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Bundesblatt 106. Jahrgang

Bern den 6. Mai 1954

Band I

Erscheint wöchentlich. Preis 30 Franken im fahr, 10 Franken im Halbjahr zuzüglich Nachnahme- und Postbestellungsgebühr Einrückungsgebühr: 50 Rappen die Petitzeile oder deren Kaum. -- Inserate franko an Stampili & Cie. in Bern

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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 30. April 1954) Herr Präsident!

Hochgeehrte Herren!

Am 12. November 1958 ist in Bern zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich ein Abkommen (samt Schlussprotokoll und Unterzeichnungsprotokoll) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern unterzeichnet worden. Wir beehren uns, Ihnen dieses Abkommen hiermit zur Genehmigung zu unterbreiten.

I. Vorgeschichte 1. Am 24. Oktober 1927 ist in Wien zwischen der Eidgenossenschaft, welche im Namen des Kantons St. Gallen handelte, und der Eepublik Österreich ein Staatsvertrag zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in gewissen Fällen abgeschlossen worden (AS 44, 383). Diesem Abkommen, das sich die Abgrenzung der Befugnis zur Besteuerung des Arbeitseinkommens, gewisser Kapitalerträgnisse sowie der Einkünfte aus Liegenschaften und Gewerbebetrieben zum Ziele setzte, sind bis 1937 16 weitere Kantone beigetreten, und zwar Aargau, Appenzell I.-Rh., Baselland, Baselstadt, Neuenburg. Obwalden, Thurgau, Zürich, Freiburg, Graubünden, Genf, Nidwaiden, Luzern, Bern, Glarus und Zug.

2. Nach der am 13. März 1938 erfolgten Angliederung Österreichs an das ehemalige Deutsche Reich, die das Dahinfallen des Vertrages vom 24. Oktober 1927 bewirkte, wurde die interne deutsche Steuergesetzgebung auch in ÖsterBundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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reich anwendbar erklärt. Es war daher gegeben, den Geltungsbereich der im schweizerisch-deutschen Abkommen vom 15. Juli 1931 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftssteuern (B S 12, 601 ; im folgenden als Abkommen von 1931 bezeichnet) enthaltenen Kollisionsnormen auf Österreich auszudehnen. Dies geschah durch die Zusatzvereinbarung vom 7./13. September 1940 (ES 12, 627). Mit dem Wiedererstehen eines selbständigen österreichischen Staates am 9. Mai 1945 ist jedoch auch diese Ordnung formell hinfällig geworden.

3. Ein vollkommen vertragsloser Zustand hätte einen Bückschritt bedeutet und die Gefährdung nicht unerheblicher Interessen in sich geschlossen. Bespre- ' chungen, die im Mai und August 1946 mit einer österreichischen Abordnung in Bern abgehalten wurden, führten am 17. August 1946 zur Unterzeichnung eines Verhandlungsprotokolls folgenden Wortlauts (vgl. Geschäftsbericht des Bundesrates für das Jahr 1946, 279) : «Es besteht Einverständnis darüber, allfällige zwischen der Schweiz und Österreich .sich ergebende Doppelbesteuerungsfälle bis zum Abschluss eines, neuen schweizerisch-österreichischen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung, über welches die Verhandlungen bereits aufgenommen wurden, einstweilen weiter im Sinne der bis zum 9. Mai 1945 im schweizerisch-österreichischen Verhältnis befolgten Ordnung zu bereinigen. Oberste Verwaltungsbehörden zur zwischenstaatlichen Erledigung konkreter Doppelbesteuerungsfälle sind schweizerischerseits das Eidgenössische Politische Departement gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung, österreichischerseits das Bundesministerium für Finanzen».

4. Im Laufe der Verhandlungen vom. August 1946 hatten die österreichischen Unterhändler den Entwurf zu einem schweizerisch-österreichischen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Abgaben von Todes wegen vorgelegt. Dieser Entwurf, der sich eng an das Abkommen von 1931 anlehnte, konnte schweizerischerseits nicht als geeignete Verhandlungsgrundlage anerkannt werden, namentlich weil er die Quellensteuern von Erträgnissen beweglichen Kapitalvermögens nicht einbezog. Es wurde deshalb vereinbart, die Aufnahme weiterer Verhandlungen mit Österreich aufzuschieben, bis über die Eignung der damals in Vorbereitung
begriffenen schweizerischen Vertragsmodelle für Abkommen mit Schweden und den Niederlanden Klarheit bestehe.

Nach Abschluss der schweizerisch-schwedischen Doppelbesteuerung verhandlungen.und nach Anhörung der Kantonsregierungen, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren sowie der interessierten Wirtschaftskreise sind der österreichischen Kegierung Ende 1949 Entwürfe zu zwei Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern mit dem Wunsche um Aufnahme mündlicher Verhandlungen übergeben worden. Die österreichische Eegierung hat dies Entwürfe im allgemeinen als geeignete Grund-

675 läge für die Aufnahme mündlicher Verhandlungen betrachtet, aber gewisse Bedenken gegen die im schweizerischen Entwurf vorgesehene Rückerstattung der Quellensteuern vom Ertrag beweglichen Kapitalvermögens geltend gemacht.

5. Die Unterhändler der beiden Staaten sind erstmals im Juni/Juli 1953 in Wien zusammengetreten. Das Ergebnis der ersten Verhandlungsphase, zwei am 9. Juli 1953 paraphierte Entwürfe zu Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf. dem Gebiete der Einkommens- und der Vermögenssteuern einerseits und auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern anderseits sowie ein Verhandlungsprotokoll vom gleichen Datum, ist den Kegierungeu der Kantone, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren und den Wirtschaftsverbänden zur Stellungnahme unterbreitet worden. Nach Durchführung dieser Umfrage sind die beiden Delegationen im Oktober/November 1953 in Bern erneut zusammengetreten: die Verhandlungen sind am 12. November 1953 durch Unterzeichnung eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern und eines Unterzeichnungsprotokolls durch die Vorsitzenden der beiden Delegationen abgeschlossen worden.

H. Aufbau des Abkommens Abweichend von der neueren schweizerischen Praxis fasst das vorliegende Abkommen, einem österreichischen Wunsche entsprechend, die Bestimmungen über die Einkommens-, Vermögens- und Erbschaftssteuern in einem einzigen Vertragsihstrument zusammen. Diese Lösung war möglich, weil der persönliche Geltungsbereich des Abkommens für alle einbezogenen Steuern einheitlich umschrieben werden konnte. Durch eine entsprechende Fassung der Kündigungsklausel (Art. 17) ist einem allfälligen Bedürfnis, die Bestimmungen über die Einkommens- und Vermögenssteuern oder diejenigen über die Erbschaftssteuern für sich allein ausser Kraft zu setzen. Rechnung getragen worden.

: Wie die übrigen von der Schweiz mit Staaten des europäischen Kontinents abgeschlossenen Abkommen zerfällt auch das vorliegende in einen Hauptvertrag und in ein rechtlich gleichwertiges Schlussprotokoll (SP), das die grundlegenden Vorschriften erläutert und ergänzt.

Das Hauptabkommen gliedert sich in vier Abschnitte. Abschnitt I (Art. 1) handelt von Zweck, Gegenstand und Geltungsbereich des Abkommens. Abschnitt II (Art. 2-10) fasst die
Bestimmungen über die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zusammen. Artikel 2 stellt den Grundsatz auf, dass Einkommen und Vermögen am Wohnsitz des Empfängers oder Besitzers steuerbar 'seien. Die Artikel 3-10 befassen sich mit den besondern Steuerdomizilen für bestimmte Einkünfte und Vermögensarten, sowie mit der Rückforderung von Quellensteuern auf Erträgnissen von beweglichem Kapitalvermögen.

Abschnitt III (Art. 11-13) behandelt die Erbschaftssteuern. Abschnitt IV (Art. 14--17) enthält die Vorschriften über das Verständigungsverfahren (Art. 14), die Ratifikation (Art. 15), das Inkrafttreten und die erstmalige An-

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wendung (Art.16) sowie über die Kündigung des Abkommens (Art. 17). Die Kataloge der derzeit unter das Abkommen fallenden österreichischen und schweizerischen Steuern sind in zwei besonderen Anlagen zum Abkommen niedergelegt.

m. Erläuterung des Abkommens Da das vorliegende Abkommen seinem Inhalt nach weitgehend mit dem im schweizerisch-österreichischen Verhältnis bisher niassgebend gewesenen Abkommen von 1981 übereinstimmt, können sich die nachstehenden Ausführungen auf eine Darstellung der Neuerungen beschränken.

Erster Abschnitt. Zweck und Umfang des Ablcommens Artikel l, Absatz l, gewährt die Vorteile des" Abkommens allen Steuerpflichtigen der beiden Vertragsstaaten, unbekümmert um ihre Staatsangehörigkeit; er behebt damit einen von schweizerischer Seite stets nachteilig empfundenen Mangel der bisherigen staatsvertraglichen Ordnung. Bemerkenswert ist, dass der erweiterte persönliche Geltungsbereich übereinstimmend mit dem schweizerisch-amerikanischen Erbschaftssteuerabkommen auch für die Erbschaftssteuern gilt ; das Abkommen soll auf die Nachlässe sämtlicher Personen angewendet werden, die im Zeitpunkt ihres Todes in einem der beiden Vertragsstaaten ihren Wohnsitz hatten.

Nach Artikel 9, Absatz 2, des Abkommens von 1931 konnten, die Klauseln über die Erbschaftssteuern nur in Fällen effektiver Doppelbesteuerung angerufen werden. Diese Einschränkung ist nunmehr aufgehoben; auch auf dem Gebiete der Erbschaftssteuern gilt mithin der Grundsatz des Verbotes der Doppelbesteuerung in thesi.

Schlussprotokoll zu Artikel 1. Für die Anwendung des Abkommens von 1931 sind durch Bundesratsbeschluss vom 15. Juni 1934 als schweizerische oberste Verwaltungsbehörden das Eidgenössische Politische Departement (Abteilung für Auswärtiges) und das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung) bezeichnet worden (vgl. Kreisschreiben des Eidgenössischen Politischen Departements vom 10. Juli 1934 an die Kantonsregierungen ; BEI. 1934, II, 828). Über die Gründe, die zur Aufgabe dieser Kompetenzordnung geführt haben, sowie über die künftige Mitwirkung des Politischen Departements bei der Handhabung der Doppelbesteuemngsabkommen hat sich der Bundesrat in seiner Botschaft vom 9. Oktober 1948 zu den schweizerisch-schwedischen Abkommen (BEI. 1948, III, 477) geäussert. In Übereinstimmung mit diesen Eichtlinien
bezeichnet Absatz l von Artikel l des vorliegenden Abkommens als oberste schweizerische Verwaltungsbehörde das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steueryerwaltung).

Absatz 3 schränkt den sachlichen Geltungsbereich des Abkommens in doppelter Hinsicht ein: einmal mit Bezug auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen, sodann, in Übereinstimmung mit der bisherigen

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Ordnung, mit Bezug auf die Schenkungssteuern, wobei jedoch nach -wie vor im Einzelfalle die Möglichkeit der Verständigung gemäss Artikel 14, Absatz 2, vorbehalten bleibt.In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass das Abkommen auf Umsatzsteuern keine Anwendung findet. Die geltende österreichische Umsatzsteuer erfasst, im Gegensatz zur eidgenössischen Warenumsatzsteuer, nicht nur die Warenumsätze, sondern auch entgeltliche Leistungen (wie die Gewahrung von Lizenzen, gewisse im Eahmen freiberuflicher Erwerbstätigkeit erbrachte Dienstleistungen und! dgl.). Wiewohl die Unterwerfung von Lizenzgebühren, Vergütungen für. Kimverleih, Autoren- und anderen Honoraren usw., unter die Umsatzsteuer wirtschaftlich zu einer zusätzlichen Belastung der betreffenden Einkünfte führt, bietet das Abkommen gegen sie keinen Schutz.

Ziveiter Abschnitt. Steuern vom .Einkommen und vom Vermögen Artikel 2. Die in Absatz 2 und 3 enthaltene Umschreibung des Wohnsitzes natürlicher Personen stimmt sachlich im wesentlichen mit der bisher irn schweizerisch-österreichischen Verhältnis gehandhabten Ordnung überein. Neu ist dagegen der dem schweizerisch-niederländischen Abkommen entsprechende Absatz 4, der die Bestimmung des Wohnsitzes der juristischen Personen, der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit zunächst den Steuergesetzgebungen jedes der beiden Vertragsstaaten überlässt und lediglich für den Fall, dass sich hieraus ein doppelter Wohnsitz ergibt, den Ort der wirklichen Leitung als massgebend erklärt.

Schlussprotokoll zu Artikel 2. Das Abkommen von 1931 enthält keine Bestimmung über die Besteuerung des mit einer Nutzniessung belasteten beweglichen Vermögens. Bei den Verhandlungen mit Österreich zeigte sich, dass eine allgemeine Begel über die Zuteilung des Besteuerungsrechtes nicht gefunden werden konnte. Es darf aber angenommen werden, dass Fälle !der Doppelbesteuerung beweglichen Nutzniessungsgutes nur selten eintreten werden. In Übereinstimmung mit der geltenden Ordnung soll daher nach Absatz l die Besteuerung des beweglichen Nutzniessungsgutes jedem der bsiden Staaten nach seiner eigenen Steuergesetzgebung überlassen werden. Für den Fall, dass sich hieraus eine Doppelbesteuerung ergibt, wird jedoch ausdrücklich das Verständigungsverfahren vorbehalten.

i : : , Die Absätze
:2 und 3 über die Besteuerung der Lizenzgebühren, mit Einschluss der Vergütungen aus Filmverleih, entsprechen der bisherigen Ordnung und bewährter schweizerischer Praxis. Da Vergütungen aus 'Filmverleih in :der Schweiz keiner Besteuerung an der Quelle unterliegen und der Bund eine solche Steuer nach geltendem Becht nur retorsionsweise, d.h. zur Abwehr ausländischer Besteuerungsmassnahmen, einführen könnte, wozu gegenüber Österreich kein Anlass besteht, kommt dem Vorbehalt in Absatz 3 derzeit keine praktische Bedeutung zu.

Schlussprotokoll zu Artikel 2-9. Diese den Abkommen mit Schweden, den Niederlanden und Frankreich entlehnten Bestimmungen über das Verbot der

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Quellenbesteuerung und über den Vorbehalt der Besteuerung zu den dem Gesamtvermögen und -Einkommen entsprechenden Progressionssätzen bestätigen die bisher im schweizerisch-österreichischen Verhältnis geübte Praxis.

Artikel 3. Bezüglich der Besteuerung grundpfändlich sichergestellter Forderungen -weicht Absatz 3, wiewohl er grundsätzlich am Belegenheitsprinzip festhält, in zwei wesentlichen Punkten von der bisherigen Ordnung (vgl. Abkommen von 1931, Art. 2, Abs. 2-5) ab: Einmal werden Einkommen und Vermögen, das aus grundpfändlich gesicherten Forderungen besteht, stets dem gleichen Staate zur Besteuerung zugewiesen, sodann werden grundpfändlich gesicherte Anleihensobligationen und deren Ertrag dem Wohnsitzstaat des Gläubigers zur Besteuerung überlassen. Die neue Ordnung stimmt mit der im Abkommen mit den Niederlanden (Art. 3, Abs. 3) getroffenen überein.

Artikel 4. Artikel 4 handelt von der Besteuerung geschäftlicher Betriebe.

In seinem Absatz 2, der den Begriff der Betriebsstätte umschreibt, werden die Einkaufsstellen nicht mehr aufgeführt ; dafür fehlt aber auch eine den Abkommen mit den Niederlanden (SP zu Art. 4, Abs. 3) und Frankreich (SP zu Art. 4, § 8) entsprechende Klausel, wonach blosse Einkaufsstellen für die Versorgung einer oder mehrerer Verkaufs- oder Verarbeitungsstätten nicht als Betriebsstätten gelten. Mithin müsste in Fällen, in denen ein Vertragsstaat Einkaufsstellen von Unternehmungen des Partnerstaates als Betriebsstätten behandelt, gegebenenfalls das Verständigungsverfahren nach Artikel 14 Platz greifen.

Beteiligungen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung (Abs. 4) werden abweichend von der bisherigen Eegelung den Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gleichgestellt. Zuständig zur Besteuerung ist mithin der Wohnsitzstaat des Inhabers der Beteiligungen. Die neue Ordnung, die der in allen übrigen schweizerischen Abkommen (ausgenommen im schweizerisch-deutschen) getroffenen entspricht, konnte im Verhältnis zu Österreich ohne Bedenken eingeführt werden, da es gleichzeitig gelungen ist, die Quellenbesteuerung von Kapitalerträgnissen, einschliesslich der Einkünfte aus GmbH-Anteilen, praktisch auszuschalten (vgl. die Ausführungen zu Art. 10 hiernach).

ScJilussprotokoll zu Artikel 4. Das Abkommen von 1931 enthält nichts darüber, ob und wann eine Baustelle, die lediglich der
Erstellung eines bestimmten Werkes dient, eine Betriebsstätte begründe. Praktisch führte dies dazu, dass die Kantone, in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis zum interkantonalen Doppelbesteuerungsverbot, auf die Besteuerung solcher von österreichischen Bauunternehmern in der Schweiz errichteten Baustellen verzichteten, während Österreich auf seinem Gebiet gelegene Baustellen schweizerischer Unternehmungen gemäss seiner internen Gesetzgebung nach Ablauf von 12 Monaten der Besteuerung unterwarf. Absatz l, der die Frist, während welcher eine für ein einzelnes Werk errichtete Baustelle nicht als Betriebsstätte betrachtet werden darf, auf zwei Jahre erstreckt, entspricht zwar nicht völlig den schweizerischen Wünschen; er bedeutet aber einen Fortschritt gegenüber dem bestehenden Zustand und erinnert die Kantone an ihre Befugnis, österreichische Bauunter-

679 nehmungen zur Steuer heranzuziehen, wenn sie zur Erstellung eines in der Schweiz zu errichtenden Werkes mehr als zwei Jahre benötigen.

Der in den Absätzen 2 und 3 niedergelegte Grundsatz, dass völlig unabhängige Vertreter selbst dann keine Betriebsstätte der vertretenen Unternehmung bilden, wenn sie ein Warenlager (Muster- oder Konsignationslager) derselben unterhalten, galt bereits 'unter der bisherigen Ordnung (Verhandlung»Protokoll vom 2. November/8. Dezember 1943). Neu ist dagegen die Einschränkung in Absatz 3, dass ein Vermittlungsagent nicht selbst ein Auslieferungslager des vertretenen Unternehmens verwalten darf, wenn keine Betriebsstätte des vertretenen Unternehmens im Wohnsitzstaate des Agenten begründet werden will.

Die im Abkommen von 1931 (SP zu Art. 3, Abs. 5) enthaltene Vorschrift über die Gewährung eines Voraus (Präzipuums) zu Gunsten des Hauptsitzes bei der Aufteilung des Vermögens und Einkommens einer Unternehmung, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhält, bat in der Praxis dort zu Schwierigkeiten geführt, wo, wie es in Österreich die Eegel ist, die sogenannte direkte Aufteilungsmethode angewendet wird, d. h... die Betriebsstättengewinne auf Grund der Betriebsstättenbuchhaltung ermittelt werden. Absatz 6 sieht daher an Stelle der Gewährung eines Voraus die angemessene Verlegung der Generalunkosten auf die einzelnen Betriebsstätten vor.

Die Aufteilung von Vermögen und Gewinnen von Versicherungsunternehmungen im Verhältnis der Eohprämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Eohprämieneinnahmen der Unternehmung (Abs. 7) entspricht der bisherigen Praxis. An die Stelle des früher üblichen Voraus von 10 Prozent soll auch in diesen, Fällen eine angemessene Verteilung der Generalunkosten gemäss Absatz 6 tfeten. : Die neuen Bestimmungen über die Aufrechnung verdeckter Gewinnverschiebungen zwischen verschiedenen Betriebsstätten ein und desselben Unternehmens (Abs. 8) sowie im Verhältnis von Tochter- und Muttergesellschaft (Abs. 9) entsprechen bewährten Vorbildern in den Abkommen der Schweiz mit Schweden, den Niederlanden, den Vereinigten Staaten und Frankreich.

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Sehlussprotokoll zu Artikel 5. Dass Einkünfte, die eine Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt aus dem Betrieb einer Agentur für die Beförderung von Personen oder ', Waren erzielt, wie die übrigen Gewinne
der Unternehmung nur in dem Staate; besteuert werden, in dem sich der Ort der Leitung der Unternehmung befindet, entspricht der bisherigen Ordnung. Auf österreichischen Wunsch wurde indessen in Absatz l klargestellt, dass unter diese Eegelung nur solche Tätigkeiten einer Agentur fallen sollen, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder mit dem Zubringerdienst zusammenhängen.

Auf Wunsch der interessierten Kreise ist, im Hinblick auf die Bestrebungen für die Zusammenarbeit im internationalen Luftverkehr, in Absatz 2 die Beteiligung an einem Pool oder au einer Betriebsgemeinschaft ausdrücklich der in Artikel 5 getroffenen Eegelung unterstellt worden.

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Artikel 6. Neuerer schweizerischer Vertragspraxis entsprechend sollen nach Absatz 2 die durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von Künstlern, Artisten und Sportsleuten stets am Arbeitsort besteuert werden. Mit Bücksicht darauf, dass die Besteuerung eines nur während kurzer Zeit im anderen Lande auftretenden Künstlers am Arbeitsort zu gewissen Härten führen kann, wird für derartige Fälle das Verständigungsverfahren nach Artikel 14 des Abkommens vorbehalten.

Entsprechend den Abkommen mit Schweden, den Niederlanden und Frankreich bestimmt Absatz 3, dass das in ständigen Einrichtungen angelegte bewegliche Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufes dient, im Staate der Belegenheit besteuert wird.

Schlussprotokoll zu Artikel 6. Eine Umschreibung des Begriffes «freier Beruf» fehlt im Abkommen von 1931.-Die vorliegende Bestimmung, die in die meisten seither von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen aufgenommen worden ist, schliesst diese Lücke.

Artikel 7. In Abweichung von der für die Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit geltenden Kegel (Abs. 1) überlässt Absatz 2 die Besteuerung des Arbeitseinkommens von Schiffs- oder Flugzeugbesatzungen dem Staate, der zur Besteuerung des Geschäftsertrages der Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt befugt ist, in deren Dienst diese Personen stehen.

Absatz 3 betreffend die Besteuerung der Monteure ist der entsprechenden Bestimmung des Abkommens mit den Niederlanden nachgebildet. Immerhin wird erstmals präzisiert, dass der Aufenthalt im anderen Staate nur dann als vorübergehend zu betrachten ist, wenn er nicht länger als ein Jahr dauert. Ferner ist eine Einschränkung in dem Sinne getroffen, dass die Monteurenklausel keine Anwendung findet, wenn der Arbeitgeber im Staate, in dem der Monteur vorübergehend tätig ist, seinen Wohnsitz hat oder eine Betriebsstätte unterhält.

Die Abgrenzung der Befugnisse zur Besteuerung der auf Grund früherer Dienstleistungen ausgerichteten privaten Pensionen, die sich bisher teils nach dem Wohnsitz und der Staatsangehörigkeit des Einkommensempfängers, teils nach der Herkunft der steuerbaren Leistung richtete (Abkommen von 1931 ; SPzu Art.4), soll wesentlich vereinfacht werden, indem Absatz 4 die Besteuerung solcher Einkommen in allen Fällen dem Wohnsitzstaat des Empfängers zuweist.

Das Abkommen von 1931 hat,
wie schon dasjenige von 1927, das Eecht zur Besteuerung der unselbständig erwerbstätigen Grenzgänger dem Wohnsitzstaate zuerkannt. Während die am meisten interessierten Greiizkantone St.Gallen und Graubünden die Beibehaltung dieser Ordnung ablehnten, traten die österreichischen Unterhändler nachdrücklich dafür ein, dass Grenzgänger für ihr Arbeitseinkommen weiterhin ausschliesslich am Wohnsitz zu besteuern seien.

Eine Verständigung konnte schliesslich in der Weise erzielt werden, dass zwar grundsätzlich am Wohnsitzprinzip festgehalten, dem Staate des Arbeitsortes aber das Eecht zur Erhebung einer Quellensteuer von höchstens einem Prozent des Arbeitseinkommens der unselbständig erwerbenden Grenzgänger eingeräumt

681 wurde (Abs. 5). Die vom Staate des Arbeitsortes durch Abzug an der Quelle ëinbehaltene Steuer ist auf die vom Wohnsitzstaat des Grenzgängers erhobene Einkommenssteuer anzurechnen. Auf schweizerischer Seite kann das Recht zur Erhebung einer Quellensteuer auf den an österreichische Grenzgänger ausbezahlten Arbeitslöhnen in Anwendung des Bundesbeschlusses vom 22. Junil951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (AS 1951, 889) durch Bundesratsbeschluss den Kantonen überlassen werden. Mit diesem Eecht wird auch die Pflicht zur Gewährung der Gutschrift für die zu Lasten schweizerischer Grenzgänger erhobenen österreichischen Quellensteuern übergehen müssen. ' Artikel 8. Gehälter, Löhne und Pensionen, die einer der beiden Staaten oder eine ihm angehörige juristische Person des öffentlichen Kechtes für Dienst- oder . Arbeitsleistungen ausrichtet, dürfen nur vom Schuldnerstaat besteuert werden.

Dies soll in Abweichung von der bisherigen Ordnung (SP zu Art. 5 des Abkommens von 1931) auch für das in den Grenzgebieten tätige Personal der Bahn-, Post-, Telegraphen- und Zollverwaltungen der beiden Staaten gelten, das bisher für seine Dienstbezüge und Pensionen am Wohnsitz steuerpflichtig war.

Artikel 9. Abweichend von der bisherigen Ordnung (Abkommen von 1931, SP zu Art. 4 und. 7) sollen Tantiemen und Sitzungsgelder in Übereinstimmung mit der neueren schweizerischen Vertragspraxis in dem Staate besteuert werden, in welchem die schuldnerische Gesellschaft ihren Sitz hat (Abs. 1).

Die in Absatz 2 erwähnten Ausnahmen beziehen sich auf nicht im Sitzstaate der Gesellschaft wohnhafte Verwaltungsratsmitglieder, die in ihrem Wohnsitzstaat entweder freiberuflich (z.B. als Eechtsbeistände) oder als Angestellte (z.B. Direktoren) der schuldnerischen Gesellschaft tätig werden und in dieser Eigenschaft von der Gesellschaft entschädigt werden.

Artikel 10. Absatz l weist übereinstimmend mit Artikel 6 des Abkommens von 1931 bewegliches Kapitalvermögen und dessen Ertrag dem Wohnsitzstaat des Gläubigers bzw. Einkommensempfängers zur Besteuerung zu, indem er immerhin jedem der beiden Staaten des Becht vorbehält, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern. Künftig soll nun aber nach Absatz 2 dem im anderen Staat wohnhaften
Einkommensempfänger ein Bécht auf Bückerstattung der vollen oder eines Teils der durch Abzug an der Quelle erhobenen Steuern zustehen. Der Rückerstattungsanspruch beläuft sich auf den Betrag der Quellensteuer, den der diese Steuer erhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf seine Steuer anrechnet, oder wenn eine derartige Anrechnung nicht erfolgt, mindestens auf . den 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag. ; Den in Österreich wohnhaften Empfängern von Kapitalerträgnissen, die mit der eidgenössischen Couponabgabe und mit der Verrechnungssteuer belastet sind, hat die Schweiz mithin die ganze Verrechnungssteuerquote von 25 Prozent zurückzuerstatten; dagegen bleibt die Couponabgabe von 5 Prozent endgültig verfallen. Die eidgenössische Verrechnungssteuer auf Kapitalerträgnissen aus

682 schweizerischen Quellen, die der Couponabgabe nicht unterliegen (z.B. Sparheftzinsen) ist in Österreich wohnhaften Gläubigern voll zurückzuerstatten; dagegen wird die Verrechnungssteuer auf schweizerischen Lotteriegewinnen, die einer Person mit Wohnsitz in Österreich anfallen, nicht zurückvergütet (SP zu Art. l, Abs. 3, lit. a). Anderseits hat Österreich den in der Schweiz wohnhaften Binkommensempfängern die volle Kapitalertragssteuer, die derzeit zum Satze von 18 Prozent auf Aktiendividenden und ähnlichen Beteiligungserträgen erhoben wird, zurückzuerstatten, da den in Österreich wohnhaften Einkommensempfängern der Gesamtbetrag dieser Steuer an ihre Einkommenssteuer angerechnet wird.

Schlussprotokoll zu Artikel W. Diese Ausführungsbestimmungen stimmen mit den entsprechenden Vorschriften des schweizerisch-niederländischen Abkommens überein. Absatz 4 stellt die Regelung der Einzelheiten des Rückerstattungsverfahrens wie üblich einer Vereinbarung der obersten Verwaltungsbehörden anheim; der Wortlaut dieser am 8. April 1954 abgeschlossenen Vereinbarung ist in dieser Botschaft nach dem Abkommen wiedergegeben.

Dritter Abschnitt. Erbschaftssteuern Artikel 11-13. Unbewegliches Vermögen unterliegt nach Artikel 11, Absatz l, den Erbschaftssteuern nur im Belegenheitsstaat. Dabei finden die in Artikel 3, Absatz 3, aufgestellten Regeln über die Heranziehung grundpfändlich sichergestellter Forderungen zu Vermögenssteuern auch auf die Erbschaftssteuern Anwendung.

Die in Artikel 11, Absätze 2 und 3, enthaltenen Vorschriften über die Anwendung der Betriebsstätteregeln sowie über die Besteuerung beweglichen Vermögens, das in einer der Ausübung eines freien Berufes dienenden ständigen Einrichtung angelegt ist, sind den Abkommen mit Schweden, den Niederlanden und Frankreich entnommen. Nach der Ordnung, die bisher im Verhältnis zu Österreich galt, stand das Besteuerungsrecht in diesen Fällen dem Staate zu, in dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hatte.

An Stelle der Regelung des Schuldenabzuges auf Grund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit (Art. 12 des Abkommens von 1931) ist die mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in interkantonalen Doppelbesteuerungssachen übereinstimmende proportionale Schuldenverteilung getreten (Art. 13), was den Kantonen die Erbschaftssteuerveranlagung erleichtern dürfte.
Vierter Abschnitt. Schlussbestimmungen Artikel 14 und Schlussprotokoll zu Artikel 14. Die Bestimmungen über das Verständigungsverfahren stimmen im wesentlichen mit der bisherigen Regelung überein. Zu beachten ist immerhin die Ordnungsvorschrift von Absatz 2 des Schlussprotokolls, wonach der Steuerpflichtige seinen Einspruch in der Regel innert Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem er Kenntnis von der Doppelbesteuerung erhalten hat, erheben soll.

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Artikel 16. Nach lit. a findet das Abkommen erstmals auf die Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Anwendung, die für die Zeit vom 1. Januar 1955 an erhoben werden. Eine gewisse Eückwirkung sieht lit. b mit Bezug auf die Quellensteuern von Erträgen, aus beweglichem Kapitalvermögen vor. Diese Steuern werden zurückerstattet, soweit sie von im Kalenderjahr 1954 fällig gewordenen Kapitalerträgen abgezogen werden. Die Bestimmungen des Abkommens über die Erbschaftssteuern sollen nach lit. c auf die Nachlässe der Personen Anwendung finden, die nach dem Austausch der Eatifikationsurkuiiden sterben.

Schlussprotokoll zu Artikel 16. Die auf dem Verhandlungsprotokoll vom 17. August 1946 beruhende Weiteranwendung der Vorschriften des Abkommens von 1931 findet ihr Ende nach Massgabe der erstmaligen Anwendung der einzelnen Abkommensteile.

IV. Das Unterzeichnungsprotokoll

Neuerer schweizerischer Vertragspraxis folgend enthielten auch die schweizerischen Entwürfe, zu Doppelbesteuerungsabkornmen mit Österreich vom August 1949 sogenannte Gleichbehandlungsklauseln. Die österreichischen Unterhändler lehnten indessen die Aufnahme einer solchen Klausel in das Abkommen mit der Begründung ab, dass der im schweizerisch-österreichischen Verhältnis noch heute in Kraft stehende Vertrag zwischen der Schweiz und der österreichisch-ungarischen Monarchie wegen Eegelung der Niederlassungsverhältnisse, vom 7. Dezember 1875 (BS 11, 722), eingehende Vorschriften über die steuerliche Gleichbehandlung der beiderseitigen Staatsangehörigen enthalte.

Der schweizerische Vorschlag wurde unter der Bedingung fallen gelassen, dass in einem Protokoll die Geltung der im schweizerisch-österreichischen Niederlassungsvertrag von 1875 enthaltenen Meistbegünstigungs- und Gleichbehandlungsklauseln auf steuerlichem Gebiet bestätigt werde, und zwar mit der ausdrücklichen Feststellung, dass sie sich auch auf juristische Personen sowie auf Personenvereinigungen ohne Bechtspersönlichkeit eines der beidenVertragsstaaten beziehe. Diesem Anliegen trägt Ziffer 2 des Unterzeichnungsprotokolls in vollem Umfange Eechnung.

Mit Gesetzen vom 7. Juli 1948 hat Österreich einmalige Abgaben vom Vermögen und vom Vermögenszuwachs eingeführt. Die Schweiz hat seinerzeit darauf gedrungen, dass auch diese beiden Abgaben der im schweizerischösterreichischen Verhältnis geltenden Ordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unterstellt würden, und zwar unter Hinweis darauf, dass diese Ordnung schweizerischerseits auch bei der Erhebung der beiden schweizerischen Wehropfer beachtet worden sei. Dem schweizerischen Begehren wurde durch einen Notenwechsel vom 26. Oktober/19. November 1948 entsprochen. Da für beide Abgaben der Stichtag vorn 1. Januar 1948 massgebend ist, hat sich die Veranlagung ausschliesslich nach der bisherigen Ordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zu richten. Dies wird unter Ziffer 3 des Unterzeichnungsprotokolls klargestellt.

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Mit Note vom 15. Dezember 1949 hat die Schweizerische Gesandtschaft in Wien vom österreichischen Bundeskanzleramt um die Gleichstellung der schweizerischen Staatsangehörigen mit Angehörigen dritter Staaten hinsichtlich der Erhebung der österreichischen Besatzungskostenbeiträge nachgesucht.

In seiner Antwortnote vom 11. August 1950 hat der österreichische Bundesminister für die auswärtigen Angelegenheiten der Schweizerischen Gesandtschaft mitgeteilt, dass das Bundesministerium für Finanzen die Finanzlandesdirektionen angewiesen habe, in allen Fällen, in denen Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Vereinten Nationen eine Freistellung von den Besatzungskostenbeiträgen vom Vermögen beantragen, diese Beiträge, gleichgültig, ob die Festsetzung rechtskräftig geworden sei oder nicht, im Einzelfalle vorläufig auf unbestimmte Zeit zu stunden. Gleichzeitig habe das genannte Bundesministerium die Anweisung gegeben, schweizerische Staatsangehörige gleich zu behandeln wie die Staatsangehörigen von Mitgliedstaaten der Vereinten. Nationen. Ziffer 4 des Unterzeichnungsprotokolls bekräftigt die Weitergeltung der in der österreichischen Note vom 11. August 1950 zugesicherten Vorteile. Die Besatzungskostenbeiträge sind, auch in der Anlage I (österreichische Steuergesetzgebung) zum Abkommen aufgeführt (s. lit. A, d, der Anlage I), da sie in Form von Zuschlägen zur österreichischen Einkommen- und Vermögensteuer erhoben werden.

Der Abschluss eines nach neuzeitlichen Grundsätzen gestalteten Doppelbesteuerungsabkommens mit Österreich trägt den berechtigten Wünschen der Steuerpflichtigen Eechnung und wird von den Kantonen und den Kreisen von Handel und Industrie begrüsst.

Wir beantragen Ihnen daher, das Abkommen und das zugehörige Unterzeichnungsprotokoll durch Annahme des beiliegenden Entwurfes eines Bundesbeschlusses zu genehmigen.

Wir benützen auch diesen Anlass, um Sie, Herr Präsident, hochgeehrte Herren, unserer vollkommenen Hochachtung zu versichern.

Bern, den 30. April 1954.

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates, Der B u n d e s p r ä s i d e n t : Ruhattel Der Bundeskanzler: Ch. Oser

685 (Entwurf)

Bundesbeschluss über

die Genehmigung des zwischen der Schweiz und der Republik Österreich unterzeichneten Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Die Bundesversammlung .der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 85, Ziffer 5, der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 30. April 1954, beschliesst:

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Einziger Artikel Das am 12. Xovember 1953 unterzeichnete Abkommen zwischen der Schweiz und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung 'auf dem:Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern samt Unterzeichnungsprotokoll wird genehmigt.

Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.

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·

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686 Originaltext

Abkommen zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Osterreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern

Die Schweizerische Eidgenossenschaft und die Eepublik Österreich sind, vom Wunsche geleitet, die Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern nach Möglichkeit zu vermeiden, übereingekommen, ein Abkommen abzuschliessen.

Zu diesem Zwecke haben zu Bevollmächtigten ernannt: Der Schweizerische Bundesrat: den Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung Dr. E.Wyss; Der Bundespräsident der Eepublik Österreich: den Sektionschef im Bundesministerium für Finanzen Dr. J. Stangelberger.

Die Bevollmächtigten haben, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und diese in guter und gehöriger Form befunden haben, folgendes vereinbart : I. Abschnitt Zweck und Umfang des Abkommens Artikel l (1) Dieses Abkommen soll den Steuerpflichtigen der beiden Staaten Schutz vor der Doppelbesteuerung gewähren, die sich ergeben könnte aus der gleichzeitigen Anwendung der österreichischen und der schweizerischen Gesetze über die ordentlichen und ausserordentlichen Steuern: a. vom Einkommen und vom Vermögen; 6. von Erbschaften beim Ableben einer Person, die im Zeitpunkt ihres Todes in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz hatte.

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(2) Im Sinne dieses Abkommens gelten als Steuern: a. vom Einkommen und vom Vermögen solche. Steuern, die auf Grund der österreichischen oder' der schweizerischen Gesetzgebung vom Gesamteinkommen oder Teilen desselben und vom, Gesamtvermögen oder .Teilen desselben erhoben werden, mit Binschluss der Steuern vom Gewinn aus der Veräusserung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens (Kapitalund Liegenschaftsgewinne) sowie vom Wert- und Vermögenszuwachs; b. von Erbschaften solche Steuern, die auf Grund der österreichischen oder der schweizerischen Gesetzgebung von Todes wegen in Form von Erbanfall- oder Nachlaßsteuern erhoben werden. ' .

, · (3) Das Abkommen bezieht sich auf die für Rechnung; eines der beiden Staaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden und der Gemeindeverbände erhobenen, insbesondere auf die in den Anlagen I (österreichische Gesetzgebung) und II (schweizerische Gesetzgebung) angeführten Steuern sowie auf künftige Steuern gleicher oder ähnlicher Art, die neben diese oder an deren Stelle treten. Es gilt. auch für Steuern, die in Form von Zuschlägen erhoben werden.

II. Abschnitt Steuern vom Einkommen und vom Vermögen Artikel 2 (1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes anordnet, werden Einkommen, und Vermögen nur in dem Staate besteuert, in dem die Person, der das Einkommen zufliesst oder das Vermögen zusteht, ihren Wohnsitz hat.

(2) Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hat eine natürliche Person da, wo sie eine ständige Wohnung hat und regelmässig verweilt. Unter mehreren derartigen Orten gilt derjenige als Wohnsitz, zu dem die stärksten persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen bestehen (Mittelpunkt der Lebensinteressen).

Ist ein solcher Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht im gegenseitigen Einvernehmen feststellbar, so bestimmt sich der Wohnsitz nach Absatz 3.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatzes 2 in keinem der beiden Staaten vor, so gilt als Wohnsitz .einer natürlichen Person der Ort ihres dauernden Aufenthaltes. Einen dauernden Aufenthalt im Sinne dieser Bestimmung hat jemand da, wo er sich unter Umständen aufhält, die auf die Absicht schliessen lassen, dort nicht nur vorübergehend zu verweilen. Ist in beiden oder in keinem der beiden Staaten ein dauernder Aufenthalt gegeben, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall verständigen. :
(4) Bei Anwendung dieses Abkommens bestimmt sich der Wohnsitz (Sitz) der juristischen Personen sowie der Personengesellschaften und Personenvereinigungen ohne juristische Persönlichkeit nach der Steuergesetzgebung jedes der beiden Staaten. Ergibt sich daraus ein Sitz in jedem der beiden Staaten, so ist der Ort der wirklichen Leitung entscheidend. ,

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Artikel 3 (1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich Zubehör sowie des einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars) und Einkünfte daraus (mit Einschluss des Ertrages aus land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben) werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich dieses Vermögen befindet.

(2) Berechtigungen, auf welche die privatrechtlichen Vorschriften über Grundstücke Anwendung finden, und Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen, sowie die Eechte auf feste oder veränderliche Vergütungen für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen (z. B.

Erdöl-Bruttoanteile), sind dem unbeweglichen Vermögen gleichzustellen.

(3) Hypothekarisch (grundpfändlich) sichergestellte Forderungen sowie Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem das belastete Grundstück liegt. Jedoch findet die Bestimmung von Artikel 2, Absatz l, Anwendung : a. auf hypothekarisch sichergestellte Anleihensobligationen und auf Einkünfte aus solchen Forderungen ;> b. auf hypothekarisch sichergestellte Forderungen, die einer Unternehmung der in Artikel 4 bezeichneten Art zustehen, und auf Einkünfte aus solchen Forderungen, es sei denn, die Forderung bilde Bestandteil des Betriebsvermögens einer Betriebsstätte, die sich in dem Staate befindet, in welchem das belastete Grundstück.liegt.

(4) Was als unbewegliches Vermögen oder als Zubehör gilt, und was als dem unbeweglichen Vermögen gleichgestellte Berechtigung oder als Nutzungsrecht anzusehen ist, beurteilt sich nach den Gesetzen des Staates, in dem der Gegenstand liegt.

Artikel 4 (1) Betriebe von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art sowie Einkünfte daraus, mit Einschluss der bei der Veräusserung des Betriebes oder eines Teiles davon erzielten Gewinne, werden nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Dies gilt auch dann, wenn die Unternehmung ihre Tätigkeit auf das Gebiet des andern Staates erstreckt, ohne dort eine Betriebsstätte zu haben.

(2) Betriebsstätte im Sinne dieses Abkommens ist eine ständige Geschäftseinrichtung der Unternehmung; in der die Tätigkeit dieser Unternehmung ganz oder teilweise ausgeübt wird. Als Betriebsstätten sind insbesondere anzusehen : der Sitz der Unternehmung, der Ort der Leitung, die Zweigniederlassungen, die Fabrikations-
und Werkstätten, die Verkaufsstellen, die Warenlager und andere Handelsstätten, die den Charakter einer ständigen Geschäftseinrichtung haben, sowie ständige Vertretungen.

, (3) Unterhält die Unternehmung Betriebsstätten in beiden Staaten, so wird jeder Staat nur das Vermögen besteuern, das der auf seinem Gebiet be-

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findlichen Betriebsstätte dient, und nur die Einkünfte, die durch diese Betriebsstätte erzielt werden.

(4) Wie Betriebe im Sinne des Absatzes l sind auch offene oder stille Beteiligungen an einer gesellschaftlichen Unternehmung zu behandeln, mit Ausnahme der Beteiligungen in Form von Aktien. Kuxen, Gemißscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie der Anteile an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

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Artikel 5

Unternehmungen der Schiff- oder Luftfahrt sowie die Einkünfte daraus werden nur in dem Staate besteuert, in dem sich die Leitung der Unternehmung : befindet.

· Artikel 6 (1) Einkünfte aus freien Berufen von Personen, die in einem der beiden Staaten Wohnsitz haben, werden im andern Staate nur insoweit besteuert, als der Erwerbende dort seine Berufstätigkeit unter Benützung einer ihm regelrnässig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt.

(2) Die in einem der beiden Staaten durch selbständige Berufsausübung erzielten Einkünfte von (Bühnen-, Radio-, Fernseh-, Film-): Schauspielern, Musikern, Artisten, Sportlern u. dgl. werden jedoch in diesem Staat ohne Rücksicht darauf besteuert, ob der Erwerbstätige hier eine der Berufsausübung dienende und ihm regehnässig zur Verfügung stehende ständige Einrichtung benützt. In Härtefällen werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten nach Artikel 14 vorgehen.

(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes dienende bewegliche Vermögen unterliegt der Besteuerung nur in dem Staat, in dem sich diese Einrichtungen befinden.

Artikel 7 : .

;(1) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit werden vorbehaltlich der Artikel 8 und 9 nur in dem Staate besteuert, in dessen Gebiet die persönliche Tätigkeit ausgeübt, wird, aus der sie herrühren.

(2) Natürliche Personen, die ständig oder vorwiegend an Bord von Schiffen oder Flugzeugen einer Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt eines der beiden Staaten Dienst leisten, gelten bei Anwendung der Bestimmungen des Absatzes l als in demjenigen der beiden Staaten erwerbstätig, in dem sich die Leitung der Unternehmung befindet.

(8) Hält sich eine in einem der beiden Staaten angestellte Person aus beruflichen Gründen vorübergehend, aber jeweils nicht länger als ein Jahr, im Gebiete des andern Staates auf, so wird sie hier von der Steuer vom Arbeitseinkommen befreit, selbst wenn diese Steuer an der Quelle erhoben wird, sofern die Erwerbstätigkeit für Rechnung eines Arbeitgebers ausgeübt wird, der in Bundesblatt, 106. Jahrg. Bd. I.

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diesem Staate weder einen Wohnsitz noch eine Betriebsstätte hat. In diesem Falle steht das Besteuerungsrecht dem Staate zu, in dem die Person angestellt ist.

(4) Auf Grund früherer Dienstleistungen einer unselbständig erwerbstätigen Person gewährte Ruhegehälter, Witwen-, Waisenpensionen und andere Bezüge oder geldwerte Vorteile werden vorbehaltlich Artikel 8 nur im Staate besteuert, in dem der Empfänger seinen Wohnsitz hat.

(5) Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit solcher Personen, die in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und im andern Staat in der Nähe der Grenze ihren Arbeitsort haben und sich an jedem Arbeitstag dorthin begeben (Grenzgänger), werden in dem Staate besteuert, in dem der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Der Staat des Arbeitsortes ist jedoch berechtigt, von den erwähnten Einkünften eine Steuer von höchstens ein Prozent im Abzugswege an der Quelle zu erheben. Soweit eine solche Steuer erhoben wird, wird sie der Staat des Wohnsitzes auf seine Steuer anrechnen, die auf diese Einkünfte entfällt.

Artikel 8 (1) Besoldungen, Löhne, Ruhegehälter, Witwen- oder Waisenpensionen sowie andere Vergütungen, die einer der beiden Staaten für ihm erbrachte gegenwärtige oder, frühere Dienst- oder Arbeitsleistungen auszahlt, werden nur im Schuldnerstaat besteuert. Dies gilt auch dann, wenn solche Vergütungen von einem Land, von einem Kanton, von einer Gemeinde, einem Gemeindeverband oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewährt werden.

(2) Ob eine juristische Person eine solche des öffentlichen Rechts sei, wird nach den Gesetzen des Staates entschieden, in dem sie errichtet ist.

Artikel 9 (1) Tantiemen, Sitzungsgelder und andere Vergütungen, die an Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsrates von Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften oder an Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkter Haftung in dieser Eigenschaft gezahlt werden, unterliegen der Steuer nur in dein Staat, in dem die auszahlende Gesellschaft ihren Wohnsitz (Sitz) hat.

(2) Vergütungen für Dienstleistungen, welche die in Absatz l bezeichneten Personen tatsächlich in anderer Eigenschaft beziehen, werden nach Artikel 6 oder 7 besteuert.

Artikel 10 (1) Die Befugnis
jedes der beiden Staaten, Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen im Abzugswege an der Quelle zu besteuern, wird vorbehaltlich Absatz 2 nicht dadurch beschränkt, dass solche Einkünfte der Besteuerung nur im Staate des Wohnsitzes des Einkommensempfängers (Art. 2, Abs. 1) unterliegen.

' ..

691 (2) Die Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die einer der beiden Staaten im Abzugswege an der Quelle erhebt, kann von dem im andern Staate wohnhaften Einkommensempfänger innerhalb von zwei Jahren auf Grund einer amtlichen Bescheinigung über den Wohnsitz und über die Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom. Vermögen im Wohnsitzstaate mit dem Betrag zurückgefordert werden, den der steuererhebende Staat den in seinem Gebiet wohnhaften Einkommensempfängern auf seine Steuern anrechnet, mindestens aber mit dem 5 Prozent des Kapitalertrages übersteigenden Betrag.

, III. Abschnitt Erbschaftssteuern Artikel 11

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(1) Unbewegliches Vermögen (einschliesslich Zubehör sowie des einem landoder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und- toten Inventars) ist den Erbschaftssteuern nur in dem Staat unterworfen, in dem sich dieses Vermögen befindet. Artikel 3, Absätze 2 bis 4, sowie Absatz 2 des Schlussprotokolls zu Artikel 3 finden entsprechende Anwendung.

(2) Das in Betrieben von Handel, Industrie und Gewerbe jeder Art angelegte bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staate, in dem die Unternehmung eine Betriebsstätte hat. Die Bestimmungen des Artikels 4 und des zugehörigen Schlussprotokolls finden entsprechende Anwendung.

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(3) Das in ständigen Einrichtungen angelegte, der Ausübung eines freien Berufes in einem der beiden Staaten dienende bewegliche Vermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in. dem sich diese Einrichtungen befinden.

, Artikel 12 (1) Das nicht nach Artikel 11 zu behandelnde Nachlassvermögen unterliegt den Erbschaftssteuern nur in dem Staat, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz hatte.

(2) Für den Begriff des Wohnsitzes sind die Bestimmungen des Artikels 2, Absätze 2 und 3, massgebend.

Artikel 13

'

Nachlaßschulden werden im Verhältnis der in jedem Staate der Steuer unterliegenden Teile der rohen Nachlassaktiven zum gesamten vom Erblasser hinterlassenen Eohvermögen in Abzug gebracht.

692 IV. Abschnitt Schlussbestimmungen Artikel 14 (1) Legt ein Steuerpflichtiger dar, dass die Massnahmen der Steuerbehörden in den beiden Staaten für ihn die Wirkung einer Besteuerung haben, die den Grundsätzen dieses Abkommens widerspricht, so kann er dagegen beim Staate seines Wohnsitzes Einspruch erheben. Wird der Einspruch für begründet erachtet, so soll die oberste Verwaltungsbehörde dieses Staates, wenn sie auf ihren eigenen Steueranspruch nicht verzichten will, mit der obersten Verwaltungsbehörde des anderen Staates eine Verständigung versuchen, um in billiger Weise eine Doppelbesteuerung zu vermeiden.

(2) Zur Beseitigung von Doppelbesteuerungen in Eällen, die in diesem Abkommen nicht geregelt sind, sowie auch in Fällen von Schwierigkeiten oder Zweifeln bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten verständigen.

Artikel 15 Dieses Abkommen, das in zwei Urschriften in deutscher Sprache ausgefertigt ist, soll ratifiziert und die Eatifikationsurkunden sollen baldmöglichst in Wien ausgetauscht werden.

Artikel 16 Dieses Abkommen tritt mit dem Austaxtsch der Eatifikationsurkunden in Kraft; seine Bestimmungen finden erstmals Anwendung: a. auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1954 erhoben werden; b. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahr 1954 fällig werden ; c. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die nach dem Austausch der Eatifikationsurkunden sterben.

Artikel 17 Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der beiden Staaten gekündigt worden ist. Jeder der beiden Staaten kann das Abkommen oder einen der Abschnitte' II oder III unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres kündigen. In diesem Falle wird das Abkommen letztmals angewendet: a. auf die nicht unter lit. b fallenden Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für die Zeit vor Ablauf des Kalenderjahres, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist, erhoben werden;

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ii. auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die während des Kalenderjahres fällig werden, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist : c. auf die Erbschaftssteuern von Nachlässen der Personen, die vor Ablauf des Kalenderjahres sterben, auf dessen Ende die Kündigung erfolgt ist.

Zu Ürkund dessen haben die -, Bevollmächtigten der beiden Staaten dieses Abkommen unterzeichnet und mit ihren Siegeln versehen.

Gegeben zu B e r n , den 12. November 1953.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Dr. E. Wyss

Für die Republik Österreich: (gez.) Dr. J. Stangelberger

Schlussprotokoll Bei der Unterzeichnung des heute zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende übereinstinunende Erklärungen abgegeben, die einen integrierenden Bestandteil des Abkommens bilden : Zu Artikel l (1) Die in den Anlagen I und II enthaltene Aufzählung der Steuern, auf die das Abkommen Anwendung findet, ist nicht abschliessend. Zur fortlaufenden Bereinigung dieser Aulagen werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten, das sind österreichischerseits das Bundesmiuisterium für Finanzen und schweizerischerseits das Eidgenössische Finanz- und Zolldepartement (Steuerverwaltung), am Ende jedes Jahres die in der Steuergesetzgebung eingetretenen Änderungen mitteilen.

(2) Allfällige Zweifel über die Frage, auf welche Steuern das Abkommen Anwendung zu finden habe, werden die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten im Einvernehmen klären.

: (3) Das Abkommen findet keine Anwendung : a. auf die an der Quelle erhobenen Abgaben von Lotteriegewinnen; b. auf die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden, die nicht der Erbschaftssteuer unterliegen; vorbehalten bleibt die Verständigung nach Artikel 14, Absatz 2.

: (4) Durch die Bestimmungen dieses Abkommens erfahren die Vergünstigungen, die den Steuerpflichtigen nach der Gesetzgebung jedes der beiden

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Staaten oder auf Grund von zwischenstaatlichen Abmachungen zukommen, keine Einschränkung.

Zu Artikel 2 (1) Jeder der beiden Staaten behält sich das Eecht vor, bewegliches Vermögen, an dem eine Nutzniessung bestellt ist, nach seiner eigenen Gesetzgebung zu besteuern. Sollte sich daraus eine Doppelbesteuerung ergeben, so werden sich die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten über die Teilung der Besteuerungsbefugnisse von Fall zu Fall verständigen.

(2) Einkünfte aus der Veräusserung oder Verleihung von Lizenzen zur Verwertung von literarischen, musikalischen und künstlerischen Urheberrechten, ferner von gewerblichen Urheberrechten (Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechten, technischen Konstruktionen, technischen Verfahren oder Erfahrungen, Formeln, Eezepten u. dgl.) werden vorbehaltlich Artikel 4 nach Artikel 2, Absatz l, besteuert. Dasselbe gilt für das aus solchen Eechten bestehende Vermögen.

(3) Die Bestimmungen des Absatzes 2 finden auf Vergütungen aus Filmverleih solange Anwendung, als solche Vergütungen in der Schweiz im Verhältnis zu Österreich keiner Besteuerung an der Quelle unterliegen.

(4) Bei Steuerpflichtigen, die ihren Wohnsitz endgültig von einem in den andern Staat verlegt haben, endet die Steuerpflicht, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, in dem ersten Staate mit dem Ende des Kalendermonats, in dem die Wohnsitzverlegung vollzogen ist. Die Steuerpflicht beginnt, soweit sie an den Wohnsitz anknüpft, im andern Staate mit'dem Beginn des auf die Wohnsitzverlegung folgenden Kalendermonats.

(5) Studierende, Lehrlinge und Praktikanten, die sich in einem der beiden Staaten nur zu Studien- oder Ausbildungszwecken aufhalten, werden von diesem Staate wegen der Bezüge, die sie von Angehörigen, von Stipendienfonds oder ähnlichen Einrichtungen mit Wohnsitz (Sitz) im andern Staate in Form von Unterhalts-, Studien- oder Ausbildungsgeldern empfangen, keiner Besteuerung unterworfen.

(6) Personen, die in einem der beiden Staaten ihren Wohnsitz haben, können im andern Staate trotzdem besteuert werden, wenn sie dort mindestens drei Monate im Jahr einen eigenen Haushalt führen. Die Besteuerung erfolgt jedoch nur entsprechend der Dauer dieses Aufenthaltes und erstreckt sich nicht auf das ganze Vermögen und Einkommen des Steuerpflichtigen, sondern hat sich im Eahmen einer angemessenen
Berücksichtigung des mit dem Aufenthalt verbundenen Aufwandes zu halten. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in Fällen dieser Art findet Artikel 14, Absatz 2, entsprechende Anwendung. ' Zu Artikel 2-9 (l) Einkünfte, die nach den Bestimmungen dieses Abkommens der Besteuerung in einem der beiden Staaten unterliegen, dürfen im andern Staate auch nicht durch Abzug an der Quelle besteuert werden. Vorbehalten bleiben

695 Artikel 7, Absatz 5, und Artikel 10 sowie Absatz 3 des Schlussprotokolls zu Artikel 2.

(2) Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Steuern auf den ihnen zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Einkommens oder Vermögens zu den dem Gesamteinkommen oder Gesamtvermögen des Steuerpflichtigen entsprechenden Sätzen zu berechnen.

'Zu Artikel 3

:

(1) Die Bestimmungen von Artikel 3 gelten sowohl für die durch unmittelbare Verwaltung und Nutzung als auch für die durch Vermietung, Verpachtung oder jede andere Art der Nutzung des unbeweglichen Gutes erzielten Einkünfte.

Das Gleiche gilt für feste und veränderliche Vergütungen für die Nutzung von Mineralvorkommen, Quellen und andern Bodenschätzen; des weitern für Einkünfte, die bei der Veräusserung von unbeweglichem Vermögen, gegebenenfalls mit Einschluss; der mitveräusserten Zubehör oder des mitveräusserten, einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dienenden lebenden und toten Inventars erzielt werden.

(2) Den Begeln von Artikel 3 unterliegt auch das unbewegliche Vermögen von Unternehmungen der in Artikel 4, Absatz l, bezeichneten Art.

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Zu Artikel 4

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(1) Zur Erstellung eines bestimmten Werkes errichtete und nur diesem Zwecke dienende Baustellen begründen keine Betriebsstätte, wenn die Ausführung des Werkes nicht länger als zwei Jahre dauert.

(2) Unter den Begriff der Betriebsstätte im Sinne von Artikel 4 fällt nicht das Unterhalten von Geschäftsbeziehungen lediglich durch einen völlig unabhängigen, selbständig auftretenden und im eigenen Namen handelnden Vertreter (Kommissionär,- Makler u. dgl.). Das Gleiche gilt für das Unterhalten eines Vertreters, der zwar ständig für eine Unternehmung des einen Staates in dem Gebiete des andern Staates tätig ist, aber lediglich Geschäfte vermittelt, ohne zum Abschluss von Geschäften im Namen und für Rechnung des ' Vertretenen bevollmächtigt zu: sein (Vermittlungsagent).

(3) Die Tatsache, däss ein Vertreter im Sinne von Absatz 2 ein Muster-, Konsignations- oder Auslieferungslager der vertretenen Unternehmung unterhält, begründet für diese keine Betriebsstätte in dem Staat, in dem der Vertreter tätig ist, ; es sei1 denn, däss die-durch einen Vermittlungsagenten (Abs. 2) empfangenen Bestellungen in der Kegel aus einem solchen, von ihm selbst verwalteten Lager ausgeführt werden.

(4) Die Lagerung von Waren einer Unternehmung des einen Staates bei einer solchen des andern Staates zum Zwecke der Verarbeitung und nachherigen Versendung sowie die Verarbeitung selbst und die Versendung durch den Verarbeiter begründen keine Betriebsstätte der auftraggebenden Unternehmung im

696 Sinne von Artikel 4, Absatz 2. Auch in Fällen dieser Art wird jedoch eine Betriebsstätte der auftraggebenden Unternehmung begründet, wenn diese beim Verarbeiter eine .ständige Geschäftseinrichtung.unterhält.

(5) Die Beteiligung an einer gesellschaftlichen Unternehmung durch den Besitz von Aktien, Kuxen, Genußscheinen, Obligationen mit Gewinnbeteiligung, sonstigen Wertpapieren sowie von Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung begründet für den Besitzer eine Betriebsstätte auch dann nicht, wenn mit dem Besitz ein Einfluss. auf die Leitung der Unternehmung verbunden ist (z.B. Verhältnis von Mutter- zu Tochtergesellschaft).

(6) Sind im Sinne von Artikel 4, Absatz 3, Betriebsstätten in beiden Staaten vorhanden, so soll ein angemessener Anteil an den allgemeinen Unkosten des Hauptsitzes auf die Ergebnisse der verschiedenen Betriebsstätten angerechnet werden. Zu diesem Zwecke sollen bei der Festsetzung der Gewinne einer Betriebsstätte alle billigerweise der Betriebsstätte zurechenbaren Auslagen, mit Einschluss von Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungsunkosten, zürn Abzüge zugelassen werden.

(7) Vermögen und Gewinne von Versicherungsunternehmungen, die in beiden Staaten Betriebsstätten unterhalten, werden, unter Berücksichtigung der in Absatz 6 enthaltenen Vorschrift, im Verhältnis der Eohprämieneinnahmen der Betriebsstätte zu den gesamten Eohprämieneinnahmen der Unternehmung aufgeteilt.

(8) Das besteuerte Einkommen darf nicht höher sein als der Betrag der von der Betriebsstätte erzielten Gewinne aus Industrie, Handel oder Gewerbe, gegebenenfalls einschliesslich der Gewinne oder des Nutzens, die mittelbar aus der Betriebsstätte gezogen oder Aktionären, sonstigen Beteiligten oder diesen nahestehenden Personen zugewendet oder gewährt worden sind, sei es durch Festsetzung unangemessener Preise, sei es durch eine andere Begünstigung; die einem Dritten nicht zugestanden worden wäre.

(9) Wenn eine Unternehmung in einem der beiden Staaten vermöge ihrer Beteiligung an der Verwaltung oder am Kapital einer Unternehmung im andern Staate dieser Unternehmung in den gegenseitigen geschäftlichen oder finanziellen Beziehungen andere Bedingungen gewährt oder auferlegt, als sie einer fremden Unternehmung gewährt würden, so können alle Gewinne, die ordentlicherweise in der
Bilanz einer der Unternehmungen zu erscheinen hätten, jedoch in der genannten Weise auf die andere Unternehmung übertragen worden sind, unter Vorbehalt der einschlägigen Eechtsmittel und des Verständigungsverfahrens nach Artikel 14, den der Steuer unterliegenden Gewinnen der ersten Unternehmung zugerechnet werden.

(10) Im übrigen werden die obersten Verwaltungsbehörden von Fall zu Fall oder für bestimmte Gruppen von Fällen über die Teilung der Besteuerungszuständigkeit gemäss Artikel 4, Absatz 3, besondere Vereinbarungen treffen.

697 Zu Artikel 5 (1) Die in Artikel 5 getroffene Eegelung findet auch Anwendung, wenn eine Unternehmung der Schiff- oder Luftfahrt des einen Staates im Gebiete des andern Staates eine Agentur für die Beförderung von Personen oder Waren betreibt. Dies gilt jedoch nur für Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb der Schiff- oder Luftfahrt oder mit dem Zuhringerdienst zusammenhängen.

(2) Die gleichen Bestimmungen finden auch auf Beteiligungen von Luftfahrtsunternehmungen der beiden Staaten an einem Pool oder an einer Betriebsgemeinschaft Anwendung.

Zu Artikel 6 Als freier Beruf gilt jede selbständige. Erwerbstätigkeit, wie die wissenschaftliche, künstlerische, unterrichtende oder erzieherische und die selbständige Erwerbstätigkeit der Ärzte, Bechtsanwälte, Architekten, , Ingenieure, Wirtschaftstreuhänder, Bücherrevisoren, Steuerberater und Patentanwälte.

Zu Artikel 10 (1) Der Ausdruck «Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen» umfasst sowohl die Einkünfte aus Wertpapieren (wie Anleihens-, Gewinn- und anderen Obligationen mit oder ohne Grundpfandsicherheit. Bentenschuldverschreibun.gen, Pfandbriefen, Grundpfandtiteln, Aktien, Kuxen, .Genussaktien, Genussscheinen, Gründeranteilen oder anderen Gesellschaftsanteilen in Wertpapierform), als auch diejenigen aus Darlehen, Depositen, Barkautionen und ähnlichen Kapitalguthaben sowie aus Anteilen an Genossenschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung.

(2) Eine Steuer von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen gilt dann .als im Sinne .von Artikel 10 durch Abzug an der Quelle erhoben, wenn sie der Ertragsschuldner zu Lasten des Ertragsberechtigten entrichtet.

(3) Der in Artikel 10, Absatz 2, vorgesehene Bückerstattungsantrag muss innerhalb von zwei Jahren gestellt werden. Diese Frist gilt als eingehalten, wenn der Antrag bei der zuständigen Behörde des Wohnsitzstaates des Antragstellers innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres eingeht, in dem die der Steuer unterliegende Leistung fällig geworden ist.

, (4) Die obersten Verwaltungsbehörden der beiden Staaten werden sich über das Eückerstattungsverfahren, insbesondere über die Form des Bückerstattungsantrages, über die Art der vom Antragsteller beizubringenden Ausweise und Bescheinigungen sowie über die zur, Verhinderung der missbräuchlichen Geltendmachung von Bückerstattungsansprüchen
zu treffenden Massnahmen verständigen.

; (5) Bezüglich der Ansprüche, die nach Artikel 10, Absatz 2, den Angehörigen diplomatischer oder konsularischer Vertretungen sowie den internationalen Organisationen, ihren Organen und Funktionären zustehen, gilt folgendes : a. wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Ab-

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. . .

Sendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Staat einer im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird; b. internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag, befreit sind, haben, keinen Anspruch auf Entlastung von den dm andern Staat im Abzugsweg an der Quelle erhobenen Steuern.

(6) Der steuererhebende Staat räumt den die Entlastung von der Abzugssteuer beanspruchenden Personen die gleichen Kechtsmittel ein wie seinen eigenen Steuerpflichtigen.

(7) In der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates begründete Ansprüche auf Eückerstattung der Quellensteuern bleiben unberührt. Ihre Geltendmachung richtet sich ausschliesslich nach der Gesetzgebung des steuererhebenden Staates.

Zu Artikel 11 und 12 Dieses Abkommen beschränkt nicht die Befugnis der beiden Staaten, die Erbschaftssteuern auf den ihnen zur ausschliesslichen Besteuerung zugewiesenen Teilen eines Nachlasses nach dem Satze zu berechnen, der Anwendung fände, wenn der ganze Nachlass oder Erwerb von Todes wegen in diesem Staate der Steuer unterläge.

Zu Artikel 14 (1) Die Einleitung des Verfahrens nach Artikel 14, Absatz l, ist einerseits von der Erschöpfung des Rechtsweges durch den Steuerpflichtigen nicht abhängig und hindert anderseits den Steuerpflichtigen nicht an der Geltendmachung der gesetzlichen Rechtsmittel.

(2) Der Steuerpflichtige soll seinen Einspruch nach Artikel 14, Absatz l, in der Regel innerhalb Jahresfrist nach Ablauf des Kalenderjahres erheben, in dem er, sei es durch Zustellung von Steuerrechnungen (Steuerbescheiden) oder durch Eröffnung anderer amtlicher Verfügungen, Kenntnis vom Bestehen einer Doppelbesteuerung erhalten hat..

Zu Artikel 16 Die in Ziffer II des Protokolls vom 17. August 1946 über die schweizerischösterreichischen Wirtschaftsverhandlungen niedergelegte Ordnung zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im schweizerisch-österreichischen Verhältnis tritt mit Wirksamwerden der Bestimmungen dieses Abkommens ausser Kraft.

Gegeben zu Bern, den 12. November 1953.

Für die Schweizerische Eidgenossenschaft: (gez.) Dr. E. Wyss

Für die Republik Österreich: (gez-) Dr. J. Stangelberger

699 Anlage I (Österreichische Steuergesetzgebung) Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden österreichischen Steuern : A. Bundessteuern: a. Einkommensteuer (auch soweit sie im Abzugswege an der Quelle erhoben wird) ; b. Körperschaftsteuer (auch soweit sie im Abzugswege an der Quelle erhoben wird) ; c. Vermögensteuer (einschliesslich Aufbringungsumlage) ; d. Besatzungskostenbeiträge vom Einkommen und vom Vermögen sowie Wohnhauswiederaufbaubeitrag vom Einkommen; e. Aufsichtsratsabgabe; /. Erbschaftsteuer.

B. Steuern der Länder und Gemeinden: a. Grundsteuer; b. Gewerbesteuer.

Anlage II (Schweizerische Steuergesetzgebung"!

Das Abkommen bezieht sich insbesondere auf die folgenden schweizerischen Steuern : A.

a.

b.

c.

d.

Steuern des Bundes: Wehrsteuer; Stempelabgabe auf Coupons: Verrechnungssteuer; Abzugssteuer auf Leistungen aus Lebensversicherungen.

B. Steuern der Kantone, Bezirke, Kreise und Gemeinden: a. vom Einkommen (Gesamteinkommen, Erwerbseinkommen, Vermögensertrag, Geschäftsertrag usw.) ; b. vom Vermögen (Gesamtvermögen, bewegliches und unbewegliches Vermögen, Geschäftsvermögen usw.) und vom Kapital; c. von Erbschaften (Erbanfall- und Nachlaßsteuern).

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Originaltext UnterzeiclmuiigsprotokoII Anlässlioh der am heutigen Tage erfolgten Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern nebst dazu gehörigem Schlussprotokoll wurde einvernehmlich folgendes festgestellt : 1. Mit Bezug auf das Rückerstattungsverfahren gemäss Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens haben sich die beiden Delegationen im Sinne des Absatzes 4 des Schlussprotokolls zum genannten Artikel über den beiliegenden Entwurf zu einer Vereinbarung verständigt. Dieser Entwurf soll von den beiderseits zuständigen Stellen geprüft und hernach endgültig bereinigt werden, damit die Vereinbarung möglichst bald unterzeichnet werden kann.

2. Die steuerliche Gleichbehandlung und Meistbegünstigung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist durch Artikel l und 6 des Staatsvertrages vom 7. Dezember 1875 wegen Eegelung der Niederlassungsverhältnisse, aufrechterhalten durch den Staatsvertrag vom 25. Mai 1925 und durch Notenwechsel vom Jahre 1950, gewährleistet. Unter «Angehörigen» der Vertragsstaaten sind auch juristische Personen und Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit eines der Vertragsstaaten zu verstehen. Die erwähnte Meistbegünstigung erstreckt sich nicht auf Vorteile, die von der Schweiz oder von Österreich in besonderen Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung dritten Staaten eingeräumt wurden oder werden.

3. Bei der Veranlagung der österreichischen einmaligen Abgaben vom Vermögenszuwachs und vom Vermögen gemäss den Bundesgesetzen vom 7. Juli 1948, BGB1. Nr. 165 und Nr. 166, finden auch nach Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens die Bestimmungen der bisher geltenden provisorischen Ordnung gemäss Protokoll vom 17. August 1946, ergänzt durch den schweizerischösterreichischen Notenwechsel vom 26. Oktober und 19. November 1948, Anwendung.

4. Hinsichtlich der österreichischen Besatzungskostenbeiträge vom Vermögen gemessen schweizerische Staatsangehörige weiterhin die Vorteile, die österreichischerseits mit Note vom 11. August 1950 des Bundesministers für die auswärtigen Angelegenheiten an die Schweizerische Gesandschaft in Wien zugesichert worden sind.

5. Die beiden Delegationen werden sich bei
ihren Regierungen dafür verwenden, dass die Ratifikationsurkunden zum heute unterzeichneten Abkommen vor Ablauf des Jahres 1954 in Wien ausgetauscht werden.

Gegeben zu Bern, in doppelter Ausfertigung, am 12. November 1953.

Der Vorsitzende der schweizerischen Delegation: (gez.) Dr. E. Wyss

Der Vorsitzende der österreichischen Delegation: (gez-) Dr- J- Stangelberger

701 Originaltext

Vereinbarung zwischen

der Schweiz und Österreich über die Durchführung der Rückerstattung der im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen ' )

Das Eidgenössische Finanz- und Z o l l d e p a r t e m e n t (Eidgenössische Steuerverwaltung) in Bern und das Bundesministerium für Finanzen in Wien haben, in Ausführung von Absatz 4 des Schlussprotokolls zu Artikel 10.des am 12. November 1953 abgeschlossenen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Eepublik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Erbschaftssteuern (im folgenden «Abkommen» genannt).

folgendes vereinbart: Artikel l (1) Als im Abzugswege an der Quelle erhobene Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen im Sinne von Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens gelten derzeit: a. österreichischerseits die Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen im Gesamtbetrag von 18 Prozent; b. schweizerischerseits die Stempelabgabe auf Coupons von 5 Prozent und die Verrechnungssteuer von 25 Prozent.

'.

(2) Der Anspruch auf Eückerstattung der österreichischen Kapitalertragsteuer, der einem in der Schweiz wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf den Gesamtbetrag der Kapitalertragsteuer samt Zuschlägen (Artikel 10, Absatz 2, des Abkommens).

* *) Unterliegt nicht der Genehmigung durch die Bundesversammlung.

702 (3) Der Anspruch auf Eückerstattung der schweizerischen Quellensteuern, der einem in Österreich wohnhaften Einkommensempfänger zusteht, bezieht sich derzeit auf die ganze Verrechnungssteuer (Artikel 10, Absatz 2, des Ab; kommens), nicht aber auf die Stempelabgabe auf Coupons.

(4) Ausgeschlossen ist die Eückerstattung der Quellensteuern von Lotteriege winnen.

Artikel 2 (1) Der Empfänger von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die in einem der beiden Staaten einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen ' Steuer unterliegen, hat Anspruch auf Kückerstattung dieser Steuer, sofern a. er im Zeitpunkt der Fälligkeit der Einkünfte seinen Wohnsitz im Sinne des Artikels 2 des Abkommens im andern Staate hat und 6. die in Eede stehenden Einkünfte (die Titel, von denen sie herrühren) in diesem andern Staate den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) unterliegen.

(2) Natürliche und juristische Personen, welche in ihrem Wohnsitzstaat keine Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) bezahlen, weil sie aus in ihrer ' Person liegenden Gründen steuerfrei sind oder weil ihr Einkommen (Vermögen) die steuerfreien Beträge nicht überschreitet, können vom andern Staate die an der Quelle erhobenen Steuern gleichwohl zurückfordern.

(3) Wer als Angehöriger einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung eines der beiden Staaten im andern Staat oder in dritten Staaten residiert und die Staatsangehörigkeit seines Absendestaates besitzt, gilt als im Absendestaat wohnhaft, sofern er hier zur Entrichtung von Steuern vom beweglichen Kapitalvermögen und dessen Ertrag, der im andern Vertragsstaat einer im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuer unterliegt, herangezogen wird (Absatz 5, lit.a, des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens).

(4) Internationale Organisationen, ihre Organe und Beamten sowie das Personal diplomatischer oder konsularischer Vertretungen dritter Staaten, die in einem der beiden Staaten wohnen oder residieren und hier von der Entrichtung von Steuern auf beweglichem Kapitalvermögen oder dessen Ertrag befreit sind, haben keinen Anspruch auf Entlastung von den im andern Staat im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern (Absatz 5, lit. fr, des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens). .

Artikel 3 (1) Der Anspruchsberechtigte muss den Eückerstattungsanspruch bei der in Artikel 5, Absatz 2,
bezeichneten Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates über die zentrale Steuerbehörde des Staates geltend machen, in dem er im Zeitpunkt der Fälligkeit der besteuerten Einkünfte Wohnsitz hatte.

(2) Der Antrag ist innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die besteuerten Einkünfte fällig geworden sind, in dreifacher Ausfertigung einzureichen:

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a. auf Formular E-A l für die Rückerstattung der österreichischen Quellensteuern bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern : fc. auf Formular

-- für die Eückerstattung der schweizerischen QuellenK 84 . .

steuern bei dem für den Antragsteller zuständigen österreichischen Finanzamt.

(3) Entstehen im Laufe eines Kalenderjahres mehrere Bückerstattungsansprüche, so sind sie zusammen in einem Antrag geltend zu machen. Ansprüche aus zwei Jahren können in einem Antrag zusammengefasst werden. Für die Eückerstattung österreichischer Quellensteuern sind gesonderte Anträge einzureichen, soweit die in Österreich wohnhaften Ertragsschuldner nicht vom gleichen Finanzamt zur Körperschaftsteuer veranlagt werden (Artikel 5, Absatz 2, lit. a).

(4) Zentrale Steuerbehörde ist österreichischerseits das Bundesmiuisterium für Finanzen in Wien, schweizerischerseits die Eidgenössische Steuerverwaltung in Bern.

Artikel 4 (1) Die für den Antragsteller zuständige lokale Steuerbehörde (Finanzamt ; kantonale oder kommunale Steuer Verwaltung) hat das Vorliegen der Voraussetzungen des Eückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen und vom Vermögen zu überprüfen.

(2) Hat eine Erhebung der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen für das im Antrag angegebene bewegliche Kapitalvermögen und dessen Ertrag noch nicht stattgefunden, ist aber die Pflicht zur Versteuerung offensichtlich, so merkt die lokale Steuerbehörde die aufgeführten Werte und deren Erträge zur späteren Besteuerung vor.

' (3) Nötigenfalls stellen die lokalen Steuerbehörden ergänzende Erhebungen an. Die zentrale Steuerbehörde ist befugt, solche Erhebungen anzuordnen oder selbst vorzunehmen.

Artikel 5 (1) Auf Grund des Berichtes der lokalen Steuerbehörde bescheinigt die zentrale Steuerbehörde des Wohnsitzstaates auf dem Antrag das Vorliegen der Voraussetzungen des, Eückerstattungsanspruches hinsichtlich des Wohnsitzes und der Heranziehung zu den Steuern vom Einkommen (vom Vermögen) und sendet die dritte Ausfertigung des Antrages an die zentrale Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates.

(2) Die Entscheidung über den Antrag und die Durchführung der Eückerstattung obliegt: a. in Österreich dem Finanzamt, das für die Körperschaftsteuerveranlagung des Schuldners der Kapitalerträge zuständig ist; b. in der Schweiz der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern.

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Artikel 6 (1) Die in Artikel 5, Absatz 2, bezeichnete Steuerbehörde des die Quellensteuer erhebenden Staates prüft den Antrag auf seine Berechtigung und seine Eichtigkeit sowie darauf, ob der behauptete Steuerabzug tatsächlich erfolgt ist.

Notwendige ergänzende Auskünfte und Beweismittel holt sie direkt beim Antragsteller ein.

(2) Sie gibt ihre Entscheidung dem Antragsteller direkt bekannt und überweist diesem, vorbehaltlich der Verrechnung mit allfälligen Steuerrückständen, den Bückerstattungsbetrag gemäss den Vorschriften über den Zahlungsverkehr an die im Antrag angegebene Adresse.

Artikel 7 (1) Über jede Bückerstattungsentscheidung ergeht eine schriftliche Mitteilung an den Antragsteller. Wird ein Antrag ganz oder teilweise abgewiesen, so wird die Entscheidung mit einer Begründung und mit einer Bechtsmittelbelehrung durch eingeschriebenen Brief eröffnet.

(2) Gegen Entscheidungen des Finanzamtes (Artikels, Absatz 2, lit.«) kann innerhalb eines Monats von der Zustellung der Entscheidung an bei der Finanzlandesdirektion Beschwerde eingebracht werden. Gegen die Beschwerdeentscheidung kann innerhalb von sechs Wochen von der Zustellung an Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof in Wien erhoben werden.

(3) Gegen Entscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an bei dieser selbst Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide der Eidgenössischen Steuerverwaltung kann innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Verwaltvmgsgerichtsbeschwerde erhoben werden.

Artikel 8 (1) Die österreichischen Steuerbehörden und der Verwaltuugsgerichtshof nehmen Korrespondenzen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in der Schweiz nur in deutscher Sprache entgegen.

(2) Die Eidgenössische Steuerverwaltung und das Schweizerische Bundesgericht nehmen Korrespondenzen, Einsprachen und Beschwerden von Antragstellern mit Wohnsitz in Österreich in einer der schweizerischen Nationalsprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Eätoromanisch) entgegen.

Artikel 9 ' (1) Die zentralen Steuerbehörden der beiden Vertragsstaaten unterstützen sich gegenseitig in der Verhinderung missbräuchlich beantragter Bückerstattungen.

(2) Insbesondere ist die zentrale Steuerbehörde, die nachträglich feststellt, dass sie eine unrichtige Bescheinigung über den Wohnsitz, über die erfolgte oder

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künftige Besteuerung, über das Eigentum oder das Nutzungsrecht des Antragstellers oder über andere erhebliche Tatsachen abgegeben hat, verpflichtet, dies der zentralen Steuerbehörde des andern Staates unverzüglich mitzuteilen.

(3) In gleicher Weise sind die lokalen Steuerbehörden, die die Unrichtigkeit eines von ihnen abgegebenen Berichtes feststellen, zu dessen Richtigstellung gegenüber der zentralen Steuerbehörde ihres Staates verpflichtet.

Artikel 10 Das Verfahren nach Artikel 3 bis 9 findet keine Anwendung auf die Rückerstattung schweizerischer Quellensteuern, auf die in Österreich wohnhafte Personen schon nach Massgabe der schweizerischen Gesetzgebung Anspruch haben (Absatz 7 des Schlussprotokolls zu Artikel 10 des Abkommens), wenn sie a. schweizerische Trustzertifikate über Eigentumsrechte an nichtschweizerischen Wertpapieren, oder b. Obligationen besitzen, die von einer schweizerischen Körperschaf t des öffentlichen Eechts mit dem Versprechen ausgegeben worden'sind, dass die Zinsvergütung ohne jeden Steuerabzug irgendwelcher Art erfolge.

Artikel 11 (1) Diese Vereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft und findet erstmals Anwendung auf die im Abzugswege an der Quelle erhobenen Steuern von Einkünften aus beweglichem Kapitalvermögen, die im Kalenderjahre 1954 t'ällig:werden (Artikel 16, lit. b, des Abkommens).

(2) Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einverständnis jederzeit durch Schriftenwechsel abgeändert oder ergänzt werden. : (3) Die Vereinbarung kann von einer der beiden Parteien mindestens,sechs Monate vor Ablauf eines Kalenderjahres gekündigt werden; sie erlischt im Ealle einer solchen Kündigung mit Ablauf des Kalenderjahres. Rückerstattungsanträge,, die der Einreichungsbehörde (Artikel 3, Absatz 2) vor diesem Zeitpunkt übergeben worden sind, sollen indessen noch nach dem in der vorliegenden Vereinbarung vorgesehenen Verfahren erledigt werden. Sobald eine Kündigung erfolgt ist, sollen unverzüglich Verhandlungen über den Abschluss einer neuen Vereinbarung aufgenommen werden.

I n n s b r u c k , den 8. April 1954.

Für die Eidgenössische . Steuerverwaltung :

Für das Bundesministerium für Finanzen :

(gez.) Dr. K. Locher

(gez.) Dr. 0. Watzke

Bundesblatt. 106. Jahrg. Bd. I.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Genehmigung des zwischen der Schweiz und Österreich abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (Vom 30. April 1954)

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1954

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06.05.1954

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