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Bericht des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die ausserordentliche Erhöhung der Abgabe auf Konsumrahm (Vom 4. Juni 1954)

Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Gemäss Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes vom 3. Oktober 1951 kann ' die Bundesversammlung zur Sicherung einer geordneten Versorgung des Landes mit -Milch und Milchprodukten und zur Förderung des Absatzes von Milch zu Preisen, die nach den Grundsätzen dieses Gesetzes angemessen sind, unter Berücksichtigung der Interessen der Gesamtwirtschaft: : , «...

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&. die Erhebung von Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sowie auf der Einfuhr von Butter, Trocken- und Kondensmilch, ferner von Speiseölen und Speisefetten, mit Einschluss der zu ihrer Herstellung notwendigen Bohstoffe und Halbfabrikate anordnen; die Erträgnisse dieser Abgaben sind zur Senkung der Preise von Milchprodukten und einheimischen Speisefetten und zur Förderung ihres Absatzes zu verwenden;» Mit dem Erlass des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 (AS 1953 1109) hat die Bundesversammlung von dieser Befugnis Gebrauch gemacht und in Artikel 26, Absatz l, lit. a,idie Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm als Einnahmenquellen für die Senkung der Preise von einheimischen Milchprodukten und zur weiteren Förderung des Absatzes im In- und Ausland verankert. Diese Abgaben wurden schon bisher erhoben - die eine in unterschiedlicher Höhe (0,5 bis 2,5 Kappen) seit Beginn der dreissiger Jahre, die andere in der Höhe von 30 Eappen seit 1. August 1948 -. Gemäss Artikel 27,; Absatz l, des Milchbeschlusses beträgt die Abgabe auf Konsummilch höchstens 1,5 Eappen für das Kilo oder den Liter verkaufte Konsumrnilch und höchstens

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30 Eappen für den Liter verkauften Konsurnrahm. Im Sinne der Vorschläge in der Botschaft zum Entwurf des Milchbeschlusses (BB11953,L 389) bestimmt der Bundesrat die jeweiligen Ansätze. Gleichzeitig wurde ihm die Kompetenz verliehen, die genannten Höchstansätze der Abgaben, sofern es die Umstände erfordern, bis auf den doppelten Betrag zu erhöhen, mit dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Bundesversammlung in der nächsten Session. Diese Lösung beruht auf der Überlegung, dass der Bundesrat befugt sein müsse, in Fällen, wo es die Umstände erfordern, ohne Zeitverlust mit stärkeren Ausgleichsmassnahmen zwischen Konsummilch und Milchprodukten eingreifen zu können. So ist im besonderen, wenn der Milchgrundpreis unter Beibehaltung der Verkaufspreise für Milch und Milchprodukte gesenkt wird, der Ansatz der Abgaben auf Konsummilch und -rahm zu ändern, um einen ungerechtfertigten Zwischengewinn und entsprechender Einnahmeverlust der zweckbestimmten Abgaben vermeiden zu können.

In der Verordnung vom 30. Dezember 1953 über Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm (AS 1953, 1194) war die allgemein zu erhebende Abgabe auf Konsummilch auf 0,5 Eappen festgesetzt worden, indem die ab 1. Mai 1951 generell von bisher 0,5 Eappen auf 1,5 Eappen je kg/l (Konsummilchpreisaufschlag) erhöhte, sogenannte Krisenabgabe auf den meisten Plätzen mit lEappen bisheriger Spannenzulage verrechnet wird und tatsächlich nur 0,5 Eappen je kg/l eingezogen werden. Auch die Bahmabgabe war mit 30 Eappen je kg/l unverändert geblieben, was dem in Artikel 27, Absatz l, des Milchbeschlusses festgelegten Höchstansatz entspricht.

Nach dem bereits zitierten Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes sind die Erträgnisse aus den Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm zur Senkung der Preise einheimischer Milchprodukte und zur weitern Förderung ihres Absatzes im In- und Ausland zu verwenden. Allerdings wurde in einem Zeitpunkt, da diese Abgaben dank Butterimportgewinnen zur laufenden Produktenverbilligung (Butter) nicht benötigt wurden, sondern zur Entlastung des Bundes von grösseren Zuwendungen an die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte verwendet werden konnten, im Milchbeschluss eine Übergangsbestimmung (Art. 51) folgenden Wortlautes aufgenommen: «Vorbehalten bleibt die Verwendung eines Teiles der Erträgnisse der Abgaben gemäss bestehenden andern bundesrechtlichen Bestimmungen.» Die Botschaft zum Milchbeschluss (BB11953,1, 486) führt dazu aus: · · «Sofern die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte, die durch die Verfügung Nr. 17 des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdeparte' ments vom 16. Juli 1942 betreffend die Kosten der Lebenshaltung und den Schutz der regulären Marktversorgung (B S 10, 939) errichtet wurde, auf Grund des Verfassungszusatzes über die befristete Weiterführung einer be-

lOOT schränkten Preiskontrolle beibehalten wird, soll die Milch- und Rahmabgabe gemäss Artikel 26 gänzlich oder, soweit noch nötig, zur Äufnimg dieser Preisausglei.chskasse verwendet werden.» !

Die Weiterführung der Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ist im Bundesbeschluss vom 10. Juni 1953 über die Durchführung einer beschränkten Preiskontrolle unter V. Preisausgleichsmassnahmen gemäss Artikel 10 in Verbindung mit Artikel 17 vorläufig bis Ende 1956 vorgesehen.

Gemäss Absatz 2 dienen zu ihrer Finanzierung «in Abweichung von Artikel 26 des Landwirtschaftsgesetzes und, soweit nötig, während der Gültigkeitsdauer dieses Beschlusses, die Erträgnisse der Abgabe auf Konsummilch (Krisenabgabe), der Abgabe auf Rahm und des Zollzuschlages auf Butter oder an dessen Stelle ein entsprechender Anteil am Ertrag einer anderweitigen Belastung der Buttereinfuhr. Die Preisausgleichskasse ist womöglich selbsttragend zu gestalten.»

Die im Verlaufe des Winters 1953/54 eingetretene Änderung in den Pro-duktions- und Absatzverhältnissen in der Milchwirtschaft, die ;sich einerseits in einer beträchtlichen Zunahme der Milcheinlieferungen und andererseits in, Verwertungsschwierigkeiten der grossen, zum Teil qualitativ unbefriedigenden Käsevorräte äusserten, zwang bekanntlich zu einer starken Ausdehnung der Buttererzeugung, die eine vollständige Einstellung der Butterimporte zur Folgehatte. Der Bundesrat sah sich deshalb bei der Prüfung der bäuerlichen Begehren betreffend den Produzentenmilchpreis ab 1. Mai 1954 vor die schwierige Frage gestellt, mit welchen Massnahmen dieser veränderten Lage auf dem Milch- und Milchproduktenmarkt begegnet werden sollte. Dabei galt es insbesondere auch die Tatsache zu berücksichtigen, dass durch den Stillstand der Buttereinfuhren zwei wichtige Einnahmequellen versiegt sind, nämlich die der Inlandbutterverbilligung dienende Preisdifferenz und der zur Finanzierung der Preisausgleichskasse Milch bestimmte Zollzuschlag auf Importbutter. Anderseits, erhoben sich vom Gesichtspunkt einer in Zeiten der Überproduktion um so notwendigeren Absatzförderung Bedenken gegen eine Erhöhung der Konsumentenpreise für Milch, Butter und Käse. In Würdigung dieser Erwägungen, nach Anhören der beratenden Kommission für das Landwirtschaftsgesetz und nach einlässlicher Prüfung der ihm vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement unterbreiteten Lageberichte und Vorschläge hat der Bundesrat deshalb in seiner Sitzung vom 27. April 1954, in Ausführung von Artikel 4 des Milchbeschlusses vom 29. September 1953 beschlossen, unter Beibehaltung der bisherigen Konsumentenpreise für Milch, Butter und Käse, den ProduzentenGrundpreis .für Milch für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Oktober 1954 von 39 auf 38 Eappen je kg/l zu senken.

Mit dieser Reduktion ist konsequenterweise eine entsprechende Erhöhung der generell zu erhebenden Abgabe auf Konsummilch um l Rappen von bisher-

1008 0,5 auf 1,5 Eappen je kg/l und proportional eine solche der Kahmabgabe von bisher 80 auf 40 Eappen je kg/l verbunden. Für die Preisausgleichskasse für Milch und Milchprodukte ergeben sich folglich für das Sommerhalbjahr 1954 bei gleichbleibendem Verbrauch von Konsummilch und Konsumrahm Mehreinnahmen von schätzungsweise 3,8 Millionen Franken (3,5 Millionen Franken aus der Milchabgabe und rund 350 000 Franken aus der Eahmabgabe).

In Anwendung von Artikel 27 des Milchbeschlusses und in Abänderung der Artikel 18 und 19 der Verordnung vom 80. Dezember 1958 über Abgaben auf Konsummilch und Konsumrahm sind diese neuen Ansätze durch Bundesratsbeschluss vom 30. April 1954 formell bestätigt worden. Während die Abgabe auf Konsummilch mit 1,5 Eappen sich im Eahmen der in Artikel 27 des Milchbeschlusses festgelegten Höchstgrenze hält und ihre Erhöhung also nicht genehmigungspflichtig ist, überschreitet die Eahmabgabe die Limite um 10 Eappen, so dass für diese Erhöhung bestimnlungsgemäss in der nächstfolgenden Session noch die Zustimmung der Bundesversammlung eingeholt werden muss.

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir Ihnen, Sie möchten von der ausserordentlichen Erhöhung der Abgabe auf Konsumrahm im Sinne von Artikel 27, Absatz 3, des Milchbeschlusses in zustimmendem Sinne Kenntnis nehmen und beschliessen, dass sie weiter in Kraft bleiben soll.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vorzüglichen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1954.

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Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubane!

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

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10.06.1954

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