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Botschaft

6651

des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 58, Absatz l, 60, Absatz 4, und 67 der Verfassung des Kautons Appenzell Ausser-Rhoden i

·

(Vom 8. Juni 1954)

Herr Präsident !

Hochgeehrte Herren!

Die Stimmberechtigten des Kantons Appenzell Ausser-Ehoden haben an der Landsgemeinde vom 25. April 1954 der Abänderung der Artikel 58, Absatz l, 60, Absatz 4, und 67 der Kantonsverfassung zugestimmt. Mit Schreiben vom l. Mai 1954 ersucht der Eegierungsrat um Erteilung der eidgenössischen Gewährleistung.

Die bisherigen und die neuen Bestimmungen lauten: Bisheriger Text

Neuer Text

Art. 58, Abs. l

Art. 58, Abs. l

Das Hecht der freien Verbeiständung und Vertretung vor Gericht ist grundsätzlich gewährleistet. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

Das Eecht der freien Vertretung und Verbeiständung vor Gericht ist grundsätzlich gewährleistet. Zur berufsmässigen und entgeltlichen Prozessführung ist eine Bewilligung notwendig. Das Nähere bestimmt das Gesetz.

Art. 60, Abs. 4 Als erste Instanz spricht dasselbe (das Gemeindegericht) über alle Forderungen, deren Streitwert 300 Franken nicht übersteigt, und als Strafbehörde beurteilt es alle diejenigen Straffälle,

Art. 60, Abs. 4 bis 6 Als erste Instanz beurteilt das Gemeindegerieht alle Geldforderungen, deren Streitwert 1000 Franken nicht übersteigt, und die Straffälle, die ihm durch das Gesetz zugewiesen sind.

1017 Bisheriger Text die ihm durch-das Gesetz zugewiesen sind. Gegen jedes Urteil des Gemeinde- , , gerichtes kann die Appellation an das Bezirksgericht ergriffen werden. ,

;

Neuer Text

In Strafprozessen ist es zur Beurteilung der damit verbundenen Zivilansprüche (Adhäsionsklagen) ohne Eücksicht auf den Streitwert zuständig.

. ,. Gegen jedes Urteil des Gemeindegerichts kann au das Bezirksgericht appelliert werden,

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Art. 67

Art. 67

Die Gerichte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit.der Mitglieder anwesend ist.

Die Gerichte sind beschlussfähig, wenn die Mehrheit des Gesamtgerichts anwesend ist.

Die kantonalen Gerichte können bei grosser Geschäftslast die Einfüh: ' rung des Zweikammersystems in Zivilund Strafsachen beschliessen.

Durch die Eevision von Artikel 58, Absatz l, wird die Möglichkeit geschaffen,, die berufsmässige und entgeltliche Prozessführung von einer Bewilligung ab-: hängig zu machen. Die Abänderung von Artikel 60, Absatz 4, erhöht die Spruch-' kompetenz der Gemeinäegerichte. Der revidierte Artikel 67 erlaubt den kantonalen Gerichten, bei grosser Geschäftslast das Zweikammersystem einzuführen.

Diese Abänderungen betreffen also Fragen der kantonalen Gerichtsorganisation und der Vertretung vor Gericht. Es ist klar, dass sie nichts enthalten, das dem Bundesrecht widerspricht. Wir beantragen Ihnen daher, diesen Verfassungsänderungen durch Annahme des beiliegenden Beschlussesentwurfes die Gewährleistung des Bundes zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 8. Juni 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubattel Der Bundeskanzler : Ch. Oser

1018 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 58, Absatz l, 60, Absatz 4, und 67 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, in Anwendung von Artikel 6 der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 8. Juni 1954, in Erwägung, dass diese Verfassungsänderungen nichts enthalten, das der Bundesverfassung zuwiderläuft, beschliesst: Art. l

Den von der Landsgemeinde am 25. April 1954 beschlossenen Änderungen der Artikel 58, Absatz l, 60, Absatz 4, und 67 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausser-Ehoden wird die Gewährleistung des Bundes erteilt.

Art. 2

Der Bundesrat wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Gewährleistung der abgeänderten Artikel 58, Absatz l, 60, Absatz 4, und 67 der Verfassung des Kantons Appenzell Ausser-Rhoden (Vom 8. Juni 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

1

Volume Volume Heft

24

Cahier Numero Geschäftsnummer

6651

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

17.06.1954

Date Data Seite

1016-1018

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