102 der noch bestehenden Militärkapitulationen zu erzielen zu suchen und über die daherigen Ergebnisse Bericht, sowie angemessene, sachbezügliche Anträge der Bnndesversammlung vorzulegen.

2. Alle Anwerbungen für auswärtige Militärdienste sind im Gebiete der Eidgenossenfchaft für einstweilen untersagt.

#ST#

Bundesgesetz

über das Postregale.

Die Bundesversammlung der s c h w e i z e r i s c h e n Eidgenossenschast, in Anssührung des Art. 33 der Bundesversassnng,

nach Einsicht des Vorschlages des Bundesrathes, beschließt.: Art. 1. Das Postregale im ganzen Umfang der Eidgenossenfchaft steht dem Bnnde zu.

Art. 2. Das Postregale besteht in dem ausschließlichen Rechte: a. des Transportes von verschlossenen Briefen; b. des Transportes von andern verschlossenen Gegenständen aller Art (Pakete, Gelder u. s. w.), wenn

sie nicht über 10 Pfund fchwer sind; .

c. des regelmäßigen periodischen Transportes von Persenen; d. der Beförderung von Perfönen durch Extraposten.

103 Art. 3. Als Ausnahme von den im Art. 2 enthaltenen Bestimmungen ist das Versenden. und Vertragen von Briefen, Paketen und Geldern gestattet t a. wenn es als Sache bloßer Gefälligkeit, somit nicht gegen Bezahlung oder Belohnung erfolgt, und insosern es nicht durch Personen geschieht, die sich aus der Besorgung von Aufträgen und Kommissionen für Drittleute oder aus der Beforgung und Bedienung von periodischen Kursen zu Fuß oder wie immer ein Gewerbe machen; b. wenn es durch den Eigentümer felbst, oder durch eine von ihm hiezu besonders bestellte Person stattfindet.

Art. 4. Für die regelmäßige periodische Beförderung von Perfonen und deren Gepäck auf Eisenbahnen, Schiffen oder Fuhrwerken, für Beförderung von Perfonen durch Extraposten, fowie für den Transport von Briefen, Paketen, Geldern und Personen durch Boten, kann der Bundesrath auf bestimmte Zeit, gegen Entrichtung einer Gebühr, befondere Konzefsionen ertheilen.

Die Bedingungen, von denen die Konzession abhängig gemacht wird, sollen in dem darüber auszufertigenden Patente genau bezeichnet werden.

Der Bundesrath kann die Konzefsion augenblicklich zurückziehen, wenn der Inhaber die Bedingungen, unter welchen sie ihm ertheilt worden ist, verletzt, oder sich sonst eine Gefährde zu Schulden kommen läßt.

Art. 5. Da wo Eifenbahnen schon bestehen, oder wo Konzessionen für den Bau von Eifenbahnen bereits ertheilt

sind , tritt der Bund hinsichtlich des Transportes von Personen und Sachen in diejenigen Rechte, die sich die Kantone vorbehalten haben.

104 Art. 6. Verletzungen des Postregals sind mit einer Buße von 1 Fr. bis 500 Fr. zu bestrafen. In Wieder-

holungsfällen kann die Buße bis auf 2000 Fr. erhöht werden.

Der gleichen Strafe unterliegt auch die Ueberschreitung der Konzession.

Art. 7. Die eidgenössischen Postbeamten und Bediensteten, sowie die Polizeibehörden der Kantone, sind verpflichtet, zur Entdeckung und Erhebung von Straffällen

thätig mitzuwirken. Die zuständige Kantonalbehörde foll den unerlaubten Postbetrieb sofort einstellen und zwar nöthigenfalls durch Befchlagnahme der Transportmittel.

Art. 8. Die Postanstalt ist nicht verpflichtet, solche Gegenstände zur Beförderung zu übernehmen, die a. leicht zerbrechlich , oder selbst bei ordentlicher Behandlnng dem Verderben unterworfen sind; b. die fchwer zu verpacken und zu beforgen sind; c. die wegen des großen Umfanges oder Gewichtes zum Posttransport sich nicht eignen.

Art. 9. Es ist v e r b o t e n , folche Gegenstände der Post zur Beförderung zu übergeben, die während der Fahrt leicht in Gährnng oder Fänlniß übergehen, oder solche, die sich entzünden oder Explosionen verursachen können, wie z. B. Schießpulver, Schießbaumwolle, Zündhölzchen und andere ^ gefährliche Gegenstände.

Wenn dennoch ein solcher Gegenstand unter Verheimlichung des Jnhaltes aufgegeben wird, fo ist der Aufgeber für den Schaden verantwortlich und verfällt, ob Schaden erfolgt fei oder nicht, in eine Buße von einem bis zweihundert Franken, sofern nicht seine Handlung in ein größeres Vergehen oder Verbrechen übergeht.

105 Art. 10. Der Bund gewährleistet die Un v erletzb a r k e i t des Postgeheimnisses.

Das Postgeheimniß schließt die Pflicht in sich, keine der Post anvertraute Gegenstände zu össnen, ihrem Inhalt auf keine Weise nachzuforschen, über den Verkehr der einzelnen Personen unter sich keine Mittheilungen an Dritte zu machen und Niemanden Gelegenheit zu geben , das Postgeheimniß zu verletzen.

Art. 11. Beamte und Angestellte der Postverwaltnng, die sich der Verletzung des Postgeheimnisses fchuldig machen,

begehen eine Dienstverletznng , die durch die zuständige Postbehörde zu bestrafen ist, infoweit der Fall nicht durch die Strafgefetzgebung betroffen wird.

Art. 12. Die Postanstalt haftet für den Verlust oder die Befchädigung der ihr mit Werthangabe anvertrauten Gegenstände. Der eingetriebene Werth gibt den Maßstab der Entschädigung, wenn nicht die Postanstalt beweifen kann, daß der beschädigte Gegenstand einen geringern Werth gehabt hat.

Art. 13. Die Postverwaltung hat dem Aufgeber eine Vergütung von zehn Franken zu leisten , wenn die Abgabe eines eingeschriebenen (rekommandirten oder chargirten) Briefes oder eines eingetriebenen Schriftpaketes mit oder ohne Werthangabe um mehr als einen Pofttag verspätet wird, - nnd von dreißig Franken, wenn ein solcher Brief oder ein eingetriebenes Schristpaket ohne Werthangabe verloren

geht.

Die gleiche Vergütnng von zehn Franken ist zu leisten, wenn befonders rekommandirte Pakete oder Gelder um mehr als zwei Posttage verfpätet werden.

Art. 14. Gegenüber den Reisenden hastet die Post-

anstalt für die perfönliche Beschädigung nur soweit es den Ersatz der Verpflegungs- und Heilungskosten betrifft.

106 Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, weitergehende

Entschädigung zu leisten, wenn durch den Unglücksfall für den Beschädigten oder feine Familie bedeutender Nachtheil entstanden ist.

Hinsichtlich des Gepäckes, welches der Post übergeben wird, ist die Postanstalt ebenfalls haftbar, und es hat der Bundesrath hierüber die nähern reglementarifchen Vorschriften zu erlassen.

Art. 15. Die Entfchädigungspflicht fällt weg : a. wenn die Post freiwillig solche Gegenstände übernimmt, die sie nach Art. 8 nicht anzunehmen vflichtig

ist und dabei ausdrücklich die Verantwortlichkeit ablehnte b. wenn der Schaden nicht von einem Postbeamten oder Bediensteten verschuldet worden, oder c. außer dem schweizerischen Postgebiete entstanden ist.

Jm letztern Falle wird jedoch die Postverwaltung die nöthigen Schritte thun, um dem Aufgeber bei der betrefsenden auswärtigen Postverwaltung vertragsgemäß den gebührenden Ersatz zu verschaffen.

Art. 16. Für den Verlust oder die Verspätung nicht eingeschriebener Briefe und folcher Gegenstände, die ohne Werthangabe der Post aufgegeben werden, sowie für die Verspätung von Personen und nicht besonders rekommandirten Paketen und Geldern wird keine Entschädigung geleistet.

Art. 17. Die Schadenersatzklage wegen verlorner oder

beschädigter Gegenstände, und diejenige wegen Nichtabgabe

oder Verspätung eingeschriebener Briefe und Schriftpakete oder besonders rekommandirter Pakete und Gelder, verjähren binnen neunzig Tagen, wenn der Bestimmungsort in Europa oder in den Küstenländern des mittelländischen Meeres liegt, und binnen Jahresfrist, wenn derfelbe in

107 andern Welttheilen sich befindet. Wer wegen persönlicher Beschädigung (Art. 14) ein Forderungsrecht geltend machen

will, ist bei Verlust desselben verpflichtet, inner dreißig Tagen der Postdirektion davon Kenntniß zu geben und das Klagrecht inner neunzig Tagen geltend zu machen.

Beide Fristen werden vom Tage des Unfalls an berechnet.

Art. 18. Forderungen anf Schadenersatz wegen Werthgegenständen oder eingeschriebener Briefe und Schriftpakete sind bei dem Postbüreau des Aufgabeortes, und Forderungen wegen persönlicher Beschädigung bei der Postdirektion, in deren Postkreis der Unfall begegnet ist, zu

gütlicher Erledigung anzubringen. Wird dort nicht entsprochen, so ist die Klage bei dem zuständigen Richter geltend zu machen.

Art. 19. Jn Fällen von Verantwortlichkeit hat die Postverwaltung den Regreß anf den Fehlbaren.

Der schweizerische B u n d e s r a t h , nachdem der Ständerath unterem 24. Mai 1849, der Nationalrath unter'm 2. Brachmonat vorstehendes Gesetz über das Postregale erlassen hat, somit dasselbe zu einem Bundesgesetz erwachsen ist, beschließt: 1) Das erwähnte Gesetz tritt vom Tage seiner Bekanntmachung an in Krast.

2) Dasselbe soll dem Bundesblatt einverleibt und überdieß fämmtlichen Kantonsregiernngen Behufs öffentlicher Bekanntmachung mitgetheilt werden.

Bern, den 4. Brachmonat 1849.

(Folgen die Unterschriften.)

108 Ausschreibungen.

In Folge heutigen Beschlusses des schweizerischen Bundesrathes wird sür solgende eidgenössische Beamtungen freie Bewerbung erössnet: a. Für die S telle eines eidgenössisch en Kassiers.

Mit derselben ist die Besorgung sämmtlicher eidgenössischer Werthschristen verbunden. Der jährliche Gehalt

beträgt 2400 Schweizersranken; wogegen eine unbedingte Bürgschaft zu leisten ist.

l). Für die Stelle eines Pulververwalters.

Mit dieser Stelle ist auch diejenige eines Verwalters der Zündkapselfabrike verbunden. Der jährliche Gehalt beträgt 2000 Schweizerfranken; wogegen eine unbedingte Bürgschaft zu leisten ist.

Die Bewerber für obige Stellen haben ihre Anmeldnngen bis Donnerstags den 21. Brachmonat nächstkünftig der unterzeichneten Kanzlei einzugeben.

Bern, den 11. Brachmonat 1849.

Für die fchweizerische Bundeskanzlei, Der Kanzler:

Schieß.

Berichtigung.

Nr. 29, Seite 89, Zeile 17 von oben, zu lesen: Ständerath statt Bundesrath.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesgesez über das Postregale.

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Bundesblatt

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Jahr

1849

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

30

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

12.06.1849

Date Data Seite

102-108

Page Pagina Ref. No

10 000 100

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