524 Ablauf der Eeferendwnsfrist

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30. Juni 1954

Bundesgesetz betreffend

den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Vom 25. März 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Ausführung der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutze der Kriegsopfer, gestützt auf die Artikel 64 und 64bls der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 14. September 19531), beschliesst

Art. l Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde und die Worte «rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» dürfen, abgesehen von den in den nachfolgenden Artikeln erwähnten Fällen, sowohl in Friedens- als in Kriegszeiten nur verwendet werden, um das Personal und Material zu kennzeichnen, welche geschützt sind durch a. das Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde: b. das Genfeu Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der bewaffneten Kräfte zur See, nämlich das Personal, die Formationen, die Transporte, die Anstalten und das Material des Sanitätsdienstes der Armee mit Einschluss der freiwilligen Sanitätshilfe des schweizerischen Boten Kreuzes, sowie die den bewaffneten Kräften zugeteilten Feldprediger.

Art. 2 Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf mit Ermächtigung des Bundesrates oder der von diesem bezeichneten Behörden oder Organi!) BEI 1958, III, 109.

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sationeii verwendet werden, um in KriegSzeiten das unter den Schutz des Genfer Abkommens betreffend den Schutz der Zivilpersonen in Kriegszeiten gestellte Personal und Material zu kennzeichnen, nämlich das Personal, die Gebäude und das Material der Zivilspitäler, sowie die Transporte von ver-wundeten und kranken Zivilpersonen, von Schwachen und von Wöchnerinnen.

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Art, 3

Das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde darf verwendet werden, um in Kriegszeiten die Sanitätszpnen und -orte zu kennzeichnen, welche ausschliesslich für Verwundete.und Kranke vorbehalten sind und gemäss Artikel 23 des Genfer Abkommens zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde oder gemäss Artikel 14 des Genfer Abkommens betreffend den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten ge; schaffen wurden.

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Art. 4 .

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1 Das schweizerische Kote Kreuz darf jederzeit das Zeichen und den Namen des'Koten Kreuzes für seine Tätigkeit verwenden, soweit diese den Grundsätzen der internationalen Rotkreuzkonferenzen und der Bundesgesetz'gebung entspricht. In Kriegszeiten muss das Zeichen so verwendet werden, dass es nicht .den Anschein haben kann, als ob dadurch der Schutz der Genfer Abkommen beansprucht werde; das Zeichen muss entsprechend kleiner sein und darf weder auf Armbinden noch auf Dächern angebracht werden.

2 Das schweizerische Eote Kreuz legt in einem Eeglement die Bedingungen fest, unter welchen das Zeichen und der Name des Roten Kreuzes gemäss Absatz l verwendet werden dürfen. Dieses Reglement bedarf der Genehmigung durch- den Bundesrat.

3 Vorbehalten bleibt die Verwendung durch die freiwillige ; Sanitätshilfe des schweizerischen Roten Kreuzes gemäss Artikel l.

: , , , Art. 5 · ' .

Die internationalen Rotkreuzorganisationen, insbesondere das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und die Liga der Rotkreuzgesellschaften, sowie ihr gehörig ausgewiesenes Personal sind berechtigt, jederzeit das Zeichen lind den Namen des Roten Kreuzes zu verwenden.

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Art. 6 Ausnahmsweise und mit ausdrücklicher Erlaubnis des schweizerischen Boten Kreuzes kann das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grund in Friedenszeiten verwendet werden, um Ambulanzfahrzeuge zu kennzeichnen and Rettungsstellen kenntlich zu machen, die ausschliesslich der unentgeltlichen Pflege von Verwundeten und Kranken dienen.

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Art. 7 Firmen, deren Gebrauch nach den Vorschriften dieses Gesetzes verboten ist, dürfen im Handelsregister nicht eingetragen werden.

2 Ebenso sind Fabrik- und Handelsmarken und gewerbliche Muster und.

Modelle, die gegen dieses Gesetz verstossen, von der Hinterlegung ausgeschlossen.

1

Art. 8 1

Wer vorsätzlich und entgegen den Vorschriften dieses Gesetzes oder des in Artikel 4, Absatz 2, vorgesehenen Eeglementes das Zeichen des roten Kreuzes auf weissem Grunde oder die Worte «rotes Kreuz» oder «Genfer Kreuz» oder irgendein anderes damit verwechselbares Zeichen oder Wort verwendet, insbesondere wer solche Zeichen oder Worte auf Geschäftsschildern, Anzeigen, Prospekten oder Geschäftspapieren anbringt, oder sie auf Waren oder ihrer Verpackung anbringt oder so bezeichnete Waren verkauft, feilhält oder sonst in Verkehr setzt, wird mit Gefängnis oder mit Busse bis zu zehntausend Franken bestraft; in leichten Fällen oder wenn .der Täter fahrlässig gehandelt hat, kann auf Haft oder auf Busse bis zu tausend Franken erkannt werden.

2 Die allgemeinen Bestimmungen des schweizerischen Strafgesetzbuches sind auf die in diesem Gesetz vorgesehenen strafbaren Handlungen anwendbar; vorbehalten bleiben anderseits die strengeren Bestimmungen des Strafgesetzbuches.

3 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Militärstrafgesetzes betreffend die Verletzung des Völkerrechts im Kriege.

Art. 9 Wird eine der in Artikel 8 unter Strafe gestellten Handlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Direktoren, Bevollmächtigten, die Mitglieder der Verwaltungsoder Kontrollorgane und die Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

2 Wird eine dieser Handlungen im Geschäftsbetrieb einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Gesellschafter, Direktoren, Bevollmächtigten und Liquidatoren Anwendung, die diese Handlung begangen haben.

3 Die juristische Person oder Handelsgesellschaft haftet jedoch solidarisch für Busse und Kosten.

Art. 10 1

1

Die Verfolgung und Beurteilung der strafbaren Handlungen ist Sache der Kantone.

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Urteile, . Strafbescheide der Verwaltungsbehörden : und Einstellungsbeschlüsse sind ohne Verzug und unentgeltlich in vollständiger Ausfertigung der Bundesanwaltschaft mitzuteilen.

: : 3 Vorbehalten bleibt die Militärgerichtsbarkeit in den Fällen von Artikel 8, Absatz 3.

Art. 11 1 Die zuständige Behörde trifft die erforderlichen vorsorglichen Massnahmen; sie kann namentlich die Beschlagnahme der entgegen diesem Gesetz bezeichneten Waren und Verpackungen anordnen.

2 Der Eichter verfügt ohne Bücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person die Beseitigung der gesetzwidrigen Zeichen sowie die Einziehung und Verwertung oder Zerstörung der ausschliesslich zur Anbringung dieser Zeichen dienenden Werkzeuge und Vorrichtungen.

3 Nach Beseitigung der Zeichen werden die beschlagnahmten Waren und Verpackungen gegen Bezahlung der allfälligen Busse und der Kosten ihrem Eigentümer zurückgegeben.

Art. 12 Die Artikel 5 und 7 bis 11 sind entsprechend anwendbar auf die Zeichen des roten Halbmondes und des roten Löwen mit roter Sonne auf weissem Grunde, sowie auf die Worte «Boter Halbmond» und «Boter Löwe mit Boter Sonne».

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2 Vorbehalten bleiben die Bechte von Personen, welche diese Zeichen oder Worte seit einem frühern Zeitpunkt als dem. 1. April 1950 verwenden.

1

Art. 13 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

, 2 Auf diesen Zeitpunkt wird - das Bundesgesetz vom 14. April 1910 betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Boten Kreuzes aufgehoben.

, 1

Also beschlossen vom Ständerat, Bern, den 25.März 1954.

Der Präsident: Barrelet Der Protokollführer: F.Weber Also beschlossen vom Nationalrat, Bern, den 25. März 1954.

Der Präsident: Henri Ferrei Der Protokollführer: Ch. Oser

528 Der Schweizerische Bundesrat

beschliesst:

Das vorsiehende Bundesgesetz ist gemäss Artikel 89, Absatz 2, der Bundesverfassung und Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 1874 betreffend Volksabstimmung über Bundesgesetze und Bundesbeschlüsse zu veröffentlichen.

Bern, den 25. März 1954.

Im Auftrag des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundeskanzler: Ch. Oser 1294

Datum der Veröffentlichung 1. April 1954.

Ablauf der Referendumsfrist 30. Juni 1954.

Ablauf der Referendumsfrist

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30. Juni 1954

Bundesgesetz betreffend

die Änderung des Bundesgesetzes über Mass und Gewicht (Vom 25. März 1954)

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 1953 1), beschliesst:

Art. l Die Artikel 15, 17, 18 und 25 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1909 2) über Mass und Gewicht werden aufgehoben und durch nachstehende Bestimmungen ersetzt: 1) BEI 1953, III. 361.

) BS 10, 3.

2

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes (Vom 25. März 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

13

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

01.04.1954

Date Data Seite

524-528

Page Pagina Ref. No

10 038 593

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