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Botschaft des

Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend Landerwerbungen für die Befestigungsanlagen bei St. Maurice.

(Vom 8. März 1893.)

Tit.

Durch Bundesbeschluß vom 24. Juni 1892 (A. S. n. F. XII, 910) betreffend Vervollständigung der Befestigungen von St. Maurice haben Sie zum Zwecke der Herstellung der notwendigsten Ergänzung der Befestigungen des Rhonethaies bei St. Maurice, sowie zur Beschaffung der .Armierung und Munitionsausrüstung derselben, einen Kredit von Fr. 2,100,000 bewilligt.

In dem Kostenvoranschlag, welcher den Berechnungen unserer Botschaft vom 30. Mai 1892 zu Grunde gelegt wurde, war für Lauderwerbungen in St. Maurice die Summe von Fr. 70,000 in Aussicht genommen.

Eieser Posten bildete einen durchaus unberechenbaren Teil des Kostenvoranschlages, weil die Ausdehnung der Landerwerbungen vor vollendeter Projektierung der Festungsanlagen nicht wohl bestimmt werden konnte.

Inzwischen hat die Befestigungskommission über Umfang und Lage der Festungswerke bei St. Maurice bestimmte Vorlagen gemacht. Hierbei hat es sich aber als notwendig herausgestellt, außer dem Landkomplex, welchen man ursprünglich zu erwerben beabsichtigte, auch noch verschiedene größere und kleinere Waldparzellen auf Dailly und Savatan käuflich zu erwerben.

1027 Unserer Ansicht nach ist es nicht zulässig, daß mitten im Beîestigungsrayon einzelne Grundstücke im Privatbesiize verbleiben.

Entweder müßte dem Besitzer das freie Verfügungsrecht über sein Eigentum belassen und ihm also der Zutritt zu einzelnen Positionen der Befestigungsanlagen jederzeit gestattet werden, oder es müßten die in Frage stehenden Grundstücke mit einer Servitut belegt werden. Das letztere würde eine nicht unbedeutende jährlich wiederkehrende Ausgabe verursachen, dennoch aber mit der Zeit'unhaltbare Zustände herbeiführen. Die fraglichen Grundstücke müßten in absehbarer Zeit von der Eidgenossenschaft doch erworben werden und zwar in der Zeit, in welcher an die Ausführung der notwendigen Ergänzungsbauten der ersten Befestigungsanlagen -- Flankiergalerien, welche dermalen aus Rücksichteu auf die Finanzlage des Landes nicht erstellt werden -- geschritten werden kann.

Inzwischen müßten aber außer den oben berührten Servituts«ntschädigungen an die Eigentümer der fragliehen Waldparzellen ohne Zweifel öftere Entschädigungen bezahlt werden für Beschädigungen aller Art.

Die eigentümliche Erwerbung des ganzen Terrains ist deshalb unserer Ansicht nach dringend notwendig. Der Ausfall für die vermehrten Expropriationen läßt sich auf Kosten der Befestigungsanlagen durch weitergehende Reduktion der Bauten nicht decken.

In dieser Hinsicht ist seitens der ßefestigungskom'mission das Mögliche gethan worden, um den bewilligten Kredit nicht überschreiten zu müssen. Demzufolge werden nur die eigentlichen fortifikatorischen Anlagen, die Kampfpositionen, fertiggestellt, während an allen denjenigen Objekten der Befestigungsanlage, die sich später ergänzen oder im Bedarfsfalle noch improvisieren lassen, wie Unterkunftslokaliläten, Anlagen fär Infanterieverteidigung etc., bedeutende Abstriche vorgenommen worden sind. Wenn noch mehr Abstriche gemacht werden müßten, so würde der Wert der ganzen Befestigungsanlage in Frage gestellt, und außerdem müßte die Besatzung von St. Maurice ganz bedeutend erhöht werden. Letzteres entspricht jedoch dem Zwecke unserer Befestigungen nicht.

Unter diesen Umständen bleibt nichts anderes übrig, als die in Frage kommenden Grundstücke eigentümlich zu erwerben.

Der Kostenvoranschlag für die Befestigungsbauten bei St. Maurice, wie solcher nach reiflicher Beratung von der allgemeinen Befestigungskommission festgesetzt worden ist, setzt sich aus folgenden Posten zusammen :

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A. Länderwertungen : a. ursprüngliche Annahme . . Fr. 70,000 b. Mehrerwerbungen . . . . ,, 250,000 Fr. 320,000 ,, 1,115,000 ,, 896,000'

B. Bauten C. Armierung D. Unvorhergesehenes : a. für Bauten b. für Armierung

Fr. 10,000 ,, 9,000 ,,

19,000

Total Fr. 2,350,000 Bewilligter Kredit ,, 2,100,000 Mehrbetrag für Landerwerbungen Fr.

250,000

Dieser Voranschlag bietet die Garantie, daß die Werke in wirklich verteidigungsfähigem Zustande erstellt werden können.

Wir gestatten uns sonach, Ihnen den Antrag zu uuterbreiten, es sei dem beiliegenden Entwurfe eines Bundesbeschlusses betreffend Landerwerbungen für die Befestigungsanlagen bei St. Maurice die Genehmigung zu erteilen.

Genehmigen Sie, Tit., die Versicherung unserer vollkommenen Hochachtung.

B e r n , den 8. März 1893.

Im Namen des Schweiz. Bundesrates, Der Buudespräsident: Schenk.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft: Ringier.

1029 (Entwurf.)

Bundesbeschluss betreffend

landerwerbungen für die Befestigungsanlagen bei St. Maurice.

Die Bundesversammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht einer Botschaft des Bundesrates vom 8. März 1893, beschließt: Art. 1. Dem Bundesrat wird zum Zwecke der Erwerbung von Grundeigentum für die Befestigungsanlagen bei St. Maurice über den durch ßundesbeschluß vom 24. Juni 1892 betreffend Vervollständigung der Befestigungen von ,St. Maurice bewilligten Kredit von Fr. 2,100,000 hinaus ein weiterer Kredit von Fr. 250,000 bewilligt.

Art. 2, Dieser Beschluß wird als dringlich erklärt und der Bundesrat mit der Vollziehung desselben beauftragt.

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Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreuend Landerwerbungen für die Befestigungsanlagen bei St. Maurice. (Vom 8. März 1893.)

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22.03.1893

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