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N o .

2 3

Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern, den 10. Juni 1954

Band I

Erscheint wöchentlich

Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr : 50 Kappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & de. in Sem

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6636

Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion (Vom 4. Juni 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen hiermit eine Botschaft betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion (EZU) vorzulegen.

: I.

'. : Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion für die Zeit vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954

Am 26. Oktober 1950 ermächtigten Sie den Bundesrat nach Einsicht in seine Botschaft vom 22. September 1950, das drei Tage vorher in Paris unterzeichnete Abkommen über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion zu ratifizieren. Damit stimmten Sie seinerzeit auch der Erteilung von Krediten an die Zahlungsunion in der Höhe von 657 Millionen Franken im Eahmen der für die Schweiz ursprünglich festgesetzten Quote von 1093 Millionen Franken zu. Diese Quote war am 30. Juni 1952.erst zu 68,2 Prozent ausgenützt. Es war jedoch nicht vorauszusehen, wie lange sie noch ausreichen würde, weshalb die Vorsicht gebot, von vorneherein die Bedingungen für eine allfällige Quotenüberschreitung festzulegen. Die getroffene Regelung besteht in der Einräumung einer Zusatzquote von 547 Millionen Franken, innerhalb welcher die schweizerischen Überschüsse je zur Hälfte durch Goldzahlungen der Union an die Schweiz und Bundeskredite an die Union ausgeglichen werden. Am 18. Juni 1952 ermächtigten Sie den Bundesrat, der Verlängerung der ursprünglichen schweizeBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

70

962

rischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um zwei Jahre zuzustimmen und im Eahmen der Zusatzquote die notwendigen zusätzlichen Kredite bis zur Höhe von 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren. Diese Zusatzquote musste erstmals im Juni 1953 angegriffen, werden. Ende Juni 1953 war somit noch ein beträchtlicher nicht ausgenützter Saldo vorhanden. Sie ermächtigten daher am 18. Juni 1953 den Bundesrat, für den Ausgleich der vom 1. Juli 1953 bis 30. Juni 1954 entstehenden schweizerischen Eechnungsüberschüsse gegen1 über der Europäischen Zahlungsunion im Eahmen der Zusatzquote Kredite bis zur Höhe des am 30. Juni 1953 nicht beanspruchten Teils der am 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren.

Am 23./24. März 1953 beschloss der Ministerrat der OECE, die EuropäischeZahlungsunion um ein weiteres Jahr bis 30. Juni 1954 zu verlängern. Der Eat der OECE fasste am 19. Juni 1953 den Beschluss, den Artikel 11 des Abkommens, (welcher die Quoten festlegt und den Ausgleich der von den Mitgliedstaaten erzielten Überschüsse und Fehlbeträge regelt) auch für die Zeit nach dem 1. Juli 1953 in Kraft zu belassen. Ferner wurde der Zinssatz für die Kredite erhöht,, welche der Union von den Gläubigerstaaten bzw. den Schuldnerstaaten seitens der Union gewährt werden, und zwar zugunsten der Gläubiger für Kredite innerhalb ihrer Quote von 2% Prozent auf 2% Prozent (für solche im Eahmen der Eallongen von 2% Prozent auf 3 Prozent) und zu Lasten der Schuldner je nach der Laufzeit auf bis 3% Prozent. In bezug auf das Verhältnis Kredit/Gold für den Ausgleich der Überschüsse und Fehlbeträge ist keine Änderung zu verzeichnen. Anderseits erwies es sich als notwendig, für eine Eeihe von strukturellen Gläubigerstaaten, welche ihre Quote am 30. Juni 1953 bereits überschritten oder nahezu ausgenützt hatten, eine Lösung für den Ausgleich künftiger Überschüsse im Bechnungsjahr 1953/54 festzulegen. So wurde der belgisch-luxemburgischen Wirtschaftsnnion zusätzlich zu ihrer Quote von 331 Millionen Eechnungseinheiten (= Dollars) eine Bailonge von 75 Millionen Bechnungseinheiten eröffnet, die im Januar 1954 auf 125 Millionen Eechnungseinheiten erhöht wurde. Die Westdeutschland bereits im Geschäftsjahr 1952/53 über seme Quote von 500 Millionen Eechnungseinheiten hinaus gewährte Zusatzquote von 100 Millionen wurde
für 1953/54 auf 150 Millionen Eechnungseinheiten ausgedehnt ; eine weitere Erhöhung auf 200 Millionen Eechnungseinheiten wurde im Februar 1954 beschlossen. Holland hatte schon für 1952/53 zu seiner Quote von 355 Millionen Eechnungseinheiten eine Eallonge von 100 Millionen erhalten;, sie wurde für das Eechnungsjahr 1953/54 erneuert. Desgleichen wurde die der Schweiz über ihre Quote von 250 Millionen hinaus bereits früher gewährteZusatzquote von 125 Millionen (= 547 Millionen Franken) als für die Eechnungsperiode 1953/54 gültig erklärt. Für Portugal, dessen Quote 70 Millionen Eechnungseinheiten beträgt, wurde eine Eallonge von 55 Millionen beschlossen. In der Zeit vom November 1953 bis Februar 1954 wurden ferner für Österreich zu seiner Quote von 70 Millionen Eechnungseinheiten drei Eallongen von insgesamt, 60 Millionen festgesetzt. Im Eahmen dieser Zusatzquoten werden die von den betreffenden Ländern erzielten Überschüsse je zur Hälfte durch Kreditgewäh-

963 rung an die Union und Geldzahlungen seitens der Union ausgeglichen; diese Eegelung gilt in bezug auf Westdeutschland auch für die bis 1. Juni 1954 über seine Bailonge von 200 Millionen Eechnungseinheiten hinaus erzielten Überschüsse.

II.

Entwicklung der Liberalisierung und der Quotenausnützung seit Mai 1953 A. Liberalisierung des Warenverkehrs Die Liberalisierungsbestimmungen haben seit Mai 1953 keine Änderungen erfahren. Die sich im Schosse der OBOE abzeichnenden Bestrebungen, den Mitgliedstaaten an Stelle der 60- bzw. 75prozentigen Liberalisierung grundsätzlich eine hundertprozentige Befreiung der Einfuhr vorzuschreiben, erwiesen sich als nicht realisierbar. Im Sinne einer weiteren Annäherung an den völlig freien Güteraustausch als Endziel der OECE wurde jedoch ein Verfahren eingeführt, gemäss welchem .die einzelnen Länder die Aufrechterhaltung rnengenmässiger Einfuhrbeschränkungen periodisch vor dem Forum der OECE zu rechtfertigen haben.

Auf Grund der geltenden Liberalisierungsvorschriften sind seit Mai 1953 bei den einzelnen Mitgliedstaaten folgende Portschritte festzustellen: Grossbritannien hat am 13. November 1953 seinen Liberalisierungssatz von 58 Prozent auf 75 Prozent und ab I.Januar 1954 auf 79,8 Prozent erhöht (landwirtschaftliche Produkte 86,7 Prozent, Bohstoffe 78,9 Prozent, Fertigfabrikate 71,6 Prozent). Österreich konnte infolge der günstigen Entwicklung seiner Zahlungsbilanz (es ist vom Schuldner zum Gläubiger der Union geworden) die Liberalisierung seiner Einfuhren am 1. Juli 1953,15..Dezember 1953 und I.März 1954 auf 35 Prozent, bzw. 50 Prozent, bzw. 60 Prozent ausdehnen. Bis zum 30. Juni 1954 soll der Liberalisierungssatz auf 75 Prozent gebracht werden.

Griechenland, das immer noch von der Einhaltung der: allgemeinen Liberalisierungsverpflichtung entbunden ist, wendet trotzdem ein freiheitliches Einfuhrsystem an; die meisten die schweizerische Exportindustrie interessierenden Waren sind seit 18. April 1953 liberalisiert. Island, das.sich;ebenfalls noch in einer Sonderlage befindet, hat seine Einfuhren mit Wirkung ab !.. Oktober 1953 zu 29 Prozent. freigegeben. Die Niederlande haben ihren Liberalisierungssatz mit Wirkung ;ab.!2. Mai 1953 von 82 Prozent auf 92,6 Prozent erhöht. Die von Frankreich wegen, Zahlungsschwierigkeiten während längerer Zeit aufgehobene Liberalisierung wurde am 21. April 1954 teilweise reaktiviert; der Liberalisierungssatz dürfte sich um 52 Prozent bewegen (Bohstoffe 65 Prozent, Lebensmittel und landwirtschaftliche Produkte 43 Prozent, Fertigfabrikate 42 Prozent). Frankreich hat.sich
ferner verpflichtet, seine Einfuhren bis spätestens am 1. November 1954 zu 65 Prozent zu liberalisieren! Auf dem Grenzwert der ab 21. April 1954 liberalisierten Erzeugnisse wird, mit.wenigen Ausnahmen, zur Stützung der französischen Währung eine Kompensationstaxe von 10 bis 15 Prozent erhoben. Der Ministerrat hat am 5./6. Mai 1954' einen Beschhiss gefasst, in welchem der französischen Begierung empfohlen wird, bis

964 zum 1. November 1954 den Liberalisierungssatz im gesamten auf 75 Prozent und bei den drei Kategorien Bohstoffe, Nahrungs- und Futtermittel, Fertigfabrikate auf je mindestens 60 Prozent zu steigern sowie die erwähnte Taxe so rasch als möglich wieder aufzuheben. In den übrigen Ländern hat die Liberalisierung keine wesentlichen Änderungen erfahren. Von den 18 Mitgliedstaaten haben heute 75 Prozent oder mehr ihrer Einfuhren liberalisiert : Belgien-Luxemburg, Dänemark, Grossbritannien, Irland, Italien, Triest, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Westdeutschland und die Schweiz.

Für die schweizerischen Ausfuhren nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten in den Jahren 1950, 1951, 1952 und 1953 ergibt sich auf Grund der schweizerischen Handelsstatistik folgendes Bild (siehe Tabelle auf Seite 965) : Im Vergleich zu 1952 hat die schweizerische Ausfuhr nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten im Jahr 1953 um 263,7 Millionen Franken zugenommen (Zunahme 1952 gegenüber 1951 85,6 Millionen Franken), was eine Steigerung gegenüber 1950 um 49 Prozent bedeutet. Die nachstehende Tabelle zeigt, dass die Erhöhung nicht nur einzelne Warengruppen, sondern die meisten am Export interessierten Wirtschaftszweige erfasst.

1. Januar bis 81. Dezember in Millionen Franken

Nahrungs- und Genussmittel, Nutz- und Schlachtvieh . .

(Zollpos. 1 a-146) Häute und Pelle, Leder, Lederwaren, Schuhe . . . .

(Zollpos. 172-202) Papier und graphische ErZeugnisse (Zollpos. 288-340&) Textilien, inkl. Kautschukwaren etc.

.

. .

(Zollpos. 341-584)^ Maschinen und -teile sowie Fahrzeuge (Zollpos. 879-924d) Instrumente und Apparate .

(Zollpos. 937-965) Uhren und deren Bestandteile (Zollpos. 925-936Ì) Chemikalien, Drogen, Farben etc. (Zollpos. 966-1143 b) .

Übrige Waren (restliche Zollpositionen) Total aller Waren nach den Ländern der Europäischen Zahlungsunion

Steigerung in Prozent 1950

1950

1951

1952

1953

1951

1952

1953

106,6

146,3

181,7

199,6

37,2

70,5

87,2

37,0

47,1

56,9

67,0

27,3

53,8

81,1

41,7

53,6

50,1

60,1

28,5

20,1

44,1

504,8 651,5

30,1

20,6

55,6

9,7

27,0

32,1 42,5

; j 1 4-1 S..--fl

,

r>44-.7 ,

i 547,5 600,7 695,4 723,4

154,0

183,6

191,2

219,5

19,2

24,2

210,3

377 ,5 j 388,2 356,9

79,5

84,6 1 69,7

48,9 31,9

31,7 42,1

320,2 476,9 421,6 257,0 339,0 365,2

482,5 358,3

50,7 39,4 1

2092,9 2769,4 2855,1 3118,8 i i

32,3

36,4

i

49,0

.

Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten

in Millionen Franken

1950

Belgien-Luxemburg 1) Dänemark . . . .

Westdeutschland Grossbritannien 2) Frankreich 1) Griechenland Italien 3) . .

Niederlande 4) Norwegen Österreich . .

Portugal 1 ) Schweden Türkei

· 1951

49 3 68,8 22,1

294,4 681 399 9 573,9 4444 89 348,1 231 9 32 1 125 2 46 0 155,9 40,7

Total aller «Inder der Europäischen Zahlungsunion . . . .

2092 9

Gesamtausfuhr nach allen Ländern

3910,9

295,7

54 8 348 1 292,5 399 2 83 318,7 6) 130 0 23 0

824

"

1952

1953

293,1 884 4620 560,6 3805 13 8 441,8 200 6 45 1 106 5

275,7 924

579 3 592,7

421 2 '· 157 504,5

1951

-- 0,4 243 149

476

159,9 58,4

169,6 43,5

2769 5

2855 1

3118 8

32 8

4690,9

4748,9

... 5164,6

118 3

19,9 ._.

..

1053

91,7 ' 47 - 663 38,6 54 3 96 1 29 2 99 132,4 164,3

7,3 68 6 66 4 102,6 55 89 2 58,3 56 8 136 5 43 6 - - 34 146.5 96,8

36 4

49 0

327

72 9,2

444

544

-- 0,9 61 3

96,2.

11 3 78 4 39 6 51 9 · - ·' - 67 126,6 84,2

203 9

1952

21,4

--

32,1.

1

) Einschliesslich Überseegebiete.

Und übriges Sterlinggebiet, ausgenommen Hongkong.

) Einschliesslich Triest.

4 ) Einschliesslich Indonesien und andere Überseegebiete.

5 ) A usschliesslichi 201,5 Millionen Franken Goldexporte.

2 ) 3

co

05 Öl

966

Am stärksten zugenommen haben die Exporte der Gruppe Nahrungs- und Genussmittel, welche auch das Nutz- und Schlachtvieh und somit fast alle landwirtschaftlichen Erzeugnisse enthält. Noch in einer anderen Eichtung aber gereicht die EZU der schweizerischen Landwirtschaft zum Vorteil. Der früher streng bilaterale Zahlungsrnechanismus verlangte, dass die Schweiz aus typischen Agrarstaaten wie Dänemark oder den Niederlanden landwirtschaftliche Erzeugnisse kaufte, um exportieren zu können. Diese Agrarstaaten können nun ihre landwirtschaftlichen Produkte in andern Ländern wie z. B. Grossbritannien und auch Deutschland absetzen. Im Jahre 1952 kaufte so Grossbritannien z. B. in Dänemark für 1333 Millionen Franken und im Jahre 1953 für 1385 Millionen Franken landwirtschaftliche Erzeugnisse und für 273 Millionen Franken bzw. 433 Millionen Franken in Frankreich sowie für 568 bzw. 493 Millionen Franken in den Niederlanden. Deutschland kaufte im Jahre 1953 für 1961 Millionen Franken landwirtschaftliche Erzeugnisse in Frankreich, Italien, den Niederlanden und Dänemark. Den Erlös ihrer Exporte nach Grossbritannien und nach Deutschland können diese Agrarstaaten dank dem multilateralen Zahlungsmechanismus der Europäischen Zahlungsunion auch zum Bezug schweizerischer Erzeugnisse verwenden.

. B. Liberalisierung des Tourismus Im Verkehr aus OECE-Ländern, dem derjenige aus den sonstigen Herkunftsgebieten gegenübergehalten sei, hatte die Schweiz 1953, verglichen mit den Jahren 1950 bis 1952, folgende Übernachtungszahlen zu verzeichnen: 1950

OECE-Länder Übriges Ausland . . . . .

5497195 1481165

Auslandverkehr total . . . 6 978 360

Gesamtübernachtungen 1951 1952

1953')

7100076 1419152

7908218 1721471

8900568 1736760

8 519 228

9 629 689

10 637 328

Steigerung bzw. Verminderung gegenüber 1950 in Prozenten 1951 1952 1953

OECE-Länder Übriges Ausland . . . .

+29,16 -- 4,19

+43,86 +16,22

+61,91 +17,26

Auslandverkehr total . .

+ 22,08

+ 37,99

+ 52,43

: J) Provisorische Zahlen.

Daraus geht die entscheidende Bedeutung der Länder, die der Europäischen Zahlungsunion angeschlossen sind, für den schweizerischen Fremdenverkehr hervor. Sie hat sich sogar noch verstärkt, stieg doch der Anteil dieser Herkunftsgebiete an den Gesamtübernachtungen im Auslandverkehr von 82,12 Prozent

;

967

für 1952 auf 83,67 Prozent im Jahre 1953..Im Vergleich zu 1952 haben im Jahre 1953 die Logiernächte der Gäste aus OECE-Ländern um 12,55 Prozent zugenommen. Von geringfügigen Ausnahmen im Verkehr aus Belgien/Luxemburg, Portugal und Griechenland abgesehen; haben alle OECE-Staaten zu dieser Zunahme beigetragen. Über dem Durchschnitt von 12,55 Prozent lag diese bei Dänemark mit 37.70 Prozent, bei der Bundesrepublik Deutschland mit 30,58 Prozent, bei Grossbritannien mit 18,53 Prozent und bei Schweden mit 16,40 Prozent. Wo eine Steigerung der Übernachtungszahlen erfolgte, kann sie in erster Linie als eine direkte oder indirekte Auswirkung der Zugehörigkeit der betreffenden Herkunftsländer zur Europäischen Zahlungsunion angesprochen werden.

In einzelnen Fällen ist der unmittelbare Zusammenhang mit den getroffenen weiteren Liberalisierungsmassnahmen im Reisezahlungsverkehr unverkennbar.

Dies gilt namentlich für die Bundesrepublik Deutschland, die eine ganze Reihe neuer Erleichterungen einführte, so die Zubilligung einer Sonderzuteilung von 500 D-Mark zur Kopfquote von 800 D-Mark für den Winter 1953/54, die Ermöglichung des Bezuges zusätzlicher Beträge auch für mehrmalige Reisen im Genehmigungsverfahren sowie die Erhöhung der Freigrenze im «grossen Reiseverkehr» von^20 auf zunächst 40, hernach 100 und vom I.April 1954 an 300 D-Mark und im Grenzverkehr von 20 auf 100 D-Mark. Mit Wirkung ab I.Mai 1954, wurde die Zuteilung von Reisedevisen neu geregelt. Für Ferienreisen beträgt die Höchstzuteilung nun 1500 D-Mark pro Person im Kalenderjahr. Bei.Gesellschaftsreisen mit Sammelpass erhält jeder Teilnehmer ausserdem eine Zuteilung bis zu 200 D-Mark pro Reise. Für Geschäftsreisen werden Devisen je nach Zweck und Dauer der Reise ohne wertmässige Beschränkung zugeteilt. Zusätzlich zu ihren Zuteilungen können die Reisenden weiterhin 300 D-Mark in:Noten mit sich führen.

' Die Belebung des Verkehrs aus Grossbritannien fällt im wesentlichen gleichfalls mit der ab I.November 1953 vorgenommenen Erhöhung der Devisenzuteilung für Reisen nach Ländern ausserhalb des Sterlinggebietes von 40.auf 50 Pfundsterling für Erwachsene, von 30 auf 35 Pfund für Kinder unter 12 Jahren und von zusätzlich 20 auf 25 Pfund für Automobilisten' zusammen.

Dasselbe gilt für die skandinavischen Staaten. So änderte Schweden die Kopfquote von
750 auf 1000 schwedische Kronen und die Züsatzquote für Automobilisten von 250 auf 300 schwedische Kronen. Eine massive Liberalisierungspolitik ini Reiseverkehr betrieb Dänemark, das zu Beginn des Jahres 1954 sämtliche Restriktionen im Zahlungsverkehr für Reisen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Zahlungsunion-aufhob. In Holland erhalten seit dem 15. Juli 1953 Touristen und Geschäftsreisende ohne Unterschied des Alters Devisen im Gegenwerte von 1000 holländischen Gulden für jede Reise, die sie ins Ausland antreten. Auch Österreich verbesserte seine Reiseverkehrszuteilung erheblich, und zwar mit dem I.November 1953 auf 2600 österreichische Schillinge und am 31. März 1954 auf 3900 österreichische Schillinge pro Erwachsenen bzw. die Hälfte für Kinder, wozu eine Heraufsetzung der Freigrenze trat. Als einziges OECE-Land verringerte Italien die genehmigungsfreie Reisedevisenabgabe

968 durch die Banken von 200 000 auf 180 000 italienische Lire. Die Zahlungen für Studien- und Erziehungsauf enthalte wurden auf dem ganzen Gebiet der OECE mit gewissen Einschränkungen liberalisiert.

G. Liberalisierung des übrigen Dienstleistungsverkehrs Parallel zu den Anstrengungen auf dem Gebiet des Warenverkehrs und des Reiseverkehrs hat die OECE ihre Bestrebungen für die Liberalisierung der übrigen Dienstleistungen fortgesetzt und in gewissen Sektoren bemerkenswerte Fortschritte erzielt. So sind z. B. die Zahlungen für Reklamekosten nun vollständig frei. Dasselbe gilt für Bücher sowie Zeitungs- und Zeitschriftenabonnemente, soweit sie nicht unter den. Warenverkehr fallen. Eine wichtige Verbesserung konnte auch erreicht werden in bezug auf die Definition des Begriffs der technischen Hilfeleistung, der Urheberrechte (Patente, Zeichnungen, Fabrikmarken, Erfindungen) und der Beteiligung von Niederlassungen an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes im Ausland und umgekehrt. Diese drei Begriffe ergänzen sich nun gegenseitig, was die wirkliche Liberalisierung solcher Transaktionen erleichtert. Die Entwicklung der Ein- und Auszahlungen, insbesondere auch für die schweizerischen Dienstleistungen, ist in den Tabellen auf Seiten 970 und 971 dargestellt.

Die Beanspruchung des gebundenen Zahlungsverkehrs mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten durch den Finanztransfer im engeren Sinne hat sich nicht wesentlich verändert. Sein Anteil an den Gesamtauszahlungen ist von 5,8 Prozent im Jahr 1952 auf 5,6 Prozent im Jahr .1953 zurückgegangen, obwohl die Überweisungen in absoluten Zahlen von 240,98 Millionen Franken im Jahre 1952 auf 254,8 Millionen Franken im Jahre 1953 angestiegen sind. Davon entfallen ca. 220 Millionen Franken auf Erträgnisse, ca. 17 Millionen Franken auf vertragliche Amortisationen und weitere 17 Millionen Franken auf andere Kapitalzahlungen, worunter vor allem solche an schweizerische Rückwanderer, in Erbschafts- und Härtefällen. Die Einzahlungen im Finanzverkehr beliefen sich im Jahre 1953 auf 118,3 Millionen Franken gegenüber 142,1 Millionen Franken im Jahre 1952.

Die wichtigeren Gebiete der Europäischen Zahlungsunion waren wie folgt beteiligt : Total des Finanztransfers im engeren Sinne aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion.

davon : Frankreich Sterlinggebiet

1949

1850

1951 1952 , (in Millionen Eranten)

180,5

171,4

35,9 90,3

42,4 73,1

239,7 88,3 ^ 90,2

1953

240,9

254,8

59,2 91,6

71,5 95,0

x ) Worin'Zahlungen einmaliger Natur mit rund 21 Millionen Schweizerfranken (vgl. Botschaft vom 20. Mai 1952, BEI 1952, II, 239).

·

·

· 1949

Niederlande . .''· Norwegen. .

Dänemark 2 ). . / . .

Schweden Italien (Finanztransfer geregelt seit 14. Mai 1949) Belgien4) . . .. : . . . . . . .

'

\ 969

1950 1951 ; 1952 (in Millionen Franken)

1953

19,9 '8,9 11,9 4,1

21,3 10,2 9,8 2,8

20,7 12,4 10,1 3,7

24,3 9,1 9,5 3,1

25,5 5,6 2,6 3,1

5,0 17,5

7,8 --

11,93) 3,0

13,9 27,2

16,7 28,4

Wenn auch in der zweiten Hälfte des Jahres 1953 mit der Bundesrepublik Deutschland die erforderlichen bilateralen Vereinbarungen getroffen und die internen Erlasse für den Neuaufbau des Transferregimes vorbereitet werden konnten, so kamen die effektiven Überweisungen aus Westdeutschland doch erst anfangs 1954 in MUSS. Dies ist damit zu erklären, dass einerseits die schweizerische Batifikation des Londoner Abkommens über deutsche Auslandsschulden zufolge der Beferendumsfrist erst auf 31. Dezember 1953 möglich war und anderseits die Liberalisierung der übrigen deutschen Finanzzahlungen Gegenstand von Erörterungen im Eahmen der OECE bildete. Wenn der Finanztransfer beim Londoner Abkommen u. a. wegen der zu treffenden Neuregelung der einzelnen Schuldverhältnisse - auch nur graduell zunehmen wird, so ist doch für die zweite Hälfte 1954 mit einem vollen Anlaufen der vorgesehenen Überweisungen auf den verschiedenen Sektoren zu rechnen; dabei ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen gemäss den Londoner Vereinbarungen grundsätzlich mit Wirkung ab Anfang 1953 vorgesehen sind.

Die Bedienung der österreichischen Auslandsschulden gemäss den Beschlüssen der Eömer Konferenz erfolgt mit Wirkung ab 1. Januar 1954. Parallel dazu ist die Liberalisierung weiterer Invisibles vorgesehen.

Die Versicherungs- und Bückversicherungsüberweisungen haben im Jahre 1953 weiter zugenommen, wenn auch in wesentlich geringerem Masse: 1949

1950 1951 1952 (in Millionen Franken)

43,0

28,4

49,4

81,9

:

195S

88,3

Von der Gesamtsumme von 88,3 Millionen Franken im Jahre 1953 entfielen 4,3 Millionen Franken auf Sozialversicherungen, 78,4 Millionen Franken auf Zahlungen zwischen Versicherungsgesellschaften und 5,6 Millionen Franken auf andere Versicherungszahlungen. Die Versicherungseinzahlungen beliefen sich auf 25,5 Millionen Franken im Jahre 1953 gegenüber 19,4 Millionen Fran2 ) Einsohliesslich Amortisationen und Zinszahlungen bis 1952 von jährlich 6-7 Millionen Pranken im Zusammenhang mit einem Warenkredit.

3 ) Vermehrung bedingt durch die Wiederaufnahme des Zahlungsdienstes italienischer Auslandsanleihen.

4 )_Bei Belgien ist generell zu berücksichtigen, dass vom 12. November 1949 bis 1. November 1951 ein freier Zahlungsverkehr bestand.

co 7

Zahlungsverkehr mit den der EZU angeschlosseneu Ländern, bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken)

Land

Österreich. .

Belgien Dänemark.

. .

Prankreich . . .

Westdeutschland .

Griechenland . .

Italien . .

.

Niederlande . . .

Norwegen Portugal Schweden Türkei . .

. .

Sterlinggebiet . .

.

.

.

.

.

.

.

.

Total · - -

1 ) 2

Warenverkehr .

Reiseverkehr

Einzahlungen 1952 1953

Einzahlungen 1.952 1953

88,0 273,9 59,1 530,7 904,3 10,4 · 364,9 :l 69,8 13,1 13,5 119,7 . 17,6 597,9

87,0 202,7 56,5 473,2 904,8 8,8 429,1 :l 90,7 12,1 20,4 103,7 33,0 600,3

3162,9 3182,3 -

0,6 0,4 0,1 2,8 1,2 0,3 0,4 0,1

0,7 0,3 0,2 2,8 1,4 0,1 0,3 0,4 --

0,3

0,3

5,9

12,1

VersieherungsVerkehr Einzahlungen 1952 1953

0,3 1,2 0,7 1,4 1,7

0,4 2,2 0,8 2,4 2,0

Finanzverkehr Einzahlungen 1952 1953

0,7 1,7

0,9 1,5

0,3 0,5 111,3 1) 81,7 2) 2,1 2,2

-

. 0,1

--

0,1

4,6 0,9 0,1 0,3 0,9 0,3 10,5

0,8 3,6 0,2

3,6 4,9 0,1

6,6

2,9 0,7 0,1 -- 0,5 1,2 8,7

0,6 0,6 0,1 0,6 20,7 21,6

13,1

19,4

25,5

142,1 118,3

Übrige Dienstleistungen Einzahlungen 1952 1953

25,5 42,3 7,4 152,4 164,6 0,8 85,6 71,3 8,4 1,8 12,6 3,1 79,9

O

Total Einzahlungen 1952 1053

26,2 115,1 115,2 ,38,7 319,5 245,4 8,3 67,6 66,3 150,3 798,6 710,4 171,6 1073,9 1142,0 1,0 11,2 10,1 91,7- 454,5 529,3 65,4 245,8 262,3 8,9 21,9 21,2 1,8 15,3 22,5 14,3 133,7 119,8 22,0 37,4 3,5 85,7 713,1 724,7

655,7 667,4

3992,2 4006,6 i

Inkl. 100 Millionen Pranken Kredit an den französischen Staat.

) Inkl. 60 Millionen Pranken Kredit an Charbonnages de France und 8 Millionen Franken Kredit an Elec- .

tricité de France.

Zahlungsverkehr mit den der EZU angeschlossenen Ländern, bzw. Währungsgebieten (Wert in Millionen Franken)

-Land

Österreich .

Belgien Dänemark.

Prankreich . . . . .

Westdeutschland . !

Griechenland . . .

Italien . .

Niederlande . . . .

Norwegen Portugal Schweden . . . . .

Türkei Sterlinggebiet . . .

Total

- -

1 ) 2 ) 3 ) 4 ) 6

Inkl.

Inkl.

Inkl.

Inkl.

) Inkl.

Warenverkehr

Reiseverkehr

Auszahlungen 1952 1953

Auszahlungen -1952 1953

82,6 278,3 75,4 367,1 400,0 9,6 341,5 170,7 39,9 42,1 147 ß 48,4 718,7

78,6 258,8 88,'J 396,8 558,5 11,8 418,9 189,0 48,1 45,3 157,6 25,0 684,7

2721,8 2962,0

Rückzahlung 2,1 Millionen 4,2 Millionen 65 Millionen 10 Millionen

Versicherungsverkehr " Auszahlungen 1952 . 1953

1,4 56,7 8,8 51,8 88,0 1,8 17,6 30,5 1,9 1,1 13,0 3,3 111,9

0,5 13,7 1,6 19,5 7,7 0,5 1,6 7,6 3,3 1,8 6,1 1,6 16,5

"1,0 14,1 1,4 22,8 16,7 0,1 1,2 9,0 2,3 J ,7 3,7 0,6 13,7

375,3 387,8

82,0

88,3

1,2 98,6 7,7 47,6 50,3 2,2 23,8 24,5 1,6 1,5 12,3 2,4 101,6

Finanzverkehr Auszahlungen 1952 "1953

-- 27,2 ' 9,51) 59,2 2) 1,4 -- 13,9 24,3 9,1 0,1 3,1 1,5 91,6

1,6 ' 28,4 2,6 71,5 3) 67,7 4) 0,1 16,7 25,5 5,6 0,2 3,1 1,8 95,0

Übrige Dienstleistungen -Auszahlungen 1952 1953

22,0 25,4 -48,9 41,1 9,3 8,5 168,0 170,3 175,7 219,7 1,5 1,7 121.5'6) 120,3 34,0 32,6 6,1 5,3 4,7 5,3 20,6 13,8 5,7 6,2 151,8 157,7

240,9 319,84) 769,8

Dollarkredit 6,2 Millionen Pranken.

Franken Zinsen für 100-Millionen-Franken-Kredit Franken Zinsen für 100-Millionen-Franken-Kredit Franken erste Rückzahlung alter Bundesguthaben.

Franken Amortisation alter Bundesguthaben.

807,9

Total Auszahlungen 1.052 1953

106,3 466,7 103,5 661,4 635,1 13,8 502,3 261,1 .60,0 50,2 189,6 59,6 1080,2

108,0 399,1 110,2 713,2 950,6 15,5 574,7 286,6 63,2 53,6 191,2 36,9 1063,0

4189,8 4565,8

CD "3 1

972 ken im Jahre 1952. Die Nettobelastung des Assekuranzzahlungsverkehrs blieb trotz der fortschreitendem Liberalisierung unverändert auf der Höhe des Vorjahres. Grössere Überweisungen aus einzahlen Ländern, insbesondere zufolge der Wiederaufnahme des Eüokversicherungstransfers aus Westdeutschland, wurden durch verminderte Zahlungen aus andern Ländern und durch erhöhte Überweisungen von der Schweiz nach den Mitgliedstaaten ausgeglichen.

Die Überweisungen für T r a n s p o r t k o s t e n weisen eine weitere Zunahme auf: 1949

247,5

1950 .

1951 1952 (in Millionen Franken)

223,7

303,4

1953

334,6

357,4

Auch die Auszahlungen für die übrigen W a r e n n e b e n k o s t e n (Provisionen, Kommissionen, Veredlungs- und Eeparaturkosten, Transithandelsgewinne) sind gegenüber dem Jahre 1952, das einen leichten Eückgang aufwies, im Jahre 1953 wieder etwas angestiegen: 1949

1950

1951 1952 (in Millionen Franken)

47,4

48,3

94,7

1953

83,5

86,9

Die in diesen Zahlen eingeschlossenen Transithandelsgewinne beliefen sich im Jahre 1953 auf 31 Millionen Tranken, gegenüber 29,9 Millionen Franken im Vorjahr.

Die Überweisungen für Eegiespesen sind zurückgegangen, trotzdem nun auch Grossbritannien diese Transfers ab Juli 1953 im Eahmen der Eeliberalisierungsvorschriften der OECE freigegeben hatte. Dagegen ist bei den Auszahlungen für Lizenzen und Urheberrechtsentschädigungen eine erneute Zunahme festzustellen: 1949

Zahlungen aus Ländern der Europäischen Zahlungsunion für : - Eegiespesen -Lizenzen. . . . . . . . . .

- Urheberrechtsentschädigungen

14,8 47,1 1,6

1950 1951 1952 (in Millionen Franken)

12,0 66,4 2,1

18,2 88,0 3,2

- 25,3 111,6 4,2

1953

19,6 127,3 7,0

Die Auszahlungen an internationale Organisationen mit Sitz in der Schweiz gingen, u. a. als Folge der in der Botschaft vom 5. Mai 1953 (BB11953, II, 60) geschilderten Massnahmen, von 47,2 Millionen ~ Franken im Jahre 1952 auf 38,8 Millionen Franken im Jahre 1953 zurück.

D. Die Ausnützung der schweizerischen Quote und die Entwicklung der schweizerischen Saldi gegenüber den einzelnen Unionsländern Wie bereits erwähnt, wurde für die zu erwartenden Überschüsse der Schweiz im Verkehr mit den der Zahlungsunion angeschlossenen Währungs-

973 gebieten eine Quote von 250 Millionen Rechnungseinheiten (1093 Millionen; Schweizerfranken) festgesetzt. Ferner wurde der Schweiz für die über diese Quote hinausgehenden Aktivsaldi eine Zusatzquote (Rallonge) von 125 Mil-: lióneu Rechnungseinheiten (547 Millionen Schweizerfranken) eröffnet. Es stand ihr demnach für den Ausgleich ihrer Überschüsse ein Betrag von insgesamt 375 Millionen Eechnungseinheiten (1640 Millionen Schweizerfranken) zur Verfügung.

^ Hinsichtlich der Ausnutzung bis Ende 1952 verweisen wir auf unsere Ausführungen in der Botschaft vom 5. Mai 1953- (BEI 1953, II, 52 ff.). Seit 1952 entwickelte sich die Beanspruchung wie folgt:

. ·.

.

Ende Dezember 1952 Ende Dezember, 1953 Ende April 1954

Beanspruchung der Quote Kreditgewährung Gold/Dollarin Millionen der Schweiz Zahlungen der Franken in Prozent an die Union Union an die Schweiz (in Mill. Franken)

811,5 1377,3 1) 1287,21)

74,2 84,0 1) 78,5 1)

515,1 798,0 752,9

296,4 579,3 534,3

Am 31. Dezember 1953 waren Quote und Eallonge beansprucht Millionen Franken mit 1377,3 Am 31. Dezember 1952 betrug die Ausnützung . . . . . .

811,5 Im Jahr 1953 ist die Beanspruchung somit angestiegen um 565,8 In diesem Betrag sind folgende ausserordentlichen Zahlungen Inbegriffen : i Amortisation der konsolidierten norwegischen Schuld 2) .

Erste Rückzahlung der Deutscheu Bundesrepublik auf die schweizerischen Forderungen gegenüber dem ehemaligen Deutschen Reich .

.

Zinszahlungen 1953 der Union auf den ihr gewährten schweizerischen Krediten.

: :

1,6

65,0 16,8 83,4

Der schweizerische Überschuss von 565,8 Millionen F r a n k e n im Jahr 1953 ist, abgesehen von der Rückzahlung alter Bundesguthaben und der Verzinsung der an die Union gewährten Kredite, vor allem auf gesteigerte Auszahlungen im Warenverkehr zurückzuführen. In geringerem Masse waren auch der Finanztransfer, der Reiseverkehr und die übrigen Dienstleistungen beteiligt.

Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Tabellen auf Seiten 970 und 971.

Bis Mai 1953 konnten die schweizerischen Überschüsse im Verkehr mit den Unionsländern im Rahmen der Quote von 1093 Millionen Franken aus1

: ) Inkl. Rallonge.

) Aus schweizerischen Guthaben bei Eintritt in die Zahlungsunion.

2

974

geglichen werden; ab Juni erfolgte der Ausgleich innerhalb der Eallonge von 547 Millionen Pranken. Schon im ersten Halbjahr, insbesondere aber im 3. Quartal war die Belastung in einem Masse angestiegen, das eine vorzeitige Erschöpfung der Zusatzquote (vor dem 30. Juni 1954) befürchten liess. Diese Entwicklung war einerseits zurückzuführen auf die rückläufigen schweizerischen Importe und anderseits auf die fortschreitende Liberalisierung der Einfuhr in einer Eeihe von Mitgliedstaaten, insbesondere in Westdeutschland und Italien.

Selbstverständlich trugen auch die Ausdehnung der Liberalisierung in den übrigen Sparten des Zahlungsverkehrs sowie die im März 1953 erfolgte erste Zahlung von 65 Millionen Franken seitens der Deutschen Bundesrepublik aus Forderungen der Schweiz gegen das ehemalige Deutsche Eeich zur Steigerung der Überschüsse bei.

Glücklicherweise trat jedoch im 4. Quartal eine entscheidende Wendung ein, die zu einer Bückbildung des Aktivsaldos führte. Bei gleichbleibenden Auszahlungen erhöhten sich die Einzahlungen von 964 Millionen Franken im Quartalsdurchschnitt der ersten 9 Monate im letzten Vierteljahr auf 1113 Millionen Franken, also um rund 150 Millionen Franken; davon entfielen 60 Millionen Franken auf die Gewährung eines Bankenkredits an die Charbonnages de France über die Zahlungsunion, während die restlichen 90 Millionen Franken sich aus erhöhten Einzahlungen im laufenden Verkehr, insbesondere für Warenimporte ergaben.

In den ersten vier Monaten des laufenden Jahres entwickelte sich der gebundene Zahlungsverkehr der Schweiz mit den Unionsländern mehr in der Eichtung eines Ausgleichs. Im Januar, Februar und April betrugen die Aktivsaldi 26, bzw. 33, bzw. 47 Millionen Franken; im März verzeichnete die Schweiz sogar einen Fehlbetrag von 96 Millionen Franken. Dieses Defizit ist die Folge der Gewährung eines schweizerischen Bankenkredites von 100 Millionen Franken über den Mechanismus der Zahlungsunion an Italien. Nach den normalen Eegeln der Union hätte sich aus dieser Transaktion eine Herabsetzung der schweizerischen Kredite an die EZU um 50 Millionen Franken und eine Goldrückzahlung der Schweiz an die EZU in gleicher Höhe ergeben. Um Italien einen möglichst starken Abbau seiner Verschuldung gegenüber der Zahlungsunion zu ermöglichen, haben die Organe der Union im Sinne einer
Ausnahme eingewilligt, dass die Überweisung der vollen Summe für die Herabsetzung der italienischen Schuld verwendet, d. h. dass der ganze Betrag über den Kreditsektor verbucht werde. Da aus technischen Gründen beide Partner gleich behandelt werden müssen, hat die Schweiz dadurch den Vorteil genossen, auch ihrerseits die volle Überweisung als Abbati ihrer Guthaben gegenüber der Union verrechnen zu können. Weil jedoch das System der Union auf einer 'Kombination des Spitzenausgleiches durch Goldzahlungen und Kreditgewährung beruht, musste als Folge der ausschliesslichen Verrechnung der 100 Millionen Franken über den Kreditsektor eine Verbuchung in gleicher Höhe auch im Goldsektor vorgenommen werden, womit für die Schweiz eine Goldzahlungsverpflichtung von 100 Millionen Franken und für Italien ein ent-

.

975

sprechender Goldanspruch entstand. Damit wurde die für den Ausgleich weiterer schweizerischer Überschüsse bzw. italienischer Defizite verfügbare Marge nicht nur in der Höhe der Kreditrückzahlung von 100 Millionen Franken, sondern auch im Umfang der entsprechenden Goldbeträge, d. h. in Höhe von 200 Millionen Franken, wiederhergestellt. Diese Goldbeträge werden in einer vor der schweizerischen bzw. italienischen Quote eingeschalteten «GoldZwischentranche» verbucht und wären von der Schweiz an die Union bzw.

von der Union an Italien dann zu zahlen, wenn die schweizerische bzw. italienische Position in der Union sich völlig umkehren, d. h. wenn die Schweiz endgültig zum Schuldner und Italien endgültig zum Gläubiger würde. Die-praktische Folge für die Schweiz besteht also darin, dass die Beanspruchung ihrer Quote und Bailonge um 200 Millionen Franken herabgesetzt und die verfügbare Marge um den gleichen Betrag erhöht wurde. Per Ende März 1954 waren Quote und Eallonge mit 1239 Millionen Franken beansprucht gegen 1436 Millionen Franken per Ende Februar, und die Bundeskredite an die Union gingen von 827 Millionen Franken auf 729 Millionen Franken zurück. Die verfügbare Marge innerhalb des Gesamtbetrages von Quote und Eallonge (1640 Millionen Franken) stieg von 203 Millionen Franken per Ende Februar auf 400 Millionen Franken per Ende März. Als Folge des April-Überschusses von rund 47 Millionen Franken erhöhte sich die Beanspruchung der Quote und Rallonge per Ende April wieder auf 1287 Millionen Franken und die verfügbare Marge sank auf 353 Millionen Franken.

Es darf in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Beanspruchung der Quote sich bei der Schweiz viel ruhiger und gleichmässiger entwickelt hat als in den meisten andern Ländern. Die folgende graphische Darstellung zeigt mit aller Deutlichkeit, welche extremen Ausschläge nach oben und unten .bei gewissen Mitgliedstaaten stattgefunden haben. Diese Darstellung, bei welcher im Interesse einer besseren Übersicht die sich fast dauernd um den Nullpunkt bewegenden Positionen von Griechenland und Island weggelassen wurden, berücksichtigt nicht nur 'die laufenden Überschüsse und Defizite der einzelnen Länder, sondern auch; deren Anfangsguthaben und -schulden und die Sonderzuschüsse, welche die Vereinigten Staaten einzelnen Mitgliedern der Union
als sogenannte «ressources,spéciales» in Dollars zur Verfügung gestellt haben. · . ' · ' . ' · ' . ' . ' In bezug auf die bilaterale Entwicklung im Verkehr mit den Unionsländern ist folgendes zu bemerken: , Ende 1952 war Westdeutschland unser grösster Gläubiger, Hauptschuldner waren Grossbritannien und Belgien. Diese Lage hat weder auf Ende 1953 noch per Ende April 1954 eine Änderung erfahren. Die Tabelle auf Seite 978 gibt Aufschluss über die Entwicklung unserer bilateralen Überschüsse und Defizite seit dem Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion bis April 1954. Es muss jedoch darauf hingewiesen werden, dass die für 1953 und 1954 ausgewiesenen bilateralen Saldi nicht ohne weiteres mit den Zahlen der früheren Jahre verglichen werden können. Als Folge der seit März 1953 zwischen der Schweiz, dem Sterling-

Ausnutzung der Quoten bei den einzelnen Unionsländern (ohne Griechenland und Island) In Millionen Rechnungseinheiten l Mio KB = 4,37282 Mio Fr.)

977

gebiet, Frankreich, Belgien, Holland, Westdeutschland, Schweden, Dänemark und seit kurzem auch mit Norwegen zugelassenen Devisen-Arbitrage geben die in der Tabelle enthaltenen Überschüsse und Defizite nicht mehr ein genaues Bild unserer Zahlungsbilanz mit den betreffenden Ländern. Auf Grund einer besonderen Kontrolle können aber die wirklichen bilateralen Saldi, unter Ausschluss der Arbitrage, jeden Monat festgestellt werden; damit ist auch die laufende Übersicht : über den Verkehr mit den einzelnen Ländern weiterhin gewährleistet. Die Gefahr einer zusätzlichen Belastung der schweizerischen Quote durch die Arbitragegeschäfte besteht nicht, weil eine besondere Kontrolle sicherstellt, dass, jedes im gebundenen Zahlungsverkehr abgewickelte Geschäft durch eine entsprechende Gegenoperation in sich selbst ausgeglichen wird.

E. Die Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für die Schweiz Die nachstehenden Zahlen zeigen die grosse Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für den Waren- und Zahlungsverkehr der Schweiz.

Warenverkehr: Gesamteinfuhr der Schweiz Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Währungsgebieten Anteil der Einfuhren aus Unionsgebieten an der Gesamteinfuhr Gesamtausfuhr der Schweiz Ausfuhr nach den der Union angeschlossenen Währungsgebieten Anteil der Ausfuhren nach Unionsgebieten an der Gesamtausfuhr Zahlungsverkehr: | Ein- und Auszahlungen im gesamten gebundenen Zahlungsverkehr . .

Ein- und Auszahlungen im Verkehr mit den Unionsgebieten Anteil des Zahlungsverkehrs mit den Unionsgebieten am gesamten gebundenen Zahlungsverkehr

19al

(lnMUiioneu^ranken)

195S

5916

5206

5071

3772

3375

3431

63,8% 4691

64,8% 4749

67,7% 5165

2769

2855

3119

59,0%

60,1%

60,4%

8615

8993 ,

9327

7769 *) 90,2%

. 8182 91,0%

8572 91,9%

Die Ein- und Auszahlungen für Waren und «Invisibles» im Verkehr mit den der Union angeschlossenen Währungsgebieten machen somit seit dem Beitritt unseres Landes rund 91 Prozent des gesamten gebundenen Zahlungsverkehrs der Schweiz aus.

Diese positiven Auswirkungen der Europäischen Zahlungsunion liegen nicht nur in der Wiederherstellung des multilateralen Zahlungsbilanzaus1 ) Belgien-Luxemburg erst ab 1. November 1951, da der Zahlungsverkehr bis 31. Oktober 1951 frei war.

', ' Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

; 71

Bilaterale Überschüsse (+) und Defizite (--) der Schweiz gegenüber den Ländern der Europäischen Zahlungsunion (in Millionen Franken)

Länder

Österreich Belgien Dänemark Frankreich Westdeutschland .

Griechenland . .

Italien Niederlande . . .

Norwegen Portugal Schweden Türkei . . , Grossbritannien .

.

.

.

.

Total

1950 Nov./Dez.

195l

-- 0,7 + 79,7 -h 14,9 -- 10,6 -- 91,3 - 2,6 -- 1,1 -- 15,7 + 3,4 + 0,1 -13,4 + 3,4 -- - 37,8 -- 159,8 + 104,9 -- 54,9

+ 5,1 + 189,2 + 25,8 + 102,0 -- 341,7 -h 4,2 + 2,9 + 45,0 + 30,8 + 20,3 + 51,4 + 31,0 + 506,4 + 1014,1 -- 341,7 + 672,4

1952

-- + + -- -- + + + + + ·+ + + + -- +

10,7 208,1 36,0 116,2 487,1 2,8 34,9 0,6 35,0 34,9 59,1 37,8 845,0 794,2 614,0 180,2

19 54.

1953

-- + + + + + + + + + + + + -- +

6,7 94,9 25,2 70,6 71,1 4,9 55,9 - 48,6 40,3 30,6 35,6 6,5 213,7 626,8 77,8 549,0

Total

1, Quartal

April

-- 2,3 ' + 4,5 + 6,0 + 29,3 -- 16,9 + 2,4 -- 106,5 + 10,2 + 0,6 .

+ 7,2 + 5,3 ~ 7,7 + 30,4 -- 133,4 + 95,9 -- 37,5

- 0,1 + + + -- + -- + + + + + + + -- +

3,8 3,0 39,2 3,9 1,2 9,2 4,4 0,5 4,2 0,9 6,7 3,2 63,9 16,4 47,5

-

-- 15,3 + 580,1

+ 111.0

+ 114,3 -- 1011,8 + 12,9 -- 23,3 + 93,1 + 110,8 + 97,4 + 155,8 + 77,6 + 1054,4 + 2407,4 -- 1050,4 + 1357,0

4- Zinsvergütung d er Europäischen Zahlungsuni on vom 13. Fe bruar 1951 bisi 14, Januar 1!954 (Zinsfuss f ür Kredite im Rahmen der Quote: bis 1. Juli 1952 2 Pr ozent p. a. ; bis 1. Juli 1953 2% Prozent p a.; nach dies an. Datum 2% Prozent p. £a.; für Kredite im Rahmen c er Rallonge: Ïi Prozent) + 30,2 Kumulative Position der Schweiz per Ende April 1954 4- 1387,2 . . . .

-- Goldzwischentra nche aus Kreditgeschäft mi Italien -- 100,0 Überschuss der Schweiz per Ende April 19»54 4- 1287.2

CD 7 8

979 gleiches, sondern auch in der durch das System ermöglichten Aktivität der Leistungsbilanz begründet; ein relativ hohes Exportvolumen ist anerkanntermassen eine Voraussetzung für die Vollbeschäftigung der schweizerischen Wirtschaft. Es wäre daher verfehlt, den völligen Ausgleich unserer Zahlungsbilanz mit der Union durch die rein restriktive Massnahme der Ausfuhrbeschränkung suchen zu wollen1.'

Der hohe Beschäftigungsgrad der schweizerischen Volkswirtschaft in den letzten Jahren wäre ohne die Europäische Zahlungsunion nicht denkbar gewesen. Die weite Ausstrahlung des Aussen Wirtschaftssektors (Warenverkehr, Tourismus, Finanz- und Versicherungsverkehr,, übrige Dienstleistungen) mit ihrer befruchtenden Wirkung auf alle Bevölkerungskreise geht aus den Tabellen auf Seiten 970 und 971 deutlich hervor., .

i · .

Damit sind die Vorschüsse, welche der Bund im Rahmen der Union gewähren musste, wohl gerechtfertigt. Dies konnte aber die verantwortlichen Behörden nicht hindern, nach Mitteln und Wegen zu suchen, inn den Bund von dieser Belastung soweit möglich zu befreien. Es sei in dieser Hinsicht insbesondere auf Abschnitt G des folgenden Kapitels verwiesen.

m. Finanzielle Auswirkungen der Mitgliedschaft der Schweiz bei der Europäischen Zahlungsunion für den Bund In diesem Zusammenhang sind die Fragen des mit den Krediten an die Union verbundenen Bisikos und der mit der Mitgliedschaft der Schweiz verbundenen Kosten zu untersuchen; ferner soll auf die verschiedenen Möglichkeiten für die Entlastung der Bundesvorschüsse eingetreten werden.

A. Die mit den Bundesvorschüssen an die Europäische Zahlungsunion verbundenen Risiken Die Beurteilung der mit den Bundeskrediten verbundenen Bisiken ist nicht zu trennen von der Stellung der Schweiz im Falle einer ^Liquidation der Europäischen Zahlungsunion, bzw. von der Frage, wer letzten Endes für die Verpflichtungen der Union haftet. Bei den nachstehenden Berechnungen ist von der Annahme auszugehen, dass die Liquidation nach den im Abkommen vom 19. September 1950 über die Schaffung 'der Union festgelegten Bestimmungen erfolgt, d. h. dass die OECE keine besonderen Beschlüsse für die Liquidation fasst sowie dass die Vereinigten Staaten kernen Einspruch erheben und die der Union zugesicherten, von ihr aber noch nicht bezogenen 123,5 Millionen Dollars einschiessen.
Das Liquidationsverfahren umfasst, soweit die Schweiz daran interessiert ist, drei Etappen: : a. Verteilung der konvertierbaren Vermögenswerte der Union (Goldbestände der EZU und Saldo der von den USA zugesicherten, aber noch nicht bezogenen Dollars) auf die Gläubiger im Verhältnis der Forderung der einzelnen Gläubiger zur Gesamtforderung aller Gläubiger der Union;

9,80 k Aufteilung der dadurch nicht gedeckten Bestguthaben der Gläubiger auf die Schuldner der Union im Verhältnis der Schulden der einzelnen Schuldner zur Gesamtschuld aller Schuldner der Union; c. Umwandlung der sich: daraus ergebenden Gläubiger- bzw. Schuldnerpositionen gegenüber der Union inbilaterale Kredite eines j eden Mitgliedstaates gegenüber jedem Mitgliedstaat, und zwar im Verhältnis der Quote des einzelnen Mitgliedes zur Gesamtsumme aller Quoten.

Es ist wichtig, hier festzuhalten, dass das Ergebnis der Liquidation - nach Verteilung der konvertiblen Vermögenswerte der EZU - sich nicht nur nach den Gläubiger- oder Schuldnerpositionen der einzelnen Länder richtet, sondern vor allem nach dem proportionalen Anteil der Quote eines jeden Landes an der Gesamtsumme der Quoten, was sich im Sinne eines Ausgleichs auf die Position der Schweiz gegenüber den andern Unionsländern auswirkt.

Liquidationsplan per 30. April 1954 Millionen Franken

Beanspruchung der schweizerischen Quote und Bailonge . . .

Goldzahlungen der Union an die Schweiz bis und mit Abrechnung April 1954 An die Union gewährte Bundeskredite Deckung aus den konvertiblen Vermögenswerten der Union .

Schweizerische Bestguthaben

l 287,2 534,2 753,0 279,9 473,1

bilaterale schweizerische Guthaben ( + ) und Schulden (--) im Rahmen der Liquidation in Millionen Franken

Österreich Belgien-Luxemburg Dänemark Frankreich Westdeutschland Island Italien Holland Norwegen Portugal Schweden Türkei Grossbritannien

·. .

'

-- 3,1 -- 3,5 + 38,9 · +125,1 . -- 37,2 +3,1 + 47,2 + 7,4 + 42,0 + 2,2 + 11,4 + 11,8 +227,8

+ 516,9 -- 43,8 + 473,1

981 :

Nach den Satzungen der Union lauten alle Guthaben auf die Währung des Gläubigers, für die Schweiz also auf S c h w e i z e r f r a n k e n , und sind somit keinem Kursrisiko unterworfen. Die Bedingungen für die Kredite, welche sich die einzelnen Länder bei der Umwandlung ihrer Forderungen und Schulden gegenüber der Union in solche gegenüber den andern Mitgliedstaaten zu gewähren haben, sind bilateral zu regeln; kommt keine Vereinbarung zustande und erlässt auch die OECE keine Bestimmungen, so sind die Kredite zu 2% Prozent zu verzinsen und innert drei Jahren in gleichen Monatsraten zurückzuzahlen.

.

, .

Eine Betrachtung der sich aus der Liquidation ergebenden schweizerischen Guthaben gegenüber den einzelnen Ländern zeigt, dass sich das Risiko für die Schweiz offensichtlich in erträglichen Grenzen hält. Im übrigen muss bei der Beurteilung der schweizerischen Position berücksichtigt werden, dass die seitens der Schweiz verschiedenen Mitgliedstaaten nach dem Krieg eröffneten Kreditmargen im Betrag von rund 600 Millionen Franken hinfällig geworden sind.

Die im Bahmen dieser Margen gewährten Vorschüsse wurden durch den Beitritt der Schweiz zur Zahlungsunion abgelöst bzw. auf die Union umgelagert und sind seither zum grössten Teil über dieses System zurückbezahlt worden.

B. Die dem Bunde aus der Kreditgewährung entstehenden Kosten Die Kosten des Bundes setzen sich zusammen aus Passivzinsen und Kursverlusten. Urnen stehen gegenüber die Einnahmen aus Aktivzinsen und der Ertrag der gemäss Bundesratsbeschluss vom 24. Juni 1952 seit 1. Juli 1952 zugunsten des Bundes erhobenen Gebühr von einem halben Prozent auf allen über die Union gehenden Auszahlungen. Die Passivzinsen ergeben sich aus den Vorschüssen des Bundes an die Zahlungsunion sowie aus der dauernden Bereitstellung von Mitteln .für die monatlichen Beanspruchungen. Da diese Beanspruchungen des Bundeskredites von Monat zu Monat starken Schwankungen unterliegen und zum voraus nicht berechenbar sind, ist der Bund gezwungen, verhältnismässig umfangreiche Mittel dauernd in Bereitschaft zu halten, um jeder Beanspruchung durch die Zahlungsunion begegnen zu können und damit der Schweiz die Erfüllung der sich aus ihrer Mitgliedschaft ergebenden Verpflichtungen zu ermöglichen. Die Kursverluste, die dem Bund von der Nationalbank belastet werden, bestehen
aus der Differenz zwischen dem Kurs der Unions-Eechnungseinheit, entsprechend dem Paritätskurs des Dollars von 4,37282, und dem Dollarkurs von 4,31685, der dem Ankaufspreis der Nationalbank für Gold entspricht.

. .

In bezug auf die Aktivzinsen haben wir schon in Kapitel I dargelegt, dass die Union den Gläubigern heute für die innerhalb der Quoten gewährten Kredite 2% Prozent und für Vorschüsse im Eahmen der Eallongen;3 Prozent vergütet.

Bis zum 30. Juni 1952 betrug der Satz jedoch nur 2 Prozent und für das Eechnungsjahr 1952/53 2% Prozent. Anderseits muss der Bund für die Kredite an die Union den rund 3% Prozent betragenden durchschnittlichen Selbstkostenzins-

982 satz für seine festen Schulden in Bechnung stellen, weil diese Kredite entgegen der ursprünglichen Konzeption nicht als kurzfristig bezeichnet werden können.

Da ferner die Auszahlungsgebühr von einem halben Prozent erst seit 1. Juli 1952 erhoben wird, die Passivzinsen und Kursverluste aber schon seit dem Beitritt der Schweiz zur Union laufen, haben die Einnahmen aus dieser Gebühr bisher gerade genügt, um die sonst nicht gedeckten Kosten des Bundes auszugleichen. Das vielfach geäusserte Postulat, die Auszahlungsgebühr zu erhöhen, um eine Beserve zur Deckung allfälliger Eisiken bei einer Liquidation der Zahlungsunion zu äufnen, kann deshalb nicht verwirklicht werden, weil damit die seinerzeit in Paris geübte scharfe Kritik an der mit dem Argument der Kostendeckung verteidigten schweizerischen Auszahlungsgebühr wieder aufleben würde.

C. Möglichkeiten der Entlastung des Bundes 1. Die Abwicklung schweizerischer Kapitalzahlungen, über die Zahlungsunion Unter den Bestrebungen, den Bund in seinen Vorschüssen an die Union nach Möglichkeit zu entlasten, steht die Frage einer Einbeziehung schweizerischer Kapitalexporte in den gebundenen Zahlungsverkehr im Vordergrund.

Diese Forderung wurde wiederholt in den eidgenössischen Bäten und in der Öffentlichkeit erhoben. Die in dieser Eichtung unternommenen Bemühungen, zu der sich bereits die letzte Botschaft näher äusserte, wurden auch im vergangenen Vertragsjahr systematisch fortgesetzt und haben nunmehr in verschiedener Hinsicht zu wertvollen Erfahrungen geführt.

IQ grundsätzlicher Hinsicht ist davon auszugehen, dass die Union in erster Linie für die Abwicklung l a u f e n d e r Zahlungen geschaffen wurde; ähnlich verhielt es sich unter dem früheren bilateralen Begime. Tn der Tat bietet der gebundene Zahlungsverkehr in der Begel keinen ausreichenden Baum für die Abwicklung von Kapitaltransaktionen; solche konnten meist nur in Einzelfällen und in begrenztem Bahmen Berücksichtigung finden.

Die Entwicklung der einzelnen Gläubiger- und Schuldnerpositionen innerhalb der Union hat auch auf diesem Gebiete gewisse neue Gesichtspunkte gebracht, aus denen sich für einzelne Länder ein Interesse an der Einbeziehung von Kapitaltransaktionen in den Abrechnungsverkehr ergab. Im Falle der Schweiz wurde dies" durch einen Beschluss des OECE-Bates vom 30. Juni 1952 anerkannt,
worin im Hinblick auf einen Abbau der Gläubigerstellung die Abwicklung schweizerischer Kapitalexporte über die Zahlungsunion empfohlen wurde.

Gleichzeitig hat sich aber eindeutig gezeigt, dass dieser Weg nur innerhalb gewisser Grenzen und unter ganz bestimmten Voraussetzungen gangbar ist.

Einmal ist die Einstellung des Partnerlandes zu berücksichtigen, die insbesondere durch seine eigene Position innerhalb der EZU beeinflusst sein kann; je nach der näheren Sachlage ist das Partnerland im wesentlichen nur an freien Schweizerfranken interessiert, um darüber auch ausserhalb der Union

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verfügen zu können. Dies kann namentlich für solche Länder gelten, die sich selbst in einer Gläubigerposition befinden, und die somit ähnlichen Problemen: gegenüberstehen i wie die Schweiz. Durch eine Abwicklung über die Union würde die Gläubigerposition solcher Länder nur vergrössert und ihre eigene Quote rascher ausgenützt, wobei sie für die Hälfte, der empfangenen Kredite eigene Vorschüsse an die Union gewähren müssten* Die bisher von der Schweiz über die Union getätigten Kapitaltransaktionen liessen sich denn auch im wesentlichen nur nach solchen Ländern durchführen, die innerhalb der Union eine Schuldnerstellung einnehmen und daher ihre Defizite ganz oder teilweise in Gold abzugelten haben.

Im weitern,: ist, vom Gesichtspunkt der schweizerischen Quote aus betrachtet, der Wirkungsgrad, je nach der vorgesehenen Dauer der Kapitalhingabe, ein unterschiedlicher; bei kurzfristiger Kreditgewährung ist die Entlastung bloss temporärer Natur, da die Eückzahlung normalerweise über den gebundenen Zahlungsverkehr erfolgen wird. So wird z. B. auf 1. November 1954 zu Lasten des gebundenen Zahlungsverkehrs eine erste Eückzahlung in Höhe von 33 Millionen Franken auf dem Ende 1952 an den französischen Staat gewährten Pinay-Kredit fällig (vgl. BEI 1953, II, 65); dieser Kredit, der sich in jenem Zeitpunkt als Entlastung :der schweizerischen Quote auswirkte, tritt damit bereits in das Stadium der graduellen Eückzahlung und wirkt nunmehr als Belastung der schweizerischen Quote.

Besonders problematisch müssen solche Kredite an das Ausland erscheinen, bei denen eine direkte Abtragung durch bestimmte W a r e n i m p o r t e angestrebt wird ; dies bedeutet im Effekt eine Einbusse an Clearingeinzahlungen, bzw. den Ausfall eines normalen Alimentes i des gebundenen Zahlungsverkehrs, was sich als besonders störend auswirken könnte, wenn im Zeitpunkt dieser indirekten Eückzahlungen die Union nicht mehr existieren und der Zahlungsverkehr mit dem betreffenden Schuldnerland wieder bilateral geregelt isein sollte.

Probleme eigener Art stellen sich auch für die Einbeziehung off entlieber Anleihen ; diese haben in derEegel langfristigen Charakter, so dass, derenHingabe über den gebundenen Zahlungsverkehr an sich zur Quotenentlastung interessant erscheinen würde. Dagegen setzt dies, in Abweichung von den normalerweise auf den
nachweisbaren Schweizerbesitz begrenzten Zulassungskriterien im gebundenen Zahlungsverkehr, die Abgabe besonderer Eücktransferzusagen im Sinne der Gewährleistung einer vollständigen Bedienung für den Zinsen- und Amortisationsdienst voraus, somit auch zugunsten ausländischer Titelinhaber. Die Einbeziehung öffentlicher Anleihen liess sich denn auch aus diesen und ähnlichen Gründen bisher nicht verwirklichen.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Bundesratsbeschluss vom 12. Mai 1950 über die Zulassung von Forderungen zum gebundenen Zahlungsverkehr mit dem Ausland und die Dezentralisierung dieses Verkehrs bekanntlich auf dem!

Grundsatz der: Gleichbehandlung der verschiedenen Transferkategorien beruht; dies tritt insbesondere beim Vorbehalt einer allgemeinen Kontingentierung im Falle der Arerknappung der Clearingmittel gemäss Ziffer 6 des frag-

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liehen Bundesratsbeschlusses zutage. Die Abgabe uneingeschränkter Eücktransfergarantien, die eine effektive Vorbelastung des gebundenen Zahlungsverkehrs bzw. unter Umständen eine Privilegierung gewisser Geschäfte bedeuten könnte, erschien daher bisher nicht tunlich.

Schliesslich ist, neben dem Interesse an einer Entlastung der Quote, auch g e s a m t w i r t s c h a f t l i c h e n und währungspolitischen Überlegungen Eechnung zu tragen. So kann, je nach den Verhältnissen auf dem Kapitalmarkt, oder auch angesichts der mit einer Einbeziehung in den gebundenen Zahlungsverkehr verbundenen Konsequenzen, die Abwicklung in freien Devisen als zweckmässiger erscheinen; währungs- und geldmarktpolitisch ist ferner das Interesse an der Erhaltung eines normalen Gold- und Dollarabflusses zu berücksichtigen.

Im Eahmen dieser allgemeinen Überlegungen liessen sich im Berichtsjahr eine namhafte Anzahl von Kapitaltransaktionen nach Unionsländern über den gebundenen Zahlungsverkehr abwickeln. Dabei sind folgende zwei Hauptgruppen zu unterscheiden: a. Zahlenmässig am bedeutendsten haben sich gewisse Geschäfte mit weitgehend einmaligem Charakter erwiesen. So war es möglich, im Herbst 1953 den Kredit eines schweizerischen Bankenkonsortiums an die Charbonnages de^ France in Höhe von 60 Millionen Schweizerfranken über die Zahlungsunion zu leiten, wobei Zinsendienst und Eückzahlung grundsätzlich in Form von Kohlenlieferungen erfolgen. Im weitern wurde im März 1954 ein schweizerischer Bankenkredit von 100 Millionen Schweizerfranken an Italien über den gleichen Weg getätigt (vgl. die Ausführungen auf Seiten974und 975). Der lauf ende Zinsendienst sowie die Eückzahlung des Kapitals sind in freien Devisen vorgesehen,, so dass aus dieser Operation grundsätzlich keine späteren Belastungen des gebundenen Zahlungsverkehrs entstehen sollten.

Transaktionen dieser Art stellen stets eine Eeihe besonderer Probleme, sei es finanztechnischer oder allgemeinwirtschaftlicher Natur. Sie erheischen denn auch eine umsichtige Behandlung und haben zumeist eine Verständigung mit dem Partnerstaat zur Voraussetzung. Unter Berücksichtigung des PinayKredites (siehe Seite983) ergab sich in dieser Gruppe eine Alimentierung durch 280 Millionen Franken bzw. bei Berücksichtigung der vollen Auswirkung des Italiengeschäftes eine Entlastung der schweizerischen
Quote um 380 Millionen Franken.

fe. Anderseits konnte in einer Eeihe von Fällen die Einbeziehung l a u f e n d e r Kapitalzahlungen nach dem Auslande erwirkt werden. Darunter sind zu verstehen: Darlehen, Bankenkredite, Kapitalerhöhungen, Neugründungen, Beteiligungen an Finanz- und Industrieunternehmen usw. Soweit es sich dabei um Anlagen mit Dauercharakter handelt, d. h. um eigentliche Investitionen, bei denen normalerweise keine Eücknahme oder jedenfalls auf längere Zeit keine Eückzahlung vorgesehen ist, wird der gebundene Zahlungsverkehr lediglich mit den anfallenden Erträgnissen belastet. Derartige Investitionen fanden namentlich in Frankreich und dem Sterlinggebiet statt. Bei Geschäften

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kurzfristiger Natur dagegen, wie in der Kegel bei Darlehen oder temporären Finanzierungen, ist jeweils von Anfang an die Eückzahlung: über den gebundenen Zahlungsverkehr in Rechnung zu stellen, was ebenfalls eine nähere Prüfung des Einzelfalles bedingt. Im Eahmen dieser zweiten Gruppe ergab sich eine Quotenentlastung um rund 50 Millionen Franken, wobei es sich ungefähr je. zur Hälfte um Anlagen mit Dauercharakter und solche mit fester Eückzahlung handelt.

Gesamthaft belaufen sich die bisher über die Union getätigten Kapitalexporte somit auf 330 Millionen Schweizerfranken. In Prüfung stehen zurzeit eine Eeihe weiterer Transaktionen, so u. a. ein Kredit an .die französischen Staatsbahnen (SNCF) von insgesamt 250 Millionen Franken, Kredite an die französische Eisen- und Stahlindustrie sowie einige grundsätzlich bewilligte und, bei normalem Verlauf, vor dem Abschluss stehende Geschäfte.

Zusammenfassend lässt sich nach den bisherigen Erfahrungen feststellen, dass eine Einbeziehung von Kapitaltransaktionen in den Abrechnungsverkehr der Union, trotz der damit verbundenen Schwierigkeiten, in Einzelfällen durchaus möglich ist; es kann also durch solche Operationen im Sinne der Empfehlungen der eidgenössischen Eäte eine gewisse Entlastung der schweizerischen Quote erzielt werden. Im Lichte der geschilderten Probleme erweist sich jedoch eine sorgfältige Abwägung im Einzelfalle als unerlässlich. Entsprechend wird sich eine wirksame Entlastung der schweizerischen Quote wohl auch in Zukunft nur innert gewissen Grenzen halten. Es darf gesagt werden, dass alle sich bisher bietenden Möglichkeiten in eingehender Weise geprüft und, soweit dies gesamthaft gesehen als nützlich erschien, unter Mitwirkung der Interessenten eine Abwicklung über den gebundenen Zahlungsverkehr zu erreichen gesucht wurde. Diese Bestrebungen sollen im Lichte der dargelegten Überlegungen sowie der bisher- gemachten Erfahrungen systematisch weitergeführt werden.

' . ' .'

2. Übrige Möglichkeiten

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Die natürlichste Lösung würde in einer Steigerung der Einfuhr aus den der Union angeschlossenen Gebieten liegen. Die schweizerischen Importe aus diesen Ländern betrugen (in Millionen Franken) 1949: 2103; 1950: 2778; 1951: 3772 (Koreakrise); 1952: 3375 und 1953: 3431. Für die Möglichkeit höherer Importe spricht der allmähliche Abbau der vorhandenen Lager. Anderseits ist aber zu, bedenken, dass gewisse Rohstoffe und Nahrungsmittel aus preislichen Gründen vorzugsweise aus dem Dollarraum bezogen werden und damit dem Verkehr mit der Zahlungsunion entgehen. Eine Entlastung des Bundes durch höhere Einfuhren aus Unionsgebieten könnte ; also nicht herbeigeführt werden, es sei denn durch staatliche Lenkungsmassnahmen mit allen damit verbundenen Nachteilen.

Eine weitere Möglichkeit würde die Ausdehnung der Einzahlungspflicht auf den passiven Finanzverkehr und den passiven Eeiseverkehr bieten. Es würde dies jedoch die Einführung umfangreicher Kontrollen voraussetzen, die

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einer Devisenbewirtschaftung sehr nahe kämen und in allgemein wirtschaftsund währungspolitischer Hinsicht einen Eückschritt bedeuten würden, den ein Land wie die Schweiz angesichts der allgemeinen Bestrebungen zur Liberalisierung des Zahlungsverkehrs im Ernst nicht in Betracht ziehen könnte.

Die Beanspruchung der schweizerischen Quote könnte auch durch sogenannte Switchgeschäfte vermindert werden, d. h. durch den Import von Dollarwaren über ein Unionsland gegen Bezahlung in Unionswährung oder dadurch, dass Dollarwaren über einen Mitgliedstaat gegen Unionswährung gekauft und nach einem Drittland gegen Dollars weiterverkauft werden. Weil jedoch der Dollarkurs in der Schweiz tiefer ist als in den andern Unionsländern, wären derartige Geschäfte nur durchführbar, wenn der schweizerischen Firma die Differenz zwischen dem Dollarkurs in der Schweiz und .im betreffenden EZU-Land sowie die mit der Abwicklung verbundenen zusätzlichen Kosten durch Ausrichtung einer Prämie aus Bundesmitteln vergütet würden. Da die Ausschüttung einer solchen Prämie nicht in Betracht gezogen werden,kann, haben die an sich verdienstvollen Bemühungen der schweizerischen Transithandelskreise in dieser Bichtung leider zu keinem Ergebnis geführt.

IV. Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion bis 30. Juni 1955

Die im Eahmen der Zahlungsunion von den Mitgliedstaaten eingegangenen finanziellen Verpflichtungen gehen mit dem 30. Juni 1954 zu Ende. Anlässlich seiner Sitzung vom 2S./29. Oktober 1958 hatte der Ministerrat der OECE im Prinzip die Verlängerung der Zahlungsunion um ein weiteres Jahr bis 30. Juni 1955 beschlossen und das Direktionskomitee mit der Prüfung der Bedingungen beauftragt, unter welchen dieser Beschluss verwirklicht werden könne.

Die Hauptschwierigkeit, mit welcher die Union in den letzten Monaten zu kämpfen hatte, lag in dem stetigen Anwachsen der Höhe und Dauer der von gewissen Gläubigerstaaten an die Union gewährten Kredite, ohne dass Aussicht auf deren Eückzahlung bestand, es sei denn durch eine Umkehrung der Zahlungsbilanz dieser Länder gegenüber den anderen Mitgliedstaaten. Nach den Grundsätzen der Zahlungsunion sollten diese Vorschüsse im wesentlichen kurzfristiger Natur sein und zur Finanzierung vorübergehender Schwankungen im Zahlungsverkehr unter den Mitgliedern dienen. Da die Schweiz, von einigen Ausnahmen abgesehen, seit ihrem Beitritt zur Union stets Überschüsse erzielt hat, können die der Union von ihr gewährten Kredite nicht mehr als kurzfristig bezeichnet werden. Gemeinsam mit den Vertretern der übrigen Hauptgläubiger (Westdeutschland, Belgien, Niederlande) haben daher die Vertreter der Schweiz vorgeschlagen, im Abkommen über die Zahlungsunion ein automatisches und bleibendes Bückzahlungssystem für die der Union eingeräumten Kredite einzuführen. Nach dieser Formel hätten die Vorschüsse mit einer Laufzeit von mehr als 18 Monaten innerhalb 3 Jahren durch monatliche Goldrückzahlungen amortisiert werden sollen. Die Gläubigerländer wären bereit gewesen, nach Massgabe und in Höhe der so erhaltenen Goldrückzahlungen neue Kredite zu eröffnen. Dieser Vorschlag stiess jedoch bei einigen Schuldnerstaaten auf

987 starken Widerstand. Sie machten geltend, dass ein solches Rückzahlungssystem ihnen einerseits neue finanzielle Lasten aufbürde, welche eine Gefährdung der Liberalisierung des Warenaustausches nach sich i ziehen müssten, und anderseits die Union in ein rein auf dem Goldausgleich basierendes System umwandeln würden, was für sie nicht annehmbar sei.

Grossbritannien als einer der Hauptschuldner hat nun kürzlich einigen Gläubigerstaaten das Angebot gemacht, einen Teil seiner :ihnen gegenüber bestehenden Schuld in Gold zurückzuzahlen unter der Bedingung, dass die restliche Schuld bilateral auf eine längere Dauer als die in den Liquidationsregeln der Union vorgesehenen drei Jahre konsolidiert ; werde. Diese Offerte wurde an Westdeutschland, Belgien, die Niederlande und die Schweiz gerichtet.

Der britische Vorschlag ist trotz der ihm innewohnenden sehr positiven Elemente bei einigen der interessierten Gläubiger auf Schwierigkeiten gestossen, und zwar deshalb, weil die Guthaben i gegenüber. der Union bei den Gläubigerstaaten (ausgenommen die Schweiz) einen Teil der Währungsreserven der Notenbanken bilden und durch eine Konsolidierung diese Eigenschaft verlieren würden.

Dem am 5./6. Mai 1954 versammelten Ministerrat lag also einerseits der erwähnte Vorschlag der .Gläubigerländer und anderseits das britische Rückzahlungsangebot vor. Der Rat war, nicht in der Lage, einen endgültigen Entscheid zu treffen: immerhin kann festgehalten werden, dass in bezug auf die Standpunkte der Gläubiger- und Schuldnerstaaten eine wesentliche Annäherung stattfand. Der : Rat konnte sich sogar, unter gewissen Vorbehalten, auf die grossen Linien einer sowohl für die Gläubiger als auch für die Schuldner annehmbaren Lösung einigen. Die Beratungen werden daher, falls dies inzwischen nicht schon geschehen ist, wieder aufgenommen werden, und es besteht die Wahrscheinlichkeit, dass vor dem 30. Juni 1954 eine Einigung erzielt wird.

Für die Schweiz wird eines der Ergebnisse darin bestehen, dass uns ein Teil der Bundesvorschüsse an die Union durch gewisse Schuldnerländer sofort in Gold zurückbezahlt wird. Gleichzeitig muss aber die Schweiz einwilligen, den später ebenfalls in Gold rückzahlbaren Teil der in den Plan einbezogenen Schulden gegenüber diesen Schuldnerstaaten zu konsolidieren. Sie wird daher mit einigen Ländern solche
Konsolidierungsverhandlungen durchführen und entsprechende Vereinbarungen treffen müssen. Die Bundesversammlung wird darüber zu gegebener Zeit eine Botschaft erhalten.

: Die Verwirklichung dieses Projekts wird zur Folge haben, dass die Beanspruchung der von Ihnen bewilligten Kredite um den Betrag der, Goldrückzahlung vermindert und die verfügbare Marge entsprechend erhöht wird. In welchem Umfang dies der Fall sein wird, kann heute angesichts der in Paris noch laufenden Beratungen nicht abschliessend beurteilt werden. Immerhin darf man davon ausgehen, dass auch im ungünstigsten Falle die durch die Goldrückzahlungen entstehende Entlastung der Bundesvorschüsse bzw. der dadurch innerhalb der Rallonge wieder verfügbare Raum aller Voraussicht nach für längere Zeit ausreichen sollte.

988 Im Zusammenhang mit 'der Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion ist zu betonen, dass neben den Plänen für die Entlastung der Gläubigerund Schuldnerquoten durch teilweise Rückzahlung und Konsolidierung bestehender Schulden selbstverständlich auch die Bestrebungen zur Wiederherstellung der Konvertibilität der Währungen intensiv weitergehen. Die schweizerische Delegation hat anlässlich der Ministerratstagung vom 5./6. Mai 1954 in eindrücklicher Weise dargelegt, dass die Konvertibilität nach wie vor eines der Endziele der Zahlungsunion bilde, das stets im Auge behalten werden müsse, auch wenn seine Erreichung nur schrittweise möglich sei. In welchem Zeitpunkt die Konvertibilität der einzelnen Währungen verwirklicht werden kann, ist heute nicht vorauszusehen. Sicher ist jedoch, dass eine Eeihe von Mitgliedstaaten der Union alle Anstrengungen darauf richten, dieses Ziel so rasch wie möglich zu erreichen.

Auf die Bedeutung der Europäischen Zahlungsunion für die Aufrechterhaltung der Vollbeschäftigung in der Schweiz wurde bereits ausdrücklich hingewiesen. Es kann daher kein Zweifel darüber bestehen, dass unser Land an einer Verlängerung der Europäischen Zahlungsunion in hohem Masse interessiert ist.

.· .

Wie wir oben darlegten, sollte der im Rahmen der schweizerischen Zusatzquote verfügbare Raum für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs mit den Mitgliedstaaten bis auf weiteres ausreichen. Es ergibt sich daraus, dass die Bereitstellung neuer Kredite heute nicht notwendig ist. Dagegen ist Ihre letztjährige Ermächtigung, zum Ausgleich der vom I.Juli 1953 bis 80.Juni 1954 entstehenden Rechnungsüberschüsse der Schweiz Kredite bis zur Höhe des am 30. Juni 1953 nicht beanspruchten Teils der durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten 275 Millionen Schweizerfranken zu gewähren, bis Ende Juni 1955 zu verlängern bzw. auf das neue Rechnungsjahr 1954/55 zu übertragen.

Wir beantragen Ihnen gestützt auf diese Ausführungen, den vorliegenden Bericht zu genehmigen und dem nachstehenden Entwurf eines Bundesbeschlusses Ihre Zustimmung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

Bern, den 4. Juni 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Rubattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

989 (Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion und die Verlängerung des bisherigen Kredites der Schweiz an die Europäische Zahlungsunion

Die B u n d e s v e r s a m m l u n g der Schweizerischen E i d g e n o s s e n s c h a f t , nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 4. Juni 1954, beschliesst: Einziger Artikel Der Bundesrat wird ermächtigt: 1. der Verlängerung der ursprünglichen schweizerischen Quote in der Europäischen Zahlungsunion um ein Jahr zuzustimmen; 2. Für den Ausgleich der vom I.Juli 1954 bis 80.Juni 1955 entstehenden Rechnungsüberschüsse der Schweiz gegenüber der Europäischen Zahlungsunion die bereits durch Bundesbeschluss vom 18. Juni 1952 bewilligten, nicht ausgenützten Kredite weiter zur Verfügung zu stellen.

1638

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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Verlängerung der Mitgliedschaft der Schweiz in der Europäischen Zahlungsunion (Vom 4. Juni 1954)

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