungen kodifizieren, ändern oder ergänzen.

3 Dieses Abkommen findet auf Gesetze und Verordnungen Anwendung, welche den Geltungsbereich der geltenden. Gesetzgebungen auf neue Personenkategorien ausdehnen, es sei denn, einer der Vertragsstaaten erhebe dagegen innert drei Monaten nach der offiziellen Mitteilung gemäss Artikel 12, Absatz l, dieses Abkommens Einspruch.

, .

^ Artikel 2 Die schweizerischen und dänischen Staatsangehörigen sind in den Eechten und Pflichten aus den im Artikel l genannten Zweigen der Sozialversicherungen einander gleichgestellt, soweit in diesem Abkommen nichts Abweichendes bestimmt ist. Dem Staatsangehörigen des einen vertragschliessenden Staates wird gleichgestellt, wer die Angehörigkeit zu diesem Staat verloren und nicht eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat.

Artikel 3 1

Bei der Durchführung der in Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe a, und Ziffer 2, Buchstaben a, b, und c, bezeichneten Versicherungszweige findet für Angehörige der beiden Vertragsstaaten, die in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz erwerbstätig sind, die schweizerische Gesetzgebung, für Angehörige der beiden Vertragsstaaten, die im Königreich Dänemark wohnen, die dänische Gesetzgebung Anwendung.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a. Werden Beschäftigte von einem Betrieb, der seinen Sitz in einem der beiden vertragschliessenden Staaten hat, in das Gebiet des andern Staates entsandt, so bleiben während der ersten zwölf Monate des. Aufenthaltes im andern Staat die Vorschriften des Vertragsstaates massgebend, in dem der Betrieb seinen Sitz hat. Überschreitet die Beschäftigung im andern Staat diese Frist, so bleibt ausnahmsweise die Gesetzgebung des ersten Staates weiterhin anwendbar, sofern und für solange die zuständigen .Behörden des zweiten Staates ihre Zustimmung erklären.

b. Angehörige des einen oder anderen Vertragsstaates, die zum fahrenden Personal von Strassenverkehrsunternehmen gehören und bald auf dem Gebiet des einen, bald auf dem Gebiet des anderen Staates beschäftigt werden, unterstehen der Gesetzgebung des Staates, auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Haben sie indessen in ihrem Heimatstaat Wohnsitz, so findet dessen Gesetzgebung Anwendung. Dasselbe gilt für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.

827 e. Die Berufsdiplomaten, Berufskonsularb'eamten und das von einem Vertragsstaat in den andern entsandte Kanzleipersonal der diplomatischen oder konsularischen .Vertretungen bleiben der Gesetzgebung des entsendenden Staates unterstellt, sofern sie dessen Staatsangehörigkeit besitzen. Dasselbe gilt für andere Angestellte solcher Vertretungen sowie für die in den persönlichen Diensten der Mitglieder dieser Vertretungen stehenden Personen, soweit sie die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen und nicht die Anwendung der für den Beschäftigungsort geltenden Vorschriften ausdrücklich verlangen.

Artikel 4 Bei der Durchführung der in Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe &, und Ziffer 2, Buchstabe d bezeichneten Versicherungszweige wird die Gesetzgebung des vertragschliessenden Staates angewendet, in dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Tätigkeit ausgeübt wird.

2 Von diesem Grundsatz gelten folgende Ausnahmen: a. Die in Artikel 3, Absatz 2, Buchstaben a und c genannten Eegelungen.

&. Das fahrende Personal von Eisenbahn- oder Strassenverkehrsunternehmen, das bald auf dem Gebiet des einen, bald auf dem Gebiet des andern Staates beschäftigt wird, untersteht der Gesetzgebung des Staates^ auf dessen Gebiet das Unternehmen seinen Sitz hat. Dasselbe gilt für das fliegende Personal von Luftverkehrsunternehmen der beiden Vertragsstaaten.

1

Artikel 5 . ' , : . . · Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten können im gegenseitigen Einvernehmen für einzelne Fälle Ausnahmen von den Bestimmungen der Artikel 3 und 4 zulassen.

II:

Abschnitt

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,

;

Besondere Bestimmungen ' ; 1

1. Kapitel

Versicherung gegen Älter, Tod und Invalidität : Artikel 6 '

, ..

: .

Dänische Staatsangehörige, die der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung angehören, haben, solange sie in der Schweiz wohnen, unter den gleichen Bedingungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die ordentlichen Kenten.dieser Versicherung, wenn sie bei Eintritt des Versicherungsfalles .

· ' !

a. während insgesamt mindestens fünf voller Jahre Beiträge an die schweizerische Alters- und HinterlassenenVersicherung bezahlt i haben oder

828 b. insgesamt mindestens zehn Jahre - davon mindestens fünf Jahre unmittelbar und ununterbrochen vor dem Versicherungsfall - in der Schweiz gewohnt und in dieser Zeit insgesamt während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversiche- rung bezahlt haben. Eine vorübergehende Abwesenheit von der Schweiz wird nicht berücksichtigt.

2 Stirbt ein dänischer Staatsangehöriger, der eine der Bedingungen von Absatz l erfüllt, so haben seine Hinterlassenen, solange sie in der Schweiz wohnen, Anspruch auf die ordentlichen Eenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung.

3 Dänische Staatsangehörige, welche keine der Bedingungen von Absatz l erfüllen, sowie ihre Hinterlassenen können verlangen, dass ihnen die vom Versicherten an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung entrichteten Beiträge zurückerstattet werden. Die Eückerstattung kann verlangt werden a. beim voraussichtlich endgültigen Verlassen der Schweiz oder b. bei Eintritt des Versicherungsfalles.

Dänische Staatsangehörige, denen die Beiträge zurückerstattet worden sind, können auf Grund dieser .Beiträge gegenüber der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung keine Eechte mehr geltend machen. Sie können auf eine ordentliche schweizerische Alters- oder Hinterlassenenrente nur dann Anspruch erheben, wenn sie die Bedingungen von Absatz l, Buchstabe a, in einem späteren Zeitraum als demjenigen, für welchen die rückerstatteten Beiträge entrichtet wurden, erfüllen.

Artikel 7 Die Übergangsrenten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung werden unter den gleichen Voraussetzungen wie den Schweizerbürgern dänischen Staatsangehörigen gewährt, die die Bedingungen von Artikel 6, Absätze l oder 2, für den Bezug von ordentlichen Eenten nicht erfüllen, sofern sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz gewohnt haben und während dieser Zeit keine Eückerstattung von Beiträgen gemäss Artikel 6, Absatz 8, erfolgte.

Eine vorübergehende Abwesenheit von der Schweiz wird nicht berücksichtigt.

Artikel 8 1

Schweizerische Staatsangehörige haben, solange sie im Königreich Dänemark wohnen, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Zulagen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf Altersrenten, wenn sie im Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen im Königreich Dänemark gewohnt haben. Schweizerische Staats-

:

829

angehörige, die eine dänische Invalidenrente beziehen, haben unter den gleichen Bedingungen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf Umwandlung dieser : Eente in eine Altersrente.

2 Schweizerische Staatsangehörige haben, solange sie im Königreich Dänemark wohnen, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Zulagen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf Invalidenrenten, wenn sie ununter' brachen vor Geltendmachung des Anspruches a. seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt haben oder o. seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt haben und während dieses Aufenthalts mindestens ein Jahr gesundheitlich in der : Lage waren, normale Arbeit zu verrichten.

3 Schweizerische Staatsangehörige haben, solange sie im Königreich Dänemark wohnen, unter den gleichen Bedingungen und mit den gleichen Zulagen wie dänische Staatsangehörige Anspruch auf Invalidenunterstützung (Leistungen an chronisch Kranke) gemäss der dänischen Gesetzgebung über die öffentliche Fürsorge, wenn sie ununterbrochen vor Geltendmachung des Anspruchs a. seit mindestens für Jahren im Königreich Dänemark gewohnt haben, oder b. seit mindestens einem Jahr im Königreich Dänemark gewohnt haben und während dieses Aufenthalts mindestens ein Jahr gesundheitlich in der Lage waren, normale Arbeit zu verrichten.

4 Die im Königreich Dänemark wohnenden Waisen schweizerischer Staatsangehöriger erhalten die Beihilfen für Vollwaisen und Halbwaisen nach den Vorschriften des dänischen Eechts, wenn der verstorbene Elternteil unmittelbar vor seinem Tode mindestens ein Jahr im Königreich Dänemark gewohnt hat.

5 Bei.der Ermittlung der in den Absätzen l bis 4 genannten Eristen wird eine vorübergehende Abwesenheit vom Königreich Dänemark nicht berücksichtigt.

2. Kapitel

;

Versicherung gegen Unfälle und Berufskrankheiten .

, Artikel 9 1 Die Angehörigen des einen vertragschliessenden Staates, welchen Ansprüche auf Leistungen aus der Gesetzgebung über die Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten des anderen Staates zustehen, erhalten die gleichen Zulagen, wie sie den Angehörigen des letztgenannten Staates zu den Versicherungsleistungen ausgerichtet werden.

2 Geldleistungen einschliesslich Kapitalabfindungen werden ungekürzt auch in das Gebiet des anderen Vertragsstaates ausgerichtet.

Artikel 10 Ein Berechtigter, der gegen einen Träger der Unfallversicherung eines der beiden Vertragsstaaten auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer. Berufskrank1

880

heit einen Anspruch auf Sachleistungen hat und sich in das Gebiet des anderen Staates begibt behält den Anspruch, wenn der zuständige Versicherungsträger vorher der Verlegung des Aufenthaltes zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann nur wegen des gesundheitlichen Zustandes des Berechtigten verweigert werden.

.

2 D.er Versicherungsträger kann die Zustimmung nachträglich erteilen, falls die Voraussetzungen für deren Gewährung vorliegen und der Berechtigte die Zustimmung aus entschuldbaren Gründen vorher nicht einholen konnte.

Artikeln Ist einem Versicherten eine Eente aus einem Unfall oder wegen einer Berufskrankheit von einem Versicherungsträger des einen Staates zuerkannt worden und soll für den Versicherten von einem Versicherungsträger des andern Staates auf Grund eines neuen Unfalles oder einer Berufskrankheit eine weitere Eente festgestellt werden, so berücksichtigt dieser Versicherungsträger die frühere Eente in gleicher Weise, wie wenn auch sie zu seinen Lasten ginge.

III. Abschnitt Verschiedene Bestimmungen Artikel 12

' . .

1

Die obersten Verwaltungsbehörden · a. vereinbaren die notwendigen Durchführungsbestimmungen für die Anwendung dieses Abkommens. Sie können insbesondere vereinbaren, dass zur Erleichterung des Verkehrs zwischen den beiderseitigen Versicherungsträgern von jedem Staat eine Verbindungsstelle bestimmt wird; fo. unterrichten sich gegenseitig von allen Massnahmen, die zur Durchführung des Abkommens getroffen werden; c. unterrichten sich gegenseitig so bald als möglich von allen Änderungen ihrer Gesetzgebung.

2 Die obersten Verwaltungsbehörden im Sinne dieses Abkommens sind in der Schweiz: das Bundesamt. für Sozialversicherung in Bern ; . · · im Königreich Dänemark: das königlich dänische Sozialministerium in Kopenhagen.

:

Artikel 13 Bei der Durchführung dieses Abkommens leisten sich die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten gegenseitig Hilfe, wie wenn es sich um die Anwendung ihrer eigenen Gesetzgebung handelte. Dies gilt auch hinsichtlieh der Durchführung der schweizerischen freiwilligen Versicherung für Auslandschweizer im Königreich Dänemark.

1

:

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·

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,

2 Die obersten Verwaltungsbehörden werden im gegenseitigen Einvernehmen insbesondere die medizinische und'administrative Kontrolle der Personen regeln, welche auf Grund dieses Abkommens Leistungen beziehen.

: : . .

Artikel 14 , | . .

Die durch die Gesetzgebung des einen: Vertragsstaates vorgesehene . Stempel- und Gebührenbefreiung oder -ermässigung für Urkunden und Unterlagen, die gemäss dieser Gesetzgebung beizubringen sind, gelten auch für Urkunden und Unterlagen, die gemäss der Gesetzgebung des andern Staates beizubringen sind.

2 Die zuständigen Behörden und Stellen der beiden Vertragsstaaten verzichten auf die diplomatische oder konsularische Légalisation der Urkunden und Unterlagen, welche bei der Durchführung dieses Abkommens vorgelegt werden müssen.

1

Artikel 15 Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel, die innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Stelle eines der beiden Vertragsstaaten einzureichen sind, gelten als fristgerecht eingereicht, wenn sie in der gleichen Frist bei einer entsprechenden Stelle des anderen Staates eingereicht werden. In diesem Falle leitet diese Stelle die Gesuche, Erklärungen und Rechtsmittel unverzüglich an die zu!

ständige Stelle des anderen Staates weiter.

;

, Artikel 16

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.

,

1

Die Stellen, die nach diesem Abkommen Zahlungen zu leisten haben, werden durch Zahlung in ihrer Landeswährung von ihrer Verpflichtung befreit.

2 Überweisungen, die in Ausführung dieses Abkommens Vorzunehmen sind, erfolgen nach dem im Zeitpunkt der Überweisung zwischen den Vertragsstaaten geltenden Zahlungsabkommen.

· 8 Falls im einen oder anderen Vertragsstaat der Devisenverkehr eingeschränkt werden sollte, treffen die beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen unverzüglich Massnahmen, um nach Massgabe der Bestimmungen dieses Abkommens die Überweisung der beiderseits geschuldeten Beträge sicherzustellen.

Artikel 17 1

.'

Schwierigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens werden durch die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten im gegenseitigen Einvernehmen gelöst.

2 Kann auf diesem Wege keine Lösung gefunden werden, so hat ein Schiedsgericht im Sinn und Geist dieses Abkommens zu entscheiden. Die Regierungen der beiden vertragschliessenden Staaten regeln gemeinsam die Zusammensetzung und das Verfahren dieses Gerichtes.

832

IV. Abschnitt Schiusa- und Übergangsbestimmungen Artikel 18 1

Dieses Abkommen, das in deutscher und dänischer Urschrift gefertigt ist, bedarf der Eatifikation. Die Eatifikationsurkunden werden so bald als möglich in Bern ausgetauscht werden.

2 Es tritt am ersten Tag des zweiten auf den Austausch der Eatifikationsurkunden folgenden Monats in Kraft.

Artikel 19 1

Dieses Abkommen wird für die Dauer eines Jahres geschlossen. Es gilt als stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert, sofern es nicht von einem der beiden Vertragsstaaten drei Monate vor Ablauf der Jahresfrist gekündigt wird.

2 Wird dieses Abkommen gekündigt, so bleiben die gemäss seinen Bestimmungen erworbenen Eechte erhalten. Die auf Grund der Bestimmungen dieses Abkommens erworbenen Anwartschaften werden durch Vereinbarung geregelt werden.

Artikel 20 Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind. Für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Abkommens werden Leistungen auf Grund der in ihm enthaltenen Bestimmungen nicht gewährt. Die Bestimmung des Artikels 6, Absatz 3, findet auch auf Beiträge Anwendung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens bezahlt wurden.

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

So geschehen in vierfacher Ausfertigung in Kopenhagen am 21. Mai 1954.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft :

Für das Königreich Dänemark :

gez. Saxer

gez. Johan Ström

833

Schlussprotokoll zum

Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung

Anlässlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung haben die Bevollmächtigten der beiden vertragschliessenden Staaten nachstehende Erklärungen vereinbart: 1. In Anwendung der Bestimmungen von Artikel 2 des genannten Abkommens : : a. findet Artikel 40 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, welcher die Kürzung der Eenten an Ausländer vorsieht, auf dänische Staatsangehörige keine Anwendung; b. findet Artikel 90 des schweizerischen Bundesgesetzes vom 13. Juni 1911 über die Kranken- und Unfallversicherung, welcher die Kürzung von Leistungen an Ausländer vorsieht, auf dänische Staatsangehörige keine Anwendung; c. findet Artikel 40 des dänischen Unfallversicherungsgesetzes vom 20. Mai 1933, welcher die Nichtbezahlung von Abfindungen für Hinterlassene an ausserhalb des Königreiches Dänemark wohnende Ausländer vorsieht, auf schweizerische Staatsangehörige keine Anwendung.

2. Die in Artikel 2 vereinbarte Gleichstellung der Angehörigen der Vertragsstaaten bezieht sich nicht auf den Beitritt zur schweizerischen freiwilligen Alters: und Hinterlassenenversicherung.: 3. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass ungeachtet der Vorschriften von Artikel 3 des Abkommens die von Unternehmen des Scandinavian Airlines Systems in der Schweiz beschäftigten dänischen Staatsangehörigen der dänischen Gesetzgebung geinäss Artikel l, Absatz l, Ziffer 2, Buchstaben a, b und c, des Abkommens, die von der Schweizerischen Luftverkehrs AG. Swissair in Dänemark beschäftigten schweizerischen Staatsangehörigen der schweizerischen Gesetzgebung gemäss Artikel l, Absatz l, Ziffer l, Buchstabe a, des Abkommens unterstellt sind.

4. Als vorübergehende Abwesenheit gelten - mit Bezug auf Artikel 6, Absatz l, Buchstabe 6; Artikel 7; Artikel 8, Absatz l und Absatz 2, Buchstabe a, sowie Absatz 3, Buchstabe a, Unterbrechungen von jeweils nicht mehr als vier Monaten im Kalenderjahr;

834

- mit Bezug auf Artikel 8, Absatz 2, Buchstabe fr, ferner Absatz 3, Buchstabe b, und Absatz 4, Unterbrechungen von nicht mehr als einem Monat.

Die obersten Verwaltungsbehörden können bestimmen, dass ausnahmsweise auch etwas längere Unterbrechungen nicht berücksichtigt werden, wenn besondere Gründe, vor allem langjähriger Aufenthalt des Versicherten im Aufenthaltsstaat, dies rechtfertigen.

5. Es besteht Übereinstimmung darüber, dass die in den Artikeln 6, 7 und 8 .genannten Fristen in den Fällen von Artikel 3, Absatz 2, Buchstabe a, erst von dem Zeitpunkt zu laufen beginnen, in dem die Gesetzgebung des Landes, in welches der Arbeitnehmer entsandt worden ist, auf ihn angewendet wird.

6. Die dänische Delegation erklärt, dass die Bente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, die ein Schweizer im Königreich Dänemark erhält, bei der Ermittlung des massgebenden Einkommens für die Gewährung einer dänischen Alters- oder Invalidenrente angerechnet wird, jedoch, unter Berücksichtigung der besondern Anrechnungsvorschriften für Pensionen, nicht zu ihrem vollen Betrag.

7. Die schweizerische und die dänische Delegation stellen übereinstimmend fest, dass für die Verschlimmerung einer Berufskrankheit die Versicherung des Staates aufzukommen hat, welche diese Berufskrankheit bisher entschädigt hat, auch wenn sich der Versicherte im andern Staate aufhält, sofern die Verschlimmerung nicht auf Tatsachen zurückzuführen ist, welche in diesem andern Staate eingetreten sind.

8. Die dänische Delegation erklärt, dass auf Grund der gegenwärtigen dänischen Gesetzgebung auch nach Inkrafttreten des Abkommens für Schweizerbürger im Königreich Dänemark sowohl der Beitritt zur dänischen Krankenversicherung als auch der Beitritt zur Invalidenversicherung fakultativ ist, und dass ein Schweizerbürger in jedem Fall bis zu seinem vollendeten 60. Altersjahr der dänischen Krankenversicherung beitreten kann.

9. Die dänische Delegation erklärt, dass Schweizerbürger nach Massgabe der dänischen Gesetzgebung und des Abkommens auch dann Anspruch auf die dänische Altersrente haben, wenn sie der dänischen Krankenversicherung nicht beigetreten sind, sofern sie à. bei Inkrafttreten des Abkommens das 60. Altersjahr vollendet haben und im Königreich Dänemark wohnen, oder &. infolge ihres Gesundheitszustandes nicht in eine
dänische Krankenkasse aufgenommen werden konnten.

10. Die Delegationen der vertragschliessenden Staaten stellen fest, dass..

die beiderseitigen Gesetzgebungen über die Krankenversicherung keine die Kechte der Ausländer einschränkenden Bestimmungen enthalten. Die dänische Delegation nimmt davon Kenntnis, dass schweizerischerseits zurzeit Bedenken bestehen, Bestimmungen über die Krankenversicherung in das Abkommen aufzunehmen. Um aber zum mindesten den Übertritt von der Krankenversicherung

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des einen in jene des andern vertragschliessenden Staates zu erleichtern, sind die beiden Delegationen übereingekommen, dass a. ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz vom Königreich Dänemark in die Schweiz verlegt, das Eecht hat, ohne Rücksicht auf sein Alter und ohne Zurücklegung einer Karenzzeit die Mitgliedschaft bei einer der von der schweizerischen obersten Verwaltungsbehörde bezeichneten anerkannten schweizerischen Krankenkassen zu erwerben, vorausgesetzt, dass er die übrigen gesetzlichen und statutarischen Bedingungen hierzu erfüllt und überdies -- sich darüber ausweist, dassier unmittelbar vor der Übersiedlung während mindestens drei Monaten einer staatlich anerkannten oder staatlich beaufsichtigten dänischen Krankenkasse angehörte, - und sich innert drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus dieser Kasse um die Aufnahme bewirbt; ' : b. ein Angehöriger eines der beiden Vertragsstaaten, der seinen Wohnsitz von der Schweiz nach dem Königreich Dänemark verlegt, das Eecht hat, ohne Rücksicht auf sein Alter und ohne Zurücklegung einer Wartezeit die Mitgliedschaft bei einer staatlich anerkannten oder staatlich beaufsichtigten dänischen Krankenkasse zu erwerben, vorausgesetzt, dass er die übrigen gesetzlichen und statutarischen Bedingungen hierzu erfüllt und überdies , ...

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- sich darüber ausweist, dass er unmittelbar vor der Übersiedlung während mindestens drei Monaten einer schweizerischen anerkannten Krankenkasse angehörte, ·,, .

, , -- und sich innert drei Monaten seit seinem Ausscheiden aus i dieser Kasse um die Aufnahme : bewirbt ; , .

c. die obersten Verwaltungsbehörden der beiden vertragschliessenden Staaten, soweit notwendig, über die Durchführung des Übertrittes 'Bestimmungen : vereinbaren können.

' · : Dieses, Protokoll, das in deutscher und dänischer Urschrift gefertigt ist, bildet Bestandteil des heute unterzeichneten Abkommens und gilt unter denselben Voraussetzungen und für dieselbe Dauer wie das Abkommen selbst.

S o geschehen i n vierfacher Ausfertigung in Kopenhagen am 21. Mai 1954.

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Für die Schweizerische Eidgenossenschaft:

i Für das Königreich Dänemark:

gez. Saxer

gez: Johan Ström

1828

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung eines zwischen der Schweiz und dem Königreich Dänemark abgeschlossenen Abkommens über Sozialversicherung (Vom 2. November 1954)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

44

Cahier Numero Geschäftsnummer

6712

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

04.11.1954

Date Data Seite

807-835

Page Pagina Ref. No

10 038 816

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