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Bundesblatt

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106. Jahrgang

Bern, den 7. Oktober 1954

Band II

Erscheint wöchentlich. Preis 3O Franken im Jahr, 16 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Baum. -- Inserate franko an Stämpfli & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation (Arom 27. September 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Wir beehren uns, Ihnen die vorliegende Botschaft betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation zu unterbreiten.

I.

Die Bestrebungen zur internationalen Vereinheitlichung des Seerechts hatten insbesondere in den letzten Jahrzehnten grosse Erfolge zu verzeichnen; sie erfassen heute immer zahlreichere Einzelgebiete. Was der internationalen Seeschiffahrt bis anhin jedoch fehlte, war eine umfassende Organisation, eine internationale Körperschaft, die regelmässig die sich stellenden Fragen prüft und für eine Koordination sorgt.

Der Anstoss zur Verwirklichung einer umfassenden Vereinigung auf dem Gebiete der Seeschiffahrt ging vom «United Maritime Consultative Council», dem Tonnage-Pool der Vereinigten Nationen, aus. Der Wirtschafts- und Sozialrat der UNO beschloss in der Folge im März 1947, nach Genf eine,« Seeschiffahrtskonferenz der Vereinigten Nationen» einzuberufen, die zum Ziel haben sollte, die Schaffung einer zwischenstaatlichen Organisation der Seetransporte zu prüfen, einer Organisation, die in erster Linie technischen Charakter haben, aber doch u. a. zuständig sein würde, sich mit den seitens der Regierungen praktizierten Flaggendiskriminationen zu beschäftigen. Neben den Vereinigten NaBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

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tionen wurde eine Eeihe weiterer Staaten, u. a. die Schweiz, zu dieser Konferenz eingeladen, denen durch Beschluss des Wirtschafts- und Sozialrates vom Februar 1948 das Stimmrecht ebenfalls zuerkannt wurde.

Wir beschlossen am 6. Februar 1948, uns an dieser Konferenz durch Entsendung einer Delegation zu beteiligen, die ermächtigt wurde, unter Vorbehalt der Batifizierung ein allfälliges Abkommen zur Schaffung einer Weltorganisation der Seeschiffahrt zu unterzeichnen. · Die Konferenz fand vom 19. Februar bis 6. März 1948 statt und wurde von 86 Staaten beschickt. Als Diskussionsgrundlage diente ein Entwurf des erwähnten «United Maritime Consultative Council». Die Konferenz einigte sich auf den im Anhang wiedergegebenen Text eines «Abkommens zur Schaffung einer Intergouvememental beratenden Seeschiffahrtsorganisation», das unter Eatifikationsvorbehalt von folgenden Ländern unterzeichnet wurde: Ägypten, Argentinien, Australien, Belgien, Chile, Commbien, Finnland, Frankreich, Griechenland, Indien, Irland, Italien, Libanon, Niederlande, Polen, Portugal, Schweiz, ,Türkei, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika.

Die schweizerische Delegation unterzeichnete ferner den Schlussakt der Konferenz, dem als Anlagen A-D drei Eesolutionen - u. a. betreffend die Schaffung einer Vorbereitenden Kommission der Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation - und der Entwurf einer Vereinbarung zwischen dieser Organisation und den Vereinigten Nationen beigegeben sind.

Das Abkommen vom 6. März 1948 ist gegenwärtig mangels der notwendigen Zahl von Eatifikationen bzw. Beitrittserklärungen noch nicht in Kraft getreten. Für dieses Inkrafttreten ist die Beteiligung von 21 Staaten erforderlich, wovon 7 einen Handelsschiffsraum von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen aufweisen müssen (vgl. Art. 60 des Abkommens). Angenommen wurde das Vertragswerk bis Juni 1954 von folgenden 15 Ländern: Argentinien, Kanada, Frankreich, Griechenland, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Vereinigte Staaten von Amerika - diese sieben .Staaten verfügen jeder mindestens über eine Million Bruttoregistertonnen - sowie Australien, Belgien, Burma, die Dominikanische Eepublik, Ägypten, Haiti, Irland und Israel. Die Handels· flotten dieser Länder umfassen Schiffe mit zusammen über 58 Millionen Bruttoregistertonnen,
d. h. rund 62 Prozent der Welthandelstonnage.

Gemäss Auskunft des schweizerischen Beobachters bei den Vereinigten Nationen sind die zuständigen Stellen der UNO überzeugt, dass die noch erforderlichen Eatifikationen bzw. Beitrittserklärungen in absehbarer Zukunft vorliegen werden. Die grossen seefahrenden Nationen bemühen sich seit einiger Zeit sehr, die Signatarstaaten, welche bisher das Abkommen nicht ratifizierten, zu einer baldigen Batifikation zu bewegen, damit die Organisation ins Leben gerufen werden kann. Mehrere Eegierungen unternahmen bei uns Schritte in diesem Sinne.

Nachdem die schweizerische Seeschiffahrt mit dem Bundesgesetz vom 23. September 1953 über, die Seeschiffahrt unter der Schweizerflagge nunmehr

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ihre dauernde rechtliche Grundlage erhalten hat, ist in der Tat der Zeitpunkt gekommen, die Frage einer Eatifikation des Abkommens vom 6. März 1948 durch die Schweiz zu prüfen.

II.

Die Ziele der: neuen Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation («Intergovernmental Maritime Consultative Organization», im folgenden; IMCO genannt) sind weit gesteckt und umfassend. Sie betreffen praktisch ; alle mit der Seeschiffahrt in Zusammenhang stehenden Fragen.

Artikel l des Abkommens stellt sie folgendermassen dar: Einmal soll für die Gesamtheit der technischen Probleme ein System der Zusammenarbeit der Eegierungen errichtet werden. Gesetzgebung und Praxis der einzelnen Länder sollen aufeinander abgestimmt werden, um in möglichst weltweitem Eahmen die Sicherheit zur See und die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt zu fördern. Zu diesem Zwecke soll die umfassende Annahme und Einführung höchstmöglicher i Normen auf allen hier in Frage kommenden Gebieten erstrebt werden.

Zum zweiten soll gegen die von den staatlichen Organen gegenüber der internationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen angekämpft werden. (Eine Diskriminierung liegt z. B. dann vor.

wenn ein Staat, wie das heute noch häufig vorkommt, in seinen Häfen von gewissen ausländischen Schiffen höhere Taxen verlangt, als er:dies von Einheiten anderer Länder - eventuell jener, die eine entsprechende Gegenleistung erbringen können - erhebt.) In Artikel l & wird noch präzisiert, dass die von einer Kegierung, beispielsweise zum Zwecke der Förderung der eigenen Handelsschiffahrt, gewährte Unterstützimg als solche keine Diskriminierung darstellt, sofern damit die ausländischen Schiffe in ihrer Freiheit nicht geschmälert werden. (Z. B. die Gewährung von Krediten seitens der Eidgenossenschaft für den Ausbau unserer Flotte, wobei seinerzeit davon abgesehen wurde, in normalen Zeiten Transporte des Bundes für die betreffenden schweizerischen Schiffe absolut zu reservieren.) Diese Präzisierung des Begriffs der Flaggendiskriminierung ist nützlich ; man stösst in Publikationen hin und wieder auf Texte, die in Verwirrung stiftender Weise auch von den erwähnten Massnahmen als von «Diskriminationën», sprechen.

Was das unloyale und restriktive Geschäftsgebaren privater Unternehmungen anbelangt, so sollen diese, im Eahmen der Funktionen der IMCO, g e p r ü f t und diskutiert werden. Zu diesem Punkte mag als Beispiel auf,den Zusammenschluss einzelner Eeeder verwiesen werden, die eine bestimmte Linie bedienen und
durch manchmal wenig wählerische Mittel versuchen, Aussenseiter von ihrem Geschäftsbereich auszuschliessen oder zu verdrängen.

Im weiteren sollen überhaupt sämtliche mit der Seeschiffahrt in Z u s a m m e n h a n g Stehenden Fragen geprüft werden, die der IMCO durch irgendein Organ oder durch eine SpezialOrganisation der UNO unterbreitet werden.

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Schliesslich soll der Austausch von Nachrichten zwischen den Regierungen in bezug auf alle von der IMCO studierten Schiffahrtsprobleme besorgt werden.

III.

Die A u f g a b e n der IMCO ergeben sich aus dem II. Teil des Abkommens.

Sie sind rein b e r a t e n d e r Natur. Artikel 2 sieht vor, dass die Organisation die ihr unterbreiteten Fragen zu prüfen und dazu ihre Stellungnahme bekanntzugeben hat. In Angelegenheiten, die der IMCO für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden geeignet erscheinen, empfiehlt sie, gemäss Artikel 4, diese Art der Regelung. Können derartige Fragen und hauptsächlich solche, die das unloyale Geschäftsgebaren der privaten Unternehmungen betreffen, nicht durch die üblichen Handelsmethoden gelöst werden, so kann die IMCO auf Gesuch hin eine Überprüfung vornehmen, sofern direkte Verhandlungen zwischen den Beteiligten erfolglos verlaufen.

Artikel 3 präzisiert, auf welchem Wege die in Artikel l niedergelegten Ziele zu erreichen sind. Die Ausarbeitung von Konventionen und die Einberufung von Konferenzen werden dabei speziell erwähnt.

IV.

Mitglieder der Organisation können die den Vereinigten Nationen angehörenden Länder sowie die zur Genfer Konferenz eingeladenen Staaten werden (Art. 6'und 7). Weitere Länder werden auf Gesuch hin zugelassen, sofern sich zwei Drittel der bisherigen Mitglieder für sie aussprechen (Art. 8).

Der Austritt aus der Organisation kann unter Beobachtung einer zwölfmonatigen Kündigungsfrist jederzeit erfolgen, sobald die IMCO ein Jahr lang bestanden hat (Art. 59).

Der Sitz der Organisation wird in London errichtet. Er kann aber mit Zweidrittelsmehrheit durch die Versammlung an einen andern Ort verlegt werden. Die Versammlung muss nicht notwendigerweise in London zusammentreten (Art. 44).

V.

Als Organe der IMCO sind vorläufig die V e r s a m m l u n g , der Rat, das Seesicherheitskomitee und das Sekretariat vorgesehen. Weitere können durch die Organisation nötigenfalls jederzeit geschaffen werden (Art. 12).

Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern und tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Ausserordentliche Tagungen sind möglich (Art. 13 und 14). Die Aufgaben der Versammlung sind in Artikel 16 umschrieben. Unter diesen mögen hier erwähnt werden: Schaffung von Hilfsorganen, Wahl der Mitglieder des Rates und des Seesicherheitskomitees gemäss den entsprechenden Bestimmungen, Entgegennahme von Berichten des Rates, Annahme des Budgets. Nach Artikel 16, lit. h, ist es in erster Linie die

489 Versammlung, die, unter Vorbehalt der Befugnisse des Bates, die Aufgaben der IMCO zu erfüllen hat. Sie erlässt die Empfehlungen an die Mitglieder, Eegëln über die Sicherheit zur See oder über andere Gebiete anzunehmen (Art. 16, lit. i und j).

Der Bat setzt sieh aus 16 Mitgliedern zusammen. Diese werden gemäss den Artikeln 17 und 18 bestimmt, d. h. auf eine Art und Weise, welche die Besetzung dieses Qrgans, zum mindesten in bezug auf : drei Viertel der Sitze (Art. 1.7 a und b), praktisch zum Monopol der an der Seeschiffahrt und am Seehandel am meisten interessierten Staaten macht. Es ist der Bat selbst, der, nach Artikel 18, bestimmt, welche Mitglieder ihm angehören können; die Versammlung wird hier praktisch nur noch die formelle Sanktion erteilen können.

Nach Artikel 19 sind die dem Bat angehörenden Mitglieder wieder wählbar.

Nach den Grundsätzen des Artikels 17 wurde der erste Bat der IMGO bereits an der Konferenz bestimmt (vgl. Anhang I zum Abkommen). Er umfasst die folgenden zwölf Mitglieder: Die Vereinigten Staaten, Griechenland, Norwegen, die Niederlande, Grossbritannien und Schweden als Vertreter jener Länder, die das grossie Interesse daran haben, der internationalen Seeschiffahrt ihre Dienste zur Verfügung zu stellen, sowie Argentinien, Australien, Belgien, Kanada, Frankreich und Indien als Vertreter jener Staaten, die das grösste Interesse am internationalen Seehandel haben.

Der Bat versammelt sich, so oft es notwendig ist (Art. 20). Seine Aufgaben sind hauptsächlich, die ihm von der Versammlung oder dem Seesicherheitskomitee unterbreiteten Prägen zu prüfen und geeignete Vorschläge zu machen (Art. 16 hj i, j, Art. 22), unter Vorbehalt der Genehmigung der Versammlung den Generalsekretär zu ernennen, der Versammlung über die durchgeführten Arbeiten Bericht zu erstatten und ihr den Kostenvoranschlag sowie die Bechnung der IMCO zu unterbreiten (Art. 23-25). Er kann, unter Vorbehalt der Genehmigung der Versammlung, Vereinbarungen mit, andern Organisationen abschliessen. Er erfüllt im übrigen zwischen den Tagungen der Versammlung im allgemeinen die der IMGO übertragenen Aufgaben (Art. 26 und 27). Fragen der Sicherheit zur See kann er jedoch erst nach deren Überprüfung durch das Seesicherheitskomitee behandeln (Art. 22 b).

Das, Seesicherheitskomitee setzt sich gemäss Artikel 28 aus 14,
von der Versammlung aus jenen Ländern ausgewählten Mitgliedern zusammen, die ein bedeutendes Interesse an den Fragen der Seesicherheit haben. Auch hier muss die Mehrheit aus Vertretern der wichtigsten seefahrenden Staaten, d. h.

den Ländern mit den grössten Handelsflotten, bestehen. Die Aufgaben des Komitees gehen aus Artikel 29 und 30 hervor. Es hat alle Fragen zu prüfen, die mit der Sicherheit zur See im Zusammenhang stehen, und .der Versammlung durch Vermittlung des 'Bates Bericht zu erstatten.

Das Sekretariat umfasst hauptsächlich den Generalsekretär und den Sekretär des Seesicherheitskomitees (Art. 33). Seine Aufgaben sind in den Artikeln 34 bis 36 und 38 umschrieben. Unter anderm hat der Generalsekretär

490 zuhanden des Eates die Jahresrechnung aufzustellen und einen Kostenvoranschlag für zwei Jahre auszuarbeiten. Generalsekretär und Personal sollen nur der Organisation verantwortlich sein (Art. 87).

VI.

Die Fragen der Bechtsfähigkeit der Organisation sowie ihrer Privilegien und Immunitäten (vgl. Art. 50 und 51 des Abkommens) sollen gemäss dem allgemeinen Übereinkommen über die' Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen geregelt werden, welches die Generalversammlung der UNO. am 21. November 1947 angenommen hat.

Für die Schweiz, die an diesem Übereinkommen nicht beteiligt ist, wird gegebenenfalls Anhang II zum IMCO-Abkommen massgebend sein, welcher in diesem Zusammenhang die Pflichten jenerMitgliedstaaten der IMCO umschreibt, die dem erwähnten allgemeinen Übereinkommen nicht beigetreten sind. Da in Übereinstimmung mit dem internationalen Brauch - für die Organisation selbst, für die Vertreter der Mitgliedstaaten, die Beamten und Angestellten nur allgemein die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Vorrechte und Befreiungen verlangt werden, und da als Sitz der IMCO London vorgesehen ist, dürfte das Problem für die Schweiz kaum eine praktische Bedeutung haben.

VII.

Über die mit der Finanzierung der IMCO in Zusammenhang stehenden Fragen geben die Artikel 39 bis 42 des Abkommens Aufschluss. Artikel 416 sieht vor, dass die Versammlung die Ausgaben auf alle Mitglieder gemäss einer von ihr aufgestellten Skala verteilt.

Zur Frage der Beiträge der Mitglieder an die IMCO ist zu bemerken, dass die an der Genfer Konferenz eingesetzte Vorbereitende Kommission u. a.

beauftragt wurde, einen Entwurf zu einem Budget auszuarbeiten.. Es wird anderseits dem Eat der Organisation zufallen, der Versammlung entsprechende Vorschläge zu unterbreiten.

Die Vorbereitende Kommission nahm an ihrer zweiten Sitzung eine Eesomtion an, wonach die Ausgaben der Organisation gleichmässig von allen Mitgliedern getragen werden sollen. Immerhin soll es gemäss dieser Eesolution unter Vorbehalt eines Entscheides der Versammlung möglich sein, dass gewisse Länder je nach ihrem Interesse an der Organisation nur die Hälfte des üblichen Beitrages zu leisten haben. Die auf diese Weise ausfallenden Summen sollen von jenen Mitgliedern übernommen werden, die den ganzen Beitrag entrichten.
Die Auffassung, die Ausgaben seien gleichmässig von allen Mitgliedern zu übernehmen, entspricht nicht dem von der Schweiz in derartigen Fällen vertretenen Standpunkt, nämlich dass die Kosten unter Berücksichtigung der Bedeutung jedes Mitgliedstaates festgesetzt werden, sollten. Schon an der Genfer Konferenz erklärte die schweizerische Delegation, es erscheine ihr angemessen, dass als Grundlage für die entsprechenden Berechnungen die Tonnage ge-

491 nommen werde; über die jeder Mitgliedstaat verfügt. (Diese Anregung wurde damals zuhanden des Eates entgegengenommen.) Die schweizerische Delegation an der ersten Versammlung der IMCO wird sich allenfalls in diesem Sinne einzusetzen haben.: , Orientierungshalber sei beigefügt, dass die Vorbereitende Kommission in Berücksichtigung der Funktionen, welche die Organisation in den ersten zwei Jahren ihres Bestehens auszuüben haben wird, die jährlichen Kosten für diese Zeit auf £ 20 000 schätzt. Es sollen in der Hauptsache ein Generalsekretär, ein Sekretär des Sicherheitskomitees und zwei Stellvertreter1 angestellt werden.

Die erwähnte Kommission trat im übrigen bisher nur zu zwei Sitzungen zusammen, das letzte Mal Ende 1948. Sie beschäftigte sichi damals, neben den genannten Fragen des Budgets, u. a. mit der Tagesordnung der ersten Versammlung der Organisation und der Vereinbarung der IMCO mit den Vereinigten Nationen. Die nächste Sitzung wird voraussichtlich unmittelbar vor der ersten Tagung der Versammlung stattfinden.

VIII.

Die IMCO 'wird zu einer SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen (vgl. den XII. Teil des Abkommens, Art. 45/49, über die Beziehungen der IMCO zur UNO und anderen Organisationen). Massgebend für das Verhältnis zwischen den beiden Körperschaften wird eine ^Vereinbarung sein, deren Entwurf dem Schlussakt der Genfer Konferenz als Anhang beigegeben worden ist. Diese Vereinbarung wird in Kraft treten, wenn sie von der Generalversammlung der UNO, und der Versammlung der IMCO genehmigt worden ist. Ihre 19 Artikel enthalten, neben Bestimmungen über den Austausch von Informationen und Dokumenten zwischen den beiden Organisationen, die gegenseitige Vertretung an Sitzungen und die Errichtung gemeinsamer technischer und administrativer Dienststellen, auch finanzielle Abmachungen und solche.über das Personal.

Artikel VI dieses Vereinbarungsentwurfes enthält eine für die allfälligen Beziehungen unseres Landes zur DICO sehr wichtige Bestimmung. Sie lautet: «Unterstützung d e s Sicherheitsrates.

.

i Die Organisation (= die DICO) ist bereit, mit dem Wirtschafts- und Soziälrat (der UNO) zusammenzuarbeiten, um dem Sicherheitsrat (der UNO) jene Auskünfte und jene Unterstützung zu gewähren, die er verlangt, einschliesslich der Unterstützung zur Durchführung von Beschlüssen des Sicherheitsrates
zum Zwecke der Erhaltung oder ' der Wiederherstellung des Friedens und der internationalen Sicherheit.» !

Die zwischen der UNO und ihren SpezialOrganisationen getroffenen Abmachungen enthalten allgemein eine Bestimmung, die sinngemäss oder teilweise wörtlich diesem Artikel VI entspricht. U. ä. betrifft dies SpezialOrganisationen, denen die Schweiz beigetreten ist. Es kann hier auf die Beispiele der Internationalen Arbeitsorganisation, der Ernährungs- und Landwirtschaftsorgani-

492 sation (FAO), der Meteorologischen Weltorganisation, der Weltgesundheitsorganisation, der UNESCO und der Internationalen zivilen Luftfahrtsorganisation (ICÀO) verwiesen werden.

Die Frage, ob diese Bestimmung für die Schweiz annehmbar ist, wurde insbesondere anlässlich des Beitritts unseres Landes zur FAO geprüft (vgl.

BB11946, III, S. 1090 ff.). In der entsprechenden Botschaft an die eidgenössischen Bäte wurde der Schluss gezogen, dass dadurch die schweizerische Neutralität nicht berührt werde; die Vereinbarung FAO/UNO auferlege den einzelnen Mitgliedern der FAO keine direkten Verpflichtungen, sondern der FAO als ganzer. In der Folge wurde in den Botschaften betreffend den Beitritt der Schweiz zu andern SpezialOrganisationen der UNO diese Auffassung übernommen, und die Beteiligung unseres Landes erfolgte, ohne dass zur fraglichen Bestimmung ein Vorbehalt gemacht worden wäre. Immerhin präzisierte die schweizerische Delegation an der ersten Versammlung der ICAO instruktionsgemäss den schweizerischen Standpunkt und erklärte, die Schweiz als Nichtmitglied der UNO könne keine Verpflichtungen gegenüber dem Sicherheitsrat übernehmen, die mit ihrem Statut der immerwährenden Neutralität unvereinbar wären. (Wir befürchteten, dass die erwähnte Bestimmung für uns im Zusammenhang .mit der ICAO schwerwiegendere Folgen haben könnte als in bezug auf die anderen Organisationen.)

Was nun die IMCO -anbelangt, so stellt sich das Problem anders dar als etwa bei der FAO, der Weltgesundheitsorganisation oder auch bei der ICAO.

Unsere Flotte ist und bleibt zur Hauptsache ein Mittel, um in Kriegs- oder Krisenzeiten die Landesversorgung aufrechtzuerhalten. Damit sie, gegebenenfalls, ihre Aufgabe erfüllen kann, muss alles unternommen werden, um ihren absolut, schweizerischen, d. h. neutralen Charakter jederzeit zu sichern und überall zur Anerkennung zu bringen, um so mehr, als das interne schweizerische Eecht seinerseits alles vorkehrt, um unserer Seeschiffahrt diesen Charakter dauernd zu erhalten.

Wir gelangten unter diesen Umständen zum Schluss, dass die Schweiz, noch bevor sie einer Organisation wie der IMCO beitritt, klar zu verstehen geben sollte, dass sie wohl bereit ist, in technischer Hinsicht mitzuarbeiten, dass sie aber ihre Flotte zum vorneherein von jeder Massnahme politischer Natur, Sanktionen der UNO
und dergleichen, ausnehmen will und sich auch in keiner Weise an derartigen Massnakmen .beteiligen kann. Das gegebene Mittel zu diesem Zwecke schien uns ein entsprechender Vorbehalt zu sein, der anlässlich der Eatifikation des IMCO-Abkommens anzubringen wäre. Eine Erklärung der schweizerischen Delegation an der ersten Versammlung der IMCO nach dem Beispiel des Falles der ICAO schien uns .allein nicht die hier wünschbare «deklaratorische» Wirkung zu haben.

Der schweizerische Beobachter bei den Vereinigten Nationen wurde beauftragt, .die UNO als ges.chäftsführende Stelle des IMCO-Abkommens zu ersuchen, den Staaten, welche .das Abkommen bereits ratifizierten bzw. ihm

493 beigetreten sind, folgenden Entwurf eines schweizerischen Vorbehaltes zur Stellungnahme zu unterbreiten: · «Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde in bezug auf das Abkommen zur Schaffung der Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation (IMCO) bringt die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt an, dass ihre Mitarbeit an der IMCO, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinigten Nationen anbelangt, nicht über den Eahmen hinausgehen kann, der von ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im speziellen ihre Eeserve gegenüber dem Wortlaut des Artikels VI zum Ausdruck, wie er gegenwärtig in der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung zwischen der IMCO und der .

UNO enthalten ist, oder gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnte Bestimmung in der genannten oder einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.» Das Generalsekretariat der Vereinigten Nationen teilte unserem Beobachter mit Schreiben vorn 1. Juli 1954 mit, dass sämtliche angefragten Staaten ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen gegeben haben, dass sie den von der Schweiz in Aussicht genommenen Vorbehalt anzunehmen bereit sind bzw.

dagegen keine Einwendungen zu erheben haben. Folgende Länder haben sich ausdrücklich in diesem Sinne geäussert : Australien, Burma, Kanada, Vereinigte Staaten von Amerika, Griechenland, Haiti, Irland, Niederlande, Vereinigtes Königreich und Dominikanische Eepublik.

Unter diesen Umständen dürften, vom neutralitätspolitischen Standpunkt aus gesehen, gegenüber einer Ratifikation des Abkommens keine Bedenken mehr bestehen.

IX.

' · .

Zum Schlüsse möge geprüft werden, welche Vorteile eine Ratifikation des Abkommens durch die Schweiz bzw. ein Beitritt unseres Landes zur IMCO für die schweizerische Seeschiffahrt mit sich bringen könnte.

Hierbei ist vorerst auf die Schwäche der IMCO hinzuweisen: Sie wird, auch auf technischem Gebiet, nur mit den Mitteln der Empfehlung und des Ratschlages vorgehen können, da ihr jede Macht gegenüber den Mitgliedern, Entscheide durchzusetzen, verweigert wurde. Beispielsweise kann sie lediglieh empfehlen, dass Massnahmen, welche die Freiheit der Schiffahrt einschränken, gemildert oder rückgängig gemacht werden,
und dies auch nur dann, wenn diese Massnahmen von den Regierungen beschlossen worden sind. Einschränkende Praktiken der privaten Unternehmungen kann sie sogar nur prüfen und diskutieren.

Dennoch glauben wir, dass die neue Organisation einen Fortschritt bedeutet. Zum erstenmal wird versucht, auf weltweiter Basis die Seeschiffahrt zusammenzufassen, sozusagen eine «Dachorganisation» zu schaffen. Indem sie

494 die IMCO damit betraute, sich mit den Fragen der Flaggendiskrirnination zu befassen, arbeitete die Genfer Konferenz von 1948 im Interesse von Staaten wie der Schweiz. In der Tat sind unsere Schiffe schon verschiedentlich auf einschränkende Massnahmen des Auslandes gestossen. So hatten sie in griechischen Häfen bis zum Frühjahr 1947 und zeitweise auch in italienischen Häfen erhöhte Taxen zu bezahlen und müssen es in den Häfen Portugals heute noch in empfindlichem Masse. An den Küsten von Französisch-Westafrika stiessen sie zum Teil sogar auf Ladeverbote. Da wir über keine Meeresküsten verfügen, sind wir nicht in der Lage, entsprechende Gegenleistungen anzubieten.

Auch für die kleinen seefahrenden Staaten wird in der IMCO ein Forum geschaffen, vor dem sie ihre Wünsche oder Beschwerden anbringen können.

Von der Mitwirkung in den wichtigen Organen des Eates und des Seesicherheitskomitees werden sie zwar weitgehend ausgeschlossen sein. Dies braucht aber nicht unbedingt immer ein Nachteil zu sein. Die grossen Seefahrerstaaten werden in diesen Organen stets die Mehrheit haben; sie übernehmen damit aber auch die Verantwortung für die betreffenden Arbeiten. Diese Arbeiten werden unter diesen Umständen jedenfalls stets ein bedeutendes Gewicht haben, was nicht zuletzt auf die Durchsetzung der Empfehlungen der IMCO bei den Mitgliedern von Bedeutung sein dürfte. Es darf in diesem Zusammenhang erwähnt werden, dass sich die Interessen der grössten Seefahrerstaaten sehr oft mit jenen der kleinsten decken. Zum mindesten empfinden im allgemeinen beide Gruppen die Flaggendiskriminationen gleich hindernd.

Vorteile wird sodann auch unsere die Seeschiffahrt betreuende und auf ein Minimum beschränkte Behördenorganisation aus der internationalen Anwendung der Sicherheitsvorschriften und aus dem zwischenstaatlichen. Nachrichtenaustausch ziehen. Es wird ihr dadurch ermöglicht,l der Erfahrungen anderer Länder teilhaftig zu werden, ohne selbst einen grossen und kostspieligen Apparat aufziehen zu müssen. Es sei in diesem Zusammenhang nur erwähnt, dass die für uns im gegenwärtigen Zeitpunkt wohl wichtigste internationale Konvention seerechtlicher Natur, nämlich das Übereinkommen zum Schutze des menschlichen Lebens auf See von 1948 - unser Beitritt zu diesem Vertragswerk wurde am 19. August 1954 rechtswirksam -, die IMCO
ausdrücklich als «Nachrichten-Pool» für die Massnahmen, Berichte etc. der Eegierungen im Eahmen der genannten Konvention bezeichnet.

Ganz allgemein kann ein Binnenland schliesslich die Zusammenarbeit in einer Organisation begrüssen, die sich die Wahrung der Freiheit der Schiffahrt, d. h. mit andern Worten der Freiheit unserer überseeischen Schiffahrtswege, zum Ziele gesetzt hat.

Wir haben daher die Ehre, Ihnen den beiliegenden Entwurf zu einem Bundesbeschluss zur Annahme zu empfehlen. Dieser Beschluss untersteht nicht dem fakultativen Eeferendum gemäss Artikel 83, Absatz 8, der Bundesverfassung, da sich die Mitgliedstaaten der IMCO unter Beobachtung einer

;

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zwölf monatigen Kündigungsfrist jederzeit aus der Organisation zurückziehen können, sobald diese ein Jahr lang bestanden haben wird.

Genehmigen Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, den Ausdruck unserer vollkommenen Hochachtung.

i Bern, den 27. September 1954.

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·.

·

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Bundespräsident: Rubatici Der Bundeskanzler : Ch. Oser

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(Entwurf)

Bundesbeschluss betreffend

die Genehmigung des Abkommens vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 27. September 1954, heschliesst: Einziger Artikel Das, Abkommen vom 6. März 1948 zur-Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, dieses Abkommen unter Anbringung folgenden Vorbehalts zu ratifizieren: «Bei Anlass der Hinterlegung ihrer Eatifikationsurkunde in bezug auf das Abkommen zur Schaffung der Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation (IMCO) bringt die Schweiz in allgemeiner Hinsicht den Vorbehalt an, dass ihre Mitarbeit an der IMCO, insbesondere was die Beziehungen dieser Organisation zur Organisation der Vereinigten Nationen anbelangt, nicht über den Eahmen hinausgehen kann, der von ihrer Stellung als immerwährend neutraler Staat vorgezeichnet ist. Im Sinne dieses allgemeinen Vorbehalts bringt sie im speziellen ihre Eeserve gegenüber dem Wortlaut des Artikels VI zum Ausdruck, wie er gegenwärtig in der im Entwurf vorliegenden Vereinbarung zwischen der IMCO und der UNO enthalten ist, oder gegenüber jeder ähnlichen Bestimmung, welche die erwähnte Bestimmung in der genannten oder einer andern Vereinbarung ersetzen oder ergänzen könnte.» 1788

i

497 Übersetzung aus dem französischen Originaltext

Abkommen vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation

Die am vorliegenden Abkommen beteiligten Staaten beschliessen, die Intergouvemementale beratende Seeschiffahrtsorganisation (nachstehend «die Organisation» genannt) zu schaffen.

I.Teil Ziele der Organisation

Art. l a.

o.

c.

d.

e.

Die Ziele der Organisation sind: Errichtung eines Systems zwischenstaatlicher Zusammenarbeit auf dem Gebiete staatlicher Beglernentierung und Praxis hinsichtlich der technischen, die internationale Handelsschiffahrt betreffenden Fragen jeglicher Art; Förderung der allgemeinen Annahme höchstmöglicher Normen über die Sicherheit zur See und die Leistungsfähigkeit der Schiffahrt; Förderung der Beseitigung der von den Eegierungen gegenüber der internationalen Handelsschiffahrt angewandten diskriminierenden Massnahmen und unnötigen Einschränkungen, damit die Mittel der Seeschiffahrt dem Welthandel uneingeschränkt zur Verfügung stehen; die Unterstützung und Förderung, die eine Begierung zur Entwicklung der nationalen Handelsmarine und zum Zwecke der Sicherheit gewährt, stellen als solche keine Diskriminierung dar, sofern diese Unterstützung und diese Förderung nicht auf Massnahmen beruhen, die auf eine Einschränkung der Freiheit für die Schiffe aller Flaggen, am internationalen Handel teilzunehmen, abzielen; Prüfung der mit dem einschränkenden, unloyalen Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen zusammenhängenden Fragen, gemäss dem II. Teil; Prüfung aller mit der Seeschiffahrt zusammenhängenden Fragen, die der Organisation durch irgendein Organ oder durch irgendeine Spezialorganisation der Vereinigten Nationen vorgelegt werden; Besorgung des Nachrichtenaustausches zwischen den Begierüngen über die von der Organisation zur Prüfung entgegengenommenen Fragen.

498 II. Teil i

Aufgaben Art. 2

Die Organisation hat die Aufgabe, die ihr unterbreiteten Fragen zu prüfen ind Eatschläge zu erteilen.

Art. 3

Zur Erreichung der im ersten Teil umschriebenen Ziele werden der Organisation folgende Aufgaben überbunden: a. vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 4 die unter Artikel l a, b und c erwähnten Fragen, die ihr jedes Mitglied, jedes Organ, jede Spezialorgani!

sation der "Vereinigten Nationen oder jede andere zwischenstaatliche Organisation unterbreiten kann, sowie die Fragen, die ihr gemäss Artikel l, Ziffer d, unterbreitet werden, zu prüfen und darüber Empfehlungen auszuarbeiten ; 6. Entwürfe zu Abkommen, Vereinbarungen und andern geeigneten Texten auszuarbeiten, diese den Regierungen und den andern zwischenstaatlichen Organisationen zu empfehlen und die ihr notwendig erscheinenden Konferenzen einzuberufen; c. ein System für Beratungen zwischen den Mitgliedern und für den Nachrichtenaustausch zwischen den Regierungen einzurichten.

Art. 4 In den Fragen, die ihr für eine Regelung durch die im internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden geeignet erscheinen, wird die Organisation diese Art der Regelung empfehlen. Ist sie der Ansicht, dass eine das einschränkende, unloyale Geschäftsgebaren der Seeschiffahrtsunternehmungen betreffende Frage für die Regelung durch die ini internationalen Seetransport üblichen Handelsmethoden nicht geeignet ist, oder wenn es erwiesenermassen nicht möglich war, sie durch diese Methoden zu lösen, wird die Organisation, sofern das Problem vorher Gegenstand direkter Verhandlungen zwischen den interessierten Mitgliedern war, dieses auf Gesuch eines derselben überprüfen.

'

III. Teil

Mitglieder Art. 5 Unter den im III.Teil aufgestellten Bedingungen kann jeder Staat Mitglied der Organisation werden.

\

499 Art, 6 Die Mitglieder der Vereinigten Nationen können Mitglieder der Organisation werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 57 beitreten.

Art, 7 Die Nichtmitglieder der Vereinigten Nationen, die eingeladen wurden, an die auf den 19. Februar 1948 nach Genf einberufene Seeschiffahrtskonferenz der Vereinigten Nationen Vertreter zu entsenden, können Mitglieder werden, indem sie dem Abkommen entsprechend den Bestimmungen des Artikels 57 beitreten.

:

Art. 8 Jeder Staat, der nicht berechtigt ist, gemäss Artikel 6 oder 7 Mitglied zu werden, kann durch den Generalsekretär der Organisation ein Beitrittsgesuch stellen; er wird als Mitglied aufgenommen, wenn er dem Abkommen gemäss den Bestimmungen des Artikels 57 beigetreten ist, sofern sein Beitrittsgesuch auf Empfehlung des Bates von zwei Drittem der Mitglieder'der Organisation, die zugewandten Mitglieder ausgenommen, gutgeheissen wurde.

Art. 9 Jedes Territorium oder jede Gruppe von Territorien, für die das Abkommen, gestützt auf Artikel 58, durch das Mitglied, das deren internationale Beziehungen besorgt, oder durch die Vereinigten Nationen anwendbar erklärt wurde, kann zugewandtes Mitglied der Organisation werden, indem eine schriftliche .Bekanntgabe an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen durch das verantwortliche Mitglied oder gegebenenfalls durch die Organisation der Vereinigten Nationen gerichtet wird.

'

, Art. 10

;

Bin zugewandtes Mitglied hat die Rechte und Pflichten, die allen Mitgliedern durch das Abkommen zuerkannt sind. Es kann indessen weder an den Abstimmungen der Versammlung teilnehmen noch am Eat oder am Seesicherheitskomitee beteiligt sein.' Unter diesem Vorbehalt umfasst das Wort «Mitglied» im vorliegenden Abkommen auch die zugewandten Mitglieder, sofern im Text nichts Gegenteiliges bestimmt ist.

.. ,

Art. 11 Kein Staat oder Territorium kann entgegen einem Beschluss der Generalversammlung der Vereinigten Nationen Mitglied der Organisation werden oder : bleiben.

500

IV. Teil Organe Art. 12 Die Organisation umfasst eine Versammlung, einen Eat, ein Seesicherheitskomitee und jene Hilfsorgane, welche die Organisation jemals zu schaffen nötig findet, sowie ein Sekretariat.

V.Teil Die Versammlung Art. 13 Die Versammlung besteht aus allen Mitgliedern.

Art. 14

Die Versammlung tritt alle zwei Jahre zu einer ordentlichen Tagung zusammen. Eine ausserordentliche Tagung ist nach einer Voranzeige von sechzig Tagen abzuhalten, wenn ein Drittel der Mitglieder dem Generalsekretär ein entsprechendes Gesuch eingereicht hat, oder zu jeder beliebigen Zeit, ebenfalls nach einer Voranzeige von sechzig Tagen, wenn der Eat es für notwendig erachtet.

Art. 15 Bei den Sitzungen der Versammlung ist zur Herstellung ,der Beschlussfähigkeit die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder erforderlich, die zu.gewandten Mitglieder ausgenommen.

Art. 16

Die Aufgaben der Versammlung sind die folgenden: a. anlässlich jeder ordentlichen Tagung aus den Mitgliedern, zugewandte Mitglieder ausgenommen, einen Präsidenten und zwei Vizepräsidenten zu wählen, die bis zur nächsten ordentlichen Tagung im Amte bleiben; b. die internen Verfahrensregeln aufzustellen, soweit keine gegenteiligen Bestimmungen des Abkommens bestehen; c. sofern sie es für nötig erachtet, jedwelche zeitweiligen oder, auf Empfehlung des Eates, dauernden Hilfsorgane einzusetzen; d. die Mitglieder, die im Eat gemäss Artikel 17 und im Seesicherheitskomitee gemäss Artikel 28 vertreten sind, zu wählen; ·e. die Berichte des Eates entgegenzunehmen und zu prüfen und sich über alle Eragen, die ihr von jenem unterbreitet werden, auszusprechen;

501 /. über das Budget abzustimmen und die finanzielle Ordnung der Organisation gemäss'dem IX. Teil aufzustellen; g. die Ausgaben zu überprüfen und die Eeclinung der Organisation zu genehmigen ; h. die der Organisation überbundenen Aufgaben zu erfüllen, unter dem Vorbehalt, dass die Versammlung dem Bat zur Formulierung von Empfehlungen oder zum Vorschlag geeigneter Texte die in Artikel 3, lit. a und b, berührten Fragen unterbreitet; unter dem Vorbehalt ferner, dass Texte oder Empfehlungen, die der Versammlung vom Bat vorgelegt und von dieser nicht angenommen wurden, an den Bat, gegebenenfalls unter Angabe der Bemerkungen der Versammlung, zu neuer Prüfung zurückgewiesen werden ; i. den-Mitgliedern die Annahme der vom Seesicherheitskomitee durch Ver'· mittlung des Bates unterbreiteten Begeln über die Sicherheit zur See oder der Nachträge zu diesen Begeln zu empfehlen; j. dem Bat zur Überprüfung oder Entscheidung jede in die Zuständigkeit der Organisation fallende Angelegenheit zu unterbreiten, unter dem Vorbehalt indessen, dass die in lit. i dieses Artikels vorgesehene Aufgabe, Empfehlungen zu erlassen, nicht- übertragen werden kann.

VI. Teil

Der Rat Art. 17 Der Bat setzt sich aus den folgenden 16 Mitgliedern zusammen: a. sechs vertreten die Begierungen jener. Länder, die das grösste Interesse daran haben, der internationalen Seeschiffahrt ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; b. sechs vertreten die Begierungen anderer Länder, die das grösste Interesse am internationalen Seehandel haben; c. zwei werden durch die Versammlung als Vertreter jener Begierungen gewählt, welche ein bedeutendes Interesse daran haben, der internationalen Seeschiffahrt ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; d. zwei werden durch die Versammlung als Vertreter der Begierungen anderer Länder gewählt, welche ein bedeutendes Interesse am internationalen Seehandel haben.

In Anwendung der in diesem Artikel niedergelegten Grundsätze soll der erste Bat gemäss Anhang I dieses Abkommens gebildet werden.

Art. 18 Den im Anhang I dieses Abkommens vorgesehenen Fall ausgenommen, bestimmt der Bat in Anwendung von Artikel 17, lit. a, jene Mitglieder, die das: Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

.

38

502 grösste Interesse haben, der internationalen Seeschiffahrt ihre Dienste zur Verfügung zu stellen; ebenso bestimmt er in Anwendung von Artikel 17, lit. c, jene Mitglieder, die ein bedeutendes Interesse haben, derartige Dienste zu leisten.

Diese Bezeichnung erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Eates, wobei diese Mehrheit die Mehrheit der gestützt auf.Artikel 17, lit. a und c, im Eat vertretenen Mitglieder umfassen muss. Der Hat bestimmt sodann in Anwendung von Artikel 17, lit. b, die Mitglieder, die das grösste Interesse am internationalen Seehandel haben. Jeder Eat nimmt diese Besprechung in einem angemessenen Zeitpunkt vor jeder ordentlichen Tagung der Versammlung vor.

Art. 19 Die gestützt auf Artikel 17 im Eat vertretenen Mitglieder bleiben bis zum Schluss der nächsten, ordentlichen Tagung der Versammlung im Amte. Die aus dem Eat ausscheidenden Mitglieder sind wiederwählbar.

Art. 20 a. Der Eat ernennt seinen Präsidenten und stellt sein eigenes Eeglement auf, soweit keine gegenteiligen Bestimmungen des vorliegenden Abkommens bestehen.

fc. Der Eat ist bei Anwesenheit von zwölf Mitgliedern beschlussfähig.

c. Der Eat versammelt sich nach einmonatiger Voranzeige auf Einberufung durch seinen Präsidenten oder auf Gesuch von mindestens vier seiner Mitglieder hin, so oft als es für die gute Durchführung seiner Aufgabe notwendig ist. Er versammelt sich dort, wo es ihm angezeigt erscheint.

Art. 21 Prüft der Eat eine Frage, die ein Mitglied der Organisation besonders interessiert, so ladet er dieses ein, ohne Stimmrecht an seinen Besprechungen teilzunehmen.

Art. 22 a. Der Eat nimmt die Empfehlungen und die Berichte des Seesicherheitskomitees entgegen. Er leitet sie, begleitet von seinen Bemerkungen und Empfehlungen, an die Versammlung weiter und, wenn diese nicht tagt, zur Kenntnisnahme an die Mitglieder.

fr. Die in Artikel 29 erwähnten Fragen werden vom Eat erst nach der Überprüfung durch das Seesicherheitskomitee behandelt.

Art. 23 Der Eat ernennt, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die Versammlung, den Generalsekretär. Der Eat trifft die zur Einstellung des nötigen Per-

503

sonals erforderlichen Vorkehren. Er setzt die Anstellungsbedingvmgen des Generalsekretärs und des Personals fest und hält sich dabei möglichst an die durch die Vereinigten Nationen und ihre SpezialOrganisationen getroffenen Anordnungen.

:

Art. 24

:

· .:

An jeder ordentlichen Tagung erstattet der Bat der Versammlung Bericht über die seit der letzten ordentlichen Tagung von der Organisation durchgeführten Arbeiten.

Art. 25 Der Bat unterbreitet der Generalversammlung den Kostenvoranschlag und die Bechnung der Organisation, begleitet von seinen Bemerkungen und Empfehlungen.

Art. 26 Der Bat kann gemäss den Bestimmungen des XII. Teils Vereinbarungen abschliessen oder Anordnungen hinsichtlich der Beziehungen zu den andern Organisationen treffen. Diese Vereinbarungen und Anordnungen bedürfen der Genehmigung durch die Versammlung.

Art. 27 , ; !

: Zwischen den Tagungen der Versammlung erfüllt der Bat alle der Organisation übertragenen Aufgaben, ausgenommen den Erlass von Empfehlungen gemäss Artikel 16, lit. i.

VII. Teil

'.

Seesicherheitskomitee ' . .

Art, 28 . · ·· ; a. Das Seesicherheitskomitee setzt sich aus vierzehn Mitgliedern zusammen, die durch die Versammlung aus jenen Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die ein bedeutendes Interesse an den Fragen der Seesicherheit haben. Mindestens acht dieser Länder müssen zu jenen mit den wichtigsten Handelsflotten gehören; die Wahl der andern Mitglieder muss einerseits eine angemessene Vertretung der wichtigsten geographischen Begionen und anderseits jener Mitgliedstaaten ermöglichen, die ein bedeutendes Interesse'an den Fragen der Sicherheit zur See haben, wie der Länder, deren Angehörige in grosser Zahl unter den Besatzungen vertreten sind, oder die an der Beförderung einer grossen Zahl von Kabinen- oder Zwischendeckpassagieren interessiert sind.

j b. Die Mitglieder des Seesicherheitskomitees werden für die Dauer von vier Jahren gewählt und sind wiederwählbar. ·:

504 Art. 29

a. Das Seesicherheitskomitee hat alle in die Zuständigkeit der Organisation fallenden Fragen zu prüfen, wie die Unterstützung der Seeschiffahrt, den Bau und die Ausstattung der Schiffe, die Fragen betreffend die Besatzung, sofern sie mit der Sicherheit zusammenhängen, die zur Verhinderung von Zusammenstössen bestimmten Eegeln, die Handhabung gefährlicher Ladungen, die Reglementierung der Sicherheit zur See, die hydrographischen Informationen, die Schiffsbücher und die die Seeschiffahrt berührenden Urkunden, die Untersuchungen über Unfälle zur See, die Bettung von Gütern und Personen sowie alle andern Fragen, die mit der Sicherheit zur See in einem direkten Zusammenhang stehen.

b. Das Seesicherheitskomitee trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Aufgaben zu erfüllen, die ihm das Abkommen oder die Versammlung überbinden, oder die ihm im Eahmen dieses Artikels durch irgendeinen anderen zwischenstaatlichen Text anvertraut werden.

c. Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des XII. Teils hat das See. Sicherheitskomitee enge Beziehungen mit den andern zwischenstaatlichen Organismen zu unterhalten, die sich mit dem Transport- und Verbindungswesen abgeben und in der Lage sind, der Organisation zur Erreichung ihres Zieles behilflich zu sein, wenn sie die Sicherheit zur See vermehren und die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Seeschiffahrt, Luftschiffahrt, Fernverbindungen und Meteorologie hinsichtlich der Sicherheit und des Bettungswesens erleichtern.

Art. 30 Durch Vermittlung des Bates unterbreitet das Seesicherheitskomitee der Versammlung a. anlässlich der ordentlichen Tagungen zugleich mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen die von Mitgliedern eingereichten Vorschläge für Sicherheitsreglemente oder für Nachträge zu bestehenden Sicherheitsreglementen; fc. einen Bericht über seine Tätigkeit seit der letzten ordentlichen Tagung der Versammlung.

Art. 31 Das Seesicherheitskomitee tritt jährlich einmal zu einer Tagung, oder, wenn fünf Mitglieder des Komitees es verlangen, zu weiteren Tagungen zusammen. An jeder Jahrestagimg ernennt es sein Büro und erlässt sein eigenes Beglement. Es ist bei Anwesenheit der Mehrheit der Komiteemitglieder beschlussfähig.

Art. 32 Prüft das Seesicherheitskomitee eine Frage, die-ein Mitglied der. Organisation besonders interessiert, so ladet es dieses ein, ohne Stimmrecht an seinen Besprechungen teilzunehmen.

505

VIII. Teil Das Sekretariat

Art. 33 Das Sekretariat umfasst den Generalsekretär, den Sekretär des Seesicherheitskomitees ;und jenes Personal, dessen die Organisation bedarf. Der Generalsekretär ist der höchste Beamte der Organisation und ernennt, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 23, das oben erwähnte Personal.

1

Art. 34

Das Sekretariat hat die für die Erfüllung der Aufgaben der Organisation notwendigen Archive laufend zu unterhalten und die Noten, Dokumente, Tagesordnungen, Protokolle und Informationen, die für die Arbeit der Versammlung, des Rates, des Seesicherheitskomitees und der von der Organisation gegebenenfalls geschaffenen Hilf sorgane erforderlich sind, vorzubereiten, zusammenzustellen und zu verteilen.

Art. 35 Der Generalsekretär stellt die Jahresreohnung auf und unterbreitet diese sowie einen zweijährigen Kostenvoranschlag, der für jedes Jahr getrennte Voranschläge enthält, dem Bat. : Art. 36 Der Generalsekretär hat die Mitglieder über die Tätigkeit der Organisation auf dem laufenden zu halten. Jedes Mitglied kann einen o'der mehrere Vertreter bezeichnen, die für die Verbindung mit dem Generalsekretär sorgen.

Art. 37 Pur die Erfüllung ihrer Pflichten haben der Generalsekretär und das Personal keinerlei Instruktionen seitens einer Begierung oder einer der Organisation nicht angehörenden Behörde einzuverlangen oder anzunehmen. Sie haben sich jeder Handlung, die mit ihrer Stellung als internationale Beamte unvereinbar ist, zu enthalten und sind nur der Organisation verantwortlich. Jedes Mitglied der Organisation verpflichtet sich, den ausschliesslich internationalen Charakter der Punktionen des Generalsekretärs und des Personals anzuerkennen und nicht zu versuchen, diese in der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beeinflussen.

Art. 38

· ·

,

Der Generalsekretär erfüllt die weiteren Aufgaben, die ihm durch das Abkommen, die Versammlung, den Bat und das Seesicherheitskomitee übertragen werden.

506

IX. Teil Finanzen Art. 39 Jedes Mitglied nimmt den Gehalt, die Eeisekosten und andern Auslagen seiner Delegation in der Versammlung und seiner Vertreter im Bat, im Seesicherheitskomitee sowie in den andern Komitees und Hilfsorganen auf sich.

Art. 40 Der Eat überprüft die durch das Generalsekretariat aufgestellten Abrechnungen und Kostenvoranschläge und unterbreitet sie mit seinen Bemerkungen und Empfehlungen der Versammlung.

Art. 41 a. Unter dem Vorbehalt von Vereinbarungen, die zwischen der Organisation und den Vereinigten Nationen abgeschlossen werden, überprüft und genehmigt die Versammlung die Kostenvoranschläge.

b. Die Versammlung verteilt die Ausgaben auf alle Mitglieder gemäss einer von ihr aufgestellten Skala, die den bezüglichen Vorschlägen des Rates Eechnung trägt.

Art. 42 Das Mitglied, das seine finanziellen Verpflichtungen gegenüber der Organisation nicht innerhalb Jahresfrist vom Tag der Fälligkeit an erfüllt, hat weder in der Versammlung noch im Bat und im Seesicherheitskomitee das Becht, zu stimmen. Die Versammlung kann indessen, wenn sie es wünscht, von dieser Vorschrift abweichen.

X. Teil Abstimmung Art. 43 Die Abstimmungen in der Versammlung, im Bat und im Seesicherheitskomitee werden nach den folgenden Bestimmungen durchgeführt: a. jedes Mitglied besitzt eine Stimme; b. wenn das Abkommen oder eine der Versammlung, dem Bat oder dem Seesicherheitskomitee gewisse Funktionen übertragende internationale Vereinbarung es nicht anders bestimmt, werden die Beschlüsse dieser Organe durch die Mehrheit der anwesenden und stimmenden Mitglieder und, wenn eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich ist, mit einer Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst; c. im Bahmen dieses Abkommens heisst der Ausdruck «anwesende und stimmende Mitglieder» soviel wie «anwesende und eine zustimmende oder ablehnende Stimme ausdrückende Mitglieder». Die sich der Stimme enthaltenden Mitglieder gelten als nicht stimmend.

507

XI. Teil

i

Sitz der Organisation

Art. 44

:

a. Der Sitz der Organisation wird in London errichtet.

b. Die Versammlung kann, sofern notwendig, mit Zweidrittelsmehrheit den Sitz der Organisation an einen andern Ort verlegen.

c. Erachtet es der Eat für notwendig, so kann sich die Versammlung auch an irgendeinem andern Orte als am Sitz versammeln.

XII. Teil

!

Beziehungen zu den Vereinigten Nationen und andern Organisationen

Art. 45 Die Organisation schliesst sich den Vereinigten Nationen als Spezialorganisation für die Seeschiffahrt gemäss Artikel 57 der Satzung der Vereinigten Nationen an. Die Beziehungen werden durch eine mit den Vereinigten Nationen, gestützt auf Artikel 68 der Satzung und gemäss Artikel 26 dieses Abkommens, abgeschlossenen Vereinbarung festgelegt.

Art. 46 Stellt sich eine ini gemeinsamen Interesse der Organisation und einer SpezialOrganisation der Vereinigten Nationen liegende Frage, so arbeitet die Organisation mit jener SpezialOrganisation zusammen; sie wird im Einvernehmen, mit jener SpezialOrganisation die Überprüfung solcher Fragen vornehmen und entsprechende Massnahmen treffen.

Art. 47 In allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen kann die Organisation mit andern zwischenstaatlichen Organisationen zusammenarbeiten, die keine SpezialOrganisationen der Vereinigten Nationen sind, deren Interessen und Tätigkeit aber mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen.

'· .

Art. 48 Die Organisation kann über alle in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Fragen die erforderlichen Abmachungen treffen, um mit den nichtstaatlichen internationalen Organisationen zu beraten oder zusammenzuarbeiten.

Art. 49 ; Unter Vorbehalt der Genehmigung durch eine Zweidrittelsmehrheit der Versammlung kann die Organisation innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs

508

von allen internationalen staatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben, Hilfsmittel und Verpflichtungen übernehmen, die ihr durch internationale Vereinbarungen oder gegenseitig annehmbare Abmachungen übertragen werden, welche zwischen den zuständigen Behörden der fraglichen Organisationen getroffen worden sind. Die Organisation kann innerhalb ihres Zuständigkeitsbereiches ebenfalls alle Verwaltungsaufgaben übernehmen, die einer Eegierung durch eine internationale Vereinbarung übertragen werden.

XIII. Teil Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten Art. 50 Die Eechtsfähigkeit sowie die Privilegien und Immunitäten, die der Organisation zuerkannt werden oder die ihr an und für sich zukommen, werden durch das durch die Generalversammlung der Vereinigten Nationen am 21. November 1947 genehmigte allgemeine Abkommen über die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen umschrieben und durch dieses geregelt.

Vorbehalten bleiben die Abänderungen, die durch den endgültigen (oder revidierten) Text des durch die Organisation gemäss den Abschnitten 36 und 38 des genannten allgemeinen Abkommens genehmigten Anhangs angebracht werden können.

Art. 51 Jedes Mitglied, das dem. genannten allgemeinen Abkommen nicht beigetreten ist, verpflichtet sich, hinsichtlich der Organisation die Bestimmungen des Anhangs II des vorliegenden Abkommens anzuwenden.

XIV. Teil Abänderungen Art. 52 Die Texte der Abänderungsvorschläge zum Abkommen sind den Mitgliedern durch den Generalsekretär, wenigstens sechs Monate bevor sie der Versammlung zur Prüfung vorgelegt werden, mitzuteilen. Die Abänderungen werden durch die Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der Stimmen einschliesslich der Mehrheit der Stimmen der im Eat vertretenen Mitglieder angenommen. Die Abänderungen treten zwölf Monate nach der Annahme durch zwei Drittel der Mitglieder der Organisation, die zugewandten Mitglieder nicht Inbegriffen, für alle Mitglieder in Kraft, ausgenommen für jene, die vor diesem Inkrafttreten eine Erklärung abgegeben haben, dass sie der erwähnten Abänderung nicht zustimmen. Mit Zweidrittelsmehrheit kann die Versammlung im Moment der Annahme einer Abänderung festsetzen, dass dieser die.Wirkung

509 zukomme, dass jedes Mitglied, das eine solche Erklärung abgegeben und die Abänderung nach zwölf Monaten seit ihrem Inkrafttreten nicht angenommen hat, nach Ablauf dieser Frist aufhört, am Abkommen beteiligt zu sein.

Art. 53 .

Jede gemäss Artikel 52 angenommene Abänderung wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen, der allen Mitgliedern ohne Verzug davon Kenntnis gibt, hinterlegt.

Art. 54

Die in ' Artikel 52 vorgesehenen Erklärungen oder Annahineerklärungen erfolgen durch Zustellung einer Urkunde an den Generalsekretär zwecks Hinterlegung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitglieder über den Empfang einer solchen Urkunde und über den Zeitpunkt, in welchem die Abänderung in Kraft tritt.

XV. Teil Auslegung Art, 55 Jede Meinungsverschiedenheit oder jede Frage über die Auslegung oder Anwendung des Abkommens ist der Versammlung zum Entscheid vorzulegen oder auf jede andere Weise, über die sich die gegensätzliche Ansichten vertretenden Parteien geeinigt haben, zu regeln. Dieser Artikel berührt die Befugnisse des Rates oder des Seesicherheitskomitees in keiner Weise, derartige Meinungsverschiedenheiten oder derartige Fragen, die während der Ausübung ihres Mandats auftreten könnten, zu entscheiden.

Art. 56

Über jede Eechtsfrage, die durch die in Artikel 55 vorgesehenen Verfahren nicht geregelt werden kann, holt die Organisation vom Internationalen Gerichtshof gemäss, Artikel 96 der Satzung der. Vereinigten Nationen ein Eechtsgutachten ein. , XVI. Teil Verschiedene Bestimmungen Art. 57 ' Unterzeichnung und Annahme , Vorbehaltlich der Bestimmungen des : III. Teils bleibt das vorliegende Abkommen zur Unterzeichnung und Annahme offen, und die Staaten können dem Abkommen beitreten durch:

510 a. Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Annahme; b. Unterzeichnung vorbehaltlich der Annahme, gefolgt von Annahme; oder c. Annahme.

Die Annahme wird durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär der Vereinigten · Nationen vollzogen.

Art. 58 Territorien a. Die Mitglieder können zu jeder Zeit erklären, dass ihre Beteiligung am Abkommen jene der Gesamtheit oder einer Gruppe von Territorien oder eines einzigen Territoriums, deren internationale Beziehungen sie betreuen, einschliesst.

b. Das vorliegende Abkommen gilt für die Territorien, deren internationale Beziehungen die Mitglieder betreuen, nur wenn in ihrem Namen eine Erklärung dafür gemäss den Bestimmungen von lit. a abgegeben wurde.

c. Jede gemäss lit. a dieses Artikels erfolgte Erklärung wird dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen mitgeteilt, der davon an alle zur Seeschiffahrtskonferenz der Vereinigten Nationen eingeladenen Staaten sowie an alle anderen Mitglieder gewordenen Staaten eine Abschrift sendet.

d. In den Fällen, wo, gestützt auf ein Treuhandschaftsabkommen, die Vereinigten Nationen mit der Verwaltung gewisser Territorien beauftragt sind, können die Vereinigten Nationen das Abkommen im Namen eines, mehrerer oder der Gesamtheit der unter ihrer Treuhandschaft stehenden Territorien gemäss dem in Artikel 57 angegebenen Verfahren annehmen.

Art. 59 Austritt a. Die Mitglieder können aus der Organisation durch schriftliche Mitteilung an den Generalsekretär der Vereinigten Nationen austreten. Dieser verständigt umgehend die andern Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Nach Ablauf einer Trist von zwölf Monaten seit dem Inkrafttreten des Abkommens kann die Mitteilung über den Austritt jederzeit erfolgen. Der Austritt wird zwölf Monate nach Eintreffen der schriftlichen Mitteilung beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen rechtswirksam.

b. Die Anwendung des Abkommens auf die in Artikel 58 erwähnten Territorien oder Gruppen von Territorien kann jederzeit beendet werden, indem das mit den auswärtigen Beziehungen betraute Mitglied oder, sofern es sich um ein unter Treuhandschaft der Vereinigten Nationen stehendes Territorium handelt, diese dem Generalsekretär der Vereinigten Nationen eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen. Der Generalsekretär der

511 Vereinigten Nationen verständigt umgehend die Mitglieder und den Generalsekretär der Organisation. Die Mitteilung wird zwölf Monate nach dem Eintreffen beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen rechtswirksam.

XVII. Teil Inkrafttreten Art. 60 Das vorliegende Abkommen tritt in Kraft, wenn ihm i 21 Länder, wovon sieben je eine Gesamttonnage von mindestens einer Million Bruttoregistertonnen besitzen, gemäss Artikel 57 beigetreten sind.

Art. 61 Alle zur' Seeschiffahrtskonferenz der Vereinigten Nationen eingeladenen Staaten und alle andern Mitglieder gewordenen Staaten werden vom Generalsekretär der Vereinigten Nationen über den Zeitpunkt, in welchem jeder Staat dem Abkommen beitritt, sowie über den Zeitpunkt, in welchem das Abkommen in Kraft tritt, verständigt.

Art. 62

.

Das vorliegende Abkommen, dessen englische, französische und spanische Fassung in gleicher. Weise massgebend ist, wird beim Generalsekretär der Vereinigten Nationen hinterlegt, der jedem an die Seeschiffahrtskonferenz der Vereinigten Nationen eingeladenen Staat sowie allen anderen Mitglieder gewordenen Staaten beglaubigte Abschriften zukommen lässt.

Art. 63 Die Vereinigten Nationen sind ermächtigt, das Abkommen, sobald es in Kraft getreten ist, zu registrieren.

Zu Urkund dessen haben die durch ihre Eegierungen gebührend ermächtigten Unterzeichneten das Abkommen unterzeichnet.

So geschehen zu Genf, den 6. März 1948.

Es folgen die Unterschriften

512

Anhang I (In Artikel 17 erwähnt)

Zusammensetzung des ersten Rates In Anwendung der in Artikel 17 niedergelegten Grundsätze wird der erste Eat folgende Zusammensetzung auf weisen: a. Die sechs Mitglieder gemäss Artikel 17, lit. a: Die Vereinigten Staaten Niederlande Griechenland Grossbritannien Norwegen Schweden &. Die sechs Mitglieder gemäss Artikel 17, lit. è : Argentinien Kanada Australien Frankreich Belgien Indien c. Zwei Mitglieder, die durch die Versammlung, gemäss Artikel 17, lit. c, aus einer Liste ausgewählt werden, welche von den in lit. a dieses Artikels bezeichneten Mitgliedern vorgelegt wird.

d. Zwei Mitglieder, die durch die Versammlung, gemäss Artikel 17, lit. d, unter den Mitgliedern, welche ein bedeutendes Interesse am internationalen Seehandel haben, ausgewählt werden.

513

Anhang II -, (In Artikel 5l erwähnt)

'

Rechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten Sofern sie nicht dem allgemeinen Übereinkommen betreffend die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen beigetreten sind, wenden die Mitglieder hinsichtlich der Organisation die folgenden Bestimmungen betreffend die Eechtsfähigkeit, Privilegien und Immunitäten an: 1. Abschnitt Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die Verwirklichung ihrer Ziele und für die Ausübung' ihrer Funktionen nötige Eechtsfähigkeit.

2. Abschnitt a. Die Organisation geniesst auf dem Staatsgebiet jedes ihrer Mitglieder die für die Verwirklichung ihrer Ziele und die Ausübung ihrer Funktionen nötigen Privilegien und Immunitäten.

b. Die Vertreter der Mitglieder, einschliesslich der Stellvertreter und Experten sowie die Beamten und Angestellten der Organisation gemessen ebenfalls die zur unabhängigen Ausübung ihrer Tätigkeit innerhalb der Organisation nötigen Privilegien und Immunitäten.

:

3. Abschnitt

Für die Anwendung der Bestimmungen des 1. und 2. Abschnitts dieses Anhanges passen sich die Mitgliedstaaten möglichst den Standardklauseln des allgemeinen Abkommens betreffend die Privilegien und Immunitäten der SpezialOrganisationen au.

:

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Genehmigung des Abkommens vom 6. März 1948 zur Schaffung einer Intergouvernementalen beratenden Seeschiffahrtsorganisation (Vom 27. September 1954)

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Jahr

1954

Année Anno Band

2

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40

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6714

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

07.10.1954

Date Data Seite

485-513

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