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Bekanntmachungen vonDepartementen und andern Verwaltungsstellen des Bundes # S T #

Änderungen im diplomatischen Korps vom 23. bis 28. August 1954 Japan. Herr Tatsuo Suyama. Legationsrat, ist in Bern eingetroffen und hat seinen Posten angetreten, Herr Yoshito Shimoda, erster Sekretär, gehört dieser Mission nicht mehr an und hat die Schweiz verlassen.

Nachtrag zum Verzeichnis 1) der

Geldinstitute und Genossenschaften, die gemäss Art. 885 des Zivilgesetzbuches und Verordnung vom 30. Oktober 1917 betreffend die Viehverpfändung befugt sind, im ganzen Gebiete der Eidgenossenschaft als Pfandgläubiger Viehverschreibungsverträge abzuschliessen : :

Neue Ermächtigung :

Kanton Thurgau 78. Darlehenskasse Matzingen.

B e r n , den 27. August 1954.

:

Eidg. Justiz- und Polizeidepartement !) BEI 1946, II, 287.

Notifikation

Gestützt auf das am 11. März 1954 gegen Sie aufgenommene Strafprotokoll auferlegte Ihnen die Oberzolldirektion am 21.Juli 1954 wegen Zollübertretung in Verbindung mit Bannbruch und Hinterziehung der Luxus- und Warenumsatz-

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Steuer, in Anwendung der Art. 74, Ziffer 3, 76, Ziffer 2, 77, 82, Ziffer 5, 85 und 91 des Zollgesetzes, der Art. 41/42 des Luxusteuerbeschlusses, sowie der Art. 52/53 des Warenumsatzsteuerbeschlusses, eine Zollbusse von Fr. 366.65.

Gegen diese Verfügung können Sie innert 20 Tagen bei der Oberzolldirektion Einsprache erheben und gerichtliche Beurteilung verlangen. Sofern Sie auf eine Einsprache verzichten und sich innert 14 Tagen der Strafverfügung förmlich und unbedingt unterziehen, ermässigt sich die Busse um einen Viertel, d. h. um Fr. 91.65. Die Höhe der Busse können Sie dennoch innert 30 Tagen seit der Veröffentlichung dieser Notifikation durch Beschwerde beim Eidgenössischen Finanz- und Zolldepartement anfechten.

Bern, den 25. August 1954.

Eidgenössische

Oberzolldirektion

Urteil Das 1. kriegswirtschaftliche Strafgericht hat in seiner Sitzung vom

erkannt : 1.

des kriegswirtschaftlichen Strafappellationsgerichts vom 30. November 1951 bestätigte Busse von 1200 Franken wird im restanzlichen Betrage von 300 Franken in 30 Tage Haft umgewandelt.

2. Kosten werden keine gesprochen.

Es wird verfügt: 1. Dieses Urteil ist dem Beschuldigten durch Publikation im Bundesblatt zu eröffnen.

2. Der Beschuldigte wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Urteil in Eechtskraft erwächst, wenn es nicht binnen 20 Tagen durch Appellation angefochten wird.

Bern, den 21. August 1954.

Namens des 1. kriegswirtschaftlichen

Der Vorsitzende; 0. Peter

Strafgerichts,

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Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

35

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

02.09.1954

Date Data Seite

345-346

Page Pagina Ref. No

10 038 748

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