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Schweizerisches

ndesblatt.

Band II.

Nro.

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Mittwoch, den 10. Oktober 1849.

Man abonnirt ausschließlich beim nächstgelegenen Postamt. Preis sür

das Jahr 1849 im ganzen Umfange der Schweiz poxtosxei Frkn.3.

Inserate sind srankirt an die Expedition einzusenden. Gebühr 1 Batzen per Zeile oder deren Raum.

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Reglement

über das Rechnungswesen der schweizerischen Postverwaltung.

Erster Abschnitt.

Einnahmen.

§. 1. Die Ertragszweige zerfallen in folgende Hauptrubriken, über welche gefönderte Rechnung zu führen ist:.

1) E r t r a g der Reisenden (Reiseta.ren und Taren

vom Gepäckübergewicht).

2) Ertrag der Briefe (Briese, Warenmuster, mit der Briefpost versandte Schristvakete und Druckschriften unter Band), und zwar a. der im Innern der Schweiz zirkulirenden , sowie der in das Ausland gehenden oder aus demselben kom Bundesblati I... Bd. II.

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^94 menden nnd der stückweise durch die Schweiz transitirenden Briefe:. .

h. der in geschlossenen Paketen durch die Schweiz tranfitirenden Briefe.

3) Ertrag der P a k e t e und Gelder (Fahrpost-

stücke).

4) Ertrag der Zeitschriften (abonnirte Zeitungen und andere periodisch erscheinende Blätter).

5) Verschiedenes.

l. Reisende.

.^. 2. Jede schweizerische Poststelle , welche im .^alle ist, Passagierplätze zuzusichern, führt hierüber ein oder mehrere Register nach Formular , in welche jeder Reisende gegen Vorausbezahlung des betreffenden ^latzpreises und der allensalls zu entrichtenden Uebergewichtstare seines Gepäcks einzutragen ist.

^. 3. Dem Reisenden ist hierüber eine Bescheinigung (Reisekarte , laut Formular) zuzustellen , auf deren Rückseite die hienächst darauf Bezug habenden reglementarifchen Vorschriften und Bedingungen gedruckt find.

.^. 4. Bei Abfertigung jedes Wagens wird dem Kondukteur ein Stundenpaß laut Formular mitgegeben, aus welchem sowohl beim erpedirenden Postbureau als bei allen folgenden Bureaux oder Stationen Ankunft und Abgangszeit des Wagens, nach Angabe der verfchlossenen Kursuhr, die jedem Kondukteur mitzugeben ist, sodann die Reisenden mit Namen nebst den von ihnen bezahlten Taxen gehörig spezifizirt und ebenso die Ladung an Passagiergepäck, an Postsäcken und Außerstücken, endlich auch die etwa erforderlichen Beiwagen einzutragen sind. Hiebet ist zu beachten , daß

595 zwar die bezogenen Total-, Personen- und UebergewichtsTaxen jeweilen vollständig in den betreffenden Kolonnen 7 und 9 des Stundenpasses auszusetzen find ; daß aber derjenige Theil derselben, welcher nicht dem direkten Kurs bis zu seinem Endpunkte zufällt, sondern für weitere oder Seitenkurse bezogen wird, im Stundenpasse in der Kolonne Influenzkurse besonders angesetzt werde.

§. 5. Bei Ankunft am Bestimmungsorte des Wagens, oder wo dessen direkter Kurs aufhört, hat der Kondukteur dem betreffenden Postbeamten den Stunden-

paß nebst dem allfällig auf der Route in Empfang genommenen Passagiertarbetrage abzuliefern. Der Beamte wird den Stundenpaß in allen Theilen, namentlich in

Bezug auf die Richtigkeit der Tarsätze und der Ansscheidung des auf weitere oder auf Influenzkurse zu tragenden Tarantheils , für die Reifenden fowohl als deren Gepäck, genau prüfen, das etwa Fehlende ergänzen, die Totaleinnahme jedes Büreans fowohl, als die Kolonnen 7, 9 und 10 mit rother Tinte summireu, und durch Abzug des auf die Jnfluenzkurse fallenden Totalbetrags der Passagiertaren von der Totalpassagiersnebst Uebergewichtseinnahme die auf den direkten Kurs fallende Totaleinnahme , sowie endlich auch die Zahl der auf der ganzen Route laut Kolonne 5 eingestiegenen Reifenden eintragen nnd seine Unterschrift beisetzen.

Diese Stundenpässe sind sodann in kürzester Frist, aber längstens alle acht Tage, der betreffenden Kreispostdirektion , welche durch das Postdepartement hiefür zu bezeichnen ist, einzusenden.

§. 6. Die kontrolirende Kreispostdirektion wird jedes Bureau der betreffenden Route für den von ihm

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eingenommenen Totalbetrag an Passagiertaren aus einem Register (laut Formular) Tag für Tag belasten, und am Schlusse jedes Monats oder längstens jedes Quartals jedem derselben eine kursweise spezifizirte Rechnung zufertigen. Bezüglich aus Büreaur anderer Post.kreise findet diefe Zufertigung durch Vermittlung der betreffenden Kreispostdirektion statt.

Jedes Bureau hat diese Rechnung zu prüfen, und die Richtigkeit durch Unterschrift anzuerkennen. Den Betrag wird dasfelbe in seiner Ouartalschlußrechnung einbringen und nebst seinen übrigen Einnahmen, unter Beilegung der Passagierrechnungen, au die Kasse seines Postkreises abliefern.

§. 7. Die Kreispostdirektion hat die Stundenpässe so lange in Handen zu behalten, bis die vorgedachten Rechnungsauszüge von sämmtlichen Büreaur anerkannt sind, und wird sie im Falle von Differenzen denselben zur Anficht mittheilen; sodann aber wird fie diese Stundenpässe, gehörig geordnet, der Zentralverwaltung behuss der von derselben zu besorgenden Berechnung des Ertrags jedes speziellen Postkurses sowie der etwa stattgehabten Fahrversäumnisse zusenden.

ll. Briefe.

§. 8. Die nachstehenden Bestimmungen, betreffend die Briespostkomptabilität , beziehen fich bloß auf den .Briefverkehr zwischen den inländischen (schweizerischen) Poststellen, indem die Abrechnung mit ausländischen Poststellen jeweilen nach Maßgabe der bestehenden Verträge und Verkommnisse anzuordnen ist , somit den betreffenden Büreaur, welche mit denselben in direkte

597 Verbindung gesetzt werden, spezielle Weifung darüber zu ertheilen sein wird.

...... 9. Hinfichtlich des der Komptabilität zur Grundlage dienenden Tarirungsmodus der d i r e k t e vom Ansl and e anlangenden Briefe wird indessen , so lange keine abweichenden Vorschriften ertheilt werden, festgesetzt, daß die betreffende schweizerische Tare bis zum Postbüreau des schweizerischen Bestimmungsortes , und aus den stückweise tranfitirenden Briefen bis zum Ausgangspunkte gleich wie auf den inländischen Briefen mit rother Tinte und in Kreuzern auf der Adreßseite und zwar in der Regel einschließlich der betreffenden ausländischen Tare in einer einzigen Zahl angesetzt werde , welche dann in der Korrespondenzkarte in der Kolonne "Porto" anzurechnen ist.

Wird jedoch ausnahmsweise , namentlich bei den mit Taxeinnahmen betrauten .Büreau.r (rechnungspflichtige Büreaur) , welche direkte Brieffendungen vom Auslande erhalten , eine Trennung des ausländifchen vom inländischeu Porto vorgefchrieben , so ist das letztere vermittelst eines Querstriches vom ausländischen, das oberhalb des Striches anzusetzen ist , zu scheiden.

Die ausländische, dem Gränzbüreau zur Last fallende Tare ist in diesem Falle von diesem als Auslage zu verrechnen und bloß die inländische in der Portokolonne auszusetzen.

§. 10. Die Rechnnngssührung bezüglich auf den Briefpostdienst wird durch folgende Abstufungen erzielt: a. Die Briefkarten, welche jeder Sendung beizugeben find.

b. Die Tagblätter, den Zusammenzug des Betrages sämmtlicher abgefertigten und erhaltenen Briefkarten des gleichen Tages bildend.

598 c. Die Monatrechnungen, als Zusammenzug sämmtlicher Tagblätter des gleichen Monats.

d. Die .Ouartalrechnungen, das Totalergebniß der drei Monatrechnungen des gleich en Quartals ausweisend.

Alle diese Rechnungen find nach gleicher Form und Reihenfolge zu rubriziren.

§ .11. Die Rechnungsführung hat in Schweizersranken, Rappen und halben Rappen statt zu finden.

Die Taxen auf den Briefen und Fahrpoststücken werden hingegen in Kreuzern verzeichnet.

Wo der Schweizersrankenfuß nicht besteht , hat eine möglichst annähernde und ausgleichende Reduktion der Taxsätze in den dortigen gesetzlichen Münzsuß einzutreten.

1 Kreuzer wird für 2 1/2 Rappen gerechnet.

§. 12. In den Briefkarten , welche nach Formular auszufertigen find , ist der Totalbetrag der verschiedenen Klassen von Taxsätzen, welche auf den einzelnen Gegenständen haften und die nach Anleitung der reglementarischen Bestimmungen (Dienstreglement, §.26) deutlich darauf verzeichnet sein sollen, genau auszusetzen und auf den Speditionsregiftern hievon übereinstimmende Abschrift zu nehmen.

§. 13. Bei dieser Eintragung auf den Briefkarten ist zu beachten, daß in der Kolonne 1 die Stückzahl der in der Kolonne 2 verzeichneten Briefe oder sonstigen Briefpostgegenstände bemerkt wird. In der Kolonne 3 ist der Betrag der dem absendenden Bürean zur Last geschriebenen Taxen u. s. w. , welche aus den betreffenden Gegenständen haften, sowie auch bei Zeile 4 der Betrag der zu bezahlenden Postnachnahmen einzutragen.

59.)

Der Totalbetrag dieser Auslagen ist dem Empfangsbureau anzurechnen und dagegen das absendende Büreau davon zu entlasten.

In der Kolonne 4 wird der Betrag der ganzen schweizerischen Portotaxe, aber ohne die schon in Kolonne3 eingebrachten Auslag en, eingetragen, welcher Betrag dem Empfangsbüreau , an das die Sendung gerichtet, ebenfalls zur Last zu schreiben ist. In der Kolonne 5 ist der Totalbetrag des von dem absendendenBürean erhobenen franko, der zu dessen Last fällt, anzusetzen und am Fuße find die rekommandirten Briefe namentlich einzutragen.

Hiebei wird bemerkt, daß die erwähnten Belastungen und Entlastungen (und zwar sowohl für die Fahrpofisendungen als für die Briespostsendungen) bloß auf die untergeordneten Büreaur (d.h. die rechnungspslichtigen, mit Tarbezügen betrauten Bureaux , siehe §. 9) Bezug haben und anzuwenden find , nicht aber auf die bloß kontrolirenden und expedirenden Büreaux bei den Kreispostdirektionen oder anderweitige Büreaur, welche durch das Postdepartement als solche noch besonders bezeichnet werden. .

§. 14. Bei Empfang jeder Sendung find die Ansätze in der Briefkarte in allen Theilen genau zu prüfen,

und , falls eine Unrichtigkeit sich herausstellen sollte, die jedoch durch mehrmalige Nachzählung zu erwahren ist , so muß dieselbe in der am Fuße der Karte vorgesehenen Berichtigung bemerkt, und durch eine der umgehenden Briefsendung beizulegende Rückmeldung laut Formular begründet werden. In dem Tagblatte aber ist die berichtigte Summe einzutragen. Findet keine solche Rückmeldung mit umgehender Post statt, so ist die Sendung als richtig anerkannt zu betrachten.

600

..... 15. Die Tagblätter (tägliche Generalfakturen) , laut formular , werden von den rechnungspflichtigen Büreaur gebildet durch Zufammenstellung und

Addition des Betrages fämmtlicher abgefertigter und erhaltener Briefkarten des gleichen Tages auf einem befondern Register. Durch täglichen Uebertrag der totale diefer Tagblätter aus ein anderes Register nnd monatweife Addirung ergibt fich die Monatsrechnung, und durch Summirung des Produkts der drei Monatsrechnungen des gleichen Quartals die Vierteljahrrechnung.

§. 16. Längstens alle Monate , oder, wenn es verlangt wird , noch öfter , find Abschriften von den durch Art. 15 hievor vorgefchriebenen Tagblättern behufs deren Prüfung an die Kreispostkontrole einzufenden, unter wohlgeordneter Beifügung fämmtlicher darauf bezüglicher Briefkarten.

Entweder gleichzeitig mit den Tagblättern, oder binnen der nächsten zehn Tage , ist die ans den Tagblättern laut Formular zusammengestellte Monatsrechnung (Art. 15) an die Kreiskontrole einzusenden , welche die Prüfung der erstern durch die Briefkarten und der letztern durch die Tagblätter beförderlich vorzunehmen hat.

Damit die Einfendung dieser Tagblätter und Monatrechnungen an die Kreiskontrole jeweilen möglichst bald geschehen könne , haben die Büreaur sowohl die Tagblätter als die Monatrechnungen täglich nachzutragen , um nach Eingang der Karten des letzten Monattages sogleich abschließen zu können.

Nach Revision der Tagblätter und der Monatrechnung durch die Kreiskontrole werden erstere wieder demBüreau zugestellt, um allfällige Abänderungen einzufehen und die eigenen Bücher darnach zu .berichtigen. Nach Einficht und Notiznahme erfolgt die Rückfendung an die Kreis-

601 kontrole, mit Bemerkung allfälliger Abweichungen, jedoch ohne Vornahme von Abänderungen.

§. 17. Diejenigen Briefkarten, welche von Büreaur anderer Postkreise herrühren , werden sobald möglich den Kreispostkontrolenrs dieser Büreaur behufs Benutzung

zu ähnlicher Prüfung der Tagblätter mitgetheilt, nachdem sie den Büreaur und den Daten nach gehörig geordnet worden.

§. 18. Am Schlüsse jedes Quartals wird der Abschluß der betreffenden Vierteljahrrechnungen über den Briefpoftverkehr von jedem Bureau in folgender Weise vorgenommen : Der Betrag der Auslage und das Porto der erhaltenen, nebst dem Totalfranko der abgefertigten Sendungen, bildet das Soll des betreffenden Büreau's und nach Abzug des Auslagebetrages der abgefertigten Sendungen dessen Totalbriefposteinnahme, welche dasselbe in seiner Ouartalschlußrechnung , laut Formular einzubringen und an die Kreispostkasse zu Handen der Zentralverwaltung zu vergüten hat.

§. 19. Die Uebermittlung der schweizerischen Korrespondenzen an das Ausland, sowie der Empfang der von daher einlangenden Korrespondenzen nach der Schweiz wird nebst der darauf bezüglichen Rechnungsführung , nach Anleitung der dießfalls zu erlassenden besondern Vorschriften , durch die speziellen Büreaur besorgt.

§. 20. Die Verrechnung der durch die speziellen Erpeditionsbüreaur an die Lokal- oder Distributionsbüreaur zu übergebenden Brieffchaften , sowie der bei diesen aufgegebenen , an die Expeditionsbüreaur zur Weiterbeförderung zu überliefernden Franko-, Chargé-, Nachnahms - und Rebütbriefe findet im Wesentlichen in

^)02 gleicher Weife statt, wie dieselbe für andere schweizerische Bureaux vorgeschrieben ist, unter denjenigen Modifikationen jedoch in der Form der Tagblätter u. s. w. , die die Verschiedenheit der Umstände erheischt.

.^. 21. Die Ausfertigung oder Prüfung der aus den Briefpostverkehr mit ausländischen Postanstalten bezüglichen Rechnungen, sowie deren Abschluß ist grundsätzlich Sache der Zentralpostverwaltung, zu welchem Zwecke derselben von Seite der mit der Uebermittlung der Korrespondenzen zwischen der Schweiz und dem Auslande beauftragten schweizerischen Postanstalten die darauf bezüglichen Zusammenstellungen nebst den Fakturen, Emvsangsanzeigen und sonstigen Belegen einzusenden sind.

So lange indessen die dermaligen Vertragsverhältnisse in Kraft verbleiben, kann dieses Geschäst noch fernerhin auf bisherigem Fuße den betreffenden Kreispostdirektionen übertragen bleiben.

Ebenso können durch künstige Vertragsbestimmungen in dieser Beziehung ausnahmsweise Anordnungen stattfinden.

.^. 22. Wo die Expedition und Kontrole einerseits und die Ausgabe, Distribution und der Taxenbezug anderseits in ganz von einander getrennte Bureaux ausgeschieden sind, wird jedes dieser beiden Büreaux dem andern den Betrag der ihm zu überliefernden Briefschaften jedes Mal vorzählen und das empsangende die Richtigkeit derselben prüfen.

Der Betrag jeder dieser gegenseitigen Ueberlieferungen wird in ein Heft, laut Formular, eingetragen und

durch tägliche Summirung desfelben ein Tagblatt gebildet,

das von dem Chef des Expeditions- fowie des Distributionsbüreau's zu unterzeichnen und dessen Totale ab-

603 schriftlich in Form einer Monatrechnung in ein Distributionskassabuch laut Formular einzutragen ist, welches monatlich addirt und quartaliter summirt wird , und nach welchem durch Addition der Einnahmsrubriken und Abzug der Ausgaben ebenfalls die Totaleinnahme des Distributionsbüreau ermittelt wird , die dasselbe an die Kreispostkasse gegen Bescheinigung abzuliefern hat.

III. Fahrpoststücke.

§. 23. Die Rechnungsführung der Fahrpost, welche bei den Hauptbüreaur durch spezielle Büreau.r besorgt wird, beruht in gleicher Weise, wie bei der Brief.oost, auf den Fahrpostkarten , welche laut Formular jeder Sendung beizugeben find , und auf welchen jedes einzelne Stück unter fortlaufender Nummer und Bemerkung des Gewichts oder Werths desselben und Beisetzung des darauf haftenden Betrags von Auslage, Porto , Franko und Weiterfranko in den betressenden Kolonnen einzutragen ist. Diese Fahrpoftkarten werden

abschriftlich auf ein gleichförmig überschriebenes Register übergetragen und beidseitig auf der Karte und dem Re-

gister addirt, um durch Gleichheit des Ergebnisses die Richtigkeit der Uebertragung zu konstatiren.

§. 24. Unter Auslage ist der Totalbetrag der inländischen sowohl als der ausländischen Taxen, Nachnahmegebühren und Kosten jeder Art, welche das Versendungsbüreau ausgelegt oder zu bezahlen hat, zu verstehen. - Dieser Auslagbetrag fällt einerseits zu .Lastendes Empfangsbüreaus und anderseits zu Entlastung des rechnungspflichtigen Versendungsbüreaus.

In der Kolonne Porto ist (ohne Zuschlag der Auslage) die tarifmäßige Tare vom erpedirenden Postbureau bis zum Büreau des Bestimmungsortes und bei aus-

604 ländifchen Stücken bis zum Ausgangspunkt anzusetzen, demnach dieselbe auf durchgehenden Stücken, auf denen sie schon in der Auslage begriffen ist, wegfällt. Dieser Portobetrag fällt ebenfalls zu Lasten des Empfangsbüreau's.

In der Frankokolonne ist die betreffende schweizerische Tare, laut Tarif, vom Aufgabs-, refp. Eingangsbüreau bis zum Beftimmungs-, refp. Ausgangsbüreau berechnet, auszufetzen, indem etwaige Frankaturvergütungen über die Schweizergränze hinaus in der Kolonne ,,Weiterfranko" anzusetzen find.

Beide franko fallen zu Lasten desVerfendungsbüreau : das schweizerische zu Gunsten der Zentralverwaltung ; das Weiterfranko hingegen ist vom Empfangsbüreau der ausländifchen Postanstalt zu vergüten.

Bezüglich diefer Belastungen und Entlastungen sind die in §. 13 sür die bloß kontrolirenden und erpedirenden Büreaur bei den Kreispostdirektionen aufgestellten besondern Bestimmungen ebensalls zu beobachten.

§. 25. Alle diese Ansätze find von dem Empfangsbureau genau zu prüfen und allfällige Unrichtigkeiten unter Anzeige an das Versendungsbüreau zu berichtigen.

§. 26. Die Einnahmen an Porto und franko, sowie die Auslagen (Nachnahmen, Retourporto &.) sind von den rechnungspflichtigen Büreaur in ein Tagblatt (Generalfaktur) laut formular .zusammen zu tragen.

Diese Tagblätter, gleich wie bei den Briefen monatweise zusammengestellt und addirt, bilden die Monatrechnung , laut Formular, deren Produkt quartalweise zu sumntiren ist.

§. 27. Diese Tagblätter nebst den daraus bezüglichen Fahrpostkarten, sowie die Monatrechnungen find monat-

^ lich jeweilen beförderlichst an die Kreiskontrole behufs der erforderlichen Prüfung einzusenden, und es ist hiebet im Weitern, sowie sür Mittheilung der Fahrpofikarten an andere Kreiskontrolen das nämliche Verfahren zu beobachten, das in den ^. 16 und 17 sür die Briese vorgeschrieben ist.

^. 28. Der Abschluß dieser .^ahrvostrechnungen findet ebenso wie derjenige der Briefrechnungen statt, indem Auslage und Porto der empfangenen Sendungen nebst franko und Weiterfranko der abgefertigten Sendungen zusammen addirt und der Auslagbetrag der abgefertigten Sendungen abgezogen wird, um den der Zentralverwaltung zukommenden Ertrag der Fahrpoststücke zu ermitteln, welcher in der im ^. 10 erwähnten ...^uartalschlußrechnung einzubringen und an die Kreiskasse zu vergüten ist.

^. 29. Die Versendungen der schweizerischen Fahrpoststücke nach dem Auslande, sowie die Empfangnahme der ausländischen Stücke nach der Schweiz und die Spedition der tranfitirenden , wofern hiefür nach den bestehenden Vertragsbestimmungen die vorgedachte Komptabilitätsform nicht ebenfalls anwendbar ist, findet durch spezielle, mit diesem Geschäfte zu beauftragende Gränzbüreaur statt, welche dasselbe nach Anleitung der besondern Instruktionen zu besorgen haben, die ihnen deßhalb im Sinne der bestehenden Verkommnisse mit ausländischen Verwaltungen zu ertheilen find.

In diesem Falle haben fie darüber ganz gesonderte, den Verhältnissen angemessene Rechnung zu führen, gemaß deßhalb von dem Postdepartement erhaltener oder genehmigter Anleitung dieselbe auartaliter. abzuschließen und der Kreiskontrole einzureichen, welcher, sowie überdieß auch der Zentralverwaltung, deren Prüfung vorbehalten ist.

606 §. 30. Bezüglich der Rechnungsmünze, der gegenfettigen Belastung und Entlastung der verschiedenen Büreau.r, sowie der Verrechnung zwischen den Erpeditionsund den rechnungspflichtigen Bureaux kommen hier die sür die Briefpost aufgestellten Bestimmungen (§§. 11,

13 ,22) ebenfalls zur Anwendung.

IV. Zeitschriften.

(Siehe befonderes Reglement.)

V. Verschiedenes.

§. 31. Die vermiedenen und zufälligen Einnahmen

ergeben sich hauptfächlich auf:

a. Gebühren von Empfangscheinen; b. Vergütung auswärtiger Postverwaltungen für dieß-

seitige Speditionsleistungen. (Gebühren sür Umspedition .e.)

c.

d.

e.

f.

Konzesfionsgebühren; Strafgelder; Erlös aus Verkauf von altem Postmaterial; Erlös aus dem Verkauf unanbringlicher Fahrpoststücke (Rehuts) nnd anderweitige zufällige Einnahmen.

Die ausländifchen Vergütungen für Transportleistungen werden insofern unter den Einnahmen vorgetragen, als diefelben nicht von den Kurskosten in Abzug kommen.

§. 32. Ueber jede diefer verschiedenen Klassen von Leistungen und Gebühren ist von dem betreffenden Postbeamten eine gesonderte Rechnung auszufertigen, von der Kreiskontrole zu verifiziren, und nebst dem betreffenden Ertrag an die Kreiskasse einzuhändigen, welche diese Spezialrechnung in die vierteljährliche Kreisrechnung aufnehmen und derselben beilegen wird.

607 §. 33. Behufs richtiger Verrechnung und Kontrolirung der abgelieferten Scheine a. für rekommandirte Briefe nnd aufgegebene Fahrpoststücke und b. für Nachnahme ans Briefen und Fahrpoststücken sind in der Regel Hefte von abgezählten Scheinformnlaren gegen baare Vergütung an die verschiedenen Büreaux oder Ablagen zu verabfolgen, über deren Betrag die Kreiskassen genaue und zwar getheilte Rechnung zu führen haben.

Zweiter Abschnitt.

Aufgaben.

§. 34. Für die Rechnungsführung über die Verwaltungs- und Betriebskosten des schweizerischen Postwesens wird folgende Eintheilung festgesetzt: 1) Gehalte und Vergütungen.

..... Generalpostdirektion, b. Kreispostdirektionen, c. Postbüreaur und Ablagen, d. Kondukteure.

2) Experten- und Reisekosten, 3) Büreaukosten, 4) Uniformen,

5) Unterhalt und Miethzinse der Gebäulichkeiten , 6) Postmaterial, 7) Transportkosten, 8) Verschiedenes.

608 Die durch Abrechnung sich ergebenden Vergütungen von Taren an auswärtige Postverwaltungen auf Reisenden, Briefen und Fahrpoststücken werden, so weit thnnlich, durch Abzug auf dem Ertrag dieser Verwaltungszweige in Ausgabe gebracht.

§. 35. Die Zentralverwaltung sührt die Gesammt-

rechnung über die Ausgaben; hingegen ist den Kreispost.-

direktionen die spezielle Rechnungsführung hierüber, fowie in der Regel die Ausführung der zu leistenden Zahlungen, zugewiefen. Für die Gefammtrechnung der Zen.tralpostverwaltung, sowie sur die Rechnungen der Kreispostdirektionen ist die in §. 34 hievor aufgestellte Klasfi.fikation als Norm angenommen.

Für die Behandlung jeder Klasse von Ausgaben ha.ben die Kreispostdirektionen folgende Bestimmungen zu beobachten: (§§. 36-43).

§. 36. Die Gehalte und Vergütungen an die Beamten und Bediensteten der Kreispoftdirektionen, an die Beamten und Bediensteten der Postbüreau.r und Ablagen, sowie die der Kondukteure verfallen jeweilen auf den Schluß eines Quartals und werden von den Kreispostdirektionen nach Maßgabe der ihnen von dem Postdepartement zuzustellenden Befoldungsetats ausbezahlt.

§. 37. Für Experten können in der Regel nur auf Weifung der Zentralverwaltung und in Ermanglung solcher jedenfalls nur in ganz geringem Betrage, - für Reisen der Beamten nur nach Maßgabe der für dieselben bestehenden besondern Dienstinstruktionen Ausgaben in Rechnung gebracht werden.

Hierüber ist durch detaillirte Rechnungsbelege Nachweisung zu geben , und es unterliegt die Zulassung dießfälliger Ansätze immerhin dem Entscheide der Zentralverwaltung.

^

§. 38. Die Büreaukosten zerfallen in folgende Abtheilungen, die je nach der Eigentümlichkeit der vorkommenden Auslagen vermehrt werden können: 1) Schreibmaterialien, Druckfachen, Buchbinderarbeiten u. s. w.

2) Beleuchtung und Heizung.

3) Mobiliar und Gerätschaften für den Büreandienst.

4) Verschiedene Büreaubedürfnisse für die Spedition, Lokal u. s. w.

Ueber diese Anpassungen, wofür die möglichste Oekonomie zu beobachten ist, hat die Kreisdirektion den Quartalrechnungen spezifizirte Verzeichnisse, welche fich, mit alleiniger Ausnahme ganz geringer Anschaffungen, auf acquittirte Rechnungen als Belege gründen sollen, beizulegen.

§. 39. Sowie die Regulirung der Dienstkleidungen von der Zentralverwaltung auszugehen hat, sind die Anschaffungen von Uniformftücken oder Dienstzeichen und dießfällige Vergütungen an die betreffenden Angestellten nur gemäß den hierüber von derselben zu trefsenden Bestimmungen jeweilen zu bestreiten Und aus die Ouartalrechnung zu tragen.

§. 40. Die Ausgaben für Postlokalien zerfallen in Miethzinse und Unterhaltungskosten. Die ersten beruhen auf Verträgen und sind denselben gemäß zu entrichten.

Für Bestreitung der letztern, sofern solche überhaupt der Postverwaltung obliegen, ist, wenn dieselben fich nicht auf nur kleine Reparationen von ganz geringem Belange befchränken oder wegen großer Dringlichkeit keinen Aufschub erleiden, vorher bei der Zentralverwaltung Ermächtigung einzuholen.

§. 41. Hiebei sind zu unterscheiden: die Verwendungen : 1) Für fuhrwerke, und zwar a. Anschaffungen neuer Wagen und Schlitten,

welche gewöhnlich durch Akkorde bedingt find.

b. Bloße Reparaturen, Unterhalt und Besorgung der Fuhrwerke und Zubehörden.

Die Anordnung von Reparaturen und Anschaffengen , fowie die Zahlung derselben hat nach den hierüber aufgestellten besondern Bestimmungen zu erfolgen.

Bundesblatt I. Bd. II.

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610) 2) Für verschiedene Postdienstgeräthschaften, als : Säcke, Felleisen, Kursuhren &.

Wenn auch für die lausenden Bedürfnisse durch die Kreispostdirektion zu sorgen ist, so hat gleichwohl dieselbe sur Anschaffungen von einigem Belange vorher bei der Zentralpostverwaltung Ermächtigung einzuholen.

§. 42. Die Ausgaben für Postkurse (Transportkosten) zerfallen in: a. Fire, auf Verträgen beruhende Zahlungen.

Einmal auf die Kreispostkasse angewiesen, sind dieselben nach Maßgabe der Leistungen, fo lange der Vertrag besteht und von der Zentralverwaltung keine anderweitige Verfügung getroffen wird, an die Betreffenden auszurichten.

b. Zufällige Kosten, zunächst für Beiwagenlieferungen, worüber fpezifizirte, auf den bestehenden Verträgen beruhende Rechnungen beizubringen

find.

Diefelben werden, nachdem sie durch die Kreispostkontrole richtig befunden worden, unter gleicher Bedin.ung wie die Kosten .litt. a hievor von der Kreisvostasse bezahlt , wobei sie jedoch immerhin noch der wettern Prüfung der Zentralverwaltung unterliegen.

Ueber außerordentliche Transportleistungen von einigem Belange sind, wenn immer möglich, vor deren Anordnung, außerdem aber sogleich nachher zur Bezahlung bei der Zentralverwaltung Weifungen einzuholen.

Alle Transportkosten sind in der Quartalrechnung genau zu fpezifiziren.

§. 43. In die Rubrik Verschiedenes gehören nur solche außerordentliche oder ausnahmsweise vorkommende Auslagen, die in die vorstehenden fpeziellen Rubriken nicht eingereiht werden können.

..

611

Dritter Abschnitt.

Busammenstellung in Postkreis- nnd in Generalrechnungen.

§. 44. Nach Ablauf eines jeden Quartals hat jede

Kreispostdirektion fo beförderlich als die speziellen Rech-

nungsprüfungen es gestatten , eine Kreispostverwaltungsrechnung über sämmtliche auf das Quartal bezügliche Einnahmen und Ausgaben zu stellen und an die Zentralverwaltung einzusenden. Diese nach Anleitung der vorstehenden Bestimmungen und Klassifikationen (nach Formular) zu verfassende Rechnung ist von dem Kontroleur, als Rechnungssteller , auszufertigen. Die Richtigkeit derselben wird von dem Kreisdirektor, dem Kasfier und dem Rechnungs steller selbst mittelst ihrer Unterschrift bescheinigt.

§. 45. Dieser vierteljahrlichen Kreisrechnung sind

als Nachweise beizulegen :

1. sür die Einnahmen: die sämmtlichen Rechnungen der allfälligen Unterabtheilungen des Hauptpoftbüreau's, welchem eine Spezialrechnungs- und Kassaführung übertragen ist; ferner die Onartalrechnnngen aller Büreanr des Kreises und sämmtliche Stundenpaßauszüge oder Rechnungen über die Einnahmen an Reise- und Uebergewichtstaren , sowie allfällige anderweitige, zu vollständiger Nachweisung der Einnahmen dienende Spezialrechnungen.

Sämmtliche Spezialrechnungen müssen von dent mit dem Einnahmenbezug betrauten Beamten als Rechnungssteller, und von dem Kontroleur zu Konstatirung des Richtigkeitsbesundes unterzeichnet sein.

2. sür die Ausgaben:

die gehorig zusammengestellten Empfangsbescheinigungen und quittirten Rechnungen über sämmtliche, aus die Kreispostkasse angewiesene und von dem Kasfier bestrittene Ausgaben, sowie allfällig anderweitige zu

vollständiger Belegung der Ausgaben dienende Spezialrechnungen und Nachweisungen.

^ Alle Belege sind, in einen besondern Umschlag gehestet und der Nummernfolge nach geordnet, mit der Kreisrechnung einzureichen.

§. 46. Der Zentralverwaltung liegt in der Regel

die auf den .Brief.oostverkehr bezügliche Abrechnung mit sämmtlichen ausländischen Postverwaltungen im Sinne des Art. 21 ob, demnach fie sowohl die von denselben einlangenden Rechnungen zu prüfen als die denselben einzusendenden Briefrechnungen monatlich oder quartaliter zu stellen hat.

Die Berichtigung der Aktiv- und Pasfivsaldi dieser

Abrechnungen wird durch Anweisungen an oder auf diejenigen Kreispostkassen, die fich am besten hiefür eignen, bewerkstelligt werden.

§. 47. Nachdem sämmtliche Kreisrechnungen eingelangt und geprüft, sowie auch die Abrechnungen mit allen ausländischen Verwaltungen geschlossen sind, wird das Zentralkontrolbüreau durch angemessene Zusammenstellung aller aus denselben sich ergebenden Einnahmen und Ausgaben eine Generalrechnung stellen, aus welcher sowohl der Totalertrag sämmtlicher Verwaltungszweige, nach deren befondern Abtheilungen und Unterabtheilungen, als ebenso auch die Totalverwaltungs- und Betriebskosten und, nach Abzug dieser letztern von den erstern, der Nettoertrag jedes ...Quartals ermittelt wird.

§. 48. Ebenso sind nach Ablauf eines jeden Jahres die Ergebnisse der vier Quartale, in die festgesetzten Ahtheilungen und Unterabtheilungen zergliedert, in einer Jahresrechnung darzustellen.

Schlussartikel.

Die Bestimmungen dieses Reglements über das Rechnnngswesen der schweizerischen Postverwaltung treten mit dem 1. Weinmonat 1849 in Krast.

Bern, den 17. Herbstmonat 1849.

Für das P o s t d e p a r t e m e n t :

Naess.

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Reglement über das Rechnungswesen der schweizerischen Postverwaltung.

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1849

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Numéro d'affaire Numero dell'oggetto Datum

10.10.1849

Date Data Seite

593-612

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