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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 4. Februar 1954)

Der Schweizerische B u n d e s r a t beschliesst :

Art. l . . . . .

Der am 11. Juli 1951 1) und am 13. November 19522) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 2. Februar 1950 3) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie wird wieder inKraftt gesetzt..

: , · Art. 2 . .

' Ziffer 9, Absätze 3 und 6, Ziffer 10, Absatz 2 sowie Ziffer 17, Absätze 2 und 10 des in der Beilage zum vorerwähnten Bundesratsbeschluss wiedergegebenen Gesamtarbeitsvertrages werden aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt :

Ziff. 9, Abs. 3: Die Minimallohnansätze, einschliesslich sämtlicher Zulagen und Prämien, mit Ausnahme der Kinderzulagen, betragen für Vollarbeitsfähige : a. Männliche Arbeitnehmer : .

Kategorie aa. Facharbeiter:

im l. Jahr nach der Lehre.

im 2. Jahr nach der Lehre, im 3. Jahr nach der Lehre !) BEI 1951, II, 540.

2) BEI 1952, III, 634.

3 ) BEI 1950, I, 366.

Franken pro Stunde

2.51 2.66 . 2.87

2.40 2.55 2.73

300 Kategorie

66. Übrige gelernte Arbeitskräfte : Franken pro stunde (Schlosser usw.) nach den entsprechenden Gesamtarbeitsverträgen.

cc. Hilfszuschneider : im 1. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneider . . .

im 2. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneider . . .

im 3. Jahr der Tätigkeit als Hilfszuschneider . . .

Darunter fallen auch Maschinenführer der Wellpappenmaschinen.

l dd. Hilfsarbeiter: im 1. Jahr der Tätigkeit in der Branche im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . . ' . . .

im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche

2.14 2.29 2.39

2.04 2.18 2.29

1.90 2.05 2.25

1.82 1.95 2.14

Für ledige Arbeiter aller Kategorien reduzieren sich obige Ansätze um 10 Eappen pro Stunde.

Für jugendliche Hilfsarbeiter reduzieren sich die Ansätze : vom vollendeten 15. bis zum vollendeten 17. Altersjahr um 40 Eappen auf den Ansätzen für ledige Arbeitnehmer ; vom vollendeten 17. bis zum vollendeten 19. Altersjahr um 20 Eappen auf den Ansätzen für ledige Hilfsarbeiter.

Für Jugendliche beider Altersgruppen tritt der Anspruch auf den Minimallohnansatz nach sechsmonatiger Tätigkeit in der Branche in Kraft.

Kategorie

6. Weibliche Arbeitnehmer: Franken"ro stunde11 aa. Arbeiterinnen: im I.Halbjahr der Tätigkeit in der Branche 1.26 1.19 1.08 im 2. Halbjahr der Tätigkeit in der Branche 1.31 1.25 1.13 Nach einjähriger Tätigkeit in der Branche richtet sich der Lohn grundsätzlich nach den Leistungen, muss aber mindestens betragen : im 2. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . 1.41 1.34 1.21 im 3. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . 1.46 1.39 1.26 im 4. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . 1.51 1.44 ^ 1.31 im 5. Jahr der Tätigkeit in der Branche . . 1.57 1.50 1.35 Die Akkordansätze sind so zu gestalten, dass im Jahresdurchschnitt des Betriebes die Akkordarbeitenden, mit Ausnahme der An- fängerinnen, wenigstens 10 Prozent mehr als diese minimalen Stundenlohnansätze erzielen.

301

i

Kategorie

n

ru

1.61

1.45

Franken pro Stunde

bb. Tischmeisterinnen und Partieführerinnen: Die einer Arbeitsgruppe von mindestens 3 Personen (Tischmeisterin oder Partieführerin mit eingerechnet) vorstehende Arbeiterin ist mit mindestens zu entlöhnen, sofern sie alle vorkommenden Arbeiten ihres Tätigkeitsgebietes selbständig ausführen kann und dem Arbeitgeber gegenüber die Garantie für richtige Ausführung übernimmt.

1.68

·

Ziff. 9, Abs. 6: Die Ausrichtung von Kinderzulagen erfolgt nach den kantonalen Vorschriften. Wo solche "Vorschriften fehlen, werden Vätern sowie Müttern, die für den Unterhalt der Kinder in der Hauptsache selbst aufzukommen haben, Kinderzulagen in der Höhe von Fr. 8.50 pro Woche und Kind bis zum vollendeten 18. Altersjahr ausgerichtet. Die Kinderzulage fällt dahin, sofern das in Frage stehende Kind einen Eigenverdienst von mehr als 100 Franken monatlich hat. Bei Abwesenheit wegen ärztlich ausgewiesener Krankheit wird die Kinderzulage bezahlt.

Ziff. 10, Abs. 2: Die Feiertage und Absen/en werden nach der effektiv ausfallenden Arbeitszeit vergütet.

Ziff. 17, Abs. 2: Die Anzahl der bezahlten Ferientage beträgt : im 1. bis und mit dem 4. Dienstjahr 6 Werktage = 48 Stunden im 5. bis und mit dem 8. Dienstjahr 9 Werktage = 72 Stunden im 9. bis und mit dem 14. Dienstjahr 12 Werktage = 96 Stunden im 15. bis und mit dem 19. Dienstjahr 15 Werktage = 120 Stunden im 20. und den folgenden Dienstjahren 18 Werktage = 144 Stunden wobei der Samstag als voller Werktag angerechnet wird. Bei weniger als sechsmonatiger Anstellungsdauer besteht kein Ferienanspruch. ,Naoh mindestens sechs Monaten Anstellungsdauer hat jedoch der Arbeitnehmer Anspruch auf Ferien im Verhältnis zur gesamten Anstellungsdauer des laufenden ersten Dienstjahres.

Ziff. 17, Abs. 10: Die Anordnung kollektiver Betriebsferien bleibt nach Bücksprache mit der Arbeiterschaft vorbehalten. In Fällen, wo entsprechend der Anstellungsdauer noch kein oder ein ungenügendes Anrecht auf Bezahlung der durch die Betriebsferien ausfallenden Zeit besteht, verpflichtet sich der Arbeitgeber auf Wunsch der Betroffenen für anderweitige Betätigung derselben besorgt zu sein, damit kein Lohnausfall entsteht. Dabei kann auch ein Vorholen der nicht bezahlten Ausfallzeit vereinbart werden, wobei die Zuschläge gemäss Ziffer 11 des Vertrages in Wegfall kommen. Das Vorholen muss innert der Frist

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von höchstens zwei Monaten vor Beginn der Betriebsferien erfolgen, wobei der Lohn für diese Zeitkompensation erst unmittelbar vor Beginn der Betriebs. ferien ausbezahlt wird. Verzichtet ein Arbeitnehmer auf eine anderweitige Beschäftigung oder eine Zeitkompensation, so erlischt jedes Anrecht auf Bezahlung der nicht durch Ferienanrecht gedeckten Ausfallzeit während der Betriebsferien.

Art. 3 Dieser Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 1954.

.

Bern, den 4. Februar 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, 1507

Für den B u n d e s p r ä s i d e n t e n : Etter Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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Bundesratsbeschluss betreffend

die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der AUgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe (Vom 5. Februar 1954)

Der Schweizerische Bundesrat beschliesst :

Art. l Der am 18. Februar 1953 *) abgeänderte Bundesratsbeschluss vom 14. November 1951 2) betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das schweizerische Karosseriegewerbe wird wieder in Kraft gesetzt.

!) BEI 1953, I, 548.

2 ) BEI 1951, III, 899.

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Bundesratsbeschluss betreffend die Wiederinkraftsetzung und Abänderung der Allgemeinverbindlicherklärung des Gesamtarbeitsvertrages für die schweizerische Kartonagenindustrie (Vom 4. Februar 1954)

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1954

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11.02.1954

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