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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Vom 12. Oktober 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiemit die in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst zur Genehmigung zu unterbreiten.

I.

1. Dem durch die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 gegründeten Internationalen Verband zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst gehören zurzeit die folgenden 43 Staaten an: Australien, Belgien, Brasilien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien und Nordirland, Japan, Indien, Irland, Island, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko (französische Zone), Monaco, Neu-Seeland, Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, die Philippinen, Polen, Portugal, Eumänien, Schweden, Schweiz, Spanien, Südafrikanische Union, Syrien, Thailand, Tschechoslowakei, Tunesien, Türkei, Ungarn und die Vatikan-Stadt.

2. Die Übereinkunft sieht Konferenzen von Delegierten der Verbandsländer vor.zum Zweck, das System des Verbandes durch Eevisionen der Übereinkunft zu vervollkommnen. Solche Konferenzen fanden statt:

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a. 1896 in Paris; hier wurde ein Zusatzabkommen sowie eine Interpretationserklärung vereinbart, beide datiert vom 4. Mai 1896. , b. 1908 in Berlin; sie stellte einen einheitlichen, als «revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst» bezeichneten und vom 13. November 1908 datierten Text auf, der sowohl die ursprüngliche Übereinkunft als auch die beiden Vereinbarungen von 1896 ersetzt hat und dem alle Verbandsländer beigetreten sind.

G. Am 20. März 1914 wurde in Bern von Vertretern der Verbandsländer ein Zusatzprotokoll unterzeichnet, das jedes Verbandsland ermächtigt, den yon der Übereinkunft vorgesehenen Schutz verbandsfremder Urheber unter gewissen Voraussetzungen einzuschränken.

d. 1,928 in Born; durch den Text yon Born (in welchem auch das Zusatzprotokoll von 1914 aufgenommen wurde) sind heute alle Vertragsländer gebunden mit Ausnahme von Thailand und Südwestafrika, denen gegenüber immer noch der Text von Berlin gilt (und mit Ausnahme der Länder, die auch die Bevision von 1948 schon übernommen haben).

3. Am 5. Juni 1948 trat in Brüssel.eine weitere Konferenz des Verbandes zusammen. An dieser Konferenz waren alle damaligen Verbandsländer vertreten mit Ausnahme von Bulgarien, Deutschland, Japan, Bumänien und Thailand.

Das Internationale Amt zum Schutz literarischer und künstlerischer Werke war durch seinen Direktor, Herrn Dr. h. e. Benigne Mentha, vertreten.

Beobachter hatten die folgenden, dem Verband nicht angehörigen Länder abgeordnet: Ägypten, Äquator, Argentinien, Bolivien, Chile, Dominikanische Bepublik, Haïti, Irak, Iran, Kuba, Liberia, Mexiko, Peru, Salvador, Türkei, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika.1 Auch die UNE.SGO, war durch Beobachter vertreten.

Die schweizerische Delegation bestand aus den Herren : Dr. Plinio Bolla; Bundesrichter, Chef der Delegation; Dr. Hans Morf, Direktor des Eidgenössischen Amtes für geistiges Eigentum; Dr. Arturo Marcionelli, Legationsrat bei der Schweizerischen Gesandtschaft in Brüssel.

i :, · Mit unserer Zustimmung wurde die schweizerische Delegation von der Regierung in Vaduz, auch mit der Vertretung des Fürstentums Liechtenstein beauftragt.

Die Konferenz dauerte bis zum 26. Juni 1948. Sie arbeitete einen revidierten Übereinkunftstext aus und beschloss überdies noch eine Besolution und 9 Wünsche.

' Der revidierte
Übereinlmnftstext wurde durch die Delegationen aller an der Konferenz vertretenen Verbandsländer mit Ausnahme von Polen und Jugoslawien unterzeichnet. Die schweizerische Delegation unterzeichnete ihn im Namen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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598 IL a. Nach Artikel 28, Absatz l, des in Brüssel beschlossenen Textes lief die Frist für die Eatifikation am 1. Juli 1951 ab; der neue Text trat darauf am 1. August 1951 mit Wirkung für die folgenden 12 Länder in Kraft: Belgien, Frankreich, Jugoslawien, Israel, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, die Philippinen, Portugal, Spanien, Südafrikanische Union und Vatikan-Stadt.

b. Nach Artikel 28, Absatz 3, steht den Verbandsländern, die den neuen Text bis zum 1. Juli 1951 nicht ratifiziert haben, sowie verbandsfremden Ländern nach diesem Zeitpunkt der «Beitritt» in der in Artikel 25 vorgesehenen Form offen. Von dieser Möglichkeit haben bisher Gebrauch gemacht : Brasilien, Italien, Marokko (französische Zone), Österreich, Tunis, Türkei.

c. Die übrigen Verbandsländer sind zurzeit noch durch den Text der Übereinkunft von Born (1928) gebunden, mit Ausnahme von Thailand und Südwestafrika, für welche noch der Text von Berlin (1908) massgebend ist.

d. Die Erklärung dafür, dass den eidgenössischen Bäten erst heute die Genehmigung der Beschlüsse von Brüssel beantragt wird, liegt im folgenden: Da schon im Jahr 1947 ein Postulat Seematter eine Totalrevision des Urheberrechtsgesetzes zur Diskussion gestellt hatte, bestand zunächst die Absicht, die Anpassung des schweizerischen Eechts an die revidierte Berner Übereinkunft mit einer Totalrevision des Gesetzes zu verbinden.

In der Folge zeigte sich indessen, dass eine Totalrevision ausserordentlich zeitraubend sein werde, da zahlreiche Probleme noch sehr unabgeklärt sind; es betrifft dies namentlich die durch, die moderne Wiedergabe- und Verbreitungstechnik (Tonfilm, Mikrofilm, Radio, Fernsehen usw.) geschaffenen Probleme. Infolgedessen entschloss sich der Bundesrat, die Bevision des Bundesgesetzes in zwei Schritten vorzunehmen: Eine erste Teilrevision soll nur die Anpassung des Gesetzes an den Text von Brüssel bringen, während alle andern Bevisionspostulate zum Gegenstand einer sogleich nach dieser Teilrevision in die Wege zu leitenden weitern Bevision zu machen wären. Mit Bezug auf die Ausführung dieses Programmes verweisen wir auf die gleichzeitig erscheinende Botschaft zum Entwurf für die Teilrevision des Gesetzes.

m. Der revidierte Ubereinkunîtstext Die Artikel l, 5, 9, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 24, 25, 30 haben gar keine oder nur unbedeutende redaktionelle
Änderungen erfahren.

Die übrigen Artikel weisen zum Teil ganz erhebliche Änderungen auf; ein Artikel (3) ist gestrichen und 4 Artikel (10bls, llter, 14Ms, 31) sind neu hinzugefügt worden. Diese Änderungen werden im folgenden in der Eeihenfolge der

599 Artikel besprochen; im Anschluss daran wird jeweilen festgestellt, welchen Einfluss die Änderung auf das Bundesgesetz. vom 7. Dezember 1922 (UEG) hat.

Unter dem «Gesetzesentwurf», von dem in diesen Bemerkungen die Eede sein wird, ist der Entwurf für eine Teilrevision des UEG verstanden, welcher, wie schon ausgeführt wurde, den eidgenössischen Bäten gleichzeitig mit besonderer Botschaft unterbreitet wird.

Ingress Entsprechend einer schon bei andern multilateralen Verträgen eingeführten Übung werden hier nicht mehr die Titel der Staatsoberhäupter, sondern die Namen der vertragschliessenden Länder genannt.

Artikel 2 (Verzeichnis der geschützten Werkarten) A b s a t z 1: Hier wurden in die Aufzählung der durch die Übereinkunft geschützten Werke neu aufgenommen die Werke der Kinematographie (und die durch ein analoges Verfahren hergestellten Werke), die Werke der Photographie (und die durch ein analoges Verfahren hergestellten Werke) sowie die Werke der angewandten Kunst.

Alle drei hier erwähnten Werkarten waren schon bisher Gegenstand einzelner Bestimmungen der Übereinkunft; aber sie unterstanden einer besondern Eegelung : Die «kinematographischen Werke» genossen bisher gemäss Artikel 14, Absatz 2 (Text von Eom) «den gleichen Schutz wie Werke !der Literatur und Kunst, sofern ihnen der Urheber einen eigenartigen Charakter verheben hat.

Fehlt diese Eigenart, so geniesst das kinematographische Erzeugnis den Schutz der Werke der Photographie». Hinsichtlich der Werke der Photographie schrieb Artikel 3 (Text von Eom) lediglich vor, dass sie geschützt werden müssen, ohne aber zu :sagen, wie dieser Schutz gestaltet sein muss ; die Verbandsländer konnten sie daher einer vom Schutz der Werke der Literatur und Kunst grundsätzlich abweichenden Eegelung unterstellen. Und mit Bezug auf die Werke der angewandten Kunst wurde in Artikel 2, Absatz 4 (Text von Eom) lediglich erklärt, es werde ein Schutz gewährt, soweit die innere Gesetzgebung eines jeden Landes dies gestattet; die Vertragsstaaten waren somit frei, den Schutz dieser Werke in beliebiger Weise zu gestalten oder ihn überhaupt zu verweigern.

Durch ihre Aufnahme in die allgemeine Aufzählung werden diese drei Werkarten nunmehr grundsätzlich den übrigen Werkarten der Literatur und Kunst gleichgestellt ; dabei ist zu beachten, dass die Werke der
Kinematographie als solche, ohne jede Unterscheidung nach eigenartigem Charakter oder dergleichen, erwähnt werden. Das will indessen nicht bedeuten, dass nun jede Photographie oder jeder Mim schlechtweg Urheberrechtsschutz geniesst; selbstverständliche Voraussetzung dieses ; Schutzes ist, dass es sich um eine originelle, schöpferische Leistung handelt, wie dies auch von allen andern Werken verlangt

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wird. Von dieser grundsätzlichen Gleichbeharidlung hat sodann die Konferenz noch folgende Ausnahmen getroffen: ' · Einmal bleiben die Vertragsstaaten frei, die Schutzdauer für die Werke der Photographie, der Kinematographie und der angewandten Kunst nach ihrem Gutdünken zu bemessen (Art. 7, Absatz 8, Text von Brüssel). Und hinsichtlich der Werke der angewandten Kunst bleiben die Vertragsländer überdies gemäss Artikel 2, Absatz 5, sogar befugt, «den Anwendungsbereich der Gesetze, welche die Werke der angewandten Kunst und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster und Modelle festzulegen. Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in den andern Verbandsländern nur der Schutz beansprucht werden, der in diesen Ländern den Mustern and Modellen gewährt wird». Auf Grund dieser Bestimmungen kann z. B. ein Land die Erzeugnisse der Keramik als Werke der Kunst im Sinne der Übereinkunft, ein anderes aber als gewerbliche Modelle behandeln und ihren Schutz von gewissen Formalitäten (Hinterlegung) abhängig machen; in einem solchen ïall ist das erstgenannte Land berechtigt, die aus dem zuletzt genannten Land stammenden Erzeugnisse der Keramik ebenfalls nur nach Massgabe der Bestimmungen betreffend die gewerblichen Muster und Modelle zu schützen.

Diese Lösung auferlegt dem Bichter des Einfuhrlandes die unter Umständen sehr heikle Aufgabe, festzustellen, ob der Gegenstand, für welchen der Schutz beansprucht wird, nach der Gesetzgebung seines Ursprungslandes als Werk der Kunst oder als gewerbliches Modell behandelt wird. Aber ohne diese.Vorbehalte wäre es nicht möglich gewesen, die allgemeine Zustimmung zur Aufnahme der Werke der angewandten Kunst in den Werkkatalog des Absatzes l zu erlangen.

Absatz 2: Diese Bestimmung, welche sich auf den Schutz von Bearheitungen von Werken der Literatur und Kunst bezieht, hat einen Zusatz erhalten, durch welchen die Verbandsländer ermächtigt, aber nicht verpflichtet werden, Übersetzungen von offiziellen Texten auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Eechtsprechung vom Schutz auszuschliessen. Damit soll das öffentliche Interesse an der leichten Zugänglichkeit von Übersetzungen solcher Werke berücksichtigt werden.

A b s a t z 3: In Absatz 2 des Textes von Born wurden
im Anschluss an die Bearbeitungen von Werken der Literatur und Kunst auch die Sammlungen solcher Werke als geschützt erklärt. In Brüssel wurde dieser Schutz von Sammlungen in einen besondern neuen Absatz 3 verwiesen und etwas eingehender geregelt, indem einerseits Beispiele von Sammlungen erwähnt wurden und anderseits das allgemeine Erfordernis ausdrücklich festgehalten wurde, dass die Auswahl oder die Anordnung der Sammlungsbestandteile den Charakter einer geistigen Schöpfung haben muss.

, A b s a t z 4: Diese Bestimmung tritt an Stelle des bisherigen Absatzes 3, welcher «die Verbandsländer verpflichtet, den Schutz der obgenannten Werke

601 zu sichern». Dieser Wortlaut liess die Auslegung zu, dass es sich lediglich um eine Verpflichtung der Verbandsländer handle, ihre interne Gesetzgebung in einer bestimmten Weise auszugestalten, so dass die verbandsangehörigen Urheber sich in einem Land, das seine Gesetzgebung nicht mit der Übereinkunft in Übereinstimmung gebracht hat, nicht auf die Übereinkunft berufen konnten.

Mit der Ersetzung des bisherigen Wortlautes durch die Bestimmung, dass «die obgenannten Werke den Schutz in allen Verbandsländern gemessen», wird der sogenannte «direkte Konventionsschutz» eingeführt, auf den sich die Verbandsangehörigen Urheber sollen berufen können, ohne Bücksicht auf den Stand der Gesetzgebung des Landes, in dem der Schutz beansprucht wird. Dabei bestand jedoch "Übereinstimmung darüber, dass dieser direkte Konventionsschutz nur in den Ländern soll geltend gemacht werden können, in welchen ein ratifizierter Staatsvertrag einem Landesgesetz an Wirkung gleichsteht, nicht aber in Ländern, wo nach internem öffentlichem Eecht ein Staatsvertrag, auch wenn er ratifiziert und promulgiert ist, noch keine für den Eichter massgebende Eechtsquelle ist, sondern eines besondern Ausführungsgesetzes bedarf, wie das z. B. in Grossbritannien, Schweden und Norwegen der Fall ist.

Des weitern wurde diesem Absatz noch der an sich selbstverständliche Satz beigefügt, dass der Schutz sowohl dem Urheber als auch seinen Eechtsnachfolgern zusteht. Das ändert indessen nichts daran, dass die Wahrung des «droit moral» zu Lebzeiten des Urhebers nur diesem zusteht und dass dieses droit moral wie auch gegebenenfalls ein «droit de suite» nach dem Tod des Urhebers nicht auf seine Bechtsnachfolger übergeht, sondern auf die Personen oder Institutionen, welche von der Gesetzgebung dazu berufen werden (vgl.

Art. 6bls, Abs. l und 2 sowie Art. 14ws, Abs. 1).

· · Absatz 5: Zu dieser Bestimmung ist das Erforderliche bereits weiter oben (zu Abs. l, betreffend die Werke der angewandten Kunst) gesagt worden.

Im ÜB G sind die Werke der Photographie zwar nicht in das Verzeichnis der «Werke der Literatur und Kunst» in Artikel l aufgenommen, aber in Artikel 2' unter «den gleichen Schutz» gestellt worden. Die Werke der angewandten Kunst sind heute schon, und zwar vorbehaltlos, unter die Werke der Literatur und Kunst in Artikel l eingereiht. In diesen
beiden Punkten besteht somit sachlich, wenn auch nicht der Form nach, Übereinstimmung mit dem Text vor! Brüssel.

Die Werke der. Kinematographie sind im Artikel l UBG berücksichtigt mit den Worten: «Kinematographisch oder durch ein verwandtes Verfahren festgehaltene, eine eigenartige Schöpfung darstellende Handlungen». Es wird in der Botschaft zum Gesetzesentwurf näher zu untersuchen sein, ob dieser Artikel l noch genügt, um den Schutz des kinematographißchen Werkes, wie er im Text von Brüssel vorgesehen wird, sicherzustellen.

Die Sammlungen endlich sind in Artikel 3 in Übereinstimmung, mit dem Text von Brüssel geschützt.

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Artikel £Ws (Reden, Vorträge, Predigten usw.)

Im bisherigen Text wurde dem Urheber das Eecht, eine Sammlung seiner Eeden herauszugeben, nur gewährleistet, sofern es sich weder um politische Eeden noch um Plädoyers vor Gericht handelte. In Brüssel wurde diese Bestimmung auch auf diese politischen Eeden und Plädoyers vor Gericht ausgedehnt (indem der letzte Satz des bisherigen 2. Absatzes als neuer Absatz 3 gefasst und auf die beiden vorhergehenden Absätze anwendbar erklärt wurde).

Artikel 24 ÜB G hat lediglich in der Berichterstattung über öffentliche Anlässe die Wiedergabe der dabei gehaltenen Eeden freigegeben; im übrigen unterliegt die Wiedergabe der Eeden usw. den allgemeinen Vorschriften. Damit ist ohne weiteres das alleinige Eecht des Urhebers auf Herausgabe einer Sammlung seiner Eeden sichergestellt.

Artikel 3 Dieser Artikel ist durch die Aufnahme der Werke der Photographie in Artikel 2 gegenstandslos geworden und wurde daher gestrichen.

Artikel 4 (Nationalität des Werkes) Absätze l und 2 blieben unverändert.

In Absatz 3 wurde die Definition des «Ursprungslandes» ergänzt für den Fall der gleichzeitigen Veröffentlichung eines Werkes in mehreren Ländern; ferner wurde festgestellt, wann eine solche «gleichzeitige» Veröffentlichung vorliegt. Anderseits wurden die auf die nichtveröffentlichten Werke bezüglichen Eegeln in einen neuen 5. Absatz verwiesen.

In Absatz 4 wurde deutlicher als bisher gesagt, was unter «Veröffentlichung» des Werkes zu verstehen ist. Einerseits soll es nicht darauf ankommen, mit welchen Mitteln die Herausgabe erfolgt, so dass nicht nur der Buchdruck, sondern z. B. auch die Herstellung eines mechanischen Tonträgers (z. B. einer Grammophonplatte) in Betracht fällt; Bedingung ist aber in jedem Fall, dass eine genügende Anzahl von Exemplaren (Werkstücken) zur Verfügung des Publikums gestellt wird. Diese Bedingung wird indessen im Fall eines Filmes, der ja nicht zur Abgabe an das Publikum bestimmt ist, einer besondern Auslegung bedürfen. - Anderseits wurde eine Eeihe von Tatbeständen genannt; welche nicht als Veröffentlichung anerkannt werden, weil sie keine genügend dauerhaften Spuren hinterlassen, nach welchen später die Nationalität des Werkes bestimmt werden-könnte. - Diese Definition der «Veröffentlichung» gilt indessen nur für den Bereich der Artikel 4, 5 und 6. In
den übrigen Beziehungen, z. B. zur Bestimmung des Ausgangspunktes für die Berechnung der Schutzdauer (Art. 7, Abs. 4 und 6) können auch solche in Artikel 4, Absatz 4, ausgeschlossene Tatbestände in Betracht fallen.

Absatz 5 bezeichnet das Ursprungsland für nicht veröffentlichte Werke wie bisher, fügt aber noch eine Ausnahme bei hinsichtlich der Werke der Bau-

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kunst und der mit einem Bauwerk verbundenen graphischen und plastischen Werke: Hier soll nicht das Land massgebend sein, welchem der Urheber angehört, sondern das Land, in welchem das Bauwerk liegt.

Das UKG stellt in Artikel 6 für die Ermittlung des Ursprungslandes auf die «Herausgabe» ab, ohne sie zu definieren. Da nach Artikel 6, Absatz 3, die Bestimmungen von Staatsverträgen vorbehalten bleiben, ist ein Konflikt zwischen Landesrecht und Übereinkunft ausgeschlossen.

Artikel 6 (verbandsfremde Urheber) Die A b s ä t z e l, 3 und 4 blieben unverändert.

In Absatz 2 wurde das Eetorsionsrecht der Verbandsländer erweitert: Wenn ein Verbandsland, in welchem ein verbandsfremder Urheber sein Werk erstmals veröffentlicht, den Schutz dieses Werkes einschränkt, so sind die übrigen Verbandsländer befugt, den Schutz dieses Werkes in gleicher Weise einzuschränken.

Artikel 6M8 (droit moral) In A b s a t z l wurde das droit moral über den Text von Eom hinaus allgemein gewährleistet· gegenüber «jeder Beeinträchtigung» des Werkes, so dass die bisherigen Tatbestände der Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung des Werkes die Bedeutung von Beispielen erhalten (in diesem Zusammenhang ist auf den «Wunsch» Nr. III hinzuweisen, aus welchem sich ergibt, dass die Konferenz in Artikel 6bls noch kein Verbot' der vollständigen Vernichtung eines Werkes erbückte). Ferner wurde hinzugefügt, dass das droit moral dem Urheber «während seines ganzen Lebens» zustehe. Zu beachten ist, dass das droit moral, im Gegensatz zum droit de suite in Artikel 14Ms, nicht als «unveräusserlich» bezeichnet wurde. Wenn daher ein Urheber zuerst einer Änderung seines Werkes zustimmt und nachher unter Berufung auf das droit moral darauf zurückkommen will, so besteht jedenfalls von Konventions wegen kein Hindernis, ihn bei seiner Zustimmung zu behaften und die Berufung auf das droit moral abzulehnen.

Nach A b s a t z 2 können die Verbandsländer nach eigenem Ermessen bestimmen, ob und zu wessen Gunsten und wie lange das droit moral :auch nach dem Tod des Urhebers besteht. Während aber die Verbandsländer nach dem Text von Eom auch befugt waren, die Bedingungen für die Ausübung des Bechts zu Lebzeiten des Urhebers festzusetzen, wird ihnen dieses Eecht nunmehr nur noch im Bereich des Absatzes 2 (d. h. für die Zeit nach dem Tod des Urhebers)
zugestanden.

Nur soweit es sich um die zur Wahrung der Eechte erforderlichen Eechtsbehelfe handelt, bleiben nach A b s a t z 3 die Verbandsländer frei, zu bestimmen, wie es auch zu Lebzeiten des Urhebers zu halten sei.

Anlässlich der Eatifikation des Textes von Eom (1928) hat sich der Bundesrat (und mit ihm in der Folge auch die Bundesversammlung) auf den Stand-

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punkt gestellt, es bedürfe keiner besondern Vorschriften zur Ausführung des damals neu geschaffenen Artikel 6Ms; durch Artikel 44 UEG (allgemeiner Vorbehalt der Bestimmungen des ZGB über den Schutz der Persönlichkeit) sowie durch verschiedene andere Bestimmungen des UEG (z.B. Art. 26, Abs. 2; Art. 27, Abs. 2; Art. 43, Ziff. 1) erscheine das droit moral als ausreichend geschützt.

Die Änderungen in Absatz 2 begründen keinerlei Verpflichtung der Verbandsländer. Hinsichtlich des neuen Textes des Absatzes l lässt sich weiterhin ·die Auffassung vertreten, er mache keinerlei Ergänzung des UEG notwendig, wie dies schon für den Text von Born der Fall war. Der Entscheid darüber, ob das droit moral im Urheberrecht besonders zu regeln sei, kann daher einer spätem Eevision des UEG vorbehalten bleiben; vgl. dazu auch die Ausführungen in der Botschaft zum Gesetzesentwurf.

Artikel 7 (Schutzdauer) Absatz l blieb unverändert..

Absatz 2: Die bisherige Bestimmung, welche den Vertragsländern eine kürzere Schutzdauer als die in Absatz l vorgesehene (50 Jahre seit dem Tod des Urhebers) gestattete, wurde gestrichen, so dass nunmehr diese in Absatz l vorgeschriebene Schutzdauer für alle Verbandsländer verbindlich ist.

Bei Beginn der Beratung dieses Artikels gab die Delegation von Grossbritannien die Erklärung ab, ihr Land sei bereit, seine gegenwärtige Eegelung (voller Schutz bis zum Ablauf von 25 Jahren seit dem Tod des Urhebers, nachher domaine public payant bis zum Ablauf weiterer 25 Jahre) preiszugeben, um dadurch die Einführung des Obligatoriums des vollen Schutzes während 50 Jahren p.m.a. zu ermöglichen. Sodann erklärte auch die schwedische Delegation, Schweden sei bereit, die Schutzfrist auf 50 Jahre p.m.a. zu verlängern.

Damit hatten sich mit' Ausnahme der Schweiz und Liechtenstein alle Länder von Westeuropa zugunsten des Obligatoriums der 50jährigen Schutzdauer ausgesprochen (denn in allen übrigen westeuropäischen Ländern beträgt die Schutzdauer heute schon 50 oder mehr Jahre p.m.a.). Bei dieser Situation gab die schweizerische Delegation mit unserer Ermächtigung die Erklärung ab, die Schweiz widersetze sich der Verlängerung auf 50 Jahre nicht.

In Absatz 2 wird nunmehr lediglich noch der Fall von 2 Ländern mit ungleicher, aber 50 Jahre übersteigender Schutzdauer geregelt.

A b s a t z 3 überlässt die Bestimmung
der Schutzdauer für Werke der Kinematographie, der Photographie und der angewandten Kunst der Landesgesetzgebung und regelt überdies für diese Werke den Fall, wo die Schutzdauer im Land, wo der Schutz beansprucht wird, länger ist als im Ursprungsland des Werkes.

A b s a t z 4 setzt die Schutzdauer für anonym und pseudonym herausgegebene Werke, deren Bemessung bisher der Landesgesetzgebung überlassen worden war, auf 50 Jahre seit der Veröffentlichung fest; wenn jedoch kein

605 Zweifel über, die Identität des Urhebers besteht oder wenn der Urheber innert der genannten Frist seine Identität offenbart, so erstreckt sich der Schutz : bis zum Ablauf von 50 Jahren seit dem Tod des Urhebers.

In A b s a t z 5 wird die Schutzdauer für nachgelassene Werke, deren Bemessung bisher ebenfalls der Landesgesetzgebung anheimgestellt war, auf 50 Jahre p.m.a. angesetzt; vorbehalten bleiben hier natürlich die Bestimmungen der Absätze 8 und 4.

In .Absatz 6 wird endlich verfügt, dass alle diese Fristen jeweilen vom 1. Januar an berechnet werden, welcher auf das Ereignis folgt, das die Fristen in Gang gesetzt hat.

Mit der in den Absätzen, 4 und 5 neu vorgesehenen Regelung sind die Bestimmungen von Artikel 36-38 des Bundesgesetzes nicht mehr vereinbar. Es betrifft dies die allgemeine Schutzdauer sowie die Behandlung der anonymen und pseudonymen Werke und der nachgelassenen Werke.

Sodann stellt sich die Frage, ob für die Werke der Kinematographie, der Photographie und der angewandten Künste eine kürzere Schutzdauer vorzuschreiben sei; nach Absatz 3 des> Textes von Brüssel steht dies dem Landesgesetzgeber frei.

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; Hinsichtlich der Anpassung, des Bundesgesetzes verweisen wir auf den Gesetzesentwurf.Art. 7bls (Schutzdauer bei Miturheberschaft) Absatz l blieb unverändert.

· ·, Die A b s ä t z e 2 und 3 wurden gestrichen, da sie durch das Obligatoriüm der 50jährigen Schutzdauer überflüssig wurden.

.; Artikel 8 (Übersetzungsrecht) Die Änderung ist nur redaktioneller Art.

Artikel 9 (Presse) Diese Bestimmung ist unverändert geblieben. Der Vorschlag des Konferenzprogramms, die Wiedergabe von Artikeln über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur in der Presse unter allen Umständen von der Zustimmung des Urhebers abhängig zu machen, wurde von,der Konferenz abgelehnt.

: i ' · · · ' : Es ist hier daran zu erinnern, dass dieser in Rom geschaffene Text seinerzeit von der Schweiz ratifiziert worden ist, ohne dass Artikel 25 URG, der damit nicht übereinstimmt, entsprechend geändert wurde; man hat diese Anpassung einer künftigen Revision des URG vorbehalten (vgl. Ziff. IV der Botschaft des Bundesrates vom 14. August 1930 betreffend die in Rom am 2. Juni 1928 revidierte Berner Übereinkunft). Wir verweisen nun auf den Entwurf für die Anpassung des Bundesgesetzes.

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Artikel 10 (Zitate) Diese Bestimmung hat drei Ergänzungen erfahren: In einem neuen A b s a t z l wird allgemein das Becht gewährleistet, Zitate aus Zeitungen und Zeitschriften, auch in Form von Presse-Bevuen, wiederzugehen; aber es muss sich dabei um «kurze» Zitate handeln.

Ab sät z 2 (der bisherige einzige Absatz des Artikels) erhielt einen Zusatz, wonach der Umfang der Entlehnung durch den Zweck der letztern gerechtfertigt sein muss, und in A b s a t z 3 wird für alle Fälle die Angabe der Quelle sowie des Namens des Urhebers (falls dieser Name in der Quelle. angegeben ist), vorgeschrieben.

Die neuen Absätze l und 3 machen entsprechende Änderungen des Bundesgesetzes erforderlich. Wir verweisen auf Absätze 3 und 4 des für den revidierten Artikel 25 vorgesehenen Textes im Gesetzesentwurf sowie auf die dort vorgeschlagenen Texte für Artikel 26, Absatz 2, und Artikel 27, Absatz 2.

Artikel WUs (Beportagen) Durch diese neue Bestimmung wird den Verbandsländern ausdrücklich das Becht vorbehalten, von den ausschliesslichen Aufführungs- und Wiedergaberechten der Urheber Ausnahmen vorzusehen zugunsten der Berichterstattung über Tagesereignisse. Damit soll der Herausgeber im Interesse der getreuen und raschen Berichterstattung davon entbunden werden, vor der Herausgabe die Zustimmung des Urhebers der aufgenommenen Beden, Musikstücke oder andern Kunstwerke einzuholen; vgl. dazu Artikel 38*er, des Gesetzesentwurfs.

Artikel 11 (Aufführungsrecht) In A b s a t z l wurde bisher lediglich die Anwendbarkeit der Übereinkunft auf die öffentliche Aufführung dramatischer usw. Werke festgestellt, so dass Zweifel darüber bestanden, ob damit dem Urheber ein ausschliessliches Aufführungsrecht eingeräumt sei. Nunmehr wird ausdrücklich erklärt, dass dem Urheber das ausschliessliche Becht zusteht, die öffentliche Aufführung seines Werkes zu gestatten ( Z i f f e r 1). Überdies wurde ihm in Z i f f e r 2 das ausschliessliche Becht eingeräumt, die «öffentliche Übertragung der (nach Ziff. l erlaubten) Aufführung mit irgendeinem Mittel» zu gestatten. Diese Ziffer 2 bezieht sich u. a. auf die telephonische Übermittlung von Konzertaufführungen usw. aus dem Konzertlokal. Diese Bestimmung hat ihren Grund darin, dass durch derartige Übermittlungen für die Werkaufführung ein zusätzliches Publikum geschaffen wird und dass es nicht
gerechtfertigt wäre, wenn der Urheber des aufgeführten Werkes nicht ebenfalls am Ertrag einer solchen zusätzlichen Nutzung seines Werkes beteiligt würde.

Der Vorbehalt der Artikel llbls und 13 soll der Auslegung vorbeugen, dass jene beiden Artikel, soweit sie sich auf Werkaufführungen beziehen, sich der Vorschrift von Artikel 11 unterzuordnen hätten.

607 A b s a t z 2 räumt dem Urheber «die gleichen Bechte» auch hinsichtlich der Übersetzung des Textes ein; d.h. sowohl die öffentliche Aufführung wie auch die öffentliche Übertragung der Aufführung der Übersetzung eines solchen Werkes bedarf nicht nur der Erlaubnis des Übersetzers (vgl. Art. 2, Abs. 2), sondern auch noch der Erlaubnis des am Original Berechtigten.

A b s a t z 8 blieb unverändert.

In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich die Konferenz von Brüssel einmütig zur Auffassung bekannt hat, dass die Verbandsländer auch ohne ausdrückliche Erklärung im Übereinkunftstext befugt seien, diejenigen Ausnahmen vom ausschliesslichen Urheberrecht vorzusehen, ·Deiche sie als durch das öffentliche Interesse geboten erachten, z. B. zugunsten der Aufführungen musikalischer Werke im Eahmen des Gottesdienstes, zugunsten von Aufführungen musikalischer Werke durch Musikkapellen der Armee, oder zugunsten des Schulunterrichtes usw. Und zwar soll diese Freiheit der Verbandsländer nicht nur gegenüber Artikel 11 gelten, sondern auch gegenüber Artikel llbls (Kundfunksendung, mit Einschluss des Fernsehens) ; Artikel llter (öffentlicher Vortrag) ; Artikel 13 (Übertragung auf mechanische Tonträger) und Artikel 14 (öffentliche Aufführung von Filmen).

Ebenso wurde an der Konferenz von zahlreichen Delegationen unwidersprochen der Standpunkt vertreten, dass die Verbandsländer trotz der Einräumung ausschliesslicher Urheberrechte befugt bleiben, die Tätigkeit der Urhebergesellschaften, welche sich mit der Verwertung von Urheberrechten befassen, zwecks Verhinderung von Missbräuchen unter staatliche Kontrolle zu stellen.

Das Aufführungsrecht von Absatz 1. Ziffer 1. ist durch Artikel 12, Ziffer 3 ÜEG, sichergestellt. Ob dagegen diese letztere Bestimmung auch die öffentliche Übertragung der Werkaufführung emschliesst, erscheint nicht von vornherein als abgeklärt, so dass hier eine Ergänzung des UEG am Platz sein wird. Eine solche Ergänzung wird nunmehr in Artikel 12 des Eevisionsentwurfs vorgesehen.

- Hinsichtlich der Eechte des Originalurhebers an der Aufführung der Übersetzung besteht Übereinstimmung des ÜEG mit dem neuen!Übereinkunftstext (vgl. Abs. l, Ziff. l, und Abs. 3 von Art, 4 UEG).

' Artikel 77Ms (Rundfunksendung)

.

In Absatz l, Z i f f e r l, wird dem Urheber das schon bisher anerkannte Eecht der Eundfunksendung vorbehalten, aber der letztern ausdrücklich gleichgestellt « die. off entliche Mitteilung durch irgendein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient». Mit dieser allgemeinen Ausdrucksweise soll auch einer künftigen Entwicklung der Technik Eechnung getragen und vor allem mit der «drahtlosen Verbreitung von Bildern» auch das Fernsehen (Télévision, Bildfunk) eingeschlossen werden; Die in den Äther ausgesendeten Wellen machen an den Landesgrenzen nicht halt. Es ist daher z. B. möglich, in einem Land B die im Land A aus-

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gesendeten Wellen aufzufangen und sie entweder wieder drahtlos weiterzusenden (sog. Eeemission), oder sie im Studio durch Lautsprecher ;zu Gehör zu bringen und von hier durch Draht weiterzuleiten (sog. Eadiodistribution, z. B.

durch den Drahtrundspruch; bei dieser Variante werden allerdings durch den Draht auch die atmosphärischen Störungen weitergegeben, die dem Empfang der Sendung aus dem Land A anhafteten).'Nach Z i f f e r 2 bedürfen sowohl eine solche Eeemission als auch eine Eadiodistribution einer Erlaubnis des Urhebers des gesendeten Werkes, wenn sie «von einem andern als dem Ursprungsorganismus vorgenommen» werden; denn in diesen beiden Fällen wird die Möglichkeit geschaffen, dass die Sendung von einer Hörerschaft angehört wird, welche von der ursprünglichen Sendeorganisation nicht erreicht wird, und es erschien als gerechtfertigt, die Schaffung solcher zusätzlicher Zuhörerkreise davon abhängig zu machen, dass der Urheber des Werkes an den damit erzielten Einnahmen beteiligt wird.

Aus dieser Eegelung ergibt sich, dass der Ursprungsorganismus, d. h. die Sendeorganisation, welche die Ermächtigung gemäss Ziffer l erlangt hat, befugt ist, die Werkaufführung nicht nur über seine sämtlichen Sender zu «senden», sondern sie gleichzeitig auch noch durch Draht (also ohne Benützung der Hertzschen Wellen) zu verbreiten, ohne dafür eine besondere Erlaubnis gemäss Artikel 11 einholen zu müssen. Denn die Konferenz war sich darüber einig, dass eine einzige «Sende»-Erlaubnis der Ursprungsorganisation das Eecht zur Verbreitung mit allen technischen Mitteln verschaffen soll, über welche' sie verfügt.

Nach Z i f f e r 3 endlich hat der Urheber noch das ausschliessliche Eecht, die Erlaubnis zu erteilen für die öffentliche Mitteilung der Bundfunksendung durch L a u t s p r e c h e r und ähnliche Instrumente. Der Lautsprecherempfang im privaten Familienkreis fällt nicht unter diese Bestimmung; erfasst werden vielmehr nur die Fälle, wo ein Lautsprecher oder ein Fernsehempfangsgerät die Sendung einem über den Familienkreis hinausgehenden, beliebigen Publikum zu Gehör oder Gesicht bringt. In der Mehrzahl dieser Fälle wird es sich um öffentliche Gaststätten handeln, wo wiederum zu Erwerbszwecken ein zusätzliches Publikum geschaffen wird ; es wurde daher auch hier als gerechtfertigt angesehen, eine solche Nutzung
von der Zustimmung des Werkurhebers abhängig zu machen.

In Absatz 2 wurde das Recht der Verbandsländer, die Voraussetzungen für die Eechtsausübung festzusetzen, implizite auch auf die neu anerkannten Eechte (Ziff. l, 2 und 3 von Abs. 1) ausgedehnt, somit insbesondere auch auf das Fernsehen.

A b s a t z 3 befasst sich mit der Gepflogenheit der Sendegesellschaften, Werkaufführungen, welche sie im Eahmen eines bestimmten Programms zu einer bestimmten Zeit senden wollen, vorher auf Schallträger (Platten, Stahlband und dergleichen) aufzunehmen, sei es, weil die ausführenden Künstler

609 nicht zu der im Programm vorgesehenen Zeit zur Verfügung stehen, sei es, um eine einwandfreie Aufführung sicherzustellen. Es war nun zu entscheiden, ob die Erlaubnis des Urhebers zur Bundfunksendung (Art. ll!bls, Abs. l, Ziff. 1) ohne weiteres das Eecht zur Herstellung solcher Schallträger in sich schliesst (Standpunkt der Sendegesellschaften) oder ob es dafür einer besondern Erlaubnis gemäss Artikel 13 bedarf, für welche der Urheber eine besondere Entschädigung zu beanspruchen hätte (Standpunkt der Urhebergesellschaften). Die gefundene Lösung beruht auf der Unterscheidung zwischen Schallträgern, die zu dauernder Verwendung bestimmt sind, und solchen, welche lediglich bestimmt sind, die ausführenden Künstler einmal vor dem Mikrophon zu ersetzen: Grundsätzlich schliesst die Erlaubnis, das Werk zu «senden», die Herstellung solcher Schalloder Bildträger nicht ein; vorbehalten bleibt selbstverständlich eine gegenteilige Vereinbarung der Parteien. Überdies sind die Verbandsländer berechtigt, Bestimmungen zu erlassen, welche die Sendegesellschaften auch beim Fehlen einer besondern Vereinbarung ermächtigen, für ihre eigenen Bedürfnisse «ephemere» Übertragungen vorzunehmen. Was als «ephemere Schall- oder Bildaufnahme» zu gelten hat, nxuss von jedem Verbandsland nach seinem Ermessen bestimmt werden. Auf Grund der Beratungen von Brüssel wird dabei von .zwei extremen Lösungen abgesehen werden müssen: Einerseits kann ein solcher1 Schallträger nicht zu beliebig häufiger Verwendung während einer beliebig langen Zeit freigegeben werden, und anderseits hat es auch nicht die Meinung, dass er nur ein einziges Mal zu einer émission différée verwendet werden darf. Wo die Grenze der zulässigen Verwendung hegt, wird unter Abwägung der; beidseitigeii Interessen ermittelt werden müssen. - Im letzten Satz dieses dritten Absatzes werden die Verbandsländer, noch ermächtigt, die. Aufbewahrung derjenigen ephemeren Schallträger zu ; gestatten, welche als historische Dokumente besondern Wert haben; daraus wird ersichtlich, dass beim Fehlen dieses besondern Wertes der Schallträger, nachdem er in einem angemessenen Kahmen Verwendung gefunden hat, unbrauchbar gemacht werden soll.

Allgemein ist zur Terminologie dieses Artikels noch folgendes zu bemerken: Der Ausdruck «durch Kundfunk gesendetes Werk» muss in Ziffern 2 und 8 des
ersten Absatzes in einem weiten Sinn verstanden werden, so dass er auch die Werke umf asst, welche « durch irgendein anderes Mittel,: das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient, mitgeteilt wurden» (vgl.

Ziff.l von Abs.l).

,; : .

: Anderseits muss dem nämlichen Ausdruck «durch Eundfunk gesendetes Werk» am Anfang des dritten Absatzes eine andere Bedeutung gegeben werden als im ersten Absatz; denn es handelt sich hier in Wirklichkeit nicht darum, ein radiogeseridetes Werk auf einen mechanischen Tonträger aufzunehmen, sondern darum, einen Schallträger herzustellen, der nachher als Mittel für die Eundfunksendung verwendet werden soll. Der Ausdruck muss daher1 hier so verstanden werden, wie wenn es hiesse, die gernäss Absatz l erteilte Erlaubnis schliesse das Eecht nicht ein, «das Werk zum Zweck der Eundfunksendung . . . festzuhalten».

610 Schliesslich sei noch festgestellt, dass weder die «Bundfunksendung» noch die «öffentliche Mitteilung» voraussetzen, dass die Sendung oder Mitteilung wirklich abgehört werde.

Das Senderecht ist im Jahre 1928 durch die Konferenz von Eom in die Berner Übereinkunft aufgenommen worden. Anlässlich der Ratifikation des Textes von Eom wurde von einer entsprechenden Änderung des ÜB G mit folgender Überlegung abgesehen: «Die Erfüllung der den Verbandsländern durch Absatz l auferlegten Verpflichtung dürfte durch das ÜB G hinreichend sichergestellt werden. Die radiotechnische Verbreitung lässt sich unschwer dem Urheberrecht des öffentlichen Vertrages oder der öffentlichen Aufführung, gegebenenfalls (Bildübertragung) auch der öffentlichen Vorführung (Art. 12, Ziff. 3) unterstellen» (Botschaft vom 14. August 1930, ad Art. llbls der Berner Übereinkunft). In Brüssel ist nun das Senderecht in einer Weise ausgestaltet worden, dass sich eine ausdrückliche Ergänzung des ÜB G nicht mehr umgehen lässt. Wir verweisen in dieser Beziehung auf Artikel 12, 33bls und 33ter des Bevisionsentwurf es.

Artikel 7_7ter (Vortragsrecht)

Diese neue Bestimmung verschafft dem Urheber eines literarischen Werkes das ausschliessliche Becht, das Werk öffentlich vorzutragen.

In der Schweiz ist dieses Becht schon bisher (in Art. 12, Ziff. 3, UBG) anerkannt.

Artikel 12 (Bearbeitungen) Hier wurde an die Stelle der bisherigen Aufzählung von verbotenen Bearbeitungstatbeständen der allgemeine Grundsatz gesetzt, dass der Urheber das ausschliessliohe Becht habe, die Bearbeitung seines Werkes zu gestatten.

Die Bechte, die dem Urheber der Bearbeitung an seinem Werk zweiter Hand zustehen, richten sich nach Artikel 2, Absatz 2.

Mit dieser Begelung stimmt die im UBG enthaltene Lösung überein (vgl.

Art. 4, Abs. l, Ziff. 2, in Verbindung mit Abs. 3).

Artikel 13 (Schallträger) In Absatz l hat die Aufzählung der dem Urheber zustehenden ausschliesslichen Bechte keine Änderung erfahren. Der im Konferenzprogramm gemachte Vorschlag, dem Urheber ausserdem noch das ausschliessliche Becht auf Inverkehrsetzung der mit seiner Zustimmung hergestellten Instrumente einzuräumen, wurde abgelehnt. Daraus folgt, dass dem Urheber von Konventions wegen auch kein Becht eingeräumt ist, dem Erweber des Schallträgers Vorschriften über die Verwendung desselben zu machen, z. B. die Benützung einer Grammophonplatte zur Bundfunksendung zu verbieten oder von besondern Bedingungen abhängig zu machen. Dahinzielende Vereinbarungen zwischen dem Urheber und dem Hersteller des Tonträgers sind nur unter den Vertragsparteien wirksam und können dem dritten Erwerber des Schallträgers nicht

611 entgegengehalten werden, auch wenn dieser Kenntnis von ihnen hat. Die Nichtbeachtung solcher Vereinbarungen durch den Dritten wäre daher, jedenfalls keine Verletzung eines durch die Konvention gewährleisteten Urheberrechts.

Der Landesgesetzgeber bleibt somit frei, zu dieser Frage Stellung zu nehmen, wie es ihm als richtig erscheint. Wir verweisen hiezu auf die Ausführungen der Botschaft zum Eevisionsentwurf.

.

.

A b s a t z 2 wiederholt den bisherigen Vorbehalt landesgesetzlicher Einschränkungen; neu wurde beigefügt, dass diese .Einschränkungen auf keinen Fall den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Entschädigung aufheben dürfen. Vorbehalten bleibt auch das droit moral des Urhebers; wohl wurde dies, im Gegensatz zu, Artikel llbls, Absatz 2, nicht ausdrücklich; gesagt, doch liegt dieser Unterlassung keineswegs die Absicht zugrunde, diesen Anspruch auszuschliessen.

Die A b s ä t z e 3 und 4 erfuhren nur redaktionelle Änderungen.

Mit der erwähnten Ergänzung von Absatz 2 ist Artikel 21 UEG nicht mehr vereinbar, wo für den Fall, dass ein Werk gernäss Artikel 17 bis 20 auf mechanische Instrumente übertragen werden durfte, ohne weiteres auch die öffentliche Aufführung mit solchen Instrumenten zulässig erklärt wird. Dieser Artikel 21 wird daher aufgehoben werden müssen. Wir verweisen hiefür auf den Eevisionsentwurf. Damit werden inskünftig auch die Schallplattenaufführungen in öffentlichen Gaststätten abgabepflichtig sein. Die Schallplattenaufführung im privaten Kreis bleibt nach wie vor frei.

In diesem Zusammenhang sei noch erwähnt, dass das Konferenzprogramm den Vorschlag gemacht hatte, auch den Urhebern literarischer Werke das nämliche Eecht auf Übertragung auf mechanische Tonträger einzuräumen wie den Urhebern musikalischer Werke; der Vorschlag vermochte jedoch nicht durchzudringen, weil keine Einigung über die Behandlung der «gemischten Werke» (von Text begleitete musikalische Werke) zustande kam.

Artikel 14 (kinematographische Werke) Die Mehrzahl der modernen Filme sind inhaltlich Neuschöpfungen. Die Verfilmungen von .bereits bestehenden literarischen Werken, die ursprünglich die Eegel waren, sind zur Minderheit geworden. Gleichwohl hat die Konferenz in Artikel 14 wie bisher vor allem die Probleme behandelt, die sich bei der Verfilmung bereits bestehender Werke ergeben.

In A b s
a t z l werden die ausschliesslichen Eechte auf Verfilmung (Ziff. 1) und auf öffentliche Aufführung des verfilmten Werkes (Ziff. 2) wie bisher lediglich in etwas veränderter Fassung -- gewährleistet. Ziffer' l wurde überdies ergänzt durch das ausschliessliche Eecht des Urhebers auf Inyerkehrsetzung der verfilmten Werke, d. h. des Filmes. Enthält der Vertrag, durch den der Film- .

Hersteller das Verfilmungsrecht erwirbt, keine einschränkende Bestimmung, so ist darin ein Verzicht auf Beschränkung der Inverkehrsetzung des Filmes zu erblicken; das ergibt sich aus dem Umstand, dass das BechJ; der Inverkehr-

612 Setzung nicht unter einer besondern Ziffer eingeräumt, sondern in Ziffer l mit dem Verfilmungsrecht verbunden wurde.

Der bisherige A b s a t z 2 wurde gestrichen, nachdem die Werke der Kinematographie unter die gemäss Artikel 2 geschützten Werke auf genommen worden waren. Der bisherige Absatz 3 wurde damit zu Absatz 2. Er blieb unverändert.

Hier wird der Schutz des kinematographischen Werkes, als eines Werkes zweiter Hand, ausgesprochen. Voraussetzung dieses Schutzes ist lediglich, dass das kinematographische Werk als eine Geistesschöpfung anerkannt werden kann (vgl. das oben bei Art. 2 Gesagte). Soweit der Film als Neuschöpfung, nicht als Werk zweiter Hand (Verfilmung eines literarischen Werkes), anzusehen ist, kann sein Schutz direkt aus dem revidierten Artikel 2 abgeleitet werden.

Die A b s ä t z e 3 und. 4 sind neu. In Absatz 3 wird vorgeschrieben, dass derjenige, welcher z. B. nach dem Film, der einen Eoman wiedergibt, einBühnendrama verfassen will, hiefür nicht nur die Erlaubnis der am Film Berechtigten, sondern auch diejenige des Urhebers des Eomans einzuholen hat (vgl. dazu Art. 11, Abs. 2, des Textes von Brüssel, der einen ähnlichen Tatbestand regelt).

In Absatz 4 wird verfügt, dass die kinematographischen Adaptationen von literarischen Werken den in Artikel 13, Absatz 2, vorgesehenen Einschränkungen nicht unterworfen seien. Damit wird insbesondere die Möglichkeit ausgeschlossen, eine Zwangslizenz für die Herstellung von Filmkopien einzuführen. Diese unterschiedliche Behandlung der beiden Gebiete hat folgenden Grund : Auf dem, Gebiet der Schallplattenherstellung musste verhindert werden, dass ein einzelner Fabrikant, der über sehr grosse Geldmittel verfügt, sich von den besten Komponisten das ausschliessliche Hecht zur Aufnahme ihrer bisherigen und künftigen Werke einräumen lässt und sich damit eine Monopolstellung verschafft. Auf dem Gebiet der Filmindustrie braucht mit einer solchen Gefahr nicht gerechnet zu werden, da der Erfolg eines Filmes nicht in erster Linie von der Qualität der musikalischen Begleitung abhängt.

Absatz 5 entspricht wörtlich dem bisherigen Absatz 4.

Die in Absätzen l und 3 gewährleisteten Rechte sind im UEG durch die Artikel 13, Ziffer 3, und Artikel 12, Ziffer 2 und 3, in Verbindung mit Artikel 4 vorgesehen.

Artikel 74bls («droit de suite») Absatz l
stellt den Grundsatz auf, dass die Urheber von Kunstwerken (Maler, Bildhauer usw.) und hinsichtlich ihrer Originalhandschriften die Schriftsteller und Komponisten ein unveräusserliches Eecht auf Beteiligung am 'Gewinn haben sollen, welcher bei der zweiten oder späteren Veräusserung ihrer Werkexemplare erzielt wird. Dieses sogenannte droit de suite wird damit gerechtfertigt, dass die nachträgliche Höherbewertung des vom Künstler veräusserten Werkes in der Hauptsache darauf zurückzuführen sei, dass der Künstler durch seine Weiterentwicklung zu grösserem Euhm gelangte und dass es daher

613 ungerecht wäre, "wenn er nicht ebenfalls einen wenigstens bescheidenen Anteil am Gewinn hätte, der letzten Endes seiner eigenen Leistung zu verdanken ist.

Die Konferenz hat indessen keine verbindliche Vorschrift, sondern nur eine Empfehlung 'aufgestellt, denn in den A b s ä t z e n 2 und 3 wird es ins Ermessen der .Verbandsländer gestellt, eine solche Gewinnbeteiligung vorzuschreiben und gegebenenfalls die Voraussetzungen und die Höhe des Gewinnanteils zu bestimmen ; sie haben zudem die Möglichkeit, ausländische Urheber in Abweichung von Artikel 4 zu einer solchen Beteiligung nur zuzulassen, wenn deren Heimatstaat ebenfalls einen solchen Schutz gewährt.

Da Artikel 14*118 es den Mitgliedstaaten freistellt, dieses droit de suite vorzuschreiben, kann der Entscheid hierüber einer späteren Revision des UBG vorbehalten werden; dies um so mehr, als diese 'Materie noch sehr wenig abgeklärt ist.

Artikel 15 (Legitimation) A b s a t z 1. Die hier enthaltene Eegelung wurde durch einen Zusatz ausgedehnt auf den Fall, wo kein Zweifel darüber besteht, wer sich unter dem auf dem "Werk angegebenen Pseudonym verbirgt.

: I n A b s a t z 2 wurden die Befugnisse des Herausgebers, der zur Vertretung des anonym oder pseudonym gebliebenen Urhebers berufen wird, etwas eingehender umschrieben ; anderseits wurde vorgesehen, dass diese Berufung dahinfällt, sobald der Urheber sein Inkognito gelüftet hat.

In Artikel 8 UBG wird für den Fall des anonym oder pseudonym herausgegebenen Werkes der Herausgeber oder der Verleger zur Wahrung der Urheberrechte .berechtigt erklärt; doch ist dem Urheber der Beweis seiner eigenen Berechtigung vorbehalten (vgl. den Anfang des Artikels). Wenn notorisch ist, wer sich hinter dem Pseudonym verbirgt, braucht kein besonderer Beweis mehr geführt zu werden. Diese Begelung darf als ausreichende Ausführung von Artikel 15, Absatz l, des Textes von Brüssel.gelten.

: Artikel 19 (Verhältnis der Übereinkunft zum Landesrecht) Nach dem bisherigen Text sollen die Bestimmungen der; Übereinkunft kein Hindernis dafür sein, dass «die Anwendung der vorteilhafteren Bestimmungen beansprucht werden kann, welche die Gesetzgebung eines Verbandslandes zugunsten der Ausländer irn allgemeinen aufstellen mag». Aus dem letztern Satzteil wurde das Becht der, Verbandsländer abgeleitet, in ihrem internen Becht
vorzuschreiben, dass Bestimmungen,, welche eine bestimmte Materie günstiger als die Übereinkunft regeln, von Ausländern entweder gar nicht oder nur unter gewissen Bedingungen, z. B. bei Gewährung von Gegenrecht, geltend gemacht werden können. Damit wurde die Tragweite von Artikel 4 in einer Weise eingeschränkt, welche der Konferenz von Brüssel zu weit zu gehen schien; die Worte «zugunsten der Ausländer im allgemeinen» wurden Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

, '.

46

614 daher gestrichen. Der verbleibende Text stellt nun in Verbindung mit Artikel 4 fest, dass der verbandsangehörige Ausländer in jedem Verbandsland nicht nur die Bestimmungen der Übereinkunft, sondern auch diejenigen des Landesrechtes geltend machen kann, und zwar ohne irgendwelche Einschränkung, d. h. also mit E'inschluss derjenigen Bestimmungen des Landesrechtes, welche über die Übereinkunft hinausgehen, und ohne Eücksioht darauf, ob sie zugunsten der Inländer oder auch der Ausländer aufgestellt worden sind!

In Artikel 6 UEG, wo der Geltungsbereich des Gesetzes geregelt ist, werden die Bestimmungen von Staatsverträgen ausdrücklich vorbehalten; infolgedessen ist auch hier ein Konflikt zwischen Übereinkunft und Landesrecht ausgeschlossen.

Artikel 23 (Ausgaben des Internationalen Amtes) Hier wurde in A b s a t z l der «Schweizerfranken» durch den «Goldfranken» ersetzt und auf diesem Wege eine Erhöhung des Ausgaben-Plafonds des Internationalen Amtes um den Gegenwert der im Jahre 1937 vorgenonmenen Abwertung des Schweizerfrankens herbeigeführt. Ausserdem wurde die Möglichkeit geschaffen, eine weitere Erhöhung der Ausgabenbefugnis bei Bedarf nicht nur durch einen Konferenzbeschluss, sondern auch durch einen (auf schriftlichem Weg herbeigeführten) einstimmigen Beschluss der Verbandsländer zu erreichen.

Die A b s ä t z e 2 bis 5 blieben unverändert.

Artikel 24 (Revision der Übereinkunft) Das Konferenzprogramm hatte vorgeschlagen, in Absatz 3 die Bedingung der Einstimmigkeit zu ersetzen durch diejenige einer qualifizierten Mehrheit (5/6 der abgegebenen Stimmen). Der Vorschlag stiess jedoch auf den Widerspruch einiger Delegationen und wurde infolgedessen zurückgezogen.

Artikel 26 (örtlicher Geltungsbereich) In A b s a t z l wurde die Aufzählung der verschiedenen Arten von unselbständigen Gebieten, auf welche die Übereinkunft anwendbar erklärt werden kann, modernisiert und ferner der Zeitpunkt klargestellt, von welchem an eine solche Erklärung wirksam wird.

Die beiden andern Absätze blieben unverändert.

Artikel 27 (Nebeneinanderbestehen mehrerer Übereinkunftstexte) A b s ä t z e l und 2 wurden nicht geändert. Es sei immerhin darauf hingewiesen, dass infolge dieser Vorschriften nach dem Inkrafttreten des Textes von Brüssel die Zahl der gleichzeitig in Kraft stehenden Versionen der Über-

615 einkunft sich auf drei erhöht hat ; in Frage kommen nämlich der Text von Berlin (1908) (für Thailand, das die spätem Revisionen nicht mitgemacht hat, und Südwest-Afrika) ; sodann der Text von Köm (1928) (für alle übrigen Verbandsländer, solange sie nicht durch den Text von Brüssel gebunden sind), und der Text von Brüssel (1948) für diejenigen, die ihn ratifiziert haben oder ihm beitreten.

Absatz 3 erhielt einen Zusatz betreffend die Form der Beitrittserklärung.

Artikel 27blB (internationaler Gerichtshof) Während noch im Jahre 1934, anlässlich der Revision der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, der schweizerische Vorschlag auf Schaffung einer, internationalen Gerichtsbarkeit für die Auslegung der Übereinkunft nicht durchzudringen vermochte, fand: in Brüssel der dahinzielende Vorschlag von Frankreich und Schweden ohne weiteres allgemeine Zustimmung.

' ' :· ' \ Artikel 28 (Ratifikation) Absatz l erhielt einen Zusatz über das Verfahren für die Mitteilung der Ratifikationen, und Absatz 8 einen solchen betreffend den nachträglichen Beitritt von Verbandsländern nach unbenutztem Ablauf der Frist für die Ratifikation.

Artikel 29 (Geltungsdauer) Die beiden ersten Absätze wurden nur redaktionell geändert.

In einem neuen A b s a t z 3 wurde die Kündigung während einer Frist von fünf Jahren seit der Ratifikation oder dem Beitritt ausgeschlossen.

Artikel 31 (Sprache der Konjerenzakten) Der Text dieser ' neuen Bestimmung ist das Ergebnis langer und zäher Verhandlungen. Das Monopol der französischen Sprache'Hess sich, nachdem es schon vorher bei verschiedenen diplomatischen Konferenzen der Gegenwart gefallen war, auch hier nicht mehr aufrecht erhalten. Durch die Vorschrift, dass bei Streitigkeiten über die Auslegung der französische Text massgebend sei, wurde allen Schwierigkeiten, die sich aus einem. Nebeneinander mehrerer Texte hätten ergeben können, vorgebeugt. Dass dieser Vorrang der französischen Sprache eingeräumt wurde, ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass alle frühern Texte nur in dieser Sprache geschaffen wurden und man die auf ihnen beruhende gefestigte Terminologie und Auslegung nicht ohne Not preisgeben wollte.

Die.überdies vorgesehene «Autorisierung» von Übereihkunftstexten in andern Sprachen muss vor allem als eine Lösung angesehen werden, die es

616 gewissen Staaten erträglicher machen sollte, dass kein'Text in ihrer Sprache als dem französischen Text gleichwertig erklärt wurde. Ihre rechtliche Bedeutung ist n'icht näher definiert worden. Man wird kaum mehr sagen können, als dass es sich um einen Text handelt, der nach Feststellung des Internationalen Amtes dem offiziellen französischen Text genau entspricht.

Es war von vornherein damit zu rechnen, dass Deutschland und Österreich einen deutschen Text und Italien einen italienischen Text «autorisieren» lassen.

Wenn die in der Schweiz erstellten amtlichen Übersetzungen mit denjenigen der Nachbarstaaten nicht übereinstimmen, hätten sich die schweizerischen Interessenten und namentlich die schweizerischen Gerichte entscheiden müssen, ob sie allenfalls einem ausländischen Text den Vorzug vor der eigenen (amtlichen) Übersetzung geben sollten. Zwar ist letzen Endes der französische Text ausschlaggebend, so dass bei Übersetzungsunterschieden anhand der französischen Fassung wohl festgestellt werden könnte, auf welche Übersetzung abzustellen wäre. Aber auf jeden Fall würde damit die Möglichkeit von Diskussionen geschaffen, welche besser vermieden werden. Daher schien es richtig, dass die Schweiz sich sowohl mit der Bundesrepublik Deutschland und Österreich als auch mit Italien in Verbindung setzte, um mit diesen Ländern gemeinsame Übersetzungen zu erstellen. Das ist geschehen. Der dieser Botschaft angefügte deutsche Übereinkunftstext ist aus dieser Zusammenarbeit schweizerischer, deutscher und österreichischer Stellen hervorgegangen und vom Internationalen Amt auf, Seite 73 f. der Zeitschrift «Le Droit d'auteur», Jahrgang 1952, als autorisierter Text veröffentlicht worden. In gleicher Weise beruht der italienische Übereinkunftstext auf einer Zusammenarbeit schweizerischer und italienischer Fachleute und ist vom Internationalen Amt auf Seite 21 f. der erwähnten Zeitschrift, Jahrgang 1954, als autorisierter Text veröffentlicht worden.

Es war unvermeidlich, dass bei dieser Zusammenarbeit auch auf die in unsern Nachbarstaaten bestehende Terminologie Eücksicht genommen werden musste. Daher weist der deutsche Text gelegentlich Ausdrücke auf, welche bisher in der Schweiz nicht üblich waren, gegen die sich aber sachlich nichts einwenden lässt; so wurde z. B. der Ausdruck «radiodiffusion» mit «Bundfunksendung»
übersetzt, und der Ausdruck «enregistrement» mit «Schallaufnahme» oder «Schallträger».

IV. Resolution und Wünsche Nachstehend wird deren Wortlaut wiedergegeben sowie, wo erforderlich, eine Erläuterung beigefügt.

.

a. Resolution b e t r e f f e n d S c h a f f u n g eines ständigen Komitees «Im Bestreben, ein immer befriedigenderes Wirken des Internationalen Verbandes zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst zu gewährleisten, hat die Konferenz von Brüssel die folgenden Bestimmungen vereinbart:

617 Um das Büro des Verbandes in der ihm durch Artikel 24, Absatz 2, der heute in Brüssel unterzeichneten Übereinkunft übertragenen Aufgabe zu unterstützen, wird ein Comité von 12 Mitgliedern geschaffen, welche 12,Verbandsländern angehören, die unter Wahrung einer gerechten Vertretung der verschiedenen Teile der Welt bezeichnet werden. Das Comité ist von jdrei zu drei Jahren um je einen Drittel zu erneuern und zwar gemäss Regeln, die es selbst unter Wahrung des nämlichen Grundsatzes aufstellen wird. Die zum Austritt gelangenden Mitglieder können nicht- sofort wiedergewählt werden. Die Mitglieder des Comité erfüllen ihre Aufgaben ehrenamtlich.

Die Konferenz von Brüssel beruft die folgenden Länder, um sich für die erste Periode im Comité vertreten zu lassen : Brasilien, Prankreich, Grossbritannien, Indien, Italien, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Portugal, die Schweiz, die Tschechoslowakei und Ungarn.» : Es ist hervorzuheben, dass dieses Komitee eirie ausschliesslich konsultative Aufgabe hat und dass ihm insbesondere keine administrativen Befugnisse erteilt wurden, welche zu Konflikten mit dem Bundesrat als Aufsichtsbehörde über das Internationale Amt führen könnten.

Diese Resolution ist sodann unabhängig vom neuen Übereinkunftstext und konnte daher schon zur Ausführung gelangen, bevor jener Text in Kraft trat.

Infolgedessen hat das Internationale Amt die in Betracht ! fallenden Länder bereits Ende 1948 eingeladen, ihre Vertreter im Komitee zu ernennen. Der Bundesrat hat Herrn alt Bundesrichter Dr. Plinio Bolla als Vertreter der Schweiz bezeichnet.

b. Die W ü n s c h e I. Wunsch betreffend

Anerkennung der Rechte der Geistesarbeiter

«Die Konferenz zieht in Erwägung, dass es unendlich zu bedauern wäre, wenn zu einer Zeit, wo die immer vollständigere und umfassendere Anerkennung der unverlierbaren Rechte der körperlichen Arbeit als ein sozialer Fortschritt der Gegenwart gilt, die Rechte der Geistesarbeiter, der Urheber an ihren Werken nicht ebenfalls anerkannt würden, und spricht den Wunsch,aus : es sei die Öffentlichkeit besser über die Urheberrechte aufzuklären; es mögen Behörden, einflussreiche Persönlichkeiten, die Mächte der öffentlichen Meinungsbildung und die Urheber selbst sich dieser Aufklärung widmen; und es möge diese Öffentlichkeit in allen Ländern über eine gerechte Verteilung der den Urhebern zukommenden Entschädigungen wachen.» II. Wunsch betreffend

den Schutz der Urheberrechte in der, ganzen Welt

«Die Konferenz spricht den Wunsch aus, es möge ohne Verzug eine Verständigung unter den Staaten Zustandekommen, welche den Schutz der Urheberrechte auf der ganzen Welt sicherstellt.» ·Einen Schritt in der Richtung dieses Wunsches stellt das «Welturheberrechts-Abkommen» dar, das am 6. September 1952 von einer1 auf Veranlassung der UNESCO nach Genf einberufenen diplomatischen Konferenz geschaffen und auch von der .schweizerischen Delegation unterzeichnet worden ist. Die Genehmigung dieses Abkommens durch die eidgenössischen Räte wird mit einer besonderen Botschaft nachgesucht.

'

618 III. Wunsch betreffend ein Verbot der Vernichtung von Werken der Literatur und Kunst «Die Konferenz stellt fest, 'dass Artikel 6bls der Übereinkunft zwar den Urheber berechtigt, sich jeder Entstellung. Verstümmelung oder sonstigen Veränderung oder jeder andern Beeinträchtigung dieses Werkes zu widersetzen, welche seiner Ehre oder seinem guten Ruf nachteilig sein könnten, aber die Vernichtung des Werkes nicht ausdrücklich verbietet, und spricht den Wunsch aus, dass die Verbandsländer in ihrer innern Gesetzgebung Vorschriften einführen, welche die Vernichtung von Werken der Literatur und Kunst verbieten.» IV. Wunsch betreffend das domaine public payant «Die Konferenz stellt das Interesse fest, welches im Hinblick auf eine Verbesserung der Lebensbedingungen und Arbeitsmöglichkeiten der zeitgenössischen Urheber von Werken der Literatur und Kunst darin besteht, allenfalls zugunsten von Fürsorgeoder Unterstützungskassen neue Einnahmen durch eine bescheidene Abgabe zu schaffen, welche bei der geschäftlichen Ausbeutung von solchen Werken, die bereits Gemeingut geworden sind, erhoben wird, anerkennt mit Genugtuung die schon bisher in verschiedenen Ländern in diesem Sinn von staatlichen und privaten Stellen unternommenen Schritte, und -spricht den Wunsch aus, es möge in allen Ländern, in welchen geeignete Einrichtungen für eine solche Massnahme bestehen, die Möglichkeit untersucht werden, das domaine public payant unter den in jedem Land als angemessen erachteten Bedingungen einzuführen.» V. Wunsch betreffend

das Verbot der Doppelbesteuerung der Urheber

«Die Konferenz spricht den Wunsch aus, es mögen sobald als möglich unter den Verbandsländern Abkommen abgeschlossen werden, gemass welchen die Urheber von Werken der Literatur und Kunst hinsichtlich der Einkünfte, die sie in Ausübung der Urheberrechte in einem Verbandsland erzielen, keiner Doppelbesteuerung unterworfen werden können.» Dazu ist zu bemerken, dass nach dem Ausland fliessende Lizenzerträgnisse aus Urheberrechten zur Zeit in der Schweiz keiner Besteuerung an der Quelle unterliegen. Die Schweiz hat ferner in den mit anderen Staaten abgeschlossenen Abkommen über die Vermeidung der Doppelbesteuerung jeweils das Prinzip der ausschliesslichen Besteuerung der Lizenzerträgnisse auf Urheberrechten im Wohnsitzstaat vertraglich vereinbaren können. Es handelt sich im einzelnen um die Doppelbesteuerungsabkommen mit folgenden Staaten: 1.

2.

3.

4.

5.

Deutschland: 15. 7. 1981; Artikel 7 (BS 12, 601).

Ungarn: 5. .10. 1942; Artikel 7 (AS 1949,111).

Schweden: 16.10. 1948; Absatz l SP zu Artikel 2 (AS 1949, 487).

USA: 24. 5.1951; Artikel VIII (AS 1951, 892).

Niederlande: 12.11. 1951; Artikel 2 in Verbindung mit Absatz l SP zu Artikel 2 (AS 1952, 179).

6. Österreich: 12.11.1953; Absatz 2 SP zu Artikel 2.

619 7. Frankreich: 31.12. 1953; § l SP zu Artikel 2 (BEI 1954, I, 364).

Das Abkommen, das an Stelle desjenigen von 1937 tritt, wird demnächst ratifiziert werden. Es soll rückwirkend ab I.Januar 1953 Anwendung finden.

8. Grossbritannien: 30.9. 1954; Artikel VII .(BEI 1954, ...).

Das Abkommen wird demnächst den eidgenössischen Bäten vorgelegt werden.

· VI. Wunsch betreffend den Schutz der Hersteller non Phonogrammen «Die Konferenz spricht den Wunsch aus, die Regierungen ; der Verbandsländer mögen nach Mitteln und Wegen suchen, um den: Schutz der Hersteller von Instrumenten, die zur mechanischen Wiedergabe von musikalischen Werken dienen, sicherzustellen, ohne dass die Rechte der Urheber beeinträchtigt werden.»

VII. Wunsch betreffend den Schutzder .Radiosendungen «Die Konferenz spricht den Wunsch aus, die Regierungen der Verbandsländer mögen nach Mitteln und Wegen suchen, um den Schutz der von einem Sendeorganismus ausgeführten Sendungen sicherzustellen und jede unberechtigte Benützung derselben auszuschliessen, ohne dass die Rechte der Urheber beeinträchtigt werden.»

VIII. Wunsch betreffend den Schutz der ausfülirenden Künstler «Die Konferenz stellt fest, dass die Leistungen der ausführenden Künstler einen künstlerischen Charakter aufweisen, und spricht den Wunsch aus, es mögen die Untersuchungen tatkräftig fortgesetzt werden, welche sich auf die dem Urheberrecht verwandten Rechte und namentlich auf den Schutz der ausführenden Künstler beziehen.»

Im Frühjahr 1953 hat das Internationale Amt für geistiges Eigentum allen Mitgliedstaaten der Berner Übereinkunft einen Vorentwurf für ein internationales Abkommen über die Hechte der ausübenden Künstler, der Schallplatten-Eabrikanten und der Badiounternehmungen zur Vernehmlassung zugestellt. Diesem Vorgehen liegt die zweifellos richtige ; Überlegung zugrunde, dass diese drei Gebiete sachlich nahe zusammenhängen und dass eine befriedigende Lösung dieser Probleme nicht durch ein isoliertes Vorgehen der einzelnen Staaten, sondern nur durch ein internationales Abkommen auf möglichst breiter Basis erreicht werden kann. Es ist damit zu rechnen, dass der Vorentwurf auf Grund der von den angefragten Staaten erteilten Antworten vom Internationalen Amt nochmals .umgearbeitet wird, bevor er einer diplomatischen Konferenz vorgelegt werden kann.

IX. Wunsch betreffend das Statut des Büros von Bern «Die Konferenz hält es im Interesse einer erspriesslichen Tätigkeit des Internationalen Amtes für den Schutz der Werke der Literatur und Kunst (Büro von Bern) für wichtig, dass dieses Amt und sein Personal insbesondere hinsichtlich seines

620 Statuts und der Anstellungsbedingungen nach ähnlichen Begeln behandelt werden, wie sie 'zur Anwendung gelangen auf die andern internationalen Verbände von umfassendem Charakter, deren Sitz sich in der Schweiz befindet, und spricht den Wunsch aus, die schweizerische Regierung möge in ihrer Eigenschaft als Aufsichtsbehörde alle zu diesem Zweck geeigneten Massnahmen ergreifen.» Der diesem Wunsch zugrunde liegende Gedanke war vom Politischen Departement schon vor der Konferenz von Brüssel als Eichtlinie für eine Anpassung der Gehälter an die für andere internationale Organisationen geltenden Normen angenommen worden. Die schweizerische Delegation machte die Konferenz indessen darauf aufmerksam, dass das Büro des internationalen Verbandes in Personalunion mit demjenigen des internationalen Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums steht, dass aber diese beiden Büros getrennte Rechnung führen. Jede Anpassung der Gehälter bedarf infolgedessen auch der Zustimmung derjenigen Mitgliedstaaten der Verbandes zum Schutz des gewerblichen Eigentums, welche dem Verband zum Schutz der Werke der Literatur und Kunst nicht angehören. Die von der Brüsseler Konferenz empfohlene Anpassung der Gehälter konnte 1949 durchgeführt werden.

V. Allgemeine Würdigung des neuen Übereinkunftstextes vom Standpunkt der Schweiz aus a. Allgemeine, Organisation des Internationalen Verbandes Die Artikel 20-81 sind hier ohne besonderes Interesse, mit Ausnahme des neuen Artikels 27Ws. Die Anerkennung der internationalen Gerichtsbarkeit für die Auslegung der Übereinkunft darf namentlich vom Standpunkt eines Kleinstaates aus als eine erfreuliche Errungenschaft angesehen werden.

b. Materielles Urheberrecht Auf der einen Seite sind die Eechte der Urheber beträchtlich verstärkt worden (Vermehrung des Kataloges der geschützten Werkarten; Vermehrung der Zahl der ausschliesslichen Eechte; Obligatorium der 50jährigen Schutzdauer; insbesondere wurden diese Eechte ausgerichtet auf die durch die moderne Technik geschaffenen Möglichkeiten, wirtschaftlichen Nutzen aus einem Werk zu ziehen.

Gleichzeitig ist aber auch dafür gesorgt worden, dass diese Eechte der Urheber den Gesetzgeber eines Verbandslandes nicht an der Wahrung der allgemeinen kulturellen Interessen des Landes hindern können. In dieser Beziehung ist an die zahlreichen Vorbehalte
landesgesetzlicher Eegelung zu erinnern (vgl. die Bemerkungen zu folgenden Artikeln: Art. 2, Abs. 2 und 5; Art. 2^8, Abs. l und 2 ; Ait.6 bl«, Abs. 2 ; Art. 7, Abs. 3 ; Art. 10, Abs. 2 ; Art. lO^S; Art. übte Abs. 2 und 3; Art. 13, Abs. 2; Art. 14bls, Abs. 2 und 8) ; ferner an die zwar nicht im Übereinkunftstext, aber mit allgemeiner Zustimmung im «rapport général» festgehaltenen «kleinen Vorbehalte», von denen weiter oben, S. 607, bereits die Eede war.

621 c. Im Auftrag des Justiz- und Polizeidepartements hat das Amt für geistiges Eigentum schon 1949 den an der Gestaltung des Urheberrechtsschutzes interessierten Kreisen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beschlüssen von ' Brüssel gegeben. Dabei haben nicht nur die verschiedenen Organisationen der Urheber, sondern auch die weit überwiegende Zahl der an der Benützung geschützter Werke interessierten Organisationen die Genehmigung des: neuen Übereinkunftstextes befürwortet; Einwendungen wurden damals nur in folgenden drei Fällen erhoben: aa. Der Schweizerische Zeitungsverlegerverband lehnte die Verlängerung der Schutzdauer auf 50 Jahre p.m.a. ab, :weil die kleineren Zeitungen sonst allzulange warten müssten, bis sie literarische Werke entschädigungslos nachdrucken dürfen. Anlässlich der Stellungnahme zum Vorentwurf für die Teilrevision des URG erklärte jedoch dieser Verband, keine. Einwendungen gegen den Entwurf zu machen.

bb. Der Schweizerische Wirteverein befürchtete, dass die Anerkennung eines Anspruches der Urheber auf Entschädigung für die öffentliche Aufführung eines musikalischen Werkes mittels Grammophonplatten (vgl.

die Bemerkungen zu Art. 13 Berner Übereinkunft) zu; einer allzugrossen finanziellen Belastung eines Teils seiner Mitglieder führen werde. - In seiner Stellungnahme zum Vorentwurf für die Teilrevision des URG erklärte der Schweizerische Wirteverein 1953, die Anerkennung dieses , Anspruches der Urheber ergebe sich zwangsläufig aus der Brüsseler Revision; «wenn schon die Brüsseler Revision ratifiziert werden sollte, dürfte sich eine weitere Stellungnahme erübrigen».

: cc. Die D r a h t r u n d s p r u c h - O r g a n i s a t i o n (Rediffusion AG. und Radibus AG. einerseits, PTT-Verwaltung anderseits) befürchtet, dass die Anerkennung eines Entschädigungsanspruches der Urheber für die Übermittlung von Aufführungen musikalischer Werke aus dem Studio oder Konzertlokal ^mittels Draht (vgl. oben die Bemerkungen zu Art. 11, Abs. l, und Art. llbls, Abs. l, Ziff. 2) zu einer Erhöhung der Abonnementsgebühren für den Drahtrundspruch nötigen werde. - Diese Befürchtung entbehrt der Begründung. Auf dieses Problem wird im Rahmen der Teilrevision des URG näher eingetreten.

d. Der neue Übereinkunftstext muss als Ganzes entweder abgelehnt oder angenommen werden. Es ist nicht möglich, einen
Teil der Bestimmungen von der Genehmigung: auszuschliessen. Infolgedessen inuss abgewogen werden, ob die Nachteile, welche man im Fall einer Genehmigung befürchtet, von grösserem Gewicht sind als,die Nachteile, welche sich aus einer Ablehnung ergeben könnten.

Der Bundesrat ist nun überzeugt davon, dass eine Genehmigung der Beschlüsse von Brüssel im Interesse der Schweiz liegt. Die Lösungen, zu welchen die Konferenz von Brüssel gelangt ist, dürfen als annehmbarer Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und denjenigen der Allgemeinheit anerkannt werden. Dies gilt auch dort, wo den Urhebern Entschädigungsansprüche ver-

622 schafft ·wurden gegenüber Dritten, welche aus ihren Werken Nutzen ziehen.

Die Schweiz hat ein wohlverstandenes Interesse daran, ihren Schriftstellern, Komponisten und bildenden Künstlern durch das Mittel der Urheberrechtsgesetzgebung die wirtschaftliche Existenz einigermassen sicherzustellen. Man darf auch nicht übersehen, dass die Schweiz auf kulturellem Gebiet kein isoliertes Dasein führen kann; ihre Künstler wollen auch im Ausland zu Gehör kommen, und die schweizerische Allgemeinheit will auch teilhaben an den kulturellen Leistungen des Auslandes. Daraus ergibt sich für die Schweiz die Notwendigkeit, bei der Ausgestaltung ihres Urheberrechts auch auf die Auffassungen Eücksicht zu nehmen, welche im Ausland der Gesetzgebung zugrundegelegt werden. Wir erinnern daran, dass heute bereits die Mehrzahl der westeuropäischen Staaten durch den Text von Brüssel gebunden ist, darunter unsere Nachbarn Frankreich, Italien und Österreich, und dass auch mit dem baldigen Beitritt der Bundesrepublik Deutschland gerechnet werden kann.

«. Wie bereits in anderem Zusammenhang ausgeführt wurde, nötigt der Beitritt zum Text von Brüssel zu einer Eeihe von Änderungen des UEG, wenn vermieden werden soll, dass nachher die einheimischen Urheber schlechter als die Angehörigen von andern Verbandsländern gestellt werden. Diese Anpassung des UEG soll herbeigeführt werden durch den wiederholt erwähnten Gesetzesentwurf, der Gegenstand einer besondern Botschaft bildet. Die Genehmigung des neuen Übereinkunftstextes wird erst auf den Zeitpunkt wirksam sein müssen, in welchem das Abänderungsgesetz in Kraft tritt.

/. Gemäss Artikel 29 des Textes von Brüssel kann ein Verbandsland nach Ablauf von 5 Jahren seit dem Beitritt jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten aus dem Verband austreten. Infolgedessen untersteht der Genehmigungsbeschluss dem in Artikel 89, Absatz 4, der Bundesverfassung vorgesehenen Eeferendum nicht.

g. Aus allen diesen Gründen empfehlen wir Ihnen, die in Brüssel revidierte Berner Übereinkunft zu genehmigen, und legen Ihnen einen Entwurf für einen entsprechenden Bundesbeschluss vor.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 12. Oktober 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

628 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von "Werken der Literatur und Kunst

Die Bundesversammlung der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , in Anwendung von Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vorn 12. Oktober 1954, beschliesst:

Art. l Die Berner Übereinkunft zürn Schutz von Werken der Literatur und Kunst, vom 9. September 1886, wird in ihrer am 26. Juni 1948 in, Brüssel revidierten ·Fassung genehmigt.

Art. 2 ', Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zu vollziehen, sobald das Bundesgesetz in Eraf t'getreten ist, durch welches das Bundesgesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und: Kunst, vom 7. Dezember 1922, an die revidierte Übereinkunft angepasst wird.

1782

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624

Gemäss Artikel 31 autorisierter Text

Berner Übereinkunft zum

Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886 vervollständigt in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am Ì8. November 1908, vervollständigt in Bern am ,20. März 1914, revidiert in Rom am 2. Juni 1928 und revidiert in Brüssel am 26. Juni 1948

Australien, Belgien, Brasilien, Dänemark, Finnland, Prankreich, Griechenland, Grossbritannien und Nord-Irland, Indien, Irland, Island, Italien, Jugoslawien, Kanada, Libanon, Liechtenstein, Luxemburg, Marokko, Monaco, Neuseeland, die Niederlande, Norwegen, Österreich, Pakistan, Polen, Portugal, Schweden, die Schweiz, Spanien, die Südafrikanische Union, Syrien, die Tschechoslowakei, Tunis, Ungarn und die Vatikan-Stadt gleichermassen vom Wunsch beseelt, die Eechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst in möglichst wirksamer und gleichmässiger Weise zu schützen, haben beschlossen, die am 9. September 1886 in Bern unterzeichnete, am 4. Mai 1896 in Paris vervollständigte, am 13. November 1908 in Berlin revidierte, am 20. März 1914 in Bern vervollständigte und am 2. Juni 1928 in Eom revidierte Übereinkunft zu revidieren und zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten haben daher, nach Vorlegung ihrer in gehöriger Form befundenen Vollmachten, folgendes vereinbart:

Art. l tDie Länder, für welche die vorliegende Übereinkunft gilt, bilden einen Verband zum Schutze der Eechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst.

Art. 2 Die Bezeichnung «Werke der Literatur und der Kunst» umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiete der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Eücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie : Bücher, Broschüren und andere 1

625 Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen, deren Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Werke der Kinematographie und Werke, die durch ein der Kinematographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; Werke der Photographie und Werke, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hergestellt sind; Werke der angewandten Künste; Illustrationen, geographische Karten, geographische, topographische, architektonische oder wissenschaftliche Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art.

2 Den gleichen Schutz wie Originalwerke gemessen, unbeschadet der Bechte des Urhebers des Originalwerkes, die .Übersetzungen, Adaptationen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder der Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Schutz für Übersetzungen offizieller Texte auf dem Gebiet der Gesetzgebung, Verwaltung und Eechtsprechung zu bestimmen.

3 Sammlungen von Werken der Literatur oder der Kunst, wie z. B. Enzyklopädien und Anthologien, die wegen der Auswahl oder der Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen, sind als solche geschützt, unbeschadet der Eechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, welche Bestandteile dieser Sammlungen sind.

: 4 Die oben genannten Werke gemessen Schutz in allen Verbandsländern.

Dieser Schutz besteht zugunsten des Urhebers und seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger Inhaber ausschliesslicher Werknutzungsrechte.

5 Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, den Anwendungsbereich der Gesetze, welche die Werke der angewandten Künste und die gewerblichen Muster und Modelle betreffen, sowie die Voraussetzungen des Schutzes dieser Werke, Muster'und Modelle festzulegen. : Für Werke, die im Ursprungsland nur als Muster und Modelle geschützt werden, kann in den anderen Verbandsländern nur der Schutz beansprucht werden, der in diesen ; Ländern den Mustern und Modellen gewährt wird.

' ; 1

Art. 2^8

:

Den Gesetzgebungen der Verbandsländer bleibt die Befugnis vorbehalten, politische Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen teilweise oder ganz von dem ini vorhergehenden Artikel vorgesehenen Schutz auszuschliessen.

2 Ebenso bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art durch die Presse wieder!

gegeben werden dürfen.

' 3 : Indessen ist allein der Urheber berechtigt, seine in den vorhergehenden Absätzen genannten Werke in Sammlungen zu vereinigen.

626

Art. 8 (gestrichen)

Art. 4 1

Die einem Verbandsland angehörigen Urheber gemessen sowohl für ihre unveröffentlichten als auch für ihre zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlichten Werke in allen Verbandsländern mit Ausnahme des Ursprungslandes des Werkes diejenigen Eechte, welche die einschlägigen Gesetze den inländischen Urhebern gegenwärtig gewähren oder in Zukunft gewähren werden, sowie die in der vorliegenden Übereinkunft besonders gewährten Eechte.

2 Der Genuss und die Ausübung dieser Eechte sind nicht an die Erfüllung irgendwelcher Förmlichkeiten gebunden; dieser Genuss und diese Ausübung sind unabhängig vom Bestehen des Schutzes im Ursprungsland des Werkes.

Infolgedessen richten sich der Umfang des Schutzes sowie die dem Urheber zur Wahrung seiner Eechte zustehenden Eechtsbehelfe ausschliesslich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, soweit die vorliegende Übereinkunft nichts anderes bestimmt.

3 Als Ursprungsland des Werkes gilt: für die veröffentlichten Werke das Land der ersten Veröffentlichung, selbst wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit gleicher Schutzdauer veröffentlicht wurden; wenn es sich um Werke handelt, die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern mit verschiedener Schutzdauer veröffentlicht wurden, das Land, dessen Gesetzgebung die am wenigsten lange Schutzdauer gewährt ; für die Werke, die gleichzeitig in einem verbandsfremden Land und in einem Verbandsland veröffentlicht wurden, gilt ausschliesslich das letztere als Ursprungsland. Als gleichzeitig in mehreren Ländern veröffentlicht gilt jedes Werk, das innerhalb von 80 Tagen seit der ersten Veröffentlichung in zwei oder mehreren Ländern erschienen ist.

4 Unter «veröffentlichten Werken» im Sinne der Artikel 4, 5 und 6 sind die erschienenen Werke zu verstehen, ohne Eücksicht auf die Art der Herstellung der Werkstücke, die in genügender Anzahl zur Verfügung des Publikums gestellt sein müssen. Eine Veröffentlichung stellen nicht dar: die Aufführung eines dramatischen, dramatisch-musikalischen oder musikalischen Werkes, die Vorführung eines kinematographischen Werkes, der öffentliche Vortrag eines literarischen Werkes, die Übertragung oder die Eundfunksendung von Werken der Literatur oder der Kunst, die Ausstellung eines Werkes der bildenden Künste und die Errichtung eines Werkes
der Baukunst.

5 Für die nicht veröffentlichten Werke gilt als Ursprungsland das Land, dem der Urheber angehört. Für die Werke der Baukunst und der graphischen und plastischen Künste, welche Bestandteile eines Grundstücks sind, gilt jedoch als Ursprungsland das Verbandsland, in welchem diese Werke errichtet oder einem Bauwerk eingefügt worden sind.

627 Art. 5 Die Angehörigen eines Verbandslandes, welche ihre Werke zum erstenmal in einem anderen Verbandsland veröffentlichen, haben in letzterem Lande die !

gleichen Eechte wie die inländischen Urheber.

Art. 6

;

1

Die keinem Verbandsland angehörigen Urheber, welche ihre Werke zum erstenmal in einem Verbandsland veröffentlichen, gemessen in diesem Land die gleichen Eechte wie die inländischen Urheber, und in den anderen Verbandsländern die durch die vorhegende Übereinkunft gewährten Eechte.

2 Wenn jedoch ein verbandsfremdes Land die Werke der einem Verbandsland angehörigen Urheber nicht genügend schützt, kann dieses letztere Land den Schutz der Werke einschränken, deren Urheber im Zeitpunkt der ersten Veröffentlichung dieser Werke Angehörige des verbandsfremden Landes sind und ihren wirklichen Wohnsitz nicht in einem Verbandsland haben. Wenn das Land der ersten Veröffentlichung von dieser Befugnis Gebrauch macht, sind die anderen Verbandsländer nicht gehalten, den Werken, die in dieser Weise einer besonderen Behandlung unterworfen sind, einen weitergehenden Schutz zu gewähren als, das Land der ersten Veröffentlichung.

3 Keine dem vorhergehenden Absatz gemäss festgesetzte Einschränkung darf die Eechte beeinträchtigen, die ein Urheber an einem Werk erworben hat, das in einem Verbandsland vor dem Inkrafttreten dieser Einschränkung veröffentlicht worden ist.

4 Die Verbandsländer, die diesem Artikel gemäss den Schutz der Rechte der Urheber einschränken, werden dies der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft durch eine schriftliche Erklärung anzeigen; darin sind die Länder, denen gegenüber der Schutz eingeschränkt wird, und die Einschränkungen anzugehen, denen die Eechte der diesen Ländern angehörigen Urheber unterworfen werden. Die; Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft wird hiervon allen Verbandsländern unverzüglich Mitteilung machen.

Art. 6bl8 1

Unabhängig von seinen vermögensrechtlichen Befugnissen und selbst nach deren Abtretung behält der Urheber während seines ganzen Lebens das Eecht, die Urheberschaft am Werk für sich in Anspruch zu nehmen und sich jeder Entstellung, Verstümmelung oder sonstigen Änderung dieses Werkes oder jeder anderen Beeinträchtigung des Werkes zu widersetzen, welche seiner Ehre oder seinem Euf nachteilig sein könnten.

2 Soweit die Gesetzgebung der Verbandsländer dies gestattet, bleiben die dem Urheber gemäss dem. vorhergehenden Absatz l gewährten Eechte nach seinem Tod wenigstens bis zum Erlöschen der vermögensrechtlichen Befugnisse

628 in Kraft und werden von den Personen oder Institutionen ausgeübt, die von dieser Gesetzgebung hierzu berufen sind. Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorliegenden Absatz behandelten Bechte festzusetzen.

3 Die zur Wahrung der im vorliegenden Artikel gewährten Eechte erforderlichen Bechtsbehelfe richten sich nach der Gesetzgebung des Landes, wo der Schutz beansprucht wird.

Art. 7 D.ie-Dauer des durch die vorliegende Übereinkunft gewährten Schutzes umfasst das Leben des Urhebers und fünfzig Jahre nach seinem Tode.

2 Falls jedoch ein oder mehrere Verbandsländer eine längere als die in Absatz l vorgesehene Schutzdauer gewähren, richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, aber sie kann die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer nicht überschreiten.

3 Pur die Werke der Kinematographie, der Photographie und für die durch ein der Kinematographie oder der Photographie ähnliches Verfahren hergestellten Werke sowie für die Werke der angewandten Künste richtet sich die Schutzdauer nach dem Gesetz des Landes, wo der Schutz beansprucht wird, ohne dass diese Dauer die im Ursprungsland des Werkes festgesetzte Dauer überschreiten kann.

4 Für die anonymen und pseudonymen Werke wird die Schützdauer auf fünfzig Jahre seit ihrer Veröffentlichung festgesetzt/Wenn jedoch das vom Urheber angenommene Pseudonym keinerlei Zweifel über die Identität des Urhebers zulässt, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1. Wenn der Urheber eines anonymen oder pseudonymen Werkes während der oben angegebenen Zeitspanne seine Identität offenbart, richtet sich die Schutzdauer nach Absatz 1.

5 Pur die nachgelassenen Werke, die nicht unter die vorhergehenden Absätze 8 und 4 fallen, endet die Schutzdauer zugunsten der Erben und anderen Bechtsnachfolger des Urhebers oder sonstiger Inhaber von Werknutzungsrechten fünfzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

6 Die sich an den Tod des Urhebers anschliessende Schutzfrist und die in den vorhergehenden Absätzen 8, 4 und 5 vorgesehenen Fristen beginnen mit dem Tod oder der Veröffentlichung zu laufen, doch wird die Dauer dieser Fristen erst vom 1. Januar des Jahres an gerechnet, welches auf das diese Fristen in Gang setzende Ereignis folgt.

1

Art. 7Ms Die Dauer des Urheberrechts, das den Miturhebern eines Werkes gemeinschaftlich zusteht, wird vom Zeitpunkt des Todes des letzten überlebenden Miturhebers an gerechnet.

,629 ; Art. 8 Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst, welche durch die vorliegende Übereinkunft geschützt sind, geniessen während der ganzen Dauer ihrer Eechte am Originalwerk das ausschliessliche Becht,, ihre Werke zu übersetzen oder deren Übersetzung zu erlauben.

: :

Art. 9 . 1 Die in Zeitungen oder Zeitschriften eines Verbandslandes veröffentlichten Feuilleton-Eomane, Novellen und sonstigen Werke auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft oder Kunst, was immer ihr Gegenstand sein mag, dürfen ohne Zustimmung der Urheber in den übrigen Verbandsländern nicht wiedergegeben werden.

2 Artikel über Tagesfragen wirtschaftlicher, politischer oder religiöser Natur können durch die Presse wiedergegeben werden, wenn ihre Wiedergabe nicht ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch muss die Quelle immer deutlich angegeben werden; die Eechtsfolgen der Unterlassung dieser Angabe werden durch die Gesetzgebung des Landes bestimmt, wo der Schutz beansprucht wird.

3 Der Schutz der vorhegenden Übereinkunft besteht nicht für Tagesneuigkeiten oder vermischte Nachrichten, die einfache Zeitungsmitteilungen darstellen.

Art. 10 1

In allen Verbandsländern sind kurze Zitate aus Zeitungs- und Zeitschriften artikeln, auch in Form von Presseübersichten, erlaubt.

· 2 Es bleibt der Gesetzgebung der Verbandsländer und den zwischen ihnen bestehenden oder in Zukunft abzuschliessenden besonderen Abkommen vorbehalten, die Befugnis zu regeln, bei Werken der Literatur oder Kunst erlaubterweise in dem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang, Entlehnungen vorzunehmen für Veröffentlichungen, die für den Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher Natur sind oder für Chrestomathien.

3 Den Zitaten und Entlehnungen ist die Angabe der Quelle beizufügen sowie der Name des Urhebers, wenn dieser Name in der Quelle angegeben ist.

Art. IO»* Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen kurze Bruchstücke aus WTerken der Literatur oder Kunst mittels der Photographie, der Kinematographie oder der Eundfunksendung bei Gelegenheit der Berichterstattung über. Tagesereignisse auf Schall- oder Bildträgern festgehalten, wiedergegeben und öffentlich mitgeteilt werden dürfen.

Art. 11 1 Die Urheber von dramatischen, dramatisch-musikalischen und musikalischen Werken geniessen das ausschliessliche Eecht, zu erlauben: 1. die öffentBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

· 47

630

liehe Aufführung ihrer Werke; 2. die öffentliche Übertragung der Aufführung ihrer Werke durch irgendein Mittel. Vorbehalten bleibt die Anwendung der Bestimmungen der Artikel llbls und 13.

2 Die gleichen Eechte werden den Urhebern dramatischer oder dramatischmusikalischer Werke während der ganzen Dauer ihrer Eechte am Originalwerk hinsichtlich der Übersetzung ihrer Werke gewährt.

3 Um den Schutz des vorliegenden Artikels zu gemessen, brauchen die Urheber bei der Veröffentlichung ihrer Werke deren öffentliche Aufführung nicht zu verbieten.

Art. Il**" Die Urheber von Werken der Literatur und der Kunst gemessen das ausschliessliche Becht, zu erlauben: 1. die Eundfunksendung ihrer Werke oder die öffentliche Mitteilung der Werke durch irgendein anderes Mittel, das zur drahtlosen Verbreitung von Zeichen, Tönen oder Bildern dient; 2. jede öffentliche Mitteilung des durch Eundfunk gesendeten Werkes mit oder ohne Draht,; wenn diese Mitteilung von einem anderen als dem ursprünglichen Sendeunternehmen vorgenommen wird; 8. die öffentliche Mitteilung des durch Eundfunk gesendeten Werkes durch Lautsprecher oder irgendeine andere ähnliche Vorrichtung zur Übertragung von Zeichen, Tönen oder Bildern.

2 Es bleibt den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, die Voraussetzungen für die Ausübung der im vorhergehenden Absatz l erwähnten Eechte festzulegen; doch beschränkt sich die Wirkung dieser Voraussetzungen ausschliesshch auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat. Sie dürfen in keinem Pali das Urheberpersönlichkeitsrecht oder den Anspruch des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, welche mangels guthoher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird., 3 Sofern keine gegenteilige Vereinbarung vorliegt, schliesst eine gemäss Absatz l des vorhegenden Artikels gewährte Erlaubnis nicht die Erlaubnis ein, das durch Eundfunk gesendete Werk auf Schall- oder Bildträgern festzuhalten.

Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen der Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen za erlassen über die von einem Sendeunternehmen mit seinen eigenen "Mitteln und für seine eigenen Sendungen vorgenommenen ephemeren Schall- oder Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen können erlauben, dass diese Schall- oder Bildträger auf Grund ihres aussergewöhnlichen Dokumentationscharakters in amtlichen Archiven aufbewahrt werden.

1

Art. ll*er Die Urheber von Werken der Literatur gemessen das ausschliëssliche Eecht, den öffentlichen Vortrag ihrer Werke zu erlauben.

681 Art. 12 Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst gemessen das ausschliessliche Eecht, Adaptationen, Arrangements und andere Umarbeitungen ihrer Werke zu erlauben.

Art. 13

:

1

Die Urheber von musikalischen Werken gemessen das ausschliessliche Eecht, zu erlauben: 1. die Aufnahme dieser Werke auf Vorrichtungen zu ihrer mechanischen Wiedergabe; 2. die öffentliche Aufführung der auf solche Weise aufgenommenen Werke mittels dieser Vorrichtungen.

2 Die Gesetzgebung jedes Verbandslandes kann für ihren Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen betreffend die Ausübung der im vorhergehenden Absatz l erwähnten Eechte aufstellen; doch beschränkt sich.die Wirkung aller derartiger Vorbehalte und Voraussetzungen auf das Gebiet des Landes, das sie aufgestellt hat, und sie dürfen in keinem Fall den Anspruch' des Urhebers auf eine angemessene Vergütung beeinträchtigen, die mangels gütlicher Einigung durch die zuständige Behörde festgesetzt wird.

3 Die Bestimmung des ersten Absatzes des vorhegenden Artikels hat keine rückwirkende Kraft und ist daher in einem Verbandsland nicht anwendbar auf diejenigen Werke, welche in diesem Land erlaubterweise auf mechanische Vorrichtungen übertragen worden sind, bevor die am 18. November 1908 in Berlin unterzeichnete Übereinkunft in Kraft getreten ist und bevor das Land dem Verband beigetreten ist, falls es erst nach diesem Zeitpunkt beigetreten ist oder beitreten sollte.

4 Schallträger, welche den Absätzen 2 und 8 des vorliegenden Artikels gemäss hergestellt und ohne Erlaubnis der Beteiligten in ein Land eingeführt worden sind, wo sie nicht erlaubt sind, können dort beschlagnahmt werden.

Art. 14

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1

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst haben das ausschliessliche Eecht, zu erlauben: : 1. die Adaptation und die Wiedergabe dieser Werke durch die Kinematographie und das Inverkehrbringen der auf solche Weise! adaptierten oder, wiedergegebenen Werke; ' 2. die öffentliche Vorführung der auf solche Weise adaptierten oder wieder" gegebenen Werke.

2

Unbeschadet der Eechte des Urhebers des adaptierten oder wiedergegebenen Werkes wird das kinematographische Werk wie : ein Originalwerk geschützt.

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3 Die Adaptation von Werken der Kinematographie, die auf Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst beruhen, in irgendeine andere künstlerische

682

Form, bedarf der Erlaubnis des Urhebers des Originalwerkes, unbeschadet der Erlaubnis ihrer Urheber.

* Die kinematographischen Adaptationen von Werken der Literatur, Wissenschaft oder Kunst .sind den in Artikel 13, Absatz 2, behandelten Vorbehalten und Voraussetzungen nicht unterworfen.

5 Die vorausgehenden Bestimmungen gelten auch für die Wiedergabe oder das Erzeugnis, die durch irgendein anderes, der Kinematographie ähnliches Verfahren erzielt wurden.

Art. 14Ws 1

In bezug auf die Originale von Werken der bildenden Künste und die Originalhandschriften der Schriftsteller und Komponisten geniesst der Urheber - oder nach seinem Tode die von der Landesgesetzgebung dazu berufenen Personen oder Institutionen - ein unveräusserliches Eecht auf Beteiligung an den Verkaufsgeschäften, deren Gegenstand das Werk nach der ersten Veräusserung durch den Urheber bildet.

2 Der im vorhergehenden Absatz vorgesehene Schutz kann in jedem Verbandsland nur beansprucht werden, sofern die Heimatgesetzgebung des Urhebers diesen Schutz zugesteht und soweit es die Gesetzgebung des Landes zulässt, wo dieser Schutz beansprucht wird.

3 Das Verfahren und das Ausmass der Beteiligung werden von der Gesetzgebung der einzelnen Länder bestimmt.

Art. 15 Damit die Urheber der durch die vorliegende Übereinkunft geschützten Werke der Literatur und der Kunst bis zum Beweise des Gegenteils als solche gelten und infolgedessen vor den Gerichten der Verbandsländer zur Verfolgung der unbefugten Vervielfältiger zugelassen werden, genügt es, dass der Name in der üblichen Weise auf dem Werk angegeben ist. Der vorliegende Absatz ist anwendbar, selbst wenn dieser Name ein Pseudonym ist, sofern das vom Urheber angenommene Pseudonym keinen Zweifel über seine Identität aufkommen lässt.

2 Bei den anonymen Werken und bei den nicht unter den vorhergehenden Absatz fallenden pseudonymen Werken gilt der Verleger, dessen Name auf dem Werk angegeben ist, ohne weiteren Beweis als berechtigt, den Urheber zu vertreten; in dieser Eigenschaft ist er befugt, dessen Eechte wahrzunehmen und geltend zu machen. Die Bestimmung des vorliegenden Absatzes ist nicht mehr anwendbar, sobald der Urheber seine Identität offenbart und seine Berechtigung nachgewiesen hat.

1

Art. 16 Jedes unbefugt hergestellte Werkexemplar kann von den zuständigen Behörden der Verbandsländer, in denen das Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen Schutz hat, beschlagnahmt werden.

1

683 2

In diesen Ländern kann sich die Beschlagnahme auch auf Wiedergaben erstrecken, die aus einem Land stammen, wo das Werk nicht oder nicht mehr geschützt ist.

; 3 Die Beschlagnahme findet nach den Vorschriften der Gesetzgebung jedes Landes statt.

Art. 17 Die Bestimmungen der vorhegenden Übereinkunft können in keiner Beziehung das der Eegierung jedes Verbandslandes zustehende Becht beeinträchtigen, durch Massregeln der Gesetzgebung oder inneren Verwaltung die Verbreitung, die Aufführung oder die Ausstellung von Werken oder Erzeugnissen jeder Art zu gestatten, zu überwachen oder zu untersagen, hinsichtlich welcher die zuständige Behörde dieses Eecht auszuüben hat.

Art. 18 Die vorliegende Übereinkunft gilt für alle Werke, die bei ihrem Inkrafttreten noch nicht infolge Ablaufs der Schützdauer im Ursprungsland Gemeingut geworden sind.

2 Ist jedoch ein:Werk infolge Ablaufs der Schutzfrist, die ihm vorher zustand, in dem Lande, wo der Schutz beansprucht wird, Gemeingut geworden, so erlangt es dort nicht von neuem Schutz.

; 3 Die Anwendung dieses Grundsatzes erfolgt gemäss den Bestimmungen der zwischen Verbandsländern zu diesem Zwecke abgeschlossenen oder abzuschliessenden besonderen Übereinkünfte. Mangels derartiger Bestimmungen legen die betreffenden Länder, ein jedes für sich, die Art, und Weise dieser Anwendung fest.

4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten in gleicher : Weise, wenn ein Land dem Verbände neu beitritt, sowie für den Fall, dass der Schutz gemäss Artikel 7 oder durch Verzicht auf Vorbehalte ausgedehnt wird.

1

Art. 19 Die Bestimmungen der vorliegenden Übereinkunft hindern nicht daran, die Anwendung von weitergehenden Bestimmungen zu beanspruchen, welche durch die Gesetzgebung eines Verbandslandes etwa erlassen werden.

Art. 20 Die Begierungen der Verbandsländer behalten sieh das Eecht vor, besondere Abkommen miteinander insoweit zu treffen, als diese Abkommen den Urhebern Eechte verleihen, welche über die ihnen durch die; Übereinkunft gewährten Eechte hinausgehen oder andere Bestimmungen enthalten, welche der .vorliegenden Übereinkunft nicht zuwiderlaufen. Die Bestimmungen bestehender Abkommen, die den angegebenen Voraussetzungen entsprechen, bleiben anwendbar.

684

Art. 21 1

Das unter dem Namen «Büro des internationalen Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst» errichtete internationale Amt wird beibehalten.

2 Dieses Büro ist unter den hohen Schutz der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gestellt, welche, die Organisation des Büros regelt und seinen Geschäftsgang beaufsichtigt.

3 Die Geschäftssprache des Büros ist die französische.

Art. 22 1

Das internationale Büro sammelt Nachrichten aller Art, die sich auf den Schutz der Eechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst beziehen; es ordnet und veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen an, die von gemeinsamem Nutzen und von Interesse für den Verband sind, und gibt auf Grund der Dokumente, die ihm von den verschiedenen Eegierungen zur Verfügung gestellt werden, eine periodische Zeitschrift in französischer Sprache über die den Gegenstand des Verbandes betreffenden Fragen heraus. Die Eegierungen der Verbandsländer behalten sich vor, nach allseitiger Zustimmung das Büro zur Veröffentlichung einer Ausgabe in einer oder mehreren anderen Sprachen zu ermächtigen, falls die Erfahrung das Bedürfnis hierfür dartun sollte.

2 Das internationale Büro hat sich jederzeit zur Verfügung der Verbandsmitglieder zu halten, um ihnen über die Fragen betreffend den Schutz von Werken der Literatur und der Kunst die besonderen Auskünfte zu erteilen, deren sie etwa bedürfen.

3 Der Direktor des internationalen Büros erstattet über seine Geschäftsführung alljährlich einen Bericht, der allen Verbandsmitgliedern mitgeteilt wird.

Art. 23 1

Die Ausgaben des Büros des internationalen Verbandes werden von den Verbandsländern gemeinschaftlich getragen. Bis zu neuer Beschlussfassung dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend Goldfranken jährlich nicht übersteigen1). Dieser Betrag kann nötigenfalls durch einen einstimmigen Beschluss der Verbandsländer oder einer der in Artikel 24 vorgesehenen Konferenzen erhöht werden.

2 Zur Pestsetzung des Beitrages eines jeden Landes zu dieser Gesamtkostensumme werden die Verbandsländer und die später dem Verbände beitretenden Länder in sechs Klassen eingeteilt, von denen eine jede im Verhältnis einer gewissen Anzahl von Einheiten beiträgt, nämlich l ) Diese Geldeinheit ist der Goldfranken zu hundert Rappen, im Gewicht von 10/31 Gramm und von einem Peingehalt von 0,900.

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Diese Koeffizienten werden mit der. Zahl der Länder einer jeden Klasse multipliziert, und die Summe der so erhaltenen Produkte gibt die Zahl der Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe zu dividieren ist. Der Quotient ergibt den Betrag der Ausgabeneinheit.

4 Jedes Land erklärt bei seinem Beitritt, in welche der oben genannten Klassen es eingereiht zu werden wünscht, aber es kann später jederzeit erklären, dass.es in eine andere Klasse eingereiht zu werden wünscht.

8 Die schweizerische Verwaltung bereitet den Voranschlag des Büros vor, überwacht dessen Ausgaben, leistet die nötigen Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung auf, die allen übrigen Verwaltungen mitgeteilt wird.

: Art. 24 1

Die vorliegende Übereinkunft kann Eevisionen unterzogen werden, um Verbesserungen einzuführen, die geeignet ' sind, das System des Verbandes zu .vervollkommnen.

2 Fragen dieser Art sowie Fragen, die von anderen Gesichtspunkten aus die Entwicklung des Verbandes berühren, werden auf Konferenzen erörtert, welche der Eeihe nach in den einzelnen Verbandsländern durch Delegierte dieser Länder abgehalten werden. Die Verwaltung des Landes, in -welchem eine Konferenz tagen soll, bereitet unter Mitwirkung des internationalen Büros die Arbeiten dieser Konferenz vor. Der Direktor des Büros wohnt den Konferenzsitzungen bei und nimmt an den Beratungen ohne beschliessende Stimme teil.

3 Jede Änderung der vorliegenden Übereinkunft bedarf zu ihrer Gültigkeit für den Verband der einhelligen Zustimmung der zum Verband gehörigen Länder.

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' Art. 25

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Verbandsfremde Länder, welche den gesetzlichen Schutz der den Gegenstand der vorliegenden Übereinkunft bildenden Eechte gewährleisten, können auf ihr Gesuch dem Verbände beitreten.

2 Dieser Beitritt soll schriftlich der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und von dieser allen übrigen Eegierungen bekanntgegeben werden.

3 Er bewirkt von Eechts wegen die Unterwerfung unter alle verpflichtenden Bestimmungen und die Teilnahme an allen Vorteilen der vorliegenden Übereinkunft und tritt einen Monat nach dem Absenden der Anzeige durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft an die übrigen Verbandsländer

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in Kraft, sofern das beitretende Land nicht einen späteren Zeitpunkt angegeben hat. Die Beitrittserklärung kann jedoch die Angabe enthalten, dass das .beitretende Land für Übersetzungen, wenigstens vorläufig, an Stelle des Artikels 8 die Bestimmungen des Artikels 5 der im Jahre 1896 in Paris revidierten Verbandsübereinkunft von 1886 setzen will, wobei Einverständnis darüber besteht, dass diese Bestimmungen nur die Übersetzung in die Landessprache oder die Landessprachen betreffen.

Art. 26 Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die vorliegende Übereinkunft auf seine überseeischen Gebiete, Kolonien, Protektorate, Gebiete unter Treuhandschaft oder auf jedes andere Gebiet, dessen internationale Beziehungen es wahrnimmt, anwendbar sein soll; die Übereinkunft gilt dann für alle in der Anzeige bezeichneten Gebiete von dem gemäss Artikel 25, Absatz 8, bestimmten Zeitpunkt an.

Mangels einer solchen Anzeige ist die Übereinkunft auf diese Gebiete nicht anwendbar.

2 Jedes Verbandsland kann jederzeit schriftlich der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft anzeigen, dass die Anwendbarkeit der vorliegenden Übereinkunft, sei es für alle oder für einzelne der Gebiete, auf die sich die im vorhergehenden Absatz vorgesehene Anzeige bezogen hat, aufhören soll; in den in dieser Anzeige bezeichneten Gebieten verliert alsdann die Übereinkunft zwölf Monate nach Eingang der Anzeige bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft ihre Geltung.

3 Alle gemäss den Bestimmungen der Absätze l und 2 des vorliegenden Artikels der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gemachten Anzeigen werden von dieser allen Verbandsländern mitgeteilt.

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Art. 27 Die vorhegende Übereinkunft ersetzt unter den Verbandsländern die Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 sowie die sie abändernden späteren Vereinbarungen. Gegenüber den Ländern, welche die vorliegende Übereinkunft nicht ratifizieren, behalten die früheren Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

2 Die Länder, in deren Namen die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet wird, können die von ihnen früher erklärten Vorbehalte aufrechterhalten, sofern sie dies bei der Hinterlegung der Eatifikationsurkunden erklären.

' 3 Die derzeitigen Verbandsländer, für welche die vorliegende Übereinkunft nicht unterzeichnet wird, können ihr jederzeit in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten. In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zugute.

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Art. 27ws Jede Streitfrage zwischen zwei oder mehreren Verbandsländern über die Auslegung oder die Anwendung der vorliegenden Übereinkunft, die nicht auf

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dem Verhandlungsweg beigelegt wird, soll vor den Internationalen Gerichtshof, gebracht werden, damit von diesem darüber entschieden werde, sofern die beteiligten Länder nicht eine andere Begelung vereinbaren. Das Land, das die Streitfrage vor den Internationalen Gerichtshof bringt, hat ^hiervon dem internationalen Büro Kenntnis zu geben; dieses wird den anderen Verbandsländern davon Mitteilung machen.

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Art. 28 Die vorliegende Übereinkunft soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen spätestens am 1. Juli 1951 in Brüssel hinterlegt werden. Diese Eatifikationsurkunden sollen mit ihren Daten und allen Erklärungen, von denen sie etwa begleitet sind, durch die belgische Eegierung der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft mitgeteilt werden, und die letztere soll den anderen Verbandsländern davon Kenntnis geben.

2 Die vorhegende Übereinkunft tritt einen Monat nach diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern in Kraft, die sie ratifiziert haben. Sollte sie jedoch schon vor diesem Zeitpunkt von mindestens 6 Verbandsländern ratifiziert werden, so würde sie unter diesen Verbandsländern einen Monat nach dem Zeitpunkt in Kraft treten, in welchem ihnen die Hinterlegung der sechsten Eatifikationsurkunde durch die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft angezeigt worden ist, und für die später ratifizierenden Verbandsländer einen Monat nach der Anzeige einer jeden dieser Eatifikationen.

3 Bis zum 1. Juli 1951 können sich verbandsfremde Länder dem Verbände anschliessen, indem sie entweder der in Eom am 2. Juni 1928 unterzeichneten Übereinkunft oder der vorliegenden Übereinkunft beitreten. Vom 1. Juli 1951 an können sie nur noch der vorhegenden Übereinkunft beitreten. Die Verbandsländer, welche die vorliegende Übereinkunft bis zum 1. Juli 1951 etwa nicht ratifiziert haben, können ihr in der in Artikel 25 vorgesehenen Form beitreten.

In diesem Fall kommen ihnen die Bestimmungen des Artikels 27, Absatz 2, zugute.

Art. 29 1 Die vorliegende Übereinkunft soll ohne zeitliche Beschränkung in Kraft bleiben. Jedes Verbandsland ist indessen befugt, sie jederzeit durch eine an die Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gerichtete schriftliche Anzeige zu kündigen.

2 Diese Kündigung, die von der schweizerischen Eegierung allen übrigen Verbandsländern mitgeteilt werden soll, wird nur hinsichtlich des kündigenden Landes Wirkung haben und dies erst nach Ablauf von zwölf Monaten seit dem Eingang der Kündigungsanzeige bei der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; unter den übrigen Verbandsländern bleibt die Übereinkunft in Kraft.

3 Die im vorliegenden Artikel vorgesehene Kündigungsbefugnis kann von einem Land nicht vor Ablauf einer Frist von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt der Eatifikation oder des Beitrittes dieses Landes ausgeübt werden.

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Art. 80 ; Die Lander, welche die in Artikel 7, Absatz l, der vorliegenden Übereinkunft vorgesehene Schutzdauer von 50 Jahren in ihre Gesetzgebung einführen, sollen der Eegierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft davon durch eine schriftliche Anzeige Kenntnis geben, welche von dieser Eegierung unverzüglich allen andern Verbandslandern mitgeteilt werden soll.

2 Gleiches gilt für die Länder, welche auf die Vorbehalte verzichten, die sie den Artikeln 25 und 27 gemäss gemacht oder1 aufrechterhalten haben.

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Art. 31 Die offiziellen Akten der Konferenzen werden in französischer Sprache abgefasst. Ein gleichwertiger Text wird in englischer Sprache verfasst. Bei Streitigkeiten über.die Auslegung der Akten ist immer der französische Text massgebend. Jedes Verbandsland oder jede Gruppe von Verbandsländern kann durch das internationale Büro im Einvernehmen mit diesem Büro einen autorisierten Text der genannten Akten in der Sprache seiner Wahl festlegen lassen.

Diese Texte werden in den Konferenzakten als Anhang zu den französischen und englischen Texten veröffentlicht.

' Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten die vorliegende Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel, am 26. Juni 1948, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv des Ministeriums des Auswärtigen und des Aussenhandels von Belgien hinterlegt werden soll. Jedem Verbandsland soll auf diplomatischem Wege eine beglaubigte Abschrift übermittelt werden.

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die in Brüssel am 26.

Juni 1948 revidierte Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und Kunst (Vom 12. Oktober 1954)

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Bundesblatt

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Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

42

Cahier Numero Geschäftsnummer

6706

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

21.10.1954

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596-638

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