902

# S T #

Bundesratsbeschluss betreffend

die Allgemeiiiverbiiidlicherklärimg eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe (Vom 28. Oktober 1954)

Der Schweizerische B u n d e s r a t , gestützt auf Artikel 8, Absatz 2, des Bundesbeschlusses vom 23. Juni 1948 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen, beschliesst :

Art. l 1

Der im Anhang wiedergegebene Gesamtarbeitsvertrag vom I.April 1947/ 6. September 1948/1. Januar 1954 für das Gärtnergewerbe wird allgemeinverbindlich erklärt, mit Ausnahme der besonders bezeichneten Bestimmungen1).

2 Für den Arbeitnehmer günstigere gesetzliche Vorschriften und vertragliche Abmachungen bleiben vorbehalten.

Art. 2 1

Dieser Beschluss gilt für das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Eh., Appenzell I.-Eh., St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Er findet Anwendung auf die Dienstverhältnisse zwischen Inhabern von Gärtnereien und ihren Arbeitnehmern, mit Ausnahme: a. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden; fe. der Arbeiten im Sinne des Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

l

) Die nicht allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen sind kursiv gedruckt.

903

Art. 3 Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die den vertragschliessenden Verbänden nicht angehören, können gegen Massnahmen dieser Verbände oder der im Gesamtarbeitsvertrag vorgesehenen Organe beim Bundesamt : für Industrie, Gewerbe und Arbeit Beschwerde führen.

Art. 4 Der Beschluss tritt mit der amtlichen Veröffentlichung in Kraft und gilt bis zum 81. Dezember 1955.

Bern, den 28. Oktober 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der Vizepräsident : Escher 1857

Der Bundeskanzler: Ch. Oser

904 Anhang

Gesamtarbeitsvertrag für das Gärtnergewerbe abgeschlossen am I.April 1947/6.September 1948/1. Januar 1954 zwischen dem Verband schweizerischer Gärtnermeister, einerseits, sowie dem Verband der Handels-, Transport- und Lebensmittelarbeiter der Schweiz, dem Schweizerischen Berufsgärtnerverband, dem Schweizerischen Verband evangelischer Arbeiter und Angestellter, dem Christlichen Transport-, Handels- und Lebensmittelarbeiterverband und dem Schweizerischen Gärtnerinnenverein, anderseits.

I. Geltungsbereich Ziff. l 1

Der Geltungsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Kantone Zürich, Bern, Luzern, Uri, Schwyz, Oswalden, Nidwaiden, Glarus, Zug, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Schaffhausen, Appenzell A.-Rh.,AppenzellI.-Rh.,, St.Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau und Tessin.

2 Es werden von ihm sämtliche Betriebe des Gärtnergewerbes sonne alle in diesem Gewerbe im Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer erfasst, mit Ausnahme: a. der Betriebe der Landwirtschaft und des reinen Gemüsebaues, sofern die Arbeitnehmer nicht gleichzeitig in einem weiteren gärtnerischen Berufszweig beschäftigt werden; b. der Arbeiten, im Sinne dieses Vertrages, die ausschliesslich für den Selbstbedarf verrichtet werden.

H. Lohnbestimmungen Ziff. 2 Minimai-

stundenlöhne stundenlöhne a. Gärtner

1

Für Gärtner gelten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Be-

fsleh nachfoenMinimalse:,,:(einschliesslich^,Teuerun^^^.i^'U rr,,,,,, ,»,,,« rufslehre nachfolgende Minimalstundenlöhne (einschliesslich Teuerungs-

zulage); qualifizierten Gärtnern ist ein Zuschlag zu bezahlen.

905 Kanton Aargau

Kanton A a r g a u

Landschafts- Baumschulen gärtnerei und und TopfNeuanlagen Fr

-

pflanzen Fr.

Aarau, Aarburg, Baden, Brugg, Buchs, Ennetbaden, Lauffohr, Kaiseraugst, Oftringen, Rheinfelden, Rombach, Wettingen, Windisch, Wohlen, Zofingen Au, Brittnau, Döttingen, Ehrendingen, Fahrwangen, Hunzenschwil, Kirchdorf, Köllikon, Laufenburg, Lenzburg, Leibstadt, Meisterschwanden, Muhen, Muri, Niederlenz, Nussbaumen, Unterentfelden, Othmarsingen, Reuss-Gebensdorf, Rothrist, Rupperswil, Seon, Schinznach-Dorf und -Bad, Staufen, Strengelbach, Turgi, Veltheim, Villmergen, Wildegg, Zurzach, Murgenthal, Suhr . . . .

Übrige Gemeinden

2.88

2.24

2.27 2.17

2.14 2.04

K a n t o n e Appenzell A.-Rh. und I.-Rh.

Herisau Übrige Gemeinden

2.10 2.--

2.-- 1.90

Kanton Basel-Stadt

2.561)

2.34

2.49 1)

2.29

2.38 1 ) 2.171)

2.24 2.04

Kanton Basel-Land Allschwil, Binningen, Birsfelden, Muttenz . . .

Aesch, Ariesheim, Äugst, Bottmingen, Freidorf, Frenkendorf, Gelterkinden, Lausen, Liestal, Münchenstein, Neuewelt, Oberwil, Pratteln, Reinach, Schweizerhalle, Sissach, Therwil. .

Übrige Gemeinden K a n t o n Bern Bern mit Vororten, Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, Eüfenacht, Wabern, Zollikofen Thun, Steffisburg, Heimberg, Hilterfingen, Oberhofen, Biel, Brügg, Leubringen, Nidau . . .

Burgdorf, Hasle-Rüegsau, Kirchberg, Oberburg, Langenthal, Aarwangen, Herzogenbuchsee, Lotzwil, Roggwil Übrige Gemeinden 1) Zusätzlich 15 Rappen Bauzulage.

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. II.

2.55

2.34

2.38

2.24

2.27 2.17

2.14 2.04 65

906 Landschaft»gärtnerei und Neuanlagen

Baumschulen und Topfpflanzen

2.86

2.26

2.26 2.06

2.16 1.96

Kanton Luzern Luzern und Umgebung, Emmen, Emmenbrücke, Gerliswil, Reussbühl, Littau, Kriens, Horw, Ebikon, Meggen Übrige Gemeinden

2.28 2.08

2.15 1.95

K a n t o n S c h a f f h a u s e n und Gemeinde Feuerthalen Stadt Schaffhausen, Neuhausen, Feuerthalen .

Übrige Gemeinden

2.44 2.22

2.29 2.09

K a n t o n Schwyz Sämtliche Gemeinden

2.08

1.95

2.88

2.24

2.27 2.17

2.14 2.04

2.42 1 ) 2.86 2 ) 2.26 2.21 2.27 2.16

2.26 2.16 2.10 2.14 2.06

Kanton Glarus Sämtliche Gemeinden K a n t o n Graubünden Arosa, Chur, Davos-Dorf und -Platz, Pontresina, Samedan, Scuol (Schuls)-Tarasp, St.Moritz .

Domat-Ems, Felsberg, Filisur, Flims-Dorf, FlimsWaldhäuser, Haldenstein, Ilanz, Klosters, Landquart und Landquart-Fabriken, Malans, Thusis, Zizers Übrige Gemeinden

Kanton Solothurn Solothurn, Biberist, Dornach, Feldbrunnen, St. Nikiaus, Grenchen, Langendorf, Ölten, Starrkirch, Trimbach, Wangen, Zuchwil . .

Däniken, Dulliken, Erlinsbach, Gretzenbach, Hägendorf, Niedergösgen, Schönenwerd. . .

Übrige Gemeinden Kanton St.Gallen St.Gallen Stadt Borschach- Goldach Gossau, Flawil, Uzwil, Oberuzwil, Wil . . . .

Rapperswil Übrige Gemeinden 1) Neuanlagen über 2000 Pranken.

2 ) Landschaftsgärtnerei.

Fr.

2.03

Fr.

2.08

907 K a n t o n TeSSin

Landschaftsgärtnerei und Neuanlagen

Baumschulen und Topfpflanzen

Fr

Fr.

Bellinzona, Chiasso, Locamo, Lugano, Mendrisio, Paradiso, Massagno, Castagnola, Viganello Übrige Gemeinden. . . .,

2.12 2.02

;

2.02 1.92'

Kanton Thurgau Sämtliche Gemeinden

2.17

:

2.04

Kanton Unterwaiden (Nidwaiden und Obwalden) Sämtliche Gemeinden

2.08

1. 95

Kanton Uri Sämtliche Gemeinden

2.08

1.95

Kanton Zug Zug, Baar, Cham, Aegeri, Menzingen . . . .

Übrige Gemeinden

2.25 2.15

2.15 2.05

Kanton Zürich Zürich-Stadt, Zollikon Winterthur .

Erlenbach, Feldmeilen, Herrliberg, Bezirk Horgen, Küsnacht, Meilen Bassersdorf; Brüttisellen, Bülach, Dietlikon, Dübendorf, Glattbrugg, Wallisellen, Kloten, Rümlang . . ; Bezirke Hinwil, Pfäffikon, Uster Limmattal und Amt, Dietikon, Engstringen, Schlieren, Üitikon am A l b i s . . . . . . . .

Übrige Gemeinden (ohne Feuerthalen) . . . .

:

2.92 2.61 1)

j

2.60 2.35 2 )

2.49

2.35

2.38 2.27

2.19 2.14

2.33 2.22

:

2.19 2.09

2 Während der ersten zwei Jahre nach abgeschlossener: Berufslehre erfahren die Minimalstundenlöhne gemäss Absatz l eine Kürzung bis zu : 15 Happen.

3 Die Berechnung des Monatslohnes erfolgt auf Grund des Stundenlohnes, multipliziert mit 210.

1

) Landschaftsgärtnerei, Neuanlagen und Baumschulen.

) Topfpflanzen.

·

2

908

b. Gärtnerinnen

Ziff. 3 Für Gärtnerinnen gelten nach dem zweiten Jahr seit Abschluss der Berufslehre die Minimalstundenlöhne gemäss Ziffer 2, Absatz l, abzüglich 10 Eappen.

2 Während der ersten zwei Jahre nach abgeschlossener Berufslehre erfahren diese Löhne eine weitere Kürzung bis zu 15 Rappen.

1

Ziff. 4 c. Garten-

für Gartenarbeiter gelten die Minimalstundenlöhne gemäss Ziffer 2, Absatz l, derjenigen Kategorie, in welcher sie vorwiegend beschäftigt werden, abzüglich 20 Eappen.

Lohnzulagen

Bei auswärtiger Arbeit bezahlt der Arbeitgeber die Spesen. Neben den Bahnspesen vergütet er Fr. l. 50 für Frühstück, Fr. 3.50 für Mittagessen, Fr. 3.-- für Nachtessen und Fr. 3.50 für Übernachten. Bei mehrtägiger auswärtiger Arbeit werden, besondere örtliche Verhältnisse vorbehalten, Fr. 9.-- (einschliesslich Übernachten) vergütet.

Ziff. 5

SONDERBEGELUNGEN Gemeinden Zürich und Zollikon a. Zu den für die Stadt Zürich und Zollikon vorgesehenen Minimallöhnen gelangt für qualifizierte Arbeitnehmer ein Lohnzuschlag von durchschnittlich 20 Rappen pro Stunde zur Auszahlung.

b. Für alle in mehr als 10 Meter Höhe auszuführenden Arbeiten an Bäumen und Hausfassaden sowie für das Fällen von Bäumen von über 10 Meter Höhe wird ein Zuschlag von 25 Prozent zum ordentlichen Lohn bezahlt.

c. Stellt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit sein eigenes Fahrzeug zur Verfügung, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von 30 Rappen pro Tag.

d. Nicht besonders entschädigungspflichtig (auswärtige Arbeit) sind Arbeiten aa. auf dem Gebiete der Gemeinde Zürich; bb. innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern vom Domizil des Geschäftes an gerechnet (liegt das Geschäftsdomizil z. B. 100 Meter innerhalb der Grenze der Gemeinde Zürich, so sind alle Arbeiten, welche innerhalb eines Radius von 2,5 Kilometern, also eventuell auch jenseits der Gemeindegrenze ausgeführt werden, nicht als auswärtige Arbeit anzusehen);

909 oc. am Wohnort des Arbeitnehmers, wenn derselbe nicht im Gebiet der Gemeinde Zürich wohnt; ; : da. in einer Entfernung von nicht mehr als 2,5 Kilometern Luftlinie vom Wohnort des Arbeitnehmers entfernt, wenn derselbe nicht im Gebiet der Gemeinde Zürich wohnt.

Gemeinde Winterthur a. Neben den Bahnspesen vergütet der Arbeitgeber Fr. 1.50 für Frühstück, Fr. 3.50 für Mittagessen, Fr. 8.-- für Nachtessen und Fr. 3.50 für Übernachten.

b. Bei mehrtägiger auswärtiger Arbeit werden Fr. 9.-- (einschliesslich Übernachten) vergütet. Ergibt sich, dass die tatsächlichen Auslagen höher sind, ohne dass der Arbeitnehmer dies verhindern konnte, so hat er bei vorgelegter quittierter Eechnung Anspruch auf den vollen Betrag.

c. Legt der Arbeitnehmer den Weg zur auswärtigen Arbeitsstelle mit dem Fahrrad zurück, so hat er neben der Tageszulage Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 1.-- pro Tag, wobei die, Fahrzeit inbegriffen ist.

d. Für das Stücken von Bäumen von mehr als 8 Meter Höhe wird ein Zuschlag von 25 Prozent zum ordentlichen Lohn bezahlt.

e. Bei Spritz- und Teerarbeiten stellen die Arbeitgeber die nötigen Überkleider, allenfalls auch Holzschuhe, zur Verfügung.

Kanton Basel-Stadt a. Für das Gebiet des Kantons Basel-Stadt werden keine Distanzzulagen bezahlt. In Fällen, in denen der. Arbeiter nachweisbar das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann,.ist eine Eegelung durch Einzelvereinbarung zu treffen.

b. Bei Arbeiten ausserhalb des Kantons Basel-Stadt wird, sofern die Arbeitsstelle mehr als 4 Kilometer Luftlinie von der Hauptpost entfernt ist, eine Zulage von Fr. 3.-- pro Arbeitstag ausgerichtet.

c. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4.-- pro Monat. , · ·: d. Für alle in mehr als 10 Meter Höhe auszuführenden Baumarbeiten wird ein Zuschlag von 40 Eappen pro Stunde bezahlt.

.

K a n t o n Basel-Land

, ,

,

a. Liegt die Arbeitsstelle mehr als 4 Kilometer Luftlinie vom Geschäftsdomizil entfernt, so wird eine Zulage von Fr. 3. -- pro Arbeitstag ausgerichtet.

910 . b. Benützt der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers für Geschäftszwecke das eigene Fahrrad, so hat er Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 4.-- pro Monat.

. c. Für alle in mehr als 10 Meter Höhe auszuführenden Baumarbeiten wird ein Zuschlag von 40 Eappen pro Stunde bezahlt.

Ziff. 6 Ausnahmen von der Minimallohnfestsetzung

1

Die Festsetzung der Löhne für Volontäre und Volontärinnen sowie für Aushilfspersonal und für Arbeitnehmer mit verminderter Arbeitsfähigkeit bleibt der freien Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer überlassen.

2 Vereinbarungen im Sinne von Absatz l hievor sind nur gültig, wenn sie binnen eines Monats seit Abschluss der schweizerischen Berufskammer (Ziff. 27) angezeigt werden.

Ziff. 7

Teuerungszulage

Die in den Minimallöhnen gemäss Ziffer 2 enthaltenen Teuerungszulagen basieren a.uf einem Lebensicostenindex von 171 Punkten.

Ziff. 8

Lohnauszahlung

Veränderung im Beruf

1

Die Lohnauszahlung erfolgt wie bisher üblich oder alle 14 Tage, zwei Tage nach Abschluss der Zahltagsperiode und in der Hegel während der Arbeitszeit.

2 Als Standgeld dürfen nicht mehr als drei Taglöhne zurückbehalten werden. Eeklamationen wegen Lohnzahlung, Überzeitentschädigung oder Spesenvergütung sind in jedem einzelnen Falle möglichst sofort anzubringen.

Ziff. 9 1

Gärtner von Baumschulen und Topfpflanzenbetrieben, die in der Landschaftsgärtnerei beschäftigt werden, erhalten einen um 20 Eappen höheren Stundenlohn. Besitzen solche Gärtner jedoch keine Vorkenntnisse in der Landschaftsgärtnerei, so erhalten sie den für diese Branche vorgesehenen Lohn erst nach einjähriger Praxis. In der Zwischenzeit kann der für die Landschaftsgärtnerei geltende Lohnansatz bis zu 10 Eappen pro Stunde unterschritten werden.

2 Werden Arbeitnehmer der Landschaftsgärtnerei und von Neuanlagen in der arbeitsarmen Zeit und bei schlechtem Wetter durch Beschäftigung im Betrieb durchgehalten, so kann der Lohn pro Stunde um höchstens 20 Eappen gekürzt werden.

· 3 Absatz 2 hat keine Gültigkeit für Bern mit Vororten : Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, Liebefeld, Muri, Ostermundigen, Eüfenacht, Wabern und Zollikofen.

911 Ziff. 10

·

,

Führen Betriebe, die in einem Gebiet mit niederen Lohnansätzen domiziliert sind, in einem Gebiet mit höheren Lohnansätzen Arbeiten aus, so sind sie verpflichtet, die dort festgesetzten Lohnansätze und Arbeitsbedingungen einzuhalten.

Auswärts Betriebe .

Ziff. 11 Volontäre und Volontärinnen dürfen nur zum Zwecke einer klar Volontäre und nachweisbaren beruflichen Weiterbildung oder Umschulung gehalten : werden.

Ziff. 12

:

Bei obligatorischem schweizerischem Militärdienst treten an Stelle der Lohnzahlung die Leistungen gemäss Bundesgesetz vom 25. September 1952 über die Erwerbsausfallentschädigung an Wehrpflichtige (Erwerbsersatzordnung).

Lohnzahlung e 'dienätar"

m. Arbeitszeit, Ferien, Kost und Logis Ziff. 13 1

Die tägliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt 9% Stunden.

Bei Arbeitsüberlastung in den Monaten April und Mai ist eine Verlängerung der täglichen Arbeitszeit um % Stunde ohne Zuschlag gestattet.

2 Der Weg vom Betrieb zur Arbeitsstelle und zurück ist in der Arbeitszeit inbegriffen. Ist im Betrieb kein Werkzeug abzuholen, so beginnt die Arbeitszeit, die genau einzuhalten ist, auf der Arbeitsstelle. Die Mittagspause soll den lokalen Verhältnissen Eechnung tragen und l bis l % Stunde betragen.

3 An Samstagen ist die Arbeit in der Landschaftsgärtnerei und bei Neuanlagen um 12 Uhr, in Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen spätestens um 17 Uhr zu beenden.

4 Die Jahreseinteilung der Arbeitszeit ist im Betrieb anzuschlagen.

5 An Samstagnachmittagen können notwendige Arbeiten verrichtet werden, um allfällige Sonntagsarbeit möglichst zu verkürzen.

SONDEEBEGELUNGEN

:

Gemeinde Zürich Die Arbeitszeit beträgt im April und Mai 9% Stunden, von Mitte November bis Mitte Februar 8 Stunden und in der übrigen Zeit 9 Stunden. In Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen arbeitet die halbe Belegschaft an Samstagnachmittagen bis 17 Uhr ohne besondere Zulagen. Der Arbeitgeber ist jedoch, falls es der Stand der Kulturen und die Witterung

Arbeitszeit

912 erlauben, verpflichtet, auch einen grösseren Teil der Arbeitnehmerschaft den freien Samstagnachmittag einzuräumen.

Gemeinde W i n t e r t h u r a. die Arbeitszeit beträgt: Montag bis Freitag: März, April, Mai und Oktober 9% Stunden September 9 » Juni, Juli, August, November und Februar . . .

8% »' Dezember und Januar 8 » Bei Neuanlagen wird die Arbeitszeit wenn immer möglich denjenigen des örtlichen Baugewerbes angepasst.

Arbeitsschluss am Samstag: ·Neuanlagen und Landschaftsgärtnerei 11.45 Uhr Topfpflanzen: Monate April und Mai 17 » übrige Zeit 16 » Baumschulen : während der Saison 17 » übrige Zeit 12 » b. Gärtner und Gartenarbeiter in Topfpflanzenbetrieben und Baumschulen werden das ganze Jahr voll beschäftigt. In der Landschaftsgärtnerei und bei Neuanlagen kann bei langandauernder schlechter Witterung oder Kälte und Schneefall die Arbeit unterbrochen werden, falls die Arbeitnehmer im Betriebe nicht beschäftigt werden können. Von der Möglichkeit der Arbeitsunterbrechung darf nur im äussersten Notfall Gebrauch gemacht werden.

Kanton Basel-Stadt Inbezugauf die Arbeitszeit geltendieBestimmungendes Baselstädtischen Arbeitsgesetzes vom 8. April 1920.

Bern mit V o r o r t e n Bremgarten, Bümpliz, Gümligen, Köniz, L i e b e f e l d , Muri, O s t e r m u n d i g e n , B ü f e n a c h t , Wabern und Zollikofen Die Arbeitszeit beträgt in der Landschaftsgärtnerei vom I.März bis 31.Oktober 9% Stunden und vom I.November bis Ende Februar 8 bis 9 Stunden. Die Mittagszeit beträgt 1% Stunden.

Ziff. 14 Arbeit an Sonn*· Jnbezug auf die Arbeit an Sonn- und Feiertagen gilt die Verfügung des agen Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements vom 3. August 1935 über die wöchentliche Buhezeit des Personals der Gärtnereien. Für die an diesen Tagen aufgewendete Ârbeits- und Präsenzzeit wird Ersatzruhe gemäss dieser Verfügung gewährt.

913 2

Die Dienstordnung für den Sonntagsdienst ist monatlich im voraus aufzustellen und im Betrieb anzuschlagen.

Ziff. 15 1

Jährlich werden höchstens sechs gesetzliche Feiertage, die auf einen Wochentag fallen, wie folgt entschädigt: bei Stundenlöhnen (einschliesslich Teuerungszulage) bis zu Fr, 2.-- ',. . Fr. 13:~ pro Tag bei Stundenlöhnen (einschliesslich Teuerungszulage) von mehr als Fr. 2.-- Fr. 15.-- pro Tag 2 Der Arbeitgeber hat die Feiertage, die entschädigt werden, im Betrieb bekanntzugeben. Die lokalen .Arbeitgeber- und Arbeitnehmerverbände setzen durch Vereinbarung die zu entschädigenden Feiertage fest.

Feiertagsentschädigung

Ziff. 16 1

Überzeitarbeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird sie in Überzeitarbeit dringenden Fällen vom Arbeitgeber trotzdem angeordnet, so wird sie mit entsprechender Freizeit kompensiert. Diese Eegelung gilt auch für Arbeitnehmer im Monatslohn, sofern die Arbeitszeit im Jahresmittel oder bei kürzerem Dienstverhältnis 210 Stunden pro Monat übersteigt.

2 Im gemeinsamen Einverständnis kann ein Teil der durch Schlechtwetterperioden ausgefallenen Arbeitszeit innerhalb von 4 'Wochen, ausgenommen an Samstagnachmittagen, durch Überstunden nachgeholt werden. Die tägliche Arbeitszeit darf in diesem Falle 10 Stunden nicht überschreiten.

SONDEKKEGELüNGEN Kanton Basel-Stadt : Überzeit ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Wird sie in dringenden Fällen vom Arbeitgeber trotzdem angeordnet, so ist hiefür ein Lohnzuschlag von 25 Prozent zum ordentlichen Lohn zu vergüten.

Gemeinden Zürich und Zollikon Die Leistung von Überzeitarbeit darf nur in dringenden Fällen verlangt werden. Wird sie vom Arbeitgeber angeordnet oder von der Kundschaft begehrt, so ist sie mit entsprechender Freizeit zu kompensieren.

Für geleistete Überzeitarbeit wird ein Zuschlag von 25 Prozent vom ordentlichen Stundenlohn bezahlt.

1

Ziff. 17 Die Arbeitnehmer haben Anspruch auf folgende bezahlte Ferien:

Ferien

914

im 1. bis und mit 5. Dienstjähr. .

» 6. » » » 9.

» » 10. » » - » 19.

» » 20. und in den folgenden Dienstjahren

6 Arbeitstage 9 » 12 » 18 »

2

Bei einer Dienstdauer von weniger als 12 Monaten beträgt der Ferienanspruch für je 2 Monate Dienstzeit einen halben Arbeitstag.

3 Die Ferien werden nach Massgabe des zuletzt bezahlten Stundenlohnes emschliesslich Teuerungszulage und unter Anrechnung von 9 Arbeitsstunden oder der durch Gesetz festgesetzten täglichen Arbeitszeit entschädigt.

4 Bei Absenzen von mehr als 8 Monaten im Jahr infolge Militärdienst, Krankheit oder Unfall, wird die Ferienberechtigung um je einen Ferientag für 14 ausfallende Arbeitstage gekürzt. Bei Absenzen unter 8 Monaten erfolgt keine Kürzung der Ferien.

5 Die Zeit des Ferienantrittes wird vom Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer bestimmt.

SONDEBEEGELUNG Kanton Zürich

::,

Für die Feriengewährung gilt das kantonale Gesetz vom S.Oktober 1952 über die Ferien der Arbeitnehmer mit folgender Ausnahme: Die Dauer der bezahlten Ferien beträgt im 10. bis und mit 19. Dienstjahr 12 Arbeitstage und nach dem 19. Dienstjahr 18 Arbeitstage.

Ziff. 18 Kost und Logis

l

Der Arbeitnehmer darf nicht gezwungen werden, Kost und Logis beim Arbeitgeber zu beziehen.

2 Werden dem Arbeitnehmer Kost und Logis abgegeben, so dürfen dafür im Monat Fr. 180.-- angerechnet werden. Wird nur teilweise Kost und Logis bezogen, so kann angerechnet werden: für das Frühstück Fr. 1.-- für das Mittagessen » 2.50 für das Abendessen » l. 50 für Logis im Monat » 20.-- bis Fr. 30.-- SONDEBBEGELÜNG Gemeinden Zürich und Zollikon sowie W i n t e r t h u r Kost und Logis können nicht beim Arbeitgeber bezogen werden.

915

IV. Pflichten, Haftung und Rechte des Arbeitnehmers Ziff. 19 1

Alle Arbeitnehmer sind verpflichtet, mit dem beweglichen und unbeweglichen Eigentum ihrer Arbeitgeber sorgfältig umzugehen, "Wagen, Maschinen, Werkzeuge, Geschäftsmobiliar usw. in gutem Zustand und richtiger Ordnung zu halten und sich über deren Behandlung alle erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen.

i .

2 Den Arbeitnehmern wird Verschwiegenheit in allen Betriebsangelegenheiten zur Pflicht gemacht. Es ist untersagt, fremde Personen ohne Erlaubnis der Vorgesetzten in den Betrieb einzuführen.

3 Beobachtungen und Wahrnehmungen irgendwelcher Art, die dem Arbeitgeber Schaden bringen könnten, sind dem Betriebsinhaber oder seinem Stellvertreter unverzüglich, zu melden.

4 Der Arbeitnehmer hat hilfsbereit zu sein. Das gegenseitige Verhalten der Arbeitnehmer unter sich, zwischen Vorgesetzten und Untergebenen sowie gegenüber der Kundschaft muss höflich sein.

: 5 Für fahrlässige oder böswillige Beschädigungen haftet'der Arbeitnehmer gemäss Artikel 828 des Obligationenrechts.

6 Die Arbeitnehmer bemühen sich, Arbeitskollegen von der Arbeit in Betrieben abzuhalten, in welchen offensichtlich zu Schleuderpreisen verkauft wird.

; : Ziff. 20 [ ' Das Koalitionsrecht ist gewährleistet. Die Ausübung politischer Ehrenämter ist gestattet. Die Arbeitnehmer haben in jedem einzelnen Falle um den entsprechenden Urlaub nachzusuchen. Für diesen besteht, auch bei der Ausübung gewerkschaftlicher Funktionen, kein Lohnanspruch.

Pflichten und Haftung

Rechte

V. Versicherungspflicht

ziff. 21

;

1

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Arbeitnehmer mindestens zu 80 Prozent des Taglohnes und für den Ersatz der Heilungskosten sowie zum tausendfachen Taglohn gegen Ganzinvalidität und Todesfall und entsprechend gegen Teilinvalidität zu versichern.

2 Die Prämien für die Versicherung gegen Betriebsunfälle werden vom Arbeitgeber getragen, diejenigen für die Versicherung gegen Nichtbetriebsunfälle vom Arbeitnehmer.

. Unfallversicherung

916 SONDEKBEGELÜNG Kanton B a s e l - S t a d t Der Arbeitnehmer ist mit lOOprozentigem Taglohn und den übrigen Leistungen gemäss Ziffer 21 zu versichern.

Ziff. 22 Krankenversicherung

1

Arbeitnehmer, die ohne ihr Verschulden durch Krankheit an der Arbeit verhindert sind und ein ärztliches Zeugnis beibringen, haben im Sinne von Artikel 335 des Obligationenrechts Anspruch auf Lohn gemäss folgender Skala: Absolvierte Dienstzeit im gleichen Betrieb: watend1;18 l 6 Monate bis 1 Jahr .

. . . .

.14 » 1 Jahr bis 2 Jahre . .

. .

. 1 Monat 2 Monaten 3 Jahre bis 4 Jahre 5 Jahre bis 8 Jahre . . 3 » 9 Jahre bis 12 Jahre .

.

4 » 13 Jahre bis 15 Jahre 5 » 16 und mehr Jahre 6" » 2 Ausgenommen von der Lohnzahlung nach Absatz l sind Betriebe, die für ihre Arbeitnehmer auf ihre Kosten auf der Basis von 60 Prozent des Lohnes eine kollektive Krankengeldversicherung abgeschlossen haben, bei weitergehenden Leistungen als Absatz l es vorsieht.

3 Die Pflicht zur Lohnzahlung nach Absatz l fällt ferner weg, wenn der Arbeitnehmer bei einer vom Bund anerkannten Krankenkasse für ein Krankengeld von mindestens 60 Prozent des Lohnes versichert ist und der Arbeitgeber zwei Drittel der Prämie bezahlt. Der Arbeitgeber hat sich darüber zu vergewissern, ob und in welcher Höhe sich der Arbeitnehmer für ein Krankengeld versichert hat, und zu prüfen, ob die Bezahlung der betreffenden Beiträge an die Kasse regelmässig erfolgt.

Ziff. 23

Arbeitslosenversicherung

Die Arbeitnehmer haben sich bei einer vom Bund anerkannten Arbeitslosenversicherungskasse gegen die Folgen von Arbeitslosigkeit zu versichern.

VI. Kündigungsfristen

Ziff. 24 Probezeit, Die ersten zwei Wochen nach der Anstellung gelten als Probezeit, undUjL.tiassung innert der es beiden Teilen freisteht, das Arbeitsverhältnis jederzeit zu lösen.

1

917 2 Nach Ablauf der Probezeit kann bei gelernten Gärtnern und Gärtnerinnen das Dienstverhältnis gegenseitig nur unter Einhaltung einer 14tägigen Kündigungsfrist jeweils auf das Ende einer Woche gelöst werden; diese Kündigungsfrist gilt auch dann, wenn das Dienstverhältnis über ein Jahr gedauert hat.

3 Bei Anstellung im Monatslohn, beträgt die Kündigungsfrist auch bei" überjährigem Dienstverhältnis einen halben Monat. Die Kündigung hat auf den 15. oder letzten Tag eines Monats zu erfolgen.

4 Bei Aushilfspersonal ist das Dienstverhältnis im ersten Anstellungsjahr jederzeit gegenseitig ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist lösbar.

Nach ununterbrochener ganzjähriger Anstellung besteht auch hier eine gegenseitige Kündigungsfrist von 14 Tagen.

5 Unfall und Krankheit von kürzerer Dauer dürfen nicht Grund zur Kündigung sein. Die Kündigungsbeschränkung bei Militärdienst ist im Bundesgesetz vom I.April 1949 über die Beschränkung der Kündigung von Anstellungsverhältnissen bei Militärdienst geordnet.

6 Falls Witterungsverhältnisse oder Arbeitsmangel vorübergehendes Aussetzen notwendig machen, wird dadurch das Dienstverhältnis nicht unterbrochen.

' Unentschuldigtes Wegbleiben von der Arbeit, Arbeitsverweigerung und ungebührliches Betragen berechtigen zu sofortiger Entlassung ohne Lohnentschädigung über den Tag der Entlassung hinaus. :

Vu. Schwarzarbeit Ziff. 25 1

Arbeitnehmer, die bei ihrem Arbeitgeber wenigstens 44 Stunden in der Woche beschäftigt sind, haben sich ausschliesslich dem Dienste ihres Arbeitgebers zu widmen und dessen geschäftliche Interessen zu wahren und nach besten Kräften zu fördern. Sie dürfen weder während der Dienstzeit noch in der freien Zeit für einen anderen Betrieb Berufsarbeiten verrichten.

2 Arbeitnehmer, die diesem Verbot zuwiderhandeln, verlieren die Ferien Vergütung und können nach einmaliger Mahnung ohne'Entschädigung fristlos entlassen werden.

VOI. Schlichtung von Differenzen, Berufskammer Ziff. 26 1

Allfällige Differenzen, welche sich aus der Durchführung oder Aus- Schlichtung legung dieses Vertrages ergeben, sollen in direkten Verhandlungen von erenzen zwischen den Beteiligten beigelegt werden.

918 2

Kann eine Einigung nicht erfolgen, so sind die Differenzen der schweizerischen Berufskammer (Ziff. 27) zu unterbreiten, die eine Verständigung herbeizuführen versucht.

Berufskammer

Ziff. 27 .

Es wird eine schweizerische Berufskammer gebildet, die alle Fragen, welche die gemeinsamen Interessen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer berühren, behandelt.

2 Die Berufskammer besieht aus je 8 Vertretern der Arbeitgeber und Arbeitnehmer, von denen mindestens die Hälfte berufstätig sein muss. Die Vertreter ernennen einen neutralen Vorsitzenden. Ist eine Einigung auf eine gemeinsame Nomination nicht möglich, so wird das Bundesamt für Industrie, Gewerbe und Arbeit um Ernennung eines neutralen Vorsitzenden ersucht.

3 Der Berufskammer obliegt die Ausführung des Vertrages sowie die Bezeichnung der hiezu notwendigen Kontrollorgane.

4 Die Kontrollorgane überprüfen die Einhaltung der Vertragsbestimmungen. Wird bei der Kontrolle festgestellt, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gegenüber die aus dem Vertrag herrührenden Leistungen nicht eingehalten hat, so haben die Kontrollorgane dafür zu sorgen, dass den Arbeitnehmern allfällige Nachzahlungen geleistet werden.

8 Die Berufskammer kann bei Missachtung allgemeinverbindlich erklärter Bestimmungen Ordnungsbussen aussprechen.

1

IX. Schlussbestimmungen Ziff. 28 Bisherige , Bereits bestehende Lohn- und Arbeitsbedingungen dürfen wegen Abbedingungen schluss dieses Vertrages nicht verschlechtert werden.

Ziff. 29 Friedenspflicht

Die Vertragsparteien verpflichten sich, die Vertragsbestimmungen strikte und loyal einzuhalten, und enthalten sich während der Dauer des Vertrages aller Kampfmassnahmen, wie Streiks und Aussperrungen.

Allgemein^rkiänmg1"

Die Vertragskontrahenten verpflichten sich, nach Unterzeichnung dieses Vertrages unverzüglich Verhandlungen aufzunehmen, um diesen Vertrag allgemeinverbindlich erklären zu lassen.

Ziff. 80

919

Ziff. 31

;

1

Änderungen von Ziffer 2 und den lokalen Sonderregelungen können, wenn sie notwendig sind, ohne Kündigung des Vertrages vorgenommen werden.

2 Begehren um Revision von Ziffer 2 und lokale Sonderregelungen sind bis spätestens Ende September des laufenden Jahres dem anderen Vertragspartner mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen. Die Verhandlungen über die Änderung von Ziffer 2 und den lokalen Sonderregelungen sind den lokalen Gärtnermeistervereinen zu überbinden; Verhandlungen über Änderungen, die den übrigen Vertragstext betreffen, werden durch den Verband Schweizerischer Gärtnermeister geführt.

Ziff. 32

Vertragsun lgung

;

Dieser am 1. April 1947 in Kraft getretene Gesamtarbeitsvertrag wurde Inkraftsetzung auf den I.Januar 1954 revidiert. Der Vertrag hat Gültigkeit bis 31.Dezember 1955. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt, so dauert er jeweils stillschweigend ein weiteres Jahr.

Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali

Bundesratsbeschluss betreffend die Allgemeinverbindlicherklärung eines Gesamtarbeitsvertrages für das Gärtnergewerbe (Vom 28. Oktober 1954)

In

Bundesblatt

Dans

Feuille fédérale

In

Foglio federale

Jahr

1954

Année Anno Band

2

Volume Volume Heft

45

Cahier Numero Geschäftsnummer

---

Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

11.11.1954

Date Data Seite

902-919

Page Pagina Ref. No

10 038 827

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